Urteil
5 UE 3288/88
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1992:0325.5UE3288.88.0A
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Entscheidungsgründe
Die gemäß § 124 VwGO form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist auf Grund besonderer Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gemäß Art.2 § 4 des bis 31. Dezember 1990 geltenden Entlastungsgesetzes vom 31. März 1978, BGBl.I S.446, zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Juli 1985, BGBl.I S.1274 (EntlG), in Verbindung mit § 131 VwGO zulässig. Die Berufung ist jedoch unbegründet, denn das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen den Gebührenbescheid der Beklagten vom 25. November 1983 zu Recht abgewiesen. Die streitige Heranziehung zum Kostenersatz ist rechtmäßig. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 42 Abs.3 Satz 1 BrSHG in Verbindung mit der Feuerwehrgebührensatzung der Beklagten und dem zugehörigen Gebührenverzeichnis. Gemäß § 42 Abs.3 Satz 1 BrSHG sind für alle nicht in § 42 Abs.1, Abs.2 und Abs.4 BrSHG geregelten Leistungen der Feuerwehr, insbesondere in Fällen der technischen Hilfeleistung, die Kosten nach allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen oder nach örtlichen Gebührenordnungen zu erstatten. Bei dem Feuerwehreinsatz am 27. Juli 1983 zur Beseitigung des auf dem Rhein bei Geisenheim treibenden Ölfilms handelte es sich um eine technische Hilfeleistung in diesem Sinne. Das folgt aus § 8 Abs.1 BrSHG. Nach dieser Vorschrift haben die Feuerwehren im Rahmen der geltenden Gesetze die nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um von der Allgemeinheit oder dem Einzelnen die durch Brände, Explosionen, Unfälle oder andere Notlagen, insbesondere durch schadenbringende Naturereignisse, drohenden Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sachen abzuwenden (abwehrender Brandschutz, technische Unfallhilfe). Der hessische Gesetzgeber hat damit der Feuerwehr die Befugnis zur unmittelbaren Ausführung von Hilfeleistungsmaßnahmen eingeräumt; der vorherigen Inanspruchnahme von Personen, die als "Störer" für die Gefahrenlage verantwortlich sind, bedarf es nicht (vgl. Senatsurteil vom 4. September 1985 - 5 UE 178/85 - NJW 1986,1829). Im vorliegenden Fall war der Rhein durch das aufschwimmende Öl verunreinigt; dies war, wie die Klägerin selbst nicht bestreitet, ein Not- und Unglücksfall im Sinne des § 1 Ziff.3 BrSHG. Auch verschuldete Ereignisse können Unglücksfälle sein (vgl. Kneer, KStZ 1988,4, 7); deshalb ist unerheblich, ob das Öl durch Verschulden eines Schiffsführers oder eines sonstigen Einleiters in den Rhein gelangt war (vgl. OVG Münster, Urteil vom 2. Juli 1987 - 20 A 1439/85 - ZfW 1988,308,310/311). Die Beseitigung des Ölfilms durch die Freiwillige Feuerwehr der Beklagten war auch eine erforderliche Maßnahme zum Schutz von Leben und Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen. Gefährdet war insbesondere die öffentliche Wasserversorgung. Eine Gefahr für dieses Schutzgut kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei einer Verunreinigung schon dann gegeben sein, wenn seine Nutzbarkeit noch nicht beeinträchtigt und das Grundwasser noch nicht konkret gefährdet ist (so BVerwG, Urteil vom 22. November 1985 - 4 A 1.83 - NJW 1986,2524,2525). Jede Verunreinigung des Oberflächenwassers mit Öl ist geeignet, die Wasserqualität, insbesondere seine Selbstreinigungskraft, zu vermindern. Der vorgefundene Ölfilm konnte in dieser Hinsicht berechtigten Anlaß zu der Befürchtung einer ernstlichen Schädigung des Oberflächenwassers und im weiteren Verlauf auch des Grundwassers geben. Die Auffassung der Klägerin, "Hilfeleistung in Unglücksfällen" sei dem Bereich der unentgeltlichen Leistungen der