Beschluss
5 TH 1914/87
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1993:0318.5TH1914.87.0A
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Leitsätze
Rücklagen aus Abwassergebühreneinnahmen können nur dann bei der Überprüfung der Höhe des Beitragssatzes berücksichtigt werden wenn sie tatsächlich erhoben worden sind. Ist die Einwohnerzahl einer Gemeinde gestiegen bzw. haben sich die Anforderungen an die Reinigung des Abwassers geändert, so ist dieses Änderungsbedürfnis von allen durch die Abwasseranlage erschlossenen Grundstücke - also auch von "Altanliegern" im Sinne der Grundsätze der Solidargemeinschaft der Beitragspflichtigen hinzunehmen. Die Beitragserhebung beschränkt sich nicht auf rundstückseigentümer in den "Neubaugebieten" (im Anschluß an Urt. HessVGH vom 03.11.1982, HSGZ 1983, 468).
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Rücklagen aus Abwassergebühreneinnahmen können nur dann bei der Überprüfung der Höhe des Beitragssatzes berücksichtigt werden wenn sie tatsächlich erhoben worden sind. Ist die Einwohnerzahl einer Gemeinde gestiegen bzw. haben sich die Anforderungen an die Reinigung des Abwassers geändert, so ist dieses Änderungsbedürfnis von allen durch die Abwasseranlage erschlossenen Grundstücke - also auch von "Altanliegern" im Sinne der Grundsätze der Solidargemeinschaft der Beitragspflichtigen hinzunehmen. Die Beitragserhebung beschränkt sich nicht auf rundstückseigentümer in den "Neubaugebieten" (im Anschluß an Urt. HessVGH vom 03.11.1982, HSGZ 1983, 468). Die von der Rechtsvorgängerin der Antragsteller, Frau Lieselotte K., erhobene Beschwerde gegen die Ablehnung ihres Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Vorausleistungsbescheid vom 2. Februar 1987, die von den Antragstellern weiterverfolgt wird, ist zulässig, kann aber keinen Erfolg haben. Vorweg sei, da Frau Lieselotte K. auf Seite 3 des Schriftsatzes vom 29. September 1987 "klarstellen" wollte, daß entgegen der Sachdarstellung im angefochtenen Beschluß ihr Grundstück nicht außer mit der Fabrikhalle auch mit einem Bungalow bebaut sei, sondern lediglich ein Teil der Fabrikhalle als Wohnung benutzt werde, darauf hingewiesen, daß das Verwaltungsgericht lediglich die eigene Schilderung aus der Antragsschrift vom 19. März 1987 übernommen hatte. Für die sachliche Entscheidung ist die genaue Beschreibung der vorhandenen Gebäude aber ohne Bedeutung. Die Beschwerde ist deshalb unbegründet, weil an der Rechtmäßigkeit der Anforderung einer Vorausleistung auf den Kläranlagenbeitrag keine ernstlichen Zweifel mehr bestehen, die nach § 80 Abs. 5 und Abs. 4 Satz 3 VwGO zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs führen müßten. Das aus § 2 des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) vom 17. März 1970 (GVBl. I S. 225 ff.) folgende Erfordernis, daß jeder Abgabenerhebung - also auch der Erhebung einer Vorausleistung nach § 11 Abs. 10 KAG - eine gültige Satzung zugrundeliegen muß, war im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts noch nicht erfüllt; denn § 2 der Abwasserbeitrags- und -gebührensatzung (AbwBGS) der Antragsgegnerin hatte seine Neufassung durch die 3. Änderung, auf die der angefochtene Bescheid gestützt ist, noch nicht erhalten, da die 3. Änderungssatzung zwar von den Gemeindevertretern im März 1986 beschlossen, aber vom Gemeindevorstand nicht ordnungsgemäß veröffentlicht worden war. Der Gemeindevorstand hatte nämlich nur den Text des Änderungsentwurfs