Beschluss
4 C 751/24.T
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2024:0425.4C751.24.00
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Leitsätze
1. Es besteht keine erstinstanzliche sachliche Zuständigkeit des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs für einen Rechtsstreit über die Zulassung von bergrechtlichen Sonderbetriebsplänen nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13 i.V.m. Satz 2 VwGO.
2. Eine im Wege der Klageerweiterung beim sachlich unzuständigen Gericht erhobene Anfechtungsklage gegen eine Sonderbetriebsplanzulassung kann nach ihrer Abtrennung an das zuständige Verwaltungsgericht verwiesen werden. Dies gilt aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes jedenfalls dann, wenn bei einer Abweisung der Klage als unzulässig aufgrund des Ablaufes der Klagefrist keine Möglichkeit mehr besteht, die Klage bei dem zuständigen Gericht neu anhängig zu machen.
Tenor
Der Hessische Verwaltungsgerichtshof erklärt sich für sachlich unzuständig.
Der Rechtsstreit wird an das zuständige Verwaltungsgericht Kassel verwiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es besteht keine erstinstanzliche sachliche Zuständigkeit des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs für einen Rechtsstreit über die Zulassung von bergrechtlichen Sonderbetriebsplänen nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13 i.V.m. Satz 2 VwGO. 2. Eine im Wege der Klageerweiterung beim sachlich unzuständigen Gericht erhobene Anfechtungsklage gegen eine Sonderbetriebsplanzulassung kann nach ihrer Abtrennung an das zuständige Verwaltungsgericht verwiesen werden. Dies gilt aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes jedenfalls dann, wenn bei einer Abweisung der Klage als unzulässig aufgrund des Ablaufes der Klagefrist keine Möglichkeit mehr besteht, die Klage bei dem zuständigen Gericht neu anhängig zu machen. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof erklärt sich für sachlich unzuständig. Der Rechtsstreit wird an das zuständige Verwaltungsgericht Kassel verwiesen. I. Der Kläger führt unter dem Aktenzeichen 4 C 627/23.T eine Klage gegen den bergrechtlichen Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Kassel vom 3. April 2023 für die sogenannte Phase II zum Rahmenbetriebsplan „Nachhaltiges Rückstandsmanagement am Standort X...“ (Haldenerweiterung X... Phase II) und die gleichzeitig hierfür erteilte wasserrechtliche Erlaubnis. Mit Schriftsätzen vom 7. August 2023 und 7. September 2023, eingegangen bei Gericht am jeweils selben Tag, hat er diese Klage aufgrund eines geltend gemachten Sachzusammenhangs auf den Zulassungsbescheid vom 20. April 2023 zum Sonderbetriebsplan Y... zum beantragten Rückbau des Pilotpolders 1 auf der ESTA-Halde X..., den Zulassungsbescheid vom 4. Juli 2023 zum Sonderbetriebsplan zur Errichtung und dem Betrieb des 3. bis 5. Bauabschnitts der ersten Ausbaustufe der Oberflächenabdeckung auf dem Haldenplateau der ESTA-Rückstandshalde X... sowie den Zulassungsbescheid vom 3. April 2023 zum Sonderbetriebsplan „Errichtung der Infrastruktur und Flächenvorbereitung zur Beschüttung für die Haldenerweiterung HA Phase 2“ erweitert. Die Zulassungsbescheide vom 20. April 2023 und 4. Juli 2023 waren dem Kläger mit Schreiben vom 4. Juli 2023, ihm zugegangen am 7. Juli 2023, und der Zulassungsbescheid vom 3. April 2023 per Email am 8. August 2023 übermittelt worden. Der Beklagte und die Beigeladene haben der Klageerweiterung im Verfahren 4 C 627/23.T widersprochen. Der Senat hat die Beteiligten mit Verfügung vom 29. Januar 2024 zu einer Verweisung der Klagen gegen die Sonderbetriebspläne angehört und die Klage hinsichtlich der drei Sonderbetriebspläne mit Beschluss vom 18. April 2024 vom Verfahren 4 C 627/23.T abgetrennt. Der Kläger