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Urteil

5 UE 251/97

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1999:0818.5UE251.97.0A
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Entscheidungsgründe
Die Berufung -- über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann (§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung -- VwGO --) -- ist zulässig, aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Müllgebührenbescheid der Beklagten gegenüber dem Kläger vom 14. Juni 1994 in der Fassung ihres Widerspruchsbescheides vom 29. September 1994 zu Recht aufgehoben, da es ihm an einer wirksamen satzungsrechtlichen Grundlage fehlt. Nach § 14 der Abfallsatzung -- AbfS -- der Beklagten vom 8. März 1991 in der Fassung des III. Nachtrags vom 28. April 1994 erhebt die Beklagte für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abfallentsorgung Gebühren, durch die die Kosten der Gemeinde gedeckt werden. Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Gebühr für die öffentliche Abfallentsorgung ist bei Wohngrundstücken die Zahl der Personen, die auf dem an die öffentliche Abfallentsorgung angeschlossenen Grundstücken wohnen, bei Grundstücken oder Grundstücksteilen, die nicht Wohnzwecken dienen, die Zahl der Einwohnergleichwerte gemäß Abs. 7 dieser Bestimmung und bei gemischt genutzten Grundstücken sowohl die Anzahl der Personen als auch die Summe der Einwohnergleichwerte. Gebührenpflichtig ist gemäß § 15 AbfS der Grundstückseigentümer, im Falle eines Erbbaurechts der Erbbauberechtigte. Diese einheitliche Gebührenerhebung für die gesamte von der Beklagten angebotene Abfallentsorgung hat das Verwaltungsgericht zu Recht als unwirksam angesehen. Die Beklagte hat in ihrer Satzung in § 11 kompostierbare Garten- und Küchenabfälle von der Überlassungspflicht (der "Abfalleigenschaft") ausgenommen, wenn sie selbst -- durch Eigenkompostierung oder landwirtschaftliche Verarbeitung -- ordnungsgemäß verwertet werden. Insoweit sind deshalb die Nutzer der öffentlichen Einrichtung Abfallentsorgung nicht verpflichtet, die Entsorgung des Biomülls zu nutzen (vgl. zur heutigen Gesetzeslage, die eine entsprechende Befreiungsmöglichkeit vorsieht: § 13 Abs. 1 Satz 1 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz vom 27.09.1994, BGBl. I S. 2705, in Kraft getreten im Wesentlichen am 06.10.1996). Infolgedessen hätte die Beklagte nicht die gesamte -- verschiedenartige -- Nutzung der öffentlichen Abfallentsorgung zu einem einheitlichen Gebührentatbestand zusammenfassen dürfen. Zum einen ergibt sich dies -- wie das Verwaltungsgericht festgestellt hat -- aus den vom Senat im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten Grundsätzen zur Zulässigkeit einer sogenannten Einheitsgebühr. Während das Bundesverwaltungsgericht die Einheitsgebühr als Gebühr definiert hat, bei der das Entgelt für mehrere Einzelleistungen in einem sie alle umfassenden Gebührensatz festgelegt ist (Urteil vom 09.11.1984 -- 8 C 37.82 --, Buchholz 401.84 Nr. 52 = KStZ 1985, 107), hat der Senat in seinem Urteil vom 19. Juni 1991 (-- 5 UE 1570/87 --, HSGZ 1992, 482) ihr Wesen dahin umschrieben, dass ein aus mehreren Vorgängen zusammengesetzter Lebenssachverhalt zum Gebührentatbestand erklärt und eine an sich denkbare Aufspaltung in für sich allein gebührenpflichtige Teilleistungen unterlassen wird. Die Beklagte erbringt mit ihrer öffentlichen Einrichtung Abfallentsorgung verschiedene Einzelleistungen im Hol- und Bringsystem, wie Restmüll-, Biomüll-, Sperrmüllentsorgung, Entsorgung von Kühlgeräten, sowie von Glas und Papier. All diese verschiedenen (Teil-) Leistungen erfasst der Gebührentatbestand in § 14 AbfS einheitlich für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abfallsatzung insgesamt. Eine Differenzierung danach, welche Teilleistung und in welchem Umfang diese in Anspruch genommen wird, findet nicht statt. Grundsätzlich ist die Festlegung einer Einheitsgebühr zulässig, ist aber rechtlichen Grenzen durch das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz -- GG -- unterworfen. Das bedeutet, dass auch bei Zusammenfassung verschiedener Teilleistungen in einem Gebührentatbestand nicht willkürlich Gebühren (-teile) von erheblicher Höhe für nicht erbrachte (Teil-) Leistungen gefordert werden dürfen. Die Zusammenfassung -- oder anders ausgedrückt: die Nichtaufspaltung -- darf nicht willkürlich dazu führen, dass ein erheblicher Aufwand für Leistungen, die voraussichtlich in vielen Fällen nicht erbracht werden, in die Ermittlung des Gebührenbedarfs und des Gebührensatzes einfließen. Der Gebührennormgeber muss den Gebührentatbestand so weit analysieren, dass Verstöße gegen Gleichheitssatz, Äquivalenzprinzip und gegebenenfalls das Kostendeckungsprinzip vermieden werden (Urteil des Senats vom 19.06.1991, a.a.O., S. 482). Ob die Willkürgrenze überschritten ist, ist daran zu messen, wie erheblich sich die Gleichbehandlung ungleicher Leistungen -- hier Inanspruchnahme der Abfallentsorgung mit Bioabfallentsorgung und ohne diese bei Eigenkompostierung -- in der Belastung dessen auswirkt, der nur die eingeschränkte Leistung in Anspruch nimmt. Die Erheblichkeit der Auswirkung ergibt sich hier aufgrund der von der Beklagten vorgelegten Gebührenbedarfsberechnung für das Jahr 1992, anhand der die Relation der einzelnen Kostenpositionen zu ersehen ist. Die Beklagte hat diese dem Verwaltungsgericht vorgelegt und ist auch in ihrer Berufungsbegründung von ihr ausgegangen. Demnach kann auch der Senat sie seinen Erwägungen zugrundelegen. Hinsichtlich ihrer Bewertung