Urteil
5 UE 115/87
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1990:1205.5UE115.87.0A
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Leitsätze
1. Bei einer Anschlußleitung, die der Versorgung mehrerer Häuser (an einer Straße) dient, handelt es sich um eine gemeinsame Anschlußleitung für mehrere Grundstücke. In einem solchen Fall kann die Satzung die gesamtschuldnerische Haftung mehrerer Grundstückseigentümer vorsehen.
2. Die Gemeinde hat damit die Möglichkeit, entweder die Eheleute als Gesamtschuldner heranzuziehen oder aber den Zugriff auf einen - ihr besonders geeignet erscheinenden - Gesamtschuldner zu beschränken.
(Hier: keine Beanstandung der von der Gemeinde getroffenen Auswahlentscheidung, nur den Ehemann in Anspruch zu nehmen, da dieser allein Eigentümer eines der durch die Anschlußleitung unmittelbar mit dem Wasserversorgungsnetz verbundenen Grundstücke ist. Eine besondere Begründung der Auswahlentscheidung durch die Gemeinde ist nicht erforderlich.)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei einer Anschlußleitung, die der Versorgung mehrerer Häuser (an einer Straße) dient, handelt es sich um eine gemeinsame Anschlußleitung für mehrere Grundstücke. In einem solchen Fall kann die Satzung die gesamtschuldnerische Haftung mehrerer Grundstückseigentümer vorsehen. 2. Die Gemeinde hat damit die Möglichkeit, entweder die Eheleute als Gesamtschuldner heranzuziehen oder aber den Zugriff auf einen - ihr besonders geeignet erscheinenden - Gesamtschuldner zu beschränken. (Hier: keine Beanstandung der von der Gemeinde getroffenen Auswahlentscheidung, nur den Ehemann in Anspruch zu nehmen, da dieser allein Eigentümer eines der durch die Anschlußleitung unmittelbar mit dem Wasserversorgungsnetz verbundenen Grundstücke ist. Eine besondere Begründung der Auswahlentscheidung durch die Gemeinde ist nicht erforderlich.) Die zulässige Berufung kann in der Sache keinen Erfolg haben. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, denn die Heranziehung des Klägers zu Hausanschlußkosten ist sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Die Rechtsgrundlage für die angefochtene Heranziehung ergibt sich aus § 12 des Hessischen Kommunalabgabengesetzes (KAG) und den hierauf beruhenden Regelungen in der Allgemeinen Wasserversorgungssatzung der Beklagten vom 8. Januar 1982 (AWS) und deren Wasserbeitrags- und -gebührensatzung vom gleichen Tage (WBGS); daß diese Satzungen formell ordnungsgemäß zustande gekommen sind, hat bereits das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt und wird von dem Kläger auch nicht in Frage gestellt. Nach § 12 KAG können die Gemeinden und Landkreise bestimmen, daß ihnen die Aufwendungen für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie die Kosten für die Unterhaltung eines Grundstücksanschlusses an Versorgungsleitungen und Entwässerungsanlagen in der tatsächlich entstandenen Höhe oder nach Einheitssätzen erstattet werden. In Übereinstimmung hiermit hat die Beklagte in § 10 Abs. 2 AWS geregelt, daß die Gemeinde - gegebenenfalls durch einen von ihr zu beauftragenden Unternehmer - die Wasseranschlußleitungen herstellen, erneuern, verändern, unterhalten und gegebenenfalls beseitigen (stillegen) läßt, und daß alle damit verbundenen Aufwendungen - mit Ausnahme der Anschaffungs- und Reparaturkosten für den im Eigentum der Gemeinde stehenden Wasserzähler selbst - von dem Grundstückseigentümer in vollem Umfang nach näherer Bestimmung in der Wasserbeitrags- und -gebührensatzung zu erstatten sind. Die Wasserbeitrags- und -gebührensatzung der Beklagten sieht wiederum in ihrem § 15 Abs. 1 vor, daß der Aufwand "für die Herstellung, Änderung, Erneuerung, Unterhaltung, Reparatur oder Beseitigung (Stillegung) der Wasseranschlußleitung ... der Stadt zu erstatten" ist. Soweit damit auch