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Beschluss

5 TG 3259/95

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1996:1025.5TG3259.95.0A
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Entscheidungsgründe
Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Verwaltungsgericht den Antrag der Antragsteller, gemäß § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Heranziehung zu einem Beitrag in Höhe von 1.019,-- DM für den Ausbau der zentralen Kläranlage in der Kernstadt der Antragsgegnerin anzuordnen, abgelehnt. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Antragsteller ist zulässig, kann aber in der Sache keinen Erfolg haben. An der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Heranziehung bestehen auch nach Auffassung des Senats keine ernstlichen Zweifel, die es nach der im gerichtlichen Aussetzungsverfahren entsprechend anzuwendenden Vorschrift des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO rechtfertigen könnten, die sofortige Vollziehung auszusetzen. Nach § 11 Abs. 1 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) können die Gemeinden und Landkreise zur Deckung des Aufwands für die Schaffung, Erweiterung und Erneuerung öffentlicher Einrichtungen Beiträge von den Grundstückseigentümern erheben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser öffentlichen Einrichtungen nicht nur vorübergehende Vorteile bietet. Der hier streitige Kläranlagenausbau stellt, wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat, eine beitragsfähige Maßnahme im Sinne dieser Ermächtigung dar. Die zentrale Kläranlage der Antragsgegnerin wurde, soweit neue Anlagenteile mit besonderen Funktionen hinzugekommen sind, im Sinne des Erweiterungstatbestandes funktionell erweitert und, soweit vorhandener Bestand ersetzt worden ist, im Sinne des Erneuerungstatbestandes erneuert. Eine aus Erweiterung und Erneuerung zusammengesetzte Baumaßnahme an der Kläranlage läßt sich auf der Grundlage eines in der Beitragssatzung für diese Beitragstatbestände einheitlich festgelegten Beitragssatzes ohne weiteres abrechnen (vgl. Senatsbeschluß vom 22.5.1990 - 5 TH 1548/89 - HSGZ 1992, 441). Da der streitige Kläranlagenausbau der Erhöhung der Kapazität einer infolge des Anschlusses neuer Stadtteile und neuer Grundstücke auch im Kernstadtbereich zu klein gewordenen Anlage, ferner der Wiederherstellung bzw. Steigerung ihres Reinigungsvermögens sowie der Anpassung an gestiegene Umweltstandards diente, kann der die Erhebung von Beiträgen rechtfertigende Verbesserungseffekt bei verändernden Maßnahmen (dazu: Lohmann in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8 Rdnr. 841 f.) nicht bezweifelt werden. Sollte die Anlage, wie die Antragsteller geltend machen, überdimensioniert ausgebaut worden sein, so würde dies nicht die Beitragsfähigkeit als solche in Frage stellen, sondern - lediglich - eine Reduzierung des umlegungsfähigen Aufwandes erforderlich machen. Angesichts des Umfangs der gewährten Landeszuschüsse kann im vorliegenden Fall unterstellt werden, daß ein auf eine etwaige Überdimensionierung entfallender Mehraufwand durch die Zuschüsse abgedeckt ist und somit nicht die Anlieger belastet. Für den vorliegenden Kläranlagenausbau sind nach § 11 Abs. 1 KAG auch die "Altanlieger" im Bereich der Kernstadt beitragspflichtig. Der Einwand der Antragsteller, daß allein der Anschluß von "Neuanliegern" - womit insbesondere