sieht eine Zuständigkeit des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13 VwGO für die Überprüfung der Zulassungsbescheide zu den Sonderbetriebsplänen weiterhin für gegeben, beantragt jedoch hilfsweise die Verweisung an das Verwaltungsgericht Kassel. II. Der Rechtsstreit hinsichtlich der Zulassungsbescheide zu den Sonderbetriebspläne ist gemäß § 83 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG an das nach § 45 VwGO zuständige Verwaltungsgericht Kassel zu verweisen, da es an einer sachlichen Zuständigkeit des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs hierfür nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13 i.V.m. Satz 2 VwGO fehlt. Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13 VwGO entscheidet das Oberverwaltungsgericht – in Hessen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 HessAGVwGO der Hessische Verwaltungsgerichtshof – im ersten Rechtszug über Planfeststellungsverfahren nach dem Bundesberggesetz, soweit die Verfahren nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Beschleunigung von Investitionen vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2694) anhängig werden. Die erstinstanzliche Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts erstreckt sich gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 VwGO auch auf Streitigkeiten über Genehmigungen, die anstelle einer Planfeststellung erteilt werden, sowie auf Streitigkeiten über sämtliche für das Vorhaben erforderlichen Genehmigungen und Erlaubnisse, auch soweit sie Nebeneinrichtungen betreffen, die mit ihm in einem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang stehen. Diese Regelung erfasst insbesondere Erlaubnisse, die von einem Planfeststellungsbeschluss nicht formell konzentriert werden, wie etwa wasserrechtliche Erlaubnisse. Planfeststellungverfahren werden nach § 52 Abs. 2a BBergG nur für Rahmenbetriebspläne durchgeführt, wenn das betreffende Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf, nicht hingegen für die vorliegend streitigen Zulassungsbescheide zu Sonderbetriebsplänen. Diese Sonderbetriebspläne werden auch nicht im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 2 VwGO anstelle einer Planfeststellung erteilt. Sonderbetriebspläne sind – ebenso wie Hauptbetriebspläne – nach Überzeugung des Senats auch im Übrigen nicht von der Zuständigkeit des § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13 i.V.m. Satz 2 VwGO erfasst (so auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. Dezember 2023 - 11 S 21/23 -, juris Rdnr. 37 ff.; Keienburg/Wiesendahl, in: Kühne/von Hammerstein/Keienburg u.a., BBergG, 3. Aufl. 2023, § 57a Rdnr. 66; hiervon ausgehend auch: Beckmann, DÖV 2019, 773 (777); Mann, ZRP 2020, 20 (21)). Hierfür spricht eine systematisch-teleologische Auslegung des § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13 i.V.m. Satz 2 VwGO unter Berücksichtigung der Gesetzesbegründung. Nach der amtlichen Begründung des Gesetzes zur Beschleunigung von Investitionen vom 3. Dezember 2020 (BT-Drs. 19/22139, S. 18) ist die erstinstanzliche Zuständigkeit der Oberverwaltungsgerichte auf Planfeststellungsverfahren nach dem Bergrecht erstreckt worden, da diese Verfahren zum einen besonders umfangreich, komplex sowie wirtschafts-, energie- oder umweltpolitisch bedeutsam sind und zum anderen in der Praxis selten vorkommen. Daher sah der Gesetzgeber insoweit einen besonderen Spezialisierungsbedarf, der auf der Ebene der Verwaltungsgerichte nur schwer zu erreichen sei. Der in der amtlichen Begründung angeführte Aspekt der Seltenheit und damit auch der Spezialisierungsbedarf trifft für Haupt- und Sonderbetriebsplanzulassungen demgegenüber nicht zu, auch soweit sie für ein planfeststellungspflichtiges bergrechtliches Vorhaben erteilt werden (so ebenfalls