im Groß- Zimmerner Lokalanzeiger abgedruckt, ohne dabei kenntlich zu machen, daß und wann die Gemeindevertretung den Satzungsbeschlußgefaßt hatte. Die 3. Änderung der Abwasserbeitrags- und -gebührensatzung ist aber dann am 23. Januar 1990 von der Gemeindevertretung nochmals beschlossen und dabei mit Rückwirkung zum 27. März 1986 versehen sowie anschließend ordnungsgemäß im Groß-Zimmerner Lokalanzeiger vom 26. Januar 1990 veröffentlicht worden. Die zur Erhebung von Abgaben gemäß § 2 KAG erforderlichen und für den vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen der Abwasserbeitrags- und -gebührensatzung erscheinen auch materiell rechtswirksam. § 5 AbwBGSi.V.m. § 3 AbwBGS bestimmt den Kreis, der Beitragspflichtigen in Übereinstimmung mit § 11Abs. 1 und Abs. 7 KAG; § 4 AbwBGS bestimmt den Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht in Übereinstimmung mit § 11 Abs. 8 und Abs. 9 KAG; § 7 AbwBGS bestimmt den Zeitpunkt der Fälligkeit. Die eine Beitragspflicht begründenden Tatbestände sind in § 2 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 4 AbwBGS geregelt, aus denen- sich ergibt, daß Beiträge ("Teilbeiträge") für die Schaffung, Erweiterung und Erneuerung der öffentlichen Abwassersammelleitungen und für die Schaffung Erweiterung und Erneuerung der öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage erhoben werden; diese "Teilbeiträge" werden im folgenden als "Netzbeiträge" und "Kläranlagenbeitrag" bezeichnet. Die Erhebung dieser getrennten Beitragsarten statt eines einheitlichen "Abwasserbeitrages" ist offensichtlich sachgerecht und unterliegt keinen Bedenken. In § 2 Abs. 4 AbwBGS ist bestimmt, daß von den Netzbeiträgen dann, wenn abweichend vom Regelfall nur das Niederschlagswasser oder nur das Schmutzwasser abgenommen wird, nur ein Drittel bzw. nur zwei Drittel der Netzbeiträge erhoben werden, während der Kläranlagenbeitrag davon unberührt bleibt. Diese Bestimmung erscheint entgegen den Angriffen der Antragsteller, welche eine Erstreckung der Aufteilung auch auf den Kläranlagenbeitrag für geboten halten, rechtswirksam. Sie beruht auf der Annahme, daß dort, wo nur Niederschlagswasser oder nur Schmutzwasser abgenommen wird, auch nur ein Niederschlagswasser- bzw. Schmutzwasser-Teilnetz geschaffen, erweitert oder erneuert wird und folglich nur Beiträge zu dem jeweils entsprechend geringeren Aufwand gefordert werden können, daß aber der Aufwand für Erweiterung oder Erneuerung der Kläranlage, zu dessen Deckung der Kläranlagenbeitrag dient, weit überwiegend durch die Notwendigkeit der Klärung des Schmutzwassers und nur zu einem geringen Teil durch die Notwendigkeit der Klärung des Niederschlagswassers bedingt ist, so daß kein Grund vorliegt, den Kläranlagenbeitrag bei Abnahme nur des Schmutzwassers zu ermäßigen. Dabei ist als selbstverständlich unterstellt, daß es den Fall einer Heranziehung zum Kläranlagenbeitrag bei Abnahme nur des Niederschlagswassers nicht gibt. Daß diese der Beschränkung der Aufteilung auf die Netzbeiträge zugrundeliegende Annahme der Wirklichkeit entspricht, erscheint dem Senat plausibel. Denn die Regelung des § 2 Abs. 4 AbwBGS, die von der Antragsgegnerin aus einem Satzungsmuster übernommen worden ist, findet sich auch in den entsprechenden Satzungen anderer Gemeinden, und ihre Zulässigkeit unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitsgrundsatzes ist bis zum vorliegenden Fall noch nicht bezweifelt worden. Daß der durch die Notwendigkeit der Klärung Von Niederschlagswasser verursachte Anteil der Aufwendungen für Schaffung, Erweiterung oder Erneuerung von Kläranlagen gegenüber dem auf die Schmutzwasserbehandlung entfallenden Anteil geringfügig ist, liegt außerdem der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde, in der die Erhebung von Entwässerungsgebühren nach dem Frischwassermaßstab - also ohne Berücksichtigung des in die Kanalisation eingeleiteten Niederschlagswassers - für bundesrechtlich bedenkenfrei erklärt worden ist (Urteil vom 26. Oktober 1977 - BVerwG VII C 4.76 - KStZ 1978,131; Beschluß vom 25. März 1985 - 8 B 11.84 - KStZ 1985,129). Zweifel hat zu diesem Punkt das OVG Münster in seinem Beschluß vom 21. Februar 1991 - 2 A 2455/89 - NVwZ RR 1992,654, geäußert, wenn es (Seite 655 linke Spalte) Vortrag des dortigen Beklagten darüber vermißt, "daß der Regenwasseranteil so gering wäre, daß er bei der Verteilung der Kosten der Kläranlage nicht zu berücksichtigen wäre". Der Senat vermag aber deshalb im vorliegenden Verfahren nicht davon auszugehen, daß die Bestimmung des § 2 Abs. 4 AbwBGS in ihrer konkreten Ausgestaltung wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht bedenklich wäre und die in Satz 1 für die Netzbeiträge angeordnete Aufteilung entgegen der Bestimmung des Satzes 2 auch bei Kläranlagenbeiträgen vorgenommen werden müßte. Die Aufklärung, ob die der Regelung zugrundeliegenden tatsächlichen Annahmen der Wirklichkeit entsprechen, kann vielmehr nur in einem Verfahren zur Hauptsache erfolgen. Der in § 2 Abs. 2 AbwBGS für den Netzbeitrag vorgeschriebene Geschoßflächenmaßstab ist nicht zu beanstanden; es handelt sich um einen groben, aber tauglichen Wahrscheinlichkeitsmaßstab; denn es kann angenommen werden, daß mit der Geschoßfläche auch die Zahl der Bewohner, sonstigen Benutzer und Besucher der auf den Grundstücken errichteten Gebäude und mit ihnen auch der Wasserverbrauch und Abwasseranfall steigt und fällt. Nicht geboten, aber doch zulässig ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats auch der in § 2 Abs. 5 AbwBGS vorgesehene "Artzuschlag", der darin besteht, daß in Gewerbe-, Industrie- und Kerngebieten die ermittelten Geschoßflächen um 10 v.H. erhöht werden. Es ist den Antragstellern zuzugeben, daß die in Gewerbe-, Industrie- und Kerngebieten zu erwartenden Nutzungen auch zu einem geringeren Abwasseranfall als eine Wohnnutzung führen können und daß ein tatsächlicher Anfall von größeren Abwassermengen oder stärker verschmutztem Abwasser sich in der Höhe der Benutzungsgebühren und der Abwasserabgabe bemerkbar machen werden; bei der Schaffung, Erweiterung oder Erneuerung ihrer Kläranlage muß die Antragsgegnerin aber damit rechnen, daß in Gewerbe-, Industrie- oder Kerngebieten tatsächlich überwiegend mehr Abwasser anfallen wird als in Wohngebieten, so daß der maßvolle Artzuschlag (l0 v.H.) gerechtfertigt erscheint. Was schließlich den in § 2 Abs. 3 AbwBGS geregelten Beitragssatz anlangt, so kann seine Höhe (3,00 DM je Quadratmeter Geschoßfläche für die Kläranlage und 2,00 DM je Quadratmeter Grundstücksfläche und Geschoßfläche für die Leitungsnetze) nicht zu hoch sein, da mit ihm nur rund ein Siebtel bis ein Sechstel des erwarteten Aufwandes (6 Millionen von 20 Millionen oder von 17 Millionen DM) gedeckt werden wird. Verfehlt ist der gegen das Vorliegen eines Beitragstatbestandes überhaupt gerichtete, aber im Zusammenhang mit der Höhe des Beitragssatzes zu behandelnde Einwand der Antragsteller, daß die Antragsgegnerin es in der Vergangenheit verabsäumt habe, Rücklagen aus den Kanal-/Abwassergebühren zu bilden. Rücklagen hätten nur aus höheren als den tatsächlich erhobenen Gebühren gebildet werden können, so daß die jetzigen Beitragspflichtigen bzw. deren Rechtsvorgänger bereits in der Vergangenheit der finanziellen Belastung ausgesetzt gewesen wären, die sie jetzt in der Form der Vorausleistungen auf Beiträge trifft. Das Verwaltungsgericht hat in dem angefochtenen Beschluß zutreffend dargelegt, daß die Voraussetzungen für die Erhebung von Vorausleistungen auf den Kläranlagenbeitrag nach § 11 Abs. 10 KAG vorlagen, da mit der Erneuerung der Kläranlage im Jahre 1987 begonnen worden ist. Diese Erneuerung, bei der die alte, 1956 in Betrieb genommene mechanische Kläranlage durch eine neue, vollbiologische Kläranlage ersetzt wurde, stellt entgegen der Ansicht der Antragsteller auch ihnen gegenüber einen Beitragstatbestand dar. Ihre Ansicht, es handele sich nicht um eine allen Anschlußpflichtigen und Berechtigten zugute kommende Erneuerung der Kläranlage, sondern lediglich um eine allein den Grundstückseigentümern in den Neubaugebieten Vorteile bringende Erweiterung, ist unzutreffend. Das Verwaltungsgericht hat hierzu mit Recht Passagen aus dem Senatsurteil vom 3. November 1982 - V OE 128/81 - HSGZ 1983, 468 zitiert, in welchem es um gleichgeartete Angriffe von "Altangeschlossenen" gegen die Beitragspflicht für die Erneuerung einer Wasserversorgungsanlage ging. Möglicherweise hätten die Bewohner und sonstigen Nutzer der bei der Inbetriebnahme der alten Kläranlage im Jahre 1956 schon bebauten Grundstücke im Gebiet der Antragsgegnerin, wenn sich die Verbrauchsgewohnheiten sowie die Anforderungen an die Abwasserreinigung nicht geändert hätten und wenn ihre Zahl unverändert geblieben wäre, im Jahre 1987 noch keine zur Beitragserhebung führende Änderung der Abwasserbeseitigungssituation erwarten müssen. Aber die Einwohnerzahl der Antragsgegnerin ist gestiegen und die Anforderungen an die Reinigung des Abwassers haben sich geändert und dies muß auch von den Antragstellern hingenommen werden. Wer Eigentümer eines Grundstücks ist, das in einer zum Abwasseranfall führenden Weise genutzt werden kann, muß in der Solidargemeinschaft mit den übrigen, sich in der gleichen Lage befindenden Grundstückseigentümern der Gemeinde dazu beitragen, daß das Abwasser in einer den allgemeinen Anforderungen entsprechenden Art und Weise beseitigt werden kann. Das Verwaltungsgericht hat mit Recht erwähnt, daß die Rechtsvorgängerin der Antragsteller mit ihrem Hinweis, daß die frühere Kläranlage seit Jahren überbeansprucht gewesen sei, die Erneuerungsbedürftigkeit der Anlage selbst bestätigt hat. Schließlich ist dem Verwaltungsgericht auch darin zu folgen, daß bei summarischer Überprüfung keine Bedenken gegen die Richtigkeit der Berechnung des auf das Anwesen der Antragsteller entfallenden Kläranlagenbeitrags bestehen. Das dem Flurstück 32/33 zur R.