Feuerwehr zuzuordnen, trifft für das hessische Recht nicht zu. Die von der Klägerin zitierte Rechtsprechung des OVG Münster (Urteil vom 2. Juli 1987 - 20 A 1439/85 - ZfW 1988,308) zur Unentgeltlichkeit der Einsätze der Feuerwehren zur Bekämpfung von Schadensfeuer sowie zur Hilfeleistung bei Unglücksfällen und öffentlichen Notständen bezieht sich auf die Rechtslage in Nordrhein-Westfalen. In § 36 Abs.1 Satz 1 des Feuerschutzhilfeleistungsgesetzes Nordrhein-Westfalen (FSHG NW) ist in der Tat vorgesehen, daß der Einsatz der öffentlichen Feuerwehren im Rahmen der den Gemeinden nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben unentgeltlich erfolgt. In Hessen ist die Rechtslage anders. Das Hessische Brandschutzhilfeleistungsgesetz sieht in seinem § 42 Abs.1 lediglich bei Bränden und im Falle einer Katastrophe infolge von Naturereignissen für den Geschädigten - vorbehaltlich abweichender Regelung in § 42 Abs.2 BrSHG - Gebührenfreiheit und darüber hinaus in seinem § 42 Abs.4 BrSHG Gebühren- und Auslagenfreiheit vor, soweit es um die Rettung von Menschen aus akuter Lebensgefahr geht; für alle übrigen Leistungen, insbesondere in Fällen der technischen Hilfeleistung, kann dagegen nach § 42 Abs.3 BrSHG Kostenerstattung verlangt werden. Soweit nach § 42 Abs.3 Satz 1 BrSHG in Fällen technischer Hilfeleistung die Kosten nach allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen oder nach örtlichen Gebührenordnungen zu erstatten sind, räumt das Gesetz dem Kostengläubiger - regelmäßig der Gemeinde als Trägerin der öffentlichen Feuerwehr - ein Wahlrecht ein (dazu: Schön, Brandschutzhilfeleistungsgesetz, 2.Aufl., § 42 Anm.4). Entschließt sich die Gemeinde - wie hier die Beklagte - zur Geltendmachung ihrer Kosten nach Maßgabe einer Gebührenordnung, so findet diese Gebührenordnung als Satzung ihre Rechtsgrundlage allein in § 42 Abs.3 Satz 1 BrSHG. Die Regelung ist, wie der Senat in seinem Urteil vom 2. März 1988 (5 UE 897/86 - NwVZ-RR 1988,75 = KStZ 1989,78 = GemHH 1989,65 = HSGZ 1989,25) ausgeführt hat, so zu verstehen, daß durch sie die Gemeinden gesetzlich ermächtigt werden, ihre in den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen begründeten Kostenerstattungsansprüche - wie z.B. den Aufwendungsersatzanspruch für Feuerwehreinsätze gemäß § 683 BGB - in einer Gebührensatzung im Sinne des § 2 KAG als eigenständigen öffentlich-rechtlichen Anspruch zu konkretisieren. Die Gemeinde ist dabei nicht an die engeren Voraussetzungen des Benutzungsgebührentatbestandes im Sinne des § 10 Abs.1 KAG gebunden, so daß sich die Frage, ob nur eine willentliche Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung Feuerwehr einen Benutzungsgebührenanspruch auslösen kann, in Hessen nicht stellt. Von der so zu verstehenden gesetzlichen Ermächtigung in § 42 Abs.3 Satz 1 BrSHG hat die Beklagte durch ihre Gebührensatzung vom 6. Mai 1974 und das zugehörige Gebührenverzeichnis in rechtlich zulässiger Weise Gebrauch gemacht. Die Satzung sieht in § 2 Abs.1 unter Ziff.2 vor, daß "bei sonstigen Einsätzen und Leistungen, insbesondere in Fällen der technischen Hilfeleistung" gebührenpflichtig (Buchstabe a) derjenige ist, "der die Freiwillige Feuerwehr (Personal, Fahrzeug, Gerät) anfordert", sowie (Buchstabe b) derjenige, "in dessen Interesse ein sonstiger Einsatz oder eine Leistung der Freiwilligen Feuerwehr erfolgt". Mit der Gebührenpflicht des "Interessenten" gemäß § 2 Abs.1 Ziff.2 Buchstabe b) konkretisiert die Satzung den Aufwendungsersatzanspruch aus (berechtigter) Geschäftsführung ohne Auftrag. Denn gemäß § 683 BGB kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen, wenn die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn entspricht. Auf einen entgegenstehenden Willen des Geschäftsherrn