Keienburg/Wiesendahl, a.a.O. § 57a Rdnr. 66). Mit der Konzentration bei den Oberverwaltungsgerichten soll ein Beitrag zur Beschleunigung der Planungsverfahren geleistet werden (BT-Drs. 19/22139, S. 16). Einen solchen Beitrag zur Beschleunigung vermag bereits die Übertragung der Zuständigkeit nur für die Planfeststellungsverfahren zu leisten. Der Beschleunigungseffekt wäre zwar gegebenenfalls noch höher, wenn auch über die Rechtmäßigkeit von Zulassungsbescheiden zu Sonderbetriebsplänen und insbesondere auch die nach § 52 Abs. 1 BBergG zweijährlich erfolgenden Zulassungen der bergrechtlichen Hauptbetriebspläne beim Oberverwaltungsgericht erstinstanzlich entschieden würde. Der Gesetzgeber wollte jedoch ausweislich der Gesetzesbegründung – soweit es nicht um die Einstellung von Braunkohletagebauen geht (siehe hierzu im Folgenden) – nicht die Zuständigkeit für alle bergrechtlichen Verfahren erstinstanzlich auf die Oberverwaltungsgerichte übertragen, sondern nur für besonders umfangreiche und komplexe bergrechtliche Planfeststellungsverfahren. Für diese Auslegung spricht insbesondere ein Vergleich mit der Regelung in § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 14 VwGO. Während § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13 VwGO nur Planfeststellungsverfahren nach dem Bundesberggesetz nennt, die ihrerseits gemäß § 52 Abs. 2a Satz 1 BBergG nur für die Zulassung von Rahmenbetriebsplänen vorgesehen sind, erstreckt § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 14 VwGO die erstinstanzliche Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts für die im Zusammenhang mit der Einstellung von Braunkohletagebauen erforderliche Zulassung von Betriebsplänen ausdrücklich auch auf Sonder-, Haupt- und Abschlussbetriebspläne. Mit der Regelung in § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 14 VwGO wollte der Gesetzgeber sämtliche die Einstellung von Braunkohletagebauen betreffenden und für die Änderung der Abbauführung erforderlichen Zulassungen und Genehmigungen erfassen (BT-Drs. 19/28402, S. 17). Wären die Sonder-, Haupt- und Abschlussbetriebspläne bereits von der Regelung des § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13 i.V.m. Satz 2 VwGO erfasst, hätte es insoweit jedoch keiner ausdrücklichen Auflistung in § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 14 VwGO für die Braunkohletagebaue bedurft. Für die hier vertretene Auslegung spricht zudem die grundsätzliche Systematik des § 48 VwGO. Wie die Beigeladene zu Recht ausführt, unterscheidet § 48 Abs. 1 Satz 1 VwGO zwischen verfahrensbezogenen Tatbeständen einerseits, die an ein im Fachplanungsrecht angeordnetes Planfeststellungsverfahren als einer besonderen Verfahrensart anknüpfen, und vorhabenbezogenen Tatbeständen andererseits, die das Vorhaben selbst bezeichnen (vgl. Panzer, in: Schoch/Schneider, VwGO 44. EL März 2023, § 48 VwGO Rdnr. 8). Bei § 48 Nr. 1 Satz 1 Nr. 13 VwGO handelt es sich um eine solche verfahrensbezogene Zuweisung anknüpfend an ein Planfeststellungsverfahren nach dem Bundesberggesetz (vgl. Panzer, a.a.O. § 48 Rdnr. 45; Hoppe, in: Eyermann, VwGO 16. Auflage 2022, § 48 Rdnr. 4a). Der Wortlaut des § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13 VwGO, der an Planfeststellungsverfahren nach dem Bundesberggesetz anknüpft und – anders als etwa § 48 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1, 2, 3 und 6 VwGO – nicht an die Errichtung bzw. den Betrieb eines Vorhabens bzw. einer Anlage, spricht dafür, dass unter diese erstinstanzliche Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts nicht sämtliche Streitigkeiten fallen, die einen Bezug zur Errichtung bzw. dem Betrieb eines bestimmten Vorhabens aufweisen, sondern nur solche Streitigkeiten, die spezifisch auf das Planungsverfahren