Urteil
2 L 5/18
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Senat, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Es bleibt offen, ob § 16 Abs. 2 WHG 1986 (juris: WHGBek86) und § 35 Abs. 2 WG LSA a.F. (juris: WasG ST) das Wiederaufgreifen des Verfahrens ausschließen, wenn ein Anmeldeverfahren eingeleitet und mit der Feststellung des Nichtbestehens eines alten Rechts oder einer alten Befugnis abgeschlossen wurde.(Rn.44)
2. Bei der Prüfung, ob neue Beweismittel für das Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG vorliegen, ist als Maßstab nicht die im Zeitpunkt der Entscheidung bestehende objektive Rechtslage zugrunde zu legen, sondern die Rechtsauffassung, die die bestandskräftige Entscheidung im Erstverfahren trägt. "Neu" im Sinne der Vorschrift sind nur solche Beweismittel, die im Rahmen der den bestandskräftigen Bescheid tragenden Rechtsauffassung zu einer günstigeren Entscheidung geführt hätten.(Rn.47)
3. Maßgebliches Kriterium für eine "vorhandene Anlage" i.S. des § 32 Abs. 1 WG LSA a.F. (juris: WasG ST) zum Stichtag 1. Juli 1990 ist die grundsätzliche Funktionsfähigkeit der wasserrechtlichen Anlage bzw. die Existenz einer die Ausübung des alten Rechts prinzipiell ermöglichenden Anlage. Das Fehlen zentraler Bauteile wie etwa des Wasserrads steht dem Vorhandensein rechtmäßiger Anlagen entgegen.(Rn.57)
4. Der in der rahmenrechtlichen Vorschrift des § 15 Abs. 1 WHG a.F. (juris: WHGBek86) zum Ausdruck gekommene Gesetzeszweck, der in § 32 WG LSA a.F. (juris: WasG ST) umgesetzt worden ist, gebietet es, trotz der Defizite, wie sie beim Vollzug des Wassergesetzes der DDR aufgetreten sind, ein altes Wasserrecht nur dann als aufrechterhalten anzusehen, wenn das Verfahren mit einer den Fortbestand des Rechts verfügenden Entscheidung abgeschlossen worden ist.(Rn.60)
5. Ein Anspruch auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung analog § 38 Abs. 1 WG LSA a.F. (juris: WasG ST) in Fällen, in denen ein altes Recht nach § 32 WG LSA (juris: WasG ST) deshalb erloschen ist, weil der konkrete Vollzug der Wassergesetze der DDR nicht zur Aufrechterhaltung der alten Wasserrechte in einem geordneten Verfahren geführt hat, unter der erleichterten Bewilligungsvoraussetzung, dass keine weitergehenden Anforderungen nach neuem Recht gestellt werden dürften, als sie bei einem aufrechterhaltenen Recht nach § 33 Satz 3 WG LSA (juris: WasG ST) über nachträgliche Anforderungen und Maßnahmen möglich sind, besteht nicht, wenn am 1. Juli 1990 rechtmäßige Anlagen zur Ausübung des alten Rechts nicht vorhanden waren.(Rn.68)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es bleibt offen, ob § 16 Abs. 2 WHG 1986 (juris: WHGBek86) und § 35 Abs. 2 WG LSA a.F. (juris: WasG ST) das Wiederaufgreifen des Verfahrens ausschließen, wenn ein Anmeldeverfahren eingeleitet und mit der Feststellung des Nichtbestehens eines alten Rechts oder einer alten Befugnis abgeschlossen wurde.(Rn.44) 2. Bei der Prüfung, ob neue Beweismittel für das Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG vorliegen, ist als Maßstab nicht die im Zeitpunkt der Entscheidung bestehende objektive Rechtslage zugrunde zu legen, sondern die Rechtsauffassung, die die bestandskräftige Entscheidung im Erstverfahren trägt. "Neu" im Sinne der Vorschrift sind nur solche Beweismittel, die im Rahmen der den bestandskräftigen Bescheid tragenden Rechtsauffassung zu einer günstigeren Entscheidung geführt hätten.(Rn.47) 3. Maßgebliches Kriterium für eine "vorhandene Anlage" i.S. des § 32 Abs. 1 WG LSA a.F. (juris: WasG ST) zum Stichtag 1. Juli 1990 ist die grundsätzliche Funktionsfähigkeit der wasserrechtlichen Anlage bzw. die Existenz einer die Ausübung des alten Rechts prinzipiell ermöglichenden Anlage. Das Fehlen zentraler Bauteile wie etwa des Wasserrads steht dem Vorhandensein rechtmäßiger Anlagen entgegen.(Rn.57) 4. Der in der rahmenrechtlichen Vorschrift des § 15 Abs. 1 WHG a.F. (juris: WHGBek86) zum Ausdruck gekommene Gesetzeszweck, der in § 32 WG LSA a.F. (juris: WasG ST) umgesetzt worden ist, gebietet es, trotz der Defizite, wie sie beim Vollzug des Wassergesetzes der DDR aufgetreten sind, ein altes Wasserrecht nur dann als aufrechterhalten anzusehen, wenn das Verfahren mit einer den Fortbestand des Rechts verfügenden Entscheidung abgeschlossen worden ist.(Rn.60) 5. Ein Anspruch auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung analog § 38 Abs. 1 WG LSA a.F. (juris: WasG ST) in Fällen, in denen ein altes Recht nach § 32 WG LSA (juris: WasG ST) deshalb erloschen ist, weil der konkrete Vollzug der Wassergesetze der DDR nicht zur Aufrechterhaltung der alten Wasserrechte in einem geordneten Verfahren geführt hat, unter der erleichterten Bewilligungsvoraussetzung, dass keine weitergehenden Anforderungen nach neuem Recht gestellt werden dürften, als sie bei einem aufrechterhaltenen Recht nach § 33 Satz 3 WG LSA (juris: WasG ST) über nachträgliche Anforderungen und Maßnahmen möglich sind, besteht nicht, wenn am 1. Juli 1990 rechtmäßige Anlagen zur Ausübung des alten Rechts nicht vorhanden waren.(Rn.68) A. Die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung der Klägerinnen hat keinen Erfolg. I. Allerdings ist die Berufung zulässig. Die Berufungsbegründung entspricht den Anforderungen des § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO. Nach dieser Vorschrift muss die Berufungsbegründung einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Der Wortlaut der Vorschrift, die nach ihrer Entstehungsgeschichte gewollte Anlehnung an die im verwaltungsprozessualen Revisionsrecht und im Zivilprozess für die Berufungsbegründung geltenden Anforderungen sowie der Zweck der Bestimmung, mit der Berufungsbegründungspflicht die Berufungsgerichte zu entlasten und dadurch das Berufungsverfahren zu straffen und zu beschleunigen, lassen erkennen, dass die Begründung substantiiert und konkret auf den zu entscheidenden Fall bezogen sein muss. Sie hat in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht im Einzelnen auszuführen, weshalb das angefochtene Urteil, soweit dagegen die Berufung zugelassen wurde, nach Auffassung des Berufungsführers unrichtig ist und geändert werden muss. Erfolgt die Berufungsbegründung durch die Bezugnahme auf den Zulassungsantrag, was grundsätzlich zulässig ist, muss dieser den genannten Anforderungen genügen. Welche Mindestanforderungen in Anwendung dieser Grundsätze jeweils an die Berufungsbegründung zu stellen sind, hängt wesentlich von den Umständen des konkreten Einzelfalls ab (BVerwG, Beschluss vom 2. Juli 2008 - 10 B 3.08 - juris Rn. 3; Beschluss vom 3. August 2016 - 1 B 79.16 - juris Rn. 3). Der Schriftsatz des damaligen Klägers vom 19. Februar 2018 erfüllt diese Anforderungen. Er enthält zu Beginn einen bestimmten Antrag (S. 1). Die Begründung ist zwar wie ein Antrag auf Zulassung der Berufung aufgebaut, nennt in den Überschriften die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 VwGO und führt zu Beginn des Abschnitts zum „Berufungsgrund gem. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO“ aus, dass „der Antrag auf Zulassung der Berufung … begründet“ sei (S. 2). Insgesamt lässt der Schriftsatz jedoch erkennen, dass es sich um eine Berufungsbegründung handelt. Der Schriftsatz ist mit „Begründung der Berufung“ überschrieben. Die in den Überschriften genannten Zulassungsgründe werden jeweils als „Berufungsgrund“ bezeichnet. Zum Schluss des Schriftsatzes heißt es, dass „die Berufung begründet“ sei. In dem Abschnitt zum „Berufungsgrund gem. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO“ setzt sich der damalige Kläger ausführlich mit dem erstinstanzlichen Urteil auseinander und führt im Einzelnen fallbezogen aus, warum es nach seiner Auffassung unrichtig ist. Entsprechen die Ausführungen somit den Anforderungen des § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO, ist es unschädlich, dass sich die Überschrift auf eine Vorschrift zur Zulassung der Berufung bezieht. Die Gründe für die Geltendmachung des Zulassungsgrunds ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO können ganz oder teilweise mit den Berufungsgründen übereinstimmen. Soweit der damalige Kläger zudem eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 3 Nr. 3 VwGO geltend gemacht hat, sind seine Ausführungen zwar nicht zielführend, da die Berufung bereits zugelassen wurde. Dies ändert aber nichts daran, dass der Schriftsatz aufgrund der weiteren Ausführungen den Anforderungen an die Berufungsgründung nach § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO entspricht. II. Die Berufung ist aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die Klägerinnen haben keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung eines alten Wasserrechts am Mühlgraben der U.. Der Bescheid des Beklagten vom 10. Februar 2016, mit dem dieser den Antrag des Rechtsvorgängers der Klägerinnen auf Wiederaufgreifen eines früheren von der Gemeinde A-Stadt geführten Verfahrens zur Feststellung eines alten Wasserrechts und einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Anmeldung eines alten Wasserrechts abgelehnt hat, ist rechtmäßig und verletzt die Klägerinnen nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerinnen haben auch keinen Anspruch auf die eines alten Wasserrechts gemäß § 38 WG LSA a.F. 1. Mit ihrem Hauptantrag, der sich auf die Verpflichtung des Beklagten zur Feststellung eines alten Wasserrechts richtet, ist die Klage zulässig, aber nicht begründet. a) Der Antrag ist in zulässiger Weise nicht darauf beschränkt, den Beklagten gemäß § 1 Abs. 2 VwVfG LSA i. V. m. § 51 VwVfG zum Wiederaufgreifen des mit dem bestandskräftigen Bescheid des damaligen Regierungspräsidiums H. vom 2. März 1999 abgeschlossenen Verfahrens zu verpflichten. Im Bereich der gebundenen Verwaltung ergibt sich, wenn die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens erfüllt sind, in der Regel zugleich, wie in der Sache zu entscheiden ist. Hat sich die Behörde geweigert, das Verfahren wiederaufzugreifen, so führt die Klage mit dem Ziel der Aufhebung oder Änderung des unanfechtbaren Verwaltungsaktes daher zur abschließenden Entscheidung im gerichtlichen Verfahren (BVerwG, Urteil vom 21. April 1982 - 8 C 75.80 - juris Rn. 14). b) Die Klägerinnen haben aber keinen Anspruch auf die Feststellung des von ihnen geltend gemachten alten Wasserrechts am Mühlgraben. Die begehrte Feststellung kann nicht - unter Wiederaufgreifen eines von der Gemeinde A-Stadt als frühere Eigentümerin des betroffenen Grundstücks mit einem Antrag vom 8. Februar 1994 eingeleiteten Verfahrens oder aufgrund einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - auf § 32 WG LSA a.F. gestützt werden. Nach dieser Bestimmung war eine Erlaubnis oder nicht erforderlich für Benutzungen auf Grund von Rechten, die nach dem Wassergesetz der DDR vom 17. April 1963 (GBl. I S. 77) oder nach dem Wassergesetz der DDR vom 2. Juli 1982 (GBl. I S. 467) in einem durch diese Gesetze geordneten Verfahren aufrechterhalten worden sind, wenn am 1. Juli 1990 rechtmäßige Anlagen zur Ausübung des Rechts vorhanden waren. Aus dieser Regelung folgte nicht unmittelbar die Befugnis der Behörde, durch Verwaltungsakt darüber zu entscheiden, ob ein altes Wasserrecht besteht oder nicht besteht. Die Vorschrift regelte nur die Voraussetzungen, unter denen eine Erlaubnis oder aufgrund von Rechten, die nach dem Recht der DDR erteilt oder nach einem dort geregelten Verfahren aufrecht erhalten worden sind, nicht erforderlich