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Beschluss

5 TH 1759/86

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1986:1016.5TH1759.86.0A
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Leitsätze
Zur Anrechnung des Wertes von Straßenland, das früher einmal ohne Festsetzung eines Überlassungspreises an die Gemeinde vertraglich abgetreten wurde, auf den später von den einzelnen Anliegern zu erhebenden Erschließungsbeitrag.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Anrechnung des Wertes von Straßenland, das früher einmal ohne Festsetzung eines Überlassungspreises an die Gemeinde vertraglich abgetreten wurde, auf den später von den einzelnen Anliegern zu erhebenden Erschließungsbeitrag. Die zulässige Beschwerde hat Erfolg, da das Verwaltungsgericht den Eilantrag des Antragstellers zu Unrecht überwiegend abgewiesen hat. Es bestehen nämlich derzeit ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des gesamten Beitragsbescheides. Entsprechend dem Gedanken des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO ordnet der Senat deshalb die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Erschließungsbeitragsbescheid in vollem Umfang an. Bedenklich ist hier das Verfahren, mit dem die Antragsgegnerin den Wert desjenigen Straßenlandes, das früher ohne Festsetzung eines Überlassungspreises abgetreten wurde, den einzelnen Anliegern gutgeschrieben hat. Zwar hat sie den Wert der abgetretenen Flächen einheitlich zum Zeitpunkt des Abschlusses der Arbeiten zur Straßenherstellung errechnet und mit 120,00 DM je Quadratmeter in den Herstellungsaufwand einbezogen. Fraglich ist jedoch, welchen Anliegern der M.-straße im Zeitpunkt der Beitragserhebung die auf diese Weise errechneten Beträge im Hinblick auf den festzusetzenden Anliegerbeitrag gutzuschreiben sind. Der Antragsteller hat jedenfalls eine solche Gutschrift nicht erhalten, obwohl die frühere Parzelle Nr. 316/26 unmittelbar östlich vor seinem Grundstück liegt und 1938 ohne die Festsetzung eines Überlassungspreises an die Antragsgegnerin abgetreten worden ist. Es ist deshalb in Betracht zu ziehen, die Fläche dieser Parzelle, die sich auf 201 qm beläuft, mit dem auf den Antragsteller entfallenden Beitrag zu verrechnen. Legt man dabei als Beitrag denjenigen Betrag zugrunde, den das Verwaltungsgericht im Anschluß an die Rechtsprechung des Senats zur Außerachtlassung von Beleuchtungskosten errechnet hat, steht einer Beitragsforderung in Höhe von 8.985,84 DM ein Anrechnungsbetrag in Höhe von 24.120,00 DM (201 qm x 120,00 DM) gegenüber. Die Antragsgegnerin könnte dann also vom Antragsteller keinen Erschließungsbeitrag erheben. Die statt dessen gewählte Verfahrensweise der Antragsgegnerin ist - jedenfalls derzeit - nicht überzeugend. Die Akten zur Berechnung der Erschließungsbeiträge und zur Verteilung des Aufwandes auf die einzelnen Anlieger lassen erkennen, daß die Antragsgegnerin die Fläche des früheren Flurstücks Nr. 316/26 den Eigentümern der Flurstücke Nr. 26/16 und 26/17 gutgerechnet hat, wobei auch das frühere Flurstück Nr. 315/26 diesen Grundstücken zugerechnet worden ist. Dies könnte seinen Grund darin haben, daß der Voreigentümer der beiden Baugrundstücke (Nr. 26/16 und 26/17) die beiden Flurstücke Nr. 316/26 und 315/26 im Jahre 1938 an die Antragsgegnerin abgetreten hat. Ob dieser Umstand allerdings ausreicht, um allein ihm bzw. seinen Rechtsnachfolgern den Wert dieser Flächen auf die später zu erhebenden Erschließungsbeiträge gutzuschreiben, ist fraglich. Die Akten lassen nicht erkennen, wer möglicherweise in den mit Ernst H. 1938 abgeschlossenen Vertrag eingetreten ist und ob dabei auch die Ansprüche aus diesem Vertrag auf die neuen Grundstückseigentümer übergegangen sind. Da die Antragsgegnerin auch bezüglich der ansonsten auf die M.