bezogen sind (so zu § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20. Oktober 2010 - 5 S 2335/10 -, juris Rdnr. 5). Soweit die Zuweisung der Zuständigkeit an die Planfeststellung anknüpft, erfasst sie dementsprechend nicht sämtliche Streitigkeiten mit einem Bezug zu einem bestimmten Bergbauvorhaben, sondern nur die Streitigkeiten über den Planfeststellungsbeschluss selbst sowie damit verbundene Nebenbestimmungen sowie alle Streitsachen, die einen unmittelbaren Bezug zu einem konkreten Planfeststellungsverfahren haben (vgl. Panzer, a.a.O. § 48 Rdnr. 9). Von den verfahrensbezogenen Katalogtatbeständen des § 48 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht erfasst werden danach insbesondere gerichtliche Verfahren, die die Art und Weise der Ausführung einer planfestgestellten oder plangenehmigten Anlage zum Gegenstand haben (Bay. VGH, Beschluss vom 14. November 2016 - 22 AS 16.40042 -, juris Rdnr. 8). Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner auch vom Kläger zitierten Rechtsprechung (BVerwG, Beschlüsse vom 7. Juli 1995 - 11 VR 11.95 -, vom 22. November 1995 - 11 VR 42/95 - und vom 18. Mai 2000 - 11 A 6/99 -, alle juris) zu der (verfahrensbezogenen) Vorschrift des § 5 Abs. 1 Verkehrswegrbeschleunigungsgesetz (VerkPBG) ebenfalls davon aus, dass sie alle Verwaltungsstreitverfahren erfasst, die einen unmittelbaren Bezug zu konkreten Planfeststellungsverfahren oder Plangenehmigungsverfahren für Vorhaben nach § 1 VerkPBG haben. Ein solcher unmittelbarer Bezug zu einem Planfeststellungsverfahren oder Plangenehmigungsverfahren liegt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts insbesondere vor, wenn um Maßnahmen gestritten wird, die zeitlich und sachlich der späteren Planfeststellung oder -genehmigung vorausgehen, indem sie der Vorbereitung eines solchen Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahrens dienen (BVerwG, Beschluss vom 1. Juli 1993 - 7 ER 308/93 -, juris Rdnr. 12) oder einen Ausschnitt der in einem laufenden Planfeststellungsverfahren zu lösenden Probleme darstellen (BVerwG, Beschluss vom 13. Oktober 1994 - 7 VR 10/94 -, juris Rdnr. 23; zusammenfassend BVerwG, Beschluss vom 18. Mai 2000 - 11 A 6/99 -, juris Rdnr. 12). Diese Rechtsprechung lässt sich vom Grundsatz her auf die verfahrensbezogene Vorschrift des § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13 VwGO übertragen. Ein solcher unmittelbarer Bezug der hier streitgegenständlichen Sonderbetriebspläne zu einem Planfeststellungsverfahren nach dem Bundesberggesetz, namentlich dem beim Senat anhängigen Verfahren 4 C 627/23.T gegen den Planfeststellungs-beschluss vom 3. April 2023 für die Haldenerweiterung X... Phase II, besteht hier hingegen nicht. Die Sonderbetriebspläne bereiten dieses Planfeststellungsverfahren nicht vor und sind nicht Voraussetzung für dessen Durchführung, sondern regeln die genauere Art und Weise der Ausführung bestimmter, dort teilweise vorgesehener Maßnahmen. Auch ändern sie nicht den im Planfeststellungsverfahren ergangenen Planfeststellungsbeschluss zum Rahmenbetriebsplan. Die durch Planfeststellungsbeschluss zugelassenen Rahmenbetriebspläne stellen vielmehr ihrerseits einen verbindlichen Rahmen für die nachfolgenden Sonder- und Hauptbetriebspläne dar (st. Rspr. BVerwG, vgl. etwa Urteile vom 29. April 2010 - 7 C 18.09 -, juris Rdnr. 16 und vom 15. Dezember 2006 - 7 C 1.06 -, BVerwGE 127, 259, Rdnr. 23 ff.). Es besteht entgegen der Auffassung des Klägers auch keine Annexzuständigkeit des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes aufgrund eines untrennbaren Zusammenhangs mit dem Verfahren 4 C 627/23.T betreffend den Planfeststellungsbeschluss vom 3. April 2023 für die Haldenerweiterung X... Phase II. § 48 Abs. 1 Satz 2 VwGO enthält eine ausdrückliche Regelung zur Annexkompetenz, die einen Rückgriff auf ein allgemeines Institut der Annexkompetenz ausschließt. Aus dieser Vorschrift lässt sich – über den oben dargestellten Umfang hinaus – keine allgemeine Annexzuständigkeit oder Zuständigkeit kraft Sachzusammenhangs ableiten (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23. Juli 1999 - 10 S 373/99 -, juris Rdnr. 3; Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO 5. Aufl. 2018, § 48 Rdnr. 27). Etwas Abweichendes ergibt sich insoweit auch nicht aus der vom Kläger in Bezug genommenen Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Dezember 1993 (- 14 Q 2724/93 -, juris). Die genannte Entscheidung ist schon deswegen nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar, da sie sich auf eine betriebsbezogene Zuständigkeitsregelung und nicht auf einen verfahrensbezogenen Tatbestand wie im vorliegenden Fall bezieht. Die Entscheidung betraf die Auslegung des § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VwGO in der damals geltenden Fassung, wonach das Oberverwaltungsgericht im ersten Rechtszug über sämtliche Streitigkeiten zu entscheiden hatte, die unter anderem den Betrieb von Anlagen im Sinne des § 7 des Atomgesetzes dienen. Die Entscheidung betraf auch eine andere Fallkonstellation. Der dort streitgegenständliche Antrag richtete sich auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Untersagung des Personal- und Geräteeinsatzes zum Zwecke der Um- und Auslagerung von Brennstäben und Brennelementen aus der staatlichen Verwahrung, wobei Personal und Geräte nicht beim Betrieb, aber im räumlichen Bereich des Betriebes des Brennelementwerks eingesetzt wurden. Dies sah der Verwaltungsgerichtshof für seine Zuständigkeit als ausreichend an, da auch durch die Anordnung in den Betrieb eingriffen werde. Vorliegend steht dagegen keine behördliche Anordnung in Streit, mit der in einen laufenden Betrieb eingegriffen wird. Da eine oberverwaltungsgerichtliche erstinstanzliche Zuständigkeit auch nach anderen Vorschriften nicht ersichtlich ist, der Hessische Verwaltungsgerichtshof mithin für die Klagen gegen die Sonderbetriebspläne sachlich unzuständig ist, ist das Verfahren nach § 83 VwGO i.V.m. § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG an das nach § 45 VwGO sachlich zuständige Verwaltungsgericht zu verweisen. Dieser Verweisung steht vorliegend auch nicht § 91 VwGO entgegen, wonach eine Änderung der Klage nur zulässig ist, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Nach Auffassung des Senats spricht vieles dafür, dass die Klagen gegen die Zulassungsbescheide zu den Sonderbetriebsplänen nicht mehr an der Voraussetzung des § 91 VwGO zu messen sind, nachdem sie vom Verfahren 4 C 627/23.T betreffend den Planfeststellungsbeschluss zum Rahmenbetriebsplan für die Haldenerweiterung X... Phase II abgetrennt wurden. Wenn es wie vorliegend an der Einwilligung der übrigen Beteiligten in die Klageänderung fehlt, kommt es nach § 91 VwGO auf die Sachdienlichkeit der Klageänderung an. Diese nach § 91 VwGO erforderliche Sachdienlichkeit wird weitgehend von Erwägungen der Prozessökonomie beherrscht (BVerwG, Urteil vom 31. August 2022 - 6 A 9.20 -, juris Rdnr. 29). § 91 VwGO erlaubt aus Gründen der Verfahrensökonomie nur gewisse Veränderungen des Streitgegenstandes und soll gleichzeitig die übrigen Prozessbeteiligten vor einer willkürlichen Veränderung des Streitgegenstandes schützen (Wolff/Decker in: BeckOK VwGO, 67. Ed. 1.10.2023, § 91 Rdnr. 1 m.w.N.). Nach der Abtrennung besteht jedoch kein Bedarf mehr, die anderen Beteiligten vor einer Veränderung des Streitgegenstandes und einer damit eventuell einhergehenden Überfrachtung und Verzögerung des Ursprungsverfahrens zu schützen. Nach der vorgenommenen Abtrennung stellt sich die prozessuale Situation