war. Gleichwohl war der Behörde die Befugnis nicht abzusprechen, in einem Verwaltungsverfahren, in dem alte Rechte geltend gemacht werden, im Interesse der Rechtsklarheit über das Bestehen oder Nichtbestehen eines alten Rechts verbindlich zu entscheiden. Gemäß § 36 Abs. 2 Satz 2 WG LSA a.F. konnte die Wasserbehörde von Amts wegen Inhalt und Umfang eines alten Rechts oder einer alten Befugnis feststellen. Ein Wiederaufgreifen des von der Gemeinde A-Stadt eingeleiteten Verfahrens, in dem das damalige Regierungspräsidium H. mit bestandskräftigem Bescheid vom 2. März 1999 entschieden hat, dass ein Altrecht zum Betrieb einer Wasserkraftanlage am Mühlgraben nach § 32 WG LSA in der in der seinerzeit geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1998 (GVBl. S. 187) nicht besteht, scheidet jedoch aus (aa). Auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen einer nicht fristgemäß erfolgten Anmeldung kommt nicht in Betracht (bb). Ferner scheitert die Feststellung eines alten Rechts daran, dass die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 WG LSA a.F. nicht erfüllt sind (cc). aa) Das Verfahren zur Feststellung eines alten Wasserrechts am Mühlgraben ist nicht wiederaufzugreifen. Bei dem von den Klägerinnen geltend gemachten Wasserrecht handelt es sich zwar um das Recht, über dessen Bestehen aufgrund des Antrags der Gemeinde A-Stadt vom 8. Februar 1994 mit unanfechtbarem Bescheid vom 2. März 1999 entschieden wurde, und nicht um ein aliud (1). Ob das Wiederaufgreifen des Verfahrens aufgrund spezieller Rechtsvorschriften oder dem materiellen Recht in Verbindung mit der Natur der Sache ausgeschlossen ist, kann dahinstehen (2). Denn jedenfalls sind die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 1 Abs. 2 VwVfG LSA i. V. m. § 51 VwVfG nicht erfüllt (3). (1) Das damalige Regierungspräsidium H. hat mit dem Bescheid vom 2. März 1999 gegenüber der Gemeinde A-Stadt verbindlich festgestellt, dass „ein Altrecht zum Betrieb einer Wasserkraftanlage am Mühlgraben der U. in A-Stadt-T-dorf nicht besteht“. Mit diesem Bescheid hat die Behörde nicht lediglich über die Ermöglichung eines bestimmten Einzelvorhabens entschieden. Auch wenn sich der Antrag der Gemeinde A-Stadt auf ein konkretes Vorhaben mit einer bestimmten Durchflussmenge bezog, zielte er ausdrücklich darauf ab, ein „altes Recht“ einzutragen, das hinsichtlich der Art der Gewässerbenutzung und des Standorts sowohl der Ausleitungs- als auch der Wiedereinleitungsstelle dargestellt war. Soweit der Antrag auch eine nähere Beschreibung des Betriebs einer konkreten Wasserkraftanlage und Angaben zu einer bestimmten Durchflussmenge (maximal 16 m3/s Wasser) enthielt, bedeutet dies nicht, dass er darauf gerichtet war, ein Altrecht mit sämtlichen der beschriebenen Spezifikationen einzutragen. Mit der Beschreibung sollte vielmehr dargestellt werden, dass das Vorhaben von dem angenommenen Altrecht gedeckt ist und die Voraussetzungen für die Erteilung einer darauf beruhenden - ebenfalls beantragten - wasserrechtlichen erfüllt sind. Die Gemeinde A-Stadt hat zudem erklärt, dass die „wesentlichen Parameter des alten Wasserrechtes (Stauhöhe, Ausleitungs- und Wiedereinleitungsstelle, Standort der Nutzungsanlage) […] nicht wesentlich geändert“ würden. Der Bescheid vom 2. März 1999 beschränkt sich auch nicht auf die Feststellung, dass ein altes Wasserrecht für ein bestimmtes Projekt nicht bestehe, sondern beschreibt das nicht bestehende Altrecht wesentlich allgemeiner, nämlich hinsichtlich der Art des Betriebs („Wasserkraftanlage“) und des Standorts („am Mühlgraben der U. in A-Stadt-T-dorf“). Das von den Klägerinnen geltend gemachte Altrecht, dessen Inhalt sie aus dem vorgelegten Beschluss des Bezirksausschusses zu M. vom 20. Januar 1932 ableiten, ist von der Feststellung des damaligen Regierungspräsidiums H. erfasst, denn es handelt sich um eine Nutzung der Wasserkraft („Betrieb einer Mühle“) an dem in dem Bescheid vom 2. März 1999 genannten Standort. Der Bescheid beschränkt sich auch nicht auf die Rechtsbeziehung zur Gemeinde A-Stadt. Auch wenn der Antrag der Gemeinde A-Stadt keine ausdrücklichen Angaben zum Inhaber des Rechts enthielt, kann sich das von der Gemeinde geltend gemachte Recht nur aus dem Eigentum an dem Grundstück am Mühlgraben bezogen haben. Nach § 81 Abs. 2 Satz 2 des Preußischen Wassergesetzes vom 7. April 1913 kann das Wasserrecht vom Eigentum nicht getrennt werden und geht nur mit dem Eigentum an dem Grundstück auf den Rechtsnachfolger über, soweit das Recht mit dem Eigentum an dem Grundstück verbunden ist. (2) Ob die Anwendbarkeit der Regelung über das Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 1 Abs. 2 VwVfG LSA i.V.m. § 51 VwVfG gesetzlich ausgeschlossen ist, kann offen bleiben, weil die Voraussetzungen für das Wiederaufgreifen nicht erfüllt sind. Aus speziellen Rechtsvorschiften oder dem materiellen Recht in Verbindung mit der Natur der Sache kann sich ein Ausschluss des Wiederaufgreifens ergeben (vgl. Falkenbach, in: BeckOK, VwVfG, 48. Ed., 1. Juli 2020, § 51 Rn. 3). So ist § 51 VwVfG gemäß § 72 Abs. 1 VwVfG in Planfeststellungsverfahren nicht anwendbar (BVerwG, Urteil vom 28. April 2016 - 4 A 2.15 - juris Rn. 42). Aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften kann auch folgen, dass die Angelegenheit mit dem Eintritt der Bestandskraft ihr Bewenden haben und Ausschlussfristen für Rechtsklarheit sorgen sollten (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Januar 2009 - 8 C 3.08 - juris, zum Ausschlussgrund nach § 4 Abs. 2 VermG und zur Ausschlussfrist nach § 30a VermG). Die im Zeitpunkt der Entscheidung vom 2. März 1999 über das Nichtbestehen eines alten Wasserrechts geltenden Regelungen der § 16 Abs. 2 WHG in der Fassung vom 23. September 1986 (BGBl. I S. 1529) und des § 35 Abs. 2 WG LSA a.F. sahen vor, dass alte Rechte und Befugnisse, die bis zum Ablauf der Frist weder bekanntgeworden noch angemeldet worden waren, zehn Jahre nach der öffentlichen Aufforderung erlöschen, soweit sie nicht bereits vor Ablauf dieser Frist aus anderen Rechtsgründen erloschen waren. Die Regelungen des § 16 Abs. 1 WHG a.F. und § 35 WG LSA a.F. dienten der Rechtsklarheit. Da die rechtliche Existenz und der inhaltliche Umfang von Erlaubnissen und en oft unklar und zweifelhaft sind, sollte die Obliegenheit zur Anmeldung Rechtsunsicherheit beheben und den Behörden sowie sonstigen Interessenten langfristige wasserwirtschaftliche Planung ermöglichen (vgl. Zöllner, in: Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG, 53. EL, August 2019, § 21 Rn. 1 f.). Vor diesem Hintergrund sind die in § 16 Abs. 2 WHG a.F. und § 35 Abs. 2 WG LSA a.F. genannten Fristen zwar als Ausschlussfristen zu verstehen. Die Regelungen treffen aber keine unmittelbare Aussage zu der Frage, ob auch ein Wiederaufgreifen des Verfahrens ausgeschlossen ist, wenn - was möglicherweise mit dem Antrag vom 8. Februar 1994 erfolgt ist - ein Anmeldeverfahren eingeleitet und mit der nach § 36 WG LSA a.F. möglichen Feststellung des Nichtbestehens eines alten Rechts oder einer alten Befugnis abgeschlossen wurde. (3) Diese Frage kann offen bleiben, da die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nicht erfüllt sind. Die Regelung setzt voraus, dass neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden. Dazu müssen sich aus der neuen Beweislage Tatsachen ergeben, die nach dem damaligen rechtlichen Maßstab zu einer günstigeren Entscheidung zwingen. Als Maßstab ist nicht die damalige objektive Rechtslage zugrunde zu legen, sondern die Rechtsauffassung, die die bestandskräftige Entscheidung im Erstverfahren trägt. Sie ergibt sich zunächst aus der Begründung des Verwaltungsaktes, gegebenenfalls in der Gestalt des Widerspruchsbescheides. Wurde der Verwaltungsakt gerichtlich bestätigt, ist die diese Bestätigung tragende Rechtsauffassung maßgeblich (BVerwG, Urteil vom 14. Juni 2017 - 8 C 7.16 - juris Rn. 26). Bei der Prüfung, ob neue Beweismittel im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG vorliegen, ist somit von den für den bestandskräftig gewordenen Bescheid maßgeblichen Rechtsgründen auszugehen und nicht unabhängig davon zu entscheiden, ob das neue Vorbringen den geltend gemachten Anspruch begründen kann. „Neu“ im Sinne der genannten Vorschrift sind nur solche Beweismittel, die im Rahmen der den bestandskräftigen Bescheid tragenden Rechtsauffassung zu einer günstigeren Entscheidung geführt hätten (BVerwG, Beschluss vom 3. Mai 2000 - 8 B 352/99 - juris Rn. 5; ebenso - zu § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO: BFH, Beschluss vom 23. November 1987 - GrS 1/82 - juris Rn. 33). § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG stellt mit der Verwendung des Konjunktiv Perfekts auf den hypothetischen Ausgang des Erstverfahrens bei Berücksichtigung der neuen Beweislage unter sonst unveränderten Prämissen ab. Die systematische Auslegung ergibt ebenfalls, dass bei dieser Prüfung nur die Beweislage im Erstverfahren durch die aktuelle Beweislage ersetzt werden soll, die die damalige Entscheidung tragenden rechtlichen Erwägungen aber unverändert zugrunde zu legen sind. § 51 Abs. 1 Nr. 1 und 2 VwVfG regeln das Wiederaufgreifen des Verfahrens wegen einer nachträglichen Veränderung der rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen des bestandskräftigen Bescheides. Veränderungen der rechtlichen Grundlage werden von Nr. 1 erfasst, der ein Wiederaufgreifen nur bei einer Änderung der Rechtslage zulässt. Eine neue oder genauere Erkenntnis einer unveränderten Rechtslage - einschließlich einer Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung - genügt also nicht. Hinsichtlich der tatsächlichen Grundlage differenziert § 51 Abs. 1 VwVfG danach, ob sich der entscheidungserhebliche Sachverhalt (Nr. 1) oder lediglich die Beweislage zur Feststellung des damaligen Sachverhalts geändert hat (Nr. 2). Im - hier einschlägigen - letztgenannten Fall wird das Wiederaufgreifen nur eröffnet, wenn die neue Beweislage bei einer Berücksichtigung im Erstverfahren schon für sich genommen - also ohne eine Änderung (auch) der rechtlichen Entscheidungsgrundlage - zu einer für den Betroffenen günstigeren Entscheidung geführt hätte. Dies setzt voraus, dass die Beweismittel im Rahmen der den bestandskräftigen Bescheid tragenden Rechtsauffassung eine günstigere Entscheidung herbeigeführt hätten. Dagegen genügt es nicht, unter Berufung auf die neue Beweislage der rechtlichen Bewertung des ursprünglichen Bescheides zu widersprechen. Beweismittel, die nur nach heutiger und nicht nach der damals entscheidungstragenden Rechtsauffassung erheblich sind, können daher keinen Anspruch auf ein Wiederaufgreifen nach § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG vermitteln. Andernfalls würde im Wiederaufgreifensverfahren eine Sachprüfung auf neuer rechtlicher Grundlage schon bei neuen Auffassungen und Erkenntnissen zur unveränderten Rechtslage ermöglicht, obwohl § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG eine solche Sachprüfung nur bei einer Änderung der Rechtslage zulässt (BVerwG, Urteil vom 14. Juni 2017, a.a.O. Rn. 27 f.). Die vom damaligen Kläger im Mai 2015 vorgelegten Unterlagen hätten das damalige Regierungspräsidium H. nicht zu einer günstigeren Entscheidung veranlasst. Es ist zwar davon auszugehen, dass die Unterlagen zu der Annahme geführt hätten, dass sich ein altes Wasserrecht nachweisen lässt. Aus den Unterlagen, insbesondere dem Beschluss des Bezirksausschusses zu M. vom 