Reparaturkosten in den Kostenerstattungsanspruch einbezogen sind, ist dies - trotz Fehlens einer ausdrücklichen Erwägung von Reparaturkosten in § 12 KAG - durch die gesetzliche Ermächtigung gedeckt, denn die Durchführung von Reparaturen und Instandsetzungsarbeiten gehört zur U n t e r h a l t u n g der Anlage (vgl. Senatsurteil vom 16. September 1987 - 5 UE 1176/8, HSGZ 1988, 134 = GemHH 1989, 17), die in § 12 KAG genannt ist. Als erstattungspflichtig bestimmt § 15 Abs. 6 WBGS den Eigentümer des Grundstücks im Zeitpunkt der Zustellung des Erstattungsbescheides; dies entspricht der Regelung in § 11 Abs. 7 KAG, die gemäß § 12 Satz 2 KAG bei der Erstattung der Kosten für Grundstücksanschlüsse entsprechend anzuwenden ist (Senatsurteil vom 4. Juni 1980 - V OE 77/77 -, HessVGRspr. 1980, 81 = ZKF 1983, 175) . Die Gültigkeit der Kostenerstattungsregelung im Satzungsrecht der Beklagten wird durch die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) vom 20. Juni 1980, BGBl. I S.750, nicht in Frage gestellt. Soweit § 10 Abs. 4 dieser Verordnung den Kostenerstattungsanspruch der Wasserversorgungsunternehmen auf die Aufwendungen für die Erstellung des Hausanschlusses und solche Veränderungen beschränkt, die durch eine Änderung oder Erweiterung der Versorgungsanlage des Anschlußnehmers erforderlich oder aus anderen Gründen von ihm veranlaßt werden, läßt dies weitergehende Regelungen im Satzungsrecht kommunaler Versorgungsträger auf der Grundlage des § 12 KAG unberührt, da von der Pflicht zur Anpassung an die Bestimmungen der Verordnung gemäß § 35 Abs. 1 AVBWasserV die "gemeinderechtlichen Vorschriften zur Regelung des Abgabenrechts" ausdrücklich ausgenommen sind. Zu den letztgenannten Vorschriften gehören auch die Hausanschlußkostenregelungen im Satzungsrecht der kommunalen Gebietskörperschaften und Zweckverbände (so Senatsurteil vom 16. September 1987 - 5 UE 1176/87 a.a.O., ferner das zu diesem Urteil ergangene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Oktober 1989 - BVerwG 8 C 2.88 - HSGZ 1990, 22). Abweichend von § 10 Abs. 4 AVBWasserV können derartige Satzungsbestimmungen daher - nach wie vor - auch Erneuerungs- und Unterhaltungsarbeiten an der Wasseranschlußleitung in die Kostenerstattungspflicht des Grundstückseigentümers einbeziehen. Der Einwand des Klägers, das Satzungsrecht der Beklagten enthalte keine dem Bestimmtheitsgrundsatz genügende Bestimmung der Begriffe Wasseranschlußleitungen und Hausanschlüsse, weil in § 2 Abs.6 Buchst. b AWS der Begriff der Wasseranschlußleitungen mit dem Begriff der Wasserversorgungsanlage, umgekehrt aber in § 2 Abs. 6 Buchst. a AWS der Begriff der Wasserversorgungsanlage mit demjenigen der Wasseranschlußleitungen definiert werde, ist nicht berechtigt. Mit dem Klammerzusatz "Grundstückszuleitung" beim Begriff der Wasseranschlußleitung enthält § 2 Abs. 6 Buchst. a AWS einen weiteren Begriff, aus dem sich ohne weiteres ergibt, daß mit Wasseranschlußleitung - dem natürlichen Wortsinne entsprechend - die Leitung gemeint ist, die von der in der Straße in Längsrichtung verlegten Haupt- oder Versorgungsleitung als "Grundstückszuleitung" zum Grundstück hin abzweigt. Unbegründet ist auch der weitere gegen die Gültigkeit des Satzungsrechts der Beklagten gerichtete Einwand des Klägers, die in § 15 WBGS enthaltene Ermächtigung zur Erhebung von Reparaturkosten führe zu einer unzulässigen Doppelbelastung der Grundstückseigentümer, weil zur Abdeckung dieser Kosten bereits das Benutzungsgebührenaufkommen bestimmt sei. Der Kläger verkennt, daß § 12 KAG und die darauf fußenden Satzungsbestimmungen Sonderregelungen für die Kosten von Grundstücksanschlüssen sind; davon zu unterscheiden sind die Kosten, die für die laufende Verwaltung und Unterhaltung der öffentlichen Versorgungsleitungen anfallen und durch das Aufkommen aus