Beschluss
5 A 2912/15.Z
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2016:0311.5A2912.15.Z.0A
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Leitsätze
Zur Erschließung eines Grundstücks reicht es grundsätzlich aus, wenn mit Personen- und Versorgungsfahrzeugen an die Grundstücksgrenze herangefahren werden kann. Dies gilt auch dann, wenn ein schmaler Teil der Erschließungsanlage nur fußläufig überquert werden kann (Fortführung der Senatsrechtsprechung).
Tenor
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 3. November 2015 - 4 K 1093/13.DA - wird abgelehnt.
Die Antragsteller haben die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.220 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Erschließung eines Grundstücks reicht es grundsätzlich aus, wenn mit Personen- und Versorgungsfahrzeugen an die Grundstücksgrenze herangefahren werden kann. Dies gilt auch dann, wenn ein schmaler Teil der Erschließungsanlage nur fußläufig überquert werden kann (Fortführung der Senatsrechtsprechung). Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 3. November 2015 - 4 K 1093/13.DA - wird abgelehnt. Die Antragsteller haben die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.220 € festgesetzt. Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 3. November 2015 ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz - Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - statthaft, bleibt in der Sache aber ohne Erfolg. Die mit Schriftsatz des Bevollmächtigten der Kläger vom 27. Januar 2016 geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeit der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht. Gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ist es Sache des die Zulassung der Berufung anstrebenden Beteiligten darzulegen, aus welchen Gründen die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil zuzulassen ist. Werden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung geltend gemacht, so muss, um den gesetzlichen Darlegungserfordernissen zu genügen, ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt werden. Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen die Heranziehung zu einer Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag für die Straße "Am Reihberg" abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass die Kläger als Eigentümer der streitbefangenen Parzelle grundsätzlich beitragspflichtig seien. Das Grundstück sei auch von dieser Straße erschlossen; ausreichend dafür sei, dass man mit einem Fahrzeug an die Grundstücksgrenze heranfahren und dieses dann zu Fuß betreten könne. Dem hält der Bevollmächtigte der Kläger entgegen, dass das klägerische Grundstück durch die Erschließungsanlage weder eine rechtliche noch eine tatsächliche Zugangsmöglichkeit habe. Zwischen der Straße und dem klägerischen Grundstück liege ein Grundstücksteil, der nicht als Verkehrsfläche ausgestaltet sei und für den die Kläger kein Betretungsrecht hätten. Die Kläger könnten von der Erschließungsanlage auch nicht mit Fahrzeugen an ihr Grundstück heranfahren; herangefahren werden könne lediglich an das Grundstück der Beklagten. Unter Bezugnahme auf das Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 28. September 1989 - 9 A 1974/87 - führt er weiter aus, dass von einer Erschließung im Übrigen nur ausgegangen werde könne, wenn sie in "üblicher Weise", nämlich wie es innerhalb dieser Ortslage üblich sei, ausgeführt worden sei. Dies sei nicht der Fall, da sich in der näheren Umgebung kein einziges Grundstück befinde, das - beim Hinwegdenken der weiteren Erschließungsanlage - nur durch einen Fußweg erschlossen wäre. Diese Einwendungen wecken beim Senat keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im oben genannten Sinne. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts ist das Straßenbegleitgrün, das sich zwischen der Fahrbahn der Straße "Am Reihberg" und dem klägerischen Grundstück befindet, Bestandteil der gewidmeten Straßenparzelle, so dass über die Erschließungsanlage an das Grundstück der Kläger herangefahren werden kann. Dem steht auch nicht entgegen, dass zwischen der Fahrbahn und der Grundstücksgrenze ein relativer schmaler, nicht überfahrbarer Geländestreifen liegt, der nur fußläufig überquert werden kann. Der Erschließung steht auch nicht entgegen, dass dieser Teil der Erschließungsanlage nicht befestigt ist. Entscheidend ist, dass dieses Gelände zu Fuß ohne weiteres überquert werden kann (Senatsurteil vom -5. Mai 1987 - 5 UE 808/85 -, GemHH 1988, 214 = ZMR 1987, 474; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 23 Rn. 25). Soweit der Bevollmächtigte der Kläger die Erschließung durch die streitgegenständliche Anlage unter Hinweis auf die genannte Entscheidung des OVG Nordrhein-Westfalen in Zweifel zieht, führt auch dies nicht zu einem anderen Ergebnis, weil die genannte Entscheidung einen anderen, für die Straßenreinigungsgebühr relevanten Erschließungsbegriff zugrunde legt. Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich auch nicht aus dem Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Wird die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend gemacht, so muss, um den gesetzlichen Darlegungserfordernissen zu genügen, dargetan werden, welche konkrete und in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausreichende Rechtsfrage oder welche bestimmte und für eine Vielzahl gleich gelagerter Fälle bedeutsame Frage tatsächlicher Art im Berufungsverfahren geklärt werden soll und in wieweit diese Frage einer (weitergehenden) Klärung im Berufungsverfahren bedarf. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne der vorgenannten verfahrensrechtlichen Bestimmung hat ein Verwaltungsstreitverfahren nur dann, wenn es eine tatsächliche oder rechtliche Frage aufwirft, die für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich ist und über den Einzelfall hinaus im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung einer Klärung bedarf. Der Bevollmächtigte der Kläger wirft als klärungsbedürftig die Frage auf, ob "ein Grundstück als erschlossen angesehen werden (kann), wenn der Zugang über einen von Fahrzeugen nicht befahrbaren und nur mit technischen Hilfsmitteln zu überwindenden Hang erfolgt." Diese Frage rechtfertigt die Zulassung der Berufung bereits deshalb nicht, weil sie in dieser Form nicht entscheidungserheblich ist. Das zwischen der Fahrbahn und der Grundstücksgrenze befindliche Straßenbegleitgrün weist keinerlei Hindernisse auf, die lediglich mit technischen Hilfsmitteln zu überwinden wären. Vielmehr lässt sich dieser Streifen zum Erreichen des Grundstücks ohne weiteres fußläufig überqueren. Dass das Grundstück selbst eine Hanglage aufweist, ist für die Entscheidung ohne Bedeutung, zumal das klägerische Grundstück über eine Treppenanlage verfügt, die bereits annähernd bis zur streitgegenständlichen Erschließungsanlage reicht. Schließlich führt auch der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht zur Zulassung der Berufung. Dieser Zulassungsgrund fordert die Darlegung, warum die Schwierigkeit dieser Sache signifikant über dem Durchschnitt verwaltungsgerichtlicher Fälle liegt. Derartiges ist den Ausführungen des Bevollmächtigten der Kläger nicht in hinreichendem Maße zu entnehmen. Woraus die besondere tatsächliche Schwierigkeit der Rechtssache folgen soll, weil die Erschließung des klägerischen Grundstücks durch zwei Straßen in unterschiedlicher Weise erfolgt, erschließt sich dem Senat nicht. Besondere rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache bestehen nicht, weil - wie bereits zum Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils ausgeführt wurde - die aufgeworfenen Rechtsfragen in der Rechtsprechung des Senats geklärt sind. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, die Entscheidung über die Höhe des Streitwerts auf den §§ 52 Abs. 3, 47 Gerichtskostengesetz - GKG -. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).