-Straße hin vorgelagerte Flurstück 32/43, das die Rechtsvorgängerin der Antragsteller im Jahre 1973 erworben hat, ist zwar möglicherweise für sich allein nicht bebaubar, es bildet aber mit Flurstück 32/33 eine wirtschaftliche Einheit und bestimmt als Teil der zu jedem Gebäude gehörenden "Umgriffsfläche" die Größe und mögliche Stellung der auf dem Flurstück 32/33 in Ausnutzung der Festsetzungen des Bebauungsplans zulässigen Gebäude. Falls danach die Errichtung von Bauwerken auf dem Flurstück 32/43 selbst in Frage kommen sollte, weist die Antragsgegnerin zutreffend darauf hin, daß die in diesem Flurstück bisher noch liegenden Versorgungsleitungen auf Verlangen der Antragsteller entfernt werden können und müssen, da eine Sicherung ihres Verbleibens durch eine Dienstbarkeit nicht besteht. Daß die Ausnutzung der Festsetzung des Bebauungsplans auf dem Anwesen der Antragsteller wegen der dort vorgeschriebenen Bepflanzung nicht möglich sein sollte, ist nach den von der Antragsgegnerin vorgelegten Berechnung unwahrscheinlich; dem wäre aber im Verfahren zur Hauptsache nachzugehen, zumal die Nichterreichbarkeit der festgesetzten Ausnutzung keinesfalls dazu führen könnte, daß der Kläranlagenbeitrag überhaupt nicht erhoben werden könnte, sondern allenfalls eine Reduzierung in Betracht käme. - Das Vorbringen der Antragsteller, man solle ihnen wie einigten Sportvereinen eine Ermäßigung des Beitrags gewähren, da das Niederschlagswasser auf den Freiflächen ihres Anwesens versickere, beruht ersichtlich auf einem Mißverständnis: Der auf die Antragsteller entfallende künftige Kläranlagenbeitrag ergibt sich aus der auf ihren beiden Flurstücken zulässigen Geschoßfläche, die von der Größe der beiden Flurstücke und den Festsetzungen des Bebauungsplanes bestimmt wird. Die danach nicht bebaubare Grundstücksfläche ist das, was oben als "Umgriffsfläche" bezeichnet worden ist. Diese Umgriffsfläche ist je nachdem, wie die Festsetzungen der Bebauungspläne lauten oder was nach § 34 BauGB an Bebauung zulässig ist, bei allen beitragspflichtigen Grundstücken vorhanden; bei den Sportplätzen besteht nur die Besonderheit, daß der Teil der Grundstücke, der als Umgriffsfläche für bestehende oder zulässige Gebäude (Umkleideräume, Wirtschaftsbetrieb) in Frage kommt, nicht identisch ist mit dem Gesamtgrundstück, da alle für den Sportbetrieb in freier Luft benutzten oder benutzbaren Flächen unberücksichtigt bleiben müssen. Wenn die Antragsgegnerin ursprünglich gegenüber den Sportvereinen höhere Beiträge festgesetzt und diese dann später auf die Höhe ermäßigt haben sollte, die sich bei Berücksichtigung der Gebäude und ihrer Umgriffsfläche ergibt, so können die Antragsteller ebenso wenig wie andere Eigentümer von "gewöhnlichen" Grundstücken daraus etwas für sich herleiten; es kann daraus vielmehr allenfalls geschlossen werden, daß die Antragsgegnerin bei der Berechnung der Beitragssätze eine zu hohe, nämlich auch die gesamten Sportplätze einschließende Gesamtbeitragsfläche angesetzt hat, was sich zugunsten aller Beitragspflichtigen ausgewirkt haben müßte. Die Beschwerde der Antragsteller ist deshalb mit der sich aus § 154 Abs. 2 VwGO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen. Die von den Bevollmächtigten der Antragsteller erhobene Beschwerde auf Erhöhung des Streitwertes muß hingegen Erfolg haben. Die Bevollmächtigten der Antragsteller bringen mit Recht vor, daß Gegenstand des Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs von Anfang an nicht nur die bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts fällig werdenden Raten, sondern die gesamte von der Antragsgegnerin geforderte Vorausleistung gewesen ist. Folglich war der Wert des Streitgegenstandes nicht auf ein Drittel von 15.245,00 DM, sondern auf ein Drittel von 40.650,00 DM festzusetzen. Dieser Betrag bildet auch den Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren.