Urteil
14 K 5188/09
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2011:0315.14K5188.09.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Beteiligten streiten um Abfallgebühren betreffend die Liegenschaft B. Flur 00, Flurstück 000, mit einer Fläche von 29.933 qm. Eigentümer ist der Ehemann der Klägerin. Zugunsten der Klägerin ist ein befristeter Nießbrauch am 16. Juni 2005 in das Grundbuch eingetragen worden, beruhend auf einer Bewilligung vom 27. Mai 2005; die Befristung lief zunächst bis 30. Juni 2015 und wurde später bis 2020 verlängert. Ein Entgelt wird nicht geschuldet. Der Nießbraucher ist berechtigt, sämtliche Nutzungen aus dem Grundstück zu ziehen und verpflichtet, alle zur Erhaltung erforderlichen Aufwendungen, auch die nicht zur gewöhnlichen Unterhaltung gehörenden, zu tragen, sowie die privaten und öffentlichen Lasten so zu tragen, als sei er der Eigentümer. Im Juni 2005 trat ihr Ehemann der Klägerin sämtliche Rechte bzgl. des Grundstücks und die Pachtforderungen ab und erteilte ihr Vollmacht, sämtliche Verträge zu ändern; Grundsteuern sollte die Klägerin bezahlen, öffentliche Nebenkosten, Müllgebühren und sonstige städtische Abgaben sollten zu seinen Lasten gehen. Auf dem Grundstück wird ein "Wochenendplatz" betrieben. Dazu wurden Teilflächen des Grundstücks einzelnen Nutzern überlassen, die auf der jeweiligen Parzelle auf eigene Kosten offenbar überwiegend ein Holzhaus errichtet haben. Mit Schreiben vom 19. Juni 2005 bat die Klägerin darum, "alle Müllgebührenrechnungen auf ihren Namen auszustellen". Zur Begründung führte sie an, laut Notarvertrag habe sie ab 1. Juni 2005 alle Abgaben, die den Platz betreffen, zu begleichen. In der Folge gingen einige Bescheide zunächst an die Klägerin als Zustellbevollmächtigte für ihren Ehemann. Unter dem 9. November 2008 teilte die Klägerin mit, dass nur noch 73 Pächter, davon 15 Wochenendbesucher, sich auf dem Platz aufhielten und bat um Berichtigung der Abfallgebühren. Nach Überprüfung änderte der Beklagte die Festsetzung auf 58 Haushalte durch entsprechend geänderten Bescheid. Im Verlauf des Mai/Juni 2009 meldete die Klägerin weitere Pächterhaushalte ab. Im Juni 2009 entschied der Beklagte, wegen der geringen Erfolgsaussichten einer Beitreibung der Forderungen beim Ehemann der Klägerin, ab 2005 die Klägerin selbst als Gebührenschuldnerin heranzuziehen. Mit Bescheid vom 4. August 2009 zog der Beklagte die Klägerin für den Zeitraum Juni 2005 bis 31. Dezember 2009 zu Abfallgebühren in Höhe von insgesamt 64.407,85 Euro heran. Zugleich hob er im gleichen Umfang die Gebührenfestsetzungen gegen den Ehemann der Klägerin sinngemäß auf. Die auf die Gebührenforderungen bis dahin gezahlten Beträge in Höhe von 14.719,39 EUR schrieb der Beklagte dem Veranlagungskonto der Klägerin gut, was er ihr im Anschreiben zur Übersendung des Bescheides erläuterte und zugleich mitteilte, dass sich der zu zahlende Betrag für die Fälligkeit 7. September 2009 auf 46.591,32 EUR reduziere. Unter dem 12. August 2009 legte der Ehemann der Klägerin mit der Begründung, er sei der gebührenpflichtige Grundstückseigentümer, Widerspruch gegen die Gutschrift der Abfallgebühren bei ihm und deren Verlagerung auf die Klägerin ein. Am 14. August 2009 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen Folgendes vor: Sie sei nicht Gebührenschuldnerin. Sie sei nur zeitweise Betreiberin des Platzes. Die Zahlung