die Anlieger in den erstmals angeschlossenen Stadtteilen außerhalb der Kernstadt gemeint sind - den Ausbau notwendig gemacht habe, und daß deshalb allein diese Anlieger veranlagt werden könnten, ist unberechtigt. Selbst wenn es zuträfe, daß die Kläranlage für die Entsorgung allein des Abwassers der Kernstadt noch ausgereicht hätte und somit ohne den Anschluß der neuen Stadtteile und die damit verbundene Erhöhung des Abwasseraufkommens unverändert hätte beibehalten werden können, würde dies nicht bedeuten, daß der Aufwand für die Anpassung der Kläranlage an den gestiegenen Entsorgungsbedarf allein den Neuanliegern aufzubürden wäre. Altanlieger und Neuanlieger bilden in Bezug auf die Nutzung der Entwässerungseinrichtung eine Solidargemeinschaft. Das Prinzip der Solidargemeinschaft gebietet es, daß sich bei der Durchführung notwendiger Maßnahmen zur Erhaltung und Steigerung der Funktionstüchtigkeit der Einrichtung alle Mitglieder der Gemeinschaft an den Kosten beteiligen. Eine durch gestiegenen Abwasseranfall zu klein gewordene und eine ausreichende Reinigung nicht mehr gewährleistende Kläranlage vermag auch den Entsorgungsbedarf der Altanlieger nicht mehr befriedigend zu decken; auch ihnen kommt infolgedessen die Verbesserung, die in diesem Fall mit einem verändernden Ausbau (Kapazitätserhöhung, Modernisierung) verbunden ist, zugute. Der Senat geht daher in einem solchen Fall in ständiger Rechtsprechung von der Beitragspflicht sämtlicher Anlieger aus (vgl. Beschlüsse vom 22.5.1990 - 5 TH 1548/89 - HSGZ 1992, 241, vom 17.1.1992 - 5 TH 2568/91 - und vom 18.3.1993 - 5 TH 1914/87 - HSGZ 1993, 498). Mit ihrer Abwasserbeseitigungssatzung vom 30. März 1995 in der Fassung des 1. Nachtrags vom 29. Juni 1995 verfügt die Antragsgegnerin auch über eine - bei summarischer Überprüfung - wirksame Satzungsgrundlage für die Erhebung des streitigen Kläranlagenbeitrags. Die Antragsgegnerin hat mit der vorgenannten Satzung ihr früheres Satzungsrecht mit Rückwirkung auf den 1. April 1993 ersetzt. Hiermit hat sie den - angesichts der baulichen Entwicklung insbesondere im Kernstadtgebiet nicht von der Hand zu weisenden - rechtlichen Bedenken gegen die Verwendung des modifizierten Grundflächenmaßstabs im bisherigen Satzungsrecht (dazu: Beschluß des Verwaltungsgerichts Kassel vom 26. Januar 1995 im vorangegangenen Eilverfahren gleichen Rubrums 6 G 4278/94) Rechnung getragen. Der jetzt verwendete Geschoßflächenmaßstab löst in der Fassung, die die Verteilungsregelung durch den 1. Nachtrag vom 29. Juni 1995 erhalten hat, keine Bedenken aus. Aufgrund der Anordnung des rückwirkenden Inkrafttretens zum 1. April 1993 wird der streitige Kläranlagenausbau durch das neue Satzungsrecht auch zeitlich erfaßt. Auszugehen ist - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - von einer endgültigen Fertigstellung der Baumaßnahme im Mai 1993. Aus der "symbolischen Einweihung" anläßlich des Hessentages 1992 durch den damaligen Hessischen Umweltminister folgt entgegen der Auffassung der Antragsteller nicht, daß bereits in dem damaligen Zeitpunkt die Baumaßnahme im Sinne des § 11 Abs. 9 KAG endgültig fertiggestellt gewesen wäre. An der Wirksamkeit der Rückwirkungsanordnung bestehen ebenfalls keine ernstlichen Zweifel. Nach § 3 Abs. 2 Satz 3 KAG darf die Rückwirkung der ersetzenden Satzung nicht über den Verjährungszeitraum hinausgehen und nur auf solche Bestimmungen der