Beschluss
4 A 17/21.Z
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2024:0110.4A17.21.Z.00
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Leitsätze
1. Alte Wasserregalien wurden für einen bestimmten Zweck wie z.B. den Betrieb einer Mühle oder eine Fischerei verliehen und umfassten nur das Recht, das öffentliche Gewässer zu dem Zweck und in dem Umfang zu benutzen, zu dem und in dem das Recht verliehen war.
2. Voraussetzung für die Fortgeltung alter Wasserrechte ist nach § 20 Abs. 1 Satz 2 WHG 2010, § 17 Abs. 1 Satz 2 HWG 2010 i.V.m. § 118 HWG 1960, dass bei Inkrafttreten des Hessischen Wassergesetzes am 1. August 1960 die zur Ausübung der Benutzung des alten Rechts notwendigen Anlagen vorhanden waren. Dieses Erfordernis ist nur erfüllt, wenn die Anlagen zum Stichtag vollständig und zur Ausübung des alten Rechts geeignet waren. Als Anlagen sind dabei alle Einrichtungen anzusehen, die in ihrer Gesamtheit die durch das alte Recht erlaubte Gewässerbenutzung unmittelbar ermöglichten. Fehlen zum Stichtag zentrale Anlagenteile wie das Wasserrad bei einer Mühle steht dies dem Vorhandensein rechtmäßiger Anlagen entgegen.
Tenor
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 10. September 2020 - 2 K 329/17.F - wird abgelehnt.
Die Kläger haben die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner zu tragen, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen hat.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Alte Wasserregalien wurden für einen bestimmten Zweck wie z.B. den Betrieb einer Mühle oder eine Fischerei verliehen und umfassten nur das Recht, das öffentliche Gewässer zu dem Zweck und in dem Umfang zu benutzen, zu dem und in dem das Recht verliehen war. 2. Voraussetzung für die Fortgeltung alter Wasserrechte ist nach § 20 Abs. 1 Satz 2 WHG 2010, § 17 Abs. 1 Satz 2 HWG 2010 i.V.m. § 118 HWG 1960, dass bei Inkrafttreten des Hessischen Wassergesetzes am 1. August 1960 die zur Ausübung der Benutzung des alten Rechts notwendigen Anlagen vorhanden waren. Dieses Erfordernis ist nur erfüllt, wenn die Anlagen zum Stichtag vollständig und zur Ausübung des alten Rechts geeignet waren. Als Anlagen sind dabei alle Einrichtungen anzusehen, die in ihrer Gesamtheit die durch das alte Recht erlaubte Gewässerbenutzung unmittelbar ermöglichten. Fehlen zum Stichtag zentrale Anlagenteile wie das Wasserrad bei einer Mühle steht dies dem Vorhandensein rechtmäßiger Anlagen entgegen. Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 10. September 2020 - 2 K 329/17.F - wird abgelehnt. Die Kläger haben die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner zu tragen, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen hat. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt. I. Die Kläger begehren die Eintragung, hilfsweise Feststellung eines alten Wasserrechts aufgrund besonderen Titels – eines Erbleihbriefes von 1692. Sie sind Eigentümer der sogenannten A...mühle in der Gemarkung X..., Flur …, Flurstück …/…, die an den Schwarzbach (früher Daisbach) angrenzt. Im Jahre 1692 verlieh der Erzbischof von Mainz in einem Erbleihbrief dem ursprünglichen Eigentümer der A...mühle, Herrn Y…, ein altes Wasserrecht. In dem Titel heißt es u.a.: Wir […] Bekennen hiermit für Unss, und Unssere Nachkkommen ahm Ertz-Stift, dass Wir […] Y…, demselben, dessen Eheweib, allen deren Erben und Erbnehmern, auf einen ihm bereits […] ahngewiessenen Plats, ahn Unsser Hofheimer Bach, unter dem Dorf X…, nechst am Maynstrom, eine Mühl aufzurichten gnädigst erlaubt, den Wasserfall sambt der geringen Fischerey, in der sogenannten X…er Bach, zu ewigen Zeiten erbbeständig dergestalten überlassen haben, dass Er sich mit