der öffentlichen Abgaben sei sogar ausdrücklich ausgenommen in der Vereinbarung zwischen ihr und ihrem Ehemann vom Juni 2005, nach der ihr Ehemann u.a. die Müllgebühren zu tragen habe. Die einst geäußerte Bitte, Rechnungen an sie zu schicken beinhaltete nicht die Übernahme der Gebührenpflicht. Auch bei der Betriebsprüfung durch das Finanzamt St. Augustin seien die von ihr geleisteten Zahlungen auf die Müllgebühren nicht als berücksichtigungsfähiger Aufwand anerkannt worden, weil ihr Ehemann Gebührenpflichtiger sei. Im Übrigen habe sie die Geschäftsführung für den Platz zum 1. Juli 2010 wieder an ihren Ehemann rückübertragen. Darüber hinaus bringt die Klägerin gegen den angefochtenen Bescheid sinngemäß vor, die zugrundegelegte Zahl der Haushalte sei unrichtig. Die von der Beklagten übernommenen Meldezahlen stimmten nicht mit der Wirklichkeit überein; es seien viel weniger Bewohner und entsprechend noch weniger Haushalte. Das Meldeamt wisse selbst nicht, wer wirklich dort wohne, zumal es viele Scheinanmeldungen gebe. Die Pächterzahl habe sich im Laufe der Zeit von 180 auf ca. 50 Pächter reduziert, was auch dem Beklagten mitgeteilt worden sei. Die Häuser der Pächter stünden auch nicht in ihrem - der Klägerin - Eigentum. Es sei also auch nicht ihr Müll, der anfalle. In der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte den angefochtenen Bescheid teilweise aufgehoben; auf die Sitzungsniederschrift wird Bezug genommen. Die Klägerin, die zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist, beantragt sinngemäß, den Bescheid des Beklagten vom 4. August 2009 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt er unter Wiederholung und Vertiefung seines Vorbringens im Verwaltungsverfahren aus: Der Bescheid sei rechtmäßig: Die Klägerin sei Nießbraucherin und Betreiberin des Wochenendplatzes. Schon nach dem der Nießbraucheintragung zugrunde liegenden Notarvertrag habe die Klägerin wie ein Eigentümer alle öffentlichen Lasten zu tragen. Nach § 2 Abs. 1 Buchstabe c und e der Gebührensatzung zur Abfallsatzung (AbfS) des Beklagten (GebS) könne sie als Gebührenschuldnerin herangezogen werden. Außerdem habe die Klägerin selbst darum gebeten, Empfängerin der Gebührenbescheide zu sein. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 AbfS unterliege das betroffene Grundstück dem Anschluss- und Benutzungszwang. Die Klägerin sei auch Überlassungsverpflichtete nach §§ 3 Abs. 6, 13 KrW-/AbfG. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte nebst beigezogenen Verwaltungsvorgängen der Beklagten, der Gerichtsakte im Verfahren 14 L 1221/09 sowie der Gerichtsakten in den Verfahren 14 K 5689/09 und 14 K 5657/10 einschließlich der dort jeweils beigezogenen Verwaltungsvorgänge und Gerichtsakten. Entscheidungsgründe Das Gericht konnte gemäß § 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) über die Klage verhandeln und entscheiden, obwohl die Klägerin zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen war. Denn die Klägerin war mit der Ladung darauf hingewiesen worden, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann. Die Ladung war auch ordnungsgemäß nach § 102 Abs. 1 VwGO erfolgt: Bereits mit der Eingangsverfügung war die im Ausland wohnende Klägerin gemäß § 56 Abs. 3 VwGO aufgefordert worden, einen Zustellungsbevollmächtigten zu bestellen. Die Ladung ist der Klägerin ausweislich des bei der Akte befindlichen Auslandsrückscheins am 11. Oktober 2010 ausgehändigt worden. Abgesehen davon ergibt sich aus dem Schriftsatz der Klägerin, die diesen Zustellungsmodalitäten auch zuvor nicht entgegengetreten war, Blatt 108 der Gerichtsakte, dass sie die Ladung rechtzeitig erhalten hat. Nachdem die Klägerin in diesem Schriftsatz überdies ausdrücklich darum gebeten hatte, die Verhandlung ohne sie zu führen oder (!) den Termin nochmals zu verlegen, bestand auch kein Anlass, den Termin (erneut) zu verlegen. Die Klage hat keinen Erfolg. Soweit der Beklagte den angefochtenen Bescheid in der mündlichen Verhandlung aufgehoben hat, mithin in Höhe von 143,50 EUR, ist die Klage bereits unzulässig, weil die Klägerin insoweit nicht mehr beschwert ist und der Klage deshalb in diesem Umfang das Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Angesichts des kostenmäßig irrelevanten, § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO, Anteils des Wegfalls des Rechtsschutzbedürfnisses war es nicht geboten, der Klägerin außerhalb der mündlichen Verhandlung Gelegenheit zu geben, insoweit eine verfahrensbeendende Erklärung abzugeben. Im Übrigen ist die statthafte Anfechtungsklage, § 42 Abs. 1 Satz 1 Variante 1 VwGO zulässig aber unbegründet. Der angefochtene Gebührenbescheid in seiner jetzt noch fortbestehenden Gestalt ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Rechtsgrundlage für den Abfallgebührenbescheid sind §§ 1, 2 Abs. 1 Buchstabe c, Absatz 4, 3, 4, 6 und 7 GebS. Danach erhebt der Beklagte für die Leistungen der öffentlichen Abfallentsorgung Gebühren, für die u.a. der Nießbraucher eines Grundstücks gebührenpflichtig ist. Maßgeblich für die Höhe der Jahresgebühr ist die Anzahl der Privathaushalte auf dem Grundstück und die gewählte Behälterausstattung. Der Grundpreis je Privathaushalt beträgt 123 EUR jährlich in 2008 und 2009, 118,20 EUR in 2007 und 108 EUR in 2005 und 2006. Mit ihrem Haupteinwand, sie sei nicht Grundstückseigentümerin und deshalb nicht Gebührenschuldnerin, dringt die Klägerin nicht durch. Gemäß § 2 Abs. 1 Buchstabe c GebS ist Gebührenpflichtiger auch der Nießbraucher. Bedenken gegen eine solche Regelung bestehen anerkanntermaßen nicht. Vgl. etwa Oberverwaltungsgericht (OVG) Saarland, Beschluss vom 11. April 1991 - 1 W 21/91 - juris und Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 22. Oktober 1986 - 5 TH 2411/86 - juris; jeweils zur Abwasserbeseitigungsgebühr. Die Klägerin war im Veranlagungszeitraum unstreitig Nießbraucherin im Sinne dieser Vorschrift. Dass der Nießbrauch - was nicht ungewöhnlich ist, wie sich etwa § 1055 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) entnehmen lässt - befristet war und ist und zu einem zukünftigen Zeitpunkt ausläuft, ändert daran nichts. Ebenso wenig relevant ist die von der Klägerin behauptete abweichende Vereinbarung mit dem Grundstückseigentümer über die Schuldnerschaft in Bezug auf die Abfallgebühren. Eine solche vertragliche Regelung regelt die Rechtsverhältnisse zwischen den an ihr Beteiligten. Das für alle Betroffenen geltende Satzungsrecht vermag sie nicht abzuändern. Von vornherein bedeutungslos ist die von der Klägerin wiederholt betonte Rückgabe der Betriebsführung an ihren Ehemann. Abgesehen davon, dass sie den Nießbrauch gerade nicht aufhebt, betrifft sie ausdrücklich erst den Zeitraum ab 1. Juli 2010 und damit den hier in Rede stehenden Veranlagungszeitraum (endend 2009) nicht. Dass das Finanzamt Aufwendungen der Klägerin auf die streitigen Gebühren nicht anerkannt haben soll, wirkt sich auf die Frage der Rechtmäßigkeit derselben nicht aus. Ebenso ist nicht ersichtlich, wie erbrechtliche und Güterstandsvereinbarungen auf die öffentlich-rechtliche Gebührenforderung einwirken sollen. Als Nießbraucherin hat die Klägerin neben dem Grundstückseigentümer gesamtschuldnerisch für die Gebührenschuld einzustehen. Offen bleiben kann insoweit, ob sich die Stellung als Gesamtschuldner unmittelbar aus § 2 Abs. 4 GebS herleiten lässt, oder ob diese Vorschrift sich darauf beschränkt, die Gesamtschuld nur für mehrere Schuldner innerhalb der in § 2 Abs. 1 GebS aufgeführten "Gruppen" anzuordnen. Denn andernfalls greift § 44 Abgabenordnung (AO), der hier gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b Kommunalabgabengesetz (KAG NRW) Anwendung findet. Es ist nicht ersichtlich, dass der Beklagte bei der Heranziehung der Klägerin als Gesamtschuldnerin ermessensfehlerhaft gehandelt hätte, § 114 Satz 1 VwGO. Er hat gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b KAG NRW in Verbindung mit § 5 AO sein Ermessen bei der Heranziehung des Gesamtschuldners entsprechend dem Zweck der Ermächtigung innerhalb der gesetzlichen Grenzen ausgeübt. Der Wortlaut des § 2 Abs. 1 GebS enthält keine ermessensleitende Regelung zur Heranziehung der in den einzelnen Buchstaben Aufgeführten. Sinn und Zweck einer solchen Regelung ist es regelmäßig, dem Gebührengläubiger eine möglichst rasche und sichere Erhebung der Abgabe zu ermöglichen. Dem entspricht auch die Systematik der Vorschrift, die die einzelnen Gebührenpflichtigen, schlicht durch Kommata getrennt, nebeneinanderstellt. Bestätigt wird dieser Befund durch § 2 Abs. 3 GebS, der nur für die dort genannten - hier nicht einschlägigen - Fälle eine nachrangige Haftung vorsieht. Das Ermessen der zuständigen Stelle ist in diesen Fällen bei der Auswahl des Gesamtschuldners grundsätzlich allein durch das Willkürverbot und offenbare Unbilligkeit begrenzt. Die Ermessensentscheidung über die Auswahl bedarf dabei in der Regel keiner Begründung. Vgl. Verwaltungsgericht (VG) München, Urteil vom 30. September 2004 - M 10 K 04.2800 - juris, m.w.Nw. Vorliegend kam hinzu, dass den Beteiligten die Schwierigkeiten einer Forderungsbeitreibung beim Grundstückseigentümer bekannt waren, so dass ein Fall von §§ 121 Abs. 2 Nr. 2 AO, 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b KAG NRW naheliegt. Bei der hier streitigen Festsetzung erscheint im Übrigen angesichts §§ 85 AO, 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a KAG NRW schon fraglich, ob überhaupt für ein wirkliches Auswahlermessen noch Raum bestand. Dies setzte nämlich voraus, dass die Abgabenschuld auch noch mindestens gegenüber einer anderen Person durchgesetzt werden kann. Vgl. Bundesfinanzhof (BFH), Urteil vom 25. Januar 1989 - I R 17/85 - juris, Rn. 10. Es spricht viel dafür, dass es hieran, angesichts der beim Grundstückseigentümer fehlenden liquiden Mittel und den von dem Beklagten nachvollziehbar erwogenen zu erwartenden Schwierigkeiten bei einer Zwangsvollstreckung in das Grundstück, fehlte. Eine besondere Ausnahmelage, aus der heraus die Heranziehung der Klägerin rechtswidrig erscheinen könnte, vgl. beispielsweise OVG Saarland, Beschluss vom 11. April 1991 - 1 W 21/91 - juris Rn. 7 ff., drängte