der Erhebung von Benutzungsgebühren abgedeckt werden. Auch der Heranziehungsbescheid selbst weist in Form und Inhalt keine Rechtsmängel auf. Nach § 119 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO), der gemäß §§ 4 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b, 12 Satz 2 KAG bei der Heranziehung zu Hausanschlußkosten entsprechend anzuwenden ist, muß ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Ein Kostenerstattungsbescheid muß demnach in eindeutiger Weise erkennen lassen, wofür und von wem Kostenerstattung verlangt wird. Diesem Erfordernis genügt der vorliegende Erstattungsbescheid. Die Bezeichnung der streitigen Anschlußleitung mit "Trinkwasserhausanschlußleitung des Anwesens Rembrücken, X-Straße 2" mag insoweit unrichtig sein, als es sich bei der nach Angaben der Beklagten reparierten Anschlußleitung um eine zu dem Grundstück X-Straße 4 führende Zuleitung handelt, die zur gemeinsamen Versorgung dieses und des benachbarten Grundstücks X-Straße 2 mit Trinkwasser bestimmt ist. Die korrekte Bezeichnung müßte demnach lauten: "Trinkwasseranschlußleitung der Anwesen Rembrücken, X-Straße 2 und 4". Die Ungenauigkeit, die der Bescheid damit aufweist, ist aber unschädlich, weil kein Zweifel darüber bestehen kann, welche Anschlußleitung tatsächlich gemeint ist. Es gibt nur die eine - gemeinsame - Anschlußleitung für die Grundstücke X-Straße 2 und 4; und eben diese Leitung ist gemeint. Der Kläger hat demgemäß auch keine Verständnisschwierigkeiten gehabt. Er selbst spricht in seinem Widerspruchsschreiben vom 19. November 1985 von der Trinkwasserhausanschlußleitung seines Anwesens X-Straße 2-4; das zeigt, daß er verstanden hat, daß sich die von der Beklagten geltend gemachte Erstattungsforderung auf diese Leitung beziehen soll. Aus dem Bescheid geht auch die Person des in Anspruch genommenen Erstattungsschuldners klar hervor. Soweit eine ausdrückliche Klarstellung fehlt, ob der Kläger als Alleineigentümer des Grundstücks X-Straße 4 oder als Miteigentümer des Grundstücks X-Straße 2 (gesamtschuldnerisch) oder aber als Alleineigentümer des einen und Miteigentümer des anderen Grundstücks z u g l e i c h in Anspruch genommen sein soll, ist dies unschädlich. Bei natürlichem Verständnis ist die Heranziehung des Klägers als Alleineigentümer des Grundstücks X-Straße 4 gemeint. Dafür spricht bereits, daß der Bescheid an den Kläger unter der Anschrift "X-Straße 4" adressiert ist. Außerdem fehlt jeder Hinweis auf eine gesamtschuldnerische Inanspruchnahme, wie sie dann vorläge, wenn der Kläger - ausschließlich oder auch - als Miteigentümer des Grundstücks X-Straße 2 hätte herangezogen werden sollen. Und schließlich handelt es sich um eine Anschlußleitung, die auf dem Gelände des Grundstücks X-Straße 4 verläuft und in dem dortigen Wohnhaus endet. Das bei gemeinsamer Anschlußleitung für mehrere Grundstücke bestehende Auswahlermessen der Gemeinde, welcher Eigentümer herangezogen werden soll, wird in der Regel so auszuüben sein, daß der Eigentümer des Grundstücks in Anspruch zu nehmen ist, welches über die Anschlußleitung unmittelbar mit dem Versorgungsnetz verbunden ist. Der Zugriff auf einen anderen Grundstückseigentümer bedürfte einer besonderen Begründung mit Darlegung derjenigen Gesichtspunkte, die eine Abweichung von der vorgenannten Regel rechtfertigen. Die Behebung des Rohrbruchs an einer Hausanschlußleitung durch Anlegung einer Rundrißschelle an der Bruchstelle stellt als "Reparatur" oder - allgemeiner - "Unterhaltung" eine Maßnahme dar, für die § 15 Abs. 1 WBGS die Kostenerstattung vorsieht. Auf Grund des schon im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Lichtbildes und der Zeugenaussagen des Rohrnetzmeisters H... der Beklagten und des Schachtmeisters A... der Firma K... in der mündlichen Verhandlung des Berufungsverfahrens