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Beschluss

4 A 2279/20.Z

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2023:1130.4A2279.20.Z.00
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Leitsätze
1. Bei einer Ermessensentscheidung sind grundsätzlich alle Belange zu berücksichtigen, die nach dem gesetzlichen Entscheidungsprogramm der Ermächtigungsnorm im konkreten Fall wesentlich sind. Im Rahmen einer Anordnung nach § 26 HWaldG zur Entfernung und Neupflanzung von Stieleichen stellt die Eingriffswirkung der angeordneten Maßnahme nach den §§ 13 ff. BNatschG einen solchen wesentlichen Belang dar. 2. Lässt die Behörde einen wesentlichen Belang bei ihrer Ermessensentscheidung außer Betracht, so ist ihre Entscheidung bereits deshalb ermessensfehlerhaft. 3. Das Entfernen von Eichen in einem Auwald ist nicht von der Privilegierung des § 14 Abs. 2 Satz 2 BNatschG erfasst.
Tenor
Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 25. Juni 2020 - 9 K 1679/19.GI - wird abgelehnt. Die Kosten des Antragsverfahrens auf Zulassung der Berufung hat der Beklagte zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf Zulassung der Berufung auf 20.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei einer Ermessensentscheidung sind grundsätzlich alle Belange zu berücksichtigen, die nach dem gesetzlichen Entscheidungsprogramm der Ermächtigungsnorm im konkreten Fall wesentlich sind. Im Rahmen einer Anordnung nach § 26 HWaldG zur Entfernung und Neupflanzung von Stieleichen stellt die Eingriffswirkung der angeordneten Maßnahme nach den §§ 13 ff. BNatschG einen solchen wesentlichen Belang dar. 2. Lässt die Behörde einen wesentlichen Belang bei ihrer Ermessensentscheidung außer Betracht, so ist ihre Entscheidung bereits deshalb ermessensfehlerhaft. 3. Das Entfernen von Eichen in einem Auwald ist nicht von der Privilegierung des § 14 Abs. 2 Satz 2 BNatschG erfasst. Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 25. Juni 2020 - 9 K 1679/19.GI - wird abgelehnt. Die Kosten des Antragsverfahrens auf Zulassung der Berufung hat der Beklagte zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf Zulassung der Berufung auf 20.000,00 Euro festgesetzt. I. Der Beklagte wendet sich im Berufungszulassungsverfahren gegen die Aufhebung seines Bescheides durch das Verwaltungsgericht, mit dem er die Klägerin zur Entfernung und Neupflanzung von 4.600 Stieleichen verpflichtet hatte. Für eine Auwaldentwicklung an der Lahn im Bereich des Landschaftsschutzgebietes Auenverbund Lahn-Dill erteilte der Beklagte der Klägerin im Jahr 2011 eine wasserrechtliche Plangenehmigung, die zugleich die naturschutzrechtliche Eingriffsgenehmigung, die landschaftsschutzrechtliche Genehmigung sowie die Aufforstungsgenehmigung einschloss. Die Nebenbestimmungen sehen u.a. unter der Überschrift „4. Natur- und Landschaftsschutz“ unter Nummer 4.2 vor: „Bei den Pflanzungen ist darauf zu achten, dass nur autochtones Material aus der Region verwandt wird.“ Die Klägerin bestellte hierauf bei der beigeladenen Baumschule 4.600 Stieleichen „Westdeutsches Bergland“, 1.200 Hain-/Weißbuchen sowie 200 weitere Bäume und 900 Sträucher. Die Bäume wurden im Frühjahr 2016 auf einer Fläche von ca. 2,5 ha gepflanzt. Eine genetische Untersuchung einer im März 2017 entnommenen Probe an 30 gepflanzten Stieleichen ergab im Oktober 2017 bei einem Abgleich mit dem bei der Baumschule vorhandenen Altbestand (Mutterbestand), dass hinsichtlich der Haplotypen, also der genetischen Merkmale, höchstsignifikante, nicht durch Zufall bedingte Unterschiede zwischen dem Altbestand und den gepflanzten Eichen bestehen. Eine naheliegende Erklärung könne die Beimischung von Pflanzen anderer Herkunft, nämlich aus Süd- und Osteuropa, sein, von denen eine 20%ige Beimischung nachgewiesen worden sei. Möglich sei jedoch auch, dass