neuen Abgabesatzung erstreckt werden, durch welche die Abgabepflichtigen nicht ungünstiger gestellt werden als nach der ersetzten Satzung. Dieses "Schlechterstellungsverbot" schließt im Falle der Ersetzung eines rechtlich bedenklichen Beitragsmaßstabs durch einen bedenkenfreien Maßstab nicht eine damit zusammenhängende Umverteilung, wohl aber die Erzielung von Mehreinnahmen durch die beitragserhebende Gemeinde aus (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. zuletzt Urteil vom 25.3.1993 - 5 UE 953/90 - NVwZ-RR 1993, 112 = KStZ 1994, 157 = HSGZ 1994, 67 = GemHH 1994, 69). Mehreinnahmen der Antragsgegnerin als Folge des neu eingeführten Geschoßflächenmaßstabs sind indessen nicht zu erwarten. Sie sind schon deswegen unwahrscheinlich, weil der Beitragssatz von 2,-- DM je Quadratmeter Geschoßfläche nicht höher liegt als der früher auf den Quadratmeter Grundstücksfläche bezogene Beitragssatz. Von den üblichen Höchstgeschoßflächenzahlen für ein- und zweigeschossige Bebauung (0,4 bzw. 0,8) ausgehend dürfte bei einer nicht unbeträchtlichen Zahl von Grundstücken im Stadtgebiet der Antragsgegnerin die zulässige Geschoßflächenzahl deutlich unter 1,0 liegen. Von daher verwundert es nicht, daß nach den von der Antragsgegnerin mitgeteilten Zahlen die auf der Grundlage des Geschoßflächenmaßstabs der neuen Satzung zu erwartenden Beitragseinnahmen mit 4.708.533,21 DM geringer sind als die nach dem modifizierten Grundflächenmaßstab des früheren Satzungsrechts erzielbaren Einnahmen von 5.587.026,-- DM. Soweit gegen diese Zahlen in einem Parallelverfahren von der dortigen Antragstellerseite eingewendet worden ist, bei dem auf 2.610.558,10 DM bezifferten Beitragsaufkommen aus der Veranlagung der Kernstadtanlieger nach dem Geschoßflächenmaßstab habe die Antragsgegnerin das aus möglichen Beitragsnacherhebungen bei ursprünglich zu günstiger Veranlagung nach dem modifizierten Grundflächenmaßstab resultierende Aufkommen außer Betracht gelassen, braucht dem im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens nicht weiter nachgegangen zu werden. Die aus den mitgeteilten Zahlen sich ergebende Mindereinnahme bei Anwendung des neuen Verteilungsmaßstabs ist so erheblich, daß auch zusätzliches Aufkommen aus Nacherhebungen noch nicht in die Gewinnzone führen dürfte. Es kommt hinzu, daß die Antragsgegnerin ihrerseits geltend macht, das nach dem Geschoßflächenmaßstab erzielbare Beitragsaufkommen aus den angeschlossenen Stadtteilen zu hoch eingeschätzt zu haben, weil hier einheitlich eine zulässige Geschoßflächenzahl von 0,8 zugrundegelegt worden sei, obwohl in 15 % der Fälle nur eine Geschoßflächenzahl von 0,4 erreichbar sei. Mit der Festlegung eines Beitragssatzes von 2,-- DM je Quadratmeter Geschoßfläche genügt die Abwasserbeseitigungssatzung der Antragsgegnerin vom 30. März 1995 in der Fassung des 1. Nachtrags vom 29. Juni 1995 auch den rechtlichen Anforderungen des Kostenüberschreitungsverbots. Aus einem Vergleich des ungedeckten Aufwands für den Kläranlagenausbau mit dem erzielbaren Beitragsaufkommen ergibt sich mit für die Beurteilung im vorliegenden Eilverfahren genügender Sicherheit, daß es zu einer Überdeckung der Kosten nicht kommt. Dabei ist durchaus - zugunsten der Antragsteller - davon auszugehen, daß zu dem beitragspflichtigen Personenkreis auch die Eigentümer der leitungsmäßig erschlossenen Grundstücke in den Stadtteilen außerhalb der