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Urteil

4 C 655/21.N

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2025:0121.4C655.21.N.00
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Leitsätze
Liegt ein Überschreiten der Schwelle zur Gesundheitsgefährdung von mehr als 70 dB(A) tags bzw. 60 dB(A) nachts schon aufgrund der bestehenden Lärmbelastungen vor, ist jede weitere durch die Verwirklichung der Planung bedingte Erhöhung des Verkehrslärms außerhalb des Plangebiets zu ermitteln und durch verbindliche Festsetzung von Maßnahmen zu kompensieren.
Tenor
Der Bebauungsplan „Z.“ der Antragsgegnerin ist unwirksam. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht die Antragsteller vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Liegt ein Überschreiten der Schwelle zur Gesundheitsgefährdung von mehr als 70 dB(A) tags bzw. 60 dB(A) nachts schon aufgrund der bestehenden Lärmbelastungen vor, ist jede weitere durch die Verwirklichung der Planung bedingte Erhöhung des Verkehrslärms außerhalb des Plangebiets zu ermitteln und durch verbindliche Festsetzung von Maßnahmen zu kompensieren. Der Bebauungsplan „Z.“ der Antragsgegnerin ist unwirksam. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht die Antragsteller vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Normenkontrollantrag ist zulässig und begründet. Der Normenkontrollantrag ist zulässig. Insbesondere ist der Antrag statthaft. Die Antragsteller wenden sich im Wege der Normenkontrolle gegen einen Bebauungsplan und damit gegen eine Satzung nach § 10 Abs. 1 BauGB, über deren Gültigkeit der Hessische Verwaltungsgerichtshof gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO entscheidet. Der Normenkontrollantrag ist von allen drei Antragstellern am M.. März 2021 fristgerecht gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO binnen Jahresfrist nach Bekanntmachung der Satzung am 25. März 2021 gestellt worden. Die Antragsteller sind gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt, weil sie geltend machen können, durch den Bebauungsplan möglicherweise in eigenen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung sind keine höheren Anforderungen zu stellen als an die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO. Es genügt, wenn der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es als möglich erscheinen lassen, dass er durch den zur Prüfung gestellten Rechtssatz in einem subjektiven Recht verletzt wird (BVerwG, Urteil vom 16. Juni 2011 – 4 CN 1.10 –, juris Rdnr. 12 m.w.N.). An die Anforderungen für die Geltendmachung einer Rechtsverletzung sind grundsätzlich auch dann keine höheren Anforderungen zu stellen, wenn es – wie hier – um das Recht auf gerechte Abwägung geht (BVerwG, Urteil vom 10. März 1998 – 4 CN 6.97 –, juris; Urteil vom 24. September 1998 – 4 CN 2.98 –, juris Rdnr. 11; Beschluss vom 11. August 2015 – 4 BN 12.15 –, juris Rdnr. 4). An dieser Möglichkeit fehlt es, wenn die Rechte des Antragstellers in einem Normenkontrollverfahren unter Zugrundelegung seines Vorbringens offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise verletzt sein können (BVerwG, Urteil vom 16. Juni 2011 – 4 CN 1.10 –, NVwZ 2012, 185 [186]). Die im Eigentum des Antragstellers zu 1. bzw. im Miteigentum der Antragsteller zu 2. und 3. stehenden Grundstücke liegen zwar nicht innerhalb des Geltungsbereichs des angegriffenen Bebauungsplans, sodass diese keine unmittelbare Verletzung ihrer Eigentümerposition aus Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG geltend machen können. Die Antragsteller haben aber Tatsachen vorgetragen, welche eine Verletzung ihres Anspruchs aus § 1 Abs. 7 BauGB auf fehlerfreie Abwägung ihrer Eigentümerbelange zumindest möglich erscheinen lassen. Das bauplanungsrechtliche Abwägungsgebot hat drittschützenden Charakter hinsichtlich solcher privaten Belange, die für die Abwägung erheblich sind. Es verleiht den von der Planung Betroffenen ein subjektives Recht darauf, dass ihre Belange entsprechend dem jeweiligen Gewicht in die Abwägung eingestellt werden. In einem Normenkontrollverfahren kann sich deshalb der Antragsteller im Rahmen des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO darauf berufen, dass seine abwägungsrelevanten Belange fehlerhaft abgewogen worden sind. Macht er eine Verletzung des Abwägungsgebots geltend, so muss er einen Belang als verletzt bezeichnen, der für die Abwägung beachtlich war. In der Abwägung ist nicht jeder private Belang zu berücksichtigen, sondern nur ein solcher, der in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug hat. Nicht abwägungsbeachtlich sind hiernach insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht. Nicht beachtlich sind ferner solche Belange, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Bebauungsplan nicht erkennbar gewesen sind (BVerwG, Urteile vom 16. Juni 2011 – 4 CN 1.10 –, juris Rdnr. 15 und vom 24. September 1998 – 4 CN 2.98 –, juris Rdnr. 12; Urteile des Senats vom 3. Juli 2018 – 4 C 531/17.N –, juris Rdnr. 24 und vom 6. April 2017 – 4 C 969/16.N –, juris Rdnr. 40). Die Antragsteller befürchten in erster Linie eine durch den Vollzug des angegriffenen Bebauungsplans ausgelöste Zunahme der auf ihre Grundstücke einwirkenden Verkehrslärmimmissionen durch die Bundesstraße A.. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gehört auch das Interesse, vor vermehrten Lärmimmissionen bewahrt zu bleiben, zum Kreis der abwägungserheblichen Belange (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Juni 2018 – 4 BN 28.17 –, juris Rdnr. 5; BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1999 – 4 CN 1.98 –, juris Rdnr. 15 sowie allg. zur Bestimmung des Abwägungsmaterials BVerwG, Beschluss vom 9. November 1979 – 4 N 1.78 –, juris Rdnr. 38 ff., jeweils m.w.N.). Als Abwägungsposition ist das Lärmschutzinteresse nicht erst dann beachtlich, wenn die Geräuschbeeinträchtigungen im Sinne des § 41 Abs. 1 BImSchG als schädliche Umwelteinwirkungen zu qualifizieren sind. Auch Verkehrslärm, der nicht aufgrund der Wertungen des Rechts oder des Verfassungsrechts als unzumutbar einzustufen ist, kann im Rahmen der Abwägungsentscheidung den Ausschlag geben. In die Abwägung braucht er nur dann nicht eingestellt zu werden, wenn das Interesse, vor ihm bewahrt zu bleiben, nicht schutzwürdig ist oder mit so geringem Gewicht zu Buche schlägt, dass es als planungsrechtlich vernachlässigenswerte Größe außer Betracht bleiben kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Juni 2018 – 4 BN 28.17 –, juris Rdnr. 5). Ob vermehrte Verkehrslärmbeeinträchtigungen mehr als geringfügig zu Buche schlagen, und ob das Interesse, von ihnen verschont zu bleiben, schutzwürdig ist, ist im Rahmen einer einzelfallbezogenen wertenden Betrachtung der konkreten Verhältnisse unter Berücksichtigung der Vorbelastung und Schutzwürdigkeit des jeweiligen Gebiets zu beurteilen (ausführlich OVG Bremen, Urteil vom 13. Februar 2019 – 1 D 19/18 –, juris Rdnr. 49 ff. mit Verweis auf BVerwG, Beschluss vom 12. Januar 2015 – 4 BN 18.14 –, juris Rdnr. 23 m.w.N.). Von einer abwägungsrelevanten Verkehrslärmbeeinträchtigung ist regelmäßig dann nicht auszugehen, wenn die planbedingte Steigerung – erstens – unterhalb der Wahrnehmbarkeitsschwelle liegt, die bezogen auf einen rechnerisch ermittelten Dauerschallpegel bei Pegelunterschieden von 1 bis 2 dB(A) beginnt, und – zweitens – im Hinblick auf die Gesamtbelastung mit Lärm keine Gesundheitsgefahren zu erwarten sind, die bei Lärmwerten von mehr als 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts in Betracht kommen können (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 25. Mai 2021 – 1 D 90/21 –, juris Rdnr. 17; OVG Bremen, Urteil vom 20. Juli 2021 – 1 D 392/20 –, juris Rdnr. 84; OVG NRW, Beschluss vom 20. Januar 2020 – 7 B 961/19.NE –, juris Rdnr. 17). Denn auch wenn derart geringe Erhöhungen der Immissionspegel von Lärmbetroffenen regelmäßig hinzunehmen sind, hängt die Zumutbarkeit von zusätzlichen Lärmimmissionen letztlich maßgeblich von der jeweiligen Vorbelastung ab. Es ist anerkannt, dass es den Anwohnern öffentlicher Straßen, die bereits deutlich über den Orientierungswerten der DIN 18005 liegenden verkehrsbedingten Immissionspegeln ausgesetzt sind, grundsätzlich zuzumuten ist, marginale Erhöhungen dieser Immissionspegel hinzunehmen, die weit unterhalb der Schwelle der Wahrnehmbarkeit liegen. Auch hohe Vorbelastungen schließen es grundsätzlich nicht aus, den Betroffenen zusätzliche Lasten aufzuerlegen (vgl. OVG NRW, Urteile vom 22. Juni 2023 – 2 D 347/21.NE –, juris Rdnr. 80; und vom 1. April 2020 – 10 D 2/18.NE –, juris Rdnr. 79). Auch geringe Immissionspegelerhöhungen können allerdings dann unzumutbar sein, wenn die Lärmvorbelastung bereits so hoch ist, dass sie sich der Schwelle zur Gesundheitsgefährdung nähert oder diese gar überschreitet, wenn sie sich mithin der Grenze nähert, jenseits derer grundrechtliche Schutzanforderungen greifen. Nach diesen Maßstäben ist hier die Antragsbefugnis der Antragsteller zu 1. bis 3. aus § 1 Abs. 7 BauGB gegeben. Sie können geltend machen, durch die äußere Anbindung des Plangebiets an das übrige Gemeindegebiet für den Kraftfahrzeugverkehr über die Bundesstraße A. in abwägungserheblicher Weise von einer planbedingten Zunahme des Verkehrslärms betroffen zu sein. Dies ergibt sich daraus, dass bei den Grundstücken der Antragsteller bereits eine erhebliche Vorbelastung durch den gegenwärtigen Verkehrslärm der Bundesstraße A. und der Bahnverbindung vorliegt. Zudem ist in ihrer Straße mit einer planbedingten erheblichen Verkehrszunahme durch den Erschließungsverkehr zu rechnen, die nach der Verkehrsuntersuchung (Ergänzungsbericht O., S. 8) 7.950 Kfz-Fahrten pro Tag beträgt, wovon mindestens 1.500 Fahrzeugbewegungen auf den Straßenabschnitt der Bundesstraße A. entfallen, an dem die Grundstücke der Antragsteller gelegen sind. Damit ist die Bagatellgrenze von ca. 200 Kfz-Fahrten täglich, die nach der Rechtsprechung des Senats als lediglich geringfügige Zunahme des Straßenverkehrs unbeachtlich ist und eine Antragsbefugnis nicht begründen kann (Beschluss vom 17. August 2017 – 4 C 2760/16.N –, juris Rdnr. 22), deutlich überschritten. Auf die Entfernung der jeweiligen Grundstücke von der Grenze des Plangebiets kommt es hierbei nicht an (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Juni 2004 – 4 BN 19.04 –, juris Rdnr. 6 m.w.N.; OVG Sachsen-Anhalt, Urteile vom 2. Februar 2016 – 2 K 7/14 –, juris Rdnr. 206, und – 2 L 7/14 –, juris Rdnr. 206; OVG NRW, Urteil vom 8. Oktober 2015 – 2 D 35/14.NE –, juris Rdnr. 41). Es bestehen auch keine Zweifel am Vorliegen eines Rechtsschutzinteresses der Antragsteller. Bei bestehender Antragsbefugnis ist regelmäßig auch das erforderliche Rechtsschutzinteresse gegeben (BVerwG, Beschluss vom 9. April 2018 – 4 BN 10.18 –, juris Rdnr. 10; Beschluss des Senats vom M.. Oktober 2023 – 4 C 2447/20.N –, juris Rdnr. 29). Etwas anderes könnte ausnahmsweise dann gelten, wenn sich durch die Unwirksamerklärung des Bebauungsplans die Rechtsstellung der Antragsteller nicht verbessern würde (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. September 2015 – 4 BN 25.15 –, juris Rdnr. 6). Eine solche das Rechtsschutzbedürfnis ausschließende Verwirklichung einer angegriffenen Festsetzung kommt allenfalls dann in Betracht, wenn die Festsetzung im Baugebiet auch räumlich „vollständig verwirklicht“ ist (BVerwG, Beschluss vom 29. Januar 2019 – 4 BN 15.18 –, juris Rdnr. 5 m.w.N.). Das ist bei den hier im Plangebiet festgesetzten Baugebieten, deren bauliche Nutzung den von den Antragstellern als Beeinträchtigung ihrer Belange geltend gemachten Erschließungsverkehr verursacht, noch nicht der Fall. Der Normenkontrollantrag ist auch begründet. Die angegriffene Satzung ist zwar formell nicht zu beanstanden. Entgegen der Auffassung der Antragsteller hat die Antragsgegnerin bei der Aufstellung des Bebauungsplans nicht gegen § 3 Abs. 2 BauGB in der Fassung vom 3. November 2017 (im Folgenden: BauGB a.F.) verstoßen. Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB a.F. sind die Entwürfe der Bauleitpläne mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist öffentlich auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen (Satz 2). Die Antragsgegnerin hat die Entwürfe des Bebauungsplans mit der Begründung und den wesentlichen umweltbezogenen Stellungnahmen in der erforderlichen Weise und für die erforderliche Dauer ausgelegt. In der verlangten Terminabsprache für die Einsichtnahme in die ausgelegten Unterlagen liegt entgegen dem Vorbringen der Antragsteller kein Auslegungsfehler. Unter den Bedingungen der Corona-Pandemie war es nicht zu beanstanden, die Einsichtnahme in die Planunterlagen – unter Angabe der Telefonnummer – von einer vorherigen Terminabsprache abhängig zu machen. Da das Gesetz eine Auslegung der Unterlagen verlangt, ist ein bloßes Bereithalten der Unterlagen hierfür nicht ausreichend. Erforderlich ist vielmehr, dass jeder Interessierte ohne weiteres, d. h. ohne noch Fragen und Bitten an die Bediensteten der Gemeinde stellen zu müssen, in die Unterlagen Einblick nehmen kann (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 2. Februar 2015 – 8 S 582/04 –, juris Rdnr. 24). Grundsätzlich sollen die Interessierten, an die sich die Bekanntmachung wendet, zu einer Beteiligung ermuntert und nicht hiervon abgehalten werden. Mit einer notwendigen Terminvereinbarung ist zwar grundsätzlich eine Erschwernis verbunden. Eigenständige Bemühungen, die den Betroffenen nicht überfordern, dürfen ihm jedoch zugemutet werden (Krautzberger in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 142. EL Mai 2021, § 3 Rdnr. 49). So ist es ein alltäglicher Vorgang bei Behördengängen, sich persönlich oder fernmündlich bei einer auskunftsbereiten Person zu erkundigen, wohin man sich mit seinem Anliegen zu wenden habe (BVerwG Urteil vom 29. Januar 2009 – 4 C 16.07 –, juris Rdnr. 34). Es ist nicht zu erkennen, inwiefern die Einsichtnahme durch das Erfordernis einer vorherigen Terminvereinbarung unzumutbar erschwert wird. Unter Berücksichtigung der besonderen Bedingungen der Pandemie, in denen auch die interessierten Bürgerinnen und Bürger ein Interesse daran hatten, bei der Einsicht in die Unterlagen nicht mit zu vielen Personen zusammenzutreffen oder unter Bedingungen, in denen der Kontakt später nicht nachvollziehbar ist, ist die verhältnismäßig geringe Erschwernis der vorherigen Terminabsprache im Hinblick auf den Zuwachs an Sicherheit sinnvoll und geboten. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die angegebene Telefonnummer nicht ständig erreichbar war. Dass eine telefonische Terminabsprache überhaupt nicht möglich gewesen wäre, haben die Antragsteller jedenfalls nicht behauptet. Entgegen der Auffassung der Antragsteller genügen die Auslegungsbekanntmachungen ferner den Anforderungen, die in Bezug auf den Hinweis auf vorliegende Umweltinformationen gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB a.F. zu beachten sind. Diese Vorschrift verlangt, dass die Bekanntmachung Angaben dazu enthalten muss, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind. Eine bloße Auflistung der vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen wird der Anstoßfunktion regelmäßig nicht gerecht. Erforderlich ist, die in den vorhandenen Stellungnahmen und Unterlagen behandelten Umweltthemen nach Themenblöcken zusammenzufassen und diese in der ortsüblichen Bekanntmachung schlagwortartig zu charakterisieren. Wie diese schlagwortartige Charakterisierung im Einzelnen auszusehen hat, lässt sich nicht allgemein beantworten, sondern hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles ab. Entscheidend ist stets, ob die bekanntgemachten Umweltinformationen ihrer gesetzlich gewollten Anstoßfunktion gerecht werden. Das kann im Einzelfall bereits bei schlagwortartiger Bezeichnung der behandelten Umweltthemen der Fall sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Januar 2021 – 4 CN 7.19 –, juris Rdnr. 23; 18. Juli 2013 – 4 CN 3.12 –, juris Rdnr. 16 ff.). Sofern eine bestimmte Art von Information bereits durch die Angabe eines aussagekräftigen Titels nach ihrem Inhalt strukturiert ist, ist die Anstoßwirkung erfüllt (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Januar 2021 – 4 CN 7.19 –, juris Rdnr. 23; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 29. Oktober 2024 – 2 K 32/23 –, juris Rdnr. 98). Die Bekanntmachung in der Babenhäuser Zeitung vom 20. Mai 2020 (Bl. 518/1 und 588/2, Ordner 2/6) und die Bekanntmachungen der erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß §§ 3 Abs. 2, 4a Abs. 3 BauGB vom M.. November 2020 (Bl. 1074/1, Ordner 3/6) und vom 10. Dezember 2020 zur Verlängerung der Auslegungsdauer (Bl. 1074/2, Ordner 3/6) enthalten die notwendigen Hinweise auf die Arten der verfügbaren Umweltinformationen sowie eine schlagwortartige Kurzcharakterisierung der vorhandenen Stellungnahmen und Unterlagen. Die bekannt gemachten Umwelt-informationen werden ihrer gesetzlich gewollten Anstoßfunktion gerecht. Hierbei genügt es insbesondere in der Bekanntmachung vom 20. Mai 2020 darauf hinzuweisen, dass eine Verkehrsuntersuchung und schalltechnische Untersuchungen sowie ein Bericht über die Schadstoffimmissionen durch den Kfz-Verkehr auf der A. und eine Vorplanung zur Anbindung des Plangebiets an die A. und VW. vorhanden sind. Die Bekanntmachungen der erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit vom M.. November 2020 und 10. Dezember 2020 enthalten darüber hinaus den Hinweis auf das Vorliegen einer aktualisierten Verkehrsuntersuchung und eine erfolgte Fortschreibung der Gutachten zu den Schall- und Schadstoffemissionen des Kfz-Verkehrs auf den klassifizierten Straßen entsprechend den Ergebnissen der aktualisierten Verkehrsuntersuchung. Die erforderliche Anstoßfunktion wird dadurch erfüllt. Rechtlich unerheblich ist, dass in der Bekanntmachung nicht die für die getroffenen Festsetzungen relevanten DIN-Vorschriften und die Vorschriften der TA-Lärm bekannt gemacht worden sind. Bei diesen Regelwerken handelt es sich nämlich nicht um konkrete Informationen über die örtlichen Verhältnisse des Plangebiets und seine Umgebung. Sie stellen deshalb keine umweltbezogene Information im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB dar (vgl. Urteil des Senats vom 29. Juni 2016 – 4 C 1440/14.N –, juris Rdnr. 53). Die Behauptung der Antragsteller, die Bekanntmachungen seien unrichtig, weil die Untersuchungen nicht aktualisiert worden seien, trifft nicht zu. Denn das Verkehrsgutachten aus 2018 wurde im Jahr 2020 in einem Ergänzungsbericht fortgeschrieben. Anlass für die Fortschreibung war eine Änderung des Nutzungskonzepts hinsichtlich Art und Maß der baulichen Nutzungen (Stand September 2020) (vgl. Anlage 1 Verkehrsnachfrage Entwicklungsgebiet Ergänzungsbericht vom 16. Oktober 2020, Ordner 6/6). Im Ergänzungsbericht der Verkehrsuntersuchung 2020 wurde die daraus resultierende Verkehrsnachfrage dementsprechend neu berechnet (vgl. hierzu auch die Stellungnahme O. Ingenieurgesellschaft mbH vom 15. Juni 2021, Bl. 164 der Gerichtsakte 4 B 1092/21.N). Ein Verfahrensfehler ergibt sich nicht aufgrund einer zu kurz bemessenen wöchentlichen Auslegungszeit. In der Bekanntmachung vom 20. Mai 2020 hat die Antragsgegnerin für jeden Wochentag Zeiten für eine Einsichtnahme vorgesehen, insgesamt in einem Umfang von 24 Stunden pro Woche in der Zeit vom 29. Mai 2020 bis zum 10. Juli 2020. Maßgeblich ist insoweit, dass dem betroffenen Bürger hinreichend Gelegenheit zur Einsichtnahme gegeben wird. Dies ist angesichts des Umstands, dass die Auslegung für die Dauer von sechs Wochen erfolgt ist und dass die Einsichtnahme an einem Wochentag bis 19.00 Uhr, also außerhalb der üblichen Arbeitszeiten möglich war, ausreichend. Es ist nicht erkennbar, weshalb diese Zeiten auch in Ansehung des Umfangs des Planungsentwurfs nicht hinreichend gewesen sein sollen, die Öffentlichkeit hinreichend zu informieren. Zudem hat die Antragsgegnerin, obschon sie nach der damals maßgeblichen Vorschrift des § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB a. F. hierzu nicht verpflichtet war, den Entwurf des Bebauungsplans im Internet zugänglich gemacht. Im Übrigen haben die Antragsteller in diesem Zusammenhang etwaige Verfahrensfehler erstmals im gerichtlichen Verfahren mit Schriftsatz vom 28. November 2024 geltend gemacht. Da somit weder von den Antragstellern noch von sonstigen Personen diesbezügliche Verfahrensfehler innerhalb der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB schriftlich gegenüber der Antragsgegnerin unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden ist – insbesondere das Schreiben der Antragsteller vom 25. März 2022 enthält hierzu keine Ausführungen – sind etwaige Verfahrensfehler i.S.d. § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB a.F. unbeachtlich geworden. Der Bebauungsplan erweist sich aber in materiell-rechtlicher Hinsicht als rechtsfehlerhaft. Der Bebauungsplan ist zwar von seiner Grundkonzeption her im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich gerechtfertigt. Nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB haben die Gemeinden Bebauungspläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Dies gilt für die Planung insgesamt und für jede ihrer Festsetzungen. Was im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB erforderlich ist, bestimmt sich nach der planerischen Konzeption der Gemeinde. Ausgefüllt wird der Begriff der Erforderlichkeit insbesondere durch vorausgehende planerische Entscheidungen der Gemeinde über die örtlich anzustrebenden städtebaulichen Ziele. Welche städtebaulichen Ziele sich eine Gemeinde setzt, liegt grundsätzlich in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, diejenige „Städtebaupolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht (vgl. BVerwG, Urteil vom M.. März 2009 – 4 C 21.07 –, juris Rdnr. 17). § 1 Abs. 3 BauGB setzt der Planungsbefugnis eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt. Sie betrifft die generelle städtebauliche Erforderlichkeit der Planung, nicht hingegen schon die Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung, für die das Abwägungsgebot maßgeblich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. März 2013 – 4 C 13.11 –, juris Rdnr. 9). Gemessen hieran liegt dem angegriffenen Bebauungsplan ausweislich der Planbegründung eine von städtebaulich legitimen Zielen getragene positive Planungskonzeption zugrunde. Die Antragsgegnerin verfolgt vorliegend das Planungsziel, im Wege der Konversion das nach dem Abzug der US-Streitkräfte zunächst brach gefallene Gelände der ehemaligen Kaserne R. neu zu ordnen und dieses zu einem gemischt genutzten Stadtteil mit mehreren Wohngebieten, einem Kreativquartier und einem Gewerbegebiet sowie zugehöriger Nahversorgung zu entwickeln (Planbegründung Seite 8, Bl. 1520 VV). Jedoch unterliegt der Bebauungsplan beachtlichen Ermittlungs- und Bewertungsfehlern. § 2 Abs. 3 und § 1 Abs. 7 BauGB verpflichten die Gemeinde dazu, die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten und sie gerecht gegeneinander und untereinander abzuwägen. Die Abwägung unterliegt dabei nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle (Urteile des Senats vom 8. Mai 2024 – 4 C 2423/20.N –, juris Rdnr. 61; vom 27. Februar 2019 – 4 C 1840/17.N –, juris Rdnr. 60; vom 1. Juli 2010 – 4 C 2302/09.N –, juris Rdnr. 66; vom 22. April 2010 – 4 C 2607/08.N –, juris Rdnr. 86). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat angeschlossen hat, ist das Gebot gerechter Abwägung dann verletzt, wenn eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet (Abwägungsausfall) oder wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss (Abwägungsdefizit). Es ist ferner verletzt, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt wird (Abwägungsfehleinschätzung) oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (Abwägungsdisproportionalität). Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen dafür entscheidet, den einen zu bevorzugen und damit notwendig den anderen zurückzustellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1969 – IV C 105.66 –, juris Rdnr. 29; Urteile des Senats vom 8. Mai 2024 – 4 C 2423/20.N –, juris Rdnr. 61; vom 18. März 2021 – 4 C 2335/17.N –, juris Rdnr. 40; vom 27. Februar 2019 – 4 C 1840/17.N –, juris Rdnr. 60; vom 29. Juni 2016 – 4 C 1440/14.N –, juris und vom 20. März 2014 – 4 C 448/12.N –, juris Rdnr. 84). Die darin liegende Gewichtung der von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange ist wesentliches Element der planerischen Gestaltungsfreiheit und als solches der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle entzogen. Diese Kontrolle beschränkt sich im Rahmen des Abwägungsgebots auf die Prüfung, ob die Gemeinde die abwägungsrelevanten Gesichtspunkte rechtlich und tatsächlich zutreffend ermittelt und bestimmt hat und ob sie die aufgezeigten Grenzen der ihr obliegenden Gewichtung eingehalten hat. Dabei bestimmt § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Baugesetzbuchs für die Rechtswirksamkeit eines Bebauungsplans nur beachtlich ist, wenn entgegen § 2 Abs. 3 BauGB die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist. Gemäß § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist für die Abwägung die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind (§ 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB) (Hess. VGH, Urteil vom 17. Januar 2023 – 3 C 1855/20.N –, juris Rdnr. 65). Soweit sich die Antragsteller darauf berufen, die Antragsgegnerin habe nur in ungenügender Weise die durch die geplante Bebauung ausgelöste Verkehrsentwicklung ermittelt und berücksichtigt, berufen sie sich der Sache nach sowohl auf ein Vollzugshindernis i.S.v. § 1 Abs. 3 BauGB wie auch auf die ihrer Auffassung nach unzutreffende Bewertung der Belange des Verkehrs i.S.v. § 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB sowie deren ungenügende Abwägung gem. § 1 Abs. 7 BauGB. Die hierzu vorgetragenen Bedenken greifen jedoch in der Sache nicht durch. Die Antragsgegnerin hat bereits frühzeitig erkannt, dass die verkehrliche Erschließung der „Z.“ im Hinblick auf die bereits damals festzustellende Verkehrsbelastung der A. problematisch sein würde. Im Rahmen der von der Antragsgegnerin beauftragten Verkehrsuntersuchung des Ingenieurbüros O. wurde der mehrteilige Knotenpunkt X.-straße / U.-straße / JZ.-straße / B.-straße als nicht mehr leistungsfähig identifiziert. Deshalb wurde bereits im Rahmen der Verkehrsuntersuchung ein Maßnahmenkonzept zur Optimierung des Bestandsnetzes erarbeitet, das allerdings noch von Hessen Mobil genehmigt werden musste (vgl. Planbegründung Seite 68, Bl. 1580 VV). Der Bebauungsplan schafft in Plankarte 3 die notwendigen Voraussetzungen für die Umsetzung des Maßnahmenkonzepts. Die Verkehrsuntersuchung vom Dezember 2018, die aufgrund einer Konkretisierung der Gebietsnutzungen im aktualisierten Entwurf zum Bebauungsplan und einer deshalb erforderlichen Neuberechnung der Verkehrsnachfrage im Ergänzungsbericht 2020 fortgeschrieben wurde, ist zu dem Ergebnis gelangt, dass im Netzabschnitt A. / L 3116 bereits im Status Quo deutliche Kapazitätsdefizite bestehen. Die Kapazitätsdefizite könnten aber mit dem in Kapitel 4 beschriebenen Maßnahmenkonzept behoben werden. Maßgebliche Optimierungen bestünden dabei in einer Zweistreifigkeit der A. von West nach Ost, einer Zweistreifigkeit der VW. von Nord nach Süd sowie in der Unterbindung von Fahrrelationen insbesondere am Knotenpunkt A. / QP.-straße. Mit dem Maßnahmenkonzept sei die äußere verkehrliche Erschließung der geplanten Entwicklung „Kaserne R.“ im Prognosehorizont 2030 mit der konkretisierten Nutzung Stand September 2020 sichergestellt. Die Anbindung des Kasernenareals an das klassifizierte Netz werde über zwei Knotenpunkte an die A. und einen Knotenpunkt an die VW. sichergestellt. Anhaltspunkte dafür, dass dieses Verkehrsgutachten methodisch unrichtig bzw. nicht fachgerecht erstellt oder im Ergebnis nicht nachvollziehbar begründet worden wäre, haben die Antragsteller nicht substantiiert vorgetragen noch sind solche für den Senat sonst ersichtlich. Die Verkehrsuntersuchung hat am 10. April 2018 und 12. April 2018 während der morgendlichen und abendlichen Hauptverkehrszeiten an den verkehrlichen Knotenpunkten zunächst Verkehrszählungen durchgeführt. Ergänzend erfolgten Querschnittszählungen an der X.-straße, U.-straße und B.-straße. Die Zählergebnisse bildeten die Grundlage für die Bestimmung der Verkehrsqualität. Die Verkehrsqualität orientiert sich an Knotenpunkten an der mittleren Wartezeit von Verkehrsströmen. Für die Kapazitätsbetrachtungen ist die Herleitung der Knotenstrombelastungen für die Morgen- und Abendspitze maßgeblich (vgl. Planbegründung Seite 69, Bl. 1581 VV). Die allgemeine Verkehrsentwicklung bis 2030 wurde – sofern vorhanden – auf der Grundlage eines Verkehrsmodells ermittelt. Es wurde auf das seitens Hessen Mobil zur Verfügung gestellte regionale Verkehrsmodell (sog. „Hessen Modell“, Stand 08/2018) zurückgegriffen. Damit haben im Zusammenhang mit der allgemeinen Regionalentwicklung für den Untersuchungsraum der Ortsdurchfahrt A. die bestehenden regionalen Verkehrsverflechtungen Berücksichtigung gefunden. Weitere geplante konkrete Entwicklungen im lokalen Untersuchungsraum waren dem Gutachter nicht bekannt bzw. sind nicht von ihm berücksichtigt worden (vgl. Stellungnahme O. vom 15. Januar 2025). Die gegen das Verkehrsgutachten gerichteten Einwände der Antragsteller greifen nicht durch. So haben die Antragsteller lediglich pauschal gerügt, die Verkehrszunahme sei zu niedrig prognostiziert worden, da bei der Verkehrszählung im Jahr 2018 andere, in der Nähe der A. entwickelte Bebauungspläne und unmittelbar anstehende Projekte, die zu zusätzlichen Fahrzeugbewegungen von ca. 2.500 PKW/24 h führen würden, außer Acht gelassen worden seien. Sie haben aber nicht im Einzelnen dargelegt und nicht plausibel gemacht, dass die Verkehrsuntersuchung abwägungserhebliche andere Entwicklungen im Untersuchungsraum nicht berücksichtigt hätte. Soweit die Antragsteller mit Schriftsatz vom 21. Dezember 2020 im Rahmen der erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung auf weitere Bauleitplanungen und Vorhaben, u.a. für das Rechenzentrum an der A. / X.-straße hingewiesen haben, hat die Antragsgegnerin bei ihrer Abwägung zugrunde gelegt, dass das Verkehrsaufkommen nicht so hoch ist, dass es sich auf den Abwägungsprozess im Zuge der Aufstellung des Bebauungsplans „Z.“ und das Abwägungsergebnis erheblich auswirken kann (vgl. Abwägungstabelle Seite 244, Bl. 1465 VV). Die Neuverkehre der Entwicklung „Z.“ hat die Verkehrsuntersuchung nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik gemäß den „Hinweisen zur Schätzung des Verkehrsaufkommens von Gebietstypen“ der Forschungsgesellschaft für Straßen und Verkehrswesen / Arbeitsgruppe Verkehrsplanung, Ausgabe 2006 (im Folgenden: FGSV-Hinweise) mithilfe der dazugehörigen Fachplanungssoftware ermittelt. Diese Hinweise stellen den aktuellen Stand der Verkehrswissenschaft dar (vgl. Urteil des Senats vom 27. Februar 2019 – 4 C 1840/17.N –; Hess. VGH, Beschluss vom 19. September 2019 – 3 B 1535/18.N –, jeweils juris). Die fortgeschriebene Verkehrsuntersuchung hat auf Basis des städtebaulichen Entwurfs mit Planstand 23. Oktober 2020 ein tägliches Ziel- und Quellverkehrsaufkommen für den Bebauungsplan „Z.“ von 7.950 Kfz-Fahrten pro Tag errechnet (Seite 8 Ergänzungsbericht O., Ordner 6/6 VV). Die Einzelheiten ergeben sich aus der Anlage 1 „Verkehrsnachfrage Kasernenareal“. Der gegen die erfolgte Berechnung erhobene Einwand der Antragsteller, die Verkehrsuntersuchung sei fehlerhaft, weil sie den zu erwartenden Mehrverkehr auf Basis einer zu geringen Besiedelungsdichte berechnet habe, ist nicht geeignet, die Verkehrsprognose des Sachverständigen zu erschüttern. Die behauptete Einwohnerzahl des künftigen Baugebietes von 3.375 sowie die Zahl der erwarteten über 9.000 Mehrfahrten ist von den Antragstellern nicht hinreichend substantiiert worden. Der bloße Verweis der Antragsteller auf den in der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs und anderer Oberverwaltungsgerichte bei der Planung von Wohngebieten verwendeten Berechnungsansatz für die Ermittlung der planbedingten Zunahme des Kfz-Verkehrs (Urteil des Senats vom 17. August 2017 – 4 C 2760/16.N –, juris Rdnr. 24 m.w.N. und Hinweisen auf die Rechtsprechung anderer Oberverwaltungsgerichte) – 1,5 Kfz pro Wohneinheit und 2,5 tägliche Bewegungen, zuzüglich 2 tägliche Bewegungen für Transport- und Besucherverkehr – ist nicht geeignet, die Berechnungen des Sachverständigengutachtens in Zweifel zu ziehen, zumal die in Bezug genommenen Entscheidungen im Wesentlichen Ausführungen zur Berücksichtigung von Verkehrszuwächsen im Rahmen der Antragsbefugnis betreffen. Ein eigenes Gutachten haben die Antragsteller nicht vorgelegt. Was den Anteil des motorisierten Individualverkehrs im Modal Split in der Verkehrsuntersuchung anbelangt, der nach Auffassung der Antragsteller zu gering angesetzt worden sei, gibt es keine Anhaltspunkte für eine Fehlerhaftigkeit des Verkehrsgutachtens 2018 und seiner Fortschreibung 2020. So wurden die Bandbreiten gemäß den FGSV-Hinweisen eingehalten (vgl. hierzu die Stellungnahme der O. Ingenieurgesellschaft mbH vom 15. Januar 2025 mit Anlage „Übersicht der Kenngrößen für die Ermittlung der Neuverkehre“). Soweit die Antragsteller dagegen einwenden, dass das Büro O. im Rahmen der Erstellung eines in Aufstellung befindlichen Stadtentwicklungskonzepts Mobilität für die Stadt R. einen höheren MIV-Anteil am Gesamtverkehrsaufkommen angesetzt habe, ist für den Senat bereits nicht ersichtlich, woraus sich daraus die Fehlerhaftigkeit der Verkehrsuntersuchung ergeben sollte. Die Verkehrsprognosen sind mit unterschiedlichen Aufträgen und zu verschiedenen Zeitpunkten erstellt worden. Der Bearbeitungszeitraum für das Stadtentwicklungskonzept Mobilität umfasst die Jahre 2019 bis 2022 (vgl. Stellungnahme O. vom 15. Januar 2025). Ein Vergleich der beiden Gutachten ist bereits deshalb nicht möglich. Entgegen dem Vortrag der Antragsteller ist die Begründung des Verkehrsgutachtens nicht in sich widersprüchlich. Die Prognose, dass der betrachtete Netzabschnitt A. / VW. zum Prognosezeitpunkt 2030 bei Gesamtentwicklung des Kasernengeländes auch nach Umsetzung des Maßnahmenkonzepts seine Kapazitätsgrenze erreicht haben werde, rechtfertigt nicht den Schluss, dass die äußere Erschließung des Baugebiets zweifelhaft ist. Das Verkehrsgutachten gelangt trotzdem zu dem Ergebnis, dass bei Umsetzung des Maßnahmenkonzepts die äußere verkehrliche Erschließung gesichert ist und empfiehlt lediglich für die Sicherstellung eines zukunftsfähigen Grundnetzes in R. weiterführende Maßnahmen zur Entlastung des Netzabschnitts A. West – VW. Nord. Unklarheiten ergeben sich daraus nicht. Mit ihrer Behauptung, die in der Verkehrsuntersuchung entwickelten Maßnahmen seien von Anfang an ungeeignet gewesen, da sie das Ziel einer Verstetigung des Verkehrsflusses nicht erreichen könnten, können die Antragsteller nicht durchdringen. Für eine solche Behauptung gibt es keinerlei Anhaltspunkte. Insbesondere genügt es in diesem Zusammenhang nicht darauf hinzuweisen, dass im Bereich der A. aus Sicht der Antragsteller zu viele Verkehrshindernisse vorhanden seien, die einen stockenden Verkehrsfluss zwingend bedingen würden. Dies würden die Ergebnisse der von dem Antragsteller zu 1. am 25. und M.. November 2024 vorgenommenen Verkehrszählungen und Beobachtungen belegen. Die Antragsteller übersehen hier, dass für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Satzung maßgeblich ist (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Der Vortrag ist deshalb nicht geeignet, die Ergebnisse des Verkehrsgutachtens nachträglich in Frage zu stellen. Die Antragsteller können schließlich mit ihrem Einwand, dass die Erschließung des Plangebiets nicht gesichert gewesen sei, weil das Maßnahmenkonzept sich zum damaligen Zeitpunkt noch in Abstimmung mit Hessen Mobil befunden und die Antragsgegnerin keinen Einfluss auf die Umsetzung der Maßnahmen gehabt habe, da sie nicht Trägerin der Straßenbaulast sei, nicht durchdringen. Mit Blick auf die gutachterlichen Einschätzungen in der Verkehrsuntersuchung und unter ausdrücklicher Berücksichtigung der vorhandenen starken Verkehrsbelastung des Babenhausener Straßennetzes hat sich die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin im Rahmen der Abwägung für eine Zulassung des Baugebiets „Z.“ entschieden. Dem Problem der Verkehrsbelastung hat sie hierbei dadurch Rechnung getragen, dass sie die Verwirklichung des Bebauungsplans an die Umsetzung des Maßnahmenkonzepts zur Optimierung des Bestandsnetzes gekoppelt hat. Ein Verstoß gegen das Konfliktbewältigungsgebot liegt hierin aber nicht, weil die Antragsgegnerin unter Bezugnahme auf die Verkehrsuntersuchung ersichtlich davon ausgegangen ist, dass der durch den Bebauungsplan ausgelöste Verkehr abgewickelt werden kann, wenn das Maßnahmenkonzept umgesetzt wird. Die Antragsgegnerin hat in ihrer Abwägung zugrunde gelegt, dass das im Rahmen der Verkehrsuntersuchung erarbeitete Maßnahmenkonzept zur Optimierung des Bestandsnetzes nach Genehmigung durch Hessen Mobil zeitnah umgesetzt werden könne. Die Knotenpunkte 1 bis 6 wurden auf Anforderung von Hessen Mobil in den räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans einbezogen, um bereits mit dem Bebauungsplan das Baurecht für die Umgestaltungsmaßnahmen zu schaffen (vgl. Planbegründung Ziffer 14 „Verkehrliche Erschließung und Anbindung“, Seite 67 ff., Bl. 1579 ff. VV). Im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses lag bereits ein Entwurf für eine Verwaltungsvereinbarung mit Hessen Mobil Straßen- und Verkehrsmanagement LF. vor. Die Verwaltungsvereinbarung mit Hessen Mobil sollte alle Knotenpunkte umfassen, die in dem Maßnahmenkonzept aufgeführt sind. Auch die für die äußere Erschließung der „Z.“ auszubauenden Knotenpunkte 7 bis 9 sollten Bestandteil der Verwaltungsvereinbarung werden. Die Verwaltungsvereinbarung war nach Auffassung der Antragsgegnerin zwingende Voraussetzung für die Umsetzung des Bebauungsplans (vgl. Abwägungstabelle Seite 88, Bl. 1308 VV). Entgegen der Auffassung der Antragsteller liegt ein Verstoß gegen das Konfliktbewältigungsgebot auch nicht deshalb vor, weil die Antragsgegnerin die Anforderungen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts an die Verlagerung von Problemlösungen aus dem Bauleitplanverfahren in ein anderes Verwaltungsverfahren verkannt hätte (BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 1994 – 4 NB 25.94 –, juris Rdnr. 5; BVerwG, Beschluss vom 20. April 2010 – 4 BN 17.10 –, juris Rdnr. 3; BVerwG, Urteil vom 7. Mai 2014 – 4 CN 5.13 –, juris Rdnr. 25 m.w.N.; Bayer. VGH, Urteil vom 5. Oktober 2004 – 14 N 02.926 –, juris Rdnr. 36). Nach dem Gebot der Konfliktbewältigung muss jeder Bebauungsplan die von ihm ausgelösten oder ihm sonst zurechenbaren Konflikte lösen. Dies schließt zwar nicht aus, angezeigte Problemlösungen aus dem Bebauungsplanverfahren auf nachfolgendes Verwaltungshandeln zu verlagern. So darf die Gemeinde von einer abschließenden Konfliktbewältigung im Bebauungsplan Abstand nehmen, wenn die Durchführung der als notwendig erkannten Konfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des Planungsverfahrens auf der Stufe der Verwirklichung der Planung sichergestellt ist. Die Grenzen zulässiger Konfliktverlagerung sind jedoch dann überschritten, wenn bereits im Planungsstadium absehbar ist, dass sich der offen gelassene Interessenkonflikt auch in einem nachfolgenden Verfahren nicht sachgerecht lösen lassen wird, so dass dem Betroffenen ein unzumutbares Opfer abverlangt wird. Ob eine Konfliktbewältigung durch späteres Verwaltungshandeln gesichert oder wenigstens wahrscheinlich ist, hat die Gemeinde, da es um den Eintritt zukünftiger Ereignisse geht, prognostisch zu beurteilen. Ist insoweit bereits im Zeitpunkt der Beschlussfassung die zukünftige Entwicklung hinreichend sicher abschätzbar, so darf sie dem bei ihrer Abwägung Rechnung tragen (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 5. Mai 2015 – 4 CN 4.14 –, juris Rdnr. 14). Aus dem vorstehend Ausgeführten ergibt sich, dass die Antragsgegnerin das Problem der verkehrlichen Erschließung des Baugebiets „Z.