Beschluss
5 TH 2411/86
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1986:1022.5TH2411.86.0A
5mal zitiert
5Zitate
4Normen
Zitationsnetzwerk
10 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Die §§ 2 Abs. 1, 10 Abs. 1 KAG ermächtigen die Gemeinde, aus dem als Benutzer einer Einrichtung in Betracht kommenden Personenkreis durch Satzung bestimmte Personen als Gebührenpflichtige zu bestimmen. Im Falle der Benutzung von Abwasseranlagen ist es zulässig, als gebührenpflichtig den zur Zahlung der Wasserverbrauchsrechnung Verpflichteten o d e r den Grundstückseigentümer bzw. den ihm rechtlich Gleichstehenden zu bestimmen. Da dann beide nicht nebeneinander auf die volle Gebühr haften, muß sich die Gemeinde in einem solchen Fall für die Inanspruchnahme der einen oder der anderen als gebührenpflichtig in Betracht kommenden Person entscheiden.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die §§ 2 Abs. 1, 10 Abs. 1 KAG ermächtigen die Gemeinde, aus dem als Benutzer einer Einrichtung in Betracht kommenden Personenkreis durch Satzung bestimmte Personen als Gebührenpflichtige zu bestimmen. Im Falle der Benutzung von Abwasseranlagen ist es zulässig, als gebührenpflichtig den zur Zahlung der Wasserverbrauchsrechnung Verpflichteten o d e r den Grundstückseigentümer bzw. den ihm rechtlich Gleichstehenden zu bestimmen. Da dann beide nicht nebeneinander auf die volle Gebühr haften, muß sich die Gemeinde in einem solchen Fall für die Inanspruchnahme der einen oder der anderen als gebührenpflichtig in Betracht kommenden Person entscheiden. I. Die Antragsteller wenden sich gegen die Heranziehung auf Abwassergebühren für das Jahr 1985. Sie sind gemeinsam Eigentümer des Grundstücks D.-straße 6 - 8 in M., das sie ab Ende November 1984 an die Firma C. GmbH vermietet hatten. Nach dem Mietvertrag waren von der Mieterin unter anderem die Kosten für Wasser und Abwasser zu zahlen. Ab Januar 1985 rechnete die Mieterin die Kosten für den Wasser- und Strombezug sowie die Kanalgebühren mit den Stadtwerken M. GmbH ab. Am 28. Februar 1985 überprüfte der Abwasserverband U. im Auftrag der Antragsgegnerin die Zusammensetzung des von der Mieterin abgeleiteten Abwassers und stellte den chemischen Sauerstoffbedarf mit 5.060 mg/l bzw. 4.640 mg/l fest. Mit Schreiben vom 20. Juni 1985 teilte er der Mieterin das Untersuchungsergebnis mit und errechnete gleichzeitig unter Zugrundelegung der Normalgebühr in Höhe von 1,15 DM die erhöhte Abwassergebühr mit 4,989 DM je cbm bezogenen Frischwassers. Mit Schreiben vom 2 Juli 1985, ebenfalls gerichtet an die Mieterin, hob der Magistrat der Antragsgegnerin die Mengengebühr zu den Kanalbenutzungsgebühren ab dem 28. Februar 1985 auf 4,989 DM pro Kubikmeter an. Am 14. November 1985 stellte die Mieterin Konkursantrag, der mangels Masse am 9. Dezember 1985 abgelehnt wurde. Bis dahin hatte sie für die Abwassereinleitung in die Anlagen der Antragsgegnerin insgesamt 2.730,00 DM geleistet. Dem stand eine Gesamtforderung der Antragsgegnerin in Höhe von 20.987,98 DM gegenüber. Auf die entsprechende Schlußrechnung der Stadtwerke GmbH vom 27. November 1985 wurde nichts gezahlt. Mit getrennten Bescheiden vom 27. Februar 1986 verlangte der Magistrat der Antragsgegnerin von den beiden Antragstellern die Begleichung der noch ausstehenden Kanalgebühren in Höhe von 18.257,98 DM. Er bezog sich dabei auf § 12 der Abwasserbeitrags- und -gebührensatzung (AbwBGS) vom 10. Dezember 1981, die wie folgt lautet: "(1) Gebührenpflichtig für die Abwassergebühren gem. § 8 ist der zur Zahlung der Wasserverbrauchsberechnung Verpflichtete, oder derjenige, welcher im Erhebungszeitraum Grundstückseigentümer ist oder wer ihm rechtlich gleichsteht. (2) Tritt ein Wechsel in der Person des zur Zahlung der Wasserverbrauchsberechnung Verpflichteten ein, wechselt gleichermaßen die Gebührenpflicht zur Zahlung der Abwassergebühren. Melden der bisherige und