Beschluss
5 N 538/85
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1987:0805.5N538.85.0A
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Entscheidungsgründe
I. Die Gemeindevertretung der Gemeinde Birstein beschloß in ihren Sitzungen am 6. März und 24. April 1980 eine "Satzung über die Müllabfuhr in der Gemeinde Birstein" (im folgenden: MAbfS), die am 28. April 1980 durch den Gemeindevorstand ausgefertigt und in den Birsteiner Nachrichten Nr. 19 vom 9. Mai 1980 amtlich bekannt gemacht worden ist. Diese Satzung, die gemäß ihrem § 23 am 1. Januar 1981 in Kraft trat, enthält unter anderem folgende Regelungen: § 13 "Müllbehälter, Müllbehältervolumen (1) Für die Beseitigung der Abfälle sind die in Abs. 2 aufgeführten Behälter zugelassen. Die Gemeinde Birstein bietet 50 Liter und 120 Liter Müllbehälter zum Verkauf an. Alle übrigen Behälter sind im Handel zu beziehen, die Normung (nach DIN) für die jeweilige Größe der Behälter ist hierfür jedoch Voraussetzung. Auch die 50 und 120 Liter Normbehälter können im Handel bezogen werden. .. (2) Zugelassen sind Müllbehälter mit folgendem Fassungsvermögen: a) 50-Liter-Mülltonne b) 110-/120-Liter-Mülltonne (3) Der Grundstückseigentümer hat je auf dem Grundstück wohnenden Einwohner wöchentlich Müllbehälter mit folgendem Mindestfassungsvermögen bereitzustellen: 1 bis 5 Einwohner = 50 Liter 6 bis 10 = 100 11 bis 12 = 120 Für jeden weiteren Einwohner erhöht sich die Mindestmenge um 10 Liter. (4) Für Betriebe und ähnliche Einrichtungen werden Einwohnergleichwerte festgesetzt (§ 16). Je Einwohnergleichwert ist wöchentlich ein Gefäßraum von 15 Liter zur Müllabfuhr zu bevorhalten. .. § 14 Gebührenpflicht (1) Die Gemeinde erhebt für das Einsammeln sowie für das Befördern - sofern der Gemeinde die Beförderung übertragen wurde (§ 1 Abs. 2 Satz 4 HAbfG) - der Abfälle Gebühren, .. § 15 Bemessungsgrundlagen für die Gebühren Bemessungsgrundlage für die Berechnung von Gebühren ist die Anzahl und Größe der Behälter. Die Anzahl und Größe der Behälter richtet sich nach § 13 Abs. 3 § 16 Einwohnergleichwerte (1) Für die Festlegung von Einwohnergleichwerten gilt folgende Regelung: 1. .. 2. .. 3. .. 4. Betriebe in Industrie, Handwerk, Handel, Gewerbe (auch Restaurants und Gaststätten ohne Übernachtungsmöglichkeiten), Geldinstitute, freiberufliche Unternehmungen mit eigenen Geschäfts- bzw. Büroräumen, Verwaltungen 1 Einwohnergleichwert = 3 Beschäftigte; 5. - 7. .. (2) .. (3) Für Schwimmbäder, Campingplätze, Kinderspielplätze, Friedhöfe, für Bürger- und Dorfgemeinschaftshäuser ohne ständige Bewirtschaftung sowie Einrichtungen, für die Abs. 1 keine Regelung enthält, setzt der Gemeindevorstand am tatsächlichen Müllaufkommen orientierte Einwohnergleichwerte fest. (4) .. § 17 Benutzungsgebühr (1) .. (2) Für die Müllbehälter nach § 13 Abs. 2 werden von den Gebührenpflichtigen folgende Gebühren erhoben: a) Mülltonne 50 Liter 6,70 DM monatlich b) Mülltonne 110/120 Liter 13,40 DM monatlich .. Mit Inkrafttreten dieser Satzung trat gemäß § 23 Abs. 2 MAbfS die Müllabfuhrsatzung der Antragsgegnerin vom 23. November 1979 außer Kraft, in der noch keine Regelung über das vorzuhaltende Mindestvolumen der Müllgefäße je Person und Grundstück enthalten war. Geregelt war nur, daß die "erforderlichen Müllgefäße" zu verwenden seien. Die Gebühr richtete sich nach dem Volumen der tatsächlich verwendeten Müllbehälter. Auf dem Grundstück des Antragstellers wohnen insgesamt sieben Personen. Unter Geltung der alten Satzung hatte der Antragsteller ein 50-Liter-Müllgefäß angeschafft. Aufgrund der neuen Satzung schaffte er ein weiteres 50-Liter-Müllgefäß an. Mit Schriftsatz vom 23. März 1985 hat der auf dem Grundstück des Antragstellers lebende Herr Manfred G. - jetzt Bevollmächtigter des Antragstellers - mit folgenden Gründen einen Antrag auf Normenkontrolle gestellt: Er sei zwar nicht Eigentümer des Grundstücks B.