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Beschluss

4 B 1315/25

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2025:0805.4B1315.25.00
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Leitsätze
1. Die Verpflichtung und Berechtigung zum bauaufsichtlichen Einschreiten kann nicht verwirkt werden. 2. Liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Erlass eines Nutzungsverbots vor, so ist ein solches in der Regel auch anzuordnen, denn dem der zuständigen Behörde in § 82 Abs. 1 Satz 2 HBO eingeräumten Ermessen ist die Tendenz eigen, die im öffentlichen Interesse grundsätzlich gebotene Pflicht zum Einschreiten zu verwirklichen (sogenanntes intendiertes Ermessen). 3. Ein Verstoß gegen formelles Baurecht, also das Fehlen einer Baugenehmigung, rechtfertigt regelmäßig eine Nutzungsuntersagung einer baulichen Anlage unter Anordnung der sofortigen Vollziehung.
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Kassel vom 12. Juni 2025 – 2 L 691/25.KS – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Verpflichtung und Berechtigung zum bauaufsichtlichen Einschreiten kann nicht verwirkt werden. 2. Liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Erlass eines Nutzungsverbots vor, so ist ein solches in der Regel auch anzuordnen, denn dem der zuständigen Behörde in § 82 Abs. 1 Satz 2 HBO eingeräumten Ermessen ist die Tendenz eigen, die im öffentlichen Interesse grundsätzlich gebotene Pflicht zum Einschreiten zu verwirklichen (sogenanntes intendiertes Ermessen). 3. Ein Verstoß gegen formelles Baurecht, also das Fehlen einer Baugenehmigung, rechtfertigt regelmäßig eine Nutzungsuntersagung einer baulichen Anlage unter Anordnung der sofortigen Vollziehung. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Kassel vom 12. Juni 2025 – 2 L 691/25.KS – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 € festgesetzt. Die Beschwerde des Antragstellers bleibt ohne Erfolg. Bei der rechtlichen Überprüfung der angegriffenen Entscheidung ist das Beschwerdegericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe beschränkt. Es kann auf dieser Grundlage nicht festgestellt werden, dass der Beschluss des Verwaltungsgerichts Kassel vom 12. Juni 2025 fehlerhaft ist. Mit Beschluss vom 12. Juni 2025 – dem Antragsteller zugestellt am 12. Juni 2025 – hat das Verwaltungsgericht Kassel den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtschutzes gegen die von der Antragsgegnerin mit Bescheid vom 5. Februar 2025 (in der gemäß § 42 HVwVfG korrigierten Fassung vom 18. Februar 2025) verfügte Nutzungsuntersagung abgelehnt. Mit diesem Bescheid untersagte die Antragsgegnerin dem Antragsteller die Nutzung sämtlicher ohne Genehmigung auf seinem Grundstück I.-straße errichteter Wohn- und Zirkuswagen zu Wohn- und Aufenthaltszwecken (Nr. 1) sowie die Nutzung des Grundstücks zur Überlassung und Vermietung als Stell- bzw. Lagerplatz für bauliche Anlagen an andere Personen (Nr. 2). Für den Fall, dass er den Anordnungen nicht binnen drei Monaten (Nr. 3) bzw. eines Monats (Nr. 4) nachkomme, drohte sie ihm ein Zwangsgeld in Höhe von 2.000,00 € bzw. 3.000,00 € an. Zudem ordnete sie die sofortige Vollziehung von Nrn. 1 und 2 gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO besonders an (Nr. 5). Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, dem Antragsteller sei nach der im Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sachlage einstweiliger Rechtsschutz gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zu versagen, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt, die Nutzungsuntersagung der mangels Baugenehmigung formell illegal errichteten baulichen Anlagen sei hier ermessensfehlerfrei ausgesprochen worden. Die Beschwerde ist zulässig, obwohl förmlich innerhalb der Monatsfrist kein fristgerechter Antrag gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO gestellt wurde. Denn aus der Beschwerdebegründung lässt sich das Begehren des Antragstellers durch den Senat eindeutig gemäß § 88 i.V.m. § 122 Abs. 1 VwGO auslegen und ermitteln. Hiernach beantragt