sich nicht auf. Der Heranziehung der Klägerin stand schließlich nicht - teilweise - entgegen, dass Teile der festgesetzten Gebühren zuvor bereits gegen den Grundstückseigentümer festgesetzt und getilgt worden waren. Zwar spricht Einiges dafür, dass dann, wenn ein Gesamtschuldner die gegen ihn unanfechtbar festgesetzte Steuer getilgt hat, gegen einen anderen Steuerschuldner kein diesbezüglicher Steuerbescheid mehr erlassen werden darf. Vgl. Bundesfinanzhof (BFH), Urteil vom 4. Juni 1975 - II R 7/73 - juris. Der hier zu entscheidende Sachverhalt liegt jedoch insoweit anders, als die Gebührenfestsetzungen gegen den Grundstückseigentümer zuvor oder zugleich aufgehoben worden waren und durch dem Bescheid an die Klägerin beigefügtes Schreiben die Zahlungsaufforderung ihr gegenüber herabgesetzt worden war, weil die bereits geflossenen Beträge ihrem Konto gutgeschrieben worden waren. An einer festzusetzenden Schuld hat es hier demzufolge zum Zeitpunkt der Festsetzung gegen die Klägerin nicht (mehr) gefehlt. Daran ändert nichts, dass die Befreiung des anderen Gesamtschuldners durch Tilgungsleistung grundsätzlich endgültig ist und auch für den Fall, dass das Geleistete an einen Gesamtschuldner zu Unrecht erstattet werde, die erloschene Forderung nicht wieder aufleben soll. Vgl. Boeker, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO, § 44 Rn. 30 unter Verweis auf RFHE 8, 280 vom 7. März 1922. Denn wenigstens im hier gegebenen Fall, dass zuvor die Festsetzung gegen den anderen Gesamtschuldner aufgehoben worden ist, soll nicht eine erloschene Forderung wieder aufleben, sondern es erfolgt gleichsam die erstmalige Konkretisierung der Gebührenschuld und damit die Festsetzung einer neuen Forderung. Eine andere Betrachtung würde zu dem mit § 85 AO schwerlich zu vereinbarendem Ergebnis führen, dass eine Abgabenfestsetzung selbst in dem Fall nicht mehr möglich wäre, dass die Behörde die Festsetzung gegen einen rechtswidrigerweise Herangezogenen aufheben muss, der die Schuld getilgt hat. Nach alledem kann dahingestellt bleiben, ob nicht - wofür Vieles spricht - bereits schon grundsätzlich darauf abzustellen ist, dass die Gebührenfestsetzung nur den Rechtsgrund für die Leistung darstellt und deshalb der Erfüllungseinwand für die Prüfung ihrer Rechtmäßigkeit ohne Belang ist. So VG Neustadt, Urteil vom 7. Juni 2010 - 4 K 311/10 - juris, Rn. 33, auch unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 3. Juni 1983 - 8 C 43/81 -, juris. Durchgreifende Bedenken gegen Art und Umfang der Gebührenfestsetzung sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Klägerin kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, es seien nicht ihre Abfälle, die von dem Beklagten entsorgt würden. Insoweit ist allein maßgeblich, dass die Klägerin Nießbraucherin eines Grundstücks ist, das dem Anschluss- und Benutzungszwang hinsichtlich der darauf unstreitig anfallenden Abfälle unterfällt. Weder von der Klägerin vorgetragen noch sonst ersichtlich ist, dass es sich hierbei nicht um Privathaushalte im Sinne der Definition des § 3 Abs. 4 GebS handeln würde; also um Personengemeinschaften oder Einzelpersonen, die eine Wohnungseinheit nutzen, wobei eine Wohnungseinheit mindestens einen Wohnraum in räumlichem Verbund mit eigener Kochgelegenheit und eigenem Bad erfordert. Die Klägerin hat auch entgegen § 90 AO, der gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a