kann weitgehend auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts verwiesen werden. Dabei dürfte allerdings der Anteil der Entsorgungskosten für den Biomüll eher noch über dem vom Verwaltungsgericht angenommenen Drittel liegen, da die Abtransportkosten Biomüll/Restmüll für das erste Halbjahr 1994 im Verhältnis eins zu eins (Abtransport vierzehntägig im Wechsel, § 6 Abs. 2 AbfS in der bis zum 01.07.1994 geltenden Fassung), für das zweite Halbjahr im Verhältnis 2/3 Biomüll zu 1/3 Restmüll aufzuteilen sein dürften (Abtransport ab 01.07.1994: Restmüll jede vierte Woche, Biomüll jede zweite Woche). Die Kosten der Altpapierentsorgung sind in der Gebührenbedarfsberechnung 1992 gesondert ausgewiesen. Zusammen mit den Deponiekosten der Beklagten für Bioabfall ergibt dies einen Anteil von 134.600,-- DM für die Entsorgung des Bioabfalls an dem Gesamtentsorgungsaufwand (einschließlich der übrigen Abfallfraktionen ohne Ausgaben und Einnahmen für Gefäßmieten) von 335.493,-- DM. Dies ist ein Anteil von 40,12 %. Bei einem derartigen Kostenanteil kann nicht mehr von einem unter der Erheblichkeitsschwelle liegenden Anteil ausgegangen werden. Das Bundesverwaltungsgericht (a.a.O.) geht davon aus, dass eine Gleichbehandlung im Rahmen einer Einheitsgebühr dann nicht willkürlich ist, wenn den Unterschieden eine nur untergeordnete Bedeutung zukommt. In diesen Fällen wirken sich Gesichtspunkte der Verwaltungspraktikabilität stärker aus, je geringer die Auswirkungen der Unterschiede in der Leistung auf das diesen unterschiedlichen Leistungen entsprechende Entgelt sind. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass Gründe der Verwaltungspraktikabilität, die eine derartige Abweichung wie im vorliegenden Fall rechtfertigen könnten, hier nicht zu ersehen sind (anders offenbar bei einem Kostenanteil der Biomüllentsorgung von 23,1 %: Bayer. VGH, Beschluss vom 29.03.1995 -- 4 N 93.2548 --, NVwZ-RR 1995, 603 = BayVBl. 1995, 628). Gefahren eines Missbrauchs der Eigenkompostierung durch Inanspruchnahme der Restmülltonne für nicht verwertbaren Biomüll rechtfertigten eine Einheitsgebühr ebenfalls nicht. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht zu Recht auf die Möglichkeit von Stichproben verwiesen. Im Übrigen sieht die Satzung der Beklagten für derartige Fälle in § 18 auch die Ahndung als Ordnungswidrigkeit vor. Auch ein wesentlich höherer Verwaltungsaufwand, der bei getrennter Ausweisung unterschiedlicher Gebührentatbestände entstehen würde und deshalb eine Einheitsgebühr rechtfertigen könnte, ist nicht zu erkennen. Wie aus der von der Beklagten vorgelegten Gebührenbedarfsberechnung ersichtlich wird, sind die Grundlagen für eine getrennte Ausweisung bekannt. Auch das Vorbringen der Beklagten, eine Eigenkompostierung vermindere die Kosten der Biomüllentsorgung nicht wesentlich, da die Kosten für Transport und Deponierung letztlich gleich hoch blieben, rechtfertigt die Einheitsgebühr nicht. Zwar würde dies bei einer differenzierten Festlegung der Gebührentatbestände im Ergebnis dazu führen, dass der Gebührenteil für Biomüll bei den Nutzern dieses Teils der öffentlichen Abfallentsorgung steigen würde. Dies stellt jedoch keinen rechtfertigenden Grund für eine Belastung der Nichtnutzer dieses Teils der Entsorgung mit dessen Kosten dar. Soweit die Beklagte eine Verpflichtung zur weiteren Differenzierung hinsichtlich anderer Abfallarten, wie etwa Glas, Papier, Sperrmüll oder ähnliches, und deshalb eine besondere Komplizierung der Gebührenberechnung befürchtet, ist dies nicht begründet. In Bezug auf diese Abfallarten dürfte eine Einheitsgebühr bereits dadurch gerechtfertigt sein, dass eine eigene ordnungsgemäße Verwertung durch Grundstückseigentümer in wesentlichem Umfang nicht vorstellbar ist. Im Übrigen sieht die Satzung der Beklagten für den hier maßgeblichen Zeitraum des Jahres 1994 für diese Abfallfraktionen auch keine Befreiungsmöglichkeit vom Benutzungszwang vor. Die Einheitsgebühr für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abfallentsorgung findet auch keine Rechtfertigung in dem Grundsatz der Typengerechtigkeit. Dieser räumt dem Normgeber bei der Schaffung von Abgabenregelungen die Möglichkeit ein, an den Regelfall des verwirklichten Tatbestandes anzuknüpfen und die Besonderheiten von Einzelfällen außer Betracht zu lassen (vgl. Urteil des Senats vom 19.06.1991, a.a.O., m.w.N.). Voraussetzung ist, dass mindestens 90 % der von der Norm betroffenen Sachverhalte dem "Typ" entsprechen, den der Normgeber zugrunde gelegt hat, die Abweichung also nicht mehr als 10 % der Anwendungsfälle umfasst. Hier hat das Verwaltungsgericht bereits anhand der Gesamtzahl der Grundstücke von 1.946, die der Anschlusspflicht an die öffentliche Abfallentsorgung unterliegen, und der Zahl von 241 Grundstücken, für die der Verzicht auf die Biotonne erklärt worden ist, dargelegt, dass diese Grenze mit einem Anteil von 12,38 % überschritten ist. Dabei hat es zu Recht auf die Zahl der anschlusspflichtigen Grundstücke und nicht auf die Zahl der Einwohner bzw. Einwohnergleichwerte abgestellt, da "Anwendungsfall" im oben erläuterten Sinn der Gebührenpflichtige, d. h. jeweils der Eigentümer des anschlusspflichtigen Grundstücks ist. Die Zahl der Bewohner und der Einwohnergleichwerte ist dagegen nur die Bemessungsgrundlage. Zum gleichen Ergebnis gelangt man auch, wenn man die von der Beklagten für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abfallentsorgung erhobene Gesamtgebühr an dem in § 10 Abs. 3 Satz 1 Kommunalabgabengesetz -- KAG -- niedergelegten Grundsatz der leistungsproportionalen Gebührenbemessung -- früher in der Rechtsprechung des Senats auch als Grundsatz der speziellen Entgeltlichkeit bezeichnet -- misst. Danach ist die Gebühr nach Art und Umfang der Inanspruchnahme der Einrichtung zu bemessen. Es handelt sich letztlich um die landesgesetzliche Konkretisierung des allgemeinen Gleichheitssatzes in spezialisierter Form. Eine gleiche Inanspruchnahme muss danach zu etwa gleich hohen, eine unterschiedliche zu entsprechend unterschiedlichen Gebühren führen (vgl. etwa Beschlüsse des Senats vom 19.03.1987 -- 5 N 2/83 --, KStZ 1987, 190, und vom 05.08.1987 -- 5 N 538/85 --, HessVGRspr. 