ist auch erwiesen, daß der hier streitige Wasserrohrbruch tatsächlich an der gemeinsamen Anschlußleitung für die Grundstücke X-Straße 2 und 4 und nicht etwa im Bereich der Hauptleitung aufgetreten und repariert worden ist. Der Zeuge A..., der die Aufbrucharbeiten am 15. Oktober 1985 leitete, hat bekundet, daß man sich bei den Freilegungsarbeiten an dem - zuvor im Keller des Hauses X-Straße 4 festgestellten -Verlauf der Anschlußleitung orientiert und so die Schadensstelle entdeckt habe; diese habe sich in der Tat "an der quer zur Straße liegenden Hausanschlußleitung" befunden. Der Zeuge H... hat bekundet, die Örtlichkeit am 15. Oktober 1985 vor Freilegung der Schadensstelle in Augenschein genommen und daraufhin die Firma K... mit der Durchführung der Aufbrucharbeiten beauftragt zu haben. Er habe sich am Morgen des darauffolgenden Tages von der Vornahme der Reparatur überzeugt und das reparierte Leitungsstück in dem noch nicht wieder verfüllten Leitungsgraben fotografiert. Es handele sich bei dieser Fotografie um das Lichtbild, welches in der mündlichen Verhandlung des erstinstanzlichen Verfahrens zur Gerichtsakte gereicht worden sei. Das Bild zeige die mit einer Rundrißschelle reparierte Bruchstelle an einer 40 mm starken Hausanschlußleitung. Die Hauptleitung in der X-Straße, die eine Stärke von 80 mm aufweise, sei auf dem Bild nicht zu sehen. Er wisse genau, daß er das Bild an der Schadensstelle vor dem Grundstück des Klägers aufgenommen habe. Der Senat hat keinerlei Anlaß, an der Glaubwürdigkeit der Zeugen zu zweifeln. Ihre Angaben belegen, daß sich die streitige Reparatur auf einen Wasserrohrbruch an der Anschlußleitung zum Grundstück X-Straße 4 bezog. Zweifel hieran verbleiben entgegen der Auffassung des Klägers nicht etwa deshalb, weil sich an der geborstenen Leitung kein Absperrschieber befand. Das Nichtvorhandensein von Absperrschiebern ist gerade bei älteren Anschlußleitungen nichts Ungewöhnliches. Bei Reparaturen muß in einem solchen Fall notgedrungen die Wasserzufuhr an den nächstgelegenen Absperrschiebern der Hauptleitung gesperrt werden; dadurch sind dann von der Sperrung der Wasserzufuhr gleich mehrere Grundstücke - wie dies auch hier der Fall war - betroffen. Der Einwand des Klägers, die Reparatur des streitigen Wasserrohrbruchs sei nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden, denn die Anlegung einer Rundrißschelle stelle "keine optimale Lösung" dar, ist ebenfalls nicht berechtigt. Nach den Angaben des Zeugen H... ist die Reparatur von Rohrbrüchen der vorliegenden Art mit Rundrißschellen - nach der Erläuterung des Zeugen handelt es sich dabei um mit Gummi ausgekleidete Halbschalen, die mit Schrauben angezogen werden - "kein Provisorium", sondern ein von der Industrie entwickelter "Standard-Behelf". Eine solche Reparatur entspricht durchaus den anerkannten Regeln der Leitungsbaukunst. Offensichtlich hat mit ihr der Schaden an der Anschlußleitung zum Grundstück des Klägers auch wirksam behoben werden können, wie die Tatsache zeigt, daß neuerliche Wasserschäden an der Bruchstelle bis heute nicht bekanntgeworden sind. Das Vorbringen des Klägers, er habe gehört, daß bei Bauarbeiten im Jahre 1960 in der X-Straße in Rembrücken der Boden unter den Wasserleitungen nicht ordnungsgemäß verdichtet worden sei, vermag den nach §§ 12 KAG, 10 Abs. 2 AWS, 15 Abs. 1 WBGS begründeten Kostenerstattungsanspruch der Beklagten nicht in Frage zu stellen. Richtig ist zwar, daß nach der Rechtsprechung des Senats der Kostenerstattungsanspruch entfällt, wenn der Leitungsschaden, zu dessen Behebung die Reparatur notwendig war, auf einen nachweislich von der Gemeinde zu verantwortenden Fehler bei früherem Verlegungs- und Straßenbauarbeiten zurückzuführen ist (vgl. Senatsurteil vom 1. April 1987 - V OE 99/83 HessVGRspr. 