in der Stichprobe des Altbestandes einzelne oder seltene Haplotypen nicht vertreten gewesen seien. Mit Bescheid vom 5. März 2019 gab der Beklagte der Klägerin auf, die gesamten gepflanzten Stieleichen bis spätestens 30. November 2019 zu entfernen und Stieleichen der Herkunft „Westdeutsches Bergland - 817 06“ in gleicher Anzahl neu anzupflanzen. Die sofortige Vollziehung des Bescheides wurde nicht besonders angeordnet. Zur Begründung führt der Beklagte im Bescheid aus, die Klägerin habe gegen die Grundpflichten nach § 3 Hessisches Waldgesetz (HWaldG) verstoßen. Hierzu gehöre eine ordnungsgemäße Forstwirtschaft im Sinne von § 4 HWaldG, deren Kennzeichen gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 4 HWaldG insbesondere die Wahl standortgerechter Baumarten unter Verwendung von geeignetem Saat- und Pflanzgut bei Erhaltung der genetischen Vielfalt sei. Vorliegend sei demgegenüber nicht geeignetes Saat- bzw. Pflanzgut verwendet worden. Die Pflanzenuntersuchung habe die Verwendung von Material nicht gesicherter Herkünfte im Umfang von ca. 20 Prozent aufgezeigt. Zwar liege es nahe, dass die Herkunft das Gebiet Süd- und Osteuropa sei. Diese sehr grobe Eingrenzung gebe aber keine Aufschlüsse über die ökologischen Ansprüche der Pflanzen. Damit sei nicht nachgewiesen, dass es sich um standortangepasste Baumarten handele. Die Vermischung einzelner Herkünfte sei entgegen § 9 Abs. 2 Forstvermehrungsgutgesetz (FoVG) erfolgt. Im Rahmen des Ermessen sei zu berücksichtigen, dass aufgrund der unbekannten Standorteignung der Pflanzen die Folgen für den Naturhaushalt nicht abschätzbar seien, aber gravierend sein könnten. Mögliche Folgen könnten ein gemindertes Wachstum oder Absterben der nicht standortangepassten Pflanzen sein. Bei der Samenbildung in ca. 70 Jahren sowie durch Pollenflug müsse zudem mit einer weiteren Verbreitung des genetischen Materials gerechnet werden. Auch bestehe die Gefahr der Verbreitung einzelner Pflanzen durch Auswaschen und Wegspülen. Eine Beschäftigung mit der Frage, ob Stieleichen aus Süd- und Osteuropa mit Blick auf den Klimawandel auch in der Lahnaue gedeihen würden, wie die Klägerin es fordere, entbehre jeder Grundlage. Es sei nötig die Pflanzen alsbald zu entfernen, um eine weitere Verbreitung auszuschließen. Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin am 12. April 2019 bei dem Verwaltungsgericht Gießen Klage. Im gerichtlichen Verfahren führte der Beklagte unter anderem mit Schriftsatz vom 17. Juni 2020 ergänzend aus, dass eine Prüfung der Vorschriften des § 44 BNatschG im Rahmen der forstrechtlichen Anordnung nicht erforderlich gewesen sei, weil es sich beim Bearbeiten einer Waldfläche mit einem Forstmulcher um gute forstliche Praxis handele und daher die Ausnahmevorschrift des § 44 Abs. 4 Satz 1 BNatschG greife. Im Übrigen würden auch fachliche Gesichtspunkte gegen ein Vorkommen artenschutzrechtlich relevanter Arten sprechen. Mit Urteil vom 25. Juni 2020 - 9 K 1679/19.GI -, dem Beklagten zugestellt am 12. August 2020, hob das Verwaltungsgericht den Bescheid vom 5. März 2019 auf. Zwar lägen die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Anordnung nach § 26 HWaldG vor, der Beklagte habe jedoch sein Ermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt. Die Entfernung aller 4.600 Stieleichen sei nicht erforderlich. Die Entfernung nur der nicht herkunftssicheren Stieleichen und die Neupflanzung herkunftssicherer Stieleichen stelle ein milderes, gleichermaßen geeignetes Mittel dar, welches die Klägerin und die Allgemeinheit weniger beeinträchtige, da es einen kleineren Eingriff in die Natur und in die Entscheidungsfreiheit der Klägerin bewirke. Die Entfernung sämtlicher Stieleichen sei zudem auch nicht angemessen, da der Eingriff in die Natur immens sei und der Beklagte den Aspekt des Naturschutzes nicht hinreichend berücksichtigt habe. Allein die Herkunftsunsicherheit von unter 20 % der getesteten Stieleichen sei nicht ausreichend, um eine Entfernung sämtlicher Stieleichen zu rechtfertigen. Auch sei die Entscheidungsgrundlage nicht gesichert. Es stehe derzeit nur fest, dass ca. sechs Stieleichen (20 % der 30 beprobten Eichen) herkunftsunsicher seien. Zudem sei völlig offen, ob die herkunftsunsicheren Stieleichen standortungeeignet seien. Am 9. September 2020 hat der Beklagte die Zulassung der Berufung beantragt und seinen Antrag mit den Zulassungsgründen der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) begründet. Zur Begründung führt er im Einzelnen aus, warum aus seiner Sicht die Anordnung der Entfernung aller 4.600 Stieleichen erforderlich und angemessen sei. Er rügt im Wesentlichen, das Verwaltungsgericht habe einerseits den maßgeblichen Sachverhalt nicht korrekt erfasst und andererseits die Schranken der gerichtlichen Ermessenskontrolle aus § 114 Satz 1 VwGO überschritten. Das Verwaltungsgericht sei unter anderem zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Anordnung einen „immensen Eingriff“ in die Natur darstelle und dass das Entfernen der nur herkunftsunsicheren Eichen ein gleich geeignetes milderes Mittel sei. Zudem hält der Beklagte die Frage, ob die Anordnung der Entfernung sämtlicher Stieleichen verhältnismäßig ist, für grundsätzlich klärungsbedürftig und wirft hierzu mehrere Fragen auf zur Berücksichtigungsfähigkeit fiskalischer Interessen, zu den Anforderungen an eine Untersuchung der zu entfernenden Pflanzen und zum ggf. erforderlichen Verhältnis von herkunftsunsicheren und herkunftssicheren, standortgeeigneten Pflanzen. Der Beklagte beantragt, die Berufung gegen das am 25. Juni 2020 verkündete und am 12. August 2020 zugestellte Urteil der Kammer des Verwaltungsgerichts Gießen, Az.: 9 K 1679/19.G1, zuzulassen. Die Klägerin beantragt, den Antrag des Landes Hessen auf Zulassung der Berufung abzulehnen. Zur Begründung bezieht sie sich auf die in ihrer Klageschrift vom 12. April 2019 gemachten Ausführungen, nach denen der Bescheid rechtswidrig sei. Zudem macht sie geltend, dass auch ein Bescheid, welcher ihr aufgeben würde, nur diejenigen Stieleichen zu entfernen, die nicht die Herkunft „Westdeutsches Bergland“ aufweisen, angesichts der damit verbundenen hohen Kosten unverhältnismäßig wäre. Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und sich im Zulassungsverfahren auch nicht schriftsätzlich geäußert. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte des vorliegenden und des erstinstanzlichen Verfahrens sowie die Behördenakte des Beklagten (1 Hefter). II. Der gemäß § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag des Beklagten bleibt ohne Erfolg. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen, weil das Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen ist, dass die streitgegenständliche Anordnung ermessensfehlerhaft, der Bescheid daher rechtswidrig ist und die Klägerin in ihren Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der streitgegenständliche Bescheid vom 5. März 2019 leidet an einem Ermessensfehler nach § 114 Satz 1 VwGO in Form eines Erwägungsdefizits. Denn der Beklagte hat bei Erlass des Bescheides im Rahmen seiner Ermessensentscheidung nach § 26 HWaldG nicht alle wesentlichen Gesichtspunkte berücksichtigt. Bei einer Ermessensentscheidung sind grundsätzliche alle öffentlichen Belange zu berücksichtigen, die nach dem gesetzlichen Entscheidungsprogramm der Ermächtigungsnorm im Zweck des ermächtigenden Gesetzes liegen und die für die Entscheidung wesentlich sind (Schübel-Pfister in: Eyermann, 16. Aufl. 2022, VwGO § 114 Rdnr. 24 ff.). Bei der Ausübung von Ermessen besteht zwar kein Gebot der vollständigen Ermessenserwägung. Die Behörde muss jedoch die erforderliche Abwägung vornehmen und dabei die wesentlichen Umstände des Einzelfalles berücksichtigen (vgl. u.a. BVerwG, Urteil vom 24. September 1996 - 1 C 9/94 -, BVerwGE 102, 63 (70) = juris Rdnr. 28; Wolff, in: Sodan/Ziekow, NK-VwGO, 5. Aufl. 2018, VwGO § 114 Rdnr. 178 m.w.N.). Welche Gesichtspunkte wesentlich sind, hängt dabei maßgeblich vom Einzelfall und der jeweiligen Ermessensnorm ab (Wolff, in: Sodan/Ziekow, a.a.O. § 114 Rdnr. 178 m.w.N.). Wesentlich sind jedenfalls solche Gesichtspunkte, die sich ohne nähere Sachkenntnisse als erheblich aufdrängen. Sind der Behörde wesentliche Umstände nicht bekannt, kommt es darauf an, ob sie ihr bei ordnungsgemäßer Ermittlung bekannt gewesen wären (Wolff, in: Sodan/Ziekow, a.a.O. § 114 Rdnr. 179 m.w.N.). Ob ein wesentlicher Belang übersehen wurde, ist nicht allein anhand der Entscheidungsbegründung zu beurteilen. Vielmehr sind all diejenigen Gesichtspunkte einzustellen, die auf die tatsächliche Entscheidungsfindung hinweisen (Wolff, in: Sodan/Ziekow, a.a.O. § 114 Rdnr. 180). Lässt die Verwaltung einen wesentlichen Belang außer Betracht, so ist ihre Entscheidung schon allein deshalb ermessensfehlerhaft (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1987 - 8 C 6/85 -, BVerwGE 77, 352 (364) = juris Rdnr. 29 f.; Wolff, in: Sodan/Ziekow, a.a.O. § 114 Rdnr. 180). Hier hat der Beklagte einen wesentlichen Belang bei der Ermessensentscheidung außer Acht gelassen. Die streitgegenständliche Anordnung wurde auf § 26 HWaldG gestützt. Danach kann die obere Forstbehörde die erforderlichen Anordnungen treffen, um eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Waldes sicherzustellen, wenn die Besitzerin oder der Besitzer eines Privat- oder Körperschaftswaldes gegen die ihr oder ihm durch dieses Gesetz auferlegten Pflichten verstößt. Nach § 4 Abs. 1 HWaldG ist ordnungsgemäße Forstwirtschaft eine Wirtschaftsweise, die nach gesicherten Erkenntnissen der Wissenschaft und bewährten Regeln der Praxis den Wald nutzt, verjüngt, pflegt und schützt und zugleich die ökonomische und ökologische Leistungsfähigkeit des Waldes und damit die Nachhaltigkeit seiner Funktionen sichert. Dabei ist das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass es sich bei den zu entfernenden Bäumen um Wald im Sinne des HWaldG handelt, Kennzeichen ordnungsgemäßer Forstwirtschaft nach § 4 Abs. 2 Nr. 4 HWaldG unter anderem auch die Wahl standortgerechter Baumarten unter Verwendung von geeignetem Saat- und Pflanzgut ist und geeignetes Saat- bzw. Pflanzengut nur solches ist, dessen Identität gesichert ist. Im Rahmen der Ermessensausübung nach § 26 HWaldG ist neben diesem festgestellten Pflichtverstoß jedoch auch zu berücksichtigen, dass eine ordnungsgemäße Forstwirtschaft neben den in § 4 Abs. 2 HWaldG genannten Pflichten bzw. Aspekten auch die sie betreffenden Gesetzesvorgaben anderer Fachbereiche beachten muss. Dies umfasst unter anderem auch die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatschG) (vgl. Westernachter/Freiherr zu Eisenbach, Hessisches Waldgesetz, Kommentar 11. Nachlieferung Juni 2016, § 4 S. 14 f.). Da § 26 HWaldG insgesamt der Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Fortwirtschaft dient, sind dementsprechend im Rahmen einer Anordnung nach § 26 HWaldG auch die für den Wald relevanten Vorschriften des BNatschG zu beachten. Dies gilt insbesondere für die grundlegenden naturschutzrechtlichen Vorschriften der §§ 13 ff. BNatschG und des § 44 BNatschG. Diese Normen sind damit Teil des Prüfprogramms bei der Ermessensausübung im Rahmen einer Anordnung nach § 26 HWaldG. Hiervon ist auch das Verwaltungsgericht jedenfalls konkludent ausgegangen, indem es die Eingriffswirkung der streitgegenständlichen Anordnung im Rahmen der Erforderlichkeit und Angemessenheit geprüft hat. Die §§ 13 ff. BNatschG enthalten – unabhängig von den Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote für besonders geschützte oder bestimmte andere Tier- und Pflanzenarten nach § 44 Abs. 1 BNatschG – Regeln für Eingriffe in Natur und Landschaft. Nach dem Grundsatz des § 13 BNatschG sind erhebliche Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft vom Verursacher vorrangig zu vermeiden und, wenn nicht vermeidbar, durch Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen oder, soweit dies nicht möglich ist, durch einen Ersatz in Geld zu kompensieren. Demensprechend regelt § 15 Abs. 1 Satz 1 BNatschG, dass der Verursacher eines Eingriffs verpflichtet ist, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen. Der Begriff „erhebliche Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft“ nach § 13 Satz 1 BNatschG ist dabei als verkürzte Umschreibung dessen zu begreifen, was in § 14 Abs. 1 BNatSchG als „Eingriff in Natur und Landschaft“ definiert wird (vgl. Gellermann in: Landmann/Rohmer, UmweltR, 101. EL Juni 2023, BNatSchG § 13 Rdnr. 5). Gemäß § 14 Abs. 1 BNatSchG sind Eingriffe in Natur und Landschaft Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können. Für einen Eingriff in diesem Sinne bedarf es demnach einer grundflächen- oder grundwasserbezogenen Handlung (sog. Eingriffshandlung) und einer hierauf rückführbaren Folge für den Naturhaushalt und/oder das Landschaftsbild (sog. Eingriffswirkung) (Gellermann, in: Landmann/Rohmer, a.a.O. § 14 Rdnr. 3 m.w.N.). Dabei genügt die bloße Möglichkeit, dass die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigt werden. Der Naturhaushalt umfasst dabei das aus den Faktoren Boden, Wasser, Luft, Tier- und Pflanzenwelt einschließlich ihrer vielfältigen Wechselwirkungen gebildete und räumlich abgrenzbare komplexe ökologische Wirkungsgefüge (Gellermann, in: Landmann/Rohmer, a.a.O. § 14 Rdnr. 15 und 12). Da die Anzahl der Tier- und Pflanzenarten für das ungestörte Funktionieren eines Ökosystems und seine Stabilität von entscheidender Bedeutung ist, kann eine Beeinträchtigung insbesondere dann angenommen werden, wenn Populationen von Tier- oder Pflanzenarten die Lebensgrundlage entzogen wird (vgl. Gellermann, in: Landmann/Rohmer, a.a.O. § 14 Rdnr. 13). So liegt der Fall hier. Das Entfernen von Bäumen stellt als eine Maßnahme, die die Grundfläche in ihrer Gestalt verändert, grundsätzlich eine Eingriffshandlung im Sinne des § 14 Abs. 1 BNatSchG und damit auch eine Beeinträchtigung nach § 13 Abs. 1 BNatschG dar. Das angeordnete Entfernen von Stieleichen kann zudem erhebliche Auswirkungen auf die Tier- und Pflanzenwelt einschließlich ihrer Wechselwirkungen und damit Eingriffswirkung auf den Naturhaushalt haben. Denn die Bäume waren zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Anordnung am 5. März 2019 bereits seit drei Jahren angepflanzt und nach den unbestrittenen Angaben der Klägerin gut angewachsen. Damit hat ein Entfernen der gepflanzten Eichen jedenfalls erhebliche Auswirkungen auf die Pflanzenwelt, da die gepflanzten Eichen im Auwald vernichtet werden sollen. Zudem können beim Entfernen der Eichen auch Pflanzen, die zwischen den Bäumen gewachsenen sind, beeinträchtigt werden. Auch liegt es nahe, dass sich in den drei Jahren zwischen der Anpflanzung und dem Erlass der streitgegenständlichen Anordnung auf den Eichen (und den dazwischen gewachsenen Pflanzen) Tiere angesiedelt haben, insbesondere Insekten (vgl. zur besonderen Bedeutung von Eichen als Lebensraum für Insekten z.B. Bay. Landesanstalt für Wald und Forstwirtschaft, „In und an der Eiche, abrufbar unter https://waldwissen.net/de/lebensraum-wald/baeume-und-waldpflanzen/laubaeume/in-und-an-der-eiche), die durch das Entfernen der Eichen und ggf. weiterer Pflanzen beeinträchtigt werden können. Dementsprechend wäre es Aufgabe der Behörde gewesen zu prüfen, welche Tiere und Pflanzen sich dort angesiedelt haben und wie sich das Entfernen des Eichenbestandes auf sie auswirkt. Die Eingriffswirkung der Anordnung ist auch nicht dadurch aufgehoben, dass in der streitgegenständlichen Anordnung eine Neupflanzung der Eichen vorgesehen ist. Denn infolge der Anordnung kommt es zwangsläufig zu einer Zeitspanne zwischen dem Entfernen und der Neupflanzung der Eichen, in der überhaupt keine Eichen vorhanden sind. In dieser Zeit ist damit den Lebewesen, die die Eichen als Lebensraum nutzen, ihr Lebensraum entzogen. Hieran ändert auch die Tatsache nichts, dass die Steileichen, wie der Beklagte geltend macht, bis zu 1000 Jahren alt werden können und demnach wenige Jahre angesichts der Lebensspanne der Bäume unbedeutend sind. Denn Maßstab für die Eingriffswirkung kann insoweit nicht die Lebensspanne der Eichen, sondern nur die der dort bereits lebenden Tiere bzw. Insekten und Pflanzen sein. Dass sich innerhalb der ersten drei Jahre nach der Anpflanzung keinerlei Tiere, insbesondere auch keine Insekten, oder weiteren Pflanzen im Eingriffsbereich angesiedelt haben könnten, macht auch der Beklagte nicht geltend. Die Ausführungen des Beklagten in der Antragsschrift beziehen sich vielmehr nur auf das seines Erachtens fehlende Vorkommen besonders geschützter Arten. Die Qualifikation einer Maßnahme als Eingriff im Sinne des § 14 Abs. 1 bzw. § 13 Abs. 1 BNatschG setzt jedoch nicht voraus, dass es im betroffenen Bereich besonders geschützte oder bestimmte andere Tier- und Pflanzenarten im Sinne des § 44 Abs. 1 BNatschG gibt. Ob, wie der Beklagte meint, verschiedene fachliche Gesichtspunkte (wie insbesondere die Lebensraumansprüche) gegen das Vorhandensein besonders geschützter Arten im Sinne des § 44 Abs. 1 BNatschG im betroffenen Bereich sprechen und ob sich infolge des in den ersten Jahren vorgesehenen jährlichen Mulchens zwischen den Pflanzenreihen dort insbesondere nicht der besonders geschützte Dunkle Wiesenknopf-Ameisenbläuling angesiedelt hat, kann hier daher dahinstehen. Dass das Mulchen auch die Ansiedlung jeglicher anderen Insekten und Pflanzen verhindert haben könnte, ist nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich. Eine Prüfung der § 13 ff. BNatschG war hier auch nicht aufgrund der Privilegierung des § 14 Abs. 2 BNatschG entbehrlich. Nach § 14 Abs. 2 Satz 2 BNatschG ist davon auszugehen, dass dann, wenn die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung den in § 5 Abs. 2 bis 4 BNatschG genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Abs. 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis entspricht, sie in der Regel nicht den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege widerspricht. Diese Vorschrift gilt jedoch nur für die tägliche bzw. regelmäßige Wirtschaftsweise und nicht für Handlungen, die eine ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Nutzung erst ermöglichen oder sinnvoll gestalten sollen (vgl. Schrader in: BeckOK UmweltR, 67. Ed. 1.7.2023, BNatSchG § 14 Rdnr. 28 m.w.N.; für die parallele Vorschrift des § 44 Abs. 4 Satz 1 BNatSchG vgl.: BVerwG, Urteil vom 18. Juni 1997 - 6 C 3/97 -, juris Rdnr. 19 f.). Die angeordnete Entfernung der Eichen ist vor diesem Hintergrund nicht von der Privilegierung des § 14 Abs. 2 Satz 2 BNatschG erfasst, weil sie nicht im Rahmen der regelmäßigen forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung erfolgt, sondern die ordnungsgemäße Forstwirtschaft erst ermöglichen soll. Ob es sich beim Bearbeiten einer Waldfläche mit einem Forstmulcher um gute forstliche Praxis handelt, wie der Beklagte im Hinblick auf die parallele Ausnahmevorschrift des § 44 Abs. 4 Satz 1 BNatschG geltend macht, kann hier demnach dahinstehen. Aus denselben Gründen greift entgegen der Auffassung des Beklagten im Übrigen auch die Privilegierung des § 44 Abs. 4 Satz 1 BNatschG hier nicht ein (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 1997, a.a.O.; Gläß, in: BeckOK UmweltR a.a.O. § 44 Rdnr. 53-62). Die damit gegebene Eingriffswirkung der streitgegenständlichen Anordnung nach § 13 ff. BNatschG hat der Beklagte beim Erlass des streitgegenständlichen Bescheides im Rahmen seiner Ermessensausübung jedoch in keiner Weise berücksichtigt. Er hat in der Begründung des Bescheides lediglich die Auswirkungen auf die Natur betrachtet, die ohne das Entfernen der Bäume nicht gesicherter Herkunft möglicherweise eintreten würden, nicht jedoch die Auswirkungen, die durch das Entfernen der Bäume entstehen. Dementsprechend hat er auch keinerlei Abwägung zwischen dem Nutzen und den Folgen des Eingriffs vorgenommen. Auch in der Behördenakte finden sich keinerlei Feststellungen oder Ausführungen, die auf eine entsprechende Berücksichtigung im Rahmen der Ermessensausübung schließen lassen könnten. Hinsichtlich der Eingriffswirkung der Anordnung, die das Verwaltungsgericht aus mehreren Gründen als „immens“ angesehen hatte, macht der Beklagte vielmehr erstmals in der Zulassungsantragschrift vom 9. September 2020 Ausführungen und erläutert dort, warum seines Erachtens kein „immenser Eingriff“ in die Natur vorliege. Aus diesem Vortrag im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergibt sich auch nicht, dass die Eingriffswirkung der Anordnung im vorliegenden Fall ausnahmsweise ein unwesentlicher Gesichtspunkt ist, der nicht zu berücksichtigen war. So wird in der Zulassungsantragsschrift zwar ausgeführt, dass das Entfernen der Stieleichen kein „immenser Eingriff“ sei, weil er nicht nur, wie das Verwaltungsgericht meint, mit großen Gerät, wie einem Forstmulcher, sondern auch mit kleinem Gerät möglich sei. Auch durch den Einsatz eines kleinen Gerätes beim Entfernen der Eichen, wie z.B. einem Freischneider, wird der Anordnung jedoch nicht die Eingriffswirkung genommen. Denn auch in diesem Fall werden die gepflanzten Eichen mit den oben genannten Auswirkungen auf den Naturhaushalt komplett entfernt. Auch die mit der Zulassungsschrift aufgeworfene Frage, ob das vorübergehende Entfernen der Eichen einen Kahlschlag nach § 5 Abs. 3 Satz 1 BNatschG darstellt und die streitgegenständliche Anordnung dem Verbot der erheblichen Beeinträchtigung von Auwäldern nach §§ 30 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 BNatschG, 28 Abs. 1 Nr. 2 HAGBNatschG, der Vorschrift des § 21 Abs. 5 Satz 1 BNatschG und der Landschaftsschutzverordnung zuwiderläuft, wie das Verwaltungsgericht argumentiert, oder nicht, wie der Beklagte meint, ist für die Frage, ob in dem Entfernen der Eichen ein zu berücksichtigender Eingriff in den Naturhaushalt vorliegt, nicht entscheidungserheblich. Dasselbe gilt, wie bereits ausgeführt, für die Frage, ob durch die Maßnahme geschützte Arten nach § 44 BNatschG beeinträchtigt werden. Die obere Forstbehörde hat damit bei ihrer Ermessensentscheidung einen wesentlichen Gesichtspunkt, der zum relevanten Prüfprogramm im Rahmen der Anordnung nach § 26 HWaldG gehört, unberücksichtigt gelassen. Dies stellt einen Ermessensfehler nach § 114 Satz 1 VwGO in Form eines Ermessensdefizits dar. Wird ein wesentlicher Gesichtspunkt unberücksichtigt gelassen, ist es dem Gericht sogar untersagt, zu prüfen, ob die von der Verwaltung gegebene Begründung in der Lage ist, auch diesen nicht gesehenen, aber existenten Gesichtspunkt zu überwinden (so Wolff, in: Sodan/Ziekow, a.a.O. § 114 Rdnr. 180). Dieses Ermessendefizit wurde auch nicht mit den nachgeschobenen Erwägungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, insbesondere im Schriftsatz vom 17. Juni 2020 im erstinstanzlichen Verfahren, oder durch die Ausführungen in der Zulassungsantragsschrift vom 9. September 2020 im Wege der Ermessensergänzung nach § 114 Satz 2 VwGO nachträglich geheilt. Insoweit fehlt es bereits an den formalen Voraussetzungen. Ein Nachschieben von Ermessenserwägungen im Verwaltungsprozess erfordert eine prozessual eindeutige Erklärung der Behörde dahingehend, dass die Behörde unmissverständlich deutlich macht, dass es sich nicht nur um prozessuales Verteidigungsvorbringen handelt, sondern um eine Änderung des Verwaltungsakts selbst (BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2011 - 1 C 14/10 -, BVerwGE 141, 253-262 = juris Rdnr. 18 m.w.N.). Eine derartige Erklärung ist in den Schriftsätzen des Beklagten nicht enthalten. Unabhängig hiervon ist eine Ergänzung der Ermessenserwägungen nach § 114 Satz 2 VwGO im Hinblick auf den durch die Anordnung bewirkten Eingriff auch nicht möglich. Denn § 114 Satz 2 VwGO erlaubt nur die Ergänzung der Ermessenserwägungen, greift dagegen nicht, wenn durch das Nachschieben der Sache nach eine neue Ermessensentscheidung getroffen und nicht nur eine bestehende präzisiert wird (Wolff, in: Sodan/Ziekow, a.a.O. § 114 Rdnr. 208 m.w.N.). Eine Ergänzung der Ermessenserwägungen liegt nicht mehr vor, wenn durch das Nachschieben neuer tragender Erwägungen zur Begründung der Ermessensentscheidung wesentliche Teile des Streitstoffs geändert werden (OVG Saarlouis, Urteil vom 30. Mai 2016 - 2 A 5/16 -, juris Rdnr. 19; Schübel-Pfister, in: Eyermann, a.a.O. § 114 Rdnr. 90 m.w.N.). Ein Nachschieben von Erwägungen zur Eingriffswirkung der streitgegenständlichen Maßnahme stellt danach keine bloße Ergänzung der Ermessenserwägungen im Sinne des § 114 Satz 2 VwGO dar. Denn die Behörde hat in ihrer ursprünglichen Ermessensentscheidung die Eingriffswirkung der Anordnung in keiner Weise berücksichtigt und keine Feststellungen in tatsächlicher Hinsicht hierzu getroffen. Es handelt sich dementsprechend um ein Nachschieben neuer tragender Erwägungen, die den Streitstoff insoweit ändern, als dadurch zusätzlich ein weiterer Lebenssachverhalt – nämlich das Ausmaß der Eingriffswirkung mit den entsprechend hierzu anzustellenden Ermittlungen – maßgeblich wird. Die Berufung ist auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache aufgrund der vom Beklagtem als klärungsbedürftig erachteten Fragen zur Verhältnismäßigkeit der streitgegenständlichen Anordnung zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtsstreitigkeit nur dann, wenn sie eine klärungsbedürftige, verallgemeinerungsfähige Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, die für die Beschwerdeinstanz entscheidungserheblich ist und im Interesse der Rechtssicherheit, der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung im Beschwerdeverfahren bedarf (Hess. VGH, Beschluss vom 20. März 2001 - 4 TZ 822/01 -, juris Rdnr. 11, vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 22. Januar 2019 - 5 B 1/19 D -, juris Rdnr. 2). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die vom Beklagten für klärungsbedürftig erachteten Fragen zur Verhältnismäßigkeit der streitgegenständlichen Anordnung sind nicht mehr entscheidungserheblich, da der Bescheid bereits aufgrund des dargestellten Ermessensdefizits rechtswidrig ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, wonach die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels demjenigen zur Last fallen, der das Rechtsmittel eingelegt hat. Eine Erstattung eventueller außergerichtlicher Kosten des Beigeladenen aus Gründen der Billigkeit nach § 162 Abs. 3 VwGO ist nicht angezeigt. Der Beigeladene hat keinen Sachantrag gestellt und ist damit wegen § 154 Abs. 3 VwGO auch kein Prozesskostenrisiko eingegangen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 1 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 47 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG und folgt der Streitwertfestsetzung erster Instanz. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).