1987, 89, 90; Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: Januar 1999, § 6 Rdnr. 679 ff., m.w.N.). Lässt sich das Maß der tatsächlichen oder typischen Inanspruchnahme nicht oder nur unter unverhältnismäßigem Aufwand messen, so kann sich die Gebührenregelung an einem Wahrscheinlichkeitsmaßstab anstatt an einem Wirklichkeitsmaßstab orientieren. Als zulässiger Wahrscheinlichkeitsmaßstab im Bereich der Abfallentsorgung ist vom Senat auch grundsätzlich ein personenbezogener Maßstab anerkannt, wie ihn die Beklagte mit der Zahl der Grundstücksbewohner und der Einwohnergleichwerte gewählt hat (vgl. Beschluss vom 31.01.1991 -- 5 N 1388/88 --, ESVGH 41, 161 = NVwZ-RR 1991, 578 = HSGZ 1991, 305). Dieser Maßstab geht davon aus, dass ein bestimmter Grad der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung durch den Abfallanfall pro Person zugrunde gelegt werden kann. Dieser Gesichtspunkt ist so lange zutreffend, wie der zugrunde gelegte Gebührentatbestand zu Recht davon ausgehen kann, dass eine Inanspruchnahme der Abfallentsorgungseinrichtung "der Art nach" grundsätzlich insgesamt erfolgt und deshalb eine Differenzierung hinsichtlich des Umfangs der Inanspruchnahme -- hier mittels des Personenmaßstabs bezüglich der Abfallmenge -- den Anforderungen des § 10 Abs. 3 Satz 1 KAG genügt. Ist in dem Gebührentatbestand aber eine Gesamtleistung oder eine Zusammenfassung von Teilleistungen enthalten, genügt dies der vorgeschriebenen Differenzierung nach Art und Umfang der Inanspruchnahme nur, wenn im Rahmen des Wahrscheinlichkeitsmaßstabes davon ausgegangen werden kann, dass in der Regel eine Gesamtinanspruchnahme erfolgt. Je größer die Abweichung von dieser Ausgangsannahme ist, um so höher werden die Anforderungen an die Rechtfertigung eines derartigen Wahrscheinlichkeitsmaßstabes. Differenziert eine Gemeinde bei der Abfallentsorgung nach Leistungsbereichen und ist eine Inanspruchnahme nur einzelner Leistungsbereiche möglich, führt eine Gesamtbenutzungsgebühr zur Gleichbehandlung von unterschiedlichen Graden der Inanspruchnahme. Dies gilt im vorliegenden Fall für die Entsorgung von Biomüll und Restmüll. Dabei werden die von der Biomüllentsorgung befreiten Eigenkompostierer im gleichen Umfang für die Nutzung der Gesamtabfallentsorgung einschließlich Biomüllentsorgung mit Gebühren belastet wie diejenigen, die Rest- und Biomüllentsorgung insgesamt nutzen. Diese Gleichbehandlung könnte im Rahmen des Ermessens des Satzungsgebers bei der Gestaltung des Gebührenmaßstabes, das ihm erlaubt zu pauschalieren und zu typisieren, dann gerechtfertigt sein, wenn der zusätzliche Kostenanteil, der auch die Nichtnutzer der Biomüllentsorgung trifft, nicht von erheblichem Gewicht ist. Dieser ist hier jedoch -- wie oben dargelegt -- mit über 40 % erheblich. Damit nimmt die Gesamtgebühr die Nichtnutzer der Biomüllentsorgung für einen wesentlichen Teil der Kosten der Einrichtung in Anspruch, obwohl sie diesen nicht nutzen (vgl. auch: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.03.1998 -- 9 A 1430/96 --, NVwZ-RR 1998, 775, 776; a. A. Bayr. VGH, a.a.O., für die bayr. Gesetzeslage), so dass ein Missverhältnis zwischen Leistung und Entgelt entsteht. Diese Gleichbehandlung rechtfertigt sich auch nicht aus anderen Gründen, wie oben bereits ausgeführt worden ist. Ebenfalls ist diese Pauschalierung nicht durch den sogenannten Grundsatz der Typengerechtigkeit gerechtfertigt, da die Voraussetzungen für dessen Anwendung ebenfalls nicht vorliegen, wie ebenfalls bereits oben erläutert wurde (vgl. auch dazu: OVG Nordrhein-Westfalen, a.a.O., und Urteile vom 01.07.1997 -- 9 A 3556/94 --, ZKF 1999, 110, und vom 17.03.1998 -- 9 A 3871/96 --, StuGR 1998, 281). Aus diesen Gesichtspunkten wäre die Beklagte verpflichtet gewesen, in ihrer Satzung eine Gebührendifferenzierung hinsichtlich der Nutzung der Biomüllentsorgung vorzusehen, um der möglichen Nichtnutzung dieses Teilleistungsbereichs Rechnung zu tragen (vgl. zur Notwendigkeit differenzierter Gebühren bei Abnahme von Abwasser mit oder ohne Fäkalien innerhalb des Anwendungsgebiets einer Gebührensatzung: Beschluss des Senats vom 23.07.1991 -- 5 TH 240/89 --, GemHH 1992, 189). Die festgelegte Einheits- oder Gesamtgebühr führt zur Unwirksamkeit der Gebührenregelung und damit zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Gebührenbescheides. Wenn die Beklagte nunmehr ihre Satzung diesen Vorgaben anpassen möchte, steht ihr das Regelungsermessen des Satzungsgebers zu. Der Senat verweist darauf, dass eine dem Grundsatz der leistungsgerechten Gebührenbemessung entsprechende Möglichkeit darin bestehen kann, unterschiedliche Gebühren aufgrund gesonderter Kostenmassen für die zu bewertenden Leistungsvorgänge zu ermitteln. Bei der Aufteilung der Kosten auf die unterschiedlichen Teilleistungsbereiche sind Aufwendungen, die eindeutig nur einem bestimmten Bereich zuzuordnen sind, allein als Kosten dieses Bereichs anzusetzen. Werden Einrichtungs- oder Anlagenteile gemeinsam genutzt, sind die hierdurch anfallenden Kosten nach den Grundsätzen der Kostenverursachung über einen Umlageschlüssel auf die Teilleistungsbereiche aufzuteilen. Dies hat der Senat bereits in seiner Normenkontrollentscheidung vom 27. April 1999 (-- 5 N 3909/98 --, S. 34 des amtlichen Umdrucks) dargelegt (vgl. auch die oben genannten Urteile des OVG Nordrhein-Westfalen vom 17.03.1998, a.a.O.). Inwieweit bestimmte mengenunabhängige Vorhaltekosten der öffentlichen Einrichtung Abfallentsorgung -- und damit auch der Biomüllentsorgung -- Eingang in eine Grundgebühr nach § 10 Abs. 3 Satz 3 KAG finden können, kann hier offen bleiben (vgl. dazu: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.10.1998 -- 2 S 399/97 --, BWGZ 1999, 198 = StuGR 1999, 41 = DVBl. 1999, 410, dort nur Leitsatz). Da somit die Berufung der Beklagten ohne Erfolg bleibt, trägt sie die Kosten des Berufungsverfahrens (§ 154 Abs. 2 VwGO). Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 Zivilprozessordnung -- ZPO --. Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§ 132 Abs. 2 VwGO). Die Beklagte begehrt mit ihrer Berufung die Abweisung der in erster Instanz erfolgreichen Klage des Klägers auf Aufhebung ihres Müllgebührenbescheides für das Jahr 1994. Die Beklagte -- eine Gemeinde -- betreibt das Einsammeln der in ihrem Gebiet anfallenden Abfälle im Hol- und Bringsystem und gibt die eingesammelten Abfälle an den entsorgungspflichtigen Landkreis weiter. Im Holsystem sammelte sie im maßgebenden Zeitraum des Jahres 1994 kompostierbare Gartenabfälle, kompostierbare Küchenabfälle, sperrige Abfälle, Kühlschränke, Altpapier und den Restmüll ein. Im Bringsystem sammelte sie Altglas. Für die Einsammlung von Rest- und Biomüll und Altpapier stellte sie den anschlusspflichtigen Grundstücken Behälter zur Verfügung, die in den Nenngrößen von 120 l, 240 l und 1100 l zugelassen waren. Nach § 11 ihrer Abfallsatzung vom 8. März 1991 in der hier maßgeblichen Fassung des III. Nachtrags vom 28. April 1994 ist jeder Eigentümer, Erbbauberechtigte, Nießbraucher oder sonst zur Nutzung eines Grundstücks dinglich Berechtigte verpflichtet, dieses Grundstück an die im Holsystem betriebene Abfalleinsammlung anzuschließen, wenn dieses Grundstück bewohnt oder gewerblich genutzt wird oder hierauf aus anderen Gründen Abfälle anfallen. Jeder Abfallbesitzer ist verpflichtet, seine Abfälle, soweit sie nicht von der gemeindlichen Abfallentsorgung ausgeschlossen sind, dieser zu überlassen und sich hierbei der angebotenen Systeme zu bedienen. Kompostierbare Garten- und Küchenfraktionen erfüllen nur dann die Abfalleigenschaft, wenn sie nicht selbst ordnungsgemäß verwertet werden (Eigenkompostierung oder landwirtschaftliche Verarbeitung). Nach § 14 AbfS erhebt die Beklagte für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abfallentsorgung Gebühren, durch die ihre Kosten gedeckt werden. Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Gebühr ist bei Wohngrundstücken die Zahl der Personen, die auf dem an die öffentliche Abfallentsorgung angeschlossenen Grundstück wohnen (Haupt- oder Nebenwohnung), bei Grundstücken oder Grundstücksteilen, die nicht Wohnzwecken dienen, die Zahl der Einwohnergleichwerte, die im Einzelnen in Abs. 7 dieser Bestimmung bestimmt sind, und bei gemischt genutzten Grundstücken sowohl die Anzahl der Personen als auch die Summe der Einwohnergleichwerte. Gebührenpflichtig ist jeweils der Grundstückseigentümer, im Falle eines Erbbaurechts der Erbbauberechtigte. Die Abfuhr von Restmüll und Biomüll erfolgte bis zum 30. Juni 1994 im Wechsel jeweils 14-tägig. Nach Änderung des § 6 Abs. 2 AbfS durch den III. Nachtrag erfolgte die Abfuhr ab dem 1. Juli 1994 bei Restmüll vierwöchentlich und bei kompostierbaren Abfällen 14-tägig. Auf die Aufforderung des Verwaltungsgerichts, die Höhe des Anteils der Kosten der Biomüllentsorgung darzulegen, legte die Beklagte die Gebührenbedarfsberechnung für die Abfallentsorgung im Haushaltsjahr 1992 vor. Danach betrugen die Kosten der Abfalleinsammlung für Rest-, Bio- und Sperrmüll aufgrund eines Abfuhrvertrages mit einer Privatfirma 137.000,-- DM. Die an diese Firma zu zahlenden Gefäßmieten für die Rest- und Biomülltonnen betrugen jeweils 32.832,-- DM, d. h. insgesamt 65.664,-- DM. Für die an den Landkreis ... zu zahlenden Deponiekosten waren für die Jahresrestmüllmenge einschließlich Sperrmüll 66.000,-- DM angesetzt, für die Jahresmenge Bioabfall 54.600,-- DM. Hinzu kamen Kosten der Altpapierentsorgung in Höhe von 29.580,-- DM, der Altglasentsorgung in Höhe von 14.166,-- DM und der Getrenntsammlung von sogenannten "Weißgeräten" in Höhe von 9.947,-- DM. Neben einem Verwaltungskostenanteil von 5.000,-- DM sieht die Gebührenbedarfsberechnung außerdem noch nicht gedeckte Vorhaltekosten für die Deponie Anraff (Bodendeponie, Schredderplatz und Annahmestelle für Bauschutt) von insgesamt 19.000,-- DM vor. Bezüglich der Einzelheiten der Gebührenbedarfsberechnung wird auf Blatt 39 ff. der Gerichtsakte Bezug genommen. Der Kläger ist promovierter Diplomlandwirt, nunmehr Rentner. Er bewohnt zusammen mit seiner Ehefrau sein Hausgrundstück ... im Stadtteil ... der Beklagten. Das Grundstück ist an die Abfallentsorgung der Beklagten angeschlossen. Als Eigenkompostierer nutzt der Kläger die "grüne Tonne" nicht. Im Frühjahr 1992 nahm die Beklagte die zur Verfügung gestellte "grüne Tonne" auf Wunsch des Klägers zurück. Mit Bescheid vom 14. Juni 1994 setzte die Beklagte gegenüber dem Kläger die Müllgebühren mit Wirkung vom 1. Januar 