“ und der Bewältigung des dadurch ausgelösten Mehrverkehrs im Übrigen Straßennetz gerade innerhalb des streitgegenständlichen Planungsverfahrens bewältigt hat. Sie hat mit ihrem Maßnahmenkonzept hinreichende Lösungen für die verkehrliche Erschließung und die Gewährleistung des Verkehrsflusses entwickelt und für die Umsetzung dieses Konzepts auch die erforderlichen Verwaltungsvereinbarungen vorbereitet. Umstände, die dem Abschluss der erforderlichen Verwaltungsvereinbarungen und deren Umsetzung entgegenstehen könnten, waren für den Senat nicht ersichtlich. Der angegriffene Bebauungsplan leidet jedoch hinsichtlich der planbedingt zu erwartenden Verkehrslärmbelastung an einem gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3, § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB beachtlichen Ermittlungs- und Bewertungsdefizit i.S.v. § 2 Abs. 3 BauGB und genügt damit auch nicht den an eine ordnungsgemäße Abwägung im Sinne des § 1 Abs. 7 BauGB zu stellenden Anforderungen, denn die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin hat nicht – wie § 2 Abs. 3 BauGB es vorgibt – alle für die Abwägung relevanten Belange ausreichend ermittelt. Zu den bei der Ausweisung von größeren Baugebieten zu bewältigenden Problemen gehört auch die außerhalb des Plangebiets zu erwartende Zunahme des Verkehrs, soweit sie in einem adäquat kausalen Zusammenhang mit der Planung steht und mehr als geringfügig ist (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30. Januar 2006 – 8 C 11367/05 –, juris Rdnr. 14 mit Verweis auf BVerwG, Urteil vom 21. März 2002 – 4 CN 14.00 –, juris und BVerwG, Beschluss vom 19. August 2003 – 4 BN 51.03 –, juris). Soweit nicht von vornherein ersichtlich ist, dass es zu keinem abwägungsrelevanten Lärmzuwachs kommen kann, treffen die planende Gemeinde im Vorfeld der eigentlichen Abwägung gemäß § 2 Abs. 3 BauGB entsprechende Ermittlungspflichten. Erst wenn die planende Gemeinde klare Vorstellungen von den immissionsschutzrechtlichen Auswirkungen ihrer Planung hat, kann sie abschätzen, ob die Schwelle der Abwägungsrelevanz erreicht ist bzw. mit welchem Gewicht eine zu prognostizierende Belastung in die Abwägung einzustellen ist (vgl. OVG Bremen, Urteil vom 13. Februar 2019 – 1 D 19/18 –, juris Rdnr. 58). Verfügt sie nicht selbst über eine zuverlässige Datenbasis, so muss sie sich die erforderlichen Kenntnisse anderweitig verschaffen. Die Einholung eines Immissionsgutachtens bietet sich als ein für diesen Zweck geeignetes Mittel an (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 2003 – 4 BN 51.03 –, juris Rdnr. 5). Der Satzungsgeber muss sich als Grundlage seiner Abwägungsentscheidung in einer Weise mit den zu erwartenden Lärmbeeinträchtigungen vertraut machen, die es ihm ermöglicht, hieraus entstehende Konflikte umfassend in ihrer Tragweite zu erkennen. Nur wenn dies der Fall ist, kann er zu einer sachgerechten Problembewältigung im Rahmen der Abwägung überhaupt in der Lage sein (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 29. Oktober 2024 – 2 K 32/23 –, juris Rdnr. 214 m.w.N.; OVG Bremen, Urteil vom 13. Februar 2019 – 1 D 19/18 –, juris Rdnr. 58; Bayer. VGH, Urteil vom 24. November 2017 – 15 N 16.2158 –, juris Rdnr. 25 m.w.N.). Um die straßenverkehrsbezogenen Lärmschutzinteressen gemäß § 2 Abs. 3 BauGB zutreffend ermitteln und bewerten zu können, bedurfte es einer fachgutachterlichen Untersuchung. Bei der Ermittlung des planbedingten Zusatzverkehrsaufkommens und damit auch des zusätzlichen Lärms kann es nur um eine Prognose gehen, da die künftige Verkehrsentwicklung mit ihren Auswirkungen auf das Lärmgeschehen tatsächlich noch nicht vorhanden ist. Bei planerischen Entscheidungen, die nicht allein auf der Erfassung eines gegenwärtigen Zustands, sondern auch auf einer Prognose in der Zukunft liegender Tatsachen beruht, deren zukünftiger Eintritt vorausschauend angenommen worden ist, liegt es in der Natur der Sache, dass die Richtigkeit der Prognose einer gerichtlichen Überprüfung nur eingeschränkt zugänglich ist. Auf tatsächlichem Gebiet liegende Prognosen über die zukünftige Entwicklung der tatsächlichen Verhältnisse entziehen sich naturgemäß einer exakten Tatsachenfeststellung. Die gerichtliche Überprüfung derartiger Prognosen beschränkt sich deshalb darauf, ob die Prognose von zutreffenden Werten, Daten und Zahlen ausgeht, auf realistischen Annahmen beruht, methodisch einwandfrei erarbeitet worden ist und ob das Prognoseergebnis einleuchtend begründet worden ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 9. Juni 2010 – 9 A 20/08 –, juris Rdnr. 93; vom 20. April 2005 – 4 C 18.03 –, juris und Beschluss vom 5. Oktober 1990 – 4 CB 1.90 –, juris Rdnr. 33). Die Antragsgegnerin hat zwar berücksichtigt, dass sich durch die Erschließung des Plangebiets der Verkehr auf den Straßen A. und L 3063 / L 3116 und dadurch auch der Lärm auf diesen Straßen planbedingt erhöht und die planbedingt zu erwartende Lärmbelastung für die Straßenanlieger außerhalb des Plangebiets ermitteln lassen. Zur Vervollständigung des Abwägungsmaterials wäre jedoch eine schalltechnische Untersuchung unter Bildung eines Summenpegels, der auch den von der Bahnstrecke ausgehenden Lärm berücksichtigt, und den Bedarf an kompensatorischen Maßnahmen ermittelt, erforderlich gewesen. Maßgeblich für den streitbefangenen Bebauungsplan ist die zum Gegenstand der Planbegründung gemachte schalltechnische Stellungnahme des TF. vom 24. November 2020 (Ordner 6/6), die für die Berechnung der außerhalb des Plangebiets zu erwartenden Verkehrslärmimmissionen auf die Verkehrsuntersuchung von O. zurückgegriffen hat. Dass der Gutachter den Lärm auf der Grundlage der durchschnittlichen täglichen Verkehrsstärke (DTV) berechnet und nicht gemessen hat, entspricht den einschlägigen Regelwerken (vgl. § 3 Verkehrslärmschutzverordnung i.V.m. deren Anlage 1). Die Antragsteller können auch nicht mit Erfolg einwenden, die schalltechnische Stellungnahme sei mängelbehaftet, weil sie ihrerseits auf einer unzureichend durchgeführten Verkehrsuntersuchung beruhe. Unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen zu dem Verkehrsgutachten geht dieser Einwand ins Leere. Der gegen die schalltechnische Stellungnahme gerichtete Einwand der Antragsteller, die darin angesetzten Werte für die Prognose der Verkehrsentwicklung seien veraltet und nicht aussagekräftig, greift ebenfalls nicht durch. Zwar weist die schalltechnische Stellungnahme als Erstelldatum den 24. November 2019 aus. Richtigerweise müsste es aber 24. November 2020 lauten. Es handelt sich insoweit um einen Schreibfehler. Die schalltechnische Stellungnahme wurde nämlich erst am 30. Juni 2020 beauftragt. Der Gutachter hat in einer ergänzenden schriftlichen Stellungnahme vom 13. Januar 2025 zudem mitgeteilt, dass bei den Berechnungen die von der Auftraggeberin zur Verfügung gestellten Verkehrsuntersuchungen verwendet worden seien. Dabei handelte es sich um das Gutachten 2020 in der letzten Fassung mit Stand 10/2020. Als dem Grunde nach valide erweist sich der gewählte methodische Ansatz der schalltechnischen Stellungnahme, anhand von Verkehrsdaten zur bestehenden Straßennetzbelastung und der zusätzlich planbedingt zu erwartenden Verkehre bezogen auf einen in der Zukunft liegenden Prognosezeitpunkt zunächst anhand des Berechnungsverfahrens nach den Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen (RLS 90) Lärmemissionspegel zu ermitteln, auf deren Grundlage dann eine Ausbreitungsberechnung durchgeführt wird. Die Berechnung des Verkehrslärms anstelle von Messungen ist auch bei bereits vorhandenen Straßen sachgerecht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Februar 1992 – 4 B 147.91 –, juris). Das fachtechnisch hierfür einschlägige Regelwerk sind die RLS 90 (vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. März 2009 – 7 D 34/07.NE –, juris Rdnr. 111 f. m. w. N.). Der Einwand der Antragsteller, dass die schalltechnische Stellungnahme die RLS 19 anstelle der RLS 90 hätte zugrunde legen müssen, ist unberechtigt. Nach der Übergangsregelung in § 6 Nr. 2 der Zweiten Verordnung zur Änderung der 16. BImSchV vom 4. November 2020 (BGBl. I S. 2334 f.) berechnet sich der Beurteilungspegel noch nach der RLS 90, wenn der Planaufstellungsbeschluss – wie hier am 12. April 2018 und damit – vor Ablauf des 1. März 2021 gefasst und ortsüblich bekannt gemacht worden ist. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass dem Gutachter bei den nach der RLS 90 angestellten Berechnungen Fehler unterlaufen sind, liegen nicht vor. Ihre Behauptung, die in der Planbegründung wiedergegebenen, aus den Differenzplänen der schalltechnischen Untersuchung übernommenen Werte für die durch die Wiedernutzbarmachung der ehemaligen Kaserne bedingten zusätzlichen Schallimmissionen für die einzelnen Straßenabschnitte könnten nicht stimmen, haben die Antragsteller im gerichtlichen Verfahren nicht hinreichend substantiiert. Ist danach das von der Antragsgegnerin in der Planbegründung maßgeblich zugrunde gelegte Gutachten methodisch nicht zu beanstanden, so fehlt es allerdings in vorliegendem Fall an einer weitergehenden Ermittlung der Gesamtbelastung unter Berücksichtigung der vorhandenen Vorbelastungen. Bei der Bewertung von Verkehrsgeräuschen kommt es zwar grundsätzlich nicht auf die Gesamtbelastung, sondern allein auf die Lärmbeeinträchtigung an, die von dem zu errichtenden oder zu ändernden Verkehrsweg bzw. des Vorhabens oder der in Rede stehenden Planung ausgeht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Juni 2013 – 4 BN 21.13 –, juris Rdnr. 3 m.w.N.). Eine Gesamtlärmbetrachtung und Ermittlung der Lärmbeeinträchtigung nach Maßgabe eines Summenpegels der für die verschiedenen Schallarten ermittelten Beurteilungspegel ist aber dann geboten, wenn wegen der in Rede stehenden Planung zusammen mit vorhandenen Vorbelastungen insgesamt eine Lärmbelastung zu erwarten ist, die mit Gesundheitsgefahren oder einem Eingriff in die Substanz des Eigentums verbunden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juni 2024 – 11 A 13.23 –, juris Rdnr. 46; Beschluss vom 15. Juli 2022 – 7 B 16.21 –, juris Rdnr. 13; Beschluss vom 25. Juni 2013 – 4 BN 21.13 –, juris Rdnr. 3; Beschluss vom 19. April 2011 – 4 BN 4.11 –, juris Rdnr. 17, 18; Urteil vom 16. März 2006 – 4 A 1075.04 –, juris Rdnr. 390; Urteil vom 21. März 1996 – 4 C 9.95 –, juris Rdnr. 35 und vom 19. Dezember 2017 – 7 A 7.17 u.a. –, juris Rdnr. 46). Die Umsetzung einer solchen Summenpegelbetrachtung erfolgt im Wege einer energetischen Addition (vgl. dazu Diagramm V der Anl. 1 zur 16. BImSchV) der für die jeweiligen Schallarten bestimmten Beurteilungspegel, auch wenn die Ausgangswerte nach unterschiedlichen lärmtechnischen Regelwerken erstellt worden sind (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 29. Oktober 2024 – 2 K 32/23 –, juris Rdnr. 220). Dabei ist bei Lärmwerten von mehr als 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts davon auszugehen, dass mit Gesundheitsgefährdungen gerechnet werden kann. Sind solche Lärmbelastungen gegeben, besteht eine Verpflichtung zur Vornahme von Lärmschutzmaßnahmen, wenn die Lärmzunahme einem bestimmten Vorhaben (hier einer Bauleitplanung) zurechenbar ist. Dies entspricht der Wertung in § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 16. BImSchV (vgl. BVerwG, Urteile vom 7. März 2007 – 9 C 2.06 –, juris Rdnr. 28 f.; Hess. VGH, Beschluss vom 19. September 2019 – 3 B 1535/18.N –, juris Rdnr. 31; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30. Januar 2006 – 8 C 11367/05 –, juris Rdnr. 18). Die schalltechnische Stellungnahme des TF. vom 24. November 2020 kommt bei der Berechnung der planbedingten Zusatzlärmbelastung – unter Zugrundelegung der in der Verkehrsuntersuchung ermittelten Zahlen – zu dem Ergebnis, dass im Bereich der untersuchten Straßenzüge sowohl im Prognosefall ohne Kaserne als auch im Prognosefall mit Kaserne an den vordersten Hausfassaden vereinzelt die Werte von 70 dB(A) am Tag und 60 dB(A) in der Nacht überschritten werden. Die durch die Entwicklung des Kasernengeländes und den damit verbundenen zusätzlichen Verkehr hervorgerufene Erhöhung der Beurteilungspegel liege unter 1,5 dB (A). In der Akustik nehme man erst bei einer Erhöhung von mehr als 3 dB (A) durch eine Maßnahme das Vorliegen einer wesentlichen Erhöhung an. Soweit die schalltechnische Stellungnahme des TF. eine vereinzelte Überschreitung der gesundheitskritischen Schwellenwerte im Bereich der untersuchten Straßenzüge festgestellt hat, geht aus den dem Senat vorliegenden Unterlagen des Planaufstellungsverfahrens allerdings nicht hervor, an welchen Gebäuden eine Überschreitung der maßgeblichen gesundheitskritischen Schwellenwerte festgestellt worden ist und um wie viele Gebäude es sich handelt. In der mündlichen Verhandlung hat der Vertreter des TF. hierzu erläuternd ausgeführt, dass die im Bereich der untersuchten Straßenzüge betroffenen Anwohner angeschrieben worden seien und eine Begutachtung der Häuser stattgefunden habe. Bei der Begehung der Häuser habe sich herausgestellt, dass an 20 Häusern ein Bedarf für passive Schallschutzmaßnahmen festgestellt worden sei. Hieraus ergibt sich, dass entgegen der Annahme der Antragsgegnerin nicht nur vereinzelt Grundstücke in abwägungserheblicher Weise von einer planbedingten Zunahme des Straßenverkehrslärms betroffen sind. Die Antragsgegnerin hat im Weiteren jedoch fehlerhaft nicht berücksichtigt, dass nach dem Ergebnis der schalltechnischen Stellungnahme bereits ohne die Verwirklichung des Bebauungsplans im Bereich der untersuchten Straßenzüge mehrfach eine Überschreitung der grundrechtsrelevanten Schwellenwerte, mit denen eine Gesundheitsgefährdung einhergeht, festgestellt worden ist. Da mit der Durchführung der Maßnahme eine weitere Erhöhung der Verkehrsmenge und damit des Verkehrslärms einhergeht, war es für die Antragsgegnerin zur Vervollständigung des Abwägungsmaterials zwingend geboten, die zu erwartende Gesamtlärmbelastung sowie den Umfang des Bedarfs an kompensatorischen Maßnahmen zu ermitteln und zu bewerten. Die Gesamtlärmbelastung hat die Antragsgegnerin im Planaufstellungsverfahren aber für die Anwohner außerhalb des Plangebiets nicht gutachterlich ermitteln lassen. Bei der Gesamtlärmbetrachtung durch Bildung eines Summenpegels wäre insbesondere der von der parallel zur Bundesstraße A. verlaufenden Bahnstrecke ausgehende Schienenlärm und gegebenenfalls der Lärm weiterer relevanter Emittenten zu berücksichtigen gewesen. Die Antragsgegnerin kann sich hier insbesondere nicht darauf berufen, dass es nach den im Planaufstellungsverfahren gewonnenen Erkenntnissen im Planungszeitraum schon durch die allgemeine Zunahme des Straßenverkehrs an einzelnen Hausfassaden entlang der A. zu einer gesundheitsgefährdenden Lärmbelastung kommen werde, sodass das Hinzutreten der Lärmbelastung durch den Vollzug des Bebauungsplans „Z.“ für den Eintritt einer Gesundheitsgefährdung nicht ursächlich sei. Die Rechtsauffassung der Antragsgegnerin, dass eine Gesamtlärmbetrachtung in Gestalt einer Summenpegelbetrachtung nur dann vorzunehmen sei, wenn der von der Planung ausgehende Verkehrslärm für sich allein betrachtet den gesundheitskritischen Wert überschreitet, ist fehlerhaft. Es kommt auch nicht darauf an, ob die planbedingte Erhöhung des Beurteilungspegels die Wahrnehmbarkeitsschwelle überschreitet. Maßgeblich ist in vorliegendem Fall, dass die vorgefundene Situation auch ohne die Verwirklichung des Bebauungsplans davon geprägt ist, dass schon durch den bestehenden Verkehrslärm teilweise eine Gesundheitsgefährdung für Anwohner besteht und dass durch die Verwirklichung des Bebauungsplans der Verkehrslärm weiter zunimmt, die gesundheitsgefährdende Lage also verstärkt wird. Da die Lärmbelastung an den Grundstücken der Anlieger der Bundesstraße A. bereits nach dem eingeholten Gutachten des TF. schon im Prognosenullfall die grundrechtliche Zumutbarkeitsschwelle prognostisch überschreitet, hätte die Antragsgegnerin in ihre Abwägung vielmehr einstellen müssen, dass die Mehrbelastung, selbst wenn sie unterhalb der Schwelle der Wahrnehmbarkeit bleibt, wegen der hohen Vorbelastung die Pflicht für kompensatorische Maßnahmen auslöst. Auch wenn die durch das Gutachten ermittelte Veränderung des Dauerschallpegels von bis zu 1,5 dB (A) nach allgemeinen Erkenntnissen der Akustik für das menschliche Ohr kaum wahrnehmbar ist, so ist die Schwelle zur Wesentlichkeit überschritten, weil es sich um eine Lärmzunahme handelt, die zu einer bereits vorhandenen hohen Lärmbelastung im gesundheitskritischen Bereich noch hinzutritt. Denn auch geringe Immissionspegelerhöhungen können dann unzumutbar sein, wenn die Lärmvorbelastung bereits so hoch ist, dass sie sich der Schwelle zur Gesundheitsgefährdung nähert oder diese gar überschreitet, wenn sie mithin so hoch ist, dass grundrechtliche Schutzanforderungen greifen. Der Staat hat dafür Sorge zu tragen, dass er die Gesundheit des Einzelnen nicht durch staatliche Maßnahmen verletzt, was in diesem Zusammenhang bedeutet, dass zusätzliche Lärmbeeinträchtigungen, die auf hoheitlichen Planungen beruhen, nicht zu einer Gesamtbelastung führen dürfen, die eine Gesundheitsgefährdung darstellt (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Januar 2001 – 4 A 13.99 –, juris Rdnr. 88 f.; OVG Bremen, vom 20. Juli 2021 – 1 D 392/20 –, juris Rdnr. 84; OVG NRW, Urteil vom 1. April 2020 – 10 D 2/18.NE –, juris Rdnr. 80; OVG NRW, Urteil vom M.. November 2018 – 10 D 35/16.NE –, juris, Rdnr. 131 m.w.N.). Eine Gesamtlärmbetrachtung des Verkehrs (Straße und Schiene) ist erstmals in dem im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Gutachten des TF. vom Oktober 2024 erfolgt. Diese bestätigt allerdings die vorstehend angenommene Notwendigkeit einer Gesamtlärmbetrachtung. Nach diesem Gutachten geht die größte Lärmbelastung von den Schienen aus. Das Gutachten gelangt auf der Basis aktualisierter Verkehrszahlen zu dem Ergebnis, dass im Prognosefall (unter Berücksichtigung des für das Jahr 2035 ausgelegten Verkehrskonzeptes) und im Prognosefall mit Kaserne (unter Berücksichtigung des Verkehrskonzeptes 2030) im Bereich der untersuchten Straßenzüge und Schienen teilweise die Werte von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts überschritten werden. Von einer vereinzelten Überschreitung der grundrechtsrelevanten Schwellenwerte ist hierbei eindeutig nicht mehr auszugehen. Dabei überschreiten die ermittelten Beurteilungspegel an 63 Gebäuden den Wert von 70 dB(A) tags und an 130 Gebäuden den Wert von 60 dB(A) nachts. Diese sachverständigen Feststellungen waren jedoch nicht Gegenstand der Abwägung im maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Es handelt sich auch nicht um eine lediglich ergänzende oder erläuternde Präzisierung eines bereits zuvor ermittelten und der Abwägung bereits zugeführten Umstands. Die Antragsgegnerin kann sich ungeachtet dessen nicht darauf berufen, dass die schalltechnische Untersuchung des TF. vom Oktober 2024 zu dem Ergebnis gelange, dass für die Gebäude der Antragsteller planunabhängig Überschreitungen der Grenzwerte von 60 dB(A) in der Nacht und 70 dB(A) am Tag zu erwarten seien. Die Antragsgegnerin meint erneut, das Gutachten bestätige nur, dass der Bebauungsplan für den Eintritt einer Gesundheitsgefährdung auf den Grundstücken der Antragsteller nicht ursächlich sei. Hier geht die Antragsgegnerin aber bereits im Ansatz unzutreffend davon aus, dass das Problem der planbedingten Zunahme des Verkehrslärms von ihr nicht zu bewältigen sei, weil der planbedingt hinzutretende Straßenverkehrslärm nicht ursächlich für den Eintritt einer Gesundheitsgefährdung auf den Grundstücken sei. Eine Gesamtlärmbetrachtung ist aber nicht nur dann erforderlich, wenn mit dem Hinzutreten des planbedingten Straßenverkehrslärms im Zusammenhang mit der vorhandenen Vorbelastung ein Überschreiten der gesundheitskritischen Schwellenwerte erreicht wird. Sie ist erst recht dann erforderlich, wenn damit zu rechnen ist, dass es mit dem Hinzutreten des planbedingten Straßenverkehrslärms zu einer weiteren Überschreitung jenseits der gesundheitskritischen Schwellenwerte kommen wird, jenseits derer – wie bereits wiederholt ausgeführt – grundrechtliche Schutzpflichten greifen. Ausgehend von ihrem Ansatz, dass die Überschreitung der Grenzwerte von 60 dB(A) in der Nacht und 70 dB(A) am Tag nicht ursächlich durch die Umsetzung ihrer Planung bedingt ist, hat die Antragsgegnerin den durch die Verwirklichung des Bebauungsplans bedingten weiteren Anstieg der Lärmbelastung als ein der Bauleitplanung zuzurechnendes Problem im Rahmen ihrer Planungsentscheidung nicht hinreichend bewältigt. Eine Bauleitplanung, die eine bereits vorhandene Lärmbelastung in gesundheitsschädlichem Ausmaß – wie hier – weiter erhöht, entspricht nur dann dem im Abwägungsgebot verankerten Gebot der Konfliktbewältigung, wenn sie die zusätzliche Verkehrslärmerhöhung durch entsprechende Maßnahmen, z.B. des aktiven oder passiven Schallschutzes, kompensiert (vgl. VGH BW, Urteil vom 10. November 2010 – 5 S 955/09 –, juris Rdnr. 36; nachgehend BVerwG, Beschluss vom 19. April 2011 – 4 BN 4/11 –, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urteile vom 31. August 2004 – 8 C 10423/04 –, juris Rdnr. 15 und vom 25. März 1999 – 1 C 11636/98 –, juris [nur Leits.]). Dementsprechende kompensatorische Maßnahmen bzw. Regelungen enthält der Bebauungsplan jedoch nicht. Die Antragsgegnerin hat im Rahmen ihrer Abwägung gem. § 1 Abs. 7 BauGB ausgeführt, dass vereinzelt zwar die Werte von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts überschritten würden, die Überschreitung aber weitgehend unabhängig von der Entwicklung der ehemaligen Kaserne sei, wie die Berechnungsergebnisse für den Prognosefall (ohne Kaserne) zeigten. Auch der Verzicht auf die Entwicklung der Kaserne wäre nicht geeignet, das Problem zu bewältigen. Der Grad der Betroffenheit sei abhängig von der Schutzwürdigkeit der Straßenrandbebauung. Betroffen seien vor allem Nutzungen, die (faktisch) für sich den Schutzstatus eines Gewerbegebietes, eines Mischgebietes und nur kleinteilig eines Allgemeinen Wohngebietes beanspruchen könnten. In Abwägung mit den Geboten der Wiedernutzbarmachung baulich bereits überformter Flächen und der Nachverdichtung, der Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung, der Bereitstellung von Bauland für kostensparendes Bauen und den erhöhten Anforderungen bei der Inanspruchnahme von landwirtschaftlichen Flächen für eine Bebauung werde an der Aufstellung des Bebauungsplanes „Z.