-straße entfallenden abgetretenen Straßenflächen keine Überlegungen zur Einzelrechtsnachfolge angestellt hat, vermag der Senat derzeit nicht zu erkennen, ob die Antragsgegnerin ihre Berechnungsmethode, die hier zum Nachteil des Antragstellers ausschlägt, richtig gewählt hat. Denn es läßt sich ebensogut die Auffassung vertreten, daß das Flurstück Nr. 316/26 ausschließlich dem Grundstück des Antragstellers zugeordnet ist und im Hinblick auf die Anrechnung auf den Erschließungsbeitrag als von ihm abgetreten anzusehen ist. Die Rechtsprechung des Preußischen Oberverwaltungsgerichts zur Beitragserhebung unter Anrechnung abgetretenen Straßenlandes läßt nämlich eine derartige Schlußfolgerung unter Umständen als gerechtfertigt erscheinen (vgl. Urteile vom 19. Oktober 1899 - PrOVGE 36,73 ). Dafür spricht, daß die Antragsgegnerin auch im übrigen bei der Gutschreibung abgetretenen Straßenlandes in der Weise verfahren ist, daß sie die abgetretenen Flächen den jeweils benachbarten Baugrundstücken zugerechnet und auf den Erschließungsbeitrag verrechnet hat. Erheblich könnte in diesem Zusammenhang auch die Frage sein, ob im Jahre 1938 Ernst H. noch Eigentümer des Grundstücks des Antragstellers war oder ob dieses Grundstück bereits verkauft war, ohne daß das Flurstück Nr. 316/26 ihm noch hätte zugerechnet werden können. Alle diese Fragen lassen sich jedoch im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens, in dem lediglich eine summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage stattzufinden hat, nicht weiter aufklären. Bedenken könnten sich im vorliegenden Fall unter Umständen an der Beitragserhebung der Antragsgegnerin auch deshalb ergeben, weil die Straßenlandabtretungsverträge zwar vorsehen, daß der später zu schätzende gemeine Wert der abgetretenen Flächen auf die später zu erhebenden Anliegerbeiträge anzurechnen ist, aber ebensowenig wie das Ortsstatut der Stadt K. vom 5. Oktober 1894 oder das Ortsstatut des Gemeindebezirks H. vom 6. Februar 1908 erkennen lassen, wie in denjenigen Fällen verfahren werden soll, in denen der für die Straßenanlegung später zu erhebende Beitrag niedriger ausfällt als derjenige Betrag, der als Anrechnungsbetrag für das früher abgetretene Straßenland anzusetzen ist. Weder die ab 1937 abgeschlossenen Abtretungsverträge noch die Ortsstatuten enthielten eine Regelung des Inhalts, daß gegebenenfalls überschießende Beträge in diesen Fällen an den jeweiligen Anlieger (Vertragspartner) auszuzahlen seien (vgl. zu einer solchen Vereinbarung PrOVG, Urteil vom 11. Mai 1905, PrOVGE 47,97 ). Vorliegend könnte daher unter Umständen die Frage aufzuwerfen sein, ob die Antragsgegnerin den Rechtsnachfolgern von Ernst H. wie auch anderen Anliegern diejenigen Beträge erstatten durfte, um die der später festgesetzte Wert des abgetretenen Straßenlandes die errechnete Erschließungsbeitragsforderung überstieg. Was die Auslegung der Grundstücksabtretungsverträge ab 1938 angeht, müßte unter Umständen auch bedacht werden, daß das von der Antragsgegnerin gewählte Verfahren, den Wert der Flächen mit dem Verkehrswert zum Zeitpunkt der Abrechnung der Straßenbaukosten festzusetzen, vom Preußischen Oberverwaltungsgericht für bedenklich erachtet worden ist (vgl. Urteil vom 25. März 1912, PrOVGE 62, 189 ; ihm folgend Saran, Baufluchtliniengesetz, 2. Aufl., 1921, S. 403). Im Hinblick auf die im weiteren Verwaltungs- oder Klageverfahren vorzunehmende Sachverhaltsaufklärung, deren Ergebnis nicht vorhersehbar ist, ist es daher gemäß § 80 Abs. 4 Satz 3, Abs. 5 VwGO geboten, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anzuordnen. Da die Antragsgegnerin unterliegt, hat sie gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Verfahrenskosten zu tragen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1, 14 Abs. 1 GKG. Der Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 2 GKG).