1987, 73). Von dieser Konstellation ist jedoch im vorliegenden Fall nicht auszugehen. Ein im Jahre 1985 eingetretener Rohrbruch an einer Anschlußleitung läßt sich nicht mehr auf eine mangelhafte Verdichtung des Bodens unter der Leitung vor 25 Jahren zurückführen, weil die Anschlußleitung dann bereits ein Alter erreicht hat, in dem mit der Möglichkeit eines Rohrbruchs wegen Abnutzung und Materialermüdung ohnehin gerechnet werden muß. Die Menge des Auffüllsandes bei der Reparatur des streitigen Wasserrohrbruchs liefert im übrigen - entgegen der Auffassung des Klägers - keinen Hinweis auf eine unzureichende Verdichtung bei früheren Verlegungsarbeiten. Da im Falle eines Wasserrohrbruchs die ausgehobenen Bodenmassen stark durchfeuchtet sind und deshalb als Verfüllmasse nicht mehr verwendet werden können, muß bei der Wiederverfüllung des Leitungsgrabens auf neues Material zurückgegriffen werden; dies macht die Menge des eingebauten Auffüllsandes im vorliegenden Fall ohne weiteres erklärlich und hat nichts damit zu tun, daß erst jetzt - erstmals - für eine hinreichende Verdichtung unterhalb der Anschlußleitung gesorgt worden wäre. Der angefochtene Erstattungsbescheid ist ferner nicht deshalb fehlerhaft, weil nicht auch die Ehefrau des Klägers als seinerzeitige Miteigentümerin des Grundstücks X-Straße 2 herangezogen worden ist. Bei der streitbefangenen Anschlußleitung, die der Versorgung der Häuser X-Straße 2 und 4 dient, handelt es sich um eine gemeinsame Anschlußleitung für mehrere Grundstücke im Sinne der §§ 3 Abs. 4 8 Abs. 2 AWS. In einem solchen Fall kann die Satzung die gesamtschuldnerische Haftung mehrerer Grundstückseigentümer vorsehen (vgl. Dietzel in Driehaus, Kommentar zum Abgabenrecht, § 10 Rn. 53). Die Wasserbeitrags- und -gebührensatzung der Beklagten ordnet dementsprechend in ihrem § 15 Abs. 6 Satz 3 auch für diesen Fall an, daß mehrere Pflichtige als Gesamtschuldner haften. Die Beklagte hatte damit die Möglichkeit, entweder den Kläger u n d seine Ehefrau als Gesamtschuldner heranzuziehen oder aber den Zugriff auf einen - ihr besonders geeignet erscheinenden - Gesamtschuldner zu beschränken. Die Beklagte hat - wie bereits in früherem Zusammenhang ausgeführt wurde - die letztgenannte Alternative gewählt und nur den Kläger herangezogen. Diese Auswahlentscheidung ist nicht zu beanstanden; denn schließlich ist der Kläger allein Eigentümer des Grundstücks X-Straße 4, welches durch die Anschlußleitung unmittelbar mit dem Wasserversorgungsnetz verbunden ist. Da der Zugriff auf den Kläger aus diesem Grunde das Nächstliegende war, brauchte die Beklagte die Auswahlentscheidung in ihrem Heranziehungsbescheid nicht besonders zu begründen. Die Heranziehung des Klägers ist auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Gegen die Zugrundelegung der Einheitspreise des Angebots der Firma K... zum "Leistungsverzeichnis" vom 23. Dezember 1982 bei der Abrechnung der streitigen Reparaturmaßnahme bestehen keine Bedenken. Die Befristung der Geltung der Preise auf zwei Rechnungsjahre schloß es nicht aus, einen konkreten Auftrag auch noch nach Ablauf dieses Zeitraums auf der Basis der alten Preise zu erteilen. Die zeitliche Befristung soll, wie die Beklagte erläutert hat, den Baufirmen die Möglichkeit geben, nach Ablauf eines bestimmten Zeitraums ein neues Preisangebot abzugeben. Machen sie von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch, so gelten vorerst die alten Preise weiter. Das ist unbedenklich, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, daß zwischenzeitlich die Preise auf dem Sektor für Straßen- und Leitungsbauarbeiten gefallen sind. Anhaltspunkte für eine derartige Preisentwicklung in dem hier zu beurteilenden Zeitraum hat der Senat nicht. Fehl geht in diesem Zusammenhang auch der Einwand des Klägers, die Abrechnung auf der Grundlage einer