der neue Gebührenpflichtige die Rechtsänderung nicht an, so haften beide gesamtschuldnerisch für die Gebühren für die Zeit vom Rechtsübergang ab bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Stadt von der Rechtsübertragung Kenntnis erhält. (3) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner." Gegen die am 5. März 1986 zugestellten Bescheide erhoben die Antragsteller am 10. März 1986 Widerspruch, den der Magistrat der Antragsgegnerin mit Bescheiden vom 12. August 1986, zugestellt am 16. August 1986, als unbegründet zurückwies. Bereits am 3. April 1986 hatte der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Darmstadt Klage erhoben und zugleich um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Das Klageverfahren des Antragstellers (IV/2 E 710/86) setzte das Verwaltungsgericht bis zur Entscheidung über den Widerspruch aus. Mit Schriftsatz vom 3. Juli 1986, eingereicht zum einstweiligen Rechtsschutzverfahren, führten die Antragsteller aus, die Klage werde einvernehmlich von den Eheleuten geführt. Zur Begründung ihres Begehrens trugen sie vor, die Antragsgegnerin müsse sich an die Mieterin halten. Es gehe nicht an, daß die Antragsgegnerin monatelang untätig sei, dadurch die rechtzeitige Beitreibung ihrer Forderungen versäume und dann wahllos Forderungen an einen Bürger stelle, der nicht einmal über das Bestehen der Forderung informiert gewesen sei. Wären sie nämlich rechtzeitig davon in Kenntnis gesetzt worden, hätten sie unter Umständen noch von ihrem Vermieterpfandrecht Gebrauch machen können. Die Antragsteller beantragten sinngemäß, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Bescheide der Antragsgegnerin vom 27. Februar 1986 anzuordnen. Die Antragsgegnerin beantragte, den Antrag abzulehnen. Sie trug vor, die Satzung gestatte es, jeden der Gebührenpflichtigen als Gesamtschuldner auf die Gebühren in Anspruch zu nehmen. Mit Beschluß vom 14. August 1986 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag des Antragstellers ab und folgte dabei der Auffassung der Antragsgegnerin. Gegen den am 21. August 1986 dem Antragsteller zugestellten Beschluß haben die Antragsteller am 27. August 1986 gemeinsam Beschwerde erhoben, die seitens der Antragstellerin mit Schriftsatz vom 25. September 1986 zurückgenommen worden ist. Der Antragsteller beantragt sinngemäß, unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 14. August 1986 - IV/2 H 746/86 - die aufschiebende Wirkung seiner Klage (IV/2 E 710/86) gegen den Gebührenbescheid der Antragsgegnerin vom 27. Februar 1986 und ihren Widerspruchsbescheid vom 12. August 1986 anzuordnen. Die Antragsgegnerin trägt vor, die Regelungen im Mietvertrag über die Nebenkosten zeigten, daß zwischen den Antragstellern und der Mieterin wohl Einigkeit darüber bestanden habe, daß die Vermieter zwar gebührenpflichtig seien, diese Kosten jedoch als Nebenkosten von der Mieterin zu tragen seien. Zwei Heftstreifen Verwaltungsvorgänge und die Akte des Verwaltungsgerichts Darmstadt IV/2 E 710/86 haben vorgelegen und sind zum Gegenstand der Beratung gemacht worden. Auf ihren Inhalt und den Inhalt der Gerichtsakte wird ergänzend Bezug genommen. II. Das Beschwerdeverfahren der Antragstellerin wird in entsprechender Anwendung der §§ 92 Abs. 2, 126 VwGO eingestellt, nachdem das Rechtsmittel zurückgenommen worden ist. Die zulässige Beschwerde des Antragstellers hat Erfolg, da das Verwaltungsgericht seinen Eilantrag zu Unrecht abgelehnt hat. Es bestehen nämlich ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Gebühren- und des Widerspruchsbescheides der Antragsgegnerin. Der Senat ordnet deshalb gemäß § 80 Abs. 4 Satz 3, Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage an. Die Klage wird aller Voraussicht nach Erfolg haben. Ihrer Zulässigkeit steht nicht entgegen, daß sie im April 1986 noch unzulässig war, da der Antragsteller zu dieser Zeit noch nicht mit einer Bescheidung seines Widerspruchs hatte rechnen dürfen (§ 75 Satz 1 VwGO). Inzwischen ist die Klage nach Erlaß der Widerspruchsbescheide durch die Antragsgegnerin zulässig geworden, nachdem das Verwaltungsgericht zunächst mit Beschluß vom 27. Mai 1986 das Klageverfahren in entsprechender Anwendung des § 75 Satz 3 VwGO ausgesetzt hatte, ohne daß dagegen Beschwerde erhoben wurde. Die Anforderung der Kanalgebühren beim Antragsteller erscheint rechtswidrig, weil dieser jedenfalls für die Zeit vom 1. Januar 1985 bis zum 18. November 1985 nicht für die Abwassergebühren in Anspruch genommen werden kann. Die Antragsgegnerin beruft sich insoweit zu Unrecht auf § 12 Abs. 1 AbwBGS. Denn die dort genannten Personen, der zur Zahlung der Wasserverbrauchsrechnung Verpflichtete beziehungsweise der Grundstückseigentümer oder der ihm rechtlich Gleichstehende, haften nicht nebeneinander für die gesamte jeweils fällige Gebührenschuld. Die Aufzählung der drei Personen wird im Unterschied zur Satzungslage, die den vom Verwaltungsgericht angeführten Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main (Urteile vom 22. August 1974 - I/3 E 106/74 - HSGZ 1983 S. 171 und vom 28. Juni 1979 - I/2 E 835/78 - HSGZ 1983 S. 173) zugrundelag, nicht mit dem Wort "und", sondern mit dem Wort "oder" verknüpft. Dies legt der Senat dahin aus, daß die Antragsgegnerin für den jeweiligen Abrechnungszeitraum zwar zwischen der Inanspruchnahme entweder des zur Zahlung der Wasserverbrauchsrechnung Verpflichteten oder aber des dinglich Berechtigten (Eigentümers, Erbbauberechtigten, Nießbrauchers usw.) wählen kann, dann aber bis zum Ende der Abrechnungsperiode oder bis zu einer zulässigen Unterbrechung dieses Zeitraums an die einmal getroffene Wahl gebunden bleibt. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Antragsgegnerin von der Ermächtigung des § 13 Abs. 2 AbwBGS Gebrauch macht und in der Form von Teilbenutzungsgebühren Abschlagszahlungen auf die spätere Gebührenforderung von einer bestimmten Person erhebt. In diesem Fall hat sich die Antragsgegnerin eindeutig nach außen hin festgelegt, so daß es schon die Grundsätze der Rechtsklarheit und des Vertrauensschutzes erfordern, daß der gewählte Gebührenschuldner nicht unvermutet ausgetauscht wird. Schließlich muß der Betroffene wissen, welchen Sorgfaltspflichten er im einzelnen gegenüber der Antragsgegnerin und welchen Obliegenheiten er sich selbst gegenüber nachzukommen hat. Hier hat sich die Antragsgegnerin dafür entschieden, mit der früheren Mieterin der Grundstücke D.-straße 6-8 abzurechnen und von ihr Vorauszahlungen auf die Kanalbenutzungsgebühren anzufordern. Zwar geschah dies unter Einschaltung der Stadtwerke GmbH, was jedoch im Hinblick auf § 13 Abs. 3 AbwBGS jedenfalls solange nicht zu beanstanden ist, als die Stadtwerke auf den - unzulässigen - Erlaß von Gebührenbescheiden verzichten (vgl. insoweit Beschluß des Senats vom 18. September 1986 - 5 TH 1334/86). Der Magistrat der Antragsgegnerin hat dieses Vorgehen im übrigen ausdrücklich gebilligt und in seiner Willen aufgenommen, wie sich aus seinem Schreiben vom 2. Juli 1985, in dem er selbst die erhöhte Abwassergebühr rückwirkend zum 28. Februar 1985 auf 4,989 DM pro Kubikmeter festsetzt, ergibt. Die Auslegung des § 12 Abs. 1 AbwBGS durch den Senat ist aber auch aus einem anderen Grunde gerechtfertigt. Mit dieser Regelung hat die Antragsgegnerin von der durch die §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 10 Abs. 1 Kommunalabgabengesetz (KAG) vom 17. März 1970, zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 1976 (GVBl. 1976 I S. 532), eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht, auf dem als Benutzer der Abwasseranlagen in Betracht kommenden Personenkreis normativ die Gebührenpflichtigen zu bestimmen. Die von der Antragsgegnerin getroffene Regelung hat ersichtlich zum Ziel; ihr zu ermöglichen, dem vertraglich zur Zahlung der Wasserverbrauchsrechnung Verpflichteten auch dann zum Gebührenschuldner bestimmen zu können, wenn dieser nicht Grundstückseigentümer ist. Damit wird der Ziffer 1.1 der ergänzenden Bestimmungen der Stadtwerke Mühlheim GmbH zur Verordnung über allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVW WasserV) vom 20. Juni 1980 (BGBl. I S. 750) Rechnung getragen. Danach ist der Wasserbezugsvertrag grundsätzlich mit dem Grundstückseigentümer abzuschließen. In Ausnahmefällen kann ein solcher Vertrag aber auch z.B. mit dem Mieter abgeschlossen werden. Dann ist es im Hinblick auf die Maßgeblichkeit des Frischwasserbezugs für die Berechnung der Kanalgebühren nur folgerichtig, wenn in solchen Ausnahmefällen der auf Grund des Wasserbezugsvertrages Verpflichtete zum Gebührenschuldner bestimmt wird, um die Abrechnung und den Verwaltungsaufwand zu vereinfachen, wie dies auch Ziel des § 13 Abs. 3 AbwBGS ist. Diese Überlegungen sprechen dafür, der Antragsgegnerin einen Austausch des einmal gewählten Gebührenschuldners jedenfalls dann zu verwehren, wenn dieser zugleich auch Vertragspartner des Wasserbezugsvertrages ist. Hier ist als Vertragspartner zweifelsfrei die frühere Mieterin anzusehen, da sie mit den Stadtwerken abgerechnet hat, wie sich aus dem Schreiben der Stadtwerke GmbH vom 17. Dezember 1984 an die Firma C. GmbH ergibt. Dort werden die Vorauszahlungen für den künftigen Wasserbezug und die Abwassereinleitung gleichermaßen veranschlagt, verbunden mit einer entsprechenden Zahlungsaufforderung an die Mieterin. Dagegen läßt sich nicht einwenden, § 12 Abs. 3 AbwBGS sehe die gesamtschuldnerische Haftung mehrerer Gebührenpflichtiger vor. Voraussetzung einer solchen Haftung ist nämlich, daß die in Betracht gezogenen Personen schon dem Grunde nach Gebührenschuldner sind. Diese Frage beantwortet sich aber allein nach § 12 Abs. 1 AbwBGS. § 12 Abs. 3 AbwBGS greift lediglich ein, wenn zum Beispiel das Grundstück im Miteigentum einer Personenmehrheit steht oder mehrere Personen als Mieter zugleich auch Partner des Wasserbezugsvertrages sind. In diesen Fällen kann jeder Teil der Personenmehrheit auf die volle Gebühr herangezogen werden. Danach kommt es nicht mehr auf die Frage an, welche Schlüsse aus dem Umstand zu ziehen sind, daß dem Antragsteller wie auch seiner Ehefrau, der Antragstellerin, das Meßergebnis über den Verschmutzungsgrad des von der Mieterin eingeleiteten Abwassers erst im Verlaufe des Gerichtsverfahrens bekannt geworden ist, ohne daß eine ausdrückliche Bekanntgabe durch die Antragsgegnerin erfolgt wäre. § 10 Abs. 10 Satz 6 AbwBGS sieht demgegenüber ausdrücklich vor, daß das Meßergebnis d e m A n s c h l u ß n e h m e r m i t z u t e i l e n i s t . Legt man den Begriff des Anschlußnehmers im Sinne des § 2 Abs. 3, 4 Abwassersatzung vom 26. November 1981 aus, so hätte das Meßergebnis auf jeden Fall den Antragstellern mitgeteilt werden müssen. Dann wäre die Frage aufzuwerfen, welche Folgen aus dem Unterlassen der Mitteilung des Meßergebnisses zu ziehen wären: ob zum Beispiel die Erhebung des Verschmutzungszuschlages überhaupt ausgeschlossen wäre, ob seine Erhebung ab dem Zeitpunkt unzulässig würde, ab dem das Meßergebnis vorlag und den Betroffenen hätte mitgeteilt werden können, oder ob diese Rechtsfolge erst ab dem Zeitpunkt einträte, zu dem der Einleiter zumutbare Anstrengungen zur Verminderung des Verschmutzungsgrades in die Tat hätte umsetzen können. Diese Überlegungen wären in gleicher Weise auch dann anzustellen:, wenn man als Anschlußnehmer im Sinne des § 10 Abs. 10 Satz 6 AbwBGS den jeweils Gebührenpflichtigen im Sinne des § 12 Abs. 1 AbwBGS ansieht. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1, 3 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den § 25 Abs. 1 Satz 3, 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1, 14 Abs. 1 GKG. Der Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 2 GKG)