denen, so die Trift selbigen Orthss haben, wegen Abgangs an der Wayd, der billigkeith nach abfinde, sodann eine Mühl seinem gefallen nach dahin anlege, und sothane ahnlegung nach möglichkeith beschleunige. [.. (Regelung zur jährlichen Erbpacht)..] Worüber nuhn Er Y…, alle dessen Erben und Erbnehmer den besagten Wasserfall ohne weitere beschworung best möglichst nutzen, und nach ihrem gefallen geniessen können, sollen und mögen; […(Regelung zu den Folgen einer Säumnis bei der Pachtzahlung)…] 1911 erwarb der Betreiber der Cellulosefabrik X... Z... das Grundstück der A...mühle. Diesem wurde mit Verleihungsurkunde des Bezirksausschusses in Wiesbaden 1918 ein Recht zur Gewinnung von Grundwasser zu Betriebszwecken mittels unterirdischer Sickeranlagen auf den der Gemeinde gehörenden, östlich der A...mühle gelegenen Mainwiesen gewährt. 1921 wurde in das Wasserbuch des Daisbachs zu Gunsten der Gemeinde X... ein Recht zur Ableitung von Wasser aus dem Mühlgraben zwecks Bewässerung von Wiesen eingetragen. 1926 wurden in das Wasserbuch für den Daisbach aufgrund des Erbleihbriefes von 1692 für die jeweiligen Eigentümer der A...mühle die Rechte eingetragen, das Wasser des Baches bis zur Höhe des bestehenden Wehrs anzustauen, durch den vorhandenen Betriebsgraben abzuleiten, zum Betrieb der A...mühle zu gebrauchen und durch den Untergraben in den Main einzuleiten, mit der Maßgabe, dass das im selben Band eingetragene Recht der Landgemeinde X... auf Wiesenbewässerung bestehen bleibt. Bei Inkrafttreten des Hessischen Wassergesetzes am 1. August 1960 war nach den Angaben der Kläger das Stauwehr, der Mühlgraben, der das Wasser vom Wehr zum A...mühlen-Grundstück leitete, ein Wassersilo, eine unterirdische Sickeranlage und ein oberirdisches Grabensystem auf dem Grundstück der A...mühle vorhanden. 1971 erwarben die Rechtsvorgänger der Kläger das Gelände der Cellulosefabrik und der A...mühle und beantragten im Jahr 1973 die Bestätigung eines alten Wasserrechts zur Anstauung des Wassers des Daisbaches, zur Ableitung durch einen Betriebsgraben zum Betrieb der A...mühle und zur Wiedereinleitung des Wassers durch den Untergraben in den Main sowie die Eintragung dieses Rechts in das Wasserbuch. Mit Bescheid vom 26. März 1974 lehnte der Regierungspräsident in Darmstadt den Antrag mit der Begründung ab, das Wasserrad der A...mühle mit Zubehör sei 1952 entfernt worden, so dass bei Inkrafttretens des Hessischen Wassergesetzes (HWG) am 1. August 1960 keine rechtmäßige und vollständige Anlage mehr vorhaben gewesen sei, die ermögliche, das Recht noch auszuüben. Die am 12. Dezember 1974 nach erfolglos durchgeführtem Widerspruchsverfahren beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main erhobene Klage gegen den Bescheid in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 18. Dezember 1974 (Az. III/3 E 2/75) wurde 1976 ruhend gestellt und erst im Januar 2017 auf Antrag der Beklagten wieder aufgerufen. Die Kläger hatten am 23. Februar 2013 unter Berufung auf den Erbleihbrief einen teilweise identischen Antrag auf Feststellung des Bestehens des alten Wasserrechts gestellt, nun ergänzend auch gerichtet auf das Recht zur Bewässerung von Grundstücken östlich und westlich der A...mühle und zum Betrieb einer Sickeranlage zur Gewinnung von Grundwasser. Zweck der Antragstellung war die Bewässerung eines Biotops. Mit Urteil vom 10. September 2020, zugstellt am 27. November 2020, wies das Verwaltungsgericht die Klage ab. Zur Begründung führt es im Wesentlichen aus, den Klägern stehe der geltend gemachte Anspruch auf Eintragung bzw. auf Feststellung eines alten Wasserrechts gem. § 87 Abs. 2 Nr. 1 WHG i.V.m. § 55 HWG nicht zu. Das mit