20. Januar 1932, ergibt sich, dass dem Eigentümer des mit Parzelle Nr. 111 bezeichneten Mühlengrundstücks und seinen Rechtsnachfolgern das Recht eingeräumt wurde, das Wasser der U. durch ein bei der Kilometerstation 50,0 + 250 m liegendes Überfallwehr bis zu 109,774 m über NN aufzustauen, das Wasser in den Mühlgraben abzuleiten, mittels eines Triebswerksgerinnes für den Betrieb einer Mühle zu gebrauchen und das Wasser wieder in die U. einzuleiten. Eine günstigere Entscheidung hätten die Unterlagen gleichwohl nicht herbeigeführt. Das Regierungspräsidium H. hat seine Entscheidung in dem Bescheid vom 2. März 1999 nicht allein darauf gestützt, dass sich ein altes Wasserrecht nicht hat nachweisen lassen, sondern selbständig tragend („darüber hinaus“) damit begründet, dass am 1. Juli 1990 am Mühlgraben keine Anlagen vorhanden waren, die eine Nutzung der Wasserkraft ermöglichten. Von der ehemaligen Mühle seien lediglich noch Grundmauern vorhanden. Sämtliche Anlagen, die durch Wasserkraft angetrieben worden seien, existierten nicht mehr. Damit ist das Regierungspräsidium H. davon ausgegangen, dass eine Fortführung eines alten Wasserrechts deshalb nicht möglich war, weil am 1. Juli 1990 nicht - wie es § 32 WG LSA a.F. verlangt hat - „rechtmäßige Anlagen zur Ausübung des Rechts vorhanden waren“. Ob diese Bewertung des Regierungspräsidiums H. zutreffend war, ist im Verfahren zum Wiederaufgreifen des Verfahrens unerheblich. Für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens genügt es nicht, unter Berufung auf die neue Beweislage der rechtlichen Bewertung des ursprünglichen Bescheides zu widersprechen. Es kann auch nicht auf die objektive Rechtslage im damaligen, für die bestandskräftige Erstentscheidung maßgeblichen Zeitpunkt abgestellt werden. Daher ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 14. Juni 2017, a.a.O. Rn. 28) nicht zu prüfen, ob die der Erstentscheidung zugrundeliegende Rechtsauffassung der damaligen Rechtslage entspricht. Die abweichende Beurteilung von Rechtsfragen kann bei unveränderter Sach- und Rechtslage nicht zum Wiederaufgreifen nach § 51 Abs. 1 VwVfG führen. Demnach können die neuen Beweismittel kein Wiederaufgreifen des Verfahrens begründen. Auch unter Berücksichtigung des Nachweises eines alten Wasserrechts hätte das Regierungspräsidium keine andere Entscheidung getroffen, weil es unabhängig hiervon davon ausgegangen wäre, dass die Voraussetzungen des § 32 WG LSA a.F. nicht erfüllt waren. Die vorgelegten Unterlagen sind ungeeignet, eine Änderung der Beurteilung zur Frage herbeizuführen, ob zum 1. Juli 1990 Anlagen zur Ausübung des Wasserrechts vorhanden waren. Soweit die Klägerinnen ausführen, das Wehr T-dorf, der Mühlgraben und die Wasserradgasse nebst Fachbaum hätten noch existiert, besteht kein Anknüpfungspunkt zu einem Wiederaufgreifensgrund nach § 51 VwVfG. Neue Beweismittel dafür, dass am 1. Juli 1990 Anlagen vorhanden waren, haben die Klägerinnen bzw. ihr Rechtsvorgänger nicht vorgelegt. Es ist auch nicht ersichtlich, dass das damalige Regierungspräsidium H. von einem anderen Sachverhalt ausgegangen ist als nunmehr die Klägerinnen. Die Ausführungen, es seien keine Anlagen vorhanden gewesen, „die eine Nutzung der Wasserkraft ermöglichten“, sprechen dafür, dass insbesondere das fehlende Wasserrad für die Auffassung des damaligen Regierungspräsidiums H. entscheidend gewesen ist. Die Klägerinnen sind zwar der Meinung, dass ein Wasserrad für das Vorhandensein von Anlagen zur Ausübung des Rechts nicht erforderlich ist. Eine vom bestandskräftigen Bescheid abweichende Beurteilung von Rechtsfragen rechtfertigt jedoch, wie oben ausgeführt, nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nicht. Man mag die Erwägung des Bundesverwaltungsgerichts anzweifeln, dass etwaige materiell-rechtliche Mängel der Erstentscheidung seinerzeit mit Rechtsbehelfen hätten geltend gemacht werden können und es noch keinen Wiederaufgreifensgrund darstelle, dass diese nicht oder nicht erfolgreich eingelegt worden seien (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Juni 2017, a.a.O. Rn. 27 f.). Denn wenn es an einem verfügbaren Beweismittel gefehlt hat, kann schon dieser Umstand dazu geführt haben, die Anfechtung des Verwaltungsakts als aussichtslos anzusehen (vgl. Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 51 Rn. 116). Der Senat sieht gleichwohl keinen Anlass, von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abzuweichen, da - wie oben ausgeführt - schon Wortlaut und Systematik der Regelungen des § 51 Abs. 1 Nr. 1 und 2 VwVfG dafür sprechen, die Entscheidungserheblichkeit neuer Beweismittel anhand der den Bescheid seinerzeit tragenden rechtlichen Rechtsauffassung zu beurteilen und nicht anhand der aktuellen Rechtsauffassung oder der damaligen objektiven Rechtslage. § 51 VwVfG ist nicht darauf ausgerichtet, nachträglich erkannte Rechtsfehler zu berichtigen. Aber auch wenn man angesichts der gegen die Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts geäußerten Bedenken mit einer in der Literatur vertretenen Auffassung davon ausginge, dass der hypothetische Behördenwille nicht ausschlaggebend sein könne, wenn er mit der seinerzeitigen Rechtsprechung nicht in Einklang gestanden habe (so: Sachs, a.a.O.), käme man zu keinem anderen Ergebnis. Es ist nämlich nicht ersichtlich, dass die in dem Bescheid vom 2. März 1999 zum Ausdruck kommende Rechtsauffassung des damaligen Regierungspräsidiums H., dass für das Vorhandensein von Anlagen i.S. des § 32 WG LSA a.F. bei Wasserkraftanlagen Anlagen vorhanden sein müssen, die eine Nutzung der Wasserkraft ermöglichen, wozu - nach Auffassung der Behörde - offensichtlich auch das Wasserrad gehört, der damaligen Rechtsprechung widersprach. Soweit ersichtlich, hatte sich zu diesem Zeitpunkt die Rechtsprechung (noch) nicht mit der Problematik zur Auslegung der - landesrechtlichen - Vorschrift des § 32 WG LSA befasst. Die Klägerinnen berufen sich für ihre Auffassung, dass das Vorhandensein eines Wasserrads nicht ausschlaggebend sei, auf eine Literaturauffassung zur rahmenrechtlichen Vorschrift des § 20 WHG (Czychowski/Reinhard, WHG, 11. Aufl., § 20, Rn. 5). Die Kommentarstelle stammt aus dem Jahr 2014 und ist schon deshalb ungeeignet, den Stand der Rechtsprechung im März 1999 wiederzugeben. Der damals aktuelle Kommentar zu § 15 Abs. 1 WHG a.F. von Czychowski (7. Aufl. 1998, § 15, Rn. 7a) vertrat zwar - wie die Klägerinnen - die Auffassung, dass bei einer Stauanlage kein zugehöriges Wasserrad oder die zugehörige Turbine vorhanden sein müsse, wies aber zugleich darauf hin, dass gerichtliche Entscheidungen des OVG Lüneburg (vom 10. Juni 1971, RdL 1972, 276) und des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (vom 20. März 1970, Rspr. d. Hess. VGH 1970, 57) die gegenteilige Auffassung vertreten. Die von den Klägerinnen ebenfalls für ihre Auffassung zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Halle vom 14. Juni 2001 (- A 3 K 133/98 - juris) gibt nicht den Stand der Rechtsprechung im März 1999 wieder. Soweit die Klägerinnen meinen, § 15 Abs. 1 WHG a.F. habe sich lediglich auf ortsfeste Anlagen bezogen, die der Manifestation der alten Rechte und Befugnisse dienten, so dass ortsbewegliche Anlagenteile wie das Wasserrad nicht geeignet seien, den Bestand des alten Rechts deutlich zu machen, finden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Auffassung die Rechtsprechung in der fraglichen Zeit (März 1999) maßgeblich geprägt hätte oder in der Rechtsprechung überhaupt vertreten wurde. Entsprechendes gilt für ihre Ansicht, die vom damaligen Regierungspräsidium H. vertretene Rechtsauffassung sei falsch, weil sie nicht die gebotene verfassungskonforme Auslegung des § 15 Abs. 1 WHG a.F. im Hinblick auf die Situation in den neuen Bundesländern berücksichtige. bb) Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 1 Abs. 2 VwVfG LSA i.V.m. § 32 VwVfG oder § 21 Abs. 1 Satz 2 WHG i. V. m. § 32 VwVfG kann nicht zur Feststellung des geltend gemachten alten Wasserrechts führen. Die von den Klägerinnen begehrte Feststellung scheitert nicht daran, dass die Klägerinnen oder ihre Rechtsvorgänger verhindert waren, die Frist des § 16 Abs. 2 Satz WG LSA a.F. i. V. m. § 35 Abs. 2 Satz 1 WG LSA a.F. oder des § 20 Abs. 1 Satz 1 WHG für die Anmeldung eines alten Wasserrechts einzuhalten. Es spricht sogar viel dafür, dass es sich bei dem von der Gemeinde A-Stadt gestellten Antrag auf Eintragung eines alten Wasserrechts vom 8. Februar 1994 zugleich um eine - vor Ablauf der Fristen - erfolgte Anmeldung des alten Wasserrechts handelt. Der Feststellung des geltend gemachten alten Wasserrechts steht vielmehr entgegen, dass mit dem Bescheid des Regierungspräsidiums H. vom 2. März 1999 unanfechtbar entschieden wurde, dass „ein Altrecht zum Betrieb einer Wasserkraftanlage am Mühlgraben der U. in A-Stadt-T-dorf nicht besteht“. Eine gegenteilige Feststellung ist wegen der Bindungswirkung des Bescheides vom 2. März 1999 (vgl. zur Bindungswirkung von Verwaltungsakten: Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 21. Aufl. 2020, § 43 Rn. 14 ff.) ohne dessen Aufhebung nicht möglich. Eine Aufhebung des Bescheides über ein Wiederaufgreifen des Verfahrens scheidet aus den oben genannten Gründen aus. Deshalb ist es auch unerheblich, ob - wie die Klägerinnen meinen - eine Anmeldung nicht erforderlich war, weil keine wirksame Aufforderung zur Anmeldung alter Rechte erfolgt oder das alte Recht bereits im Wasserbuch eingetragen gewesen ist. Bei dem von den Klägerinnen geltend gemachten Wasserrecht handelt es sich auch - wie oben ausgeführt - um dasselbe Recht, über das mit dem Bescheid vom 2. März 1999 entschieden wurde. Die Entscheidung ist zwar gegenüber der damaligen Gemeinde A-Stadt ergangen. Sie gilt aber auch gegenüber dem Rechtsnachfolger. Dies ergibt sich aus dem grundstückbezogenen Charakter des fraglichen Altrechts, das - wie ausgeführt - nach § 81 Abs. 2 Satz 2 des Preußischen Wassergesetzes vom 7. April 1913 vom Eigentum nicht getrennt werden kann und mit dem Eigentum an dem Grundstück auf den Rechtsnachfolger übergeht. Auch wenn sich in dem Bescheid vom 2. März 1999 hierzu keine Ausführungen finden, ist das Regierungspräsidium H. bei der Entscheidung ersichtlich davon ausgegangen, dass es sich um ein grundstücksbezogenes Recht handelt. Denn das Recht wurde von der Gemeinde A-Stadt als damaliger Eigentümerin des Grundstücks beansprucht, der das Recht nicht selbst bewilligt worden war, so dass sie es also von einem Rechtsvorgänger ableiten musste. Steht der von den Klägerinnen begehrten Feststellung des alten Wasserrechts somit keine Versäumung der Anmeldefrist entgegen, kann auch die Gewährung von Nachsicht hinsichtlich einer Fristversäumung (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 10. November 2016 - 8 C 11.15 - juris Rn. 22) nicht zum Erfolg führen. cc) Im Übrigen scheitert die Feststellung eines alten Wasserrechts daran, dass die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 WG LSA a.F. nicht erfüllt sind. Denn auch unter Zugrundelegung der objektiven Rechtslage waren zum 1. Juli 1990 nicht die nach dieser Vorschrift erforderlichen Anlagen zur Ausübung des Rechts vorhanden (1). Außerdem ist das aufgrund des Beschlusses des Bezirksausschusses zu M. vom 20. Januar 1932 eingeräumte Wasserrecht nicht gemäß § 32 WG LSA a.F. „aufrechterhalten“ worden und deshalb erloschen (2). (1) Maßgebliches Kriterium für eine „vorhandene Anlage“ ist die grundsätzliche „Funktionsfähigkeit“ der wasserrechtlichen Anlage bzw. die Existenz einer die Ausübung des (alten) Rechts prinzipiell ermöglichenden Anlage (OVG BlnBbg, Beschluss vom 20. August 2020 - OVG 11 N 4.18 - juris Rn. 20 zu § 147 Abs. 1 Satz 2 BbgWG; SächsOVG, Beschluss vom 6. Februar 2020 - 4 B 268/11 - juris Rn. 8 zu § 136 Satz 2 SächsWG). Das Fehlen „zentraler Bauteile“ wie etwa des Wasserrads steht dem Vorhandensein rechtmäßiger Anlagen entgegen. Maßgeblich ist in diesem Zusammenhang, ob es sich um zentrale Anlagenteile handelt, die für den Betrieb erforderlich sind. Hierbei kann es sich auch um ortsbewegliche Teile handeln (so auch OVG BlnBbg, a.a.O. Rn. 20). Der Annahme der Klägerinnen, in den neuen Bundesländern sollten die Stichtagsregelungen nicht sicherstellen, dass nur tatsächlich ausgeübte Gewässernutzungen aufrecht erhalten blieben, so dass es nur darauf ankomme, dass Anlagen - wenn auch nur im Sinne eines kaum noch funktionierenden Platzhalters - greifbar vorhanden seien, ist nicht zu folgen. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 24. Februar 2010 (- 1 BvR 27.09 - juris Rn. 81) ausgeführt, dass grundsätzlich nur der Schutz eines tatsächlich vorhandenen und genutzten Bestandes von Verfassungs wegen geboten sei. Das Gericht hat dahinstehen lassen, ob alte Wasserrechte - im konkreten Fall nach § 23 Abs. 3 SächsWG 1909 - als solche, d.h. unabhängig von der Ausübung mittels hierfür errichteter Anlagen, von Art. 14 Abs. 1 GG geschützt würden. Jedenfalls hänge der Umfang des verfassungsrechtlichen Eigentumsschutzes eines alten Wasserrechts in jedem Fall maßgeblich von der Verknüpfung der durch das alte Wasserrecht vermittelten Rechtsposition mit den Investitionen in die zu seiner Ausübung geschaffenen Anlagen ab. Sofern am keine funktionsfähigen Anlagen (mehr) vorhanden seien, könne das Erlöschen eines alten Wasserrechts typischerweise kein durch Investitionen betätigtes Vertrauen in den Fortbestand der alten Rechtslage mehr enttäuschen (BVerfG, Beschluss vom 24. Februar 2010 - 1 BvR 27/09 - juris Rn. 81). In dem genannten Beschluss hat das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich ausgeführt, dass „die vorstehenden Ausführungen“ (auch) „zum Erfordernis des Vorhandenseins rechtmäßiger und funktionsfähiger Anlagen am 1. Juli 1990 für die Fortgeltung des alten Wasserrechts auch unter Berücksichtigung der besonderen Situation in der DDR“ gelten (BVerfG, a.a.O. Rn. 85). (2) Zudem ist die Feststellung des von den Klägerinnen geltend gemachten alten Wasserrechts ausgeschlossen, weil das sich aus der Sicherstellungsurkunde des Bezirksausschusses zu M. vom 8. Juni 1932 ergebende Wasserrecht nicht gemäß § 32 WG LSA a.F. „aufrechterhalten“ worden und deshalb erloschen ist. Nach § 32 WG LSA a.F. ist eine Erlaubnis oder nicht erforderlich für Benutzungen auf Grund von Rechten, die nach dem Wassergesetz der DDR vom 17. April 1963 (GBl. I S. 77) oder nach dem Wassergesetz der DDR vom 2. Juli 1982 (GBl. I S. 467) in einem durch diese Gesetze geordneten Verfahren aufrechterhalten worden sind, wenn am 1. Juli 1990 rechtmäßige Anlagen zur Ausübung des Rechts vorhanden waren. Auch wenn in dieser Vorschrift nur positiv der Fortbestand bestimmter alter Rechte angeordnet wird, ist es die selbstverständliche Kehrseite, dass die nicht erfassten Rechte nicht mehr bestehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. April 2005 - 7 C 16.04 - juris Rn. 17). Die Regelung des § 32 WG LSA a.F. entspricht der rahmenrechtlichen Vorschrift des § 15 Abs. 1 WHG a.F., die in Nr. 1 regelt, dass eine Erlaubnis oder , soweit die Länder nichts anderes bestimmen, nicht erforderlich ist für Benutzungen auf Grund von Rechten, die nach den Landeswassergesetzen erteilt oder durch sie aufrechterhalten worden sind. Welche alten Rechte nach den Landeswassergesetzen aufrechterhalten wurden, ist in jedem Einzelfall auf Grund des früheren Landesrechts zu prüfen; bei den neuen Bundesländern ist auf die Wassergesetze der DDR abzustellen (vgl. Zöllner, in: Sieder/Zeitler/Dahme, WHG, 53. EL, August 2019, § 20 Rn. 37). Insoweit gilt indes - auch für die früheren Landeswassergesetze - das ungeschriebene Erfordernis, dass bei der Erteilung oder Aufrechterhaltung eines Altrechts eine irgendwie geartete öffentlich-rechtliche Überprüfung in wasserrechtlicher Hinsicht stattgefunden haben muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. April 2005, a.a.O. Rn. 26; Urteil vom 22. Januar 1971 - IV C 94.69 - juris Rn. 24). Nach der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts gebietet es dieser in der rahmenrechtlichen Vorschrift des § 15 Abs. 1 WHG a.F. zum Ausdruck gekommene Gesetzeszweck, der in § 32 WG LSA a.F. umgesetzt worden ist, trotz der Defizite, wie sie beim Vollzug des Wassergesetzes der DDR aufgetreten sind, ein altes Wasserrecht nur dann als aufrechterhalten anzusehen, wenn das Verfahren mit einer den Fortbestand des Rechts verfügenden Entscheidung abgeschlossen worden ist. Das Vollzugsdefizit rechtfertigt es nicht, über den Wortlaut des § 32 WG LSA a.F. hinaus solche aus alten Rechten und Befugnissen hergeleitete Nutzungen von der Notwendigkeit der Erteilung einer Erlaubnis bzw. freizustellen. Sinn des § 15 Abs. 1 WHG a.F. wie auch des § 32 WG LSA a.F. ist es, eine Ausnahme von der Gestattungspflicht nur dann zuzulassen, wenn die Benutzung auf Grund von Rechten ausgeübt worden ist, bei deren Aufrechterhaltung eine irgendwie geartete öffentlich-rechtliche Überprüfung der Wasserbenutzung in wasserrechtlicher Hinsicht stattgefunden hat und insofern eine kontinuierliche behördliche Kontrolle erfolgt ist. Nur eine positive ausdrückliche Entscheidung ist daher geeignet, das Verfahren mit einem für den Altrechtsinhaber positiven Ergebnis abzuschließen (OVG LSA, Urteil vom 8. Dezember 2005 - 1 L 333/03 - juris Rn. 26; so bereits Urteil vom 6. Mai 2003 - 1 L 517/02 - juris Rn. 17; vgl. auch Beschluss des Senats vom 24. April 2018 - 2 L 116/16 - juris Rn. 16). Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar im Revisionsurteil vom 14. April 2005 (a.a.O., Rn. 28 ff. zum Beschluss des erkennenden Gerichts vom 23. Februar 2004 - 1 L 333/03 -) ausgeführt, dass das ersatzlose Erlöschen eines nach § 86 PrWG sichergestellten alten Wasserrechts nicht mit Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG vereinbar ist, falls der Weiterbestand des Rechts davon abhängig gemacht wird, dass es zu Zeiten der DDR nach einer Überprüfung in einem geordneten Verfahren durch eine ausdrückliche Entscheidung aufrechterhalten worden ist, obwohl es ein solches Verfahren nach der seinerzeitigen Verwaltungspraxis nicht gab. Zugleich hat es aber hervorgehoben (Rn. 31 ff.), dass die Regelung des § 32 WG LSA a.F. in seiner Auslegung durch das Oberverwaltungsgericht dann verhältnismäßig wäre, wenn der Gesetzgeber sie durch eine weitere Übergangsregelung abgefedert hätte. Als eine solche komme § 38 WG LSA a.F. in Betracht, nach der dem früheren Inhaber eines erloschenen Rechts, der sein Recht aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht nach dem WG DDR 1963 oder dem WG DDR 1982 aufrechterhalten oder die zur Ausübung des Rechts erforderlichen Anlagen nicht erhalten habe, auf seinen Antrag eine Bewilligung im Umfang des erloschenen Rechts zu erteilen sei, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung vorliegen. Dies setze allerdings voraus, dass die Regelung über ihren Wortlaut hinaus dahin ausgelegt werden könne, dass der Inhaber des erloschenen alten Rechts nicht uneingeschränkt alle jetzt geltenden Anforderungen an neu zu erteilende Bewilligungen erfüllen müsste, sondern für die erneute Begründung des alten Wasserrechts als Bewilligung keine weitergehenden Anforderungen nach neuem Recht gestellt werden dürften, als sie bei einem aufrechterhaltenen Recht nach § 33 Satz 3 WG LSA a.F. über nachträgliche Anforderungen und Maßnahmen möglich seien. Zudem müsste Inhabern alter Rechte Nachsicht von der dreijährigen Frist zur Antragstellung nach § 38 Satz 2 WG LSA a.F. gewährt werden können. In seinem Urteil vom 8. Dezember 2005 (a.a.O. Rn. 27 ff.) hat das erkennende Gericht § 38 WG LSA a.F. in dieser Weise erweiternd ausgelegt und dem dortigen Kläger einen Anspruch auf Erteilung einer Bewilligung nach dieser Vorschrift zugebilligt (vgl. hierzu auch Beschluss des Senats vom 24. April 2018, a.a.O. Rn. 18). Damit sind Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 32 WG LSA a.F. in der vom erkennenden Gericht vertretenen Auslegung ausgeräumt. Eine demnach für den Fortbestand eines alten Wasserrechts nach den Wassergesetzen der DDR erforderliche öffentlich-rechtliche Überprüfung der Wasserbenutzung in wasserrechtlicher Hinsicht und positive ausdrückliche Entscheidung liegt für das von den Klägerinnen geltend gemachte Recht nicht vor. § 50 Abs. 2 WG 1963 sah unbeschadet der Aufrechterhaltung früherer Nutzungsrechte an Gewässern in § 50 Abs. 1 WG 1963 die Möglichkeit eines besonderen behördlichen Überprüfungsverfahrens „nach Aufforderung“ durch die zuständige Behörde vor. Nach § 46 WG 1982 behielten die auf Grund früherer wasserrechtlicher Vorschriften getroffenen „Entscheidungen“ ihre Gültigkeit. Altnutzungen unterlagen den Bestimmungen dieses Gesetzes und damit auch den dort vorgesehenen Verfahrensbestimmungen. Deshalb konnten sie insbesondere geändert oder aufgehoben werden, wenn die geänderten wasserwirtschaftlichen Bedürfnisse dies aus Sicht der staatlichen Behörden erforderlich machten (vgl. § 18 WG 1982). Ob der damals zuständige Kreis Ne. die Inhaber alter Wasserrechte aufgefordert hat, ihre Nutzungen anzumelden, ist nicht bekannt. Laut Hübner (Alte Rechte und Befugnisse und ihre Eintragung in das Wasserbuch der neuen Bundesländer, ZfW 1999, 415, 419) gab es im Bezirk H., zu dem Ne. gehört, Aufrufe nur für die Kreise W., Ho. und Z.. Auch wenn eine solche Aufforderung erfolgt sein sollte, ist unbekannt, ob der damalige Inhaber des alten Rechts eine Anmeldung vorgenommen hat. Jedenfalls ist nichts dafür ersichtlich, dass seinerzeit eine positive behördliche Entscheidung über das Nutzungsrecht getroffen wurde. Eine solche Entscheidung ist aber zur Aufrechterhaltung alter Benutzungen nach § 32 WG LSA a.F. erforderlich. Das Altrecht würde demnach auch dann nicht fortbestehen, wenn keine Aufforderung (und dementsprechend keine Anmeldung) erfolgt ist oder wenn (auf Aufforderung) eine Anmeldung, aber daraufhin keine positive Entscheidung erfolgt ist. Steht also nicht fest, ob eine positive Entscheidung über den Fortbestand des alten Rechts getroffen wurde, ist von einem Erlöschen des Rechts auszugehen. Die fehlende Nachweisbarkeit geht zu Lasten der Klägerinnen. Eine formelle Beweislast in dem Sinne, dass ein Beteiligter - wie etwa im Zivilprozess - den Beweis zu führen hat, existiert im Verwaltungsprozess zwar nicht. Auch im Verwaltungsprozess gibt es aber eine materielle Beweislast dergestalt, dass die Folgen der Unerweislichkeit einer Tatsache denjenigen Beteiligten treffen, der aus dieser Tatsache ihm günstige Rechtsfolgen herleitet. Nach der auf dem Günstigkeitsprinzip beruhenden beweislastrechtlichen Grundregel trägt jeder Beteiligte die Rechtsnachteile für die Nichterweislichkeit der ihm günstigen Tatbestandsmerkmale (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 1980 - 2 C 38.79 - juris Rn. 39; HessVGH, Urteil vom 13. September 2016 - 6 A 53/15 - juris Rn. 58; OVG NRW, Beschluss vom 29. September 2015 - 15 A 1163/14 - juris Rn. 8). 