der Antragsteller sinngemäß, unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Kassel vom 12. Juni 2025, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid vom 5. Februar 2025 in der Gestalt des Korrekturbescheids vom 18. Februar 2025 bezüglich Nr. 1 und 2 wiederherzustellen und bezüglich Nr. 3 und 4 anzuordnen. Die Beschwerde ist aber unbegründet. Der Senat verweist zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen zunächst auf die zutreffende rechtliche Begründung des angefochtenen Beschlusses vom 12. Juni 2025, der sich ausführlich mit dem erstinstanzlichen Vorbringen des Antragstellers auseinandersetzt, und sieht insoweit gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO von einer weiteren eigenen Begründung ab. Auch das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Entscheidung in der Sache. Soweit der Antragsteller rügt, das Verwaltungsgericht sei in seinem Beschluss unzutreffend davon ausgegangen, die Antragsgegnerin habe im Juli 2021 erstmals Kenntnis davon erhalten, dass sich auf dem Grundstück des Antragstellers mehrere Bauwagen befänden, die den Charakter einer Bauwagensiedlung aufwiesen, tatsächlich sei dies aber bereits im Jahr 2020 gewesen, und das Bauamt der Stadt Kassel habe sich zunächst längere Zeit nicht dafür interessiert, ist dies für die vom Verwaltungsgericht vorgenommene rechtliche Würdigung von vornherein unerheblich. Denn die Verpflichtung und Berechtigung zum bauaufsichtlichen Einschreiten kann nach der ständigen Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. nur Beschluss vom 2. Oktober 2017 – 3 A 814/15.Z, juris Rdnr. 12) nicht verwirkt werden. Liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Erlass eines Nutzungsverbots nach § 82 Abs. 1 Satz 2 HBO vor, so ist ein solches in der Regel auch anzuordnen. Nach dieser Bestimmung kann die Bauaufsichtsbehörde die Benutzung von Anlagen untersagen, wenn diese im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt werden. Der Antragsteller räumt in seiner Beschwerdebegründung vom 14. Juli 2025 (dort S. 21) selbst ein, eine formelle Illegalität der baulichen Anlagen auf seinem Grundstück liege vor. Entgegen der Auffassung des Antragstellers liegen auch keine Ermessensfehler vor. Nach § 40 HVwVfG hat die Bauaufsichtsbehörde das ihr eingeräumte Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens (vgl. § 40 HVwVfG, § 114 Satz 1 VwGO) einzuhalten. Ziel der Ermessensausübung ist die verwaltungsmäßig richtige Entscheidung, d. h. das Ermessen ist dahingehend zu betätigen. Folglich hat sich die Ermessensausübung der Bauaufsichtsbehörde nach der in § 61 Abs. 2 HBO niedergelegten übergeordneten Aufgabe zu richten, bei baulichen Anlagen für die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften und der aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen zu sorgen. Dem der Behörde für Nutzungsverbote in § 82 Abs. 1 Satz 2 HBO eingeräumten Ermessen ist somit die Tendenz eigen, die im öffentlichen Interesse grundsätzlich gebotene Pflicht zum Einschreiten zu verwirklichen (sogenanntes intendiertes Ermessen). Das behördliche Ermessen wird durch die Norm nur eröffnet, um in Ausnahmefällen zu ermöglichen, von dem an sich gebotenen Einschreiten abzusehen, wenn dies nach den konkreten Umständen opportun ist (Hess. VGH, Beschlüsse des Senats vom 10. August 2017 – 4 A 839/15.Z –, juris Rdnr. 10 und vom 28. Januar 2025 – 4 B 2483/24 –, demnächst in juris; sowie Hess. VGH, Urteil vom 25. Juni 2014 – 3 A 1024/13 –, juris Rdnr. 52; vgl. dazu auch Kopp/Ramsauer, VwVfG, 26. Aufl. 2025, § 40 Rdnrn. 