kommt es nicht an, wenn ohne die Geschäftsführung eine Pflicht des Geschäftsherrn, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse liegt, nicht rechtzeitig erfüllt werden würde. Gebührenpflichtiger Interessent im Sinne der Satzungsregelung ist daher jedenfalls der Störer im polizeirechtlichen Sinne, der für die Gefahrenlage und ihre Beseitigung verantwortlich ist und an dessen Stelle die Feuerwehr technische Unfallhilfe geleistet hat (vgl. Senatsurteil vom 2. März 1983, a.a.O.). Der Feuerwehreinsatz am 27. Juli 1983 wäre im Sinne des § 2 Abs.1 Ziff.2 Buchst. b) FeuGebS jedenfalls dann "im Interesse" der Klägerin erfolgt, wenn die Beseitigung der Gewässerverunreinigung auf Grund der Zuständigkeit des Bundes für die "Verhütung von der Schiffahrt ausgehender Gefahren (Schiffahrtpolizei) auf den Bundeswasserstraßen" gemäß § 1 Abs.1 Nr.2 BinSchAufgG in der durch das Zweite Änderungsgesetz vom 14. April 1971, BGBl.I S.345, geänderten Fassung der Bekanntmachung vom 15. Februar 1956, BGBl.II S.317 in den schiffahrtpolizeilichen Aufgabenbereich der Klägerin fiel. Die Beklagte hätte dann nämlich mit dem Feuerwehreinsatz das Geschäft eines anderen Hoheitsträgers geführt. Diese Geschäftsführung würde sich als öffentlich-rechtliche Geschäftsführung ohne Auftrag darstellen und Grundlage eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs sein können (vgl. OVG Münster, Urteil vom 2. Juli 1987 - 20 A 1439/85 - ZfW 1988,308; BVerwG, Urteil vom 22. November 1985 - 4 A 1.83 - NJW 1986,2524). Das Verwaltungsgericht hat zur Frage der schiffahrtpolizeilichen Zuständigkeit der Klägerin unter Hinweis auf das vorgenannte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ausgeführt, daß wegen Fehlens anderweitiger Erkenntnisse von der "Regelvermutung" auszugehen sei, daß das Öl von einem Schiff stamme; seine Beseitigung habe deshalb als "Verhütung einer von der Schiffahrt ausgehenden Gefahr" dem Bund als Schiffahrtpolizei oblegen. Der Senat hat Zweifel, ob der vom Bundesverwaltungsgericht in der Entscheidung vom 22. November 1985 angenommene Erfahrungssatz, das auf der Wasserstraße treibende Öl müsse von einem Schiff stammen, im vorliegenden Fall wirklich berechtigt ist. In dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall stellte sich der Sachverhalt so dar, daß auf dem Wasser einer Schleusenkammer, die ihrerseits Bestandteil einer Binnenschiffahrtstraße war, Altöl aufschwamm. Andere Ursachen als die Herkunft des Öls von einem in der Schleusenkammer befindlichen Schiff schieden bei dieser Sachverhaltsgestaltung nach der Lebenserfahrung aus. Treibt jedoch Öl auf der freien Strecke einer großflächigen Wasserstraße wie hier auf dem Rhein, so sind durchaus noch andere Möglichkeiten, wie das Öl in das Gewässer gelangt sein kann, in Betracht zu ziehen. Darauf weist die Klägerin in ihrer Berufungsbegründung zu Recht hin. Dem hat allerdings die Beklagte entgegengehalten, daß das von ihrer Feuerwehr beseitigte Öl ausschließlich im Bereich des Fahrwassers vorgefunden worden sei und infolgedessen nur von einem den Rhein befahrenden Schiff stammen könne. Käme es auf die Frage der schiffahrtpolizeilichen Zuständigkeit des Bundes entscheidungserheblich an, so hätte dieser Frage möglicherweise nachgegangen und durch eine Beweisaufnahme geklärt werden müssen, ob es die Strömungsverhältnisse des Rheins im Bereich der damaligen Verunreinigung und zum damaligen Zeitpunkt tatsächlich ausschlossen, daß Öl vom Ufer aus in den Bereich des Fahrwassers gelangt sein konnte. Der Senat kann jedoch letztlich dahinstehen lassen, ob das Interesse der Klägerin am Feuerwehreinsatz mit der Erfüllung einer ihr obliegenden schiffahrtpolizeilichen Aufgabe zu begründen ist. Selbst bei Verneinung einer schiffahrtpolizeilichen Zuständigkeit der Klägerin ist nämlich deren Interesse am Feuerwehreinsatz mit ihrer ordnungsrechtlichen Verantwortlichkeit zu begründen, die darauf beruht, daß die Klägerin - wie das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen hat - als Zustandsstörerin im Sinne des § 14 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der insoweit noch maßgeblichen Fassung vom 26. Januar 1972, GVBl.I S.24 (HSOG 1972), anzusehen war. Entgegen der Auffassung der Klägerin reicht die Verantwortlichkeit kraft Zustandsstörung für ein "Interesse" im Sinne des § 2 Abs.1 Ziff.2 Buchstabe b) FeuGebS aus. In seinem Urteil vom 2. März 1988 hat der Senat den Begriff des Interessenten im Sinne des Satzungsregelung nicht etwa auf den Fall des Verhaltensstörers im polizeirechtlichen Sinne beschränken wollen. Vielmehr ergibt sich aus dem Senatsbeschluß vom 7. November 1991 - 5 TH 2973/90 - eindeutig, daß ein Feuerwehreinsatz auch im Interesse eines Zustandsstörers erfolgen und damit dessen Gebührenpflicht auslösen kann. Die Klägerin ist gemäß § 1 Abs.1 Satz 1 des Gesetzes über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Bundeswasserstraßen vom 21. Mai 1951, BGBl.I S.352, Eigentümerin der Bundeswasserstraße Rhein. Als solche ist sie auch für den Zustand des Wassers polizeirechtlich verantwortlich. Der Einwand der Klägerin, das Gewässereigentum umfasse nach der Begriffsbestimmung für Gewässer in den §§ 28, 31 WHG lediglich das Gewässerbett und nicht das Wasser selbst, ist unberechtigt. § 29 WHG spricht im Zusammenhang mit der Gewässerunterhaltungslast ausdrücklich von "Gewässereigentum". Daß mit diesem Begriff etwa nur das Gewässerbett und nicht auch das Wasser gemeint sein könnte, ist deshalb ausgeschlossen, weil an anderer Stelle zwischen dem "Gewässer" als dem umfassenderen Begriff und dem "Gewässerbett" - als einem Bestandteil des Gewässers - unterschieden wird (vgl. § 3 sowie § 8 Abs.2 des Bundeswasserstraßengesetzes - WStrG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1990, BGBl.I S.1818); ferner ist in § 1 Abs.1 WHG das oberirdische "Gewässer" als "ständig oder zeitweilig in Betten fließendes ... Wasser" definiert. Die Eigentümerverantwortlichkeit nach § 14 Abs.1 HSOG 1972 gilt auch bei öffentlichen Wasserstraßen. Aus dem Ausschluß der Zustandsstörerhaftung des Eigentümers für "öffentliche Wege" in § 14 Abs.3 HSOG 1972 ist entgegen der Auffassung der Klägerin nicht zu folgern, daß auch bei Wasserstraßen eine Zustandsstörerverantwortlichkeit des Eigentümers ausscheide. Eine analoge Anwendung des § 14 Abs.3 HSOG 1972 auf Gewässer verbietet sich. Der Gesetzgeber hat nämlich ganz bewußt - um der Verweisung in § 74 Abs.4 des Hessischen Wassergesetzes in der ursprünglichen Fassung von 1960 auf die Zustandsstörerverantwortlichkeit des Eigentümers Rechnung zu tragen (§ 14 Abs.1 des Hessischen Polizeigesetzes (HessPG), später § 14 Abs.1 HSOG 1972) - davon abgesehen, den auch die Gewässer ausnehmenden Zusatz "und Wasserläufe", der sich noch in § 14 Abs.3 HessPG fand, in das HSOG zu übernehmen (vgl. VG Kassel, Urteil vom 12. April 1979 - IV E 415/78 - NJW 1980,305,306, mit dem zutreffenden Hinweis auf die Begründung der Gesetzesvorlage der Landesregierung, LT-Drs. V/Abt.I/Nr.815 vom 20. Dezember 1963, zu § 14 HSOG, S.31). Unbegründet ist auch der Einwand der Klägerin, die landesrechtlichen Bestimmungen über die Zustandsstörerverantwortlichkeit würden für das Eigentum des Bundes an Bundeswasserstraßen verdrängt durch die bundesrechtlichen Regelungen zur Unterhaltungslast des Bundes (§§ 7, 8 WaStrG und §§ 28, 29 WHG). Die Unterhaltungslast des Bundes für Bundeswasserstraßen umfaßt nach § 8 Abs.1 WaStRG "die Erhaltung eines ordnungsgemäßen Zustandes für den