2. Auch der Hilfsantrag, mit dem die Klägerinnen begehren, den Beklagten zu verpflichten, ihnen eine unbefristete Bewilligung auf der Grundlage des § 38 WG LSA a.F. in dem Umfang zu erteilen, wie es dem Altrecht aus der Sicherstellungsurkunde des Bezirksausschusses zu M. vom 8. Juni 1932 entspricht, hat keinen Erfolg. a) Der Senat geht davon aus, dass der Hilfsantrag nicht darauf gerichtet ist, den Beklagten zur Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung unmittelbar gestützt auf § 38 WG LSA a.F. zu verpflichten, sondern analog § 38 WG LSA a.F. unter erleichterten Anforderungen. Nach § 38 WG LSA a.F. ist dem früheren Inhaber eines erloschenen Rechts, der ein Recht aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht nach dem Wassergesetz der DDR vom 17. April 1963 (GBl. I S. 77) oder nach dem Wassergesetz der DDR vom 2. Juli 1982 (GBl. I S. 467) aufrechterhalten oder die zur Ausübung des Rechts erforderlichen Anlagen nicht erhalten hat, auf einen Antrag eine Bewilligung im Umfang des erloschenen Rechts zu erteilen, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung vorliegen. Die Regelung knüpft an die Vorschrift des § 32 WG LSA a.F. an. Früheren Inhaber von alten Rechten, die zu DDR-Zeiten unverschuldet nicht in der Lage waren, die Überleitung eines Rechts zu bewirken oder die Anlagen nicht aufrechterhalten haben, und deshalb nicht nach § 32 WG LSA a.F. von der Erlaubnispflicht befreit waren, sollte ein Anspruch auf Bewilligung im Umfang eines erloschenen Rechts verschafft werden (vgl. VG Magdeburg, Urteil vom 2. September 2015 - 9 A 323/13 - juris Rn. 39); die Erteilung sollte also nicht - wie es § 14 WG LSA a.F. vorsah - im Ermessen der Behörde stehen. Im Übrigen sah die Regelung keine Erleichterung hinsichtlich der Bewilligungsvoraussetzungen vor: Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung mussten nach dem aktuellen Recht erfüllt sein. Soweit das erkennende Gericht die Regelung des § 38 WG LSA a.F. über ihren Wortlaut hinaus dahin ausgelegt hat, dass für die erneute Begründung eines erloschenen alten Wasserrechts als Bewilligung keine weitergehenden Anforderungen nach neuem Recht gestellt werden, als sie bei einem aufrechterhaltenen Recht nach § 33 Satz 3 WG LSA über nachträgliche Anforderungen und Maßnahmen möglich sind (OVG LSA, Urteil vom 8. Dezember 2005, a.a.O. Rn. 31), die Bewilligung also unter erleichterten Anforderungen zu erteilen ist, betrifft dies die analoge Anwendung des § 38 WG LSA a.F. in Fällen, in denen ein altes Recht nach § 32 WG LSA a.F. deshalb erloschen ist, weil der konkrete Vollzug der Wassergesetze der DDR nicht zur Aufrechterhaltung der alten Wasserrechte in einem geordneten Verfahren geführt hat (siehe dazu Abschnitt b). Die Klägerinnen bzw. ihr Rechtsvorgänger haben im Klageverfahren zunächst nur die Verpflichtung des Beklagten zur Feststellung eines alten Wasserrechts begehrt und erst in der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren im Hinblick auf die erörterte Rechtsprechung zur analogen Anwendung des § 38 WG LSA a.F. (hilfsweise) beantragt, den Beklagten zur Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung nach § 38 WG LSA a.F. zu verpflichten. Für die nach § 38 WG LSA a.F. bei unmittelbarer Anwendung erforderliche Beurteilung des Vorhabens nach aktuellem Recht haben die Antragstellerinnen bzw. ihr Rechtsvorgänger keinerlei Unterlagen vorgelegt, die nach § 19 WG LSA für eine Antragstellung erforderlich sind. Vor diesem Hintergrund ist der Antrag der Klägerinnen nicht so zu verstehen, dass sie eine wasserrechtliche Bewilligung unmittelbar nach § 38 WG LSA a.F. nach Maßgabe aller jetzt geltenden Anforderungen an eine neu zu erteilende Bewilligung begehren. b) Die Klägerinnen haben auch keinen Anspruch auf die Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung analog § 38 WG LSA a.F. unter den oben beschriebenen erleichterten Bewilligungsvoraussetzungen. Da das Wassergesetz für das Land Sachsen-Anhalt a.F. - und damit auch § 38 WG LSA a.F. - gemäß § 118 Abs. 1 WG LSA in der Fassung vom 16. März 2011 am 1. April 2011 außer Kraft getreten ist, kann § 38 WG LSA a.F. nach geltendem Recht nicht mehr als Rechtsgrundlage für die Erteilung einer Bewilligung dienen (vgl. Beschluss des Senats vom 24. April 2018, a.a.O. Rn. 23). Es ist zweifelhaft, ob die Regelung gleichwohl anwendbar ist, weil - wie die Klägerinnen meinen - das von der Gemeinde A-Stadt mit ihrem Antrag vom 8. Februar 1994 eingeleitete Verfahren auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung wiederaufzugreifen ist (aa). § 38 WG LSA a.F. ist auch nicht deshalb anwendbar, weil - wie die Klägerinnen weiter meinen - die Gemeinde A-Stadt am 19. Dezember 1994 einen weiteren bislang noch unbeschiedenen Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung gestellt hat (bb). Jedenfalls scheitert die Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung analog § 38 WG LSA a.F. daran, dass die Voraussetzungen hierfür nicht erfüllt sind (cc). aa) Es ist zweifelhaft, ob die im April 2015 vorgelegten Unterlagen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG im Hinblick auf eine wasserrechtliche Bewilligung nach § 38 WG LSA a.F. analog erfüllen, also eine günstigere Entscheidung herbeigeführt geführt haben würden. Wie bereits ausgeführt, ist als Maßstab für die Frage, ob neue Beweismittel eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden, die Rechtsauffassung heranzuziehen, die die bestandskräftige Entscheidung im Erstverfahren trägt. Das Regierungspräsidium H. hat den Antrag der Gemeinde A-Stadt nicht allein aufgrund des fehlenden Nachweises eines alten Rechts abgelehnt, sondern auch deshalb, weil am 1. Juli 1990 am Mühlgraben keine Anlagen vorhanden gewesen seien, die eine Nutzung der Wasserkraft ermöglicht hätten. In diesem Zusammenhang ist nicht von Belang, ob diese Bewertung rechtlich zutreffend ist. Im Übrigen war im März 1999 - im Zeitpunkt der Entscheidung des Regierungspräsidiums H. - die Zuerkennung eines Anspruchs auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung analog § 38 WG LSA a.F. unter erleichterten Bewilligungsvoraussetzungen nicht Stand der Rechtsprechung. Eine solche analoge Anwendung der Regelung hat erstmals das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 14. April 2005 (a.a.O.) in Betracht gezogen. bb) Die Regelung des § 38 WG a.F. ist auch nicht deshalb anwendbar, weil ein Antrag der Gemeinde A-Stadt auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung vom 19. Dezember 1994 unbeschieden geblieben ist und die Regelung seinerzeit noch in Kraft war. Ein etwaiges Verfahren, das mit dem Antrag vom 19. Dezember 1994 eingeleitet oder fortgeführt werden sollte, wurde mit dem (bestandskräftigen) Bescheid des damaligen Regierungspräsidiums H. vom 2. März 1999 abgeschlossen. Die Klägerinnen leiten aus einem Schreiben des damaligen Regierungspräsidiums H. vom 2. Januar 1995 ab, dass die Gemeinde A-Stadt am 19. Dezember 1994 eine wasserrechtliche Bewilligung beantragt habe. In dem Schreiben vom 2. Januar 1995 wird auf einen Antrag zur „Wiederbewilligung“ einer wasserrechtlichen Bewilligung am Wehr T-dorf Bezug genommen und darauf hingewiesen, dass ein altes Wasserrecht am fraglichen Nutzungsstandort nicht aufzufinden sei. In dieser Zeit war der Antrag vom 8. Februar 1994 noch offen, der ebenfalls die Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung für die Benutzung des Gewässers am fraglichen Standort umfasste. Dabei wurde das alte Recht, dessen Eintragung und Bewilligung begehrt wurde, nicht anders als in dem Schreiben vom 19. Dezember 1994 beschrieben. Beide Anträge waren - wenn auch unter Bezeichnung unterschiedlicher Rechtsgrundlagen - darauf gerichtet, aufgrund eines geltend gemachten alten Rechts eine wasserrechtliche Bewilligung zum Aufstauen und Absenken der U. am Wehr T-dorf sowie zum Ausleiten und Wiedereinleiten von Wasser zur Energieerzeugung zu erhalten. Mit der im Bescheid vom 2. März 1999 getroffenen Feststellung hat das damalige Regierungspräsidium H. entschieden, dass das von der Gemeinde A-Stadt geltend gemachte Altrecht zum Betrieb einer Wasserkraftanlage am Mühlgraben der U. in T-dorf nicht besteht. Dementsprechend beinhaltet die Entscheidung auch die Ablehnung einer in beiden Antragsschreiben begehrten wasserrechtlichen Bewilligung, die sich auf ein geltend gemachtes Altrecht stützen könnte. Der Bescheid umfasst aufgrund der umfassenden Feststellung, dass ein Altrecht nicht bestehe, nicht nur den im Eingangssatz bezeichneten Antrag vom 8. Februar 1994, sondern auch den weiteren, auf dasselbe Ziel gerichteten Antrag vom 19. Dezember 1994. Dafür spricht auch die Begründung des Bescheides. Darin wird darauf hingewiesen, dass die Gemeinde A-Stadt mit Schreiben vom 11. Januar 1995 mitgeteilt habe, dass sich keine Unterlagen zu einem Wasserrecht in ihrem Besitz befänden. Die Vorlage solcher Unterlagen hatte das Regierungspräsidium H. wenige Tage zuvor in dem Schreiben vom 2. Januar 1995 unter Bezugnahme auf den Antrag vom 19. Dezember 1994 erbeten. cc) Letztlich kann dahinstehen, ob die Regelung des § 38 WG LSA a.F. im vorliegenden Fall anwendbar ist, obwohl sie am 1. April 2011 außer Kraft getreten ist. Denn jedenfalls sind die Voraussetzungen für die Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung nach § 38 WG LSA a.F. analog - unter erleichterten Anforderungen - nicht erfüllt. Wie bereits ausgeführt, ist nach der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts § 38 WG a.F. so auszulegen, dass die Vorschrift auch die Fälle erfasst, in denen ein altes Recht nach § 32 WG LSA deshalb erloschen ist, weil der konkrete Vollzug der Wassergesetze der DDR nicht zur Aufrechterhaltung der alten Wasserrechte in einem geordneten Verfahren geführt hat (OVG LSA, Urteil vom 8. Dezember 2005, a.a.O. Rn. 27). Damit wird der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Rechnung getragen, nach der das ersatzlose Erlöschen eines nach § 86 PrWG sichergestellten alten Wasserrechts nicht mit Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG vereinbar ist, falls der Weiterbestand des Rechts davon abhängig gemacht wird, dass es zu Zeiten der DDR nach einer Überprüfung in einem geordneten Verfahren durch eine ausdrückliche Entscheidung aufrechterhalten worden ist, obwohl es ein solches Verfahren nach der seinerzeitigen Verwaltungspraxis nicht gab (BVerwG, Urteil vom 14. April 2005, a.a.O. Rn. 19 ff.). § 38 WG LSA a.F. ist in diesen Fällen - wie ebenfalls bereits ausgeführt - so auszulegen, dass für die wasserrechtliche Bewilligung keine weitergehenden Anforderungen nach neuem Recht gestellt werden dürften, als sie bei einem aufrechterhaltenen Recht nach § 33 Satz 3 WG LSA über nachträgliche Anforderungen und Maßnahmen möglich sind. Derjenige, dessen Recht aufgrund der damaligen Verfahrenspraxis der DDR ohne sein Zutun erloschen ist, wird durch die analoge Anwendung des § 38 WG LSA a.F. im Hinblick auf die Anforderungen für die Erteilung einer Bewilligung dem Inhaber eines Rechts gleichgestellt, das aufrechterhalten geblieben ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. April 2005, a.a.O. Rn. 36). Diese Gleichstellung ist aber nicht geboten, wenn das Erlöschen des alten Rechts nicht allein darauf beruht, dass das Recht nicht i.S. des § 32 WG LSA a.F. in einem geordneten Verfahren nach den Gesetzen der DDR aufrechterhalten worden ist, sondern auch das weitere Tatbestandsmerkmal des § 32 WG LSA a.F. nicht erfüllt ist, also am 1. Juli 1990 rechtmäßige Anlagen zur Ausübung des Rechts nicht vorhanden waren. Das Erfordernis des Vorhandenseins rechtmäßiger Anlagen zum bestand selbst dann, wenn das alte Wasserecht nach den Wassergesetzen der DDR aufrechterhalten worden ist. Der Gesetzgeber ist also davon ausgegangen, dass ein altes Recht - unabhängig von der Aufrechterhaltung nach den Gesetzen der DDR - nur dann fortbestehen sollte, wenn am rechtmäßige Anlagen bestanden, die eine Wiederaufnahme der nach dem Altrecht eingeräumten Nutzung ermöglichten. Eine planwidrige Regelungslücke, die es rechtfertigt, den Inhaber eines erloschenen Rechts im Hinblick auf die Bewilligungsanforderungen dem Inhaber eines aufrechterhaltenen Rechts gleichzustellen, besteht nur in der Konstellation, dass sich nur wegen des unzureichenden Vollzuges des Wassergesetzes in der DDR keine Aufrechterhaltung des Altrechtes feststellen lässt und am 1. Juli 1990 noch Anlagen vorhanden waren, die zur Ausübung des alten Rechts im Ansatz noch geeignet waren (vgl. OVG LSA, Urteil vom 8. Dezember 2005, a.a.O. Rn. 30). Fehlt es dagegen an vorhandenen Anlagen zur Ausübung des Altrechts, sollte dieses Recht nach der beabsichtigten Rechtsfolge des § 32 WG LSA erlöschen. Der frühere Inhaber eines auf diese Weise erloschenen Rechts sollte nur insoweit durch § 38 WG LSA a.F. begünstigt werden, als ihm ein Anspruch auf Bewilligung im Umfang des erloschenen Rechts gewährt wurde. Die Erteilung der Bewilligung sollte also nicht (bloß) im Ermessen stehen. Eine Erleichterung hinsichtlich der in § 38 WG LSA a.F. geregelten Anforderungen („soweit die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung im Umfang des erloschenen Rechts vorliegen“) ist in diesem Fall nicht geboten. Auch Art. 14 Abs. 1 GG verlangt nicht, frühere Inhaber eines alten Rechts, deren zur Ausübung des Rechts erforderlichen Anlagen zum nicht erhalten waren, den Inhabern eines nach § 32 WG LSA a.F. aufrecht erhaltenen Rechts gleichzustellen. Wie bereits ausgeführt, unterliegt das Erfordernis des Vorhandenseins rechtmäßiger und funktionsfähiger Anlagen am 1. Juli 1990 für die Fortgeltung eines alten Wasserrechts - auch unter Berücksichtigung der besonderen Situation der DDR - keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Februar 2010, a.a.O.). B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. C. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. D. Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht erfüllt sind. Die Klägerinnen begehren die Verpflichtung des Beklagten zur Feststellung eines alten Wasserrechts unter Wiederaufgreifen eines früheren Verfahrens. Der Klägerinnen sind als Rechtsnachfolger des inzwischen verstorbenen Herrn K. A. Eigentümer des im Grundbuchblatt (…) eingetragenen Flurstücks 111 der Gemarkung A-Stadt. Es handelt sich um das an der U. gelegene Gelände der alten Mühle A-Stadt. Frühere Eigentümerin des Flurstücks war die Gemeinde A-Stadt. Diese beantragte mit Schreiben eines Sachverständigenbüros für Wasserwirtschaft am 8. Februar 1994 beim Staatlichen Amt für Umweltschutz - Amtsbereich Z. - die Eintragung eines alten Wasserrechts zum Aufstauen und Absenken der U. durch das Wehr T-dorf und zum Ableiten und Wiedereinleiten von 16 m3/s U.-wasser zum Zweck der Nutzung der Wasserkraft zur Stromerzeugung in das Wasserbuch sowie die Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung für die beschriebene Benutzung des Gewässers. In einem Schreiben an die Gemeinde A-Stadt vom 2. Januar 1995 erwähnte das damalige Regierungspräsidium H. einen Antrag der Gemeinde vom 19. Dezember 1994, mit dem diese einen Antrag auf „Wiederbewilligung der wasserrechtlichen Bewilligung zum Aufstauen und Absenken der U. am Wehr T-dorf, zum Ausleiten und Wiedereinleiten des Triebwassers über den vorhandenen Mühlgraben und zum Nutzen der Wasserkraft zum Zweck der Erzeugung von Elektroenergie gemäß § 37 WG LSA“ gestellt habe, und wies darauf hin, dass es nicht gelungen sei, ein altes Wasserrecht zum fraglichen Nutzungsstandort aufzufinden. Das Regierungspräsidium bat darum, die Behörde über etwaige Unterlagen zum Beleg des fraglichen Wasserrechts zu informieren. Das Regierungspräsidium H. forderte mit Bekanntmachung vom 26. März 1996 Inhaber alter Gewässerbenutzungsrechte und -befugnisse auf, ihre alten Rechte und Befugnisse binnen einer Frist von drei Jahren nach Bekanntmachung dieser Aufforderung dem Staatlichen Amt für Umweltschutz H. zur Eintragung in das Wasserbuch anzumelden. Zugleich wies es darauf hin, dass nach § 35 Abs. 2 Satz 2 WG LSA alte Rechte und alte Befugnisse, die bis zum Ablauf der Frist weder bekanntgegeben noch angemeldet worden seien, zehn Jahre nach dieser Aufforderung erlöschten, soweit sie nicht bereits vor Ablauf dieser Frist aus anderen Rechtsgründen erloschen seien. Das gelte nicht für Rechte, die im Grundbuch eingetragen seien. Mit Bescheid vom 2. März 1999 stellte das Regierungspräsidium H. auf den Antrag der Gemeinde A-Stadt vom 8. Februar 1994 fest, dass ein altes Recht zum Betrieb einer Wasserkraftanlage am Mühlgraben der U. nicht bestehe. Ein solches Recht habe nicht nachgewiesen werden können. Die Gemeinde habe mit Schreiben vom 11. Januar 1995 mitgeteilt, dass sie keine Unterlagen zu einem Wasserrecht besitze. Auch das Staatliche Amt für Umweltschutz H. habe erklärt, dass ein altes Recht nicht nachweisbar sei. Darüber hinaus seien am 1. Juli 1990 am Mühlgraben keine Anlagen vorhanden gewesen, die eine Nutzung der Wasserkraft ermöglicht hätten. Von der ehemaligen Mühle seien lediglich noch Grundmauern vorhanden. Sämtliche Anlagen, die durch Wasserkraft angetrieben worden seien, existierten nicht mehr. Mit Schreiben vom 29. Mai 2015 beantragte Herr K. A. beim Beklagten die Wiederaufnahme des Verfahrens zur Feststellung eines alten Wasserrechts nach § 51 Abs. 1 VwVfG bzw. die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Hinblick auf die Anmeldung des alten Wasserrechts. Er legte mehrere Unterlagen vor, die er im Mai 2015 im Landesarchiv M. aufgefunden hatte. Es handelt sich um einen Wasserbuchauszug des Bezirks M. mit der Eintragung eines Rechts vom 31. März 1920, einen Beschluss des Bezirksausschusses zu M. vom 20. Januar 1932 und eine Sicherstellungsurkunde des Bezirksausschusses zu M. vom 8. Juni 1932 sowie deren Abschriften. Mit dem Beschluss vom 20. Januar 1932 wird dem Eigentümer des mit Parzelle Nr. 111 bezeichneten Mühlengrundstücks und seinen Rechtsnachfolgern das Recht eingeräumt, das Wasser der U. durch ein bei der Kilometerstation 50,0 + 250 m liegendes Überfallwehr bis zu 109,774 m über NN aufzustauen, das Wasser in den Mühlgraben abzuleiten, mittels eines Triebswerksgerinnes für den Betrieb einer Mühle zu gebrauchen und das Wasser wieder in die U. einzuleiten. Mit Bescheid vom 10. Februar 2016 lehnte der Beklagte die Anträge auf Wiederaufgreifen des Verfahrens und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ab. Nach der Aufforderung durch das Regierungspräsidium H. vom 26. März 1996 sei innerhalb der dort gesetzten Fristen kein Wasserrecht angemeldet worden, so dass ein altes Wasserrecht erloschen sei. Selbst wenn ein altes Recht bestanden hätte, sei keine andere Entscheidung zu treffen, weil zum Stichtag 1. Juli 1990 keine Anlagen zur Ausübung des Wasserrechts mehr vorhanden gewesen seien. Der Anwendungsbereich des § 32 VwVfG sei nicht eröffnet, da es sich bei den gesetzlichen Fristen um Ausschlussfristen handele. § 21 Abs. 1 WHG gelte gemäß § 21 Abs. 2 WHG nicht für alte Rechte und alte Befugnisse, die nach einer öffentlichen Aufforderung nicht fristgemäß zur Eintragung in das Wasserbuch angemeldet worden seien. Am 15. März 2016 hat Herr A. Klage erhoben. Er hat vorgetragen: Nach Wiederaufgreifen des Verfahrens habe er einen Anspruch auf die Feststellung eines alten Wasserrechts. Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 VwVfG seien erfüllt. Die aufgefundenen Urkunden seien geeignet, die alte wasserrechtliche und grundstücksbezogene Gestattung für die Mühle A-Stadt nachzuweisen. Die Gemeinde A-Stadt habe das alte Wasserrecht ordnungsgemäß angemeldet. Die Anmeldung sei nicht mit dem Nachweis des Bestehens zu verknüpfen. Die Schaffung der Rechtssicherheit trete nicht durch die Anmeldung, sondern durch das sich dran anschließende Überprüfungsverfahren ein, in dem die Amtsermittlungspflicht gelte. Zum Stichtag 1. Juli 1990 seien die notwendigen ortsfesten Anlagen teils noch vorhanden gewesen. Das gelte für das Wehr T-dorf, den Mühlgraben und die Wasserradgasse nebst Fachbaum. Es sei unerheblich, dass das Wasserrad nicht mehr vorhanden sei. Da das Vorhandensein der Anlagenteile nur zu Beweiszwecken gefordert werde, komme es ferner nicht darauf an, ob die Wasserkraftanlage zum Stichtag 1. Juli 1990 betrieben worden sei. Die Gemeinde A-Stadt treffe kein grobes Verschulden i. S. des § 51 Abs. 2 VwVfG. Da in den 1990er Jahren die gesamte Staatsverwaltung und das Archivwesen neu strukturiert und organisiert worden sei, habe sie trotz eigener Recherche keine Urkunden auffinden können. Der damalige Kläger hat beantragt, den Beklagten zu verpflichten, unter Aufhebung des Bescheides vom 10. Februar 2016, zu seinen, des Klägers, Gunsten als Eigentümer des Flurstückes 111, eingetragen im Grundbuch von A-Stadt, geführt beim Amtsgericht N., Blatt (…), ein altes Wasserrecht für die Mühle A-Stadt, gelegen am Mühlgraben A-Stadt zum Aufstauen der U. am Wehr T-dorf, Fluss-km 50,0 + 250 m auf bis zu 109,774 m über NN und zur Ableitung des aufgestauten Wassers der U., solange der Oberwasserstand nicht unter die Höhe 109,20 m über NN sinkt, mittels eines Triebwerksgerinnes, dessen Einlaufquerschnitt durch die Höhenordinate des Fachbaums 108,51 m über NN und die lichte Weite von 3,14 m an der Stelle des Fachbaums bestimmt wird, sowie die Wiedereinleitung des gebrauchten Wassers in die U. bei Fluss-km 51,0 + 70 m, festzustellen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat sich auf den angefochtenen Bescheid bezogen und ergänzend vorgetragen: Ein Wiederaufgreifen des Verfahrens sei schon deshalb zu versagen, weil die Rechtsvorgängerin ein grobes Verschulden für das Nichtvorliegen neuer Beweise getroffen habe. Die Gemeinde A-Stadt sei zur Mittwirkung verpflichtet gewesen und habe es unterlassen, zur Feststellung des alten Rechts eigene Prüfungen anzustellen. Dieses Verschulden müsse sich der Kläger zurechnen lassen. Zudem habe seinerzeit eine wirksame Anmeldung des alten Rechts nicht vorgelegen. Hierfür sei es erforderlich gewesen, alle Tatsachen vorzutragen, die zur Begründung des Rechts notwendig seien. Andernfalls könnten durch eine „Anmeldung auf Verdacht“ oder „pro forma“ Fristen zum Erlöschen der Rechte unendlich ausgedehnt werden. Die Fristen zur Anmeldung oder Eintragung alter Wasserrechte und -befugnisse seien abgelaufen. Aus den vom Kläger vorgelegten Unterlagen ergebe sich, dass das alte Recht im Jahr 1932 personengebunden sichergestellt worden sei. Die Rechtsnachfolge bis zur Gemeinde A-Stadt habe der Kläger nicht nachgewiesen. Das Vorhandensein von Anlagenteilen zum Stichtag 1. Juli 1990 sei zweifelhaft und bereits im Bescheid vom 1. März 1999 abgelehnt worden. Da die Anlage bereits zu DDR-Zeiten nicht mehr in Betrieb gewesen sei, stehe auch fest, dass die Rechtsnachfolge in das personengebundene Wasserrecht nicht gewechselt habe. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Der Kläger habe keinen Anspruch auf das begehrte Aufgreifen des Verfahrens zur Feststellung eines alten Wasserrechts. Es sei zwar davon auszugehen, dass die im Mai 2015 vorgelegten Unterlagen ohne grobes Verschulden nicht früher hätten aufgefunden und beigebracht werden konnten. Der Kläger habe dem Beklagten die Unterlagen auch rechtzeitig innerhalb der Drei-Monats-Frist vorgelegt. Die neuen Beweismittel seien aber nicht geeignet, eine andere Entscheidung herbeigeführt zu haben. Die Gemeinde A-Stadt habe nämlich am 8. Februar 1994 ein anderes als das im Frühjahr 2015 aufgefundene alte Wasserrecht beantragt. Der Antrag der Gemeinde A-Stadt habe beruhend auf der Berechnung konkret benötigter Wassermengen auf ein neues Vorhaben der Errichtung eines Wasserkraftwerks abgezielt. So habe der Antrag nicht auf bestimmte Stauhöhen, sondern auf eine bestimmte Durchflussmenge abgestellt. Der Inhalt des alten Wasserrechts sei nicht bezeichnet oder wiedergegeben worden. Angaben dazu, ob das alte Wasserrecht noch bestehe oder untergegangen sei und wie lange der Mühlenbetrieb noch angedauert habe, hätten gefehlt. Die Antragstellung habe keinerlei Nachweise für die Weiterexistenz des alten Wasserrechts bringen können. Die so gestaltete Anmeldung habe nicht den Anforderungen für die Anmeldung eines bestimmten alten Wasserrechts entsprochen. Hierfür seien die Vorschriften des § 16 Abs. 2 WHG in der Fassung vom 23. September 1986 und § 35 WG LSA in der Fassung vom 31. August 1993 maßgeblich gewesen. Die nunmehr geltende Regelung des § 21 Abs. 2 WHG sei für alte Rechte und alte Befugnisse, die nach einer öffentlichen Aufforderung gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 WHG a.F. innerhalb der dort genannten Frist nicht zur Eintragung in das Wasserbuch angemeldet worden seien, nicht anwendbar. Die Anmeldung vom 8. Februar 1994 habe den Anforderungen an die Bezeichnung alter Rechte nicht genügt, da Umfang und Inhaber des Wasserrechts nicht genannt worden seien. Unterlagen hätten nicht ansatzweise beigebracht werden können. Die Anmeldung sei im Ergebnis mehr die Neubeantragung einer neu geplanten, errechneten notwendigen und möglichen Nutzung von 16 m3/s zum Betrieb einer Wassermühle als die Bezugnahme auf ein altes Wasserrecht. Bei den im Frühjahr 2015 aufgefundenen Unterlagen handele es sich gegenüber dem ursprünglichen Antrag aus dem Jahr 1994 um ein aliud. Selbst wenn man dies anders sähe, bleibe offen, ob das alte Wasserrecht nicht bereits zu DDR-Zeiten nach § 50 WG DDR i. V. m. § 32 WG LSA in der Fassung vom 13. April 1994 erloschen sei. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass für das Gebiet, in dem sich der Mühlgraben befinde, eine Aufforderung zur Anmeldung von Nutzungen an Gewässern erfolgt sei. Zudem sei nicht bekannt, ob es ggf. eine Anmeldung des alten Rechts gegeben habe. Ein Wiederaufgreifen des Verfahrens komme aber auch deshalb nicht in Betracht, weil das Altrecht jedenfalls inzwischen erloschen sei. Die Vorschriften des § 16 WHG a.F., § 21 WHG und § 35 Abs. 2 WG LSA sollten zu einer Bereinigung der Wasserrechte führen, um die wasserrechtlichen Verhältnisse neu regeln und Veränderungen vornehmen zu können. Konflikte zwischen dem wieder auflebenden Altrecht und neuen rechtmäßigen Nutzungen sollten verhindert werden. Eine Aufhebung des Erlöschens von Altrechten stehe dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelungen entgegen. Das Altrecht sei zwischenzeitlich untergegangen. Die Anmeldung hätte binnen der Frist des § 35 Abs. 2 WG LSA a.F. erfolgen müssen und könne - von den Regelungen des § 32 VwVfG, § 16 Abs. 4 WHG a.F. oder § 35 Abs. 4 WG LSA a.F. abgesehen - nicht nachgeholt werden. Der von der Gemeinde A-Stadt mit Schreiben vom 8. Februar 1994 gestellte Antrag sei ein aliud gegenüber den im Frühjahr 2015 aufgefundenen Unterlagen. Innerhalb der Frist bis zum 26. März 1999 sei keine das alte Recht hinreichend konkretisierte Anmeldung erfolgt, so dass das Altrecht mit Ablauf des 26. März 2009 erloschen sei. Eine Wiedereinsetzung sei sowohl nach § 21 Abs. 1 Satz 2 WHG als auch nach § 35 Abs. 4 WG LSA a.F. ausgeschlossen, da die Jahresfrist gemäß § 32 Abs. 3 VwVfG abgelaufen sei und ein Fall höherer Gewalt nicht vorliege. Die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung hat der damalige Kläger wie folgt begründet: Es bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das Verwaltungsgericht gehe fehlerhaft davon aus, dass das durch die Gemeinde A-Stadt am 8. Februar 1994 beantragte Wasserrecht ein anderes als das durch ihn, aufgefundene sei. Der Anstau des Oberflächenwassers habe sowohl bei dem am 8. Februar 1994 beantragten Wasserrecht als auch bei dem mit Beschluss vom 20. Januar 1932 bewilligten Wasserrecht am Wehr T-dorf erfolgen sollen. Die Ausleitung des angestauten Wassers könne aufgrund der vorhandenen Örtlichkeiten nur über den Mühlgraben erfolgen. Aus der im Antrag vom 8. Februar 1994 angegebenen Wassermenge lasse sich die Annahme eines aliud nicht ableiten. Dem Beschluss vom 20. Januar 1932 sei keine Wassermenge zu entnehmen. Die Menge des ausgeleiteten Wassers werde allein durch die Stauhöhe von 109,774 m über NN bestimmt. Da der Antrag vom 8. Februar 1994 auf keine weitere Stauerhöhung hinweise, sei davon auszugehen, dass die Stauhöhe aufgrund des alten Wasserrechts genutzt werden solle. Soweit mit dem Antrag ein bestimmtes Projekt verfolgt worden sei, hätte im Rahmen der rechtlichen und fachlichen Prüfung geklärt werden müssen, ob das alte Wasserrecht die beabsichtigte Benutzung abdecke. Sowohl der Antrag vom 8. Februar 1994 als auch die im Mai 2015 aufgefundenen Unterlagen hätten sich allein auf die Mühle A-Stadt bezogen, wo es nur eine Wasserkraftanlage gegeben habe. Die Gemeinde A-Stadt habe das bestehende alte Wasserrecht der Mühle A-Stadt mit dem Antrag vom 8. Februar 1994 auch ordnungsgemäß angemeldet. Dem Antrag sei eindeutig zu entnehmen gewesen, dass die Gemeinde A-Stadt, die seinerzeit Eigentümerin des betroffenen Grundstücks gewesen sei, den Antrag als Inhaberin des Rechts stelle. Auch die Anforderungen an den Inhalt der Anmeldung seien erfüllt, denn der Umfang des Wasserrechts habe sich an dem vorhandenen Bestand, der Stauhöhe der vorhandenen Wehranlage, der Ausleitung am vorhandenen Mühlgraben, dem Fassungsvermögen des vorhandenen Mühlgrabens und der Wiedereinleitung des Oberflächenwassers an dem in die U. mündenden Mühlgraben orientiert. Eine weitere Spezifizierung sei nicht erforderlich gewesen. Auch Angaben zum Anmeldeverfahren nach § 50 Abs. 2 WG DDR seien nicht erforderlich gewesen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 14. April 2005 - 7 C 16.04 -) könne das Erlöschen des Wasserrechts nicht davon abhängig gemacht werden, dass es zu DDR-Zeiten nach Überprüfung in einem geordneten Verfahren aufrechterhalten worden sei, obwohl es ein solches Verfahren nach der seinerzeitigen Verwaltungspraxis nicht gegeben habe. Die Anmeldung allein verhindere damit das Erlöschen des alten Wasserrechts. Auch wenn man davon ausgehe, dass das von der Gemeinde A-Stadt angemeldete Wasserrecht ein aliud gegenüber dem Recht aus den vorgelegten Unterlagen sei, sei das alte Recht nicht wegen nicht fristgemäßer Anmeldung nach § 16 Abs. 2 WHG a.F. erloschen. Die öffentliche Aufforderung des Regierungspräsidiums H. vom 26. März 1996 sei nicht geeignet gewesen, Anmeldefristen in Lauf zu setzen. Die Anmeldung habe beim Staatlichen Amt für Umweltschutz erfolgen sollen, das in jeder Hinsicht wasserrechtlich unzuständig gewesen sei. Die Bekanntmachung habe auch im Übrigen nicht den hierfür notwendigen Voraussetzungen entsprochen. Hierbei habe es sich um eine Allgemeinverfügung i.S. des § 35 Satz 2 VwVfG gehandelt. Zur Wahrung der Rechtssicherheit sei die Unterzeichnung durch den zuständigen und zeichnungsberechtigten Behördenvertreter notwendig gewesen. Das Unterbleiben führe zur Nichtigkeit, da zusammen mit dem weiteren Umstand, dass die Anmeldung bei der unzuständigen Behörde habe erfolgen sollen, nicht erkennbar gewesen sei, dass die sachlich zuständige Wasserbehörde die Aufforderung tatsächlich veranlasst habe. Jedenfalls sei das alte Wasserrecht nicht gemäß § 21 Abs. 1 WHG erloschen. § 21 Abs. 2 WHG greife nicht ein, denn eine rechtmäßige Aufforderung zur Anmeldung alter Rechte und Befugnisse habe es nicht gegeben. Das Verwaltungsgericht habe übersehen, dass für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Hinblick auf die Überschreitung der Jahresfrist die Gewährung von Nachsicht in Betracht komme. § 21 Abs. 1 WHG verfolge nicht den Zweck, die alten Rechte und alten Befugnisse möglichst zu beseitigen oder zu beschränken, sondern zu verhindern, dass die Neuordnung des Wasserhaushalts durch ein Übermaß unkontrollierter alter Rechte und alter Befugnisse gefährdet werde. Die Beseitigung der durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Rechtsposition eines Inhabers alter Rechte müsse durch Gründe des öffentlichen Interesses unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes gerechtfertigt sein. Die Fristsetzung nach § 21 WHG habe gerade dann nicht gelten sollen, wenn nach § 21 Abs. 2 WHG eine öffentliche Aufforderung nach § 16 Abs. 2 Satz 1 WHG a.F. ergangen sei. Soweit diese Aufforderung aber - wie hier - selbst rechtswidrig gewesen sei, könne es auf die Ausnahme in § 21 Abs. 2 WHG nicht mehr ankommen. Auch bei Versäumung von Ausschlussfristen komme die Gewährung von Nachsicht in Betracht, wenn - wie hier - die Fristversäumung auf staatlichem Fehlverhalten beruhe und der Zweck der Fristbestimmung gewahrt bleibe. Wenn die im Mai 2015 vorgelegten Unterlagen ein anderes Recht betroffen hätten als das im Antrag vom 8. Februar 1994 beschriebene, müsse die rechtswidrige öffentliche Aufforderung vom 26. März 1996 berücksichtigt werden. Er, der Kläger, wäre nach Auffassung des Beklagten mit seiner Anmeldung ausgeschlossen gewesen. Vor dem Hintergrund, dass § 21 WHG die Neuordnung des Wasserhaushalts sicherstellen solle und dass das alte Wasserrecht mangels rechtmäßiger Aufforderung erst zum 1. März 2020 erlöschen würde, sei es möglich, im Hinblick auf die Überschreitung der Jahresfrist in § 32 Abs. 3 VwVfG Nachsicht zu gewähren. Das Verwaltungsgericht sei unzutreffend der Auffassung, dass das Wiederaufgreifen des Verfahrens nicht möglich sei, weil das alte Wasserrecht zwischenzeitlich erloschen sei. Hier sei das alte Wasserrecht bereits durch die damalige Grundstückseigentümerin angemeldet worden, so dass § 51 Abs. 1 VwVfG anwendbar sei. Die Regelungen des § 16 WHG a.F. und des § 21 WHG seien keine i. S. des § 1 Abs. 2 Satz 1 VwVfG der Anwendbarkeit entgegenstehende Bestimmungen. Selbst für die Restitution von Vermögenswerten nach dem Vermögensgesetz sei das Wiederaufgreifen des Verfahrens anerkannt und möglich. Es gebe keine Gründe, warum der Grundsatz der Einzelfallgerechtigkeit hinter demjenigen der Rechtssicherheit zurücktreten solle, auch wenn damit unter Umständen in bereits abgeschlossene Rechtsgestaltungsverfahren eingegriffen werde. Wenn wie im vorliegenden Fall die Anmeldung grundsätzlich erfolgt sei und damit bereits der Tatbestand des Erlöschens des Altrechts nicht mehr eintreten könne, begründe die Vorlage weiterer Nachweise im Hinblick auf das alte Wasserrecht keine Ausnahme insoweit, dass wegen der bereits angenommenen bestandskräftig umgestalteten vermögenswerten Rechtsposition eine Wiederaufnahme dann nicht mehr möglich wäre bzw. möglich sein sollte. Ein vom Verwaltungsgericht angenommener Vertrauensschutz verkenne, dass § 16 WHG a.F. und § 21 WHG der Neuordnung des Wasserrechts dienten und selbst keinen Vertrauensschutz begründeten. Auch für den Fall, dass das streitgegenständliche Wasserrecht bereits nach § 16 Abs. 2 WHG a.F. erloschen wäre, sei das Verfahren wiederaufzugreifen. Das Wiederaufgreifen knüpfe an das rechtskräftig abgeschlossene Verwaltungsverfahren an, nicht an die vorhandene Rechtsposition. Das vom Verwaltungsgericht prognostizierte Konfliktpotential zwischen alten Wasserrechten und neuen Nutzungen sei nicht von der Intention des § 16 Abs. 2 WHG a.F. erfasst gewesen, nicht davon abhängig und keine hinreichende Begründung dafür, den Grundsatz der Einzelfallgerechtigkeit gerade im Hinblick auf eine nach Art. 14 Abs. 1 GG vermögenswerte Rechtsposition zu durchbrechen. Soweit alte Wasserrechte und alte Befugnisse dem Wohl der Allgemeinheit entgegenstünden, bestehe die Möglichkeit einer Anpassung nach § 20 Abs. 2 WHG. Ein Wiederaufgreifen des Verfahrens scheitere auch nicht daran, dass das damalige Regierungspräsidium H. auch bei Kenntnis der nunmehr vorliegenden Beweismittel nicht anders entschieden hätte, weil es die Entscheidung auch auf das Fehlen rechtmäßiger Anlagen zur Ausübung des Rechts gestützt habe. Der Tatbestand des Vorhandenseins rechtmäßiger Anlagen zur Ausübung des Rechts nach § 15 Abs. 1 WHG a.F. sei erfüllt gewesen. Mit diesem Tatbestandsmerkmal sei gefordert worden, dass das Bestehen des Rechts oder der Befugnis offenkundig sein solle. Daher sei eine weite Auslegung geboten. Es dürfe nur auf die Teile der Anlage ankommen, die für die Beurteilung von Art und Umfang der Gewässerbenutzung unentbehrlich seien. Für die Bestimmung des Aufstaus seien dies die Wehranlage und für das Aus- und Wiedereinleiten von Oberflächenwässer aus der U. der Mühlgraben. Der standörtliche Bezug der Benutzung werde durch die vorhandene Wasserradgasse dokumentiert. Insbesondere werde keine bestimmte Ausleitungsmenge von Oberflächenwasser angegeben. Diese orientiere sich ausschließlich an der nicht zu unterschreitenden Stauhöhe entsprechend der Sicherstellungsurkunde des Bezirksausschusses M. vom 8. Juni 1932 und des Beschlusses des Bezirksausschusses M. vom 20. Januar 1932. Vor diesem Hintergrund dokumentiere im vorliegenden Fall weder ein Wasserrad noch eine Turbine Art und Umfang der Benutzung. Zudem hätte das Regierungspräsidium H. die verfassungskonforme Auslegung des § 15 Abs. 1 WHG a.F. im Hinblick auf die Situation der neuen Bundesländer berücksichtigen müssen. Der Gesetzgeber habe mit dem Inkrafttreten des Wasserhaushaltsgesetzes im Jahr 1957 in der Bundesrepublik Deutschland erstmals eine einheitliche öffentlich-rechtliche Benutzungsordnung im Wasserrecht geschaffen und die davor bestehenden unterschiedlichen landesrechtlichen Vorschriften im Hinblick auf die Gewässerbenutzungen dieser öffentlich-rechtlichen Benutzungsordnung unterstellt. Im Rahmen des § 15 Abs. 1 WHG a.F. sei neben dem alten Wasserrecht auf die zur Ausübung der vorhandenen rechtmäßigen Anlagen abgestellt worden, um zu gewährleisten, dass Gewässerbenutzungen nicht unter Umgehung des Wasserhaushaltsgesetzes fortgeführt oder aufgenommen werden konnten. Diese Situation sei mit derjenigen der neuen Bundesländer nicht vergleichbar. Dort habe im Jahr 1990 ein modernes Wassergesetz existiert, das die vormals aus dem Gebiet der DDR bestehenden landesrechtlichen Regelungen zu einer einheitlich geltenden öffentlich-rechtlichen Benutzungsordnung zusammengefasst habe. Danach habe es für das Gebiet der DDR keiner weiteren Stichtagsregelung im Rahmen des § 15 Abs. 1 WHG a.F. bedurft, um künftig eine einheitliche öffentlich-rechtliche Benutzungsordnung zu gewährleisten. § 20 Abs. 1 WHG habe die bestehenden einheitlichen Stichtagsregelungen der neuen Bundesländer lediglich aufgenommen. Im Rahmen der verfassungskonformen Auslegung im Hinblick auf Art. 14 Abs. 1 GG verbiete sich auf dem Gebiet der ehemaligen DDR ein strenges Verständnis des Anlagenbegriffs i.S. des § 15 Abs. 1 WHG a.F. Die Mangelwirtschaft der DDR habe den Verfall von Wasserkraftanlagen und erst recht ihrer ortsbeweglichen Anlagenteile begründet. Kleineren Erzeugungsanlagen seien keine Baustoffe zur Erhaltung zugeteilt worden. Standorte für die Wasserkraftnutzung seien, soweit sie noch selbständig gearbeitet hätten, erst als Betriebsteile geführt und nachfolgend ebenfalls verstaatlicht worden mit der Folge, dass ein wirtschaftlicher Erhalt kaum noch möglich gewesen sei. Die Erwägung, die Stichtagsregelungen sollten sicherstellen, dass nur tatsächlich ausgeübte Gewässernutzungen aufrecht erhalten blieben, sei zu kurz gegriffen. Diese Auslegung, allein auf den Stichtag bezogen, verstoße im Hinblick auf die grundsätzlich abweichende Situation in den neuen Bundesländern gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Wenn noch Anlagen greifbar vorhanden seien, und sei es nur im Sinne eines kaum noch funktionierenden Platzhalters, sei der Weiterbestand alter Rechte nicht in Frage zu stellen. Anfang der 1990er Jahre seien Reparaturbedürftigkeit oder nur teilweise vorhandene Funktionstüchtigkeit eher Regel als Ausnahme gewesen. In der Spätphase der DDR seien die vorhandenen Einrichtungen im Regelfall nicht repariert, sondern auf Verschleiß gefahren worden. Dies hätte das damalige Regierungspräsidium H. bei seiner Entscheidung berücksichtigen müssen. Andernfalls wäre das der Rechtsordnung der DDR immanente staatliche Unrecht wegen substantieller Eingriffe in das Eigentum und eigentumsgleicher Rechte legalisiert worden. Der Begriff der Anlage i.S. des § 15 Abs. 1 WHG a.F. habe sich - mit der heute h.M. - lediglich auf ortsfeste Anlagen zu beziehen, die der Manifestation der alten Rechte und Befugnisse gedient hätten. Ortsbewegliche Anlagen konkretisierten nicht das benutzte bzw. noch zu benutzende Gewässer nach Art und Umfang der Benutzung. Sie könnten also nicht den Bestand des alten Rechts deutlich machen. Die ortsfesten Anlagenteile - das Wehr T-dorf, der Mühlgraben und die Wasserradgasse - seien bei der Mühle A-Stadt zum Stichtag vorhanden gewesen. Diese Anlagenteile seien für die Beurteilung von Art und Umfang der Gewässerbenutzung selbst, nämlich das Anstauen des Gewässers, das Ausleiten und Wiedereinleiten von Oberflächenwasser aus der U. unentbehrlich. Das Wasserrad sei dagegen ein ortsbewegliches Anlagenteil, das auf der Welle lediglich in die Kammern an den Mauern der Wasserradgasse eingelegt worden sei. Die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg vom 10. Januar 1971, die auf das Vorhandensein eines Wasserrads abstelle, sei nicht anwendbar. Vielmehr sei der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Halle vom 14. Juni 2001 (- A 3 K 133/98 -) zu folgen. Soweit der Senat in der Entscheidung vom 14. April 2018 (2 L 116/16) die Auffassung vertreten habe, dass ein altes Wasserrecht nur dann als aufrechterhalten anzusehen sei, wenn das Verfahren mit einer den Fortbestand des alten Rechts verfügenden Entscheidung abgeschlossen worden sei, begegne dies erheblichen Bedenken. Das hier in Rede stehende nach § 86 PrWG sichergestellte Wasserrecht genieße den Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG. Im Bezirk H., zu dem der damals zuständige Kreis Ne. gehört habe, sei kein Aufruf nach § 50 Abs. 2 WG DDR 1963 erfolgt. Ohne Aufforderung zur Anmeldung alter Wasserrechte habe ein Verwaltungsverfahren nicht beginnen und nicht mit einer positiven Entscheidung abgeschlossen werden können. Die Verantwortlichkeit für die nicht ergangene positive Entscheidung habe deshalb im vorliegenden Fall nicht in der Sphäre des Inhabers des Wasserrechts liegen können. Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 14. April 2005 - 7 C 16.04 -) könne ein nicht durchgeführtes Verwaltungsverfahren zu DDR-Zeiten nicht die Grundlage dafür bilden, ein altes eigentumsgleiches Wasserrecht nicht aufrecht zu erhalten. Die Entscheidung des Senats vom 14. April 2018 lasse es bei der Feststellung, dass es keine Übergangsfristen mehr gebe, beruhen, ohne nach anderen Auslegungsmöglichkeiten zu suchen oder eine Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG zu erwägen. Im Übrigen habe der Voreigentümer, die Gemeinde A-Stadt, mit dem Schreiben vom 19. Dezember 1994 auch eine Bewilligung beantragt. Dies ergebe sich aus der Antwort des Regierungspräsidiums H. vom 2. Januar 1995. Das Verfahren sei nicht abgeschlossen worden. Das erkennende Gericht habe in der Entscheidung vom 8. Dezember 2005 (- 1 L 333/03 -), der eine vergleichbare Konstellation zugrunde gelegen habe, eine Ausnahme von der Ausschlussfrist nach § 38 WG LSA a.F. zugelassen. Zudem liege der Berufungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO vor. Grundsätzlich bedeutsam sei die Frage, ob ein Wiederaufgreifen des Verfahren nach § 51 VwVfG bei einem Verwaltungsverfahren auf Feststellung eines unter die Eigentumsgarantie fallenden Rechts, das durch gesetzlich bestimmten Zeitablauf zwischenzeitlich erloschen sei, in Betracht komme. Die Klägerinnen haben mit am 20. Mai 2020 eingegangenem Schriftsatz das nach dem Tod ihres Rechtsvorgängers ausgesetzte Verfahren gemäß § 173 VwGO i.V.m. §§ 246 Abs. 2, 239 Abs. 1 ZPO aufgenommen. In der mündlichen Verhandlung haben die Klägerinnen über den ursprünglich gestellten Antrag hinaus einen Hilfsantrag gestellt. Der Beklagte hat in die Klageänderung eingewilligt. Die Klägerinnen beantragen nunmehr, unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Beklagten zu verpflichten, unter Aufhebung des Bescheides vom 10. Februar 2016 zu ihren Gunsten als Eigentümerinnen des Flurstückes 111, eingetragen im Grundbuch von A-Stadt, geführt beim Amtsgericht N., Blatt (…), ein altes Wasserrecht für die Mühle A-Stadt, gelegen am Mühlgraben A-Stadt zum Aufstauen der U. am Wehr T-dorf, Fluss-km 50,0 + 250 m auf bis zu 109,774 m über NN und zur Ableitung des aufgestauten Wassers der U., solange der Oberwasserstand nicht unter die Höhe 109,20 m über NN sinkt, mittels eines Triebwerksgerinnes, dessen Einlaufquerschnitt durch die Höhenordinate des Fachbaums 108,51 m über NN und die lichte Weite von 3,14 m an der Stelle des Fachbaums bestimmt wird, sowie die Wiedereinleitung des gebrauchten Wassers in die U. bei Fluss-km 51,0 + 70 m, festzustellen, hilfsweise: den Beklagten zu verpflichten, ihnen eine unbefristete Bewilligung auf der Grundlage des § 38 WG LSA a.F. in dem Umfang zu erteilen, wie es dem Altrecht aus der Sicherstellungsurkunde des Bezirksausschusses zu M. vom 8. Juni 1932 entspricht. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der damalige Kläger habe mit der Darlegung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils verkannt, dass der Anwendungsbereich des § 124 a Abs. 4 bis 6 VwGO auf Zulassung der Berufung nicht gegeben sei. Das Verwaltungsgericht habe die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung einer Rechtsfrage zum Wiederaufgreifen des Verfahrens zugelassen. Der Kläger könne im Berufungsverfahren nicht einen weiteren Zulassungsgrund anführen, der sich auf einen anderen Zulassungsgrund stütze. Die Ausführungen zum Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung erfüllten nicht die Darlegungsanforderungen des § 124 a Abs. 3 Satz 4 VwGO. In der mündlichen Verhandlung ist der Beklagte dem Vorbringen der Klägerinnen auch in der Sache entgegengetreten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und die vom Beklagten vorgelegten Behördenvorgänge Bezug genommen.