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Beschluss

4 A 1790/21.Z

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2023:0104.4A1790.21.Z.00
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Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 16. Juli 2021 - 5 K 46/21.F - wird abgelehnt. Die Kosten des Antragsverfahrens auf Zulassung der Berufung hat der Kläger zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Antragsverfahren auf Zulassung der Berufung auf 7.250 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 16. Juli 2021 - 5 K 46/21.F - wird abgelehnt. Die Kosten des Antragsverfahrens auf Zulassung der Berufung hat der Kläger zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Antragsverfahren auf Zulassung der Berufung auf 7.250 Euro festgesetzt. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 16. Juli 2021 - zugestellt am 29. Juli 2021 - bleibt ohne Erfolg. Der gemäß § 124 a Abs. 4 Satz 1 VwGO am 19. August 2021 fristgerecht gestellte und am 20. September 2021 fristgerecht gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO begründete Antrag des Klägers ist zulässig. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist aber unbegründet. Die nach § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO allein maßgeblichen Darlegungen des Klägers in der Begründung seines Zulassungsantrags lassen nicht erkennen, dass die geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) und des Vorliegens eines Verfahrensmangels, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), im Zulassungsverfahren vorliegen. Das Verwaltungsgericht hat im angefochtenen Urteil vom 16. Juli 2021 im Ergebnis zu Recht die Klage gegen den Bescheid des Beklagten vom 16. Juni 2020 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheids vom 3. Dezember 2020 abgewiesen. Zur Begründung führt es aus, der Widerruf der dem Kläger am 9. Juni 2017 erteilten waffenrechtlichen Erlaubnis nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG für den Besitz einer halbautomatischen Pistole, Kaliber 22 Luger des Herstellers Walther (eingetragen in der Waffenbesitzkarte Nr.168/2017) sei rechtlich nicht zu beanstanden. Der Kläger sei waffenrechtlich unzuverlässig geworden, weil er die ihm anvertrauten Tiere verhungern und verdursten habe lassen. Es bestehe keine Veranlassung, an der Expertise und der Richtigkeit der in der Strafakte befindlichen pathologischen anatomischen Prüfberichte des Landesbetriebs Hessisches Landeslabor in Gießen vom 4. Oktober 2017 zur Todesursache der am 15. September 2017 verendet aufgefundenen 13 Hühner des Klägers zu zweifeln. In den Prüfberichten sei mit einer ausführlichen Begründung eine hochgradige Abmagerung/Auszehrung (Kachexie) und Austrocknung (Exsikkose) mit Blutverlust (Anämie) der verendeten Tiere des Klägers festgestellt worden. Der Amtstierarzt habe im Strafverfahren die vom Kläger ins Feld geführte Todesursache einer Vergiftung mit Rattengift am 7. November 2017 fachlich ausgeschlossen. Daher habe der Kläger auch keinen Anspruch auf die Erteilung der beantragten weiteren waffenrechtlichen Erlaubnis für den Besitz einer halbautomatischen Büchse, Kaliber 9mm Luger, sowie des Wechselsystems, jeweils vom Hersteller Oberland Arms. Dies ist im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden. Ernstliche Zweifel gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen, wenn gegen die Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Dies ist der Fall, wenn der Beteiligte, der die Zulassung des Rechtsmittels begehrt, einen die erstinstanzliche Entscheidung tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage stellt und sich die Frage, ob die Entscheidung nicht etwa aus anderen Gründen richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Der Rechtsmittelführer muss im Einzelnen