Beschluss
5 TH 240/89
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1991:0723.5TH240.89.0A
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Entscheidungsgründe
Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Verwaltungsgericht den Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Gebührenbescheid der Antragsgegnerin vom 18. Juli 1988, durch den er für die Jahre 1986 und 1987 zu Abwassergebühren in Höhe von insgesamt 2.720,-- DM herangezogen worden ist, abgelehnt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers ist zulässig und muß auch in der Sache Erfolg haben. An der Rechtmäßigkeit der streitigen Gebührenerhebung bestehen ernstliche Zweifel, die es nach der im gerichtlichen Aussetzungsverfahren (§ 80 Abs. 5 VwGO) entsprechend anzuwendenden Vorschrift des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO) rechtfertigen, die sofortige Vollziehbarkeit des Bescheides auszusetzen. Die Antragsgegnerin stützt die Heranziehung des Antragstellers zu Abwassergebühren für die Jahre 1986 und 1987 auf ihre Abwasserbeitrags- und -gebührensatzung vom 25. Juni 1982 in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 20. Dezember 1985 (im folgenden: AbwBGS). Nach § 8 dieser Satzung werden für die Inanspruchnahme der städtischen Abwasserbeseitigungsanlage Benutzungsgebühren nach dem Frischwassermaßstab erhoben. Dabei beträgt gemäß § 8 Abs. 8 AbwBGS die Gebühr "je so errechneten Kubikmeter Abwassers" 2,50 DM bei Abnahme des Abwassers ohne Fäkalien und 3,-- DM bei Abnahme des Abwassers mit Fäkalien. Von den im Stadtteil Treis gelegenen Grundstücken des Antragstellers kann lediglich vorgeklärtes Abwasser in die städtische Kanalisation eingeleitet werden, da dieser Stadtteil noch nicht an die Kläranlage des Abwasserverbandes Lollar angeschlossen ist. Folglich hat die Antragsgegnerin die auf den Antragsteller entfallenden Abwassergebühren nach dem niedrigeren Gebührensatz von 2,50 DM für die Abnahme von Abwasser ohne Fäkalien berechnet. Gegen seine Heranziehung wendet der Antragsteller u.a. ein, daß die Differenzierung der Gebührensätze für Abwasser mit Fäkalien und Abwasser ohne Fäkalien in § 8 Abs. 8 AbwBGS nicht ausreiche. Auch der Senat hat - anders als das Verwaltungsgericht - bei summarischer Überprüfung der Sach- und Rechtslage in diesem Punkt Bedenken. Nach § 10 Abs. 3 Satz 1 KAG ist die Gebühr bei der Erhebung von Benutzungsgebühren "nach Art und Umfang der Inanspruchnahme der Einrichtung zu bemessen". Daraus leitet sich das Gebot zu leistungsgerechter Differenzierung ab (dazu: Driehaus-Lohmann, Kommunalabgabenrecht, § 6 Rn. 686). Daß der Satzungsgeber bei unterschiedlicher Leistung überhaupt differenziert, genügt für sich allein noch nicht. Erforderlich ist vielmehr eine ausreichende , d.h. der Unterschiedlichkeit der Leistungen auch tatsächlich angemessene Differenzierung. Die in § 8 Abs. 8 AbwBGS in der Fassung der Änderungssatzung vom 20. Dezember 1985 vorgenommene Abstufung der Gebührensätze läuft auf einen "Abschlag" von 16,7 % für die Abnahme von Abwasser ohne Fäkalien gegenüber der Abnahme von Abwasser mit Fäkalien - als der "vollen" Leistung - hinaus. Es unterliegt ernstlichen Zweifeln, ob dieser Abschlag dem Unterschied in den gewährten Leistungen angemessen Rechnung trägt. Der Senat stützt sich insoweit auf folgende Überlegungen: Die Abstufung der Gebührensätze bei unterschiedlicher Leistung beruht auf einer Bewertung der zu vergleichenden Leistungen durch den Satzungsgeber. Dabei gibt es im Prinzip zwei Bewertungsmethoden, von denen der Satzungsgeber - im Rahmen des ihm zustehenden Einschätzungsspielraums - Gebrauch machen kann. Die Bewertung kann zum einen in der Weise erfolgen, daß, ausgehend von einer Bewertung der vollen Leistung mit hundert Prozent, für die eingeschränkte Leistung im Wege der Schätzung ein - der Einschränkung entsprechender - geringerer Prozentsatz angesetzt wird; auf dieser Grundlage sind sodann die abzustufenden Gebührensätze zu ermitteln. Denkbar ist aber auch eine rechnerische Ermittlung, die an den unterschiedlichen Aufwand der zu vergleichenden Leistungen anknüpft. Hierbei werden gesonderte Kostenmassen für die zu bewertenden Leistungsvorgänge ermittelt und sodann auf die jeweils zuzuordnenden Leistungsmengen umgelegt. Das letztgenannte Verfahren erscheint wegen der Anknüpfung an feststellbares und überprüfbares Zahlenmaterial rationaler und genauer als die Schätzung, verengt freilich die Sichtweise insoweit, als ausschließlich auf die Aufwendigkeit der in Anspruch genommenen Teilleistungen abgestellt wird; andere denkbare Aspekte der Leistungsbewertung bleiben damit von vornherein unberücksichtigt. Im vorliegenden Fall führen bei summarischer Überprüfung beide Bewertungsmethoden zu dem Ergebnis, daß der in der Abwasserbeitrags- und -gebührensatzung der Antragsgegnerin gewährte Abschlag