vielmehr nicht anders dar, als wenn der Kläger die Anträge von Anfang an in separaten Klageverfahren beim Verwaltungsgerichtshof anhängig gemacht hätte. Die Frage, ob § 91 VwGO auch nach einer Abtrennung noch zu prüfen ist, kann jedoch letztlich dahinstehen. Selbst wenn man der Auffassung ist, dass auch im Falle einer Abtrennung die abgetrennten Klagen noch anhand von § 91 VwGO zu prüfen sind, da andernfalls eine besondere Sachurteilsvoraussetzung umgangen würde, wie der Beklagte geltend macht, so steht dies nach Auffassung des Senats einer Verweisung nicht entgegen. Denn die oberverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung, wonach es bei fehlender Zuständigkeit des Gerichts in der Regel an einer Sachdienlichkeit der Klageänderung nach § 91 VwGO fehlt (BVerwG, Urteil vom 31. August 2022 - 6 A 9.20 -, juris Rdnr. 29; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 3. Januar 1992 - 23 A 949/89 -, juris Rdnr. 120; Sächs. OVG, Beschluss vom 27. Juni 2014 - 5 B 570/13 -, juris, Rdnr. 13), ist nach Auffassung des Senats aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG nicht auf Konstellationen wie die vorliegende anwendbar, in denen aufgrund des Ablaufes der Klagefrist nach § 74 Abs. 1 S. 2 VwGO bei einer Abweisung der Klage als unzulässig keine Möglichkeit mehr besteht, die Klage bei dem zuständigen Gericht neu anhängig zu machen. Dem steht aus Sicht des Senats auch die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. August 2022 nicht entgegen, da diese Entscheidung einen Fall betraf, in dem der mangels Zuständigkeit als unzulässig abgewiesene Feststellungsantrag danach zulässigerweise beim zuständigen Gericht geltend gemacht werden konnte. Die Argumentation, dass es in Fällen der fehlenden Zuständigkeit des angerufenen Gerichts an einer sachlichen Rechtfertigung fehlt, das Verfahren nach § 91 VwGO mit dem neuen prozessualen Anspruch zu befrachten, weil aufgrund der fehlenden Zuständigkeit eine endgültige Ausräumung des sachlichen Streitstoffs zwischen den Beteiligten nicht erreicht werden kann (so BVerwG, Urteil vom 31. August 2022, a.a.O. m.w.N.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 3. Januar 1992, a.a.O. Rdnr. 122; Sächs. OVG, Beschluss vom 27. Juni 2014, a.a.O. Rdnr. 13), greift nach Auffassung des Senats nicht in Fällen wie dem vorliegenden, in denen allein durch eine Zulassung der Klageänderung zwecks Verweisung der nachträglich anhängig gemachten Anträge effektiver Rechtsschutz gewährleistet werden kann. In diesen Fällen besteht vielmehr durchaus eine sachliche Rechtfertigung für die Klageerweiterung nach § 91 VwGO zwecks Verweisung an das zuständige Gericht, so dass die Klageänderung in diesen Fällen als sachdienlich anzusehen ist. Nach § 44 VwGO können die im Wege der nachträglichen Klageerweiterung eingeführten Anträge aufgrund der fehlenden Zuständigkeit des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes gleichwohl nicht mit der ursprünglichen Klage zusammen verfolgt werden, sondern waren abzutrennen und zu verweisen (vgl. zur Pflicht zur Abtrennung und Verweisung bei Klagehäufung nach § 44 VwGO: Sodan, in Sodan/Ziekow, VwGO 5. Aufl. 2018, § 44 Rdnr. 17 ff.; Kopp/Schenke, VwGO 29. Aufl. 2023, § 44 Rdnr. 8; Wysk, VwGO 3. Aufl. 2020, § 44 Rdnr. 9). Da der Rechtsstreit damit nicht mehr zusammen mit dem Ursprungsverfahren geführt wird, werden die übrigen Beteiligten vorliegend auch nicht durch eine Befrachtung und Verzögerung des Ursprungsrechtsstreits entgegen dem Sinn und Zweck des § 91 VwGO unzumutbar belastet. Die Entscheidung über die Kosten bleibt gemäß § 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17b Abs. 2 GVG der Endentscheidung des Verwaltungsgerichts vorbehalten. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 83 Satz 2 VwGO).