darlegen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen. Ernstliche Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteils im vorgenannten Sinne können den Darlegungen des Klägers im Zulassungsverfahren nicht entnommen werden. Nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG ist eine Erlaubnis nach diesem Gesetz zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Das Verwaltungsgericht hat - entgegen der Auffassung des Klägers - im Ergebnis die waffenrechtliche Zuverlässigkeit des Klägers aufgrund der Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Nr. 1a WaffG zutreffend verneint. Nach der Vorschrift des § 5 Abs. 2 Nr. 1a WaffG besitzen in der Regel die erforderliche Zuverlässigkeit (unter anderem) Personen nicht, die wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen rechtskräftig verurteilt worden sind, wenn seit Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind. Die tatbestandlichen Voraussetzungen nach § 5 Abs. 2 Nr. 1a WaffG für den Eintritt der Regelunzuverlässigkeitsvermutung sind im Falle des Klägers erfüllt. Das Amtsgericht Hanau verurteilte den Kläger mit Strafbefehl vom 12. April 2019 (Az. 4447 Js 4943/19) wegen tateinheitlich durch Unterlassen begangener Verstöße gegen § 17 Nrn. 1 und 2a und 2b TierschG zu einer Geldstrafe von 65 Tagessätzen. Rechtskraft trat am 3. Mai 2019 ein. Nach § 17 TierschG wird zu einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer nach Nr. 1 ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet oder nach Nr. 2 einem Wirbeltier a) aus Rohheit erhebliche Schmerzen oder Leiden oder b) länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden zufügt. Dabei hat das Amtsgericht Hanau in seinem Strafbefehl unter Bezugnahme auf die Prüfberichte des Hessischen Landeslabors vom 4. Oktober 2017 festgestellt, dass die 13 Hühner vom Kläger weder in ausreichendem Maß medikamentös versorgt worden seien noch diesen in ausreichendem Maße Nahrungsmittel und Trinken zur Verfügung gestanden hätte, so dass diese – teils erheblich mit Parasiten befallenen – Tiere qualvoll durch Verhungern und Verdursten verendet seien. Der Kläger hat die ausführliche Wertung des Verwaltungsgerichts, dass hier auch kein Ausnahmefall von der Regelvermutung des § 5 Abs. 2 WaffG vorliege, im Ergebnis nicht ernstlich in Zweifel ziehen können. Dem Vortrag des Klägers, das Verwaltungsgericht habe nicht hinreichend gewürdigt, dass der Strafbefehl evident fehlerhaft und der Kläger seinerzeit nicht anwaltlich vertreten gewesen sei, fehlt es bereits an der konkreten Auseinandersetzung mit der diesbezüglich sehr ausführlichen Begründung des Verwaltungsgerichts (S. 6, 3. Absatz bis S. bis 9 des angefochtenen Urteils), auch zu der mit einem längeren Leiden verbundenen amtlich durch das Hessische Landeslabor am 4. Oktober 2017 festgestellten Todesursache der 13 verendeten Hühner, einer hochgradigen Kachexie und Exsikkose mit Anämie. Der Kläger legt ernstliche Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit dieser vom Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegten ausführlichen jeweils 3 bis 4 Seiten umfassenden 4 Prüfberichte des Hessischen Landeslabors (jeweils zusammengefasst zu 6, zu 3 bzw. zweimal zu 2 Hühnern, Bl. 16 bis 17, 19 bis 20, 22 bis 23 und 40 bis 41 - jeweils Vorder- und Rückseite - der Strafakte) im Berufungszulassungsantrag nicht hinreichend dar. Sein Vortrag, er halte „diese toxikologischen Ausführungen“ hier für „völlig irrelevant“, weil seine Tiere durch ausgelegte Rattenköder vergiftet worden sein könnten, reicht hierfür nicht aus. Der Kläger übersieht insoweit, dass zum einen der amtliche Tierarzt X... am 6. November 2017 (Bl. 35 der Strafakte) mitgeteilt hatte, dass das Amt für Veterinärwesen und Verbraucherschutz des Main-Kinzig-Kreises aufgrund der eindeutigen Klärung der Todesursache der 13 Tiere durch die pathologischen Untersuchungsberichte auf weitere Untersuchungen verzichtet habe. Zum