Wasserabfluß und die Erhaltung der Schiffbarkeit". Gleiches ("Erhaltung eines ordnungsmäßigen Zustandes für den Wasserabfluß und an schiffbaren Gewässern auch die Erhaltung der Schiffbarkeit") gilt nach § 28 Abs.1 WHG für die Unterhaltungslast des Eigentümers von Gewässern. Die Reinigung des Wassers, damit auch die Beseitigung einer durch eingeleitetes Öl eingetretenen Verunreinigung, gehört weder nach der einen noch nach der anderen Regelung zur Unterhaltungslast des Bundes. Als Bestandteil der Unterhaltung kann lediglich, wie den beispielhaften Aufzählungen in § 8 Abs.2 Satz 1 WaStrG und in § 46 Abs.1 Satz 2 HWG als Ausführungsvorschrift zu § 28 WHG zu entnehmen ist, die Reinigung des Gewässerbetts angesehen werden (VG Kassel, Urteil vom 12. April 1979, a.a.O., S.305). Den genannten Regelungen zur Unterhaltungslast des Bundes kommt kein abschließender Charakter in dem Sinne zu, daß sie eine landesrechtlich begründete Verantwortlichkeit des Bundes für den ordnungsgemäßen Zustand von in seinem Eigentum stehenden Gewässern ausschlössen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 1982 - 4 C 4.80 - UPR 1983,157,158). Mit der Annahme der polizeirechtlichen Verantwortlichkeit des Bundes für den Zustand der in seinem Eigentum stehenden Gewässer ist auch kein Eingriff in das Gefüge der Kompetenzen von Bund und Ländern verbunden. Kompetenzen des Bundes werden durch dessen Verantwortlichkeit als Zustandsstörer nicht berührt. Seine Gesetzgebungs- und Verwaltungskompetenz ist auf Regelungen beschränkt, die die Wasserstraßen als Verkehrswege betreffen. In wasserwirtschaftlicher Hinsicht wird dagegen die Materie Wasser durch das Wasserhaushaltsgesetz und das Hessische Wassergesetz, deren Ausführung Ländersache ist, geregelt. Zum letztgenannten Regelungsbereich gehört auch die Zustandshaftung des Gewässereigentümers, denn Vorkehrungen zur Wasserreinhaltung und zur Regenerierung von verseuchtem Wasser haben wasserwirtschaftlichen Charakter (zum Ganzen: VG Kassel, Urteil vom 12. April 1979, a.a.O., S.307). Die Annahme einer polizeirechtlichen Verantwortlichkeit des Bundes für den Zustand seiner Gewässer setzt sich auch nicht in Widerspruch zu den dem Land zugewiesenen wasserwirtschaftlichen Zuständigkeiten. Sollte der Bund wegen der Zuständigkeit anderer Behörden für wasserwirtschaftliche Maßnahmen nur begrenzt in der Lage sein, durch eigene Maßnahmen auf den ordnungsgemäßen Zustand des Wassers hinzuwirken, so könnte daraus noch nicht abgeleitet werden, daß eine ordnungsrechtliche Haftung des Bundes entfiele (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 1982, a.a.O., S.158 f). Der Senat kommt nach allem zu dem Ergebnis, daß die Klägerin als Zustandsstörerin im Sinne des § 14 Abs.1 HSOG 1972 verantwortlich war für die auf dem Rhein aufgetretene Verunreinigung durch Öl. Der Feuerwehreinsatz am 27. Juli 1983 erfolgte somit im Sinne von § 2 Abs.1 Ziff.2 Buchstabe b) FeuGebS in ihrem Interesse und löste ihre Gebührenpflicht aus. Was die Höhe der auf der Grundlage des § 2 Abs.1 Ziff.2 Buchstabe b) der Feuerwehrgebührenordnung in Verbindung mit § 43 Abs.3 BrSHG festgesetzten Gebühr angeht, so erhebt die Klägerin keine Einwände. Die Berechnung der Gebühr ist in dem Gebührenbescheid unter Angabe der einschlägigen Positionen des Gebührenverzeichnisses dargelegt und läßt Fehler zu Lasten der Klägerin nicht erkennen. Die klagende Bundesrepublik wendet sich gegen einen Kostenbescheid, mit dem die beklagte Stadt Kostenerstattung für den Einsatz ihrer Freiwilligen Feuerwehr bei der Beseitigung eines Ölfilms auf dem Rhein verlangt. Der Ölfilm war am 27. Juli 1983 in Höhe des Campingplatzes bei ... im .. festgestellt worden. Die von der Leitstelle der Wasserschutzpolizei verständigte