Kernstadt gehören. Der von der Antragsgegnerin - jedenfalls bislang - vertretenen Auffassung, diese Grundstückseigentümer hätten durch ihre Beitragszahlung für die Herstellung der Verbindungssammler und den dadurch möglichen Anschluß an die zentrale Kläranlage der Kernstadt bereits früher ihr "Scherflein" geleistet und damit für den jetzt durchgeführten Kläranlagenausbau nichts mehr zu zahlen, kann nicht zugestimmt werden. Bei dem durch Verbindungssammler bewirkten Anschluß der in den Stadtteilen als "Teilkanalisation" eingerichteten Kanalnetze an die Kläranlage der Kernstadt und dem - zum Teil in zeitlicher Überschneidung hiermit durchgeführten - Kläranlagenausbau handelt es sich um unterschiedliche Beitragsmaßnahmen aufgrund eines jeweils selbständigen Bauprogramms. Der Anschluß des jeweiligen Stadtteils an die Kläranlage stellt sich allein für die dortigen Anlieger als beitragspflichtige Maßnahme - nämlich als funktionelle Erweiterung durch Hinzufügen einer zentralen Abwasserbehandlungsanlage - dar. Im Unterschied dazu ist der kapazitätserhöhende und modernisierende Ausbau der zentralen Kläranlage, um den es im vorliegenden Verfahren geht, eine Maßnahme, die die Beitragspflicht für a l l e Anlieger, d.h. sowohl für die "Altanlieger" in der Kernstadt als auch für die "Neuanlieger" in den zuvor oder gleichzeitig angeschlossenen Stadtteilen außerhalb der Kernstadt, begründet. Das hat zur Folge, daß für die letztgenannte Anliegergruppe, soweit sie bereits für den Kläranlagenanschluß belastet worden ist, ein weiteres Mal ein Beitrag anfällt. Eine Überdeckung der Kosten des Kläranlagenausbaus ist gleichwohl nicht zu erwarten. Nach den vom Verwaltungsgericht zugrundegelegten Zahlen, die der Antragserwiderung der Antragsgegnerin vom 28. Juni 1995 in dem - zwischenzeitlich durch Vergleich beendeten - Parallelverfahren VG Kassel 6 G 2090/95 (1) = Hess. VGH 5 TG 3151/95 entnommen sind, verbleibt bei Investitionskosten in Höhe von insgesamt 12.695.412,53 DM, abzusetzenden Landeszuschüssen in Höhe von 7.746.100,-- DM und einem Beitragsaufkommen von 4.708.533,21 DM - davon 2.610.258,01 DM auf die Kernstadtanlieger, 2.098.275,20 DM auf die Anlieger in den sonstigen Stadtteilen entfallend - ein ungedeckter Bedarf in Höhe von 240.779,30 DM. Legt man die Angaben der Antragsgegnerin in deren zum vorliegenden Verfahren übersandten Schreiben vom 7.Juli 1995 zur Höhe der Investitionskosten (16.222.668,47 DM) und der Landeszuschüsse (7.697.100,-- DM) zugrunde, so ergibt sich mit 217.035,26 DM ein geringfügig niedrigerer ungedeckter Bedarf. In beiden Fällen erweist sich die Annahme der Antragsteller, es komme zu einer unzulässigen Kostenüberdeckung, als nicht gerechtfertigt. Insbesondere kann nicht eingewendet werden, der verbleibende Betrag sei zu niedrig, um den zusätzlichen Abzugsposten abzudecken, der gemäß § 11 Abs. 4 KAG für den "Vorteil der Allgemeinheit" anzusetzen ist. Die gewährten Landeszuschüsse sind so hoch, daß sich mit ihnen die Abgeltung dieses Vorteils in vollem Umfang erreichen läßt. Zu ernstlichen Zweifeln an der Beachtung des Kostenüberschreitungsverbots geben auch die - nicht im vorliegenden Verfahren, aber in Parallelverfahren von anderen Antragstellern erhobenen - Einwände, die Antragsgegnerin habe das aus der Möglichkeit von Nacherhebungen resultierende Beitragsaufkommen sowie die Beiträge für gemeindeeigene Grundstücke unberücksichtigt