anderen hat auch der Amtstierarzt des Amtes für Veterinärwesen und Verbraucherschutz des Main-Kinzig-Kreises Dr. Y... am 7. November 2017 (Bl. 34 der Strafakte) ausgeführt, dass eine Vergiftung durch Wirkstoffe bei einer „Schadnagerbekämpfung“ bei der pathologisch-anatomischen Untersuchung zwingend auffällig geworden wäre. Dazu verhält sich der Kläger in seiner Berufungszulassungsbegründung inhaltlich nicht. Das Verwaltungsgericht weist im Ergebnis zu Recht darauf hin, dass der Kläger gegen den - mit einer Rechtsmittelbelehrung versehenen - Strafbefehl seinerzeit Rechtsmittel hätte einlegen müssen, wenn er ihn für „evident rechtswidrig“ erachtet habe. Soweit der Kläger in der Berufungszulassungsbegründung meint, er habe dies „im Vertrauen auf die richtige Handhabung der Sache durch die staatlichen Stellen nicht getan“, könnte dies u.U. sogar vermuten lassen, der Kläger habe die inhaltliche Richtigkeit des Strafbefehls, die auf ein qualvolles Verhungern und Verdursten der teilweise mit Parasiten befallenen Tiere abstellt und damit seine Verurteilung wegen Verstößen gegen das Tierschutzgesetz, seinerzeit nicht ernsthaft in Zweifel gezogen. Soweit der Kläger weiter meint, er habe kein Motiv für die „Vernachlässigung“ seiner Hühner gehabt, da ihr Tod ihm selber massiv schade, ist die Feststellung eines bestimmten Motivs für das über einen längeren Zeitraum durch Unterversorgung verursachte Leiden und den Tod der Tiere durch hochgradiger Kachexie und Exsikkose mit Anämie, nicht erforderlich. Eine weitere konkrete Darlegung, warum hier die Annahme einer Ausnahme von der Regelvermutung geboten sei, erfolgt in der Berufungszulassungsbegründung nicht. Der weiterhin geltend gemachte Zulassungsgrund der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist ebenfalls nicht hinreichend dargelegt. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten weist eine Rechtssache auf, wenn sie voraussichtlich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, das heißt überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht und der Ausgang des Rechtsstreits wegen im Zulassungsverfahren nicht abschließend zu klärender Fragen offen ist. Die pauschale Auffassung des Klägers, die Rechtssache weise besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten auf, da das Waffengesetz „schon per se eine schwierige und den allermeisten Juristen verschlossene und kaum zugängliche Materie“ sei, teilt der Senat nicht. Soweit der Kläger zudem meint, die Frage, inwieweit im Waffenrecht eine Bindung an tatsächliche Feststellungen einer früheren Verurteilung bestünde, sei rechtlich besonders schwierig, ist diese Frage bereits in der obergerichtlichen Rechtsprechung geklärt. Gerichte und Behörden dürfen nach dieser Rechtsprechung grundsätzlich von der Richtigkeit der Verurteilung ausgehen und sich auf die Prüfung beschränken, ob das die Verurteilung begründende Verhalten im Zusammenhang mit den sonstigen Umständen die Annahme waffenrechtlicher Unzuverlässigkeit rechtfertigt oder die Regelvermutung des § 5 Abs. 2 WaffG aufgrund besonderer Umstände ausnahmsweise ausgeräumt ist und zwar auch dann, wenn die rechtskräftige Verurteilung - wie hier - im Strafbefehlsverfahren ergangen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. April 1992 - 1 B 64.92 -, juris Rdnr. 6; BVerwG, Beschluss vom 22. April 1992 - 1 B 61.92 -, juris Rdnr. 6; vgl. auch Bay. VGH, Beschluss vom 13. Oktober 2005 - 19 CS 05.2394 -, juris Rdnr. 7). Nur in Sonderfällen dürfen sie die strafgerichtlichen Feststellungen ihrer Entscheidung nicht ohne weitere Ermittlungen zugrunde legen, etwa dann, wenn für sie ohne weiteres erkennbar ist, dass die Verurteilung auf einem Irrtum beruht oder wenn sie ausnahmsweise in der Lage sind, den Vorfall besser als die Strafverfolgungsorgane aufzuklären (BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 2008 - 3 B 12.08 -, juris Rdnr. 9; BVerwG, Beschluss vom 22. April 1992 - 1 B 61.92 -, juris Rdnr. 6). Soweit der Kläger weiter sinngemäß meint, die Grundsätze des Bundesverwaltungsgerichts habe das Verwaltungsgericht unzutreffend angewendet, macht er ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung geltend, die - wie oben ausgeführt - nicht vorliegen. Denn Umstände, die eine Ausnahme von der Regelvermutung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit begründen könnten, hat der Kläger im Berufungszulassungsverfahren nicht - unter Auseinandersetzung mit dem insoweit unter Zugrundelegung dieser Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausführlich begründeten Urteil des Verwaltungsgerichts - hinreichend dargelegt. Die Vorlage eines solchen Sonderfalls hat das Verwaltungsgericht - wie oben ausgeführt - im Ergebnis zu Recht verneint. Der angeführte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegt ebenfalls nicht vor. Das wäre dann der Fall, wenn der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechts- oder Tatfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem erstrebten Rechtsmittelverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer obergerichtlichen Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf. Demgemäß bedarf die Darlegung des Zulassungsgrundes prinzipiell die Formulierung einer solchen klärungsfähigen und -bedürftigen Rechts- oder Tatfrage von fallübergreifender Bedeutung. Dargelegt werden muss weiter, warum diese Frage bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht geklärte Probleme aufwirft, die über den zu entscheidenden Einzelfall bedeutsam sind und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlich geklärt werden müssen. Aus der Begründung des Zulassungsantrages muss mithin deutlich werden, warum prinzipielle Bedenken gegen einen vom Verwaltungsgericht in einer konkreten Rechts- oder Tatsachenfrage eingenommenen Standpunkt bestehen, warum es also erforderlich ist, dass sich das Berufungsgericht klärend mit der aufgeworfenen Frage auseinandersetzt und entscheidet, ob diese Bedenken durchgreifen. Der Kläger hält die Frage für klärungsbedürftig, in welchem Umfang im Waffenrecht eine Bindung an tatsächliche Feststellungen früherer Verurteilungen besteht. Diese Frage ist - wie zuvor beim Zulassungsgrund der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten einer Rechtssache ausgeführt - obergerichtlich bereits geklärt. Schließlich ist die Zulassung der Berufung auch nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen, weil kein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Der Kläger macht geltend, das verwaltungsgerichtliche Urteil missachte „unseren sämtlichen Vortrag“ zur Versorgung und zur (evtl.) Vergiftung der Tiere sowie zur Bindungswirkung an tatsächliche Feststellungen einer früheren Verurteilung. Dies ist unzutreffend, denn das Verwaltungsgericht hat sich mit dem Vortrag des Klägers im angefochtenen Urteil jeweils auseinandergesetzt, es kommt nur zu jeweils anderen Ergebnissen als der Kläger. Damit macht der Kläger mit seinem Vortrag sinngemäß ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung geltend, die aber - wie oben ausgeführt - nicht hinreichend dargelegt sind. Die Einschätzung des Klägers, ohne die (angebliche) Voreingenommenheit des Verwaltungsgerichts und bei Beachtung des klägerischen Vortrags wäre eine „Verurteilung“ des Beklagten „zwingend“ gewesen, vermag der Senat daher auch nicht zu teilen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens auf Zulassung der Berufung zu tragen, da sein Rechtsmittel erfolglos geblieben ist (§ 154 Abs. 2 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3 und Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 52 Abs. 1 GKG und folgt der Streitwertfestsetzung erster Instanz (Beschluss vom 16. Juli 2021). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).