“ festgehalten. Die berechtigten Interessen der Anwohner entlang der klassifizierten Straßen (A., L 3063/VW.) würden aber nicht verkannt. Der Bau von Lärmschutzwänden unmittelbar entlang des Straßenrandes wäre, unberührt von der erdrückenden Wirkung solcher Anlagen, nicht geeignet, effektiven Schallschutz zu gewährleisten, da die Wand bei jeder Grundstückszufahrt wieder unterbrochen werden müsste. Abhilfe schafften aber die von der Verkehrsuntersuchung vorgeschlagenen Maßnahmen, für die der Bebauungsplan das Baurecht schaffe. Denn diese Maßnahmen dienten gerade auch dazu, den Verkehr zu verflüssigen und damit auch die Lärmentwicklung zu reduzieren. Da es sich sowohl bei der A. als auch der VW. bzw. L3065 um klassifizierte Straßen handele, sei der Handlungsspielraum der Stadt R. begrenzt. Sie könne nur durch die Einbeziehung der Maßnahmenflächen in den räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplanes ihren Beitrag dazu leisten, dass die Maßnahmen auch zeitgleich mit der Entwicklung der ehemaligen Kaserne umgesetzt würden. Über die Anordnung weitergehender Maßnahmen wie z.B. Verkehrsbeschränkungen (abschnittsweise Einführung von Tempo-30 oder Nachtfahrverbot für LKW) entscheide der Straßenbaulastträger, vertreten durch Hessen Mobil, Straßen- und Verkehrsmanagement, LF.. Die Konversionsgesellschaft Kaserne-R. mbH habe auf Anregung der Stadt R. den Hauseigentümern entlang der klassifizierten Straßen einschließlich der betroffenen Wohnhäuser einmündender Straßen angeboten, die individuelle Betroffenheit durch einen Schallgutachter der AW. GmbH und einen vereidigten Bausachverständigen prüfen zu lassen und im Bedarfsfall die Kosten für passive Schallschutzmaßnahmen zu übernehmen (Abwägungstabelle, Bl. 1318 ff. VV). Die Antragsteller hatten mit anwaltlichem Schreiben vom 18. Juni 2020 im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung auf die bereits bestehende Verkehrsbelastung ihrer Grundstücke ausdrücklich hingewiesen und geltend gemacht, eine zusätzliche Lärmbelastung durch den planbedingten Mehrverkehr sei für sie unzumutbar, weil er sich im gesundheitskritischen Bereich bewegen werde. Dabei hatten sie eine Gesamtlärmbetrachtung unter Bildung eines Summenpegels unter Berücksichtigung des Bahnlärms gefordert. Diesen Vortrag hat die Antragsgegnerin im Rahmen der Abwägung zwar zur Kenntnis genommen. Sie hat aber darauf abgestellt, dass hier nicht „wegen der in Rede stehenden Planung“ insgesamt eine Lärmbelastung zu erwarten sei, die mit Gesundheitsgefahren oder einem Eingriff in die Substanz des Eigentums verbunden sei. Der durch die Entwicklung des Kasernengeländes erzeugte zusätzliche Verkehr werde zu einer Erhöhung der Beurteilungspegel entlang der Bundesstraße A. von weniger als 1,5 dB (A) führen, was deutlich unterhalb der in der Lärmakustik bei etwa 3 dB (A) verorteten Wahrnehmbarkeitsschwelle liege. Zudem seien die Grundstücke entlang der A. einer im Vergleich zu der geringen Zusatzbelastung weit überwiegenden Vorbelastung durch den unabhängig von der Entwicklung des Kasernengeländes bestehenden Straßen- und Schienenverkehr ausgesetzt. Es fehle an der für die Auslösung der grundrechtlichen Schutzpflicht erforderlichen Kausalität zwischen dem zu erwartenden Mehrverkehr auf der A. durch die Entwicklung des Kasernengeländes und dem Eintritt einer Gesundheitsgefährdung der Anwohner. Aus diesen Erwägungen wird deutlich, dass die Antragsgegnerin die Betroffenheit der Anwohner der Bundesstraße A. sowie der L 3063 und der L 3116 erkannt hat und ihr dabei auch klar war, dass nicht bloß vereinzelt bei Anwohnern die für die Annahme einer Gesundheitsgefährdung maßgebliche Grenze einer Lärmbelastung schon ohne die Verwirklichung des Bebauungsplans überschritten wird. Die Antragsgegnerin hat jedoch die weitere Ermittlung des konkret betroffenen Personenkreises nicht vorgenommen, sondern mit der Erwägung, die bestehende Lärmbelastung sei nicht von ihr zu verantworten und sie habe auch keine rechtlichen Befugnisse, diese zu verringern, eine schalltechnische Untersuchung unter Bildung eines Summenpegels abgelehnt und damit auch den Bedarf an kompensatorischen Maßnahmen nicht ermittelt. Damit wird sie der grundrechtlichen Schutzpflicht, die durch das Vorhandensein der Lärmvorbelastung im gesundheitsgefährdeten Bereich ausgelöst wird, nicht gerecht. Denn diese wird nicht dadurch suspendiert, dass eine Lärmbelastung im gesundheitskritischen Bereich schon besteht oder ohnehin aufgrund anderer Umstände eintreten wird, sondern sie verpflichtet den Hoheitsträger in dieser Situation erst recht, die durch sein Handeln möglicherweise eintretende Verschlimmerung der Situation zu prüfen und für eine Kompensation zu sorgen. Eine solche Kompensation bzw. die gebotene Bewältigung des Konflikts ist im vorliegenden Fall aber auch nicht dadurch erfolgt, dass die Konversionsgesellschaft betroffenen Anwohnern eine Untersuchung der individuellen Betroffenheit und den Ersatz der Kosten für Schallschutzmaßnahmen in Aussicht gestellt hat. Eine Lösung des Konflikts erfolgt dadurch nicht im Rahmen der Satzung bzw. des Bebauungsplans, sondern wird auf einen Dritten und auf eine Regelung außerhalb der Planungsentscheidung verlagert. Insbesondere wird dabei der Kreis der betroffenen Anwohner nicht von vornherein durch den Satzungsgeber ermittelt und bestimmt, sondern die Konversionsgesellschaft soll hierzu befugt sein. Ebenso entscheidet diese und nicht der Satzungsgeber über die Kompensation, wodurch sich ein betroffener Anwohner unter Umständen in der Situation wiederfindet, im Streitfall gegenüber der Konversionsgesellschaft etwaige Rechte geltend machen zu müssen. Damit wird die Antragsgegnerin ihrer Verpflichtung, die durch den Bebauungsplan entstehenden Konflikte auch in derselben Planungsentscheidung lösen zu müssen, nicht gerecht. Eine Konfliktbewältigung erfolgt auch nicht dadurch, dass die Antragsgegnerin zusammen mit dem Satzungsbeschluss die Umsetzung des Maßnahmenkonzepts „optimiertes Bestandsnetz“ verfolgt. Die Antragsgegnerin hat in diesem Zusammenhang darauf verwiesen, dass sie dies mit dem Maßnahmenkonzept „optimiertes Bestandsnetz“, dem Angebot der Konversionsgesellschaft Kaserne R. mbH auf Vornahme passiver Schallschutzmaßnahmen an den am stärksten belasteten Wohnhäusern und mit permanenten Bemühungen um die Anordnung von Geschwindigkeits- und Verkehrsbeschränkungen durch die zuständige Straßenverkehrsbehörde eine Reduzierung der Lärmbelastung anstrebe. Das Maßnahmenkonzept sei objektiv dazu geeignet, die im Vergleich zur hohen Vorbelastung nur sehr geringfügige und nach den sachverständigen Berechnungen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle von 3 dB(A) liegende planbedingte Lärmzusatzbelastung zu kompensieren. Dass mit dem Maßnahmenkonzept eine Reduzierung des Verkehrslärms einhergeht, wird von der Antragsgegnerin lediglich behauptet, ohne dass sie die erhoffte Reduzierung der Lärmbelastung für die Anwohner der klassifizierten Straßen sachverständig ermittelt hätte. Insbesondere enthält die schalltechnische Stellungnahme des TF. hierzu keine Aussagen. Das von der Antragsgegnerin im Rahmen der Verkehrsuntersuchung erstellte Maßnahmenkonzept dient zudem nicht der Reduzierung des Verkehrslärms im Bereich der untersuchten Straßenzüge. Es enthält vielmehr verkehrslenkende Maßnahmen, die einer Verflüssigung des Verkehrs und in erster Linie der äußeren Erschließung des Plangebiets dienen. Unter anderem enthalten ist eine geänderte Steuerung bzw. Neuerrichtung von Lichtsignalanlagen und eine Änderung der Fahrspuraufteilungen an den Knotenpunkten im Straßennetz. Die äußere Erschließung des Plangebiets ist angesichts der bereits im Status Quo vorhandenen Kapazitätsdefizite erst mit der Umsetzung des Maßnahmenkonzepts gesichert. Durch die Verwirklichung des Bebauungsplans kommt also mehr Verkehr hinzu. In welchem Umfang mit der angestrebten Verkehrsverflüssigung auch eine Verkehrslärmreduzierung zu erwarten ist, ist allerdings nicht dargelegt. In diesem Sinne hat die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass das Maßnahmenkonzept zwar in erster Linie der Erschließung des Plangebiets diene, es aber auch lärmentlastende Wirkung habe. Wie hoch diese lärmentlastende Wirkung ausfallen werde, sei mit vertretbarem Aufwand aber nicht ermittelbar gewesen. Die Wirkung des Maßnahmenkonzepts im Hinblick auf die Lärmbelastung bleibt danach eine ungeklärte Frage bzw. eine Behauptung, die nicht sachverständig beurteilt worden ist. Die Notwendigkeit von Schallschutzmaßnahmen wird zudem in der Planbegründung nicht erwähnt. Der städtebauliche Vertrag der Antragsgegnerin mit der Konversionsgesellschaft vom 5. März 2021 enthält ebenfalls keine Regelungen zu passiven Schallschutzmaßnahmen für die betroffenen Anwohner der A. und weiterer Erschließungsstraßen. Der Vertrag enthält lediglich Vereinbarungen zur Umsetzung des Maßnahmenkonzepts im Hinblick auf die äußere Erschließung des Plangebiets. Konkrete Regelungen zugunsten von Anwohnern, die durch die planungsbedingten Maßnahmen mit zusätzlichen Lärmbelastungen beschwert werden, enthält die angegriffene Satzung nicht. Angesichts der oben dargestellten Defizite liegt insgesamt ein Verstoß gegen das Gebot der Konfliktbewältigung vor. Die durch die Planung hervorgerufenen Konflikte, d.h. die mit der Erhöhung des Verkehrsaufkommens auf der A. und deren Anschlüsse einhergehende Zunahme der Verkehrslärmbelastungen aufgrund der Verwirklichung des streitgegenständlichen Bebauungsplans zu Lasten der Antragsteller und sonstiger betroffener Anwohner im Umfeld des Plangebiets, bleiben ungelöst. Der Umstand, dass der durch das Vorhaben mitverursachte Lärmpegel oberhalb der Gesundheitsgefährdungsgrenze liegt, zwingt die Antragsgegnerin entgegen der Rechtsauffassung der Antragsteller jedoch nicht, von der Planung insgesamt Abstand zu nehmen (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 24. Juni 2015 – 1 KN 138/13 –, juris Rdnr. 33). Denn dem Vorhaben kommt angesichts des Bestrebens, eine anderenfalls drohende Brachfläche zu verhindern, nicht ganz unwesentliches Gewicht zu (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 22. März 2007 – 4 CN 2.06 –, juris). Dem Problem könnte die Antragsgegnerin dadurch gerecht werden, dass sie zugunsten der Antragsteller und sonstiger von einer Lärmzunahme betroffener Anwohner Schallschutzmaßnahmen vorsähe, die die planbedingten Wirkungen ausglichen. Denn eine Lärmsanierung anlässlich der Planung schuldet die Antragsgegnerin nicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. März 2013 – 4 BN 39.12 –, juris Rdnr. 6). Das Ermittlungs- und Bewertungsdefizit ist nach Maßgabe von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 BauGB erheblich. Die Antragsgegnerin hat – wie ausgeführt – einen von der Planung berührten, abwägungserheblichen und damit „wesentlichen“ Belang (Lärmbelastung) nicht hinreichend ermittelt und bewertet. Die „Offensichtlichkeit“ des Fehlers ergibt sich unmittelbar aus den Bebauungsplanakten, weil sich entsprechende Ermittlungen und Bewertungen dort nicht finden und solche mithin auch nicht Gegenstand der Abwägung der Antragsgegnerin waren (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. August 1981 – 4 C 57.80 –, juris; Hess. VGH, Urteil vom 17. Januar 2023 – 3 C 1855/20.N –, juris Rdnr. 66; Bayer. VGH, Urteil vom 24. November 2017 – 15 N 16.2158 –, juris Rdnr. 29). Der aufgezeigte Mangel war auch auf das Abwägungsergebnis von Einfluss (§ 214 Abs. 3 Satz 2 Hs. 2 BauGB). Dies ist immer dann anzunehmen, wenn nach den Umständen des Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel im Abwägungsvorgang das Ergebnis der Abwägung anders ausgefallen wäre (vgl. zu dieser Anforderung: BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 2016 – 4 B 21.15 –, juris Rdnr. 10; Beschluss vom 6. Juli 2010 – 4 BN 1.10 –, juris Rdnr. 12; Urteil vom 21. August 1981 – 4 C 57.80 –, juris). Diese Möglichkeit besteht hier deshalb, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Stadtverordnetenversammlung in Kenntnis der nach Maßgabe der vorstehenden Erwägungen zu ermittelnden Umstände anders entschieden hätte. Dieser Mangel ist auch nicht nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 3 BauGB unbeachtlich geworden, weil die Antragsteller diesen innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans gegenüber der Antragsgegnerin unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht haben. Das nach den vorstehenden Ausführungen beachtliche Ermittlungs- und Bewertungsdefizit gemäß § 2 Abs. 3 BauGB führt zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans. Der von den Antragstellern geltend gemachte und von der Antragsgegnerin nicht hinreichend berücksichtigte Belang, von planbedingtem Verkehrslärm verschont zu bleiben, betrifft das gesamte Planungskonzept. Damit begrenzt sich der Planungsmangel nicht auf eine einzelne Festsetzung oder einen bestimmten Teilbereich des Bebauungsplans, sondern betrifft die Planung insgesamt, so dass eine bloße Teilunwirksamkeit des Bebauungsplans entsprechend § 139 BGB nicht in Betracht kommt (vgl. Bay. VGH, Urteil vom 24. November 2016 – 15 N 16.2158 –, juris Rdnr. 34; OVG Bremen, Urteil vom 13. Februar 2019 – 1 D 19/18 –, juris Rdnr. 64; VGH BW, Urteil vom 17. Februar 2021 – 3 S 2249/20 –, juris Rdnr. 87; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 29. Oktober 2024 – 2 K 32/23 –, juris Rdnr. 229; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. April 2016 – OVG 10 A 9.13 –, juris Rdnr. 65). Darüber hinaus ist der Bebauungsplan deshalb fehlerhaft, weil es sich bei den textlichen Festsetzungen für das Sondergebiet unter Nr. 1.4 um eine unzulässige Beschränkung der Anzahl der dort zulässigen Vorhaben handelt. Zwar ist die Festsetzung eines großflächigen Einzelhandelsbetriebs zur Nahversorgung in Ziffer 1.4 des Bebauungsplans gemäß § 11 Abs. 3 BauNVO nicht in sich widersprüchlich. Dem Gesetz lässt sich nicht entnehmen, dass großflächigen Einzelhandelsbetrieben ab einer bestimmten Größe der Verkaufsfläche keine Nahversorgungsfunktion mehr zukommen könnte. Für die zahlenmäßigen Beschränkungen auf „ein“ Lebensmittelmarkt (Ziffer 1.4.1 der textlichen Festsetzungen) sowie auf „ein“ Backshop mit Café/Gastronomie (Ziffer 1.4.2 der textlichen Festsetzungen) fehlt es jedoch an einer Rechtsgrundlage. Die Unwirksamkeit der zahlenmäßigen Beschränkungen führt im Ergebnis zur Gesamtunwirksamkeit der Festsetzung dieses Sondergebiets und zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans. Eine Beschränkung der Zahl zulässiger Vorhaben in einem sonstigen Sondergebiet (§ 11 Abs. 1 BauNVO) ist aufgrund fehlender Rechtsgrundlage unwirksam, insbesondere kommt § 11 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 BauNVO nicht als Rechtsgrundlage in Betracht (BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 2019 – 4 CN 8/18 –, juris Rdnr. 12 ff. m.w.N.). Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 BauNVO wesentlich unterscheiden, § 11 Abs. 1 BauNVO. Gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO sind für sonstige Sondergebiete die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Eine Beschränkung der Zahl zulässiger Vorhaben lässt sich nicht als Festsetzung der Zweckbestimmung verstehen und ist ebenfalls nicht als Bestimmung der Art der Nutzung eines sonstigen Sondergebiets möglich (BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 2019 – 4 CN 8/18 –, juris Rdnr. 15 ff. m.w.N.). Ist die zahlenmäßige Beschränkung auf nur einen Lebensmittelmarkt in Ziffer 1.4.1 und auf einen Backshop mit Café/Gastronomie in Ziffer 1.4.2 der textlichen Festsetzungen danach unwirksam und sind infolgedessen grundsätzlich im Sondergebiet auch weitere Betriebe (hier: Lebensmittelmärkte bzw. Backshops) zulässig, führt dies zunächst dazu, dass die Verkaufsflächenbegrenzung auf „max. 1.600 m2“ nicht mehr betriebsbezogen, sondern gebietsbezogen zu verstehen ist. Allerdings ist auch die Festsetzung gebietsbezogener Verkaufsflächenbeschränkungen für ein Sondergebiet unwirksam, da sie nicht auf eine Rechtsgrundlage zurückgeführt werden kann (BVerwG, Urteil vom 3. April 2008 – 4 CN 3.07 –, juris Rdnr. 14). Die Antragsgegnerin hat vorgetragen, dass das Sondergebiet nur aus einem Grundstück bestehe, weshalb grundsätzlich eine Aufrechterhaltung der Verkaufsflächenbegrenzung als grundstücksbezogene Festsetzung in Betracht käme. Zu den Anforderungen an eine solche planerhaltende Auslegung hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 31. Januar 2024 (– 4 BN 20.23 –) wie folgt ausgeführt: „In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass die Beschränkung der Zahl zulässiger Vorhaben in einem sonstigen Sondergebiet mangels Rechtsgrundlage unwirksam ist. Eine planerhaltende Auslegung dieser Festsetzung scheidet aus. Die dann maßgebliche Frage nach der Wirksamkeit weiterer Bestimmungen des Bebauungsplans beantwortet sich nach den in der Rechtsprechung zum Verhältnis von Teil- und Gesamtunwirksamkeit eines Plans entwickelten Maßstäben. Hat die Gemeinde die unwirksame nummerische Beschränkung - wie hier - mit einer Verkaufsflächenbegrenzung verknüpft und besteht das als Sondergebiet ausgewiesene Areal nur aus einem vorhabengeeigneten Grundstück, kann die Festsetzung als grundstücksbezogene Verkaufsflächenbegrenzung aufrechterhalten werden, sofern die verbleibende Regelung zur Gewährleistung einer sinnvollen städtebaulichen Ordnung (§ 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB) geeignet ist und zudem davon auszugehen ist, dass die Gemeinde die so verbleibende Festsetzung auch ohne die unwirksame zahlenmäßige Beschränkung erlassen hätte (vgl. BVerwG, Urteile vom 17. Oktober 2019 - 4 CN 8.18 - BVerwGE 166, 378 Rn. 12 ff., 34 ff. und vom 25. Januar 2022 - 4 CN 5.20 - Buchholz 406.12 § 11 BauNVO Nr. 43 Rn. 14 ff. und 31; Beschluss vom 15. Dezember 2021 - 4 B 12.21 - juris Rn. 7, 10)“ (BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 2024 – 4 BN 20.23 –, juris Rdnr. 9).“ Eine planerhaltende Aufrechterhaltung von Ziffer 1.4.1 der textlichen Festsetzungen kommt danach nicht in Betracht, da nicht davon auszugehen ist, dass die Antragsgegnerin die verbleibende Festsetzung in Ziffer 1.4.1 auch ohne die unwirksame zahlenmäßige Beschränkung erlassen hätte. Vielmehr geht der Senat aufgrund der textlichen Festsetzungen unter Punkt 1.4 der Plankarte 2 der Satzung und der Darstellung des Teilbaugebiets Nr. 25 der Plankarte 2 davon aus, dass die Antragsgegnerin nur einen Lebensmittelmarkt zulassen wollte. Neben der Annahme des entgegenstehenden planerischen Willens der Antragsgegnerin geht der Senat weiterhin davon aus, dass eine Zulassung mehrerer Lebensmittelmärkte (also zumindest zwei) aufgrund der zur Verfügung stehenden Fläche auch tatsächlich möglich wäre. Auch eine planerhaltende Aufrechterhaltung von Ziffer 1.4.2 der textlichen Festsetzungen scheidet schon deshalb aus, da auch hier von dem planerischen Willen der Antragsgegnerin auszugehen ist, nur einen Backshop mit Café/Gastronomie zuzulassen, und für den Senat darüber hinaus auch keine rechtlichen oder tatsächlichen Gründe ersichtlich sind, die gegen eine Errichtung mehrerer Backshops mit Café/Gastronomie sprechen. Im Übrigen unterliegt der Bebauungsplan keinen durchgreifenden rechtlichen Zweifeln. Die für die Festsetzung der Allgemeinen Wohngebiete, des Urbanen Gebiets und der Gewerbegebiete maßgeblichen Belange des Immissionsschutzes sind sachgerecht ermittelt und bewertet worden. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass es bei der Ausweisung neuer Baugebiete, die durch vorhandene Verkehrswege Lärmbelastungen ausgesetzt werden, die an den Gebietsrändern deutlich über den Orientierungswerten der DIN 18005 liegen, abwägungsfehlerfrei sein kann, Wohngebäude an der lärmzugewandten Seite des Gebiets auch deutlich über den Orientierungswerten liegenden Außenpegeln auszusetzen, solange im Innern der Gebäude durch die Anordnung der Wohn- und Schlafräume und die Verwendung schallschützender Außenbauteile angemessener Lärmschutz gewährleistet wird. Auf der straßenabgewandten Seite der Grundstücke sind geeignete geschützte Außenwohnbereiche zu schaffen (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 2007 – 4 CN 2.06 –, juris Rdnr. 15; Urteil des Senats vom 22. April 2010 – 4 C 2607/08.N –, juris Rdnr. 91). Die Antragsgegnerin hat im Planaufstellungsverfahren eine schalltechnische Untersuchung des Büros L. vom 25. August 2019 eingeholt, die sie sich zu Eigen gemacht hat. Die Einzelheiten der Begutachtung sind in der Planbegründung wiedergegeben (Ziffer 18.1 Planbegründung, Seite 95 ff., Bl. 1607 ff. VV). Aus dieser schalltechnischen Untersuchung ergibt sich, dass u.a. durch den Verkehr der A. auf das Plangebiet Lärmimmissionen einwirken, die Lärmschutzmaßnahmen erforderlich machen. Die schalltechnische Untersuchung hat die Lärmeinwirkungen durch Straßen- und Schienenverkehr, Gewerbe, Sport- und Freizeitanlagen auf das Plangebiet richtlinienkonform getrennt ermittelt und beurteilt. Berücksichtigt wurden bezogen auf die Emittenten Straßen- und Schienenverkehr zunächst die A. und die Bahnstrecken OH. (CB.-LF.-AX.) und XJ. (GT.-CL.). Bei den Schallausbreitungsrechnungen wurde auch die entlang des östlichen Allgemeinen Wohngebietes festgesetzte insgesamt ca. 465 m lange Lärmschutzanlage entlang der X.