34 ff.). Hier ist das Verwaltungsgericht nach summarischer Prüfung des Sachstandes zu Recht davon ausgegangen, dass kein Ausnahmefall vorliegt, der ein ausnahmsweises Absehen von dem Erlass eines Nutzungsverbots rechtfertigen könnte. Unabhängig von den detaillierten Ausführungen des Verwaltungsgerichts scheidet die Annahme eines Ausnahmefalls zusätzlich deswegen aus, weil die fortgesetzte Missachtung rechtlich verbindlicher Vorgaben durch den Antragsteller ein (zügiges) Einschreiten der Behörde rechtfertigt, um eine negative Vorbildwirkung effektiv zu vermeiden. Denn trotz erfolgter Ablehnung der Erteilung einer Baugenehmigung zur nachträglichen Legalisierung durch die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 10. Mai 2022 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheids vom 27. November 2023, wogegen der Antragsteller vor dem Verwaltungsgericht Kassel unter dem Az. 2 K 2132/23.KS ein Klageverfahren anhängig gemacht hat, und trotz des den einstweiligen Rechtsschutzantrag des Antragstellers versagenden Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 30. Juni 2025, ist, wie der Antragsteller selbst in seiner Beschwerdebegründung vom 14. Juli 2025 (dort S. 16, 18) einräumt, im Juli 2025 ein Bauwagen auf seinem Grundstück neu „hinzugekommen“ und wird inzwischen auch bewohnt. Soweit der Antragsteller meint, die Behörde wolle – trotz laufendem Klageverfahrens auf Erteilung einer Baugenehmigung, welches die Nutzung des Platzes legalisieren solle – Fakten dergestalt schaffen, dass „dort gar keine zu legalisierenden Bauwagen mehr vorhanden sind“, hat die Behörde das Recht auf ihrer Seite. Das Aufstellen und Errichten der streitgegenständlichen baulichen Anlagen, wozu die streitgegenständlichen Bauwagen gehören, ist rechtlich erst nach dem Vorliegen einer Baugenehmigung zulässig. Eine solche Baugenehmigung liegt – wie oben ausgeführt – nicht vor. Der Einwand des Antragstellers, die Behörde habe von den Vorgängen auf der I.-straße seit 5 Jahren Kenntnis und ordne nun (erst) einen „Sofortvollzug“ an, führt ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis. Es entspricht der ständigen und gefestigten Rechtsprechung der Bausenate des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs, dass ein Verstoß gegen formelles Baurecht, also das Fehlen einer Baugenehmigung, regelmäßig eine Nutzungsuntersagung einer baulichen Anlage unter Anordnung der sofortigen Vollziehung rechtfertigt. Nutzungsuntersagungen führen, anders als Beseitigungsanordnungen, nicht zu irreparablen Schäden und können ihre Funktion nur erfüllen, wenn sie nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 VwGO für sofort vollziehbar erklärt werden. Der Sofortvollzug des alleine auf formelle Illegalität gestützten Nutzungsverbotes beruht darauf, dass die präventive Kontrolle der Bauaufsicht anderenfalls unterlaufen würde, der „Schwarzbauer“ einen zeitlichen Vorteil gegenüber dem rechtstreuen Bauantragsteller erhielte und unangemessene Wettbewerbsvorteile entstehen könnten (vgl. Hess. VGH, Beschlüsse des Senats vom 13. November 2023 – 4 B 1377/23 –, juris Rdnr. 6 und vom 28. Januar 2025 – 4 B 2483/24 –, demnächst in juris; ebenso Hess. VGH, Beschluss vom 27. Januar 2020 – 3 B 1864/19 –, juris Rdnr. 37; vgl. auch Hornmann, Kommentar zur HBO, 4. Auflage 2022, § 82 Rdnr. 240 m.w.N.). Wie oben bereits ausgeführt verwirken Verpflichtung und Berechtigung zum bauaufsichtlichen Einschreiten nicht, das gilt auch für eine besondere Anordnung der sofortigen Vollziehung. Es ist die Aufgabe der Behörde möglichst zügig auf baurechtmäßige Zustände hinzuwirken. Schließlich trägt die rechtliche Einschätzung des Antragstellers in seiner Beschwerdebegründung, das Verwaltungsgericht habe die Interessenabwägung zwischen seinem Aussetzungsinteresse und dem öffentlichen Vollziehungsinteresse im angefochtenen Beschluss vom 12. Juni 2025 fehlerhaft vorgenommen, nicht. Der Antragsteller beruft sich dazu auf einen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Hamburg vom 9. Mai 2023 (Az. 2 Bs 41/23), der zu einer Beseitigungsverfügung ergangen ist. Hier ist jedoch keine Beseitigungsverfügung streitgegenständlich, sondern von der Behörde die mildere Maßnahme der Nutzungsuntersagung verfügt worden. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, da seine Beschwerde erfolglos geblieben ist (§ 154 Abs. 2 VwGO). Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und folgt der Streitwertfestsetzung erster Instanz. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).