-gasse 9, jedoch sei ihm in einem Übergabevertrag ein Wohnrecht auf diesem Grundstück eingeräumt worden. Deshalb sei er im Hinblick auf das Rechtsschutzinteresse für das Normenkontrollverfahren dem Grundstückseigentümer gleichzustellen. Er sei zwar nicht gegen eine geordnete Müllbeseitigung; die erste Mülltonne sei in seiner Gemeinde auf seine Initiative hin im Jahre 1959 aufgestellt worden. Die Pflicht zur Vorhaltung eines bestimmten personenbezogenen Mülltonnenvolumens nach § 13 Abs. 3 MAbfS sei jedoch unverhältnismäßig, da in dem ländlich strukturierten Gebiet bei weitem nicht so viel Müll je Einwohner anfalle wie Mülltonnenvolumen vorzuhalten sei. In den größtenteils landwirtschaftlich genutzten Haushalten werde ein Großteil des Abfalls über Misthaufen und Säueimer entsorgt. Für Glas habe die Gemeinde spezielle Müllcontainer aufgestellt. Wenn das Müllaufkommen dennoch gestiegen sei, so liege das nicht an den einzelnen Haushaltungen, sondern an der Zahl der Neusiedlungen und an "dem außer Mode gekommenen Obst- und Gemüsegarten". Die generelle Festlegung von Mülltonnenvolumen pro Kopf fördere nicht die Bereitschaft zur Sparsamkeit und zum Wiederverwerten von Abfällen. Dies sei volkswirtschaftlich nicht vertretbar. Es sollte jedem Haushalt überlassen bleiben, wieviel Mülltonnenvolumen er je nach seinem Bedarf vorhalten wolle. Es sei auch zu rügen, daß Kunststoffabfälle nicht getrennt eingesammelt und wiederverwertet würden. Weiterhin sei es rechtsfehlerhaft, daß in der Kerngemeinde Birstein noch alte 35-Liter-Tonnen in Benutzung seien und von Haushalten mit einer bis zwei Personen verwendet würden. Im Interesse der Gleichbehandlung müsse diese Möglichkeit für alle Ortsteile geschaffen werden. Schließlich bringt er noch vor, daß die Erhöhungen der Deponiekosten nicht zu einer Erhöhung der Müllabfuhrgebühr geführt hätten. Die Gebühr werde auch zu Unrecht eingezogen, weil eine entsprechende Leistung der Gemeinde nicht in Anspruch genommen werde. Es bestehe der Eindruck, die Gemeinde habe sich durch die Regelung eine gewinnbringende Einnahmequelle erschlossen. Herr Manfred G. hat beantragt, die Satzung über die Müllabfuhr in der Gemeinde Birstein vom 28. April 1980 für ungültig zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie beruft sich darauf, daß nach wissenschaftlichen Untersuchungen von einer wöchentlich anfallenden Müllmenge pro Person von durchschnittlich 30 bis 35 Litern auszugehen sei. Diese Untersuchungen seien zwar in städtischen Ballungsgebieten durchgeführt worden. Die Antragsgegnerin habe den ländlichen Charakter ihrer Gemeinde aber dadurch berücksichtigt, daß sie von einem Müllanfall von 10 Liter pro Person in ihrem Gemeindegebiet ausgegangen sei. Eine geregelte Getrenntsammlung von Abfällen finde in ihrem Gemeindegebiet derzeit noch nicht statt. Es gäbe in den Ortsteilen vereinzelt Altglasbehälter, wobei die Bürger dort ihr Altglas beseitigen könnten. Altpapier werde dreimal im Jahr mittels der Aufstellung eines Altpapiercontainers an einem zentralen Ort in jedem Ortsteil eingesammelt. Diese Altpapiersammlung sei im Jahre 1987 noch nicht durchgeführt worden, da der Erlös aus dem Altpapier so stark gesunken sei, daß diese Einsammlung zu einer starken Kostenbelastung der Antragsgegnerin geführt habe. Der Main-Kinzig-Kreis führe im übrigen auf freiwilliger Basis dreimal im Jahr eine Einsammlung von Sondermüll-Kleinmengen durch. Im übrigen sei in dem gegebenen Umfang das Einsammeln von Abfällen, die nicht wiederverwertet werden könnten, erforderlich. Mit Schreiben vom 12. Juni 1985 hat der Vorsitzende des Senats Herrn Manfred G. darauf hingewiesen, daß sein Antrag mangels eines eigenen Rechtsschutzinteresses unzulässig sein dürfte. Darauf hat dieser eine Prozeßvollmacht des Antragstellers vorgelegt und erklärt, von Anfang an als dessen Bevollmächtigter gehandelt zu haben. Die Antragsgegnerin hat dagegen die Ansicht vertreten, es handele sich um eine Klageänderung, der sie nicht zustimme. Wegen des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf den Inhalt der Akten zu dem Verfahren G. ./. Gemeinde Birstein Az: V N 3/81 Bezug genommen. II. Der Antrag ist zurückzuweisen. A. Er ist zulässig. 1. Die subjektive Antragsänderung ist in analoger Anwendung des § 91 Abs. 1 VwGO als zulässig anzusehen. Sie ist mit Schriftsatz des Herrn Manfred G. vom 15. Juni 1985 und der diesem Schreiben beigefügten Prozeßvollmacht erfolgt. Zwar hat die Antragsgegnerin dieser Antragsänderung nicht zugestimmt. Der Senat hält sie aber für sachdienlich, weil andernfalls damit zu rechnen ist, daß der Antragsteller einen neuen Normenkontrollantrag stellt. 2. Der Normenkontrollantrag bezieht sich bei verständiger Würdigung des Vorbringens des Antragstellers entgegen seinem Wortlaut nicht auf die gesamte Satzung der Antragsgegnerin. Die Müllabfuhrsatzung besteht aus einer Anzahl einzelner Normen, die nicht alle in einem untrennbaren Zusammenhang stehen. Soweit getrennte Regelungskomplexe unterscheidbar sind, muß für jeden von ihnen gesondert geprüft werden, ob die Voraussetzungen des § 47 Abs. 2 VwGO erfüllt sind, wonach eine natürliche Person einen Normenkontrollantrag nur stellen kann, wenn sie durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung einen Nachteil erlitten oder in absehbarer Zeit zu erwarten hat. Nachteil in diesem Sinne ist jede Beeinträchtigung rechtlich geschützter Interessen (BVerwG, Beschl. v. 14. Juli. 1978 - 7 N 1/78 -, BVerwGE 56, 177 = DÖV 78, 924 = DVBl. 78, 963 = HSGZ 80, 184 = KKZ 79, 11 = MDR 79, 254 = NJW 78, 2522 = ZKF 80, 189 ). Einen solchen Nachteil könnte der Antragsteller nur geltend machen, 1.) insofern er aufgrund der Satzung dem Anschluß- und Benutzungszwang (§ 4 Abs. 1 und 2 MAbfS) unterworfen ist, 2.) insofern er verpflichtet ist, eine weitere Mülltonne auf seinem Grundstück bereitzuhalten (§§ 12 Abs. 1, 13 Abs. 1 Satz 1 MAbfS), 3.) insoweit als er der Gebührenpflicht unterliegt. (§ 14 Abs. 2 MAbfS) und 4.) insoweit als er Gebühren in bestimmter Höhe zahlen muß (§ 17 Abs. 2 MAbfS). Gegen den Anschluß- und Benutzungszwang als solchen wendet sich der Antragsteller jedoch nicht. Sein Schriftsatz vom 18. Mai 1985 ist vielmehr dahingehend zu verstehen, daß sich der Antragsteller ausdrücklich mit der durch die Satzung geordneten Müllbeseitigung einverstanden erklärt, wozu auch der Anschluß- und Benutzungszwang gehört. Der Antragsteller beruft sich also nicht auf einen Nachteil, der ihm allein schon dadurch erwächst, daß er dem Anschluß- und Benutzungszwang unterliegt. Der Antragsteller wendet sich auch erkennbar nicht dagegen, daß er als Entgelt für die Abholung des von ihm in die Mülltonnen verfüllten Abfalls eine Gebühr zahlen muß. Er räumt ein, (in geringem Umfang) die gemeindliche Müllabfuhr in Anspruch zu nehmen und dafür als Grundstückseigentümer gebührenpflichtig zu sein. Aus seinem Vortrag ergibt sich somit, daß er sich gegen die Gebührenpflicht dem Grunde nach nicht wenden will, weil er sie für rechtmäßig hält. Der Antragsteller wendet sich also nur dagegen, daß er gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 HAbfS verpflichtet ist, eine weitere Mülltonne vorzuhalten. Außerdem macht er geltend, eine Gebühr zahlen zu müssen, die der Höhe nach außer Verhältnis zu dem Umfang der tatsächlichen Inanspruchnahme liege. Insoweit rügt er eine Verletzung des Äquivalenzprinzips und des Kostendeckungsprinzips. B. Der Antrag ist jedoch nicht begründet. 1. Formelle Bedenken gegen die Müllabfuhrsatzung bestehen nicht. Sie wurde von der Gemeindevertretung der Gemeinde Birstein am 24. April 1980 beschlossen, vom Bürgermeister unter dem 28. April 1980 fehlerfrei ausgefertigt und gemäß § 9 Abs. 1 der Hauptsatzung der Gemeinde Birstein vom 22. Dezember 1978 (Birsteiner Nachrichten Nr. 51/57/1978) amtlich bekannt gemacht. 2. Die Regelung des § 13 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 a), Abs. 3 der Satzung, wonach der Antragsteller Mülltonnen bestimmter Größe auf seinem Grundstück aufstellen muß, ist rechtmäßig. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Abfallgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1985 (GVBl. 1986 I Seite 18) - HAbfG -, der dem zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der MAbfS geltenden § 1 Abs. 1 Satz 1 HAbfG in der Fassung vom 16. Januar 1978 (GVBl. I Seite 397) entspricht, haben die Gemeinden die auf ihrem Gebiet anfallenden Abfälle einzusammeln. Bei dieser Vorschrift handelt es sich um eine Aufgabennorm und nicht um eine Handlungsnorm. Dies bedeutet, daß es im Ermessen der Gemeinde steht, wie sie diese Aufgabe erfüllt. Nach § 2 Abs. 6 HAbfG (in der Fassung vom 11. Dezember 1985) ist sie ermächtigt, durch Satzung festzulegen, wie ihr die Abfälle zu überlassen sind. Diese Vorschrift gilt zwar erst seit 1985. Aber auch zuvor war die Gemeinde jedenfalls aufgrund des § 5 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung ermächtigt, eine entsprechende satzungsrechtliche Regelung zu treffen. Danach darf die Gemeinde nämlich die örtlichen Angelegenheiten durch Satzung regeln. Dazu gehören sowohl. die Angelegenheiten, die ihr durch Gesetz übertragen sind, sofern sie in eigener Verantwortung erledigt werden (Schlempp, Kommentar zur HGO, Lieferung 9.81 § 5 Abschn. IX), als auch Selbstverwaltungsangelegenheiten. Die Regelung der Mülltonnengröße fällt unter beiden Gesichtspunkten in die Kompetenz der Gemeinde, denn sie gehört nicht nur in den Bereich der gesetzlich übertragenen Aufgabe der Abfalleinsammlung, sondern auch in den Bereich der Gestaltung der öffentlichen Einrichtung "Müllabfuhr", die die Gemeinde als Selbstverwaltungsangelegenheit betreibt (§ 19 Abs. 1 HGO). Dabei hat die Gemeinde einen (orts-) gesetzgeberischen Gestaltungsspielraum, der sich rechtlicher Kontrolle entzieht. Nur die äußeren Grenzen der gesetzgeberischen Freiheit sind gerichtlich nachprüfbar. Diese sind durch den Inhalt und Zweck des die Aufgaben übertragenden Gesetzes sowie durch das Verbot der Willkür bestimmt. Das Gericht kann nicht nachprüfen, ob die von dem Satzungsgeber gewählte Regelung die zweckmäßigste und vernünftigste ist. In Bereichen, in denen Regelungsalternativen denkbar sind, die nicht eindeutig als ungerecht eingestuft werden können, ist auch nicht nachprüfbar, ob der Satzungsgeber die gerechteste Lösung gefunden hat (so ständige Rechtsprechung des BVerwG, u.a. Urt. v. 8. November 1968 - VII C 99.67 -, BVerwGE 31. 33). Die Antragsgegnerin hat mit der Zulassung der in § 13 Abs. 2 MAbfS aufgeführten Gefäßgrößen, soweit sie für das Grundstück des Antragstellers der Personenzahl nach in Betracht kommt, die Grenzen des ihr eingeräumten Ermessens nicht überschritten. Der Umstand, daß die Antragsgegnerin überhaupt nur normierte Müllbehälter zuläßt, ist sachlich gerechtfertigt. Die Zulassung ausschließlich normierter Gefäßtypen ermöglicht es, die Abfallbehälter auf die Lademöglichkeiten der Müllfahrzeuge optimal abzustimmen. Der Antragsteller hat keinen Anspruch darauf, daß das vorzuhaltende Volumen genau seinem individuellen Bedarf angepaßt ist. Abgesehen davon, daß dieser sich ändern kann, wäre es mit einem unverhältnismäßigen Kostenaufwand verbunden, ihn bei allen Anschlußpflichtigen zu ermitteln. Selbst wenn dies auf der Basis von Selbsteinschätzungen geschähe, wäre ein Kontrollsystem nötig, das kaum realisierbar, sicher aber zu kostenaufwendig wäre. Es bestehen auch keine Bedenken, wenn die vorgeschriebenen Müllbehälter vom Volumen her größer sein sollten, als es dem tatsächlichen Durchschnittsbedarf entspricht. Dadurch wird vermieden, daß der Müll in Zeiten vorübergehend größeren Müllaufkommens in die Mülltonnen gepreßt wird, was die Entleerung erschwert. Zugleich wird ermöglicht, daß die Tonnen auch einen Teil des (kleineren) Sperrmülls aufnehmen können. Es wäre nicht sachgerecht, das vorzuhaltende Volumen an einem regelmäßigen Durchschnittsbedarf zu orientieren. Dies würde nämlich die Gefahr in sich bergen, daß in Zeiten erhöhten Müllanfalls jener Abfall, der in den Tonnen keinen Platz mehr findet, auf andere, und zwar rechtswidrige Weise beseitigt wird. Es ist dem Ortsgesetzgeber nicht verwehrt, ein Müllbehältervolumen vorzuschreiben, das einen Anreiz für das Entstehen "wilder Müllkippen" schon dadurch unterbindet, daß anfallender Müll durch die bereitstehenden Müllbehälter schneller und bequemer beseitigt werden kann. Die Vorschrift des § 13 Abs. 2 MAbfS, Tonnen bestimmter Größe auf dem Grundstück vorzuhalten und zu benutzen, vermag keine geschützten Rechtspositionen der Grundstückseigentümer zu verletzen. Der Senat setzt, indem er das nach der Satzung vorzuhaltende Behältervolumen für rechtlich unbedenklich hält, seine bisherige Rechtsprechung hierzu fort (vgl. Beschluß des Senats vom 19. März 1987 - 5 N 2/83 -) und folgt der herrschenden Meinung der Rechtsprechung (BayVerfGH, Entscheidung vom 22. Oktober 1984 - Vf. 6- VII - 84, BayVBl. 