-straße mit einer Höhe von 2,5 m über Fahrbahnoberkante berücksichtigt. Gebietsintern wurden die beiden von der A. abzweigenden Haupterschließungsstraßen und die Zufahrt zu dem Gewerbegebiet in die Untersuchung einbezogen. Die textlichen Festsetzungen enthalten unter Ziffer 1.9 bezogen auf die Emittenten Straßen- und Schienenverkehr (Ziffer 1.9.1), Einzelhandel (Sondergebiet SO EH) (Ziffer 1.9.2) und Schwimmbad (Ziffer 1.9.3) Verpflichtungen für aktive Schallschutzmaßnahmen und objektbezogene Schallschutzmaßnahmen. Es handelt sich dabei um bauliche und sonstige technische Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB. Den Vorkehrungen können die konkret vorzunehmenden Maßnahmen mit hinreichender Bestimmtheit entnommen werden. Es begegnet keinen Bedenken, zur näheren Konkretisierung dieser baulichen oder sonstigen technischen Vorkehrungen deren Ziel in Gestalt von Immissionswerten festzulegen. Dies stellt – anders als die Festsetzung isolierter Immissionsgrenzwerte (vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1990 – 4 N 6.88 –, juris, Rdnr. 15) – keine von § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB nicht gedeckte bloße Zielvorgabe dar (vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. Mai 2017 – 10 D 2/16.NE –, juris Rdnr. 29 m.w.N.). In Bezug auf die Lärmimmissionen, die auf das Plangebiet einwirken, sind danach keine Mängel bei der Ermittlung und Bewertung der Belange der zukünftigen Bewohner gemäß § 2 Abs. 3 BauGB erkennbar. Insbesondere ist für die Wohngebäude im „Lückenschluss“ und die jedenfalls auch zur Wohnnutzung bestimmten Gebäude im Kreativquartier bei einer Gesamtbetrachtung der verschiedenen Lärmquellen nicht erkennbar, dass es zu einer Überschreitung der gesundheitsrelevanten Schwellenwerte kommt. Auch die von dem Freibad auf die Wohnnutzung einwirkenden Lärmimmissionen sind von der Antragsgegnerin hinreichend berücksichtigt worden. Bei der Beurteilung der diesbezüglichen Immissionen ist nicht auf die Freizeitlärm-Richtlinie zurückzugreifen. Zutreffender Weise hat die Antragsgegnerin hierfür die Sportanlagen-Lärmschutzverordnung (18. BImSchV) herangezogen, weil das Freibadgelände in R. als Sportanlage im Sinne von § 1 Abs. 2 der 18. BImSchV einzuordnen ist. Unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte, der amtlichen Begründung und dem Wortlaut einzelner Regelungen (vgl. z.B. § 5 Abs. 2) steht außer Zweifel, dass Freibäder Sportanlagen im Sinne der 18. BImSchV sein können, und zwar nicht nur, wenn diese in erster Linie zur Nutzung für Wettkämpfe bzw. für den Schul- oder Vereinssport bestimmt sind (sog. „sportorientierte Bäder“), sondern auch dann, wenn diese überwiegend der Öffentlichkeit zu Freizeitsportzwecken zur Verfügung stehen. Voraussetzung für eine Einordnung solcher Freibäder als Sportanlagen ist lediglich, dass diese nicht – wie Spaß- und Erlebnisbäder – hauptsächlich der Freizeitgestaltung der Besucher dienen, sondern in erster Linie dazu bestimmt und geeignet sind, der Allgemeinheit die Ausübung des Breitensports Schwimmen zu ermöglichen (vgl. hierzu im Einzelnen; Bayer. VGH, Urteil vom 24. August 2007 – 22 B 05.2870 –, juris; VG Stuttgart, Urteil vom 19. September 2014 – 13 K 3067/13 –, juris Rdnr. 52). Nach Maßgabe dieser Grundsätze handelt es sich bei dem Freibad R. um eine Sportanlage im Sinne der 18. BImSchV, weil dieses über drei 50 m-Bahnen und vier 25 m-Bahnen verfügt und diese auch vereinsmäßig genutzt werden (vgl. ergänzende Stellungnahme des Büros L. vom 16. Januar 2025, Bl. 1400 ff. elektronische Gerichtsakte). Der Umstand, dass das Freibad Gestaltungselemente eines Erlebnis- oder Spaßbades aufweist (Wasserrutsche mit Ankunftsbecken, vgl. Abbildung 36 auf Seite 99 der Planbegründung, Bl. 1611 VV), rechtfertigt keine andere Beurteilung. Diesen Gestaltungselementen kommt im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung im Verhältnis zu den Einrichtungen, die dem Schwimmen und dem Erlernen des Schwimmens dienen, eine untergeordnete Bedeutung zu, sodass diese Gestaltungselemente den Charakter des Freibades als Sportanlage nicht so wesentlich verändern, dass dieses allein wegen der zusätzlichen Gestaltungselemente als Spaß- oder Erlebnisbad eingestuft werden müsste (vgl. Bayer. VGH, Urteil vom 24. August 2007 – 22 B 05.2870 –, juris; OVG NRW, Urteil vom 19. Oktober 2010 – 7 A 2362/07 –, juris). Das Freibad verliert auch nicht dadurch seinen Charakter als Sportanlage, dass sich auf dem Deck des ehemaligen KüMo „XG.“ ein Kiosk befindet. Ein Kiosk ist typisch für ein Freibad und verleiht dem Freibadbesuch keinen „besonderen Eventcharakter“. Die Festsetzungen des Bebauungsplans in Ziffer 1.3.6 stehen in Einklang mit den von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen zu § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO. Die festgelegten Emissionskontingente zum Schutz vor Gewerbelärm unterliegen keinen durchgreifenden rechtlichen Zweifeln. Nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO können für die in den §§ 4 bis 9 BauNVO bezeichneten Baugebiete im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet nach der Art der Betriebe und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften gliedern. Das Emissionsverhalten eines Betriebes oder einer Anlage, ausgedrückt in einer Schallabstrahlung pro Quadratmeter, stellt eine solche Eigenschaft dar, nach der das Gebiet gegliedert werden kann (st. Rspr. des BVerwG, vgl. Urteile vom 7. Dezember 2017 – 4 CN 7.16 –; vom 18. Februar 2021 – 4 CN 5.19 –, juris Rdnr. 12; vom 29. Juni 2021 – 4 CN 8.19 –, juris Rdnr. 9). Dabei können Emissionskontingente nach DIN 45691 geeignet sein, das Emissionsverhalten als Eigenschaft von Betrieben und Anlagen im Sinne des § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO zu kennzeichnen (vgl. Beschluss des Senats vom M.. Oktober 2023 – 4 C 2447/20.N –, juris Rdnr. 70). Soweit der Bebauungsplan in den verschiedenen Geschossen eines Gebäudes die Ansiedlung von mehreren Betrieben oder Anlagen zulässt, fehlt es auch nicht an einer ausreichenden Bestimmung, welche Emissionen von jedem einzelnen Betrieb und jeder einzelnen Anlage ausgehen dürfen. Dies ergibt sich aus den Vorgaben der DIN 4569 bzw. aus dem Flächenbezug der Emissionskontingente, der gerade dem „Windhundprinzip“ vorbeugt (siehe DIN 45691, Seite 4, Einleitung; Hess. VGH, Urteil vom 9. April 2019 – 3 C 1453/16.N –, juris). Sollten im Gewerbegebiet mehrgeschossige Gebäude errichtet werden, ist es Sache des jeweiligen Grundstückseigentümers bzw. Vorhabenträgers, das festgesetzte Emissionskontingent bezogen auf das gesamte Gebäude einzuhalten. Die Aufteilung des Plangebiets in Teilgebiete und die festgesetzten Emissionskontingente stehen auch nicht in Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat angeschlossen hat, wonach bei der Festsetzung von Emissionskontingenten ein Baugebiet nur dann im Sinne des § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO gegliedert ist, wenn es in einzelne Teilgebiete mit verschieden hohen Emissionskontingenten zerlegt wird, von denen mindestens ein Teilgebiet jeden nach § 8 BauNVO zulässigen Betrieb ermöglichen muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 2017 – 4 CN 7.16 –, juris Rdnr. 15 m.w.N; BVerwG, Beschluss vom 9. März 2015 – 4 BN M..14 –, juris Rdnr. 5 f.; Urteil des Senats vom 8. Mai 2024 – 4 C 2423/20.N –, juris). Besteht kein freies Gebiet und fehlen Festsetzungen nach § 1 Abs. 5 BauNVO, müssen auf einer hinreichend großen Fläche Lärmemissionskontingente festgesetzt sein, die auch für das im Gewerbegebiet typische produzierende und verarbeitende Gewerbe und das Handwerk ausreichend sind (vgl. Söfker, in: Ernst/ Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Februar 2021, § 8 BauNVO Rdnr. 8). Der Gemeinde ist es namentlich untersagt, mit Hilfe einer internen Gliederung nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO die Zulässigkeit von Betrieben auf mischgebietstypische Gewerbebetriebe zu beschränken (vgl. OVG Münster, Urteil vom 11. Oktober 2018 – 7 D 99/17.NE –, juris Rdnr. 48). Wegen der gebotenen typisierenden Betrachtung sind aber keine Emissionskontingente verlangt, die so hoch sind, dass sie für jeden denkbaren Gewerbebetrieb ausreichen, der "gerade noch" in einem Gewerbegebiet zulässig erscheinen mag (BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2021 – 4 CN 8.19 –, juris Rdnr. 13). Die Antragsgegnerin hat in dem vorgenannten Sinne die Gewerbegebietsflächen intern gegliedert, indem sie einzelne Teilgebiete mit unterschiedlichen Emissionskontingenten festgesetzt hat. Dass die Teilflächen 3, 5, 6 und 7 sowie die Teilflächen 2 und 4 gleich hoch sind, begründet keinen Rechtsverstoß. Eine Gliederung im Sinne des § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO verlangt, dass für das gesamte Gewerbegebiet nicht ein einheitliches, sondern mindestens zwei unterschiedliche Emissionskontingente festgesetzt werden. Im größten Teil des Gewerbegebiets gilt tagsüber ein gewerbegebietstypisches und ausreichendes Emissionskontingent von 60 dB(A)/m2 (TF 3, TF 5, TF 6 und TF 7). Zwar sind für die Teilfläche 1 (56 dB(A)/m2 tags) und die Teilflächen 2 und 4 (54 dB(A)/m2) niedrigere Emissionskontingente festgesetzt. Dies ist allerdings wegen deren räumlicher Nähe zum Allgemeinen Wohngebiet Nr. 4 nach dem Grundsatz der Konfliktbewältigung geboten. Teilweise wird diese Einschränkung durch die festgesetzten Zusatzkontingente in Richtung des Allgemeinen Wohngebiets Nr. 10 und der Urbanen Gebiete Nr. 18 und 19 kompensiert. Auch widerspricht die Gliederung des Gewerbegebiets nicht der Zweckbestimmung eines Gewerbegebiets i.S.v. § 8 BauNVO. Der Umstand, dass keine Teilfläche ein Kontingent von mehr als 45 dB(A)/m2 in der Nacht enthält, steht dem nicht entgegen. Zur Nachtzeit können grundsätzlich niedrigere Emissionskontingente festgesetzt werden, ohne die Zweckbestimmung des Gewerbegebiets zu beeinträchtigen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss das für den Tag anzusetzende Emissionskontingent nicht auch für die Nacht gelten. Denn dass in Gewerbegebieten teilweise auch zur Nachtzeit gearbeitet wird, heißt nicht, dass dies in gleicher Lautstärke wie am Tag geschehen darf. Auch außerhalb des § 8 BauNVO sehen verschiedene Regelwerke unterschiedlicher Rechtsnatur für Nutzungen im Gewerbegebiet nachts geringere Lärmimmissionswerte vor (vgl. etwa Nr. 6.1 Buchst. b) der TA Lärm, § 2 Abs. 1 Nr. 4 der 16. BImSchV, § 2 Abs. 2 Nr. 1 der 18. BImSchV oder Nr. 1.1 Beiblatt 1 zur DIN 18005-1; siehe auch Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Februar 2021, § 8 BauNVO Rdnr. 11). Nicht mit § 8 BauNVO vereinbar wären allerdings Lärmkontingente, die so niedrig bemessen sind, dass ein Nachtbetrieb nicht oder nur nach aufwändigen Lärmschutzmaßnahmen ermöglicht würde (BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2021 – 4 CN 8.19 –, juris Rdnr. 14; OVG Münster, Urteile vom 2. März 2020 – 10 A 1136/18 –, juris Rdnr. 65 und vom 17. August 2020 – 2 D 25/18.NE –, juris Rdnr. 58 m.w.N.; Bayer. VGH, Urteil vom 12. August 2019 – 9 N 17.1046 –, juris Rdnr. 28). Hierfür sind allerdings keine Anhaltspunkte ersichtlich. Es ist ferner nicht ersichtlich, dass der Bebauungsplan wegen einer fehlerhaften Bewältigung des Problems der mit der Zunahme des Straßenverkehrs einhergehenden Zunahme von Schadstoffimmissionen durch den Kfz-Verkehr auf den umliegenden Straßen fehlerhaft wäre. Insofern hat sich die Antragsgegnerin im Bauleitplanverfahren den Umfang der planbedingt zu erwartenden zusätzlichen Schadstoffbelastung vergegenwärtigt. Sie hat den eingeholten „Bericht über die Schadstoffimmissionen durch den Kfz-Verkehr auf den umliegenden Straßen im Rahmen der Entwicklung des Kasernenareals in R.“ des TF. vom 20. November 2020 (Ordner 6/6) zum Bestandteil der Planbegründung gemacht und festgestellt, dass die Grenzwerte der Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen (39. BImSchV) auch nach der Entwicklung der ehemaligen Kaserne eingehalten werden (Planbegründung Seite 110 f., Bl. 1622 f. VV). Der Bericht über Schadstoffimmissionen ist auch nicht deshalb fehlerhaft, weil dieser als Beurteilungsgrundlage die Verkehrsuntersuchung herangezogen hat. Denn dieses ist aus den vorstehend erläuterten Gründen in der Sache nicht zu beanstanden. Auch ist das Gutachten nicht etwa veraltet, denn es berücksichtigt die Ergebnisse der fortgeschriebenen Verkehrsuntersuchung 2020. Auch der im Rahmen der Abwägung nach § 1a Abs. 3 Satz 1 BauGB vorgenommene Ausgleich von Eingriffen in Natur und Landschaft erweist sich nicht als fehlerhaft. Nach § 1a Abs. 3 Satz 1 BauGB sind Vermeidung und Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes in seinen in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a) BauGB bezeichneten Bestandteilen (Eingriffsregelung nach dem BNatSchG) in der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB zu berücksichtigen. Hiernach ist über Vermeidung und Ausgleich eines zu erwartenden Eingriffs in Natur und Landschaft gemäß den Grundsätzen der gerechten Abwägung aller berührten öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander planerisch zu entscheiden. § 1a Abs. 3 BauGB verpflichtet die Gemeinde zu ermitteln und zu bewerten, ob vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen und ob und wie unvermeidbare Beeinträchtigungen auszugleichen oder durch Ersatzmaßnahmen zu kompensieren sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 1997 – 4 NB 27.96 –, juris Rdnr. 16 f.). Die Antragsgegnerin hat die Belange der Eingriffsregelung nach § 1a Abs. 3 BauGB, nämlich die Vermeidung und den Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts in seinen in § 1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB bezeichneten Bestandteilen im Rahmen der Abwägung unter Rückgriff auf die diesbezüglichen ausführlichen Ausführungen im Umweltbericht und die dort vorgenommene Eingriffs- / Ausgleichsbilanzierung behandelt. Der Umweltbericht vom 1. Februar 2021 enthält auf den Seiten 35 ff. ein ausführliches Kapitel, in dem auf die Vermeidung und den Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts in seinen in § 1 Abs. 6 Nr. 7 a) BauGB bezeichneten Bestandteilen sowie auf den besonderen Artenschutz eingegangen wird. Dort ist im Einzelnen ausgeführt, das Plangebiet werde derzeit vor allem durch Flächen mit einem hohen Versiegelungsgrad und verschiedenen Grünflächen, inkl. Sandmagerrasen geprägt. Der Umweltbericht beschreibt und bewertet die voraussichtlichen erheblichen bau-, anlage- und betriebsbedingten sowie ggf. abrissbedingten Umweltauswirkungen (Prognose) einschließlich der Maßnahmen zu ihrer Vermeidung, Verhinderung, Verringerung bzw. ihrem Ausgleich und ggf. geplanter Überwachungsmaßnahmen unter Berücksichtigung der Angaben in der Einleitung sowie eine vorangehende Bestandsaufnahme der einschlägigen Aspekte des derzeitigen Umweltzustands (Seite 10 ff. des Umweltberichts, Bl. 1655 ff. VV). Die Antragsgegnerin musste bei der zu bilanzierenden Fläche auch nicht das gesamte Plangebiet erfassen. Die Antragsgegnerin ist zu Recht davon ausgegangen, dass nach § 1a Abs. 3 Satz 6 BauGB ein Ausgleich nicht erforderlich ist, soweit der Bebauungsplan das Gebiet des ehemaligen Kasernengeländes überplant und dort bereits Bebauung vorhanden ist. Die Planbegründung (Seite 86 ff., Bl. 1548 ff. VV) führt hierzu aus, dass in die Bilanzierung die Teilbereiche eingestellt wurden, die in Ausführung des städtebaulichen Entwurfs vollkommen neu gestaltet werden. Es handelt sich hierbei um die Bereiche im Südosten bzw. Osten der früheren Housing Area (vgl. Karte auf Seite 87 der Planbegründung (Bl. 1549 VV). Dagegen geht die Antragsgegnerin zu Recht davon aus, dass auf den Teilflächen, die bereits durch Gebäude, Straßen und Wege, Aufenthaltsbereiche usw. baulich überformt sind, eine Bilanzierung nicht erforderlich ist. Diese Vorgehensweise lässt sich auf § 1a Abs. 3 Satz 6 BauGB stützen. Nach dieser Vorschrift ist ein Ausgleich nicht erforderlich, soweit die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren. Diese vom Gesetzgeber in Satz 6 bezweckte Klarstellung bewirkt eine Freistellung für bisher baulich – auf der Grundlage eines Bebauungsplans oder nach Maßgabe des § 34 oder § 35 BauGB – nutzbare Flächen und verpflichtet zum Ausgleich nur insoweit, als zusätzliche und damit neu geschaffene Baurechte entstehen; dabei muss das Baurecht noch nicht ausgenutzt worden sein (BVerwG, Beschluss vom 20. März 2012 – 4 BN 31.11 –, juris Rdnr. 3). Bei den Flächen der ehemaligen Kaserne und den ehemaligen Wohnbauten für die Soldaten ist der Boden bereits versiegelt und die Biotope sind in der Vergangenheit vernichtet worden. Eine Bilanzierung ist auch nicht im Hinblick auf die Bedeutung der leerstehenden Kasernengebäude für Avifauna und Fledermäuse erforderlich gewesen. Die Bestandsgebäude auf dem Kasernengelände, die nicht erhalten bleiben, sind im Auftrag der Konversionsgesellschaft Kaserne R. mbH bereits im Frühjahr 2018 auf das Vorkommen geschützter Arten untersucht worden (siehe Anlage 7) und im artenschutzrechtlichen Fachbeitrag sind auf dieser Grundlage zahlreiche, teils vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgelegt worden, durch die Verstöße gegen die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände in § 44 BNatSchG vermieden werden können. Es ist für den Senat nicht ersichtlich, dass daneben noch weitere im Sinne des § 1a Abs. 3 S. 1 BauGB voraussichtlich „erhebliche“ Beeinträchtigungen der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts in seinen in § 1 Abs. 6 Nr. 7 lit. a BauGB bezeichneten Bestandteilen zu erwarten sind. Es bestehen auch keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken gegen die Bestimmtheit der zeichnerischen Festsetzungen des Bebauungsplans. Für die Festsetzung zur Umgrenzung der Flächen für die Herstellung eines Lärmschutzwalls bei den südlich an die A. angrenzenden Flächen der Allgemeinen Wohngebiete Nr. 12, 14 und 15 und für die Lärmschutzwand an der nördlichen und östlichen Grenze des Allgemeinen Wohngebiets Nr. 5 ist das dieser Festsetzung entsprechende Planzeichen aus der Anlage zur Planzeichenverordnung (im Folgenden: PlanZV) verwendet worden, das dort unter Nr. 15.6 definiert ist als „Umgrenzung der Flächen für Nutzungsbeschränkungen oder für Vorkehrungen zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutz-gesetz (§ 5 Abs. 2 Nr. 6 und Abs. 4 BauGB)“. Dass dieses Planzeichen in der Legende des Bebauungsplans fälschlicherweise bezeichnet ist als „Mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der anliegenden Grundstücken zu belastenden Fläche“, ist gemäß § 2 Abs. 5 PlanZV unbeachtlich, da im Zusammenhang mit der weiteren Verwendung der Begriffe „Wall“ und „Wand“ in der Legende des Bebauungsplans hinreichend deutlich erkennbar ist, dass es sich bei der Definition um eine irrtümliche Falschbezeichnung handelt. Die „Kette roter Rechtecke“ im Norden des Plangebiets zwischen Urbanem Gebiet und X.-straße stellt eine denkmalgeschützte Mauer entlang der A. dar. Die Fläche ist rot eingefärbt, was nach der Legende „Bestandsgebäude, die erhalten bleiben und dem Denkmalschutz unterliegen“ bedeutet. Auch fehlt es im südöstlichen Eck des Baugebiets „S.“ nicht an einer Bestimmung über das dort zulässige Maß der baulichen Nutzung. Die Baufenster gehören zum Teilbaugebiet Nr. 1. Die Nutzungsschablone für das Teilbaugebiet Nr. 7 ist nicht etwa unklar, was die Festsetzung der Geschossflächenzahl (GFZ) von 1,2 angeht. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit sich die Festsetzung der Geschossflächenzahl (GFZ) von 1,2 mit der Festsetzung einer zwingenden Anzahl von zwei Vollgeschossen widersprechen könnte. Die fehlende Übereinstimmung der festgesetzten Geschossflächenzahl mit der festgesetzten Zahl der Vollgeschosse kann im Einzelfall dazu führen, dass das Maß der baulichen Nutzung, das sich aus der festgesetzten Geschossflächenzahl ergibt, nicht voll verwirklicht werden kann. Über die hilfsweise gestellten Beweisanträge der Antragsteller war nicht zu entscheiden, da die Antragsteller bereits mit ihrem Sachantrag Erfolg haben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. Die Antragsteller begehren die Unwirksamkeitserklärung für den Bebauungsplan „Z.“ der Antragsgegnerin. Sowohl das Grundstück des Antragstellers zu 1. als auch das Grundstück, welches im Miteigentum der Antragsteller zu 2. und 3. steht, befinden sich in ca. 600 m Entfernung (Luftlinie) von dem Plangebiet. Diese Grundstücke grenzen ebenso wie das Plangebiet jeweils südlich an die U.-straße (B-M.) an, die das Stadtgebiet R. südlich der Stadtmitte in West-Ost Richtung durchquert. Parallel hierzu verläuft nördlich eine Bahnstrecke. Gegenstand des Bebauungsplans ist die Umnutzung eines ca. 58 ha großen ehemaligen Kasernengeländes der US Army. Diese hatte eine seit über 100 Jahren bestehende historische Kaserne um einen Truppenübungsplatz, Einrichtungen zur Reparatur und Wartung von schwerem militärischen Gerät sowie eine „Housing Area“ mit mehr als 40 Mehrfamilien- und Doppelwohnhäusern erweitert. Im Jahr 2007 erfolgte die Übergabe des Geländes an die Bundesrepublik Deutschland. Im Zuge der Umnutzung sind der Abbruch zahlreicher Gebäude sowie der Neubau eines großen Wohn- und Gewerbegebietes, eines „Kreativquartiers“ (Urbanes Gebiet) im denkmalgeschützten Bereich sowie eines Sondergebietes für den großflächigen Einzelhandel geplant. Das Kasernenareal befindet sich südöstlich der Kernstadt R. in der Nähe des Bahnhofs R.. Im Norden verlaufen die X.-straße (A.) und die Eisenbahn. Im Westen schließen bestehende Bebauung, das Freibad sowie Sporteinrichtungen an das Plangebiet an, im Südwesten gewerblich genutzte Flächen. Im Osten grenzt ein Forstgebiet und südlich das Natura-2000-Gebiet „H.“ an. Nachdem der Entwurf des Bebauungsplans letztmalig in der Zeit vom 4. Dezember bis 4. Januar 2021 öffentlich ausgelegen hatte, beschloss die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin am 8. März 2021 den angegriffenen Bebauungsplan als Satzung. Am 25. März 2021 wurde der Bebauungsplan öffentlich bekannt gemacht. Der Bebauungsplan besteht aus drei Plankarten: Plankarte 1 umfasst die ehemalige Kaserne, Plankarte 2 die textlichen Festsetzungen und die bauordnungsrechtlichen Gestaltungsvorschriften sowie Kennzeichen, nachrichtlichen Übernahmen und Hinweise, Plankarte 3 umfasst die Verkehrsflächen außerhalb der ehemaligen Kaserne. Am M.. März 2021 haben die Antragsteller den vorliegenden Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan „Z.“ der Antragsgegnerin gestellt. Den am 18. Mai 2021 von den Antragstellern gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO hat der Senat mit Beschluss vom 11. Januar 2022 (4 B 1092/21.N) abgelehnt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gründe des Beschlusses verwiesen. Zur Begründung des Normenkontrollantrags machen die Antragsteller geltend, dass ihre Lärmschutzbelange in der planungsrechtlichen Abwägung in fehlerhafter Weise ermittelt und bewertet worden seien. Sie würden aufgrund des planbedingt auftretenden Mehrverkehrs von über 1.500 PKW/24 h in dem sie betreffenden Straßenabschnitt an der A. zusätzlichen Lärmbelastungen ausgesetzt. Die Zusatzbelastung übersteige die Geringfügigkeitsschwelle, weshalb sie antragsbefugt seien, obwohl ihre Grundstücke nicht im Plangebiet lägen. Der Bebauungsplan „Z.“ leide an mehreren beachtlichen formellen und materiellen Mängeln. So sei er unter Verstoß gegen § 3 Abs. 2 BauGB zustande gekommen. Die Einsichtnahme in die Planunterlagen sei aufgrund der Corona-Pandemie nur nach vorheriger Terminabsprache möglich gewesen. Damit bestehe eine unzulässige Einschränkung hinsichtlich des Vorbringens von Stellungnahmen. Die Terminvereinbarung sei deutlich erschwert gewesen. Auf einige Anrufe des Antragstellers zu 1. sei bei der Antragsgegnerin niemand ans Telefon gegangen. Dies werde durch dessen eidesstattliche Versicherung vom 28. Juli 2021 belegt. Die in der Zeit vom 29. Mai 2020 bis 10. Juli 2020 durchgeführte öffentliche Auslegung des Planentwurfs genüge nicht den Anforderungen des § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB in der Fassung vom 3. November 2017 (im Folgenden: BauGB a.F.), da diese Frist zu kurz bemessen worden sei. Zum einen sei die wöchentliche Auslegungszeit zu knapp bemessen. Die ausgelegten Planunterlagen seien nur stundenweise und an Werktagen in einem Umfang von insgesamt 24 Stunden wöchentlich zugänglich gewesen (vgl. Bekanntmachung vom 20. Mai 2020, Bl. 588 VV). Die zumutbare Länge hänge von den Umständen des Einzelfalles ab. Da es sich bei dem Bebauungsplan um ein „Jahrhundertprojekt“ handele, hätte dies zur Folge gehabt, dass eine deutlich längere Verfügbarkeit als 24 Stunden wöchentlich erforderlich gewesen wäre. Hinzu komme, dass die Einsichtnahme in die ausgelegten Planunterlagen nur nach vorheriger telefonischer Terminvereinbarung möglich gewesen sei. Unter den Bedingungen der Corona-Pandemie sei die Einsichtnahme auf einen grüppchenweisen Zugang oder nach Einzelpersonen gestaffelt beschränkt gewesen. Interessierte Bürgerinnen und Bürger hätten daher damit rechnen müssen, wegen Terminkollisionen auf einen anderen Tag oder eine andere Uhrzeit verwiesen zu werden. Ferner genüge die bloße Auflistung von umweltbezogenen Stellungnahmen nicht der ordnungsgemäßen Bekanntmachung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB. In der Bekanntmachung vom M.. November 2020 sei auf das Vorliegen einer „Verkehrsuntersuchung“ und „schalltechnische Untersuchungen“ lediglich pauschal hingewiesen worden, ohne eine für den Bürger verständliche Einordnung. Zudem sei die Bekanntmachung unrichtig, denn die dort angegebenen Änderungen an den ausgelegten Planunterlagen träfen nicht zu. Es sei falsch, dass die Untersuchungen aktualisiert worden seien; die Anlagen zu den Untersuchungen seien geändert worden, ohne dass die Berechnungen in die Untersuchungen übernommen worden wären; die Untersuchungen und deren Anlagen seien insoweit in sich widersprüchlich. Des Weiteren leide der Bebauungsplan an mehreren gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB beachtlichen Ermittlungs- und Bewertungsdefiziten im Sinne von § 2 Abs. 3 BauGB. So setze die Verkehrsuntersuchung der O. Ingenieursgesellschaft mbH aus dem Dezember 2018, zuletzt ergänzt durch Bericht vom 16. Oktober 2020, im Rahmen der Ermittlung der Besiedelungsdichte zu geringe Werte an. Gerechnet werde dort mit 2.983 Einwohnern, während von den Antragstellern aufgrund der Planung eine Einwohnerzahl von 3.375 für richtig gehalten werde. Infolgedessen sei auch der Mehrverkehr zu gering berechnet worden. Es seien modifiziert 7.950 Mehrfahrten angegeben worden, während tatsächlich mit über 9.000 Mehrfahrten zu rechnen sei. Bei der Verkehrszählung im Jahr 2018 seien andere, in der Nähe der A. entwickelte Bebauungspläne und unmittelbar anstehende Projekte, die zu zusätzlichen Fahrzeugbewegungen von ca. 2.500 PKW/24 h führten, außer Acht gelassen worden. Andere Untersuchungen seien nicht an die in der Anlage 1 geänderten Werte der Verkehrsuntersuchung angepasst worden, sondern bezögen sich weiter auf diese in der ursprünglichen Form. Daneben basierten die Untersuchungen auf einer Umsetzung des Maßnahmenkonzeptes „Optimiertes Bestandsnetz“. Dieses habe mit verschiedenen verkehrsleitenden Maßnahmen nicht zu einer Verringerung der Verkehrsbelastung, sondern zu einem verbesserten Verkehrsfluss und einer Verringerung des Verkehrslärms führen sollen. Dessen Durchführung sei jedoch im Rahmen der zuletzt durchgeführten Öffentlichkeitsbeteiligung noch nicht sichergestellt gewesen. Bis zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses habe lediglich ein Entwurf für eine Verwaltungsvereinbarung mit Hessen Mobil vorgelegen. Die Maßnahmen seien außerdem bereits von Anfang an ungeeignet gewesen, die planbedingte Erhöhung des Verkehrslärms auszugleichen. Das Verkehrsgutachten berechne die Verkehrsnachfrage im werktäglichen Tagesverkehr – mitsamt den Verkehrsbewegungen aus Gewerbegebiet, Mischgebiet, Kindertagesstätte, Schule und Einzelhandel – auf 7.570 Kfz-Fahrten; die Zahl sei später auf 7.950 korrigiert worden. Auf die Wohnnutzung entfielen danach bei einer Einwohnerzahl von insgesamt 2.983 Einwohnern 3.842 tägliche Kfz-Fahrten. Auch der höhere dieser Werte sei zu niedrig. Unter Zugrundelegung der im städtebaulichen Entwurf zur Planung erkennbaren 992 Wohneinheiten sei allein für diese, den Berechnungsansatz der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs zu Grunde gelegt – 1,5 Kfz pro Wohneinheit und 2,5 tägliche Bewegungen, zuzüglich 2 tägliche Bewegungen für Transport- und Besucherverkehr – von einem Mehrverkehr von über 5.000 Kfz-Bewegungen am Tag auszugehen. Zuzüglich der durch gewerbliche und andere Nutzungen, die nicht Wohnnutzung seien, ausgelösten Kfz-Bewegungen sei mit mehr als 9.500 täglichen Kfz-Fahrten zu rechnen. Der Anteil des motorisierten Individualverkehrs (im Folgenden: MIV) im Modal Split sei in der Verkehrsuntersuchung zu niedrig angesetzt worden. Während die Verkehrsuntersuchung 2018 in der Fortschreibung 2020 unter Anlage 1 „Verkehrsnachfrage Kasernenareal“ unter anderem für die Einwohner und Besucher des Plangebietes hinsichtlich des S. einen MIV-Anteil von 50% ausweise, habe das Büro O. im Rahmen der Erstellung eines in Aufstellung befindlichen Stadtentwicklungskonzepts Mobilität für die Stadt R. einen MIV-Anteil von 61,3 % am Gesamtverkehrsaufkommen angesetzt. Dementsprechend sei es realistisch, dass auf die Wohnnutzung im Plangebiet ein MIV-Anteil im Modal Split von etwa 61,3 % entfallen müsste. Der MIV-Anteil von 30 % für die Nutzung der Kindertagesstätte durch Besucher sei im Vergleich zu dem für das Altenwohnheim angesetzten MIV-Anteil von 70 % ebenfalls vergleichsweise zu niedrig angesetzt worden. Deutlich zu niedrig sei auch die Schätzung des MIV-Anteils des Kundenverkehrs für den großflächigen Einzelhandel; dieser müsste statt mit 70 % mit nahezu 100 % angesetzt werden, weil der geplante Einzelhandel nicht nur der Nahversorgung, sondern der Versorgung für das gesamte Gemeindegebiet dienen werde. Die Verkehrsuntersuchung sei auch deshalb ungenügend, da sie für die Prognose der Verkehrsentwicklung, die mit der Wohnnutzung im Plangebiet einhergehe, allein auf die Zahl der Einwohner abstelle und den Verkehr, den Wohnnutzung gewöhnlich sonst mit sich bringe, vernachlässige. Der Verkehrsuntersuchung sei nicht zu entnehmen, dass der Verkehr, der durch Lieferdienste, Post und Besucher ausgelöst werde, Berücksichtigung gefunden habe. Die schalltechnische Stellungnahme des TF. für das streitgegenständliche Bebauungsplanverfahren leide ebenfalls unter erheblichen Mängeln. Diese beziehe sich auf die unzureichend durchgeführte Verkehrsuntersuchung. Insbesondere bleibe der noch zusätzliche Bahnlärm bei der Bewertung der Immissionsbelastungen außer Betracht. Wenn sich – wie hier – die zu erwartende Lärmbelastung im Bereich der Gesundheitsgefahren bewege, sei jedoch eine kumulierte Betrachtung angezeigt. Die schalltechnische Stellungnahme, die auf den 30. Juni 2020 datiere, sei außerdem bereits veraltet gewesen, als sie zum Gegenstand der Bauleitplanung gemacht worden sei. Der Ergänzungsbericht der Verkehrsuntersuchung vom 16. Oktober 2020 sei nicht Grundlage der Untersuchung gewesen, enthalte aber gegenüber der Verkehrsuntersuchung 2018 einige wesentlich geänderte Daten. Die schalltechnische Stellungnahme könne die Ergebnisse der Verkehrsprognose daher nicht richtig abbilden. Die schalltechnische Stellungnahme sei zu dem Ergebnis gekommen, dass für das Jahr 2030 sowohl im Prognosefall ohne Kaserne als auch im Prognosefall mit Kaserne an den vordersten Hausfassaden Werte von 70 dB(A) am Tag und 60 dB(A) in der Nacht überschritten würden. Die Stellungnahme vernachlässige, dass die für den Bereich der A. prognostizierten Werte von 70 dB(A) am Tag und 60 dB(A) in der Nacht teilweise auch an den Seiten der Wohngebäude erreicht würden. Die von der Antragsgegnerin in der Planbegründung auf Seite 108 (Bl. 1620, Ordner 5/6) dargestellten, aus den Differenzplänen der Untersuchung übernommenen Werte für die durch die Wiedernutzbarmachung der ehemaligen Kaserne bedingten zusätzlichen Schallimmissionen für die einzelnen Straßenabschnitte könnten nicht stimmen. Die Antragsgegnerin hätte eine kumulierte Betrachtung von Straßen- und Schienenverkehrslärm sowie aller sonst je nach konkreter Lage auf die einschlägigen Immissionsorte an G.-straße und X.-straße einwirkenden Emittenten vornehmen müssen, um den Belang des Lärmschutzes der betroffenen Straßenanlieger rechtsfehlerfrei zu ermitteln. Dies sei nicht geschehen. Der schalltechnischen Stellungnahme des TF. sei zu entnehmen, dass im Bereich der untersuchten Straßenzüge teils eine erstmalige Überschreitung der Schwellenwerte von 60 dB(A) in der Nacht und 70 dB(A) am Tag naheliegend und teils eine weitergehende Überschreitung dieser Schwellenwerte erwiesen sei. Damit sei nach der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung einer isolierten – sektorspezifischen – Betrachtung von Lärmquellen die rechtliche Grundlage entzogen. Die Ermittlung der Beurteilungspegel sei auch deshalb rechtsfehlerhaft, weil die Antragsgegnerin sich an den Werten der 16. BImSchV und daraus resultierend an der neuen RLS 19 Richtlinie für den Lärmschutz an Straßen (Ausgabe 2019) hätte orientieren müssen. Die Berechnung im Verkehrsgutachten sei zu Unrecht nach der alten RLS 90 (Ausgabe 1990) durchgeführt worden (§ 3 Abs. 1 der 16. BImSchV). Dies gelte unabhängig davon, ob der gesetzliche Anwendungsbereich der 16. BImSchV eröffnet sei. Es sei anerkannt, dass die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV im Rahmen der Bauleitplanung als Orientierungshilfe herangezogen werden könnten, wenn es um die Beurteilung der Auswirkungen von planbedingten zusätzlichen Verkehrsbewegungen auf einer bereits vorhandenen öffentlichen Straße gehe. Die Antragsgegnerin gehe davon aus, dass die Überschreitung der Werte weitgehend unabhängig von der Entwicklung der ehemaligen Kaserne sei und stelle auf das in der Verkehrsuntersuchung entwickelte Maßnahmenkonzept ab. Die Untersuchung des TF. enthalte aber keine Aussagen dazu, welche Minderungen des Verkehrslärms bei Umsetzung des Maßnahmenkonzepts zu erwarten seien. Im Ausgangspunkt könne der Annahme der Antragsgegnerin, dass die von der Verkehrsuntersuchung vorgeschlagenen Maßnahmen auch dazu dienten, den Verkehr zu verflüssigen und damit auch die Lärmentwicklung zu reduzieren (Planbegründung Seite 110), gefolgt werden. Dies entbinde die Antragsgegnerin aber nicht davon, konkret und begründet darzulegen, welche Erleichterung hinsichtlich der zu erwartenden Lärmbelastung auftreten werde. Die Antragsgegnerin habe die Lärmbelastung für die betroffenen Anwohner außerhalb des Plangebiets, die von dem Schienenverkehr ausgehe, nicht untersucht. Der Bahnhof R. habe die Funktion eines Kreuzungsbahnhofs, außerdem werde auf der Strecke Personennahverkehr und Güterverkehr abgehandelt. Die Linien RB 75, RB 85 und RB 86 verursachten in der Spitzenzeit von 13:00 Uhr bis 20:00 Uhr 7 bis 9 Fahrten pro Stunde. Die Deutsche Bahn habe 2023/2024 eine Lärmbegutachtung durchführen lassen, deren Ergebnisse im Rahmen einer Präsentation am 23. April 2024 vorgestellt worden seien. Die Schallausbreitungspläne zeigten, dass im Nachtzeitraum an den Außenfassaden der Gebäude zwischen U.-straße und V.-straße, südlich der X.-straße, östlich des C.-wegs, an den nordwestlichen Außenfassaden der vorderen Gebäude im Kreativquartier und an den Außenfassaden der Gebäude nördlich der Bahntrasse ein Beurteilungspegel von mindestens 56 dB(A) erreicht werde. Bei Addition der Beurteilungspegel aus dem Straßenverkehr und dem Schienenverkehrslärm ergebe sich eine erhebliche Steigerung des Beurteilungspegels. Auch bei dem Bericht über Schadimmissionen durch den Kfz-Verkehr auf der A. sei als Beurteilungsgrundlage die fehlerhafte Verkehrsuntersuchung herangezogen worden. Die Antragsgegnerin habe auch nicht ermittelt, ob die Schwelle der Gesundheitsgefährdung durch das Zusammenwirken verschiedener Lärmquellen, denen die Bewohner im Innern des Plangebiets ausgesetzt sein werden, erreicht oder weiter überschritten werde. Die schalltechnische Untersuchung des Büros L. vom 25. August 2019 gebe die zu erwartenden schädlichen Umwelteinwirkungen im Inneren des Plangebietes nicht richtig wieder. Der Umstand, dass die Wohngebäude im „Lückenschluss“ und die jedenfalls auch zur Wohnnutzung bestimmten Gebäude im Kreativquartier durch Gewerbe und Einzelhandel im Plangebiet, durch Sport- und Freizeitlärm, der von dem Schwimmbad R. ausgehe, sowie durch Verkehrslärm zusammen beeinträchtigt würden, werde nicht in der rechtlich gebotenen Weise berücksichtigt. Bei der richtigerweise gebotenen summierenden Betrachtung von Gewerbe, Einzelhandel, Sport und Verkehr hätten sich an den Wohngebäuden, insbesondere im westlichen Plangebiet Beurteilungspegel von über 70 dB(A) am Tag und 60 dB(A) in der Nacht gezeigt. Für die nordwestlichen Gebäude des Kreativquartiers, in dem auch Wohnnutzung zulässig sei, sei bereits nach dem Gutachten des Büros L. teilweise mit einer Überschreitung der gesundheitsrelevanten Schwellenwerte zu rechnen. Das Gutachten habe nicht untersucht, ob das Zusammenwirken der Lärmquellen aus Gewerbe, Einzelhandel und Verkehrslärm zu einer Überschreitung der Schwellenwerte der Gesundheitsgefährdung führe. Bei der gebotenen Gesamtbetrachtung sei für die auf die nordwestlichen Gebäude einwirkenden Lärmquellen im Ergebnis von einer Überschreitung des Schwellenwertes von 70 dB(A), mindestens aber 67 dB(A) tagsüber auszugehen. Bei einem Erreichen und einer Überschreitung des Schwellenwerts eines äquivalenten Dauerschallpegels von 70 dB(A) am Tag und 60 dB(A) in der Nacht sei jedenfalls davon auszugehen, dass eine Gesundheitsgefährdung, insbesondere durch die Störung des natürlichen Schlafs und die daraus resultierenden Folgen, gegeben sei. Die Weltgesundheitsorganisation (im Folgenden: WHO) bestimme die Expositionswerte, ab denen von negativen gesundheitlichen Auswirkungen auszugehen sei, bei einer Lärmbelastung durch Straßenverkehr bereits bei einem Lden von 53 dB(A) bzw. bei Lnight von 45 dB(A). Hierfür beziehen sich die Antragsteller auf die Leitlinien der WHO für Umgebungslärm für die Europäische Region, Umweltbundesamt, Juli 2019. Die Expositionswerte seien zwar nicht zwingend identisch mit den Beurteilungspegeln an den Außenfassaden. Unter Beachtung der real zu erwartenden gesundheitlichen Auswirkungen sei die grundrechtliche Zumutbarkeitsschwelle bei 67 dB(A) tagsüber und 57 dB(A) nachts anzusetzen, jedenfalls in allgemeinen Wohngebieten. Das Einzelhandelsobjekt im Sondergebiet werde seiner Funktion nach kein Nahversorger sein und empfindliche Auswirkungen auf die im Gemeindegebiet vorhandene Versorgungslage haben. Die relevanten schädlichen Auswirkungen des Vorhabens seien aber im Planaufstellungsverfahren nicht ansatzweise ermittelt oder bewertet worden. Der angegriffene Bebauungsplan leide ferner an beachtlichen materiellen Mängeln, namentlich an der mangelnden Bestimmtheit einzelner Festsetzungen, Verstößen gegen den Gesetzesvorbehalt, der fehlenden Erforderlichkeit sowie mehreren offenkundigen und für das Ergebnis maßgeblichen Abwägungsmängeln. Die zeichnerischen Festsetzungen des Bebauungsplans genügten teilweise nicht den Anforderungen an das rechtsstaatliche Gebot der Normenklarheit. Das Planzeichen im Norden des Plangebiets zwischen Urbanem Gebiet und X.-straße, das durch eine Reihe aneinandergereihter roter Rechtecke dargestellt werde, sei unbestimmt, weil es in der Legende des Bebauungsplans nicht erläutert werde. Entsprechendes gelte für das Planzeichen für „Umgrenzung der Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des BImSchG“. Die Umgrenzung der Flächen für die Herstellung von Schutzvorkehrungen, wie Lärmschutzwall und Lärmschutzwand, sei nicht unter Verwendung des dazugehörigen Planzeichens, sondern durch die Verwendung des Planzeichens „Mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der anliegenden Grundstücke zu belastende Fläche“ erfolgt. Die zeichnerische Festsetzung eines Baufensters im südöstlichen Eck des Baugebiets „S.“ sei unbestimmt, weil es an einer Bestimmung über die nach dem Maß der baulichen Nutzung zulässige Bebauung fehle. Die Nutzungsschablone für das Teilbaugebiet Nr. 7 sei unklar, was die Festsetzung der Geschossflächenzahl (GFZ) von 1,2 angehe, die bei einer Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 und einer zwingenden Anzahl von zwei Vollgeschossen nicht ausgeschöpft werden könne. Es fehle an der Erforderlichkeit, denn die Verkehrsuntersuchung komme trotz der beschriebenen Mängel zu dem Ergebnis, dass der in unmittelbarer Nähe zu den Grundstücken der Antragsteller gelegene Knotenpunkt (A. / VW.; B.-straße / Anbindung TW.) überlastet sei. Die Erwartung, dass die Kapazitätsdefizite mit dem in Kapitel 4 der Verkehrsuntersuchung beschriebenen Maßnahmenkonzept behoben werden könnten, so dass die äußere verkehrliche Erschließung der gesamten Entwicklung „Kaserne R.“ im Prognosehorizont 2030 sichergestellt sei, sei nicht gerechtfertigt, weil sich dieses Maßnahmenkonzept noch in Abstimmung befunden habe und die Antragsgegnerin keinen Einfluss auf dessen Umsetzung habe, weil sie nicht Trägerin der Straßenbaulast sei. Zudem werde in der Verkehrsuntersuchung dargelegt, dass der betrachtete Netzabschnitt A. / VW. im Prognosehorizont 2030 auch nach Umsetzung des Maßnahmenkonzeptes seine Kapazitätsgrenze erreicht haben werde. Es sei widersprüchlich, dass dennoch festgestellt werde, bei Umsetzung des Maßnahmenkonzepts sei die äußere Erschließung des Plangebiets gesichert. Unter der Prämisse, dass die Verkehrsuntersuchung von zu niedrigen planbedingten Verkehrsbewegungen ausgehe, sei zu erwarten, dass die Kapazitätsdefizite trotz Maßnahmenkonzept bei Entwicklung des Plangebiets fortbestehen würden und insoweit die äußere Erschließung nicht sichergestellt sei. Die Umsetzung des Bebauungsplans werde das Verkehrsnetz der Stadt R. zum Kollabieren bringen. Das Ziel des Maßnahmenkonzepts, eine Verstetigung des Verkehrsflusses auf der A. zu erreichen, sei auch nach zwischenzeitlich erfolgter vollständiger Umsetzung des Maßnahmenkonzepts nicht erreicht worden. Die Ausgangslange auf der A. bedinge zwingend einen stockenden Verkehrsfluss. Denn zu den Verkehrshindernissen gehörten Ampelschaltungen und zwei Straßenzusammenführungen, nämlich an der Kreuzung A. / B.-straße und an der Kreuzung A. / JZ.-straße. An der nur etwa 150 m langen U.-straße befänden sich zudem neun Ein- und Ausfahrten, zwei Bushaltestellen und drei Abbiegespuren. Die „Zäsurwirkung“ des Bahnübergangs für den Verkehrsfluss auf der A. sei in der Verkehrsuntersuchung unterschätzt worden. Der Antragsteller zu 1. habe selbst am 25. und M.. November 2024 die Verkehrslage an der A. protokolliert. Die Ergebnisse zeigten, dass die bisherige Umsetzung des Maßnahmenkonzepts nicht zu einer Verbesserung der Erschließungssituation geführt habe. Ein Stau der Linksabbieger von der A. in die JZ.-straße habe zu Stauzeiten von über 70 Sekunden geführt. Dies sei unangemessen lang. Neben der Verkehrsproblematik sei aufgrund der schalltechnischen Stellungnahme davon auszugehen, dass der vorliegenden Bauleitplanung unüberwindbare immissionsschutzrechtliche Hindernisse entgegenstünden, so dass es an der erforderlichen Planrechtfertigung fehle. Der Plan verletze schließlich das Abwägungsgebot und das Gebot der planerischen Konfliktbewältigung. Da Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG im Wege der städtebaulichen Abwägung nicht überwindbar seien, könne eine Bauleitplanung, die eine bereits vorhandene Lärmbelastung im gesundheitsschädlichen Ausmaß weiter erhöhe, überhaupt nur noch dann dem Abwägungsgebot verankerten Gebot der Konfliktbewältigung entsprechen, wenn die zusätzliche Verkehrslärmerhöhung durch entsprechende Maßnahmen, z.B. des aktiven und passiven Schallschutzes, kompensiert werde. Verweise der Plan hierbei auf eine künftige Lösung, deren Realisierung nicht absehbar sei oder den Konflikt nicht löse – wie hier auf das Maßnahmenkonzept –, verstoße dies gegen das Gebot der Problembewältigung. Hier werde die bestehende Situation ausweislich der Planbegründung weder durch aktive noch passive Lärmschutzmaßnahmen kompensiert. Die Antragsgegnerin habe für ihre Abwägung (vgl. Planbegründung Ziffer 18.2, Bl. 1619 ff., Ordner 5/6) fehlerhaft zu Grunde gelegt, dass die Verkehrslärmschutzverordnung keine Anwendung finde. Sie hätte den Gebietsstatus der Fläche, in der auch die Grundstücke der Antragsteller lägen, nicht im Unklaren lassen und damit inzident eine Schutzwürdigkeit entsprechend einem allgemeinen Wohngebiet absprechen dürfen. Denn die Verkehrslärmschutzverordnung könne auch ohne wesentliche Änderung des Straßenkörpers entsprechend herangezogen werden. Bei dem betroffenen Gebiet handele es sich um ein faktisches allgemeines Wohngebiet. Der in dem Gebiet südlich der A. bzw. der U.-straße bis hin zum V.-straße befindliche Gewerbebetrieb sei ein Fremdkörper im Vergleich zu den dort vorhandenen zehn Wohngebäuden. Außerdem hätte die Antragsgegnerin die planbedingten Zusatzbelastungen nicht als gering, weil kaum noch ins Gewicht fallend, einschätzen dürfen. Die Annahme der Antragsgegnerin, dass für den planbedingten Mehrverkehr eine Relevanzschwelle von 3 dB(A) überschritten sein müsse, sei fehlerhaft, da bereits ohne den planbedingten Mehrverkehr eine Gesundheitsgefahr bestehe. Die Antragsgegnerin könne sich nicht auf eine Kostenübernahme durch die Konversionsgesellschaft Kaserne R. mbH berufen. Bei dem Einbau von Schallschutzfenstern handele es sich um freiwillige Leistungen, die nicht verbindlich geregelt seien. Es gebe keine Unterlagen, die die Durchführung von Maßnahmen passiven Schallschutzes an den Gebäuden der A. außerhalb des Plangebiets regeln würden. Die Planbegründung enthalte hierzu nichts. Der städtebauliche Vertrag zwischen der Antragsgegnerin und der Konversionsgesellschaft Kaserne-R. mbH vom 5. März 2021 sei lediglich auf die Umsetzung des Maßnahmenkonzeptes ausgerichtet, enthalte aber keine Regelung betreffend die Durchführung passiver Schallschutzmaßnahmen. Die Festsetzung des Sondergebietes sei gemäß § 11 Abs. 3 BauNVO unzulässig. Denn die Beschränkung der Zahl zulässiger Vorhaben in einem sonstigen Sondergebiet sei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unwirksam. Außerdem sei eine gebietsbezogene Verkaufsflächenbeschränkung unwirksam. Die Verkaufsfläche sei in den textlichen Festsetzungen Nr. 1.4 unzulässig beschränkt worden auf einen Lebensmittelmarkt und einen Backshop, wobei die Verkaufsflächen auf die überbaubaren Grundstücksflächen beschränkt worden seien. Eine planerhaltende Auslegung der Festsetzung als zulässige grundstücksbezogene Verkaufsflächenbeschränkung sei nicht möglich, da im städtebaulichen Vertrag vom 5. März 2021 nicht sichergestellt worden sei, dass das Baufenster in der Hand eines Eigentümers liege und verbleibe. Die innere Gliederung des Gewerbegebiets entspreche nicht den Vorgaben in § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO. Für den weitaus größten Teil des Gewerbegebietes habe eine Gliederung nach Maßgabe des § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO in Teilgebiete mit unterschiedlich hohen Emissionskontingenten nicht stattgefunden. Die Teilflächen 3, 5, 6 und 7 seien identisch, ebenso wie die Teilflächen 2 und 4. Obwohl das Gewerbegebiet in sieben verschiedene Teilflächen gegliedert worden sei, habe in Wahrheit nur eine Gliederung in zwei Teilgebiete stattgefunden. Es fehle auch an einer ausreichenden Bestimmung, welche Emissionen von jedem einzelnen Betrieb und jeder einzelnen Anlage ausgehen dürften. Die Festsetzung eines allein auf die Grundstücksfläche bezogenen Schalleistungspegels sei nicht ausreichend, wenn – wie hier – der Bebauungsplan in den verschiedenen Geschossen eines Gebäudes die Ansiedlung von mehreren Betrieben oder Anlagen zulasse. Bei einer Errichtung mehrgeschossiger Gebäude könne es zu einem unzulässigen „Windhundrennen“ bezüglich der Ausnutzung des jeweiligen Emissionskontingents kommen. Die Gliederung des Gewerbegebiets sei mit der Zweckbestimmung eines Gewerbegebiets nach § 8 BauNVO nicht zu vereinbaren, denn keine Teilfläche enthalte ein Kontingent von mehr als 45 dB(A)/m2 in der Nacht; allein die Festsetzung eines genügenden Kontingents am Tag sei nicht ausreichend. Der Bebauungsplan erweise sich auch im Hinblick auf die städtebaulichen Belange der Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, die Anforderungen an die gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse in der Gemeinde, die Belange des Umweltschutzes einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung als abwägungsfehlerhaft. Der Abwägungsvorgang sei im Hinblick auf die Auswirkungen des Einzelhandels auf die Versorgungslage im Gemeindegebiet (§ 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB) fehlerhaft. Die Festsetzung von großflächigem Einzelhandel zur Nahversorgung in Ziffer 1.4. der textlichen Festsetzung sei baurechtlich ein Widerspruch in sich. Ein großflächiges Einzelhandelsvorhaben mit 1.600 m2 Verkaufsfläche und einer Verkaufsfläche für den Backshop sei kein Nahversorger. Ein Einzelhandelsbetrieb mit über 1.200 m2 Verkaufsfläche habe nachteilige Wirkungen auf das Stadtgebiet und die bereits vorhandene Versorgungslage. Die Ermittlung und Bewertung der planbedingten Belastungen der Haupterschließungsanlagen rund um das Plangebiet – X.-straße, U.-straße und B.-straße – sei unter dem Gesichtspunkt der Mobilität der Bevölkerung (§ 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB) bzw. der Funktionstüchtigkeit des lokalen Verkehrsnetzes rechtswidrig. Zum einen sei die gutachterliche Prognose der planbedingten Verkehrsmehrbelastung zu niedrig. Die Verwirklichung des Maßnahmenkonzepts sei im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses noch nicht sichergestellt gewesen. Die Überlastung der Verkehrsknotenpunkte habe die Antragsgegnerin nicht mit dem erforderlichen Gewicht in die Abwägung eingestellt. Der Bebauungsplan erweise sich auch im Hinblick auf die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse innerhalb und außerhalb des Plangebiets, soweit die dortige Wohnbevölkerung von den dem Bebauungsplan zuzurechnenden schädlichen Umweltauswirkungen betroffen sei, als abwägungsfehlerhaft. Die Gemeinde müsse im Rahmen der Abwägung entscheiden, welche Bedeutung dem Immissionsschutz nach den Umständen des Einzelfalls und der speziellen Schutzbedürftigkeit der betroffenen Gebiete zukomme. Abwägungsfehlerhaft seien die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse der Anlieger der Straßen im Umfeld des Bebauungsplans unter dem Eindruck von Straßen- und Schienenlärm gegenüber den für die Planung angeführten Belangen unangemessen zurückgestellt worden. Soweit die Antragsgegnerin in der Plangebegründung herausstelle, dass auch der Verzicht auf die Bauleitplanung „Z.“ an der Lärmbelastung an der A. nichts ändern würde, übersehe sie, dass auch erstmalige und weitergehende Überschreitungen der Schwelle der Gesundheitsgefährdung der Bauleitplanung zuzurechnen seien. Das Maßnahmenkonzept stelle keine geeignete Konfliktbewältigung dar, weil in den Unterlagen des Planaufstellungsverfahrens an keiner Stelle ausgewiesen sei, welche Abhilfe die Durchführung der Maßnahmen konkret erbringen werde. Die Begründung der Antragsgegnerin, dass die Verflüssigung des Verkehrs auch lärmmindernde Effekte habe (Planbegründung Seite 110, Bl. 1622 VV), habe keinen Bezug zu dem konkreten Problem. Dem Gebot gerechter Abwägung unter dem Aspekt der Konfliktbewältigung wäre selbst dann nicht entsprochen, wenn die Durchführung von Schallschutzmaßnahmen an den Wohnhäusern der Antragsteller und der weiteren Anlieger an den besonders betroffenen Häusern an der A. durch die Konversionsgesellschaft R. sichergestellt wäre. Abwägungsfehlerfrei könne sich die Gemeinde auf die Gewährleistung angemessener Innenraumpegel aufgrund passiver Schallschutzmaßnahmen nämlich nur dann zurückziehen, wenn ein Wohnen und Schlafen bei wenigstens gelegentlich geöffnetem Fenster noch möglich sei. Dies sei hier aber nicht der Fall. Beurteilungspegel, die keine Gesundheitsgefahr darstellen, könnten nur bei einem ständigen Geschlossenhalten der Fenster gewahrt werden. Die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes (§ 1 Abs. 6 Nr. 7a i.V.m. § 1a Abs. 3 Satz 1 BauGB) seien nicht rechtmäßig abgewogen worden. Der Umweltbericht vom 1. Februar 2021 sei unter der Prämisse erstellt worden, dass bereits verwirklichte Eingriffe durch Bauvorhaben und gegenwärtig bereits mögliche Eingriffe bauplanungsrechtlich zulässiger Vorhaben nicht in die abwägende Bewältigung miteinzubeziehen seien. Bei der im Umweltbericht rot umkreisten Fläche der zu bilanzierenden Fläche sei gerade einmal die Hälfte des Plangebiets erfasst; die historische Kaserne und der überwiegende Teil der bereits gebauten Mehrfamilienhäuser seien ausgespart worden, obwohl auf diesen Flächen Abriss- und Umbauarbeiten durchgeführt werden sollen. Die Darstellung des Kompensationsbedarfs im Rahmen der Eingriffsbewältigung nach § 18 Abs. 1 BNatSchG, § 1a Abs. 3 BauGB sei fehlerhaft. Die Antragsgegnerin hätte für das gesamte Plangebiet eine Ermittlung und Bewertung vornehmen müssen. Der Bebauungsplan schaffe für die Flächen, die vorher Außenbereich i.S.d. § 35 BauGB gewesen seien, das Baurecht nach § 30 BauGB und damit für Eingriffe nach dem Bundesnaturschutzgesetz. Im Bauleitplanverfahren seien aber auch die Konflikte zu bewältigen, die sich im Hinblick auf die bebauten Flächen der historischen Kaserne und die angegliederten Wohnbauten ergeben. Dies gelte auch, wenn die Versiegelung des Bodens und die Vernichtung etwaiger Biotope bereits verwirklicht worden sei. Die Wiederaufnahme einer aufgegebenen Nutzung von baulichen Anlagen und Straßen stelle eine Veränderung der Nutzung von Grundflächen und damit einen Eingriff i.S.d. § 14 Abs. 1 BNatSchG dar. Die von Abriss und Wiedernutzung betroffenen Gebäude dienten als potentielle Rückzugs- und Brutstätten von Fledermäusen und Vögeln. Dies betreffe die Arten Zwergfledermaus, Breitflügelfledermaus, Kleiner Abendsegler, Mückenfledermaus, Haussperling, Mauersegler und Mehlschwalbe. Da der in § 44 BNatSchG ausgedrückte besondere Biotop- bzw. Lebensstättenschutz wesentlich kürzer greife als das in den §§ 13 ff. BNatSchG enthaltene Regime der Eingriffsfolgenbewältigung, könne sich die Antragsgegnerin nicht auf eine Bewältigung der Zugriffsverbote des besonderen Artenschutzrechts berufen. Die Antragsteller beantragen, den Bebauungsplan der Antragsgegnerin „Z.“ in R.-Kernstadt für unwirksam zu erklären. Sie haben zudem hilfsweise Beweisanträge gestellt (Bl. 1626 ff. elektronische Gerichtsakte). Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung führt sie aus, dass der Bebauungsplan formell rechtmäßig zu Stande gekommen sei. Ein Verstoß gegen § 3 Abs. 2 BauGB liege nicht vor. Unter den seinerzeitigen Pandemiebedingungen sei es zum Schutz der Gesundheit sowohl der Bürgerinnen und Bürger als auch der Mitarbeiter der Verwaltung geboten gewesen, eine Einsicht in die Planunterlagen von einer vorherigen Terminabsprache abhängig zu machen. Die Bekanntmachungen entbehrten auch nicht der nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB erforderlichen Anstoßfunktion. Alle drei Bekanntmachungen hätten einen umfangreichen Katalog von Stichworten zu den Arten verfügbarer umweltbezogener Informationen sowie nähere Erläuterungen enthalten. Mit dem Vortrag, die wöchentliche Auslegungszeit des Bebauungsplanentwurfs sei zu knapp bemessen gewesen, dürften die Antragsteller präkludiert sein, da sie den angeblichen Verfahrensmangel nicht innerhalb der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB geltend gemacht hätten. Davon abgesehen sei es völlig ausreichend gewesen, dass der Entwurf für insgesamt 24 Stunden pro Woche zur Einsichtnahme bereitgehalten worden sei. Dies gelte auch unter Berücksichtigung normaler Arbeitszeiten. Denn eine Einsichtnahme an zwei Nachmittagen in der Woche, u.a. donnerstags bis 19 Uhr, sei möglich gewesen. Ermittlungs- und Bewertungsdefizite im Sinne von § 2 Abs. 3 BauGB lägen nicht vor. Die von den Antragstellern beanstandete Verkehrsuntersuchung sei methodengerecht erstellt worden. Die behauptete Einwohnerzahl des künftigen Baugebietes von 3.375 sowie den erwarteten über 9.000 Mehrfahrten sei von den Antragstellern nicht erläutert worden und nicht nachvollziehbar. Der Verweis der Antragsteller auf die in der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs und anderer Oberverwaltungsgerichte verwendete Rechenformel für die Ermittlung eines planbedingten Mehrverkehrs, der durch ein neues Wohngebiet erzeugt werde, sei nicht geeignet, die Ergebnisse der Verkehrsuntersuchung zu erschüttern. Es handele sich hierbei lediglich um eine vor allem bei der Planung kleiner Wohngebiete gebräuchliche „Faustformel“, die ohne Sachverständigengutachten eine Abschätzung ermögliche, ob ein planbedingtes Verkehrsaufkommen abwägungserhebliche Auswirkungen auf Nachbargrundstücke habe. Die Verkehrsuntersuchung habe die Mehrverkehre nach den Hinweisen zur Schätzung des Verkehrsaufkommens von Gebietstypen der Forschungsgesellschaft für Straßen und Verkehrswesen / Arbeitsgruppe Verkehrsplanung, Ausgabe 2006 (im Folgenden: FGSV-Hinweise) ermittelt. Diese stellten den aktuellen Stand der Verkehrswissenschaft dar. Bei den Eingangsdaten würden nicht bestimmte Einwohnerzahlen, sondern die Daten des durchschnittlichen Tagesverkehrs (im Folgenden: DTV) für den Prognose-Planfall 2030 aus der Fortschreibung der Verkehrsuntersuchung verwendet. Es treffe nicht zu, dass die Verkehrsuntersuchung relevante andere Entwicklungen im Untersuchungsraum nicht berücksichtigt hätte. Außerdem sei noch ein allgemeiner Prognosezuschlag auf Grundlage eines mit Hessen Mobil abgestimmten, großräumigen und geeichten Verkehrsmodells angesetzt worden. Diesbezüglich verweist die Antragsgegnerin auf eine Stellungnahme der O. Ingenieurgesellschaft mbH vom 15. Juni 2021 (Anlage A 7 zur Antragserwiderung, Bl. 164 f. der Gerichtsakte 4 B 1092/21.N). Die Verkehrsuntersuchung werde auch nicht durch die angeblich vom Antragsteller zu 1. am 25. und M.. November 2024 erfolgten Verkehrszählungen und Beobachtungen in Frage gestellt. Die schalltechnische Stellungnahme des TF. vom 24. November 2020 sei ebenfalls nicht zu beanstanden. Zudem habe die Antragsgegnerin nicht die Tatsache, dass vereinzelt die Werte von 70 dB(A) am Tag und 60 dB(A) in der Nacht auch an den seitlichen Hausfassaden erreicht werden könnten, unberücksichtigt gelassen. Es treffe nicht zu, dass die schalltechnische Stellungnahme die RLS 19 anstelle der RLS 90 hätte zugrunde legen müssen. Abgesehen davon, dass § 3 Abs. 1 16. BImSchV vorliegend nicht einschlägig sei, berechne sich nach der Übergangsregelung in § 6 Nr. 2 der Zweiten Verordnung zur Änderung der 16. BImSchV vom 4. November 2020 (BGBl. I S. 2334 f.) der Beurteilungspegel noch nach der RLS 90, wenn der Planaufstellungsbeschluss – wie hier – vor Ablauf des 1. März 2021 gefasst und ortsüblich bekannt gemacht worden sei. Soweit die Antragsteller beanstandeten, dass die Antragsgegnerin den Bebauungsplan nicht hätte beschließen dürfen, ohne die Gesamtlärmbelastung der Grundstücke der Antragsteller zu ermitteln und in ihre Abwägung einzustellen, könnten sie damit nicht durchdringen. Eine Gesamtlärmbetrachtung sei nicht geboten, wenn das Hinzutreten der Lärmbelastung durch den Vollzug des Bebauungsplans – wie hier – nicht ursächlich für eine gesundheitsgefährdende Lärmbelastung sei. Die Antragsgegnerin habe den Bahnlärm nicht berücksichtigen müssen, weil es nach den im Planaufstellungsverfahren gewonnenen Erkenntnissen im Planungszeitraum schon durch die allgemeine Zunahme des Straßenverkehrs an einzelnen Hausfassaden entlang der A. ohne Schutzmaßnahmen zu einer gesundheitsgefährdenden Lärmbelastung komme. Es fehle daher an einer für die Auslösung einer grundrechtlichen Schutzpflicht erforderlichen Kausalität zwischen dem planbedingt zu erwartenden Mehrverkehr auf der A. und dem Eintritt einer Gesundheitsgefährdung. Soweit nach dem Ergebnis der schalltechnischen Stellungnahme des TF. vereinzelt die Werte von 70 dB(A) am Tag und 60 dB(A) in der Nacht im Bereich der untersuchten Straßenzüge an den vordersten Hausfassaden überschritten würden, bestehe für die Betroffenen ein Lärmsanierungsanspruch, allerdings nicht gegenüber der Antragsgegnerin, sondern gegenüber dem Land Hessen. Weil nach dem Lärmsanierungsprogramm des Landes Hessen nur 75 % der Aufwendungen für passive Schallschutzmaßnahmen erstattet würden, habe sich die Konversionsgesellschaft Kaserne R. mbH als Bestandteil des im Zuge der Aufstellung des Bebauungsplans entwickelten Lärmschutzkonzepts gegenüber der Antragsgegnerin dazu verpflichtet, bei einer Überschreitung der o.g. Werte 100 % der Kosten für passive Schallschutzmaßnahmen zu übernehmen. Bei der Bauleitplanung sei die Bildung eines Summenpegels nicht die Regel, sondern die Ausnahme. Eine Ausnahme sei vorliegend nicht deshalb zu machen, weil sich die Lärmerwartung auf den Grundstücken der Antragsteller bis zum Jahr 2030 ohne Schutzmaßnahmen im gesundheitsgefährdenden Bereich bewegen könnte. Nach der schalltechnischen Stellungnahme führe der durch die Entwicklung des Kasernengeländes erzeugte zusätzliche Verkehr zwar zu einer Erhöhung der Beurteilungspegel an den vordersten Hausfassaden entlang der A.. Die planbedingte Lärmbelastung liege jedoch unterhalb der in der Lärmakustik bei etwa 3 dB(A) verorteten Wahrnehmbarkeitsschwelle, die auch der gesetzlichen Regelung in § 1 Abs. 2 der 16. BImSchV zugrunde liege. Der planbedingte Verkehrslärm trage damit nur unwesentlich zu der Gesamtlärmbelastung der Anwohner und einer etwaigen, daraus erwachsenden Gesundheitsgefährdung bei und werde zudem voraussichtlich durch das der Abwägung zu Grunde gelegte Maßnahmenkonzept „optimiertes Bestandsnetz“ kompensiert, durch das eine Verflüssigung des Verkehrs erreicht werde. Dieses enthalte unter anderem eine geänderte Steuerung bestehender und teilweise die Errichtung neuer Lichtsignalanlagen sowie die Änderung der Fahrspuraufteilungen an insgesamt sechs innerstädtischen Knotenpunkten. Eine Gesamtlärmbetrachtung hätte keine anderen oder zusätzlichen Erkenntnisse erbringen können. Unter Berücksichtigung weiterer anderer Lärmquellen wäre festgestellt worden, dass bereits vor der Aufstellung des Bebauungsplans eine die Schwelle der Gesundheitsgefährdung überschreitende Lärmbelastung an den Ortsdurchfahrten vorhanden gewesen sei. Ein solcher Befund hätte nicht zu einem „Planungsverbot“ oder einer „Abwägungssperre“ geführt. Es könne angesichts des eklatanten Mangels an Wohnraum auch nicht sein, dass Bauleitplanungen unterbleiben müssten, obwohl sie nicht zu einer spürbaren Erhöhung der Lärmbelastungen führten. Ein subjektives Recht der Antragsteller darauf, dass die Antragsgegnerin auf die Aufstellung des Bebauungsplans zu verzichten habe, bis irgendwann eine Umgehungsstraße gebaut werde, bestehe ebenfalls nicht, weil die bestehende Lärmbelastung nicht dem Bebauungsplan zuzurechnen sei. Es sei unter den hier gegebenen Umständen zulässig und ausreichend gewesen, dass sich die Antragsgegnerin mit dem ihrer Abwägung zugrunde gelegten Lärmschutzkonzept um eine Verbesserung der Situation bemüht und einer weiteren Verschärfung der Konfliktsituation entgegengewirkt habe. Die Konversionsgesellschaft habe im Übrigen im Frühjahr 2024 aufgrund aktualisierter Verkehrszahlen bei der AW. GmbH eine weitere Untersuchung unter Berücksichtigung des Schienenlärms in Auftrag gegeben. Die schalltechnische Untersuchung vom Oktober 2024 (Anlage 4 zum Schriftsatz vom 30. Dezember 2024, in korrigierter Fassung erneut übersandt mit Schriftsatz vom 16. Januar 2025, Bl. 1437 ff. elektronische Gerichtsakte) gelange zu dem Ergebnis, dass für die Gebäude der Antragsteller planunabhängig Überschreitungen der Grenzwerte von 60 dB(A) in der Nacht und 70 dB(A) am Tag zu erwarten seien. Das Gutachten bestätige somit, dass der Bebauungsplan für den Eintritt einer Gesundheitsgefährdung auf den Grundstücken der Antragsteller nicht ursächlich sei. Im Übrigen dürfte der Schienenlärm in Zukunft eine geringere Rolle für die Antragsteller spielen, da nach dem Lärmsanierungsprogramm der Deutsche Bahn AG vom 23. April 2024 aktive Lärmschutzmaßnahmen in Gestalt von Lärmschutzwänden und passiven Schallschutzmaßnahmen im Stadtgebiet der Antragsgegnerin durchgeführt würden, nachdem die Stadtverordnetenversammlung in ihrer Sitzung am 12. September 2024 diesem Programm zugestimmt habe. Die Behauptung der Antragsteller, dass die Antragsgegnerin die Belange der Betreiber sonstiger Einzelhandelsläden und der Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche nicht rechtsfehlerfrei ermittelt und abgewogen hätte, sei unzutreffend. Die Beschlussempfehlungen zu den Stellungnahmen der Q. XN. mbH vom 1. Juli 2020 und der Q. TJ. GmbH vom 10. Juli 2020 enthielten eine fundierte Begründung für die Abwägungsentscheidung, mit der sich die Antragsteller nicht auseinandersetzten. Dass sich die Antragsgegnerin in Kenntnis der von Q. geäußerten Bedenken für ein Einzelhandelsvorhaben im Plangebiet entschieden habe, betreffe den nicht beanstandungsfähigen Kern der Abwägungsentscheidung. Entgegen der Auffassung der Antragsteller sei die Festsetzung eines großflächigen Einzelhandelsbetriebs zur Nahversorgung in Ziffer 1.4 des Bebauungsplans nicht in sich widersprüchlich. Dem Gesetz lasse sich nicht entnehmen, dass großflächige Einzelhandelsbetriebe ab einer bestimmten Größe der Verkaufsfläche keine Nahversorgungsfunktion mehr zukommen könnte. § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO stelle nicht auf die Verkaufs-, sondern auf die Geschossfläche ab und mache deutlich, dass auch bei mehr als 1.200 m2 Geschossfläche nicht zwingend negative Auswirkungen u.a. auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche anzunehmen seien. Aus der Planbegründung (Seite 45) ergebe sich, dass die Ausweisung eines „Sondergebiets Nahversorgung“ insbesondere deshalb erfolgt sei, um die Versorgung der Bewohner und Beschäftigten innerhalb der zur Ausweisung gelangenden Baugebiete in fußläufiger Entfernung zu gewährleisten. Die Antragsteller setzten sich nicht mit den Ausführungen auf Seiten 46 ff. der Planbegründung zur Vereinbarkeit des Sondergebiets mit den in § 11 Abs. 2 Satz 2 BauNVO genannten öffentlichen Belangen einschließlich dem Ziel der Raumordnung in Ziffer 3.4.3-2 des Regionalplans Südhessen 2010 auseinander. Soweit die Antragsteller in diesem Zusammenhang einen Mangel des Abwägungsvorgangs rügten, dürften sie zudem gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB präkludiert sein. Materiell-rechtliche Mängel des Bebauungsplans lägen ebenfalls nicht vor. Die „Kette roter Rechtecke“ stelle eine denkmalgeschützte Mauer entlang der A. dar. Die Fläche sei rot eingefärbt, was nach der Legende „Bestandsgebäude, die erhalten bleiben und dem Denkmalschutz unterliegen“ bedeute. Soweit die Antragsteller beanstandeten, dass die Festsetzung zur Umgrenzung der Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen unbestimmt sei, weil versehentlich das Planzeichen „Mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der anliegenden Grundstücken zu belastenden Flächen“ verwendet worden sei, führe dies nicht zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans. Die Antragsgegnerin verweist auf die Vorschrift des § 2 Abs. 5 PlanZV. Es sei trotz der Verwendung des falschen Planzeichens für einen unbefangenen Betrachter hinreichend deutlich erkennbar, dass auf den betreffenden Flächen Lärmschutzanlagen errichtet würden. Dies gelte für die südlich an die A. angrenzenden Flächen der Allgemeinen Wohngebiete Nr. 12, 14 und 15, die als „Wall“ bezeichnet seien; ebenso für die Bezeichnung „Wand“ an der nördlichen und östlichen Grenze des Allgemeinen Wohngebiets Nr. 5. Die Behauptung der Antragsteller, im südöstlichen Eck des Wohnquartiers sei keine Bestimmung über das dort zulässige Maß der baulichen Nutzung enthalten, sei falsch. Die Baufenster gehörten zum Teilbaugebiet Nr. 1. Entgegen der Auffassung der Antragsteller sei es nicht widersprüchlich, dass im Teilbaugebiet Nr. 7 wegen der Festsetzung einer zwingenden Anzahl von zwei Vollgeschossen nur eine maximale GFZ von 0,8 realisierbar sei, und nicht, wie festgesetzt, eine GFZ von 1,2. Die fehlende Übereinstimmung der festgesetzten Geschossflächenzahl mit der festgesetzten Zahl der Vollgeschosse könne im Einzelfall dann dazu führen, dass das Maß der baulichen Nutzung, das sich aus der festgesetzten Geschossflächenzahl ergebe, nicht voll verwirklicht werden könne. Die Aufstellung des Bebauungsplans sei nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB erforderlich. Die Aufgabe der Konversion eines ehemals geschlossenen Geländes von beträchtlicher Größe fordere ein planerisches Tätigwerden der Standortgemeinde geradezu heraus. Der Bebauungsplan sei auch vollzugsfähig. Es lägen entgegen der Darstellung der Antragsteller auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Umsetzung des Bebauungsplans das Verkehrsnetz auf dem Gebiet der Antragsgegnerin zum Kollaps bringen werde. Die Antragsgegnerin habe im Rahmen ihrer Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB ausdrücklich die Neubebauung des Kasernengeländes von der Umsetzung des mit Hessen Mobil abgestimmten Maßnahmenkonzeptes „optimiertes Bestandsnetz“ abhängig gemacht, durch das die Erschließung des Plangebiets gesichert sei und die bekannte starke Lärmbelastung der Antragsteller und anderer Anwohner an der A. und der VW. innerhalb des Planungshorizontes bis 2030 zumindest insoweit verbessert werden solle, dass der planbedingte Zusatzverkehr nicht zu einer höheren Lärmbelastung gegenüber dem gegenwärtigen Zustand führt. Der Vortrag der Antragsteller zu der derzeit bestehenden Verkehrssituation sei nicht entscheidungserheblich, da für die Abwägung allein die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Satzung maßgeblich sei. Eine einmal getroffene Abwägungsentscheidung werde nicht nachträglich dadurch fehlerhaft, dass sich die Sach- und Rechtslage nach der Abwägung ändere. Dies gelte auch für den Fall, dass sich Prognosen letztlich als unrichtig erweisen würden. Im Übrigen sei die Behauptung der Antragsteller, eine Verstetigung des Verkehrsflusses sei mit dem Maßnahmenkonzept nicht erreicht worden, nicht hinreichend substantiiert und zudem unzutreffend. Selbst wenn der Netzabschnitt A. / L 3116 trotz Umsetzung des Maßnahmenkonzeptes seine Kapazitätsgrenze erreichen sollte, wäre dieses Problem beispielsweise durch eine Ortsumgehung, wie sie im Bundesverkehrswegeplan vorgesehen sei, lösbar. Auch ohne Ortsumgehung könnten durch weitere straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen und / oder passive Schallschutzmaßnahmen gesunde Wohnverhältnisse entlang der klassifizierten Straßen erhalten werden. Ein Verstoß gegen das im Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB enthaltene Gebot der Konfliktbewältigung sei nicht gegeben. Die Lärmvorbelastung, insbesondere in den Ortsdurchfahrten, habe die Antragsgegnerin im Zuge der Planaufstellung detailliert ermittelt und unter Beachtung der von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze mit dem ihr zukommenden, erheblichen Gewicht in ihre Abwägung eingestellt. Um das Maßnahmenkonzept rasch umsetzen zu können, habe die Antragsgegnerin die Ortsdurchfahrt der A. teilweise in den Geltungsbereich des Bebauungsplans einbezogen. Entgegen der Behauptung der Antragsteller lägen ihre Grundstücke nicht in einem faktischen Allgemeinen Wohngebiet. Da sich in der näheren Umgebung ihrer Grundstücke ein Gewerbebetrieb – Futtermittelproduktion – befinde, komme eine solche Einstufung nicht in Betracht. Denn industrielle Nutzungen nach § 4 BauNVO seien in einem Allgemeinen Wohngebiet absolut unzulässig. Im Übrigen komme es nicht entscheidend darauf an, ob der Gebietscharakter als faktisches Mischgebiet oder faktisches Allgemeines Wohngebiet zu qualifizieren sei, da die Lärmbelastung der Grundstücke zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses deutlich über den Orientierungswerten der DIN 18005 für beide Gebietsarten gelegen habe. Auch eine Überschreitung von den in der DIN 18005 oder der 16. BImSchV festgelegten Immissionswerten könne das Ergebnis einer gerechten Abwägung sein. Von einer abschließenden Konfliktbewältigung im Bebauungsplan könne Abstand genommen werden, wenn bei vorausschauender Betrachtung die Konfliktlösung außerhalb des Planverfahrens auf der Stufe der Verwirklichung der Planung sichergestellt sei. Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass die grundrechtliche Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 GG durch die Aufstellung des Bebauungsplans Z. ausgelöst werde, komme die Antragsgegnerin dieser Schutzpflicht dadurch nach, dass sie die Vorbelastung der Betroffenen durch eine gleichzeitig eingeleitete Lärmsanierung verringere. Nach dem Gebot der Konfliktbewältigung müsse bei einer vorhandenen Lärmbelastung in gesundheitsschädlichem Ausmaß nur die durch die Bauleitplanung hervorgerufene zusätzliche Verkehrslärmerhöhung durch entsprechende Maßnahmen kompensiert werden. Dies stelle die Antragsgegnerin mit dem Maßnahmenkonzept „optimiertes Bestandsnetz“, dem Angebot der Konversionsgesellschaft Kaserne-R. mbH auf Vornahme passiver Schallschutzmaßnahmen an den am stärksten belasteten Wohnhäusern und mit permanenten Bemühungen um die Anordnung von Geschwindigkeits- und Verkehrsbeschränkungen durch die zuständige Straßenverkehrsbehörde sicher. Das Lärmschutzkonzept sei objektiv dazu geeignet, die im Vergleich zur hohen Vorbelastung nur sehr geringfügige und nach den sachverständigen Berechnungen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle von 3 dB(A) liegende planbedingte Lärmzusatzbelastung zu kompensieren. Entgegen der Behauptung der Antragsteller sei es unschädlich, dass die zwischen der Antragsgegnerin und der Straßenbauverwaltung getroffene Verwaltungsvereinbarung zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses nur im Entwurf vorgelegen habe. Denn die Antragsgegnerin habe bei dem Satzungsbeschluss aufgrund der im Planaufstellungsverfahren erfolgten Abstimmungen davon ausgehen können, dass es in absehbarer Zeit zum Abschluss und zur Umsetzung der Verwaltungsvereinbarung kommen werde. Da verkehrslenkende Maßnahmen in einem Bebauungsplan nicht gemäß § 9 Abs. 1 BauGB festgesetzt werden könnten, dürften sie ohne Verstoß gegen den Grundsatz der Konfliktbewältigung einem späteren Verwaltungsverfahren vorbehalten bleiben, wenn dessen Durchführung gesichert oder wenigstens wahrscheinlich sei. Die Stadtverordneten hätten bei vorausschauender Betrachtung davon ausgehen dürfen, dass das Maßnahmenkonzept umgesetzt werde und sich für die Anwohner der A. planbedingt keine gesundheitsgefährdende Lärmbelastung ergebe, insbesondere im Hinblick auf den mit der Konversionsgesellschaft abgeschlossenen städtebaulichen Vertrag (Anlage 3 zur Antragserwiderung, Bl. 122 ff. der Gerichtsakte 4 B 1092/21.N). Mit diesem sei die Aufgabe der Erschließung des Plangebiets auf die Konversionsgesellschaft übertragen worden. Darin seien die „Maßnahmen zum optimierten Bestandsnetz“ aufgeführt. Die Erfüllung des Vertrags sei mit Bürgschaften in Höhe von 25. Mio. EUR gesichert (vgl. Schreiben der Antragsgegnerin an die Konversionsgesellschaft vom 28. Mai 2021, Anlage A 4 zur Antragserwiderung, Bl. 144 der Gerichtsakte 4 B 1092/21.N). Die in der Verwaltungsvereinbarung genannten Maßnahmen seien inzwischen auch umgesetzt worden. Ferner biete die Konversionsgesellschaft allen Grundstückseigentümern, deren Wohnhäuser im Planungsfall erstmalig oder weitergehend mit Beurteilungspegeln von mindestens 70 dB(A) am Tag oder 60 dB(A) in der Nacht beaufschlagt würden, die Übernahme der Kosten für bauliche passive Schallschutzmaßnahmen an. Damit würden die Anlieger des Problems enthoben, dass sie mit einer Forderung nach Lärmsanierungsmaßnahmen beim Straßenbaulastträger auf Ablehnung stießen oder einen Teil der Schallschutzmaßnahmen selbst bezahlen müssten. Daneben sei die Anordnung von Tempo-30-Zonen auf der A. und auf der VW. sowie eine Durchfahrtsbegrenzung für Lkw auf der A. vorgesehen. Die Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf der A. zwischen Bahnübergang und Aral-Tankstelle zur Nachtzeit von 22:00 bis 6:00 Uhr auf 30 km/h sei bereits umgesetzt. Die Konversionsgesellschaft werde die Entwicklung des planbedingten Verkehrsaufkommens beobachten und bis zum Abschluss der Bebauung jährlich eine Verkehrszählung durchführen lassen, sodass noch weitere Schutzmaßnahmen ins Auge gefasst werden könnten. An dem ernstlichen Willen der Antragsgegnerin, das ihrer Abwägung zugrunde gelegte Lärmschutzkonzept zu verwirklichen, könne kein vernünftiger Zweifel bestehen. Nach längeren Bemühungen habe die Antragsgegnerin auch erreichen können, dass eine dauerhafte, ortsfeste Geschwindigkeitsmessanlage in der U.-straße in Fahrtrichtung AX. auf Höhe des Hauses Nr. 12 installiert werde. Die im Maßnahmenkonzept vorgesehenen Maßnahmen der Verkehrslenkung und -beruhigung könnten durchaus als aktive Schallschutzmaßnahmen angesehen werden. Sogar eine Beschränkung des Maßnahmenkonzepts auf passive Lärmschutzmaßnahmen hätte keinen Abwägungsfehler begründet. Denn in der Rechtsprechung sei anerkannt, dass es selbst bei der der Ausweisung neuer Wohngebiete, die Lärmbelastungen durch vorhandene Verkehrswege ausgesetzt würden, die an den Gebietsrändern deutlich über den Orientierungswerten der DIN 18005 lägen, abwägungsfehlerfrei sein könne, Wohngebäude an der lärmzugewandten Seite des Gebiets auch deutlich über den Orientierungswerten liegenden Außenpegeln auszusetzen, wenn im Innern der Gebäude durch die Anordnung der Wohn- und Schlafräume und die Verwendung schallschützender Außenbauteile angemessener Lärmschutz gewährt werde. Der Bebauungsplan sei entgegen dem Vortrag der Antragsteller nicht im Hinblick auf die Festsetzung „Sondergebiet großflächiger Einzelhandel, Nahversorgung“ unwirksam. Es handele sich nicht um eine unzulässige numerische Beschränkung der Vorhaben in einem Sondergebiet i.S.d. § 11 Abs. 3 BauNVO, denn innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen des Sondergebiets könne nur ein Vorhaben – Lebensmittelmarkt mit Backshop – verwirklicht werden. Da das Sondergebiet nur aus einem Grundstück bestehe, handele es sich bei der festgesetzten Verkaufsflächenbegrenzung um eine nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zulässige, grundstücksbezogene Verkaufsflächenbegrenzung. Die Antragsgegnerin habe das Gewerbegebiet zulässigerweise i.S.d. § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO gegliedert, indem sie einzelne Teilgebiete mit unterschiedlich hohen Emissionskontingenten festgesetzt habe. Dass die Kontingente für die Teilflächen 3, 5, 6 und 7 und für die Teilflächen 2 und 4 gleich hoch seien, führe nicht zu einem Rechtsverstoß. § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO verbiete lediglich die Festsetzung eines einheitlichen Emissionskontingents für das gesamte Baugebiet. Zudem sei eine Mindestgröße für die gegliederten Teilflächen durch das Gesetz nicht vorgeschrieben. Die Teilflächen 1, 2 und 4 seien im Übrigen groß genug, so dass der Antragsgegnerin der Vorwurf eines Gestaltungsmissbrauchs nicht gemacht werden könnte. Sollten im Gewerbegebiet künftig mehrgeschossige Gebäude errichtet werden, könne es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht zu einem „Windhundrennen“ bezüglich der Ausnutzung des jeweiligen Emissionskontingents kommen. Es sei vielmehr Sache des jeweiligen Grundstückseigentümers bzw. Vorhabenträgers, das festgesetzte Emissionskontingent bezogen auf das gesamte Gebäude einzuhalten. Entgegen der Auffassung der Antragsteller verstießen die flächendeckend festgesetzten Emissionskontingente auch nicht gegen § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO. Im größten Teil des Gewerbegebiets gelte tagsüber ein gewerbegebietstypisches und ausreichendes Emissionskontingent von 60 dB(A)/m2. Die Festsetzung niedrigerer Kontingente in den Teilflächen 1, 2 und 4 sei wegen deren räumlicher Nähe zum Allgemeinen Wohngebiet Nr. 4 nach dem Grundsatz der Konfliktbewältigung geboten. Diese Einschränkung werde durch die festgesetzten Zusatzkontingente in Richtung des Allgemeinen Wohngebiets Nr. 10 und der Urbanen Gebiete Nr. 18 und 19 kompensiert. Zur Nachtzeit dürften niedrigere Emissionskontingente festgesetzt werden, ohne die Zweckbestimmung des Gewerbegebiets zu beeinträchtigen. Mit dem Einwand, die Antragsgegnerin habe in ihrer Abwägung nicht den in § 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB genannten Belang der Mobilität der Bevölkerung hinreichend berücksichtigt, dürften die Antragsteller präkludiert sein. Dass der Belang der Mobilität der Bevölkerung nicht ausdrücklich erwähnt worden sei, bedeute nicht, dass die Antragsgegnerin diesen Belang nicht gesehen und in ihre Abwägung eingestellt hätte. Die im Planaufstellungsverfahren eingeholte Verkehrsuntersuchung dokumentiere vielmehr, dass die Antragsgegnerin den Mobilitätsbedürfnissen der Anwohner an den Ortdurchfahrtsstraßen große Bedeutung beigemessen habe. In der Abwägung sei unmissverständlich zum Ausdruck gebracht worden, dass der Abschluss der Verwaltungsvereinbarung mit Hessen Mobil zur Umsetzung des Maßnahmenkonzepts zwingende Voraussetzung für die Umsetzung des Bebauungsplans sei, da ohne die im Konzept genannten Maßnahmen die äußere Erschließung des Plangebiets nicht als gesichert angesehen werden könne. Soweit die Antragsteller rügten, die Antragsgegnerin habe die Eingriffsregelung nach §§ 14 ff. BNatSchG entgegen § 1a Abs. 3 Satz 1 BauGB sowie die Erfordernisse des besonderen Artenschutzes nicht hinreichend in ihrer Abwägung berücksichtigt, dürften Mängel im Abwägungsvorgang zumindest teilweise gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB wegen Fristablaufs unbeachtlich geworden sein. Entgegen dem Vorbringen der Antragsteller, dass die Antragsgegnerin unzulässig den bereits bebauten Teil des Plangebiets von der Prüfung der Eingriffsregelung ausgenommen habe, obwohl die leerstehenden Kasernengebäude eine große Bedeutung für Avifauna und Fledermäuse hätten, liege kein Abwägungsfehler vor. Der Umweltbericht enthalte ein ausführliches Kapitel, in dem auf die Vermeidung und den Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes eingegangen werde. Alle Bestandsgebäude auf dem Kasernengelände, die nicht erhalten blieben, seien im Frühjahr 2018 auf das Vorkommen geschützter Arten untersucht worden. Auf dieser Grundlage seien im artenschutzrechtlichen Fachbeitrag zahlreiche Ausgleichsmaßnahmen festgelegt worden, durch die Verstöße gegen die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände in § 44 BNatSchG vermieden werden könnten. Die Antragsgegnerin nimmt ergänzend Bezug auf eine ergänzende Stellungnahme des Büros L. vom 16. Januar 2025 (Bl. 1400 ff. elektronische Gerichtsakte), eine gutachterliche Stellungnahme der O. Ingenieurgesellschaft mbH vom 15. Januar 2025 mit Anlage (Bl. 1586 ff. elektronische Gerichtsakte) sowie eine Stellungnahme des TF. vom 13. Januar 2025 (Bl. 1604 f. elektronische Gerichtsakte). Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens, der vorgelegten Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin (6 Leitz-Ordner Bebauungsplan „Z.“ und 1 Leitz-Ordner M.. Änderung des Flächennutzungsplanes für den Bereich „Z.“) und der beigezogenen Gerichtsakten des Verfahrens mit dem Aktenzeichen 4 B 1092/21.N sowie der beigezogenen Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts LF. mit den Aktenzeichen 1 K 1114/20.DA und 1 K 1549/21.DA Bezug genommen, die allesamt zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind.