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Urteil

5 UE 808/85

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1987:0513.5UE808.85.0A
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Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist begründet. Der Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Kassel vom 04. März 1985 ist aufzuheben, weil entgegen der Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts der angefochtene Heranziehungsbescheid rechtmäßig ist. Die Beitragsforderung beruht auf der Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten vom 11. Oktober 1977 (EBS), die nach Maßgabe der Hauptsatzung in der Wochenzeitung "Der G.er ...bote" vom 21. Oktober 1977 ordnungsgemäß bekannt gemacht worden ist. Die Satzung läßt Rechtsfehler nicht erkennen. Der endgültig hergestellte Teil des I.-weges stellt einen in sich abgeschlossenen und separat abrechenbaren Abschnitt der gesamten Erschließungsanlage dar. Die Abschnittsbildung beruht auf dem Beschluß der Stadtverordnetenversammlung vom 16. Dezember 1982 (vgl. "Der G.er ...bote" vom 24. Dezember 1982). Gegen diese Abschnittsbildung bestehen keine Bedenken, da die Grenze des Abschnitts durch topografische Merkmale herausgehoben ist. Die Grenze des Abschnitts verläuft nämlich genau an der Stelle, an der die Straße fast rechtwinklig ihre bisherige Nord-Süd-Richtung ändert, und nach Osten hin weiterverläuft. Die Voraussetzungen des § 125 BBauG liegen vor, da der I.-weg innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegt und die Aufstellung eines Bebauungsplanes für die Anlage deshalb nicht erforderlich gewesen ist (§ 125 Abs. 2 Satz 2 BBauG). Dies ergibt sich aus den dem Senat vorliegenden Plänen und ist von dem Kläger auch nicht bestritten worden. Der I.-weg ist in dem genannten Abschnitt auch endgültig hergestellt. Zwar ist er nur auf einer Seite mit einen Gehweg ausgestattet, während § 9 EBS beiderseitige Gehwege als Herstellungsmerkmal vorsieht. Indessen ist nach § 9 Abs. 3 EBS eine Unterschreitung dieser Anforderung durch Beschluß der Stadtverordnetenversammlung zulässig. Dem ist durch Beschluß der Stadtverordnetenversammlung vom 16. Dezember 1982 ("Der G.er ...bote" vom 24. Dezember 1982) genüge getan worden. Die Errechnung des gesamten Aufwandes ist von den Beteiligten ebenso wenig in Zweifel gezogen worden wie die Verteilung desselben auf die erschlossenen Grundstücke. Auch insoweit hat der Senat keine Fehler feststellen können. Der eigentliche Streitpunkt des vorliegenden Verfahrens ist die Frage, ob das klägerische Grundstück durch den I.-weg überhaupt erschlossen ist, so daß der Kläger zum jetzigen Zeitpunkt zu Erschließungsbeiträgen herangezogen werden kann. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts ist dies zu bejahen: Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ein Grundstück dann von einer Straße erschlossen, wenn tatsächlich wie rechtlich gewährleistet ist, daß mit Personen- und Versorgungsfahrzeugen an die Grundstücksgrenze herangefahren werden kann und so den anliegenden Grundstücken im straßenrechtlichen Sinne eine "Zufahrt" geboten wird (BVerwG, Urt. v. 26. September 1983 - 8 C 86.81 -, BVerwGE 68, 41 = BBauBl. 84, 440 = DÖV 84, 115 = DVBl. 84, 184 = HSGZ 83, 465 = KStZ 83, 226 = NVwZ 84, 172). Diese Voraussetzung gilt unabhängig davon, ob es sich um eine sogenannte Erst- oder um eine Zweiterschließung handelt (BVerwG, Urt. v. 25. Januar 1984 - 8 C 77.82 -, Buchholz 406.11 § 131 Nr. 55 = BauR 84, 288 = DVBl. 84, 679 = KStZ 84, 173 = NVwZ 84, 583 = ZKF 86, 64). Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist nicht dahin zu verstehen, daß eine Erschließung nur dann vorliegt, wenn mit Fahrzeugen von der Straße aus auf das Grundstück gefahren werden kann. Vielmehr ist es ausreichend, wenn mit Fahrzeugen an die Grenze des Grundstücks herangefahren werden und das Grundstück selbst von dort aus zu Fuß erreichbar ist. Der Begriff "Zufahrt", den das Bundesverwaltungsgericht in den angegebenen Entscheidungen verwandt hat, ist also im Sinne von "Anfahrt" zu verstehen (so ausdrücklich BVerwG, Urt.v. 02. Juli 1982 - 8 C 28, 30, 33/81 -, BVerwGE 66, 69 = DVBl. 82; 1056 = HSGZ 83, 77 = MDR 83, 435 = NVwZ 83, 153, 154 ). Deshalb kommt es nicht darauf an, ob es technisch möglich oder rechtlich zulässig ist, auf dem Grundstück des Klägers eine Einfahrt von dem I.-weg aus zu erstellen. Es genügt, wenn mit vertretbarem Aufwand ein Eingang geschaffen werden kann. Das ist hier der Fall. Die dem Senat vorgelegten Lichtbilder lassen eindeutig erkennen, daß der Niveauunterschied zwischen der Straße und der Grundstücksgrenze zumindest an einigen Stellen so geringfügig ist, daß er ohne weiteres zu Fuß überwunden werden kann. Der Niveauunterschied auf dem Grundstück selbst - zwischen Grundstücksgrenze und der derzeitigen Grundstückssohle - steht schon deshalb der Erschließung nicht entgegen, weil er vom Kläger mit vertretbarem Aufwand, nämlich etwa durch Einbau weniger Treppenstufen, überwunden werden kann (vgl. auch Sieglin, KStZ 1984, 85). Der Erschließung steht nicht entgegen, daß das Gelände zwischen der Straßenfläche und der Grundstücksgrenze nicht befestigt ist. Entscheidend ist, daß dieses Gelände zu Fuß ohne weiteres überquert werden kann. Sollte der Bewuchs dieses Geländes, insbesondere im Winter oder nach Regenfällen, eine gefahrlose Überquerung unmöglich machen, obliegt es der Beklagten, einen Zustand herzustellen, der diese Gefahr beseitigt. Ein ständiges Abmähen des gesamten Geländestreifens entlang der Grundstücksgrenze des Klägers kann von diesem aber nicht verlangt werden, solange er faktisch keinen Zugang zu seinem Grundstück geschaffen hat. Entsprechende Sicherungsmaßnahmen wären dann auch nur im Bereich dieses faktisch geschaffenen Zuganges erforderlich. Jedenfalls ändert dies nichts daran, daß zur Zeit keine unüberwindlichen Hindernisse einer Betretung des Grundstücks von dem I.-weg aus entgegenstehen. Anders könnte sich die Situation nur dann darstellen, wenn der Grünstreifen zwischen der Straße und dem Grundstück als eigenständige Erschließungsanlage oder als Grünanlage angesehen werden müßte. Als solche würde sie nämlich nicht dem Verkehr dienen und dürfte deshalb auch vom Kläger nicht überschritten werden. Die unbefestigte Fläche zwischen der Fahrbahn und der Grundstücksgrenze ist aber nicht als Grünanlage in diesem Sinne anzusehen. Es handelt sich vielmehr um eine nicht befestigte und deswegen mit wildem Bewuchs versehene Fläche. Eine sehr enge Auslegung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts könnte zwar zu der Auffassung führen, daß ein Grundstück schon dann nicht erschlossen ist, wenn zwischen der Fahrbahn und der Grundstücksgrenze ein nicht überfahrbarer Geländestreifen liegt, so daß mit Kraftfahrzeugen nicht unmittelbar bis zur Grundstücksgrenze herangefahren werden kann. Nach Ansicht des Senats schließt jedoch das Erfordernis, mit Kraftfahrzeugen bis an die Grundstücksgrenze heranfahren zu können, nicht aus, daß zwischen der Fahrbahn der Grundstücksgrenze ein relativ schmaler Teil der Erschließungsanlage nur fußläufig überquert werden kann. Daß dies von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht ausgeschlossen werden sollte, ergibt sich schon daraus, daß Anbaustraßen in der Regel über Gehwege verfügen, die nicht mit Kraftfahrzeugen befahren werden dürfen. Zum Anbau bestimmte Straßen verlieren nicht allein deshalb den Charakter einer beitragsfähigen Erschließungsanlage, weil sie mit Gehwegen ausgestattet sind. Weil insoweit möglicherweise eine Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vorliegt, war nach § 132 Abs. 2 VwGO die Revision zuzulassen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 (analog), 711 ZPO. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu. Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule schriftlich beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel, Brüder-Grimm-Platz 1, einzulegen und spätestens innerhalb eines weiteren Monats zu begründen. Die Revision muß die angefochtene Entscheidung bezeichnen. Die Revisionsbegründung oder die Revision muß einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen bezeichnen, die den Mangel ergeben. Der Kläger ist Eigentümer des 828 qm großen Grundstücks Flur .. Flurstück .., S.