85, 78; BayVGH, Urteil vom 28. April 1982 - 4 N 171/79 -, NVwZ 83, 423; VGH Bad.-Württ., Beschluß vom 24. Februar 1976 - X 1863/75 -, ESVGH 26, 51, 57; OVG Bremen, Beschluß vom 18. Juli 1985 - 1 B 15/85, ZKF 85, 253; OVG Münster, Urteil vom 14. Juni 1982 - 2 A 2312/81 -, RdL 82, 275; VG Darmstadt, Beschluß vom 10. Januar 1983 - IV 2 H 2293/82 -, HSGZ 83, 159; VG Kassel Urteil vom 9. Juli 1985 - VI/2 F 902/83 -, HSGZ 85, 394). 3. Der Antrag ist auch nicht begründet, soweit er sich gegen die Gebührenstaffelung in § 17 Abs. 2 MAbfS richtet. Nach § 10 Abs. 3 des hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben vom 17. März 1970 (GVBl. I S. 225; - KAG -) ist die Gebühr nach Art und Umfang der Inanspruchnahme der Einrichtung zu bemessen. Die Gebühr muß dem Äquivalenzprinzip entsprechen, d.h. es darf zwischen erbrachter Leistung und Gebühr kein Mißverhältnis bestehen (BVerwG, Urteil vom 14.April 1967 - IV C 179.65 -, BVerwGE 26, 305, 308). Die Gebühr muß weiterhin dem Prinzip der Abgabengleichheit entsprechen, d.h. bei gleicher Inanspruchnahme müssen etwa gleich hohe Gebühren, bei unterschiedlicher Inanspruchnahme unterschiedliche Gebühren entstehen (BVerwG, Urteil vom 8. November 1968 - VII C 99.67 -, BVerwGE 31, 33, 34). Wenn aber die Variationsbreite der tatsächlichen Inanspruchnahme sehr groß ist, darf der abgabenrechtliche Grundsatz der Typengerechtigkeit Anwendung finden, demzufolge typische Lebenssachverhalte zum Anknüpfungspunkt der Gebührenregelung gemacht werden und diese auch dann gelten, wenn der Einzelfall von diesem Typus abweicht (BVerwG, Beschluß vom 19. September 1983 - 8 N 1.83 -, KStZ 84, 9). Läßt sich das Maß der tatsächlichen oder typischen Inanspruchnahme nur unter unverhältnismäßigem Aufwand messen, so kann sich die Gebührenregelung an einem Wahrscheinlichkeitsmaßstab statt an einem Wirklichkeitsmaßstab orientieren (Hess. VGH, Urteil vom 17. Dezember 1980 - V OE 129/78 -, HSGZ 81, 283). Als zulässige Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe sind der sog. Personenmaßstab (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 25. März 1982 - 2 S 1378/81 -, NVwZ 83, 489 = VBlBW 83, 178 = KStZ 82, 213 = ZKF 83, 35) sowie auch der sog. Gefäßmaßstab (Hess. VGH, Urteil vom 27. Mai 1964 - OS II 33/63 -, KStZ 65, 11, 13; BayVGH, Urteil vom 6. Juni 1984 - Nr. 4 B 81 A. 2310 -, BayVBl. 85, 17) anerkannt. Die Antragsgegnerin hat einen Maßstab gewählt, der sich unmittelbar an der Anzahl und dem Volumen der Müllbehälter orientiert (§ 15 MAbfS), wobei das Volumen sich an einem Regelbedarf von 10 Litern je Einwohner auszurichten hat (§ 13 Abs. 3 MAbfS). Dieser Regelbedarf ist rechtlich nicht zu beanstanden. In den Jahren 1974/75 durchgeführte Messungen in Letmathe (berichtet bei Dietz, KStZ 80, 202) haben ergeben, daß der durchschnittliche Pro-Kopf-Bedarf je Woche 35 bis 45 Liter beträgt. Das in der Abfallsatzung der Antragsgegnerin festgesetzte Regelvolumen von nur 10 Litern liegt wesentlich unter diesen Werten. Der Satzungsgeber hat damit den Besonderheiten der ländlichen Gemeinde in einer Weise Rechnung getragen, die keinen Rechtsfehler erkennen läßt. Im einzelnen zeigt die Gebührenstaffelung folgendes Bild: Bei Grundstücken mit bis zu fünf Personen weist der Tarif eine starke Degression auf (eine Person: 6,70 DM je Person; zwei. Personen: 3,35 DM je Person; drei Personen: 2,23 DM je Person; vier Personen: 1,67 DM je Person; fünf Personen: 1,34 DM je Person). Beim Sprung von fünf auf sechs Personen zeigt sich dagegen eine relativ starke Progression (sechs Personen: 2,23 DM je Person). Diese Progression ist dadurch bedingt, daß ab der sechsten Person statt eines 50-Liter-Gefäßes zwei 50-Liter-Gefäße benutzt werden müssen. Vergleicht man die Gebührenhöhe pro Person bei Grundstücken mit drei und mehr Personen, so zeigt sich, daß die Degression eigentlich nur bei Grundstücken bis zu zwei Personen wirksam wird, während die Gebühr bei höherer Personenzahl innerhalb einer Schwankungsbreite von 1,12 DM proportional ansteigt (z.B. sechs Personen: 2,23 DM je Person; neun Personen 1,48 DM je Person; zwölf Personen: 1,11 DM je Person; der mittlere Wert liegt etwa bei 1,38 DM pro Person). Soweit die Gebühr ab der sechsten Person etwa proportional zur Personenzahl auf dem Grundstück ansteigt, ist das nach jenen empirischen Untersuchungen sachgerecht, die 1974/75 in Letmathe durchgeführt wurden (Dietz, KStZ 80, 201 ff.). Dabei ergab sich, daß im Mittel die Abfallmenge aber einer Personenzahl von mehr als fünf Personen je Grundstück und unabhängig von der Zahl der Haushalte linear zunimmt, während die Abfallmenge für Grundstücke mit bis zu fünf Personen relativ konstant bleibt. Dem entspricht die annähernd lineare Gebührenerhöhung in der Satzung der Antragsgegnerin bei mehr als fünf Personen je Grundstück und die starke Degression bei Grundstücken mit bis zu fünf Personen. Dieser Maßstab orientiert sich an dem vorliegenden empirischen Wissen über den wirklichen Müllanfall. Er ist, weil diese Erhebungen statistischer Art sind und deshalb nicht den Einzelfall berücksichtigen, gleichwohl ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Da er aber unter statistischen Gesichtspunkten auf jeden Fall sehr dicht an der Wirklichkeit liegt, bestehen gegen ihn keinesfalls rechtliche Bedenken. Das Prinzip der linearen Steigerung wird allerdings in einigen Fällen dann verletzt, wenn eine nicht durch fünf teilbare Anzahl von Personen auf dem Grundstück wohnt. So müssen z.B. auch sieben Personen Gebühren für das Volumen bezahlen, das für zehn Personen voll benötigt wird. Die damit verbundene Ungleichbehandlung ließe sich nur um den Preis eines noch differenzierteren Angebots an Mülltonnen oder eines vom Volumen unabhängigen Gebührenmaßstabes vermeiden, dessen Handhabung zwangsläufig mit einem größeren Verwaltungsaufwand und damit auch mit höheren Kosten verbunden wäre; dies müsste sich wieder auf die Gebührenhöhe auswirken und hätte damit auch für die nach der vorliegenden Regelung Benachteiligten einen größeren Nachteil zur Folge, als es die bestehende Benachteiligung, die sich im Bereich weniger Pfennige bewegt, für sie hat. Der Orientierung an der statistischen Abfallmenge je Einwohner entspricht es auch, daß bei Grundstücken bis zu fünf Personen die Gebührenhöhe je Grundstück gleichbleibt. Denn nach den empirischen Untersuchungen ist - wie gesagt - bei Grundstücken bis zu fünf Personen die Abfallmenge relativ konstant. Das bedeutet, daß für fünf Personen die Gebühr insgesamt genauso hoch sein kann wie für vier, drei, zwei oder eine Person. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hält diese empirischen Ergebnisse für so zwingend, daß sie beim Personenmaßstab stets zu berücksichtigen seien (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 22. März 1979 - II 2316/77 -, KStZ 79, 155; bestätigt mit. Urt. v. 25. März 1982 - 2 S 1378/81 -, KStZ 82, 213 = ESVGH 32, 238 Nr. 105 ). Selbst wenn man die empirischen Untersuchungen von Letmathe nicht für verallgemeinerungsfähig hält (gewisse Zweifel äußerte insoweit Bay.VGH, Urt. v. 30. November 1983 - Nr. 4 B 81 A 1904, BayVBl. 84, 496), so ist doch nicht zu beanstanden, daß Gemeinden sich daran orientieren, solange keine neueren Untersuchungen vorliegen. Die Alternative wäre nur entweder ein weniger fundierter Maßstab, der an die Stelle bisher nicht widerlegter wissenschaftlicher Forschungsergebnisse die bloße Spekulation setzt, oder aber die Pflicht für jede Gemeinde, vor Erlaß einer MAbfS eigene auf ihr Gemeindegebiet bezogene Forschungen zu veranstalten. Letzteres ist sehr aufwendig und teuer; es erscheint auch nicht erforderlich, denn es sind bisher keine Gründe vorgetragen worden, weshalb die vorliegenden Forschungsergebnisse nicht verallgemeinerungsfähig sein sollten (vgl. auch Beschluß des Senats vom 19. März 1987 - 5 N 2./83 -). Die Gebührenregelung ist auch nicht deshalb fehlerhaft, weil sie auch die Kosten der Sperrmüllabfuhr mit umfaßt, obwohl deren Inanspruchnahme dem Maß nach nicht der der gewöhnlichen Hausmüllabfuhr korrespondieren muß. Zum einen gleicht sich auf Dauer gesehen die unterschiedliche Inanspruchnahme der Sperrmüllabfuhr wieder aus. Zum anderen würde sich die Vergünstigung derer, die auch auf Dauer die Sperrmüllabfuhr nicht oder unterdurchschnittlich oft in Anspruch nehmen, - wollte man dies gebührenrechtlich berücksichtigen -, allenfalls im Bereich weniger Pfennige bewegen. Das damit erreichte Mehr an Gerechtigkeit stände in keinem Verhältnis zu dem wesentlich höheren Verwaltungsaufwand, der mit einem speziellen Sperrmülltarif verbunden wäre. Der Senat hat auch Anlaß gesehen, die Gebührenregelung für Betriebe und ähnliche Einrichtungen (§§ 16, 13 Abs. 4 MAbfS) zu überprüfen, weil eine etwaige relative Bevorzugung dieser Einrichtungen bei der Gebührengestaltung notwendigerweise mit einer entsprechenden Benachteiligung der anderen Gebührenpflichtigen verbunden ist. Während der Maßstab für die Zuteilung von Müllbehältern bei Personen ("Einwohnern") deren angenommener durchschnittlicher Bedarf ist, sieht die MAbfS der Antragsgegnerin vor, daß das den Betrieben zuzuordnende Volumen sich an sogenannten Einwohnergleichwerten, die im einzelnen in § 16 Abs. 1 MAbfS normiert sind, zum Teil am tatsächlichen Bedarf zu orientieren hat (§ 16 Abs. 3 MAbfS). Soweit Einwohnergleichwerte festgesetzt werden, handelt es sich um eine Übertragung des in § 13 Abs. 3 MAbfS zum Ausdruck kommenden Gedankens, daß für jeden Einwohner ein bestimmtes Regelvolumen zugrundezulegen ist. Für Personen ist das statistische Regelvolumen empirisch ermittelbar. Für Betriebe liegen aber noch keine empirischen Daten vor, die einen Wahrscheinlichkeitsmaßstab begründen können. Die Festlegung von Einwohnergleichwerten für Betriebe in Industrie, Handwerk, Handel und Gewerbe in § 16 Abs. 1 Nr. 4 MAbfS erscheint deshalb nicht gänzlich bedenkenfrei. Indessen vermag, sich der Senat nicht vorzustellen, daß es im Gebiet der Antragsgegnerin Betriebe gibt, die ein höheres Aufkommen an Abfällen nach § 2 Abs. 2 a und c (hier: Kategorie I) MAbfS haben, als ihnen nach der Satzungsregelung an Tonnenvolumen zur Verfügung steht. Eher denkbar ist der Fall, daß ein Betrieb ein größeres Volumen vorhalten (und die entsprechende Gebühr zahlen) muß, als es seinem Bedarf entspricht. Das aber kann sich für den Antragsteller nur günstig auswirken. Die Gebührenregelung des § 17 Abs. 2 MAbfS verstößt auch nicht gegen § 2 Abs. 9 Satz 2 HAbfG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1985 (GVBl. 1986 I Seite 18), das am 7. November 1985 in Kraft getreten ist. Danach sind bei der Bemessung der Abgaben Anreize zur Vermeidung und stofflichen Verwertung von Abfällen zu schaffen, insbesondere sollen die zu erhebenden Gebühren in der Regel linear zum vorgehaltenen Behältervolumen für die nicht stofflich verwertbaren Abfälle gestaffelt erhoben werden. Die Gebührendegression bei Grundstücken bis zu fünf Personen in der Satzung der Antragsgegnerin widerspricht dieser Bestimmung nicht. Das Gebot (Sollvorschrift) der linearen Staffelung der Gebühr soll Mengenrabatte ausschließen. Die in der Abfallsatzung der Antragsgegnerin vorgesehene Degression stellt aber keinen Mengenrabatt dar, sondern einen "Personenrabatt". Sie entspricht, der statistischen Tatsache, daß hier die Gesamtheit nicht mehr Müll verbraucht, als jeder einzelne oder ein Teil von ihr verbrauchen würde. Allerdings ist die vorgesehene Degression auch kein Anreiz zur Abfallvermeidung. Sie entspricht nur dem statistischen Ergebnis, daß fünf Personen nicht mehr Müll verbrauchen als z.B. zwei Personen. Einen Anreiz zur Müllvermeidung (Muß-Vorschrift) enthält die Satzung nicht. Im Gegenteil begünstigt der am Behältervolumen orientierte Maßstab, der in manchen Fällen zu Zahlungspflichten für Überkapazitäten führt, eher eine wenig umweltbewußte, nicht auf Wiederverwertung bedachte Verschwendung von Rohstoffen (Bauer/Hub, Kommunale Abgaben in Bayern, 1983, S. 333 Fn 133). Gleichwohl berührt dies die Gültigkeit der Bestimmung zum heutigen Zeitpunkt nicht. Zum einen ist zu bedenken, daß - wie oben ausgeführt - die Gestellung größerer Müllgefäße den Anreiz, diese überhaupt zu benutzen und den Inhalt nicht zu pressen, erhöhen wird. Die Bereitschaft, sich der öffentlichen Müllentsorgungseinrichtungen zu bedienen, ist. aber ein legitimes Ziel der Satzung. Zum anderen wollte der Gesetzgeber, wie die amtliche Begründung zu § 2 Abs. 9 HAbfG (= § 1 Abs. 8 des Regierungsentwurfs - LT Drs. 11/3597 vom 22. April 1985 Seite 17) erkennen läßt, das Schaffen von Anreizen zur Müllvermeidung auf den Fall der Getrenntsammlung von Abfällen bezogen wissen ("Bei der Getrenntsammlung von Abfällen kommt es für die Gebührenregelung darauf an, Anreize dafür zu schaffen, daß ..."). Die Getrenntsammlung zum Zwecke der Abfallverwertung ist das Ziel des HAbfG. Nach § 2 Abs. 2 HAbfG haben die Gemeinden die angefallenen Abfälle nach verwertbaren und zu beseitigenden Stoffen getrennt einzusammeln, soweit - § 3 Abs. 1 HAbfG - nach dem Stand der Technik geeignete Verfahren zur Verfügung stehen und die Kosten nicht außer Verhältnis zu den hieraus entstehenden Vorteilen für das Wohl der Allgemeinheit stehen. Das Fehlen eines Anreizes zur Müllvermeidung kann also eine Gebührenregelung nur dann gesetzwidrig machen, wenn eine Getrenntsammlung stattfindet. Das ist jedoch für das Gebiet der Antragsgegnerin noch nicht der Fall. Zwar kann das bloße Unterlassen der regelmäßigen Getrenntsammlung allein die Gemeinde noch nicht der Pflicht entheben, gebührenrechtliche Anreize für die Abfallvermeidung zu schaffen, wenn die Gemeinde zugleich verpflichtet ist, Getrenntsammlungen zu betreiben, wie dies in § 2 Abs. 2 HAbfG vorgeschrieben ist. Denn es kann nicht angehen, daß die Gemeinde ihren Bürgern, die im HAbfG für dieses Verhalten vorgesehene "Belohnung" deshalb verweigern kann, weil sie selbst das Gesetz verletzt, indem sie keine Getrenntsammlung und Wiederverwertung durchführt oder durchführen läßt. Zum jetzigen Zeitpunkt kann sich das Fehlen von Anreizen zur Abfallvermeidung in der Gebührenregelung jedoch noch nicht auf die Gültigkeit der Abfallsatzung auswirken. Denn § 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 und § 3 Abs. 1 HAbfG sind noch nicht in Kraft getreten. Sie treten gemäß Art. 4 Abs. 1 des 4. Änderungsgesetzes vom 31. Oktober 1985 erst 2 Jahre nach der Verkündigung im Gesetzblatt vom 6. November 1985 (also am 7. November 1987) in Kraft. 4. Der von dem Antragsteller behauptete Umstand, daß in der Kerngemeinde Birstein noch alte 35-Liter-Tonnen in Benutzung seien, vermag, seine Richtigkeit unterstellt, die teilweise Ungültigkeit der MAbfS nicht zu begründen. Möglicherweise handelt es sich hier um einen Zustand, der dem Satzungsrecht widerspricht. Die Gültigkeit der Satzung bleibt davon aber unberührt. 5. Soweit der Antragsteller darauf hinweist, daß die Erhöhung der Deponiekosten nicht zu einer Erhöhung der Müllabfuhrgebühr geführt hätte, vermag der Senat nicht zu sehen, inwieweit dies zu einem Nachteil für den Antragsteller führen kann. 6. Die Gebührenregelung verletzt auch nicht das Kostendeckungsprinzip. Die Antragsgegnerin hat durch Vorlage einer Bescheinigung der Gemeindekasse vom 5. Juni 1987, die das Rechnungsjahr 1986 betrifft, sowie von Auszügen aus den Haushaltsplänen der Gemeinde Birstein für die Jahre 1983 bis 1986 nachgewiesen, daß die insgesamt vereinnahmten Müllabfuhrgebühren die entstandenen Kosten in den Jahren 1982 bis 1986 nicht einmal gedeckt haben, so daß von einer Überdeckung nicht die Rede sein kann. Da der Senat somit nichts feststellen konnte, was der Gültigkeit der angegriffenen Satzung entgegenstehen könnte, mußte der Normenkontrollantrag erfolglos bleiben. Die Kosten des Verfahrens waren nach § 154 Abs. 1 VwGO dem Antragsteller aufzuerlegen, weil er unterlegen ist. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 Satz 1 VwGO