auf ein Jahresleistungsverzeichnis bezogenen Preisliste entspreche der in § 12 Satz 1 KAG genannten - zweiten - Abrechnungsalternative "Erstattung nach Einheitssätzen", die im Satzungsrecht der Beklagten nicht vorgesehen sei. Durch die Preisliste werden vorab - für einen bestimmten Zeitraum - die Preise festgelegt, die der Unternehmer der Stadt in Rechnung stellen darf. Die Stadt verlangt sodann von dem Erstattungspflichtigen Grundstückseigentümer die Erstattung des ihr selbst in Rechnung gestellten Betrages. Das aber ist eine Erstattung der Kosten "in der tatsächlich entstandenen Höhe" im Sinne der ersten Abrechnungsalternative in § 12 Satz 1 KAG und keine Abrechnung nach satzungsmäßig festgelegten Einheitssätzen. Die Berufung des Klägers ist nach allem mit der sich aus § 154 Abs. 2 VwGO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Entscheidung im Kostenpunkt beruht auf § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 132 VwGO liegen nicht vor. Der Kläger ist Alleineigentümer des im Stadtteil Rembrücken der Beklagten gelegenen Hausgrundstücks X-Straße 4. Er war außerdem bis 7. Dezember 1986 neben seiner Ehefrau Miteigentümer des benachbarten Hausgrundstücks X-Straße 2. Auf Grund einer Übertragung des Miteigentumsanteils ist seit 8. Dezember 1986 seine Ehefrau Alleineigentümerin des letztgenannten Grundstücks. Die beiden Grundstücke werden durch eine Anschlußleitung, die von der in der X-Straße verlegten Versorgungsleitung aus in das Haus Nr. 4 führt, mit Trinkwasser versorgt. Der Anschluß des Hauses Nr. 2 wird dabei durch eine im Keller des Hauses Nr. 4 eingerichtete Zapfstelle und eine hier abzweigende Zuleitung vermittelt. Am 15. Oktober 1985 trat im öffentlichen Straßenraum vor dem Grundstück X-Straße 4 ein Wasserrohrbruch auf. Mit den Erdarbeiten zur Reparatur dieses Schadens (Freilegung der Schadensstelle, Wiederverfüllung und Wiederherstellung der Straßenoberfläche) beauftragte die Beklagte die Firma Wilhelm K..., Offenbach am Main. Laut korrigierter Rechnung dieser Firma vom 30. Oktober 1985 fielen Kosten in Höhe von 6.660,53 DM einschließlich Mehrwertsteuer an. Die Grundlage für den Auftrag an die Firma K... und die Abrechnung der ausgeführten Arbeiten bildete ein Preisangebot der Firma K... vom 23. Dezember 1982, welches sich auf ein "Leistungsverzeichnis für Straßenbauarbeiten und Reparaturarbeiten an Wasserleitung und Kanal in der Stadt Heusenstamm" bezog. Mit Bescheid vom 11. November 1985 zog die Beklagte den Kläger auf der Grundlage von § 10 Abs. 2 ihrer Allgemeinen Wasserversorgungssatzung (AWS) vom 8. Januar 1982 sowie § 15 ihrer Wasserbeitrags- und -gebührensatzung (WBGS) vom gleichen Tage zur Erstattung der angefallenen Reparaturkosten in Höhe von 6.660,53 DM heran. Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 19. November 1985 Widerspruch mit der Begründung, daß eine Erstattungspflicht entfalle, weil der Wasserrohrbruch nicht an der auf seinem Grundstück verlaufenden Wasseranschlußleitung, sondern an der öffentlichen Versorgungsleitung im Straßenbereich aufgetreten sei. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 5. März 1986, zugestellt am 10. März 1986, als unbegründet zurück. Daraufhin erhob der Kläger am 8. April 1986 Klage. Mit ihr wiederholte und vertiefte er sein Vorbringen im Widerspruchsverfahren. Außerdem machte er geltend: Die Beklagte habe es unterlassen, vor Erteilung des Reparaturauftrags Vergleichsangebote einzuholen und dem günstigsten Bieter den Zuschlag zu erteilen. Die angeforderten Reparaturkosten seien bereits durch das Gebührenaufkommen für die Benutzung der Wasserversorgungseinrichtung gedeckt. Die Heranziehung zu Hausanschlußkosten scheitere auch daran, daß im Satzungsrecht der Stadt Heusenstamm die Begriffe Wasseranschlußleitung und Wasserversorgungsanlage nicht mit