Beschluss
5 B 1668/11
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2012:0222.5B1668.11.0A
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Leitsätze
Ermöglicht eine kommunale (Ab-)Wassersatzung ausnahmsweise die Zulassung der Ver-/Entsorgung mehrerer Grundstücke über eine gemeinsame Anschlussleitung durch die Kommune, kann die Satzung die Haftung der Eigentümer aller angeschlossenen Grundstücke als Gesamtschuldner für die Gebührenschuld vorsehen.
Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Kassel vom 1. August 2011 - 6 L 320/11.KS - wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird zugleich unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf jeweils 1.132,65 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ermöglicht eine kommunale (Ab-)Wassersatzung ausnahmsweise die Zulassung der Ver-/Entsorgung mehrerer Grundstücke über eine gemeinsame Anschlussleitung durch die Kommune, kann die Satzung die Haftung der Eigentümer aller angeschlossenen Grundstücke als Gesamtschuldner für die Gebührenschuld vorsehen. Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Kassel vom 1. August 2011 - 6 L 320/11.KS - wird zurückgewiesen. Die Antragsteller haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird zugleich unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf jeweils 1.132,65 € festgesetzt. Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Kassel vom 1. August 2011 ist zulässig, aber nicht begründet. Wie auch das Verwaltungsgericht hat der Senat - unter Berücksichtigung der von ihm allein zu prüfenden vom Bevollmächtigten der Antragsteller im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Beschwerdegründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) - keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Vorausleistungsbescheids der Antragsgegnerin, die es nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO entsprechend anzuwendenden Vorschrift des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO rechtfertigen, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen. Zur Begründung nimmt der Senat insoweit im Wesentlichen Bezug auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts, die er sich zu Eigen macht (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Die in der Beschwerdebegründung vorgebrachten Einwendungen rechtfertigen keine Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Soweit der Bevollmächtigte der Antragsteller vorträgt, das Gesetz kenne keine gesamtschuldnerische Haftung der Antragsteller für die Verbindlichkeiten weiterer fremder Grundstückseigentümer, gilt Folgendes: Gemäß § 3 Abs. 1,1. Halbsatz der Entwässerungssatzung (EWS) und der Wasserversorgungssatzung (WVS) der Antragsgegnerin ist jedes Grundstück gesondert und unmittelbar an die Anschlussleitung anzuschließen. Damit korrespondiert die Regelung des § 32 Abs. 1 Satz 1 EWS beziehungsweise § 30 Abs. 1 Satz 1 WVS über die Gebührenpflicht, wonach gebührenpflichtig ist, wer im Abrechnungszeitraum Eigentümer des Grundstücks ist. Nach § 3 Abs. 2 sowohl der Entwässerungs- als auch der Wasserversorgungssatzung der Antragsgegnerin kann die Gemeinde aber in Ausnahmefällen zulassen oder verlangen, dass mehrere Grundstücke über eine gemeinsame Anschlussleitung an die Abwasseranlage beziehungsweise die Wasserversorgungsanlage angeschlossenen werden, wenn die nicht im öffentlichen Bereich liegenden Teile der gemeinsamen Anschlussleitung durch eine Grunddienstbarkeit oder eine Baulasteintragung gesichert sind. Von einer solchen Zulassung durch die Antragsgegnerin ist nach der Teilung des Gesamtgrundstücks und der Veräußerung an unterschiedliche Eigentümer auszugehen. Grunddienstbarkeiten zu Gunsten des damaligen Verkäufers des Grundstücks erlaubten diesem unter anderem, Wasser- und Abwasserleitungen auf dem Grundstück der Antragsteller zu verlegen, was in der Folgezeit auch realisiert worden ist. Dementsprechend wurden auch die weiteren elf Grundstücke über die Anschlussleitung zum