-straße 7 in der Gemarkung H.. Das Grundstück ist bebaut. Die Beklagte ließ zwischen den Jahren 1979 und 1983 den unteren Teil des I.-weges von der Einmündung der S.-straße bis zu den nördlichen Grenzen der Grundstücke mit den Hausnummern 9 und 11 endgültig herstellen. Dieses Straßenstück verläuft nördlich des Grundstücks des Klägers. Vom nordwestlichen Grundstückseckpunkt steigt die Straße bis auf ca. 1,30 m über das Niveau des klägerischen Grundstücks. Zwischen den Hochbordsteinen der Fahrbahn und der Nordgrenze des klägerischen Grundstücks verläuft ein zwischen ca. 0,5 bis ca. 1,1 m breiter Grasstreifen, der zur klägerischen Grundstücksgrenze abfällt. Mit Bescheid vom 03. November 1983 zog die Beklagte dem Kläger für die Herstellung des I.-weges zu einem Erschließungsbeitrag in Höhe von 4.953,43 DM heran. Den dagegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 09. März 1984 zurück. Dagegen erhob der Kläger vor dem Verwaltungsgericht Kassel Klage. Er vertrat die Auffassung, daß die Heranziehung zu Erschließungsbeiträgen rechtswidrig sei, da sein Grundstück vom I.-weg aus nicht erschlossen werde. Es fehle nämlich die Möglichkeit, einen Zugang anzulegen. Die zwischen der Straße und seinem Grundstück gelegene Böschung sei sehr steil und zudem durch hohe Bordsteine von der Straße abgegrenzt. Es fehle daher sowohl eine tatsächliche als auch eine rechtliche Zugangsmöglichkeit. Der Kläger beantragte, den Heranziehungsbescheid vom 03. November 1983 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 09. März 1984 aufzuheben. Die Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Sie war der Ansicht, daß das Grundstück des Klägers vom I.-weg erschlossen werde, da mit vertretbarem finanziellem Aufwand eine hinreichend verkehrssichere Zufahrt angelegt werden könnte. Daran ändere auch die vorhandene Böschung nichts. Soweit der Kläger zur Schaffung einer Zufahrt die grasbewachsene Böschung in Anspruch nehme, werde ihm von der Beklagten zugesagt; daß ihm für die Dauer des Bestehens der Straße eine unwiderrufliche Sondernutzungserlaubnis erteilt werde, wenn er dies wünsche. Mit Gerichtsbescheid vom 04. März 1985 gab, das Verwaltungsgericht der Klage mit der Begründung statt, das klägerische Grundstück sei zumindest im Sinne des § 133 Abs. 2 BBauG momentan noch nicht erschlossen. Denn der Anlegung einer Zufahrt stünde derzeit ein nicht ausgeräumtes, tatsächliches Hindernis entgegen. Ohne dessen Beseitigung sei der durch die Anbaustraße latent vermittelte Vorteil nicht derart aktualisiert, daß es gerechtfertigt sei, den Grundstückseigentümer zu einem Erschließungsbeitrag heranzuziehen. Der Kläger könne aufgrund der zwischen dem I.-weg und seinem Grundstück gelegenen Böschung nicht bis an seine Grundstücksgrenze heranfahren. Die Böschung sei auch nicht etwa Teil seines Grundstückes, sondern stehe allein im Eigentum der Beklagten. Unabhängig von einer rechtlichen Gestattung durch die Beklagte entstünde die Beitragspflicht für sein Grundstück so lange nicht, bis nicht die Beklagte tatsächlich bis an die Grundstücksgrenze eine Zufahrtmöglichkeit geschaffen habe. Gegen diesen ihr am 22. März 1985 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Beklagte am 18. April 1985 Berufung eingelegt. Sie ist der Ansicht, der Kläger könne problemlos vom I.-weg aus eine Zufahrt zu seinem Grundstück anlegen. Zwischen seinem Grundstück und der Straße liege ein 50 cm breiter Grasstreifen, den er überfahren dürfe. Die Böschung stelle kein unüberwindliches Hindernis dar, da der Kläger eine Zufahrt errichten könne. Die Beklagte beantragt, den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Kassel vom 04. März 1985 - VI/3 E 700/84 - aufzuheben und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er stützt sich zur Begründung im wesentlichen auf die Gründe des Gerichtsbescheides. Der Senat hat einen Hefter Behördenakten und die Akten des Aussetzungsverfahrens (zweitinstanzliches Aktenzeichen: 5 TH 2083/84) beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.