Erbleihbrief vom 18. Juli 1692 den jeweiligen Eigentümern der A...mühle eingeräumte Wasserrecht sei mit lnkrafttreten des HWG vom 6. Juli 1960 am 1. August 1960 erloschen. Nach den Bestimmungen des § 15 WHG vom 27. Juli 1957 i. V. m. § 118 HWG vom 6. Juli 1960 hätten alten Rechte nur eingetragen werden können, wenn die zur Ausübung der Benutzung des alten Wasserrechts notwendigen Anlagen im Zeitpunkt des lnkraftretens des HWG am 1. August 1960 vorhanden gewesen seien. Daran fehle es, da nach den Feststellungen in der mündlichen Verhandlung bereits seit dem Jahr 1922 kein Mühlengebäude mehr bestanden habe. Das Recht sei auf die Errichtung und den Betrieb einer Mühle gerichtet gewesen und habe sich nach Einstellung des Mühlenbetriebs auch nicht zu einem allgemeinen Wasserrecht entwickelt. Das in der Urkunde erwähnte Recht, im Mühlbach geringfügige Fischerei zu betreiben („sambt der geringen Fischerey"), sei ein dem Mühlenrecht untergeordnetes Recht. Die Kläger könnten sich auch nicht auf das mit Verleihungsurkunde vom 6. November 1918 dem früheren Eigentümer der A...mühle verliehene Recht berufen, da dieses Recht nicht Streitgegenstand sei und zudem ausschließlich zum Betrieb der Cellulosefabrik erteilt worden sei. Das am 10. August 1926 auf der Grundlage des Erbleihbriefs eingetragene Recht sei ebenfalls am 1. August 1960 erloschen, weil es auch im Zusammenhang mit dem Betrieb der A...mühle gestanden habe. Die Kläger könnten ihren Anspruch auch nicht auf den gewohnheitsrechtlich anerkannten Grundsatz der „unvordenklichen Verjährung“ stützen, da es hierzu an einer seit Langem rechtmäßig ausgeübten Nutzung fehle. Mit Schriftsatz vom 25. Dezember 2020, eingegangen am 26. Dezember 2020, haben die Kläger Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt und den Antrag am 26. Januar 2021 begründet. Sie machen den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sowie der besonderen rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) geltend. Der Erbleihbrief von 1692 räume ein umfassendes Wasserrecht ein. Zudem sei darauf abzustellen, welche wasserrechtlichen Anlagen(teile) zum Stichtag 1960 vorhanden gewesen seien und nicht auf das Mühlgebäude. Die Rechtssache weise zudem besondere rechtliche Schwierigkeiten auf, da eine historische Urkunde auszulegen sei und die darin verliehenen Rechte in die moderne Rechtsordnung übergeleitet werden müssten. Die Kläger beantragen, die Berufung gegen das Urteil des VG Frankfurt a.M. aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 10. September 2020, Az.: 2 K 329/17.F, – zugestellt am 27. November 2020 – zuzulassen. Der Beklagte beantragt, den Antrag auf Zulassung der Berufung abzulehnen. Das Verwaltungsgericht habe sich umfassend mit der Urkunde von 1692 auseinandergesetzt und sei zurecht davon ausgegangen, dass sich das Mühlenrecht nicht zu einem allgemeinen Wasserrecht entwickelt habe. Die Rechtssache verursache auch keine überdurchschnittlichen, das normale Maß nicht unerheblich überschreitenden Schwierigkeiten. Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und sich nicht schriftsätzlich geäußert. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichtsakten des vorliegenden und erstinstanzlichen Verfahrens sowie die Behördenvorgänge des Beklagten. II. Der gemäß § 124 Abs. 4 Satz 1 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässig, insbesondere fristgerecht gestellte und begründete Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt vom 10. September 2020 bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die von den Klägern geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor. I. Der von den Klägern angeführte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist nicht gegeben. Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen, wenn gegen die Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Dies ist der Fall, wenn der Beteiligte, der die Zulassung des Rechtsmittels begehrt, einen die angegriffene Entscheidung tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten infrage stellt und sich dem Verwaltungsgerichtshof die Ergebnisrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung – unabhängig von der vom Verwaltungsgericht für sie gegebenen Begründung – nicht aufdrängt (vgl. Beschluss des Senats vom 11. September 2014 -4 A 2032/12.Z -, juris Rdnr. 4 m.w.N.). Die nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erforderliche Darlegung des Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel verlangt dabei, dass die Antragsbegründung in konkreter und substantiierter Auseinandersetzung mit der Normauslegung oder -anwendung bzw. der Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts Gesichtspunkte für deren jeweilige Fehlerhaftigkeit und damit für die Unrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung aufzeigt, wobei das Gericht bei der Prüfung ernstlicher Zweifel auf die in dem Zulassungsantrag dargelegten Gründe beschränkt ist (Beschluss des Senats vom 10. August 2017 - 4 A 839/15.Z -, juris Rdnr. 4; vgl. auch Kopp/Schenke, 29. Aufl. 2023, § 124a Rdnrn. 50 und 52). Hiervon ausgehend haben die Kläger keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO aufgezeigt. Die Auslegung des Erbleihbriefes aus dem Jahr 1692 durch das Verwaltungsgericht begegnet nicht den von den Klägern geltend gemachten Bedenken. Das Verwaltungsgericht hat den Erbleihbrief dahingehend ausgelegt, dass das darin erteilte Recht kein umfassendes Wasserrecht, sondern auf die Errichtung und den Betrieb der Mühle (sowie einer geringen Fischerei) gerichtet gewesen sei. Dieses Recht habe sich nach Einstellung des Mühlenbetriebs auch nicht dadurch zu einem allgemeinen Wasserrecht entwickelt, weil in der Urkunde zusätzlich „sambt der geringen Fischerey“ im Mühlbach aufgeführt sei. Dieses Fischereirecht sei ein dem Mühlenrecht untergeordneten Recht gewesen. Demgegenüber sind die Kläger der Auffassung, mit dem Erbleihbrief sei ein umfassendes Wasserrecht eingeräumt worden. Sie verweisen insoweit auf die Passage im zweiten Teil des Erbleihbriefes im Kontext der Regelung zur Pachtverpflichtung, in der es heißt: […] „Worüber nuhn Er Y…, alle dessen Erben und Erbnehmer den besagten Wasserfall ohne weitere beschworung best möglichst nutzen, und nach ihrem gefallen genießen können, sollen und mögen;" […]. Mit dieser Passage hat sich das Verwaltungsgericht zwar nicht ausdrücklich auseinandergesetzt. Unter Berücksichtigung des Zulassungsvorbringens ergibt sich aus dieser Formulierung jedoch auch nicht, dass dem Y… und seinen Nachfahren ein umfassendes, nicht nur auf den Betrieb einer Mühle und geringfügigen Fischerei gerichtete Wasserrecht verliehen wurde. Dass die genannte Formulierung im Kontext der Schilderung der Pachtverpflichtungen, steht, wie die Kläger hierzu hervorheben, spricht nicht für, sondern dagegen, hierin die Verleihung eines weiteren, allumfassenden Wasserbenutzungsrechts zu sehen. Denn die zuerkannten Rechte werden im ersten Teil des Briefes beschrieben. Dort wird dem Y… „eine Mühl aufzurichten gnädigst erlaubt“ und bekannt, dass „[Wir] den Wasserfall sambt der geringen Fischerey, in der sogenannten X…er Bach, zu ewigen Zeiten erbbeständig dergestalten überlassen haben, dass Er sich mit denen, so die Trift selbigen Orthss haben, wegen Abgangs an der Wayd, der billigkeith nach abfinde, sodann eine Mühl seinem gefallen nach dahin anlege, und sothane ahnlegung nach möglichkeith beschleunige.