Grundstück der Antragsteller ver- beziehungsweise entsorgt. Auch die Eigentümer der elf weiteren Grundstücke sind nach § 32 Abs. 1 Satz 1 EWS beziehungsweise § 30 Abs. 1 Satz 1 WVS damit Gebührenpflichtige, die nach dem jeweiligen Abs. 1 Satz 3 EWS beziehungsweise WVS als Gesamtschuldner haften. Für den Ausnahmefall des § 3 Abs. 2 EWS und WVS - in dem mehrere Grundstücke über eine gemeinsame Anschlussleitung ver- beziehungsweise entsorgt werden - entsteht eine gesamtschuldnerische Haftung ausnahmsweise auch für die Gebührenlast eines fremden Grundstücks. Denn § 32 Abs. 1 Satz 3 EWS beziehungsweise § 30 Abs. 1 Satz 3 WVS sprechen von mehreren Gebührenpflichtigen als gesamtschuldnerisch Haftende, so dass der Ausnahmefall der Ver- und Entsorgung mehrerer Grundstücke über eine gemeinsame Anschlussleitung von dieser Haftungsnorm erfasst ist (vgl. dazu Senatsurteil vom 5. Dezember 1990 - 5 UE 115/87 -, HSGZ 1992, 243). Diese satzungsrechtliche Regelung ist nicht zu beanstanden. Zwar enthält § 10 Hessisches Kommunalabgabengesetz - Hess. KAG - keine derartige Regelung, § 4 Abs. 1 Nr. 2 b Hess. KAG erklärt jedoch § 44 Abgabenordnung - AO - für anwendbar. Danach entsteht die Gesamtschuld mehrerer Abgabenschuldner, wenn diese denselben Abgabentatbestand gemeinsam verwirklichen (vgl. dazu auch Dietzel in: Driehaus, Kommentar zum Abgabenrecht, 45. Erg.Lfg. September 2011, § 10 Rn. 56 mit weiteren Nachweisen). Soweit der Bevollmächtigte der Antragsteller in diesem Zusammenhang rügt, die elf weiteren Grundstücke hätten an die bereits seit dem Jahr 1963 existierende Wasserleitung und den Abwasserkanal angeschlossen werden können, ändert dies an der gesamtschuldnerischen Haftung nichts, denn die Antragsgegnerin hat in dem hier maßgeblichen Zeitraum die gemeinsame Ver- und Entsorgung mehrerer Grundstücke über eine Anschlussleitung mit den sich daraus ergebenden satzungsrechtlichen Konsequenzen zugelassen und die Antragsteller haben dies mit der Einräumung der Grunddienstbarkeit zu Gunsten des vormaligen Verkäufers auch ermöglicht. Schließlich ist - entgegen der Auffassung des Bevollmächtigten der Antragsteller - die alleinige Inanspruchnahme der Antragsteller durch den Vorausleistungsbescheid der Antragsgegnerin weder willkürlich noch ermessensfehlerhaft. Die Antragsgegnerin hatte die Möglichkeit, alle Grundstückseigentümer als Gesamtschuldner heranzuziehen oder ihren Zugriff auf einzelne Gesamtschuldner zu beschränken. Sie hat sich dafür entschieden, allein die Eigentümer des Grundstücks heranzuziehen, das durch die Anschlussleitungen unmittelbar mit dem Ver- und Entsorgungsnetz verbunden ist. Da der Zugriff auf die Antragsteller aus diesem Grunde das Nächstliegende war, brauchte die Antragsgegnerin die Auswahlentscheidung in ihrem Heranziehungsbescheid auch nicht besonders zu begründen (Senatsurteil vom 5. Dezember 1990 - 5 UE 115/87 -, a.a.O.). Mit der Inanspruchnahme der Antragsteller auf die volle Höhe verstößt die Antragsgegnerin auch nicht gegen den Bestimmtheitsgrundsatz, denn nach dem Wesen der Gesamtschuld ist jeder Gesamtschuldner verpflichtet, die ganze Leistung zu bewirken, der Gläubiger aber nur einmal berechtigt, die Leistung zu fordern. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über den Streitwert auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 53 Abs. 3, 47 Gerichtskostengesetz -, die Änderungsbefugnis auf § 63 Abs. 3 GKG. Der Senat nimmt in ständiger Rechtsprechung an, dass der Streitwert in Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO dann, wenn der angefochtene Verwaltungsakt eine Geldleistung festsetzt, auf die die §§ 236 - 238 AO Anwendung finden, in der Regel auf ein Viertel und grundsätzlich nicht höher als auf ein Drittel des streitigen Betrages festzusetzen ist. Das führt - insoweit unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung - für beide Instanzen zu einem Streitwert von jeweils 1.132,65 €. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Dr. Apell Wiegand Schneider