Freiwillige Feuerwehr der Beklagten beseitigte daraufhin den Ölfilm. Mit Bescheid vom 25. November 1983 forderte hierfür die Beklagte von der Klägerin Kostenersatz in Höhe von 320,80 DM. Zur Begründung berief sich die Beklagte auf ihre Satzung über Gebühren für den Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr vom 6. Mai 1974 (FeuGebS) i.V.m. § 42 Abs. 2 und 3 des Hessischen Brandschutzhilfeleistungsgesetzes (BrSHG). Die Klägerin legte dagegen Widerspruch ein mit der Begründung, daß sie nach dem Bundeswasserstraßengesetz lediglich zur Erhaltung der Schiffbarkeit sowie zur Pflege des Gewässerbetts verpflichtet sei, dagegen nicht nach Ordnungsrecht für die Reinhaltung des Gewässers in Anspruch genommen werden könne. Die Reinhaltung des Gewässers falle vielmehr nach § 27 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) in den Zuständigkeitsbereich der Länder. Nach Durchführung des Anhörungsverfahrens wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 23. Oktober 1985 zurück. In dem Bescheid führte sie aus, daß nach der Feuerwehrgebührensatzung derjenige gebührenpflichtig sei, in dessen Interesse der Feuerwehreinsatz erfolgt sei. Das Interesse der Klägerin an der Beseitigung des Öls ergebe sich daraus, daß sie als Eigentümerin der Wasserstraße Rhein für den Zustand des Gewässers verantwortlich sei. Die Klägerin erhob daraufhin am 19. November 1985 Klage, mit der sie unter Vertiefung ihres Vorbringens im Widerspruchsverfahren erneut geltend machte, daß ihre Unterhaltungspflicht nach dem Bundeswasserstraßengesetz und auch nach dem Wasserhaushaltsgesetz nicht die Verpflichtung zur Gewässerreinhaltung umfasse. Die gesetzliche Regelung ihrer Verpflichtung zur Gewässerunterhaltung sei abschließend und schließe demgemäß eine polizeirechtliche Verantwortlichkeit aus Gewässereigentum aus. Dem Binnenschiffahrtsaufgabengesetz (BinSchAufgG) könne ebenfalls keine Verpflichtung des Bundes zur Beseitigung des Öls entnommen werden. Soweit das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 22. November 1985 (4 A 1.83 - NJW 1986,2524) durch eine weite Auslegung des Begriffs "Verhütung von der Schiffahrt ausgehender Gefahren" in § 1 Abs.1 Nr.2 BinSchAufgG zu einem anderen Ergebnis gekommen sei, könne das nicht überzeugen. Es gebe keinen "Beweis des ersten Anscheins", daß auf einer Wasserstraße treibendes Öl mangels gegenteiliger Anhaltspunkte von einem Schiff herrühre. Eine polizeirechtliche Zustandsstörerhaftung des Bundes für die Verunreinigung des Rheins scheitere schließlich daran, daß sich das Gewässereigentum des Bundes lediglich auf das Gewässerbett erstrecke; im übrigen fehle es auch an einer Ausübung der tatsächlichen Gewalt über den Rhein. Die Klägerin beantragte, den Bescheid der Beklagten vom 25. November 1983 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23. Oktober 1985 aufzuheben. Die Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Sie machte im Klageverfahren geltend: Der auf dem Rhein treibende Ölfilm habe sich als eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dargestellt, so daß die Feuerwehr habe tätig werden müssen. Es habe sich um eine technische Hilfeleistung gehandelt, auf Grund deren sie, die Beklagte, gemäß § 42 Abs. 3 BrSHG i.V.m. ihrer Feuerwehrgebührensatzung Kostenerstattung verlangen könne. Die Klägerin sei als Eigentümerin des Gewässers ordnungsrechtlich verantwortlich gewesen; demgemäß habe die Beseitigung der Öllache in ihrem Interesse gelegen. Der Ölfilm habe auch unmittelbar beseitigt werden müssen. Eine Verunreinigung von Grundwasser oder des aus dem Rhein zur Aufbereitung entnommenen Trinkwassers habe nicht ausgeschlossen werden können. Ölverschmutztes Wasser stelle unzweifelhaft eine erhebliche Gefahr für Leben