KAG NRW anwendbar ist, nicht dargetan, dass die Bemessungsgrundlage der Gebührenfestsetzung unrichtig ist. Ihr Vortrag dazu, der Bescheid lege zu viele Haushalte zu Grunde, ist weder hinreichend substantiiert noch nach Aktenlage sonst nachvollziehbar. Dafür, dass die Herabsetzung auf 58 Haushalte für den Veranlagungszeitraum 2008 nicht weitgehend genug gewesen sein könnte, spricht nichts; soweit ersichtlich, wird das von der Klägerseite auch nicht in Abrede gestellt. Für die Veranlagung 2009 (die Jahre 2010 und 2011 sind nicht mehr Gegenstand des im vorliegenden Verfahren allein zu beurteilenden Bescheides) hat der Beklagte, soweit dem klägerischen Vortrag hinreichend substantiierte Angaben zu entnehmen waren, die Veranlagung geändert. Konkretes Vorbringen war insoweit zu sehen in den Mitteilungen der Klägerin vom 9. und 25. Mai 2009 (Blatt 27 und 31 des Verwaltungsvorgangs des Beklagten) sowie vom 9. Mai und 24. August 2009 (Blatt 32 bis 34 der Gerichtsakte im Verfahren 14 K 5869/09; an dem - das sei der Vollständigkeit halber angemerkt - der Beklagte nicht beteiligt ist). Die nunmehr sinngemäß von der Klägerseite behaupteten quartalsmäßigen Berichtigungsanzeigen sind der Akte nicht zu entnehmen. Die Mitteilung vom 24. August 2009 ist erst nach Bescheiderlass erfolgt. Die in den übrigen vorgenannten Mitteilungen Genannten werden nach Abänderung des Bescheides in der mündlichen Verhandlung nicht mehr von der Veranlagung erfasst. Weitergehendes drängte sich für den hier relevanten Zeitraum nicht auf. Insbesondere ist nicht ersichtlich, warum der Beklagte sich insoweit nicht im Letzten auf das Melderegister berufen können soll, wie dies in § 3 Abs. 5 GebS vorgesehen ist. Zur Rechtmäßigkeit dieser Vorschrift vgl. das Urteil der Kammer vom 8. Januar 2008, 14 K 3268/06, juris; vgl. des weiteren OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 2. Oktober 2008 - 3 M 108/08 - juris. Die Unrichtigkeit des Melderegisters hat die Klägerin nicht dadurch dargetan, dass sie diese pauschal behauptet und im Übrigen keine belastbaren, zeitabschnittsbezogenen Belegungsangaben machen kann, aber etwa unter dem 11. Juli 2009 (vgl. Blatt 8 im Verfahren 14 K 4327/09) behauptet, "zur Zeit wohnen dort über 56 Festbewohner". Die Klägerin hat wiederholt ausgeführt, seit geraumer Zeit sei eine ständig abnehmende Haushaltezahl zu verzeichnen. Ausgehend von den Angaben im Schriftsatz vom 14. März 2011, der 43 belegte Häuser als Ist-Zustand auflistet und ausführt, in 2011 seien sieben Haushalte ausgezogen, drängen sich Zweifel an den zugrundegelegten 58 Haushalten (abzüglich der Reduzierung in der mündlichen Verhandlung) für 2009 nicht auf. Detaillierte, prüfbare Aufstellungen zur Zahl der Haushalte auf dem Grundstück in der Art, wie sie mit Schriftsatz vom 14. März 2011 vorgelegt worden sind, sind für die hier zu entscheidenden, vorangegangenen Zeiträume nicht ersichtlich. Dies kann von Klägerseite nicht damit gerechtfertigt werden, man habe keinen Zugriff auf die Meldedaten. Eine derartige Aufstellung kann nämlich auch erstellt werden, ohne Kenntnis von den Meldedaten zu haben. Und einer derartigen Aufstellung kann auch entnommen werden, wieviel Haushalte von den auf dem Grundstück Lebenden gebildet werden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Anlass, die Berufung in Anwendung der §§ 124, 124a VwGO zuzulassen, bestand nicht.