“ Der Wasserfall wird nach dem Wortlaut ausdrücklich „dergestalten überlassen“, eine Mühle anzulegen, wird also ausdrücklich zum Zweck der Errichtung einer Mühle erteilt. Danach folgt die Regelung zur Pachtverpflichtung, in der sich die von den Klägern in Bezug genommene allgemeine Passage befindet. Die Stellung der zitierten Passage im Kontext der Regelung zur Pachtverpflichtung spricht dafür, dass es sich bei dem dort beschriebenen Recht nicht um ein weiteres eigenständiges umfassendes Wasserbenutzungsrecht, sondern vielmehr um eine Zusammenfassung bzw. Umschreibung der zuvor genannten Rechte handelt. Wäre dem Y… ohnehin ein allumfassendes Wasserbenutzungsrecht eingeräumt worden, würde sich auch nicht erklären, warum das Recht im ersten Teil ausdrücklich auf eine nur „geringe“ Fischerei bezogen wird. Wie die im Jahr 1926 erfolgte (deklaratorische) Eintragung in das Wasserbuch des Daisbaches zeigt, entspricht dieses Verständnis auch dem Verständnis der Rechtsvorgänger der Kläger zum Umfang des durch den Erbleihbrief verliehenen Wasserrechts. Damals wurde auf Grundlage des Erbleihbrief auf Antrag nur das Recht eingetragen, das Wasser des Daisbaches in der Gemarkung X... aufzustauen, durch den vorhandenen Betriebsgraben abzuleiten, zum Betrieb der A...mühle zu gebrauchen und durch den Untergraben in den Main einzuleiten. Das damals eingetragene Stau- und Ableitungs- und Einleitungsrecht wird auch dort nicht allgemein, sondern bezogen auf den Betrieb der A...mühle erwähnt. Die Auslegung des Erbleihbriefes durch das Verwaltungsgericht steht auch im Einklang zu dem herrschenden Verständnis von Wasserregalien, zu denen auch das Mühlenrecht bzw. Mühlenregal zählte. So wurden auch regale Mühlenrechte für einen bestimmten Zweck verliehen (Schlegelberger, in: Holtz/Kreutz, Das preussische Wassergesetz vom 7. April 1913, 1913, Anm. 7 b) zu § 379, S. 592; vgl. auch BGH, Urteil vom 15. März 2001 - III ZR 154/00 -, BGHZ 147, 125-136 = juris Rdnr. 21 m.w.N.). Man unterschied zwischen verschiedenen Wasserregalien, z.B. dem Fischerei-, dem Flößerei- und dem Mühlenregal etc. Vom Mühlenregal unterschieden wurden auch andere Wasserbenutzungsrechte wie z.B. das Recht zur Ableitung von Wasser für die Bewässerung. Die Verleihung eines Wasserregals gab dem Beliehenen immer nur das Recht, das öffentliche Gewässer zu dem Zwecke und in dem Umfang zu benutzen, zu denen und in dem ihm das Recht verleihen war (Schlegelberger, ebenda, Anm. 7 b) zu § 379, S. 592 f.). Der Müller durfte daher z.B. nicht Bewässerungswasser aus dem Stauwasser entnehmen (Schlegelberger, ebenda, Anm. 7 c) zu § 379, S. 593). Auch dieser entstehungsgeschichtliche Hintergrund spricht gegen eine Auslegung des Erbleihbriefes im Sinne eines allumfassenden Wasserbenutzungsrecht, das auch die von den Klägern begehrte Benutzung zur Bewässerung und zur Grundwassergewinnung umfasst. Das Recht auf Grundwassergewinnung durch Sickeranlagen wurde dementsprechend auch später durch die separate Verleihurkunde von 1918, die nicht Gegenstand des Verfahrens ist, verliehen. Auch kann allein die faktische Nutzung des Wassers zu anderen Zwecken, wie z.B. der Bewässerung, das auf dem Titel beruhende Recht nicht abändern. Nach § 17 Abs. 2 HWG bestimmen sich Inhalt und Umfang der alten Rechte und alten Befugnisse, soweit sie auf besonderem Titel beruhen, vielmehr nach diesem. Angesichts des Wortlautes und dem entstehungsgeschichtlichen Kontext des in dem Erbleihbrief verliehenen Wasserrechts überzeugt auch die Ansicht der Kläger nicht, dass die Mühle nur Erwähnung in der Urkunde gefunden habe, um die wirtschaftliche Verwertung im Sinne des Erzbischofs zu ermöglichen. Auch aus dem Beruf des Y… lässt sich entgegen der Auffassung der Kläger nicht schließen, dass diesem ein umfassendes Wasserrecht verliehen wurde. Warum einem „Keller“, der nach den Ausführungen der Kläger vermutlich für die Eintreibung der Abgaben an den Lehns- bzw. Gutsherren verantwortlich war, gegenüber einem „Müller“ ein umfassenderes Wasserrecht verliehen werden sollte, erschließt sich nicht und wird von den Klägern auch nicht weiter erläutert. Soweit die Kläger weiter einwenden, das Verwaltungsgericht habe bei seiner Prüfung der vorhandenen Anlagen zum Stichtag des 1. August 1960 zu Unrecht allein auf das fehlende Mühlengebäude abgestellt, begründet auch dies im Ergebnis keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Alte Rechte, die nach § 55 HWG in der Fassung vom 24. Dezember 2010 (HWG 2010) i.V.m. § 87 Abs. 2 Nr. 1 WHG in der Fassung vom 1. März 2010 (WHG 2010), ins Wasserbuch einzutragen sind, sind nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 a) HWG 2010 i.V.m. § 20 Abs. 1 Nr. 1 WHG 2010 unter anderem die nach den Landeswassergesetzen aufrechterhaltenen Rechte, sofern zur Ausübung der Benutzung am 12. August 1957 oder einem anderen von den Ländern bestimmten Zeitpunkt rechtmäßige Anlagen vorhaben waren, vgl. § 20 Abs. 1 Satz 2 WHG 2010. Nach § 118 HWG vom 6. Juli 1960 i.V.m. § 15 WHG vom 27. Juli 1957 kommt es, wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausführt, in Hessen darauf an, dass die zur Ausübung notwendigen Anlagen bei lnkraftreten des HWG am 1. August 1960 vorhanden waren. Den Klägern ist zwar zuzugeben, dass der Begriff der Anlagen in diesem Sinne dahingehend auszulegen ist, dass er die wasserrechtlichen Anlagen und Anlagenteile umfasst, insbesondere diejenigen, die der Entnahme, Weiterleitung und Nutzung des Wassers dienen. Denn von diesen hängt die Form der Benutzung und der notwendige Schutz des Wassers ab. Als „Anlagen“ im Sinne des § 20 Abs. 1 Satz 2 WHG sind demensprechend nicht nur das Mühlengebäude mit Mühlrad, sondern alle Einrichtungen anzusehen, die in ihrer Gesamtheit die erlaubte Gewässerbenutzung unmittelbar ermöglichten, also z.B. Staudämme, Durchlässe, Leitungsrohre, künstlich angelegte Gräben, Kanäle und Wassertriebwerke (vgl. Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp/Zöllner, 57. EL August 2022, WHG § 20 Rn. 62 m.w.N.). Dementsprechend handelt es sich nicht nur bei dem ehemaligen Mühlrad im Mühlengebäude, sondern auch bei dem Wehr, mit dem das Wasser aufgestaut wird, sowie dem Mühlgraben, mit dem das Wasser zur A...mühle abgeleitet wird und die beide nach den Angaben der Kläger am 1. August 1960 noch vorhandenen waren, um maßgebliche Anlagen im Sinne des § 20 Abs. 1 Satz 2 WHG. Dennoch folgt hieraus nicht der Fortbestand des alten Wasserrechts. Denn das Erfordernis der vorhandenen rechtmäßigen Anlage gemäß § 20 Abs. 1 Satz 2 WHG ist nur erfüllt, wenn die Anlagen zum Stichtag vollständig und zur Ausübung des alten Rechts geeignet waren; das heißt die Anlagen mussten in dem Umfang bestehen, wie es zur Ausübung des (alten) Rechts erforderlich war (BVerwG, Urteil vom 1. April 1971 - IV B 83/70 -, BayVBl. 1972, 245 (246) m.w.N.; Hess. VGH, Urteil vom 20. März 1970 - 70 IV OE 94/68 -, HessVGRspr. 70, 57 = FHOeffR 21 Nr. 5150 (Ls.); Sächs. OVG, Beschluss vom 6. Februar 2012 - 4 B 268/11 -, juris Rdnr. 8; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. August 2020 - OVG 11 N 4.18 -, juris Rdnr. 20; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 15. Oktober 2020 - 2 L 5/18 -, juris Rdnr. 57; Breuer/Gärditz, Öffentliches und privates Wasserrecht, 4. Aufl. 2017, 3. Kapitel Rdnr. 496 m.w.N.; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 24. Februar 2010 - 1 BvR 27/09 -, juris zur Verfassungsgemäßheit des Erfordernisses). Mit Anlage ist die Betriebsanlage in ihrer Gesamtheit gemeint (Hess. VGH, Urteil vom 20. März 1970 - 70 IV OE 94/68 -, Entscheidungsabdruck S. 23 m.w.N.). Das Vorhandensein von Teilen der alten Anlage, mit deren Hilfe die Ausübung des alten Rechts nicht möglich ist, genügt daher für den Fortbestand des Rechts nicht (vgl. Sächs. OVG Beschluss vom 6. Februar 2012, ebenda Rdnr. 8). Fehlen zum Stichtag zentrale Anlagenteile, die für die Ausübung des alten Rechts erforderlich sind, wie das Wasserrad, steht dies dem Vorhandensein rechtmäßiger Anlagen entgegen (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 15. Oktober 2020, ebenda Rdnr. 57; Sieder/Zeitler/Dahme/ Knopp/Zöllner, ebenda § 20 Rdnr. 64 m.w.N.). Diese Auslegung steht auch im Einklang mit Sinn und Zweck der Stichtagsregelung. Denn Sinn und Zweck der Regelung ist es einerseits, nur tatsächlich ausgeübte alte Gewässerbenutzungen zum Schutz des damit verbundenen eigentumsähnlichen Rechtes aufrechtzuerhalten. Darüber hinaus soll das Erfordernis des Vorhandenseins von Anlagen dafür sorgen, dass das Bestehen des Benutzungsrechts nach außen erkennbar ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Februar 2010 - 1 BvR 27/09 - juris Rdnr. 75 m.w.N.). Sofern zum Stichtag keine funktionsfähige Anlage mehr existiert, kann das Erlöschen eines alten Wasserrechts typischerweise auch kein durch Investitionen betätigtes Vertrauen in den Fortbestand der alten Rechtslage mehr enttäuschen (BVerfG, Beschluss vom 24. Februar 2010, ebenda Rdnr. 81). Ob die Anlage vollständig war, bestimmt sich nach dem alten Recht (Breuer/Gärditz, Öffentliches und privates Wasserrecht, ebenda Rdnr. 496), hier also nach dem streitgegenständlichen Recht aus dem Erbleihbrief. Wie oben ausgeführt, ist das Verwaltungsgericht insoweit zurecht davon ausgegangen, dass die Nutzung des Wassers nach dem Erbleihbrief auf den Mühlenbetrieb (und eine geringfügige Fischerei) ausgerichtet war und nicht umfassend dahingehend zu verstehen ist, dass es auch ein Recht auf Bewässerung von Grundstücken oder zur Errichtung von Sickeranlagen umfasste. Das Mühlengebäude samt dem Mühlrad, die eine zweckentsprechende Nutzung des Wassers hätten ermöglichen können, waren jedoch nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts spätestens seit 1922 nicht mehr vorhanden. Ob damals bereits ein Grabensystem zur Bewässerung vorhanden war, konnte der Kläger zu 1) in der mündlichen Verhandlung nicht genau sagen. Selbst wenn man davon ausgeht, dass zum Stichtag auch ein Grabensystem zur Bewässerung vorhanden gewesen ist, so handelt es sich bei der Nutzung zur Bewässerung um einen anderen Benutzungszweck, der nicht mehr von dem hier allein streitgegenständlichen Recht aus dem Erbleihbrief umfasst war. Dasselbe gilt für die Sickeranlagen zur Gewinnung von Grundwasser, die nach Angaben der Kläger 1960 vorhandenen waren. Auch diese stellen eine andere Form der Wasserbenutzung (heute erfasst § 9 Abs. 1 Nr. 4 WHG) dar als das Stauen (jetzt erfasst von § 9 Abs. 1 Nr. 1 WHG) und das Ableiten von Wasser (jetzt erfasst von § 9 Abs. 1 Nr. 2 WHG) zum Betrieb einer Mühle. Diese Nutzung war dementsprechend auch durch einen anderen Titel, nämlich die Verleihurkunde des Bezirksausschusses vom 6. November 1918, legitimiert. Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten weist eine Rechtssache dann auf, wenn sie voraussichtlich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, d. h. überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht (Beschluss des Senates vom 20. März 2001 - 4 TZ 822/01 -, juris Rdnr. 12; vgl. auch Kopp/Schenke, VwGO, 29. Aufl. 2023, § 124 VwGO Rdnr. 9), also eine im konkreten Fall entscheidungserhebliche Normauslegung oder -anwendung bzw. Tatsachenfeststellung einen außergewöhnlichen Aufwand erfordert (Hess. VGH, Beschluss vom 10. Juni 2013 - 7 A 418/12.Z -, juris Rdnr. 30). Die Darlegung dieses Zulassungsgrundes verlangt vom Zulassungsantragsteller, dass er in konkreter Auseinandersetzung mit den einzelnen Feststellungen des angefochtenen Urteils dartut, aus welchen Erwägungen heraus die Klärung einer sich aufgrund des erstinstanzlichen Urteils entscheidungserheblich stellenden Frage rechtlicher oder tatsächlicher Art mit das übliche Maß deutlich überschreitenden Problemen verbunden ist (Hess. VGH, Beschluss vom 10. Juni 2013, ebenda Rdnr. 30 m.w.N.). Das ergibt sich hier nicht aus dem Zulassungsverbringen. Die Kläger machen geltend, dass aufgrund der Auslegung der historischen Urkunde und der Überleitung der dort beschriebenen Rechte in die moderne Rechtsordnung besondere rechtliche Schwierigkeiten bestehen würden. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die historische Rechtsordnung andere Zielsetzungen verfolge und bestimmte, heute zu schützende Rechtsgüter wie der Umwelt und Gewässerschutz damals nicht bekannt gewesen seien. Die sich daraus auf die Tatbestände der modernen Gesetzestexte ergebenden Folgen würden einer intensiven Befassung mit den Rechtsfragen bedürfen und sich nicht mit dem Wortlaut des Gesetzes beantworten lassen. Hiermit sind keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten dargetan. Allein die Tatsache, dass vorliegend die Auslegung einer historischen Urkunde erforderlich ist und deren Inhalt in die aktuelle Rechtsordnung übergeleitet werden muss, begründet keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten. Dass bei der Auslegung der historischen Urkunde andere als die üblichen Auslegungstechniken, ein besonders großer Begründungsaufwand oder eine ausgewöhnlich umfangreiche rechtliche oder tatsächliche Recherche erforderlich wären, die die Rechtssache von anderen wasserrechtlichen Verfahren nach Umfang oder Schwierigkeit besonders abheben würde, zeigen die Kläger nicht auf. Auch die Überleitung der alten Rechte in die aktuelle Rechtsordnung bereitet keine ungewöhnlichen Schwierigkeiten, da ihr Umfang vom Wasserrecht vorgegeben wird und hierzu, insbesondere zu der hierbei maßgeblichen Frage, welche Anlagen zum Stichtag 1960 vorhanden gewesen sein müssen, zudem zahlreiche Kommentarliteratur und Rechtsprechung, auch zu ähnlich gelagerten Fällen vorhanden ist, die dabei Orientierung bietet. Dass sich die Auslegung nicht allein aus dem Wortlaut des Gesetzes ergibt, wie die Kläger hervorheben, sondern bei der Auslegung weitere Aspekte – wie insbesondere Sinn und Zweck und Entstehungsgeschichte der Regelung – relevant sind, ist nicht ungewöhnlich und begründet ebenfalls keine besondere Schwierigkeit der Rechtssache. Weitere Zulassungsgründe sind nicht vorgetragen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, wonach die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels demjenigen zur Last fallen, der das Rechtsmittel eingelegt hat. Eine Erstattung eventueller außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen aus Gründen der Billigkeit nach § 162 Abs. 3 VwGO ist nicht angezeigt. Die Beigeladene hat keinen Sachantrag gestellt und ist damit wegen § 154 Abs. 3 VwGO auch kein Prozesskostenrisiko eingegangen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 2 GKG und folgt der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).