und Gesundheit und auch für den Fischbestand im Gewässer dar. Mit Urteil vom 15. Juli 1988 - IV/1 E 1006/85 - wies das Verwaltungsgericht Wiesbaden die Klage ab. In den Entscheidungsgründen ist ausgeführt: Die Rechtsgrundlage für die streitige Kostenerstattung ergebe sich aus § 42 Abs. 3 BrSHG und aus der Feuerwehrgebührensatzung der Beklagten. Ein Kostenerstattungsanspruch auf Grund dieser Vorschriften könne auch gegenüber einem anderen Hoheitsträger durch Leistungsbescheid geltend gemacht werden. Der Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr der Beklagten sei im Sinne des § 2 Abs.1 Ziff.2 Buchst. b) FeuGebS "im Interesse" der Klägerin erfolgt, da diese als Zustandsstörerin die Verantwortung für die entstandene Gefahrenlage getragen habe. Die Verantwortlichkeit der Klägerin als Zustandsstörerin ergebe sich aus ihrem Eigentum am Gewässer. Auch der Bund unterliege der Zustandsstörerhaftung. Diese werde durch bundesrechtliche Spezialregelungen zur Gewässerunterhaltung nicht ausgeschlossen. Soweit nach § 14 Abs.3 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung vom 26. Januar 1972 (HSOG 1972) die Zustandsstörerhaftung bei öffentlichen Wegen entfalle, lasse sich diese Vorschrift auf öffentliche Wasserstraßen nicht übertragen. Der Einsatz der freiwilligen Feuerwehr der Beklagten habe im übrigen auch deshalb im Interesse der Klägerin gelegen, weil es deren Aufgabe als Schiffahrtspolizei gewesen sei, Gefahren zu verhüten, die von der Schiffahrt ausgehen. Die Klägerin hat gegen dieses Urteil, welches ihr am 5. August 1988 zugestellt worden ist, am 15. August 1988 Berufung eingelegt. Zu deren Begründung führt sie aus: Für ihre Heranziehung zu den Kosten des Feuerwehreinsatzes am 27. Juli 1983 gebe es keine Rechtsgrundlage. Der Einsatz sei nicht im Sinne des § 2 Abs.1 Ziff.2 Buchstabe b) FeuGebS in ihrem "Interesse" erfolgt. Ein derartiges Interesse könne nicht mit einer ordnungsrechtlichen Verantwortlichkeit des Bundes für die Beseitigung des Öls begründet werden. Die Vorschriften über die Zustandsstörerhaftung seien bei Eigentum an öffentlichen Straßen oder Gewässern nicht anwendbar. Dieser Grundsatz gelte auch ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung. Die private Sachherrschaft des Wasserstraßeneigentümers werde durch die wasserwegerechtliche und wasserrechtliche Widmung weitgehend beseitigt. Die Erhaltung eines ordnungsgemäßen Zustandes von Bundeswasserstraßen sei zudem spezialgesetzlich geregelt. Es gebe daher gar keine Kompetenz des Bundes, als Eigentümer einer Bundeswasserstraße ordnungswidrigen Zuständen durch wasserwirtschaftliche Maßnahmen vorbeugend oder beseitigend entgegenzuwirken. Auch erfasse nach der Begriffsbestimmung für Gewässer in den §§ 28 und 31 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) das Gewässereigentum lediglich das Gewässerbett und nicht auch das Wasser selbst. Mit der Innehabung der tatsächlichen Gewalt im Sinne des § 14 Abs.2 HSOG 1972 könne mangels tatsächlicher Einwirkungsmöglichkeit der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung eine Zustandsstörerhaftung des Bundes ebenfalls nicht begründet werden. Auch kraft schiffahrtspolizeilicher Zuständigkeit gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr.2 BinSchAufgG sei sie, die Klägerin, nicht verpflichtet gewesen, die Ölverschmutzung auf dem Rhein zu beseitigen. Bei bereits ins Wasser gelangtem Öl greife die Zuständigkeit der Gewässeraufsicht ein. Die Schiffahrtspolizei des Bundes sei nur für die Verhütung "von der Schiffahrt ausgehender Gefahren" zuständig. Die Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts in dessen Urteil vom 22. November 1985, daß im Falle einer bereits eingetretenen Gewässerverunreinigung die von der Schiffahrtspolizei zu treffende Maßnahme der Gefahrenabwehr in der Reinigung des Gewässers bestehen könne, überzeuge nicht. Außerdem seien die in diesem Urteil gemachten Ausführungen zum "prima facie-Beweis" im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Der vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellte Erfahrungssatz zur Herkunft des Öls von einem die Wasserstraße befahrenden Schiff könnte allenfalls zutreffen, wenn es um Öl auf dem Wasser einer Schleusenkammer gehe; werde dagegen das Öl auf einer großflächigen Wasserstraße wie dem Rhein festgestellt, so spreche die Erfahrung dafür, daß das Öl von einem Flußanlieger eingeleitet worden sei. Ein Kostenerstattungsanspruch nach § 683 BGB für den fraglichen Feuerwehreinsatz scheitere auch daran, daß ein öffentliches Interesse für die Erfüllung einer an sich dem Bund obliegenden Verpflichtung durch die Freiwillige Feuerwehr nicht erkennbar sei. Daß die Freiwillige Feuerwehr einer Gemeinde berechtigt sein sollte, durch "Selbsteintritt" in eine Bundeszuständigkeit den Umfang des Pflichtenkreises der Bundesbehörde verbindlich festzulegen und deren Auswahlermessen "zu überspielen", stoße auf grundsätzliche Bedenken. Eine Kostenerstattungspflicht für den Feuerwehreinsatz entfalle schließlich auch deshalb, weil "Hilfeleistung in Unglücksfällen" zu den Aufgaben der Feuerwehr gehöre, die unentgeltlich zu erbringen seien. Das habe das OVG Münster in einem Urteil vom 2. Juli 1987 (20 A 1439/85 - ZfW 1988,308) entschieden. Wenn der Hess. VGH in seinem Urteil vom 2. März 1988 (5 UE 897/86) von einer Kostenerstattungspflicht des Störers im polizeilichen Sinne ausgegangen sei, so habe er damit lediglich den "Verhaltensstörer" gemeint; auf den Fall der Zustandsstörung beziehe sich diese Rechtsprechung nicht. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 15. Juli 1988 - IV/1 E 1006/85 - abzuändern und den Bescheid der Beklagten vom 25. November 1983 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23. Oktober 1985 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie ist der Auffassung, daß das Verwaltungsgericht die Klage zu Recht abgewiesen habe. Nach den im Urteil des erkennenden Senats vom 2. März 1988 entwickelten Maßstäben habe der Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr im Interesse der Klägerin gelegen, weil diese als Eigentümerin der Bundeswasserstraße Rhein Zustandsstörerin im Sinne des § 14 HSOG 1972 gewesen sei. Die landesrechtliche Regelung über die Verantwortlichkeit des Zustandsstörers werde durch die bundesrechtlichen Zuständigkeitsregelungen für Bundeswasserstraßen und Gewässer nicht verdrängt. Das Interesse der Klägerin am Einsatz der Feuerwehr lasse sich auch mit der Wahrnehmung einer der Klägerin nach § 1 Abs.2 Nr.2 BinSchAufgG obliegenden Aufgabe begründen. Die Regelvermutung des Bundesverwaltungsgerichts, daß Öl, welches auf einer Bundeswasserstraße treibe, von einem die Wasserstraße benutzenden Schiff stamme, sei gerechtfertigt. Die Möglichkeit, daß das Öl auch einen anderen Ausgangspunkt gehabt haben könne als ein den Rhein befahrendes Schiff, scheide aus, weil das Öl ausschließlich im Bereich des Fahrwassers vorgefunden worden sei. Angesichts der Strömungsverhältnisse erscheine es ausgeschlossen, daß die Wasserverunreinigung im Bereich des Fahrwassers festgestellt werde, wenn das Öl vom Ufer aus eingeleitet worden sei. Gegebenenfalls müsse zu dieser Frage, soweit es entscheidungserheblich auf sie ankomme, ein Sachverständigengutachten eingeholt werden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der zum Verfahren vorgelegten Verwaltungsvorgänge (1 Hefter mit Unterlagen der Wasser- und Schiffahrtsdirektion; 1 Hefter mit Unterlagen der Beklagten) Bezug genommen.