von 16,7 % für die Abnahme von Abwasser ohne Fäkalien zu gering sein dürfte. Der Rahmen, innerhalb dessen bei Anwendung der zuerst beschriebenen Schätzungsmethode der auf die Funktion der Kläranlage entfallende prozentuale Anteil an der vollen Entwässerungsleistung zu bewerten ist, liegt bei etwa 25 bis 50 % (in diesem Sinne: BayVGH, Urteil vom 4. August 1989 - 23 B 86.03697 - VGHE [n.F.] 42,137,141; ferner der von dem Antragsteller im Hauptsacheverfahren VG Gießen II/1 E 342/87 vorgelegte Auszug aus dem Schrifttum, Bl. 62 der dortigen Gerichtsakte). Ein Abschlag von nur 16,7 %, wie er in § 8 Abs. 8 AbwBGS für die Teilkanalisation vorgesehen ist, liegt deutlich unter der daraus folgenden Untergrenze von 25 %; er ist damit von dem Schätzungsspielraum des Satzungsgebers nicht mehr gedeckt. Zu niedrig erscheint der gewährte Abschlag aber auch dann, wenn die Methode der rechnerischen Ermittlung nach dem Aufwand, der auf die zu bewertenden Leistungen entfällt, zugrundegelegt wird. Der Senat orientiert sich an dem Zahlenmaterial, welches dem Verwaltungsgericht in dem wegen der Abwassergebühren für die Jahre 1982 bis 1985 durchgeführten Hauptsacheverfahren II/1 E 342/87 - dieses ist zur Zeit bei dem beschließenden Senat unter dem Aktenzeichen 5 UE 4326/88 in der Berufungsinstanz anhängig - unterbreitet worden ist. Werden die im Rahmen des Gebührenkalkulation berücksichtigungsfähigen Kostenmassen für die Einrichtungsteile Sammelleitungsnetz einerseits, Kläranlage mit Zuleitungssammlern andererseits gesondert festgestellt und anschließend auf die jeweils zuzuordnenden Abwassermengen verteilt, so führt dies - nach der überschlägigen Berechnung des Senats - für die Benutzer der Vollkanalisation in den an die Kläranlage des Abwasserverbandes angeschlossenen Stadtteilen der Antragsgegnerin zu einem Gebührensatz, der mehr als doppelt so hoch sein müßte wie der Gebührensatz für die Inanspruchnahme der Teilkanalisation in dem noch nicht angeschlossenen Stadtteil Treis. Ein Abschlag von nur 16,7 % reicht danach für eine angemessene Differenzierung bei weitem nicht aus. Daß das Verwaltungsgericht in seinem Urteil vom 29. Juni 1988 im Hauptsacheverfahren II/1 E 342/87 zu ganz anderen Ergebnissen gelangt ist, hat seinen Grund vornehmlich in der Einbeziehung der (Umlage-)Kosten für die Zuleitungssammler zur Kläranlage in diejenige Kostenmasse, die auf s ä m t l i c h e Benutzer, d.h. auch auf die Benutzer der Teilkanalisation im Stadtteil Treis, zu verteilen ist. Letzterem vermag der Senat nicht zu folgen. Bei der Bewertung der den Benutzern der Teilkanalisation gebotenen Leistung haben die Kosten der Zuleitungssammler außer Betracht zu bleiben, denn bei ihnen handelt es sich um einen die Abwasserbehandlung in der Kläranlage ermöglichenden Einrichtungsteil, der ausschließlich den an die Vollkanalisation angeschlossenen Anliegern zugute kommt. Offensichtlich hat sich das Verwaltungsgericht vorgestellt, die Zuleitungssammler seien von ihrer Funktion her noch der "Sammlung" der Abwässer, damit dem Einrichtungsteil "Sammelleitungsnetz" zuzurechnen. Das aber ist nicht haltbar. Nach der in § 2 Abs. 6 Buchst. b der Abwassersatzung der Antragsgegnerin vom 25. Juni 1982 getroffenen Begriffsbestimmung sind unter "Sammelleitungen" die Kanalleitungen "zur Sammlung und Weiterleitung der über die Kanalanschlußleitungen von den angeschlossenen Grundstücken kommenden Abwässer bis zum Auslauf des Kanalnetzes (jedoch ohne Pumpwerke, Kläranlagen u.ä.)" zu verstehen. Der Begriff der Sammelleitungen bezeichnet danach nur diejenigen Leitungen, die der Beförderung des Abwassers innerhalb des Netzes ("bis zum Auslauf des Kanalnetzes") dienen. Die das Netz mit der Kläranlage verbindenden "Verbindungs- oder Zuleitungssammler" (im Sinne des § 2 Abs. 6 Buchst. a der Abwassersatzung also die "Weiterleitungen") fallen darunter nicht. Diese Sammler dienen von ihrer Funktion her bereits der Abwasserbehandlung in der Kläranlage. Dem entspricht es, daß die Abdeckung des Investitionsaufwandes für Zuleitungs- oder Verbindungssammler zur Kläranlage über den "Kläranlagenbeitrag" erfolgt, soweit das gemeindliche Satzungsrecht die Erhebung von Teilbeiträgen für das Sammelleitungsnetz (Netzbeitrag) und die Abwasserbehandlungsanlage (Kläranlagenbeitrag) vorsieht (dazu: Senatsbeschluß vom 5. Mai 1989 - 5 TH 2098/85 - NVwZ 1990,396 = HSGZ 1990,58 = GemHH 1990,116 = UPR 1990,37). Wegen der dargelegten ernstlichen Zweifel an der Gültigkeit der Gebührensatzregelung in § 8 Abs. 8 AbwBGS ist - unter entsprechender Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses - dem Aussetzungsantrag des Antragstellers stattzugeben. Als unterliegender Teil trägt die Antragsgegnerin die Kosten des gesamten Verfahrens. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1, 14 (analog) GKG. Dieser Beschluß ist unanfechtbar.