der erforderlichen Bestimmtheit definiert seien. Der Kläger beantragte, 1. den Kostenerstattungsbescheid der Beklagten vom 11. November 1985 und den Widerspruchsbescheid vom 5. März 1986 aufzuheben sowie 2. die Hinzuziehung eines Prozeßbevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären. Die Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Sie trug u.a. vor, daß der Wasserrohrbruch entgegen der Annahme des Klägers im Bereich der Anschlußleitung zu seinem Grundstück aufgetreten sei; dies ergebe sich aus den übereinstimmenden Bekundungen der mit der Durchführung der Reparaturarbeiten betrauten städtischen Bediensteten Heinz M... und Hans S... und des Schachtmeisters Herbert A... der Firma K... vor dem Widerspruchsausschuß am 12. Februar 1986. Das Verwaltungsgericht Darmstadt wies die Klage mit Urteil vom 7. Oktober 1986 - IV/1 E 743/86 - ab. In den Entscheidungsgründen heißt es, daß sich die angefochtene Heranziehung auf § 12 des Hessischen Kommunalabgabengesetzes (KAG) und die auf dieser Grundlage getroffenen Regelungen im Satzungsrecht der Beklagten zur Geltendmachung der Kosten für Hausanschlußleitungen stütze. Das Satzungsrecht der Beklagten sei weder in formeller noch in materieller Hinsicht zu beanstanden. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des Kostenerstattungsanspruchs seien erfüllt, da die Reparatur des aufgetretenen Rohrbruchs eine Maßnahme der Unterhaltung der Hausanschlußleitung zum Grundstück des Klägers darstelle. Das reparierte Leitungsstück gehöre nach den übereinstimmenden Aussagen der beiden städtischen Bediensteten und des Schachtmeisters der Firma K... vor dem Widerspruchsausschuß zur Hausanschlußleitung und sei nicht Bestandteil der öffentlichen Wasserversorgungsleitung. Letzteres ergebe sich auch aus einem Originalfoto mit der Reparaturstelle, welches im Termin am 7. Oktober 1986 vorgelegt und von dem Bauingenieur Weber und dem Rohrnetzmeister H... erläutert worden sei. Die Vergabe des Reparaturauftrags an die Firma K... unter Zugrundelegung des Leistungsverzeichnisses vom 23. Dezember 1982 sei ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Beklagte sei nicht verpflichtet gewesen, die Reparaturarbeiten gesondert auszuschreiben oder dem Kläger zuvor Gelegenheit zur Einholung von Angeboten zu geben. Der Kläger habe auch nicht substantiiert dargelegt, inwieweit die in Rechnung gestellten Kosten - nach den bereits von der Beklagten vorgenommenen Korrekturen - noch überhöht sein sollten. Unbegründet sei schließlich der Einwand, die angefallenen Kosten seien bereits durch das Benutzungsgebührenaufkommen abgedeckt. Wasserbenutzungsgebühren würden für die regelmäßig wiederkehrende Inanspruchnahme der öffentlichen Wasserversorgungsanlagen erhoben und hätten mit den für Reparaturmaßnahmen an Hausanschlußleitungen anfallenden Kosten nichts zu tun. Gegen das ihm am 27. November 1986 zugestellte Urteil hat der Kläger am 29. Dezember 1986, einem Montag, Berufung eingelegt. Über sein Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren hinaus macht er im Berufungsverfahren geltend: Der angefochtene Heranziehungsbescheid sei schon deshalb rechtswidrig, weil er sich auf eine Anschlußleitung des Anwesens Rembrücken, X-Straße 2, beziehe. Das Grundstück X-Straße 2 verfüge gar nicht über einen eigenen Anschluß an das öffentliche Leitungsnetz. Die Versorgung dieses Grundstücks mit Wasser erfolge vielmehr über eine im Keller des Wohnhauses X-Straße 4 eingerichtete Zapfstelle. - Soweit von einer gemeinsamen Anschlußleitung für die Grundstücke X-Straße 2 und 4 ausgegangen werde, sei zu beanstanden, daß nicht auch seine Ehefrau - als Miteigentümerin des Anwesens X-Straße 2 im damaligen Zeitpunkt - zur Kostenerstattung herangezogen worden sei. - Er bestreite auch nach wie vor, daß der Wasserrohrbruch überhaupt im Bereich der Wasseranschlußleitung aufgetreten sei. Er bezweifele, daß auf dem fraglichen Lichtbild die Anschlußleitung zum Haus X-Straße 4 zu sehen sei. Die Einzeichnung der Rohrbruchstelle auf dem Leitungsplanausschnitt beweise nichts. Die Reparatur sei im übrigen nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden. Die Anlegung einer Rundschelle zur Behebung des fraglichen Schadens stelle keine optimale Lösung dar. Man habe sich offensichtlich auf eine nur notdürftige Reparatur beschränkt, weil ausweislich einer in der Offenbach-Post Nr. 225 vom 29. September 1987 zitierten Erklärung des Bürgermeisters der Beklagten und einer Broschüre aus dem Jahre 1988 mit Informationen des Bürgermeisters ohnehin geplant sei, die in der X-Straße im Stadtteil Rembrücken verlegte Wasserleitung umfassend zu erneuern. - Es sei auffällig, daß auch vor anderen Grundstücken in der X-Straße Wasserrohrbrüche aufgetreten seien. Er erkläre sich das mit einer unsachgemäßen Leitungsverlegung bei Bauarbeiten, die die ehemalige Gemeinde Rembrücken im Jahre 1960 in der X-Straße habe durchführen lassen. Ein alteingesessener Bürger dieser Gemeinde habe ihm auf einer Bürgerversammlung des Ortsteils Rembrücken berichtet, daß damals der Boden unter den Wasserleitungen nicht ordnungsgemäß verdichtet worden sei. Wenn es sich aber bei den jetzt aufgetretenen Wasserrohrbrüchen um Spätfolgen eines von der Beklagten als Rechtsnachfolgerin der ehemaligen Gemeinde Rembrücken zu vertretenden Verstoßes gegen die Regeln der Baukunst handele, so scheide ein Kostenerstattungsanspruch nach § 12 KAG aus. - Die Heranziehung erweise sich auch in der Höhe als rechtswidrig, weil der Abrechnung ein Jahresleistungsverzeichnis von Dezember 1982 mit befristeter Geltung für zwei Jahre zugrunde liege. Die Verwendung eines solchen Verzeichnisses bei der Abrechnung von Hausanschlußkosten entspreche im übrigen der in § 12 Satz 1 KAG enthaltenen zweiten Abrechnungsalternative der Kostenerstattung "nach Einheitssätzen". Dieses Abrechnungsverfahren könne nur dann gewählt werden, wenn es in der Satzung vorgesehen sei. Die Satzung der Beklagten sehe aber lediglich die Abrechnung nach tatsächlichen Kosten vor. Der Kläger beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 7. Oktober 1986 - IV/1 E 743/86 - abzuändern und den Heranziehungsbescheid der Beklagten vom 11. November 1985 sowie den Widerspruchsbescheid vom 5. März 1986 aufzuheben und die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie nimmt zur Begründung auf ihr erstinstanzliches Vorbringen und die Entscheidungsgründe im erstinstanzlichen Urteil Bezug. Zur streitigen Reparatur des Wasserrohrbruchs sei zu sagen, daß die Anbringung einer Rundrißschelle eine herkömmliche Maßnahme zur Behebung eines derartigen Schadens darstelle. Die Zugrundelegung der Preise im Angebot der Firma K... vom 23. Dezember 1982 sei nicht zu beanstanden. Die von dem Kläger zitierte Erklärung des Bürgermeisters in der Offenbach-Post habe mit der Erneuerungsbedürftigkeit der Hausanschlußleitung zum Anwesen des Klägers nichts zu tun. Der Behauptung, bei Bauarbeiten im Jahre 1960 sei der Boden unter den Leitungen nicht ordnungsgemäß verdichtet worden, werde energisch entgegengetreten. Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung durch Vernehmung des Rohrnetzmeisters H... der Beklagten und des ehemaligen Schachtmeisters A... der Firma K... als Zeugen Beweis erhoben zu der Frage, an welcher Stelle sich der Leitungsrohrbruch vor dem Hause X-Straße 4 am 15. Oktober 1985 ereignet hat. Wegen des Inhalts der Zeugenaussagen wird auf die Verhandlungsniederschrift vom 5. Dezember 1990 verwiesen. Darüber hinaus wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf den Inhalt der Gerichtsakte und der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.