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Beschluss

11 S 21/23

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2023:1215.11S21.23.00
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Leitsätze
1. Nach § 48 Abs 1 S 1 Nr 13 VwGO ist das Oberverwaltungsgericht auch für Streitigkeiten über die bergrechtliche Zulassung vorzeitigen Beginns eines Vorhabens in Bezug auf einen im Planfeststellungsverfahren gegenständlichen obligatorischen Rahmenbetriebsplan sachlich zuständig. (Rn.36) 2. § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13 VwGO begründet keine allgemeine Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts für Streitigkeiten über (sonstige) Betriebspläne, für die nach dem Bundesberggesetz kein Planfeststellungsverfahren erforderlich ist (hier: Hauptbetriebsplan). (Rn.37)
Tenor
Die Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes werden abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 2), welcher diese selbst trägt, trägt der Antragsteller. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 13.750,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach § 48 Abs 1 S 1 Nr 13 VwGO ist das Oberverwaltungsgericht auch für Streitigkeiten über die bergrechtliche Zulassung vorzeitigen Beginns eines Vorhabens in Bezug auf einen im Planfeststellungsverfahren gegenständlichen obligatorischen Rahmenbetriebsplan sachlich zuständig. (Rn.36) 2. § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13 VwGO begründet keine allgemeine Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts für Streitigkeiten über (sonstige) Betriebspläne, für die nach dem Bundesberggesetz kein Planfeststellungsverfahren erforderlich ist (hier: Hauptbetriebsplan). (Rn.37) Die Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes werden abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 2), welcher diese selbst trägt, trägt der Antragsteller. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 13.750,00 EUR festgesetzt. I. Der Antragsteller, eine nach § 3 UmwRG anerkannte Naturschutz- und Umweltvereinigung, begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen eine Zulassung vorzeitigen Beginns sowie gegen die Zulassung eines Hauptbetriebsplans und vorbeugenden vorläufigen Rechtsschutz gegen eine erwartete (weitere) Anordnung der sofortigen Vollziehung betreffend diesen Hauptbetriebsplan. Im Landkreis Potsdam-Mittelmark, südlich der Stadt Potsdam, wird seit dem Jahr 1983 die Lagerstätte ... abgebaut. Sie ist vorrangig von zusammenhängenden Waldflächen umgeben. Unmittelbar östlich grenzt die Deponie der... an. Der Tagebau liegt im Landschaftsschutzgebiet „Nuthetal-Beelitzer-Sander“, das mit Verordnung vom 10. Februar 1999 (GVBl. II S. 115, im Folgenden: LSG-VO) festgesetzt wurde und eine Fläche von rund 41.650 Hektar umfasst. Im Jahr 1990 erwarb die Beigeladene zu 1), ein mittelständiges Bergbau- und Recyclingunternehmen, das Bergwerkseigentum ... auf einer Fläche von 452.937 m² (Urkunden-Nr. ). Im Jahr 1994 wurde der Beigeladenen zu 1) die Bewilligung für ein Feld mit einer Fläche von 157.300 m² erteilt (Feldesnummer ). Der Antragsgegner verlängerte diese Bewilligung mehrfach, zuletzt bis 2038. Die Beigeladene zu 1) ist Eigentümerin der vom Vorhaben betroffenen Grundstücke. In der Mitte des Tagebaus betreibt die Beigeladene zu 1) zudem eine Recyclinganlage zum Brechen von Beton und Bauschutt. Grundlage der Rohstoffgewinnung durch die Beigeladene zu 1) waren zunächst der fakultative Rahmenbetriebsplan vom 7. Februar 1996, der zuletzt vom Antragsgegner bis Ende des Jahres 2022 verlängert wurde, und darauf basierende Haupt-, Sonder- und Abschlussbetriebspläne. Das damalige Wiedernutzbarmachungskonzept sah im Wesentlichen eine Rekultivierung der Fläche vor. Während des Aufstellungsverfahrens der LSG-VO erteilte das Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung mit Bescheid vom 16. November 1998 der Beigeladenen zu 1) eine Befreiung von der gesetzlichen Veränderungssperre für das Bergwerkseigentum und für eine Teilfläche des Bewilligungsfelds . Die Beigeladene zu 1) beantragte am 16. Februar 2017 bei dem Antragsgegner die Zulassung des obligatorischen Rahmenbetriebsplan für das Vorhaben . Am 22. November 2022 stellte sie – im Hinblick auf den zum Jahresende auslaufenden fakultativen Rahmenbetriebsplan – einen Antrag auf Zulassung des vorzeitigen Beginns für Teilmaßnahmen des Vorhabens sowie die sofortige Vollziehung des Zulassungsbescheids. Am 25. November 2022 beantragte sie die Zulassung des Hauptbetriebsplans. Mit Bescheid vom 15. Dezember 2022 ließ der Antragsgegner den vorzeitigen Beginn des Vorhabens für Teilmaßnahmen (Vorfeldberäumung, Waldumwandlung, Beginn der Rohstoffgewinnung, Wiedernutzbarmachungsmaßnahmen) unter Anordnung der sofortigen Vollziehung zu. Mit Bescheid vom 16. Dezember 2022 ließ der Antragsgegner den Hauptbetriebsplan zu, der eine Geltungsdauer vom 1. Dezember 2022 bis zum 30. November 2027 hat. Der Antragsteller legte am 6. Januar 2023 Widerspruch gegen die Bescheide vom 15. und 16. Dezember 2022 ein. Am 6. Januar 2023 hat der Antragsteller einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bei dem Verwaltungsgericht Potsdam (VG 14 L 11/23) gestellt. Mit Zwischenverfügung vom selben Tage hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Zulassung vorzeitigen Beginns hinsichtlich der in dem Bescheid eingeschlossenen Waldumwandlungsgenehmigung bis zu einer endgültigen Entscheidung des Verwaltungsgerichts in dem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wiederhergestellt (Ziffer 1). Ferner hat es mit gleicher Geltungsdauer Anordnungen zum Schutz der 300-m-Horstschutzzonen um zwei Horststandorte des Uhus gegen den Antragsgegner, die Beigeladene zu 1) und den Beigeladenen zu 2), eine örtliche Forstbetriebsgemeinschaft, erlassen (Ziffer 2). Mit Bescheid vom 15. März 2023 hat der Antragsgegner die sofortige Vollziehung der Zulassung des Hauptbetriebsplans vom 16. Dezember 2022 angeordnet. Mit Beschluss vom 8. Juni 2023 hat das Verwaltungsgericht das Verfahren an das erkennende Gericht (OVG 11 S 21/23) verwiesen. Mit Schriftsatz vom 4. November 2023 hat der Antragsteller seinen Eilantrag mit Blick auf den Hauptbetriebsplan mit dem Ziel erweitert, eine vorherige Ankündigung einer von ihm erwarteten (weiteren) Anordnung der sofortigen Vollziehung der Zulassung des Hauptbetriebsplans zu erhalten. Mit Planfeststellungsbeschluss vom 10. November 2023 (im Folgenden: Planfeststellungsbeschluss) ließ der Antragsgegner den obligatorischen Rahmenbetriebsplan zu und ordnete die sofortige Vollziehung an. Nach den tatsächlichen Feststellungen in dem Beschluss des Senats vom heutigen Tage in dem Verfahren auf vorläufigen Rechtsschutz gegen den Planfeststellungsbeschluss (OVG 11 S 53/23) umfasst diese Zulassung die Restgewinnung der fakultativen Rahmenbetriebsplanfläche, die Gewinnung innerhalb der Erweiterungsfläche von ca. 16,4 ha sowie die Änderung bzw. Neuplanung der Wiedernutzbarmachung der insgesamt bergbaulich in Anspruch genommenen Fläche von ca. 50,2 ha (Anlage 1.3). Die Wiedernutzbarmachung nach Entlassung aus der Bergaufsicht hat in den Grundzügen entsprechend dem Landschaftspflegerischen Begleitplan (Anlage 8) zu erfolgen. Diesem zufolge kann bedingt durch die Nachnutzung von Teilen der Abbaufläche ggf. als Deponiestandort die ursprüngliche Planung des fakultativen Rahmenbetriebsplans vom 7. Februar 1996 nicht realisiert werden. Stattdessen ist auf dieser Fläche u.a. die Herstellung eines standsicheren Hohlkörpers vorgesehen. Folgende Entscheidungen sind in dem Planfeststellungsbeschluss eingeschlossen: Eine naturschutzrechtliche Eingriffsgenehmigung (Nr. 2.1), eine Befreiung gemäß § 67 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG von den Verboten des § 4 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 4 LSG-VO unter Zulassung der Änderung der Wiedernutzbarmachung zur Herstellung des standsicheren Hohlkörpers (33,8 ha) und der Erweiterung des Kiessandtagebaus (16,4 ha), (Nr. 2.2) eine Befreiung gemäß § 67 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG von den Verboten des § 19 Abs. 1 Nr. 1 BbgNatSchAG für die Beseitigung von Wald im Umkreis von 100 m um die drei Horststandorte des Uhus (Nr. 2.3), eine Genehmigung zur Waldumwandlung gemäß § 9 BWaldG (Nr. 2.4), eine Befreiung nach § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG von den Verboten des § 30 Abs. 2 BNatSchG für die erhebliche Beeinträchtigung gesetzlich geschützter Biotope (Nr. 2.5), jeweils eine Ausnahme nach § 45 Abs. 7 Nr. 5 BNatSchG vom Verbot des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG für die Beseitigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten von Brutvögeln (Nr. 2.6) bzw. des Uhus (Nr. 2.7) sowie eine Genehmigung zur Veränderung der Bodengestalt gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 1 LSG-VO (Nr. 2.8). Gegen den Planfeststellungsbeschluss erhob der Antragsteller am 20. November 2023 Klage beim Verwaltungsgericht Potsdam (VG 14 K 2891/23). Dieses verwies den Rechtsstreit mit Beschluss vom 27. November 2023 an das erkennende Gericht (OVG 11 A 7/23). Am 27. November 2023 stellte der Antragsteller einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss. Diesen Antrag lehnte der Senat mit Beschluss vom heutigen Tage ab (OVG 11 S 53/23). Der Antragsteller macht zuletzt im Wesentlichen geltend, sein Eilantrag gegen die Zulassung vorzeitigen Beginns sei nicht mit Erlass des Planfeststellungsbeschlusses unzulässig geworden. Laut der Zulassung vorzeitigen Beginns gelte diese zwar bis zum Erlass des Planfeststellungsbeschlusses. Ausweislich dessen sei die Wirksamkeit der Zulassung vorzeitigen Beginns aber bis zur Bestandskraft des Planfeststellungsbeschlusses verlängert worden. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Zulassung des Hauptbetriebsplans habe sich mit Erlass des Planfeststellungsbeschlusses erledigt, denn die auf die Zulassung vorzeitigen Beginns abstellende Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung liege nicht mehr vor. Sie sei auf die Zulassung vorzeitigen Beginns gestützt und könne nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses nicht einfach als fortgeltend angesehen werden. Der Widerspruch des Antragstellers gegen den Hauptbetriebsplan entfalte dagegen nach wie vor seine Wirkung. Der Antragsgegner müsse deshalb über die Anordnung der sofortigen Vollziehung auf entsprechenden Antrag der Beigeladenen zu 1) neu entscheiden. Werde der Antragsteller hierzu nicht zuvor angehört, liege hierin eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. An dem Antrag gegen die Vollziehbarkeit des Hauptbetriebsplans halte er vorsorglich fest. In der Sache macht er geltend, der Hauptbetriebsplans enthalte „zahlreiche umweltbezogene Regelungen“ bzw. „eigenständige Regelungen im Hinblick auf den Natur- und Artenschutz“. Durch die zugelassenen Maßnahmen komme es zur Verwirklichung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände, von denen im Wege einer Ausnahme oder Befreiung hätte dispensiert werden müssen. Die Zulassung vorzeitigen Beginns beinhalte eine Vielzahl von Verstößen gegen Vorgaben des Arten- und Biotopschutzes. Weiter stellt der Antragsteller diejenigen Gebiete dar, die der Hauptbetriebsplan in den einzelnen Jahren für Rodung, Vorfeldberäumung und Tagebauarbeiten seiner Ansicht nach vorsieht und unterbreitet in diesem Zusammenhang umfangreiche Ausführungen zum Artenschutz, insbesondere betreffend den Uhu, die Zauneidechse, die Rote Waldameise, die Fledermaus und den Schwarzspecht und zu zugelassenen Flächen gesetzlich geschützter Biotope nach der Zulassung vorzeitigen Beginns. Eine Befreiung von den Vorgaben der LSG-VO „Nuthetal-Beelitzer-Sander“ komme nicht in Betracht. Schließlich bringt der Antragsteller vor, der Maßnahmenplan der Zulassung vorzeitigen Beginns sei teilweise aus dem Hauptbetriebsplan übernommen worden. Der Hauptbetriebsplan habe eine zu lange Geltungsdauer, sei rechtlich unzulässig im zeitlichen Vorgriff auf einen erst ein Jahr später in Kraft getretenen obligatorischen Rahmenbetriebsplan erlassen worden und enthalte eine unzulässige faktische Bindung für den obligatorischen Rahmenbetriebsplan. Dieser wiederum sei wegen seiner Bezugnahme auf nicht mehr aktuelle Jahresscheiben des Hauptbetriebsplans unklar. Am Rohstoffabbau in der bestehe auch kein öffentliches Interesse. Die Planung orientiere sich nicht am Kiesabbau, sondern an der Schaffung des Hohlraums für eine Deponie. Der Antragsteller beantragt sachdienlich ausgelegt, 1. die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 6. Januar 2023 gegen die Zulassung vorzeitigen Beginns zum Vorhaben „Änderung und Erweiterung des Kiessandtagebaus “ vom 15. Dezember 2022 wiederherzustellen, 2. die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 6. Januar 2023 gegen die Zulassung des Hauptbetriebsplans für den „Kiessandtagebau “ vom 16. Dezember 2022 wiederherzustellen, 3. dem Antragsgegner aufzugeben, eine Anordnung des Sofortvollzugs des Hauptbetriebsplans mit einem Vorlauf von einer Woche gegenüber den Beteiligten in diesem Verfahren anzukündigen und dem Antragsteller Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben bzw. diesen anzuhören, damit er ggf. effektiv um Eilrechtsschutz nachsuchen kann. Der Antragsgegner und die Beigeladene zu 1) beantragen, die Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abzulehnen. Der Beigeladene zu 2) stellt keine Anträge. Der Antragsgegner führt aus, die Zulassung vorzeitigen Beginns habe sich mit Erlass des Planfeststellungsbeschlusses erledigt. Dem Antragsteller stehe auch kein Verbandsklagerecht gegen die Zulassung vorzeitigen Beginns zu, weil sie keine Befreiungen weitreichenden Inhalts enthalte. Rechtsbehelfe gegen Hauptbetriebspläne seien nur zulässig, soweit darin selbständige umweltbezogene Festsetzungen enthalten seien. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Sämtliche vom Antragsteller gerügten vermeintlichen Rechtsverstöße resultierten aus der Zulassung vorzeitigen Beginns. Ein Hauptbetriebsplan sei lediglich ein unselbständiger Umsetzungsakt für die alle öffentlichen Belange eines Vorhabens abschließend regelnde Planfeststellung. Insbesondere finde auf Ebene des Hauptbetriebsplans keine Abwägung naturschutzrechtlicher Fragen mehr statt. Die Beigeladene zu 1) ist ebenfalls der Auffassung, dass sich der gegen die Zulassung vorzeitigen Beginns gerichtete Eilantrag mit Erlass des Planfeststellungsbeschlusses erledigt habe und unzulässig geworden sei. Auch der gegen den Hauptbetriebsplan gerichtete Eilantrag sei unzulässig. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung habe sich zwar nicht erledigt. Sie entfalle bei geänderten Umständen nicht automatisch. Der Antragsteller als Umweltverband könne gegen den Hauptbetriebsplan aber nicht vorgehen. Der obligatorische Rahmenbetriebsplan entfalte Bindungswirkung für den Hauptbetriebsplan. Die grundsätzliche Zulassungsfähigkeit des Vorhabens könne im Rahmen der Zulassung des Hauptbetriebsplans nicht erneut in Frage gestellt werden. Der Hauptbetriebsplan enthalte im Wesentlichen nur technische Details. Soweit er Nebenbestimmungen zum Umwelt- bzw. Naturschutz enthalte, habe der Antragsteller nicht vorgetragen, dass diese rechtswidrig seien. Ferner habe der Antragsteller auch in der Sache nichts vorgetragen, was für die Rechtswidrigkeit des Hauptbetriebsplans spreche. Vielmehr habe er ausdrücklich erklärt, dass er die Rechtswidrigkeit des Hauptbetriebsplans aus der vermeintlichen Rechtswidrigkeit des obligatorischen Rahmenbetriebsplans ableite. Der Antragsteller habe nunmehr mehr als sechs Monate Zeit gehabt, seinen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Hauptbetriebsplan zu begründen. Nachdem er diese Möglichkeit nicht genutzt habe, sei nicht zu erwarten, dass er weitere Argumente vortragen werde. Vielmehr gehe es ihm in der Sache nur darum, weitere Rodungsarbeiten vor dem Beginn der Horstschutzfrist des Uhus bzw. der Schutzfrist des Kolkraben zu verhindern. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte des vorliegenden Verfahrens und die hierzu vom Antragsgegner übersandten Verwaltungsvorgänge (20 Leitzordner) Bezug genommen. II. 1. Die Anträge des Antragstellers haben keinen Erfolg. a) Das Oberverwaltungsgericht ist für die Entscheidung über die Anträge des Antragstellers sachlich zuständig. Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich vorliegend aus der Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses des Verwaltungsgerichts vom 8. Juni 2023 (§ 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG). aa) Zutreffend hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass das Oberverwaltungsgericht für eine Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes betreffend die Zulassung vorzeitigen Beginns gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO i.V.m. § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13 VwGO als Gericht der Hauptsache zuständig ist. Danach entscheidet das Oberverwaltungsgericht im ersten Rechtszug über sämtliche Streitigkeiten, die Planfeststellungsverfahren nach dem Bundesberggesetz betreffen. Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 VwGO gilt dies auch für Streitigkeiten über Genehmigungen, die anstelle einer Planfeststellung erteilt werden, sowie für Streitigkeiten über sämtliche für das Vorhaben erforderlichen Genehmigungen und Erlaubnisse, auch soweit sie Nebeneinrichtungen betreffen, die mit ihm in einem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang stehen. Die sachliche Zuständigkeit folgt hier zwar nicht bereits aus § 48 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Vorliegend handelt es sich nicht um eine Streitigkeit über eine Genehmigung, die anstelle einer Planfeststellung erteilt wird (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 VwGO: Plangenehmigungen anstelle eines Planfeststellungsbeschlusses, vgl. Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 48 Rn. 29). Zum einen kann im Bergrecht für obligatorische Rahmenbetriebspläne ein Plangenehmigungsverfahren nicht anstelle eines Planfeststellungsverfahrens durchgeführt werden. § 74 Abs. 6 Satz 1 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfGBbg wird durch die Spezialvorschrift des § 52 Abs. 2a BBergG verdrängt, weil die Genehmigungsarten für bergrechtliche Vorhaben im Bundesberggesetz abschließend geregelt sind (vgl. Piens/Schulte/Graf Vitzthum, BBergG, 3. Auflage 2020, § 52 Rn. 143; Schoch/Schneider/Panzer, VwGO, 44. EL März 2023, § 48 Rn. 46 Fn. 257). Zum anderen erfolgt die Zulassung vorzeitigen Beginns auch nicht anstelle des Planfeststellungsbeschlusses, sondern erlaubt den vorzeitigen Beginn des Vorhabens vor dessen Erlass und ist ihm deshalb zeitlich vorgelagert. Die sachliche Zuständigkeit folgt entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts auch nicht aus § 48 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO. Dieser vorhabensbezogenen Bestimmung kommt im Falle verfahrensbezogener Zuständigkeitstatbestände keine Bedeutung zu. Im Übrigen verdeutlicht diese eng am Zweck der Zuweisung orientiert auszulegenden Ausnahme von der Regel des § 45 VwGO im Wesentlichen nur die Reichweite der Zuständigkeitsvorschrift (§ 48 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Aus ihr lassen sich jedoch keine (sonstigen) Annexzuständigkeiten oder Zuständigkeiten kraft Sachzusammenhangs ableiten (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23. Juli 1999 – 10 S 373/99 – juris, Rn. 3). Eine Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts ist jedoch aufgrund der verfahrensbezogenen Vorschrift des § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13 VwGO selbst gegeben. Nach deren Wortlaut („Planfeststellungsverfahren“) beschränkt sich diese Zuständigkeit nicht auf den Planfeststellungsbeschluss, sondern schließt „sämtliche Streitigkeiten“ ein, die das Planfeststellungsverfahren (wenn auch nicht: das Vorhaben) betreffen. Sie schließt damit bestimmte andere, mit der Planfeststellung zusammenhängende Entscheidungen ein (Schoch/Schneider/Panzer, VwGO, 44. EL März 2023, § 48 Rn. 46) und erfasst Streitigkeiten über den Planfeststellungsbeschluss, mit ihm verbundene Nebenbestimmungen sowie Streitsachen, die einen unmittelbaren Bezug zum konkreten Planfeststellungsverfahren haben (Schoch/Schneider/Panzer, VwGO, 44. EL März 2023, § 48 Rn. 9). Danach ist das Oberverwaltungsgericht insbesondere für Verfahren über die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständig (OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 30. November 2021 – 5 K 148/21 OVG – juris, Rn. 35; VGH Hessen, Urteil vom 4. Januar 2006 – 12 Q 2828/05 – juris, Rn. 15). Die Zuständigkeit erfasst darüber hinaus aber auch Rechtsstreitigkeiten über die Zulassung vorzeitigen Beginns eines Vorhabens in Bezug auf einen im Planfeststellungsverfahren gegenständlichen obligatorischen Rahmenbetriebsplan. Denn Streitigkeiten hierüber weisen einen unmittelbaren Bezug zu dem konkreten Planfeststellungsverfahren für das Vorhaben auf und sind ihm zeitlich und sachlich unmittelbar vorgelagert. Hierdurch wird dem Beschleunigungsgedanken Rechnung getragen und eine gespaltene Zuständigkeitszuweisung für die sich in dem Planfeststellungsverfahren stellenden Fragen vermieden (ähnlich zu anderen, teilweise anlagenbezogenen Zuständigkeitstatbeständen des § 48 Abs. 1 Satz 1 VwGO: OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 30. November 2021 – 5 K 148/21 OVG – juris, Rn. 35; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10. November 2020 – 8 B 1409/20.AK – juris, Rn. 10; OVG Saarland, Beschluss vom 19. März 2013 – 1 C 346/12 – juris, Rn. 2; VGH Bayern, Beschluss vom 25. Januar 2013 – 22 A 13.40000 – juris, Rn. 7; VGH Hessen, Urteil vom 4. Januar 2006 – 12 Q 2828/05 – juris, Rn. 15; wenn auch teilweise unter Rückgriff auf § 48 Abs. 1 Satz 2 VwGO; vgl. auch Schoch/Schneider/Panzer, VwGO, 44. EL März 2023, § 48 Rn. 9). bb) Zu Unrecht hat das Verwaltungsgericht jedoch eine Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13 VwGO auch für den Eilantrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Zulassung des Hauptbetriebsplans angenommen. Eine allgemeine Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts für Streitigkeiten über alle (sonstigen) Betriebspläne, die ein Vorhaben betreffen, für das gemäß § 57a Abs. 1 Satz 1 BBergG ein Rahmenbetriebsplan im Planfeststellungsverfahren aufgestellt worden ist, lässt sich der VwGO nicht entnehmen. Streitigkeiten über Hauptbetriebspläne im Sinne des § 52 Abs. 1 Satz 1 BBergG stellen insbesondere keine Streitigkeiten dar, die ein Planfeststellungsverfahren nach dem BBergG betreffen. Diese Betriebspläne werden nämlich nicht im Planfeststellungsverfahren zugelassen, welches bei Rahmenbetriebsplänen im Falle des § 52 Abs. 2a BBergG gemäß § 57a Abs. 1 Satz 1 BBergG an die Stelle des Zulassungsverfahrens nach § 54 Abs. 1 und 2 und § 56 Abs. 1 BBergG tritt. Vielmehr werden sie im Planzulassungsverfahren selbst zugelassen, welches zu dem (in der Regel vorherigen) Planfeststellungsverfahren betreffend den Rahmenbetriebsplan keinen unmittelbaren Bezug hat. Dass ein Bezug zu dem Planfeststellungsbeschluss oder der Zulassung vorzeitigen Beginns in der Regel gegeben sein dürfte, ist unerheblich, da der Gesetzgeber hierauf genauso wenig abgestellt hat wie auf einen Bezug zum Vorhaben an sich. Eine Zuständigkeit ergibt sich auch nicht aus § 48 Abs. 1 Satz 2 VwGO. Der Hauptbetriebsplan wird nicht anstelle einer Planfeststellung erteilt. Eine Zuständigkeit ergibt sich schließlich auch nicht aus § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 14 Buchst. b VwGO, da diese Zuständigkeitsvorschrift nur im Falle von Hauptbetriebsplänen im Zusammenhang mit der aufgrund des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes vorgesehenen Einstellung von Braunkohletagebauen greift, worauf der Antragsteller zutreffend hingewiesen hat. Für Streitigkeiten betreffend einen Hauptbetriebsplan ist danach gemäß § 45 VwGO grundsätzlich das Verwaltungsgericht zuständig. cc) Der Verweisungsbeschluss entfaltet vorliegend jedoch auch hinsichtlich des Eilantrags gegen die Vollziehbarkeit des Hauptbetriebsplans Bindungswirkung. Von dem Grundsatz der bindenden Verweisung gemäß § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG besteht eine Ausnahme für den Fall, dass die Verweisung bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2016 – BVerwG 6 AV 1.16 – juris, Rn. 4; Beschluss vom 16. September 2015 – BVerwG 6 AV 2.15 – juris, Rn. 4). Für das Entfallen der Bindungswirkung des § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG genügt es nicht, dass der Verweisungsbeschluss lediglich fehlerhaft ist, weil er eine in Wahrheit nicht gegebene sachliche Zuständigkeit für gegeben hält. Die gesetzliche Bindungswirkung eines unanfechtbaren Verweisungsbeschlusses kann nur bei extremen Rechtsverstößen entfallen. Dies gilt namentlich dann, wenn sich die Handhabung der Zuständigkeitsnormen durch das verweisende Gericht so weit von dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des gesetzlichen Richters (vgl. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes – GG) entfernt, dass sie nicht mehr zu rechtfertigen ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. Juni 1970 – 2 BvR 48/70 – juris, Rn. 18; BVerwG, Beschluss vom 16. September 2015 – BVerwG 6 AV 2.15 – juris, Rn. 4; Beschluss vom 8. Oktober 2012 – BVerwG 6 AV 1.12 – juris, Rn. 4; Beschluss vom 27. Mai 2014 – BVerwG 6 AV 3.14 – juris, Rn. 2; BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2010 – Xa ARZ 283/10 – juris, Rn. 16; BGH, Beschluss vom 8. Juli 2003 – X ARZ 138/03 – juris, Rn. 11; jeweils zur Rechtswegverweisung). Ein solcher qualifizierter Verfahrensverstoß liegt hier nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat – wie im Übrigen auch der Antragsteller und die Beigeladene zu 1) im Rahmen der Anhörung vor der Verweisung – den weiteren Streitgegenstand (Vollziehbarkeit der Zulassung des Hauptbetriebsplans) offenbar schlicht übersehen, denn die Begründung des Verweisungsbeschlusses enthält keine Ausführungen zum Hauptbetriebsplan. Hierin liegt zwar eine Fehlerhaftigkeit des Verweisungsbeschlusses, nicht jedoch Willkür. dd) Die Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts erstreckt sich im vorliegenden Einzelfall auch auf den von dem Antragsteller späterhin gestellten Antrag auf vorbeugenden Eilrechtsschutz, weil auch dieser den beim Senat bereits im Eilverfahren rechtshängigen Streitgegenstand (Vollziehbarkeit der Zulassung des Hauptbetriebsplans) betrifft. Die hierin liegende Antragsänderung in Form einer Antragserweiterung ist jedenfalls in entsprechender Anwendung des § 91 Abs. 1 VwGO sachdienlich, weil über den neuen, entscheidungsreifen Antrag in diesem Verfahren ohne Zeitverlust mitentschieden werden kann. Ein Fall des § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 3 ZPO mit Blick auf die vom Antragsteller angenommene Erledigung der Anordnung der sofortigen Vollziehung liegt nicht vor, weil der Antragsteller den weiteren Eilantrag nicht statt des ursprünglichen Eilantrags, sondern kumulativ neben ihm gestellt hat. b) Der auf die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Zulassung vorzeitigen Beginns gerichtete Antrag zu 1. ist im insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung unzulässig. Ihm fehlt jedenfalls das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis. Dieses Erfordernis bringt zum Ausdruck, dass nur derjenige, der ein rechtsschutzwürdiges Interesse verfolgt, Anspruch auf eine gerichtliche Sachentscheidung hat. Im – hier nicht vorliegenden – Fall der Geltendmachung materieller Rechte ist grundsätzlich von seinem Vorliegen auszugehen, es sei denn, dass besondere Umstände das subjektive oder objektive Interesse an der Durchführung des Rechtsstreits entfallen lassen (BVerwG, Urteil vom 17. Januar 1989 – BVerwG 9 C 44.87 – juris, Rn. 9; Sodan, in: ders./Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 42 Rn. 335). Ein Rechtsschutzbedürfnis fehlt, wenn der Antrag offensichtlich keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile bringen kann. Die Nutzlosigkeit muss eindeutig sein. Im Zweifel ist das Rechtsschutzinteresse zu bejahen (st. Rspr. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2008 – BVerwG 3 C 26.07 – juris, Rn. 14; Urteil des Senats vom 8. Oktober 2023 – OVG 11 B 1/21 – UA, S. 10).Für das Rechtsschutzbedürfnis eines Umweltverbandes ist nicht maßgeblich darauf abzustellen, ob sich durch den Erfolg im gerichtlichen Verfahren seine Rechtsstellung verbessert. Denn der Umweltverband wird nicht im eigenen Interesse, sondern altruistisch zur Förderung der Ziele des Umweltschutzes tätig. Es geht mithin nicht um seine „Rechtsstellung", die er durch einen Normenkontrollantrag verbessern möchte, sondern darum, ob der Umweltverband noch Verbesserungen zum Schutz der Umwelt erreichen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Januar 2023 - 4 CN 8/21- juris, Rn. 12). Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs fehlt dem Antragsteller zum jetzigen Zeitpunkt das Rechtsschutzbedürfnis für eine Sachentscheidung über den Antrag zu 1., nachdem der Senat mit Beschluss vom heutigen Tage in der Parallelsache OVG 11 S 53/23 den Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage OVG 11 A 7/23 gegen den zwischenzeitlich ergangenen Planfeststellungsbeschluss zum obligatorischen Rahmenbetriebsplan abgelehnt hat und deshalb mit der Umsetzung des Vorhabens auf der Grundlage des obligatorischen Rahmenbetriebsplans begonnen werden kann. Mit dem begehrten Rechtsschutz gegen die Zulassung vorzeitigen Beginns könnte der Antragsteller im zur Entscheidung anstehenden Eilverfahren keine Verbesserungen zum Schutz der Umwelt mehr erreichen, weil dessen Gewährung der Umsetzung des Vorhabens nicht (mehr) entgegenstünde. Ob sich die Zulassung vorzeitigen Beginns damit auch – wie der Antragsgegner meint – erledigt hat (§ 43 Abs. 2 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfGBbg) oder ob hiervon mit Blick darauf, dass der Planfeststellungsbeschluss die Fortdauer der Wirkung der Zulassung vorzeitigen Beginns an dessen Bestandskraft koppelt, nicht ausgegangen werden kann, ist vorliegend genauso unerheblich wie eine etwa legalisierende Wirkung der Zulassung vorzeitigen Beginns für den Fall der Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses in der Hauptsacheentscheidung. Entscheidend ist vorliegend allein, dass die Beigeladene zu 1) das Vorhaben derzeit auch ohne Rückgriff auf die Zulassung vorzeitigen Beginns umsetzen kann. c) Der Antrag zu 2. auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Zulassung des Hauptbetriebsplans ist ebenfalls unzulässig. aa) Der Antrag ist zwar gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 2, § 80a Abs. 3 VwGO statthaft. Dem Widerspruch des Antragstellers kommt keine aufschiebende Wirkung (mehr) zu, nachdem der Antragsgegner die sofortige Vollziehung der Zulassung des Hauptbetriebsplans gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO besonders angeordnet hat. Diese Anordnung hat sich durch den Planfeststellungsbeschluss zum obligatorischen Rahmenbetriebsplan entgegen der Auffassung des Antragstellers auch nicht erledigt. Anders als er meint, lässt sich ihr im Rahmen einer Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont (§ 133 BGB) eine zeitliche Beschränkung auf den Wirkungszeitraum der Zulassung vorzeitigen Beginns nicht entnehmen. Der Antragsgegner führt in der Anordnung insbesondere aus, die Interessen an der Ausführung des Vorhabens könnten sich ohne sofort vollziehbaren Hauptbetriebsplan nicht durchsetzen und das Vorhaben käme zum Stillstand, „obwohl auf der Ebene des übergeordneten Rahmenbetriebsplans bzw. der diesen ersetzenden ZvB [Zulassung vorzeitigen Beginns] bereits das überwiegende Vollzugsinteresse am Vorhaben geprüft wurde“. Auch führt er aus, dass „mit einer Entscheidung über den Planfeststellungsantrag auf Zulassung eines (obligatorischen) Rahmenbetriebsplans […] noch in diesem Jahr zu rechnen“ sei. Hierdurch hat er hinreichend zu Ausdruck gebracht, dass sich die Geltungsdauer der Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht auf die Wirkungsdauer der Zulassung vorzeitigen Beginns beschränken soll, sondern mit Erlass des Planfeststellungsbeschlusses erst recht Geltung beansprucht. Auch die Änderung von Umständen allein lässt die Anordnung der sofortigen Vollziehung, worauf die Beigeladene zu 1) zutreffend hinweist, nicht automatisch entfallen (Puttler, in: Sodan/Ziekow, a.a.O., § 80 Rn. 76). bb) Der Antragsteller ist jedoch nicht antragsbefugt. Seine Verbandsklagebefugnis folgt vorliegend nicht aus § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 2 UmwRG. (1.) Bei der Zulassung des Hauptbetriebsplans handelt es sich um einen Verwaltungsakt im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG. Der Planfeststellungsbeschluss, mit dem der obligatorische Rahmenbetriebsplan zugelassen wird, entfaltet zwar stets Bindungswirkung für die nachfolgenden Hauptbetriebspläne (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 6. Oktober 2022 – BVerwG 7 C 4/21 – juris, Rn. 12). § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG ist jedoch so zu verstehen, dass er auch Entscheidungen, die – wie die Zulassung eines Hauptbetriebsplans, bei dem die Zulassungsfähigkeit des Gesamtvorhabens nicht mehr in Frage gestellt werden kann – nur Elemente einer Zulassungsentscheidung enthalten, erfasst und für diese den Anwendungsbereich des UmwRG eröffnet. Entfaltet der Hauptbetriebsplan eine partielle und abschnittsbezogene Gestattungswirkung im Hinblick auf das mit dem Rahmenbetriebsplan zugelassene Gesamtvorhaben, ist allein entscheidend, ob bei der Zulassungsentscheidung umweltbezogene Rechtsvorschriften anzuwenden sind. Der Begriff der umweltbezogenen Rechtsvorschriften wird in § 1 Abs. 4 UmwRG umschrieben. Danach sind die Elemente der Definition von „Umweltinformationen“ in § 2 Abs. 3 UIG maßgeblich, die eine genaue Umsetzung nicht nur der Umweltinformationsrichtlinie der Europäischen Union, sondern auch der dahinter stehenden Begriffsbestimmung der Aarhus-Konvention darstellt (siehe BT-Drs. 18/9526 S. 36). Danach kann die Zulassung eines Hauptbetriebsplans insbesondere dann tauglicher Gegenstand einer Verbandsklage sein, wenn sie etwa naturschutz-, wasser- oder bodenschutzrechtliche Nebenbestimmungen enthält und sich damit auf den Zustand von Umweltbestandteilen im Sinne von § 2 Abs. 3 Nr. 1 UIG bezieht (BVerwG, Urteil vom 6. Oktober 2022 – BVerwG 7 C 5/21 – juris, Rn. 12 f.). Hiervon kann vorliegend jedenfalls mit Blick auf einzelne Bestimmungen in der Zulassungsentscheidung mit Umweltbezug ausgegangen werden, nämlich insbesondere Nr. 18 (Verhalten beim Austreten wassergefährdender Stoffe), Nr. 19 (Fortführung Grundwassermonitoring), Nr. 33 (Maßnahmen zur Vermeidung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG), Nr. 34 (Zeitpunkt naturschutzfachlicher Maßnahmen) und Nr. 35 (keine Gewinnungsarbeiten in den Böschungen zum Schutz der Uferschwalbe) (vgl. auch VGH Hessen, Urteil vom 17. Februar 2021 – 2 A 1800/16 – juris, Rn. 55, 87, wo schon die Bezugnahme auf die natur- und artenschutzrechtlichen Bestimmungen des Rahmenbetriebsplans als Umsetzung umweltbezogener Vorschriften bezeichnet wird). (2.) Der Antragsteller macht jedoch nicht geltend, dass der Hauptbetriebsplan umweltbezogenen Rechtsvorschriften, die für die Entscheidung von Bedeutung sein können, widerspricht (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 UmwRG). Für diese Geltendmachung genügt es, dass die jeweilige Vorschrift sich möglicherweise auf die Entscheidung der Behörde ausgewirkt hat. Die Bedeutung für die Entscheidung fehlt mithin lediglich, wenn die Verletzung der betreffenden Norm ganz evident nicht zur Rechtswidrigkeit führen kann. Anders als für die Begründetheit nach § 2 Abs. 4 UmwRG reicht es demnach aus, dass nach dem schlüssigen Vortrag der Umweltvereinigung ein solcher Widerspruch als möglich erscheint (Landmann/Rohmer UmweltR/Fellenberg/Schille, 102. EL September 2023, UmwRG § 2 Rn. 11). Es reicht eine überschlägige Untersuchung durch das Gericht. Erst im Rahmen der anschließenden Begründetheitsprüfung geht es um die Frage, ob die Norm tatsächlich Bedeutung für die Entscheidung hatte (Bunge, UmwRG, 2. Auflage 2019, § 2 Rn 37). (a) Soweit die Zulassungsentscheidung selbst einzelne Bestimmungen mit Umweltbezug enthält (vgl. zuvor), macht der Antragsteller eine Verletzung umweltbezogener Rechtsvorschriften hierdurch nicht geltend. (b) Bringt der Antragsteller mit Schriftsätzen insbesondere vom 20. Februar 2023 (Seite 10 f.), vom 16. November 2023 (S. 7) und vom 24. November 2023 (S. 7) unter Bezugnahme auf den Punkt 5.1.1 („Naturschutzrechtliche Maßnahmen“) des Hauptbetriebsplans vor, dieser enthalte „zahlreiche umweltbezogene Regelungen“ bzw. „eigenständige Regelungen im Hinblick auf den Natur- und Artenschutz“, und behauptet er in diesem Zusammenhang pauschal, „durch die zugelassenen Maßnahmen [komme] es zur Verwirklichung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände […], von denen im Wege eine[r] Ausnahme oder Befreiung hätte dispensiert werden müssen“, zeigt er eine mögliche Verletzung umweltbezogener Rechtsvorschriften durch den Hauptbetriebsplan selbst – unter Geltung des Planfeststellungsbeschlusses zum obligatorischen Rahmenbetriebsplan – schon allein deshalb nicht (mehr) auf, weil sich dieses Vorbringen (noch) auf den Zeitraum unter dem Regime der Zulassung vorzeitigen Beginns vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses zum obligatorischen Rahmenbetriebsplan bezieht. Dies wird schon daran deutlich, dass sich sein Vortrag im Schriftsatz vom 20. Februar 2023 zu den von ihm in Bezug genommenen Verstößen gegen Vorgaben des Arten- und Biotopschutzes sogar nur gegen die Zulassung vorzeitigen Beginns selbst richtet. Auch sein Vortrag im Schriftsatz vom 24. November 2023 (Seite 33 f.) geht auf die Rechtslage unter dem Planfeststellungsbeschluss nicht ansatzweise ein. Für eine Verletzung umweltbezogener Rechtsvorschriften durch den Hauptbetriebsplan selbst gibt es auch keine Anhaltspunkte. Werden unter Punkt 5.1.1.1 und 5.1.1.2 betroffene Biotope ausgewiesen, erfolgt dies ausdrücklich „[i]m Geltungsbereich des oRBP“. Dabei enthält der Planfeststellungsbeschluss vom 10. November 2023 für die im Hauptbetriebsplan unter „Wertigkeit/Schutz“ als „hoch“ eingestuften Biotoptypen „silbergrasreiche Pionierfluren und „Grasnelken-Rauhblattschwingel-Rasen“ unter Nr. 2.5 Befreiungen nach § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG. Die Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen sind ausweislich des Hauptbetriebsplans im landschaftspflegerischen Begleitplan als Anlage zum obligatorischen Rahmenbetriebsplan beschrieben und im Hauptbetriebsplan nur kurz zusammengefasst. Der besondere Artenschutz nach §§ 44 f. BNatSchG ist nach den Angaben in Punkt 5.1.1.3 des Hauptbetriebsplans „über Maßnahmen zum oRBP vollumfänglich abgedeckt“, wobei auf den Artenschutzbericht und den landschaftspflegerischen Begleitplan als Anlagen zum obligatorischen Rahmenbetriebsplan ausdrücklich Bezug genommen wird. Insoweit enthält der Planfeststellungsbeschluss zum obligatorischen Rahmenbetriebsplan in Nr. 2.6 und 2.7 nunmehr entsprechende Befreiungen. Ferner sind in Nr. 2.2 des Planfeststellungsbeschlusses Befreiungen von den Festsetzungen der LSG-VO für das Landschaftsschutzgebiet „Nuthetal-Beelitzer-Sander“ ausgesprochen worden und wurde der Beigeladenen zu 1) unter Nr. 2.8 des Planfeststellungsbeschlusses auch eine Genehmigung zur Veränderung der Bodengestalt erteilt. Auf den Vortrag des Antragstellers zur fehlenden Befreiungsfähigkeit (insbesondere Schriftsatz vom 13. November 2023, Seite 13 f.) kommt es angesichts der Wirksamkeit des sofort vollziehbaren Planfeststellungsbeschlusses sowie der darin eingeschlossenen Befreiungen nicht mehr an. (c) Soweit der Antragsteller mit Schriftsatz vom 13. November 2023 diejenigen Gebiete darstellt, die der Hauptbetriebsplan in den einzelnen Jahren für Rodung, Vorfeldberäumung und Tagebauarbeiten vorsieht, und in diesem Zusammenhang umfangreiche Ausführungen zum Artenschutz unterbreitet, lässt sich seinem Vorbringen ebenfalls nicht entnehmen, dass die Zulassung des Hauptbetriebsplans – unter Geltung des Planfeststellungsbeschlusses zum obligatorischen Rahmenbetriebsplan – möglicherweise umweltbezogene Rechtsvorschriften verletzt. Dasselbe gilt für seinen umfangreichen Vortrag zu materiellrechtlichen Fragen des Artenschutzes – insbesondere betreffend den Uhu, die Zauneidechse, die Rote Waldameise, die Fledermaus und den Schwarzspecht – vor allem in seinem Schriftsatz vom 24. November 2023, für seinen Vortrag zu zugelassenen Flächen gesetzlich geschützter Biotope nach der nicht mehr maßgeblichen Zulassung vorzeitigen Beginns in demselben Schriftsatz, für seinen Vortrag zur teilweisen Übernahme des Maßnahmenplans der Zulassung vorzeitigen Beginns aus dem Hauptbetriebsplan, aber auch für seinen Vortrag im Übrigen. Dabei hat der Senat das sehr umfangreiche Vorbringen des Antragstellers vollständig zur Kenntnis genommen und seiner Entscheidung im Ganzen zugrunde gelegt, diesem jedoch keinen für die Zulässigkeit des Antrags hinreichend schlüssigen Vortrag zu entnehmen vermocht. (d) Bringt der Antragsteller schließlich vor, der Hauptbetriebsplan habe eine zu lange Geltungsdauer, der Hauptbetriebsplan sei rechtlich unzulässig im zeitlichen Vorgriff auf einen erst ein Jahr später in Kraft getretenen obligatorischen Rahmenbetriebsplan erlassen worden, der Hauptbetriebsplan enthalte eine unzulässige faktische Bindung für den obligatorischen Rahmenbetriebsplan, der obligatorische Rahmenbetriebsplan sei wegen seiner Bezugnahme auf nicht mehr aktuelle Jahresscheiben des Hauptbetriebsplans unklar, am Rohstoffabbau in der „“ bestehe kein öffentliches Interesse und die Planung orientiere sich nicht am Kiesabbau, sondern an der Schaffung des Hohlraums für eine Deponie, so wird ein Bezug zu umweltbezogenen Rechtsvorschriften nicht dargelegt und ist daher für die Entscheidung im vorliegenden Verfahren unerheblich. d) Für den weiteren Antrag zu 3. auf vorbeugenden Rechtsschutz vor Erlass einer Anordnung der sofortigen Vollziehung der Zulassung des Hauptbetriebsplans fehlt es schon deshalb am erforderlichen allgemeinen Rechtsschutzbedürfnis, weil eine solche Anordnung mit Bescheid vom 15. März 2023 längst erfolgt ist, sich – wie oben gezeigt – nicht erledigt hat und der Antragsgegner auch nicht erkennbar beabsichtigt, eine neue Anordnung der sofortigen Vollziehung zu erlassen. 2. Jedenfalls mit der vorliegenden Entscheidung wird die Zwischenverfügung des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 8. Juni 2023 – VG 14 L 11/23 – wirkungslos, weshalb es keiner Entscheidung über den Antrag der Beigeladenen zu 1) auf Aufhebung der Ziffer 2 der Zwischenverfügung mehr bedarf. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 2 VwGO. Dabei entspricht es der Billigkeit, dem Antragsteller die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 2) nicht aufzuerlegen, weil dieser, anders als die Beigeladene zu 1), keine Anträge gestellt und sich damit nicht am Prozessrisiko beteiligt hat (vgl. den Rechtsgedanken des § 154 Abs. 3 Satz 2 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Für den Eilantrag gegen die Zulassung vorzeitigen Beginns ist der halbe Streitwert des Hauptsacheverfahrens anzusetzen, vorliegend 3.750,00 EUR. Mit Blick auf die Vorläufigkeit der Regelung beträgt der Streitwert der Hauptsache die Hälfte des Streitwerts einer Verbandsklage gegen den Planfeststellungsbeschluss, vorliegend mithin 7.500,00 EUR (Anlehnung an den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, Nr. 1.2, Nr. 1.5, Satz 2). Für den Eilantrag gegen die Zulassung des Hauptbetriebsplans ist der halbe Streitwert des Hauptsacheverfahrens anzusetzen, vorliegend 7.500,00 EUR (Streitwertkatalog Nr. 1.2, 1.5, Satz 1), und für den weiteren Antrag auf vorbeugenden vorläufigen Rechtsschutz der halbe Auffangstreitwert. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).