gelassen, keinen Anlaß. Diese Einwände sind mehr oder weniger unsubstantiiert vorgebracht worden. Ihre Behandlung kann dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben, zumal der ungedeckte Bedarf, der sich nach den Zahlen der Antragsgegnerin ergibt, immer noch Spielraum für etwaige Korrekturen beläßt. Daß im vorliegenden Fall der Beitragssatz für die Abrechnung des streitigen Kläranlagenausbaus für Altanlieger und Neuanlieger gleich hoch ist, begegnet ebenfalls keinen Bedenken. Anlaß für eine Differenzierung bestünde nur dann, wenn der Anschluß bislang nicht angeschlossener Stadtteile und der Ausbau der Kläranlage als Teile eines einzigen - komplexen - Bauprogramms ausgeführt worden wären. Dann nämlich wäre zu berücksichtigen, daß sich die Belastung der Altanlieger auf eine Beteiligung am Ausbauaufwand der zentralen Kläranlage zu beschränken hätte, wohingegen die Neuanlieger zusätzlich den "Anschlußaufwand", der dafür anfällt, daß ihnen erstmals die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer Vollkanalisation geboten wird, zu tragen hätten. Dies würde eine Abrechnung nach unterschiedlich hohen Beitragssätzen für Alt- und Neuanlieger erforderlich machen. Geht es dagegen - wie hier - um die Abrechnung eines Bauprogramms, welches allein den Kläranlagenausbau zum Gegenstand hat, so entfällt - bezogen auf dieses Bauvorhaben - die Notwendigkeit der Festlegung unterschiedlich hoher Beitragssätze. Zu einer stärkeren Belastung der Neuanlieger kommt es in diesem Fall auf andere Weise, nämlich dadurch, daß sie einerseits - allein - für den Kläranlagenanschluß, andererseits - zusammen mit den Altanliegern - für den selbständig abgerechneten Kläranlagenausbau, insgesamt also zweimal, zu zahlen haben. Die Heranziehung der Antragsteller zum Kläranlagenbeitrag für den streitigen Kläranlagenausbau scheitert - entgegen der Rechtsauffassung, die im Erörterungstermin am 8. Mai 1996 in mehreren Parallelverfahren von der jeweiligen Antragstellerseite vorgetragen wurde - nicht daran, daß es die Antragsgegnerin bislang unterlassen hat, die Anlieger in den erstmals angeschlossenen Stadtteilen - auch - für den jetzt abgerechneten Kläranlagenausbau heranzuziehen. Die Antragsteller können nicht verlangen, aus Gründen der Gleichheit nunmehr ebenfalls unbelastet zu bleiben. Die Berufung auf Gleichheit im Unrecht ist grundsätzlich ausgeschlossen. Eine Ausnahme hiervon kann bei Entgeltabgaben, zu deren Erhebung die Gemeinden gesetzlich verpflichtet sind, nicht anerkannt werden. Die bisherige Nichtheranziehung der "Neuanlieger" durch die Antragsgegnerin beruht im übrigen auf deren irriger Rechtsauffassung, diese Anlieger hätten durch ihre Beitragsleistung aus Anlaß des jeweiligen Stadtteilanschlusses ihrer Beitragspflicht auch im Hinblick auf den Kläranlagenausbau genügt. Es ist also nicht so, daß die Antragsgegnerin die Veranlagung unter bewußter Mißachtung der sie treffenden Abgabeerhebungspflicht unterlassen hätte. Die Heranziehung der fraglichen Anliegergruppe für den streitigen Kläranlagenausbau ist, da die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist, nach wie vor möglich. Die Beschwerde der Antragsteller gegen den ihren Aussetzungsantrag ablehnenden Beschluß des Verwaltungsgerichts Kassel ist nach allem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf den §§ 20 Abs. 3, 14 (analog), 13 GKG. Dieser Beschluß ist unanfechtbar.