1994 auf einen Monatsbetrag von 11,90 DM fest. Sie berechnete dabei für zwei Bewohner je 4,20 DM sowie "Miete" für einen 240 l Restmüllbehälter ("graue Tonne") und einen 240 l Altpapierbehälter ("blaue Tonne") von jeweils 1,75 DM. Am 20. Juni 1994 legte der Kläger gegen diesen Bescheid Widerspruch ein, den die Beklagte mit Bescheid vom 29. September 1994 -- dem Kläger am 30. September 1994 zugestellt -- zurückwies. Mit Schriftsatz vom 27. Oktober 1994 -- eingegangen beim Verwaltungsgericht Kassel am 31. Oktober 1994, einem Montag -- hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung hat er vorgetragen, die Gebührenerhebung sei rechtswidrig, da nicht berücksichtigt werde, dass er Teilleistungen der gemeindlichen Abfallentsorgung -- die Biomüllentsorgung -- nicht in Anspruch nehme. Die in seinem Haushalt und auf seinem etwa 1000 qm großen Grundstück anfallenden kompostierbaren Stoffe bestünden im Wesentlichen aus Küchenabfällen, Unkräutern, Kartoffelkraut, Rasenschnitt, Schnittgut von Bäumen und Sträuchern und Laub. Diese Stoffe kompostiere er auf seinem Grundstück in ordnungsgemäßer Weise. Beeinträchtigungen durch Gerüche oder Ungeziefer habe es in den 20 Jahren, in denen er dieses Verfahren betreibe, nicht gegeben. Die Kompostierung umfasse alle auf dem Hausgrundstück anfallenden kompostierbaren Stoffe. Über die gemeindliche Abfallentsorgung würden kompostierbare Stoffe nicht entsorgt. Der erzeugte Kompost werde im Nutzgarten ausgebreitet und in den Boden eingearbeitet. Selbstkompostierer müssten eine gebührenrechtliche Bevorzugung erfahren, da der Aufwand für die Errichtung von Kompostierungsanlagen erheblich sei. Von diesen Anlagen gingen zudem ökologische Beeinträchtigungen aus. Das Sammeln von Bioabfällen in Tonnen, insbesondere auch in den Sommermonaten, sei in gesundheitlicher Hinsicht problematisch. Durch die Verringerung der Bioabfälle bei Eigenkompostierung würden Transportfahrten und Deponiekosten eingespart. Der Kläger hat beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 14. Juni 1994 in der Fassung ihres Widerspruchsbescheides vom 29. September 1994 aufzuheben. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat sie vorgetragen, der Bescheid vom 14. Juni 1994 beruhe auf den §§ 11 und 14 der Abfallsatzung vom 8. März 1991 in der Fassung des III. Nachtrags vom 28. April 1994. Die erhobene Abfallgebühr von 11,90 DM entspreche den Satzungsregelungen. Die nach personenbezogenen Maßstäben berechnete einheitliche Abfallgebühr decke den gesamten Leistungsbereich (Einsammlung von Rest-, Bio- und Sperrmüll sowie die Altglas- und Altpapierentsorgung usw.) ab. Der Rechtmäßigkeit einer Gebührenerhebung in Höhe der vollen Einwohnersätze stehe nicht entgegen, dass der Kläger nicht alle Teilleistungen der gemeindlichen Abfalleinsammlung in Anspruch nehme bzw. nicht voll in Anspruch nehme. Die Gebührenpflicht werde bereits durch den Anschluss des Grundstücks an die als öffentliche Einrichtung betriebene Abfalleinsammlung und das Bereitstellen von Abfallgefäßen für die im Holsystem einzusammelnden Abfälle ausgelöst. Für die Gemeinde entstehe daraus die Verpflichtung, das Grundstück an den Abfuhrtagen in jedem Fall anzufahren, unabhängig davon, ob und in welchem Umfang tatsächlich Rest- oder Biomüll zur Abholung bereitgestellt worden sei. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass der Kläger die Biotonne nicht in Anspruch nehme und diese an die Beklagte zurückgegeben habe. Das Abfallgefäß gelte weiterhin als bereitgestellt und könne jederzeit für die Entsorgung von Biomüll wieder ausgeliefert werden. Keinesfalls sei mit der Rückgabe der Biotonne eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang für diese Abfallfraktion verbunden. Vor Einführung der getrennten Bioabfalleinsammlung habe sie sowohl Restmüll als auch Bioabfälle in einheitlichen Gefäßen gesammelt. Mit Einführung der Bioabfalleinsammlung habe die Beklagte somit keine neuen oder andersartigen Leistungen eingeführt, sondern lediglich das Einsammlungssystem geändert. Vor der Einführung der Getrenntsammlung habe es auch bereits Grundstückseigentümer gegeben, die selbst kompostierten und deshalb weniger Bioabfälle in die Restmüllbehälter gegeben hätten. Der Anspruch, für die Eigenkompostierung belohnt zu werden, sei nicht erhoben worden. Da sich die eigentliche Entsorgungsleistung der Gemeinde mit der Einführung der getrennten Einsammlung der Bioabfälle in keiner Weise geändert habe, stelle sich die Frage, warum nunmehr derjenige, der die kompostierbaren Abfälle selber kompostiere, einen Anspruch auf gebührenrechtliche Bevorzugung haben solle. Bei den derzeit vorgehaltenen Einsammlungssystemen mit umfangreicher Getrenntsammlung verwertbarer Stoffe sei es ohne riesigen Verwaltungsaufwand auch gar nicht möglich, Art und Maß der Inanspruchnahme der öffentlichen Abfallentsorgung zu messen. Selbst die Einführung eines Wiegesystems führe nicht zu einer Bemessung der Gebühr nach einem Wirklichkeitsmaßstab, weil auch dann letztendlich nur die Abfälle gewogen würden, die im Holsystem entsorgt würden. Die Abfälle, die im Bringsystem zu entsorgen seien, könnten nicht auf einfache Art gewogen werden. Zudem gingen auch die Wiegekosten zu Lasten der Gebührenpflichtigen. Eine Differenzierung nach verschiedenen Abfallarten würde aber nicht nur den Verwaltungsaufwand erheblich steigern, sondern auch weitere Ungerechtigkeiten erzeugen. Es dürfe nicht übersehen werden, dass insbesondere die Einsammlungskosten im Wesentlichen Fixkosten seien, die auf alle Nutzer der öffentlichen Einsammlung verteilt werden sollten, um eine übermäßige Überlastung Einzelner zu vermeiden. Werde die Biomülleinsammlung in einer Gemeinde eingeführt, so ergebe sich zwangsläufig die Notwendigkeit, dass am Einsammlungstag das Einsammlungsfahrzeug an sämtlichen Grundstücken vorbeifahre, um zur Einsammlung herausgestellte Bioabfallbehälter entleeren zu können. Würde jeder zweite Grundstückseigentümer sich mit dem Argument, er verwerte seine kompostierbaren Abfälle selbst, von der Biomülleinsammlung ausschließen und führe dies zur Befreiung von der Biomüllentsorgungsgebühr, so ergebe sich eine erhebliche Steigerung der Gebührensätze für die verbleibende Hälfte der Grundstückseigentümer, die die Biomülleinsammlung in Anspruch nehmen müsse, weil sie keine Möglichkeit habe, die kompostierbaren Abfälle zu 100 % zu verwerten. Die Einsammlungskosten verminderten sich nämlich nicht dadurch, dass jeder zweite Grundstückseigentümer an der Biomülleinsammlung nicht teilnehme. Bei einer Differenzierung der Müllabfuhrgebühr stelle sich auch die Frage, ob weitere Differenzierungen nach anderen Abfallarten durchgeführt werden müssten, denn die Argumente für eine Differenzierung, die von den Selbstkompostierern vorgetragen würden, könnten in gleicher Weise auch etwa auf die Altpapierabfuhr bezogen werden. Ein derart differenziertes Gebührensystem könne in keiner Weise mehr praktisch gehandhabt werden. Mit Urteil vom 19. November 1996 hat das Verwaltungsgericht Kassel den angefochtenen Gebührenbescheid aufgehoben, weil diesem kein gültiges Satzungsrecht zugrunde liege. Die Gebührenregelung verstoße gegen das aus Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz -- GG -- resultierende Willkürverbot. Es sei nicht zu beanstanden, dass die Beklagte in ihrer Abfallsatzung den sogenannten "Personenmaßstab" als Verteilungsmaßstab gewählt habe. Dieser sei als Wahrscheinlichkeitsmaßstab für die Verteilung der Abfallgebühren als zulässig anerkannt. § 15 AbfS sei jedoch nichtig, weil die Gebühr einheitlich für die gesamte Abfallentsorgung erhoben werde. In der Abfallsatzung habe ein eigener (Teil-) Gebührentatbestand für die Entsorgung des Bioabfalls geschaffen werden müssen. Dies ergebe sich aus den von der Rechtsprechung erarbeiteten Grundsätzen über die Zulässigkeit einer sogenannten Einheitsgebühr. Deren Wesen habe der Hessische Verwaltungsgerichtshof dahin umschrieben, "dass ein aus mehreren Vorgängen zusammengesetzter Lebenssachverhalt zum Gebührentatbestand erklärt und eine an sich denkbare Aufspaltung in je für sich allein gebührenpflichtige (Teil-) Leistungen unterlassen" werde. Bei der von der Beklagten durchgeführten Müllentsorgung handele es sich um Einzeltatbestände, die bei natürlicher und lebensnaher Betrachtungsweise Bestandteil eines in der Lebenswirklichkeit zusammengewachsenen und in der Einheitsgebühr zu einem einheitlichen Gebührentatbestand zusammengefassten umfassenden Sachverhalts seien. Nach der Rechtsprechung sei eine Einheitsgebühr zulässig, soweit die rechtliche Grenze des Willkürverbots des Art. 3 Abs. 1 GG nicht verletzt werde. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof habe festgestellt, dass bei einer Zusammenfassung nicht willkürlich (Teil-) Gebühren von erheblicher Höhe für nicht erbrachte (Teil-) Leistungen gefordert werden dürften. Bei einer Nichtaufspaltung dürfe nicht willkürlich ein erheblicher Aufwand für Leistungen, die voraussichtlich in vielen Fällen nicht erbracht werden müssten, in die Ermittlung des Gebührenbedarfs und die Festlegung des Gebührensatzes eingeschlossen werden. Nach den von der Beklagten genannten Zahlen sei im vorliegenden Fall die Willkürgrenze überschritten. Das Gericht habe keine Zweifel daran, dass die Zahlen der Gebührenbedarfsberechnung des Jahres 1992 annähernd auch für das Jahr 1994 zugrunde gelegt werden könnten. Dabei fielen allein 44.600,-- DM Deponiekosten für den Biomüll an. Dies entspreche bereits 16,27 % des Gesamtaufwands. Hinsichtlich der Kosten der Abfalleinsammlung von 137.200,-- DM und des Verwaltungskostenanteils von 5.000,-- DM habe die Beklagte den auf den Bioabfall entfallenden Anteil nicht gesondert ausgewiesen. Insbesondere der Anteil an den Kosten der Abfalleinsammlung dürfte jedoch erheblich sein, denn nach § 6 Abs. 2 AbfS erfolge die Abfuhr des Restmüllbehälters ab 1. Juli 1994 vierwöchentlich, die Abfuhr des Behälters für die kompostierbaren Abfälle 14-tägig und die Abfuhr des Altpapierbehälters einmal im Monat. Es sei deshalb davon auszugehen, dass der Kostenanteil für die Entsorgung des Biomülls bei etwa 1/3 der gesamten Kosten der Abfallentsorgung liege. Bei einem derartigen Anteil könne nach Auffassung der Kammer nicht mehr davon gesprochen werden, dass die Teilleistung, die der Kläger nicht in Anspruch genommen habe, gebührenrechtlich nur eine untergeordnete Rolle spiele. Im Gegenteil könnten bei einem solch hohen Kostenanteil für die Teilleistung "Biomüllentsorgung" nur äußerst gravierende Praktikabilitätsgesichtspunkte eine Einheitsgebühr noch rechtfertigen. Die Gefahr eines Missbrauchs der Restmülltonne bei einer Gebührenreduzierung für Selbstkompostierer könne die Einheitsgebühr nicht rechtfertigen. Es sei bereits unzulässig, den Missbrauch der vom Gesetz- und Satzungsgeber gewollten getrennten Einsammlung und Verwertung von Rest- und Biomüll von vornherein zu unterstellen. Eine derartige Unterstellung träfe die gesetzlich gewollte Getrenntsammlung über die Frage des Bioabfalls hinaus in ihrem Kern. Missbräuchen ließe sich darüber hinaus durch eine stichprobenweise Kontrolle der Restmüllbehälter einzelner Selbstkompostierer begegnen. Auch könnte bei Stellung des Befreiungsantrages geprüft werden, ob der jeweilige Antragsteller überhaupt zu einer ordnungsgemäßen, vollständigen Kompostierung aller bei ihm anfallenden kompostierbaren Stoffe in der Lage sei. Auch dürfte es die Beklagte vor keine großen Probleme stellen, den auf die Biomüllentsorgung entfallenden Aufwand genau zu ermitteln. So habe die Beklagte bereits im Rahmen der vorgelegten Kostenbedarfsberechnung aus dem Jahr 1992 die auf den Bioabfall entfallenden Deponiekosten ausgewiesen. Auch die pauschal mit einer Privatfirma abgerechneten Kosten der Abfalleinsammlung dürften ohne weiteres nach den Kosten für Rest-, Bio- und gegebenenfalls Sperrmüll aufzuschlüsseln sein, zumal die Einsammlung getrennt erfolge, wie die zitierte Satzungsregelung belege. Soweit die Beklagte eine Pflicht zur Aufschlüsselung der Kosten hinsichtlich weiterer Abfallfraktionen befürchte, werde dies nicht zu unüberwindlichen praktischen Schwierigkeiten führen. Eine derartige Verpflichtung werde in der Regel aber bereits an den im Vergleich zum Gesamtaufwand geringfügigen Kosten scheitern. Zudem seien kaum Fälle vorstellbar, in denen eine hinreichende Zahl von Gebührenpflichtigen andere Abfallfraktionen einer eigenen ordnungsgemäßen Verwertung zuführen könnten. Die Einheitsgebühr lasse sich auch nicht nach dem Grundsatz der "Typengerechtigkeit" rechtfertigen. Nach diesem Grundsatz könne der Gesetzgeber bei der Schaffung von Abgabenbestimmungen an die Regelfälle des jeweiligen Sachbereichs anknüpfen und Besonderheiten von Einzelfällen außer Betracht lassen. Notwendig sei aber, dass mindestens 90 % der von der Norm betroffenen Sachverhalte dem "Typ" entsprächen, den sich der Gesetzgeber vorgestellt habe. Die atypischen Fälle dürften nicht mehr als 10 % der Anwendungsfälle ausmachen. Im vorliegenden Fall betrage die Anzahl der anschlusspflichtigen Grundstücke im Gebiet der Beklagten 1.946. Für 241 Grundstücke sei der Verzicht auf die Biotonne erklärt worden, was einem Anteil von 12,38 % entspreche. Auf die Zahl der angeschlossenen Einwohner bzw. Einwohnergleichwerte komme es in diesem Zusammenhang nicht an, da Anknüpfungspunkt des Anschluss- und Benutzungszwangs die Nutzung eines Grundstücks sei. Der Einwohnergleichwert bilde demgegenüber lediglich die Bemessungsgrundlage für die Höhe der Gebühr. Der geforderten Gebührendifferenzierung stehe nicht entgegen, dass die entfallenden Gebührenzahlungen der Selbstkompostierer möglicherweise auf die verbleibenden Nutzer der Biotonne umgelegt werden müssten. Allerdings bestehe in Hessen derzeit keine Bestimmung, die die Schaffung eines Gebührenanreizes zur Abfallvermeidung vorschreibe. Es entspreche indes dem in § 10 Abs. 3 Satz 1 Kommunalabgabengesetz -- KAG -- verankerten Grundsatz der speziellen Entgeltlichkeit, dass allein die Nutzer der Biotonne zur Finanzierung der mit der Entsorgung des Biomülls entstehenden Kosten herangezogen würden. Nach dieser Vorschrift sei die Gebühr nach Art und Umfang der Inanspruchnahme der Einrichtung zu bemessen. Die Selbstkompostierer nutzten die als öffentliche Einrichtung beschriebene Abfallentsorgung der Beklagten in deutlich geringerem Umfang als die Nutzer der Biotonne. Vor diesem Hintergrund sei die Befreiung der Selbstkompostierer von den Kosten der Biomüllentsorgung nicht nur zulässig, sondern geboten. Das Urteil, in dem das Verwaltungsgericht die Berufung zugelassen hat, wurde dem Bevollmächtigten der Beklagten am 3. Dezember 1996 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 18. Dezember 1996 --eingegangen beim Verwaltungsgericht Kassel am 20. Dezember 1996 -- hat die Beklagte Berufung eingelegt. Zur Begründung trägt sie vor, es gehe im vorliegenden Verwaltungsstreitverfahren um die Frage, ob bei der Bemessung der Müllabfuhrgebühren ein einheitlicher Gebührensatz, bemessen nach dem Personenmaßstab, zulässig sei, auch wenn die Abfalleinsammlung getrennt für Restmüll einerseits und Bioabfälle andererseits durchgeführt werde und einzelne -- wie der Kläger -- die Biomüllabfuhr nicht in Anspruch nähmen, weil sie die kompostierbaren Abfälle selbst verwerteten. Das Verwaltungsgericht Gießen habe in seinem Urteil vom 10. September 1996 diese Frage bejaht, das hier angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel komme zum umgekehrten Ergebnis. Die Entsorgungspflichtigen hätten die Aufgabe, die ordnungsgemäße Abfallbeseitigung in ihrem Hoheitsgebiet zu garantieren und hierzu die notwendigen Einrichtungen zur Verfügung zu stellen. Wenn einzelne Nutzer diese Einrichtung zur Abfallentsorgung nicht voll umfänglich in Anspruch nähmen, bewirke dies nur eine unmaßgebliche Aufwandsreduzierung auf Seiten der Entsorgungspflichtigen. Die Anlagen müssten so geplant und dimensioniert werden, dass die Entsorgungssicherheit gewährleistet werde und alle überlassenen Abfälle abgenommen und ordnungsgemäß verwertet oder beseitigt werden könnten. So führe die Möglichkeit, dass einzelne Nutzer die spezielle Einrichtung, beispielsweise die Kompostanlage, wegen Eigenverwertung nicht in Anspruch nähmen, nicht zur Planung kleinerer und wesentlich kostengünstigerer Anlagen. Selbstverständlich sei es möglich, den Aufwand für die Biomüllentsorgung getrennt zu ermitteln und damit auch getrennt auf die Nutzer dieses Teilangebotes zu verteilen. Dabei werde aber völlig unberücksichtigt bleiben, dass auch für diejenigen, die diese Teilleistung nicht beanspruchten, die öffentliche Einrichtung vollständig zur Verfügung gestellt werden müsse. Zur Sicherstellung der Entsorgungssicherheit müsste diese Einrichtung allen möglichen Nutzern zur Verfügung gestellt und jedem Eigenkompostierer ermöglicht werden, die kompostierbaren Abfälle, die er nicht selbst verwerten könne oder selbst verwerten wolle, der öffentlichen Abfalleinsammlung zu überlassen. Aus dem ergebe sich, dass die möglichen Nutzer der öffentlichen Abfallentsorgung eine Solidargemeinschaft bildeten, die gemeinsam mit ihren Abfallgebühren das öffentliche System der Abfallentsorgung finanzierten. Diese Gemeinschaft werde auseinandergebrochen, wenn einzelne Mitglieder sich aus ihrer Kostenverantwortung verabschieden könnten. Würde jeder zweite Grundstückseigentümer nach Einführung der Bioabfalleinsammlung zur Selbstkompostierung übergehen und diesen Teilbereich nicht mehr in Anspruch nehmen, müsste der kalkulatorische Aufwand für die Kompostierungsanlage sowie der Einsammlungsaufwand auf die restliche Hälfte aller Grundstückseigentümer verteilt werden. Der kalkulatorische Aufwand für die Kompostanlage verändere sich jedoch nicht, nur geringe Kosteneinsparungen beim Betrieb der Anlage wären möglich, und im Rahmen der Abfalleinsammlung müsse die Gesamttour gefahren werden. Nur der Entleerungsaufwand bei jedem zweiten Grundstück entfalle. Es trete eine untragbare Mehrbelastung für die Hälfte aller Grundstückseigentümer ein, die nicht in der Lage seien, ausnahmslos alle kompostierbaren Abfälle auf ihrem Grundstück selbst zu verwerten. Dazu seien im Übrigen nur die wenigsten Grundstückseigentümer überhaupt in der Lage, denn eine Kompostierung im kleinen, grundstücksbezogenen Rahmen sei eben nicht für alle kompostierbaren Abfälle möglich, die in einer Großanlage fraglos kompostiert werden könnten. Dies gelte insbesondere für Speisereste, wie die berühmten Hähnchenknochen, die auf einem kleinen, privaten Komposthaufen nicht ordnungsgemäß verrotteten. Bei ihr, der Beklagten, werde die Einsammlung von Rest- und Bioabfällen vom Abfuhrunternehmer nicht getrennt abgerechnet. Vielmehr rechne dieser nach wie vor nach Einwohnergleichwerten ab. Der Abrechnungssatz des Unternehmens beinhalte das Einsammeln von Restmüll, Bioabfall, Altpapier und Sperrmüll. Getrennt abgerechnet werde lediglich die Abholung von Kühl- und Elektrogeräten. Dem lägen vier Abfuhren pro Monat zugrunde, die verteilt würden auf eine Abfuhr des Restmülls, zwei Abfuhren des Bioabfalls und eine Abfuhr des Altpapiers. Alle Grundstücke würden also einmal wöchentlich angefahren, und zusätzlich erfolge die Sperrmüllabfuhr auf Abruf. Die Abfallentsorgungsgebühren des Landkreises würden getrennt nach Bio- und Restmüll in Rechnung gestellt. Für eine Differenzierung der gemeindlichen Abfallgebühren seien diese Daten jedoch allein keine geeignete Grundlage, denn eine gerechte Differenzierung erfordere eine Erfassung des angedienten Abfalls pro Grundstück. Der entsorgungspflichtige Landkreis betreibe eigene Kompostanlagen, so dass dessen Kosten auf die angelieferten Bioabfallmengen verteilt werden müssten. Würden diese angelieferten Mengen weniger, müsste der im Wesentlichen gleichbleibende Aufwand auf die geringere Menge verteilt werden, was zu einer Erhöhung des Preises pro Gewichtseinheit führe. Die Beklagte beantragt, unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Kassel vom 19. November 1996 die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil und führt weiterhin aus, die Beklagte stütze ihre Berufung im Wesentlichen darauf, dass die Eigenkompostierung zu keiner oder nur zu einer geringen Kosteneinsparung führen würde. Ganz abgesehen davon, dass es darauf letztlich nicht ankomme, seien die insoweit von der Beklagten gemachten Ausführungen offensichtlich unzutreffend. Zwar müssten die Entsorgungsanlagen so geplant und dimensioniert werden, dass eine ausreichende Entsorgungssicherheit gewährleistet sei. Dies bedeute aber nicht, dass bei der Planung nicht der Umstand der Eigenkompostierung berücksichtigt werden könne. Durch diese reduziere sich der zu entsorgende Abfall, so dass die Anlagen entsprechend kleiner dimensioniert werden könnten. Wenig überzeugend sei auch das Argument der Beklagten, die Einsammlung von Rest- und Bioabfällen würde von dem Abfuhrunternehmer nach dem Einwohnergleichwert und nicht getrennt abgerechnet. Die Art der Abrechnung zwischen der Beklagten und dem Abfuhrunternehmer beruhe auf einer zwischen diesen Parteien getroffenen Vereinbarung. Die Beklagte habe es dabei in der Hand, auf einer getrennten Abrechnung zu bestehen. Auch bei den Kosten des Abfuhrunternehmers führe die Eigenkompostierung zu einer erheblichen Einsparung. Zwar sei es in der Regel zutreffend, dass die Gesamttour gefahren werden müsse. Der Zeitaufwand für das Entleeren der Tonnen sei aber erheblich. Seien weniger Tonnen zu leeren, könnten deshalb längere Touren gefahren werden. Auch sei es falsch, dass nur die wenigsten Grundstückseigentümer in der Lage seien, alle kompostierbaren Abfälle selbst zu verwerten. Auch die angesprochenen Hähnchenknochen könnten auf einem privaten Komposthaufen ordnungsgemäß verrotten. Er, der Kläger, sei gerne bereit, dies zu zeigen. Die Großanlagen, in denen Abfälle kompostiert würden, seien ökologisch durchaus nicht unproblematisch. Auch bei kompostierbaren Abfällen sei deshalb dem Grundsatz der Müllvermeidung Vorrang einzuräumen. Die Beteiligten haben sich schriftlich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des Verwaltungsvorgangs der Beklagten (ein Hefter) Bezug genommen, die Gegenstand der Beratung gewesen sind.