Urteil
5 UE 1398/91
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1993:1007.5UE1398.91.0A
4mal zitiert
4Zitate
5Normen
Zitationsnetzwerk
8 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Das Verfahren ist ungeachtet dessen, daß die Bundesanstalt für Flugsicherung, die den angefochtenen Leistungsbescheid erlassen hat, durch das Zehnte Gesetz zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes vom 23. Juli 1992 (BGBl. I S. 1370) mit Ende des Jahres 1992 aufgelöst worden ist (Art. 4 und 11), mit der Bundesrepublik Deutschland in der Beklagtenrolle fortzusetzen. Zwar sind die technischen Aufgaben der Bundesanstalt für Flugsicherung gemäß dem neu eingefügten § 31 b des Luftverkehrsgesetzes in Verbindung mit der Verordnung zur Beauftragung eines Flugsicherungsunternehmens vom 11. November 1992 (BGBl. I S. 1928) von der D F GmbH in O übernommen worden; auf diese sind aber nicht alle früher der Bundesanstalt für Flugsicherung obliegenden Aufgaben übergegangen, so daß nicht der Fall einer Gesamtrechtsnachfolge der D F GmbH durch "Funktionsnachfolge" eingetreten ist, die zu einer Auswechslung der beklagten Partei kraft Gesetzes geführt hätte. Die zulässige Berufung der Klägerin, mit der sie - wie schon in der ersten Instanz - den Leistungsbescheid mit der alleinigen Begründung angreift, die in ihm geltend gemachte Forderung der EUROCONTROL sei durch Aufrechnung erloschen, ist nicht begründet. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erklärt, daß sie zur Aufrechnung nur den ihr aus dem Streik der französischen Fluglotsen im September 1985 entstandenen Schadensersatzanspruch über 918019,03 DM (= 496226,50 US-$) verwenden will. Damit hat sie diejenigen Bedenken ausgeräumt, die gegen die "Zulässigkeit" des Aufrechnungseinwandes aus denselben Gründen bestehen konnten, aus denen eine Klage, mit der ein Teil einer aus mehreren Einzelansprüchen zusammengesetzten Forderung geltend gemacht wird, nur dann zulässig ist, wenn genau bezeichnet wird, wie sich der Klagebetrag aus den einzelnen Teilansprüchen zusammensetzen soll, weil nur dann Klarheit besteht, worüber rechtskräftig geurteilt werden soll. Die in der mündlichen Verhandlung abgegebene Erklärung, daß nur mit der Ersatzforderung für den französischen Fluglotsenstreik vom September 1985 aufgerechnet werde, kann dazu führen, daß diese Einzelforderung ganz oder teilweise sowohl im vorliegenden Verfahren als auch in dem in Brüssel anhängigen Rechtsstreit zur Aufrechnung gestellt ist; darauf braucht aber nicht weiter eingegangen zu werden, da der Senat die Aufrechnungserklärung der Klägerin, wie sogleich auszuführen sein wird, als unzulässig ansieht und die Berufung zurückweist. Die Klägerin meint, das Verwaltungsgericht habe die Klage zu Unrecht mit der Begründung abgewiesen, daß die von ihr erklärte Aufrechnung durch Art. 5 Ziff. 5 der Bedingungen für die Zahlung der FS-Streckengebühren (BGBl. 1986 II S. 488, Beilage 3 zu den "Anwendungsbedingungen des Systems" (BGBl. 1986 II S. 483)) ausgeschlossen sei. Sie meint zum einen, dieser Aufrechnungsausschluß gelte nur, wenn die zur Aufrechnung verwandte Gegenforderung als eine Schuld von EUROCONTROL selbst entstanden sei, also dann nicht, wenn es Schadensersatzforderungen gegen einen Gebührengläubiger seien, dessen Gebührenanspruch nur auf EUROCONTROL als neue Gläubigerin übertragen worden sei, und der Aufrechnungsausschluß wirke ferner dann nicht mehr, wenn EUROCONTROL ihre Gebührenforderung nicht mehr selbst durch Klage in Brüssel realisieren wolle, sondern die Vollstreckungshilfe eines Vertragsstaats nach Art. 12 der "Mehrseitigen Vereinbarung" in Anspruch nehme. Das ist beides nicht richtig. Der Sinn der Art. 1, 3, 7 und 8 der "Mehrseitigen Vereinbarung über Flugsicherungs- Streckengebühren" vom 12. Februar 1981, der mit dem Gesetz vom 2. Februar 1984 (BGBl. II S. 69) zugestimmt worden ist und die nach der Bekanntmachung vom 7. Januar 1986 (BGBl. II S. 409) am 1. Januar 1986 in Kraft getreten ist, ist es gerade, daß alle bei den Flugsicherungsleistungen aus Anlaß eines Fluges entstehenden Gebührenforderungen als eine einzige und einheitliche Gebührenforderung der EUROCONTROL entstehen (Art. 3 Abs. 1 Buchstabe b und Art. 8 Satz 2) und nur noch von ihr in Rechnung gestellt werden sollen. Folglich kann nicht in den "Zahlungsbedingungen", die von der Erweiterten Kommission der Organisation EUROCONTROL auf Grund der in Art. 3 der "Mehrseitigen Vereinbarung" erteilten Ermächtigung festgelegt worden sind, eine Trennung zwischen auf EUROCONTROL übergegangenen Forderungen der einzelnen Staaten und bei EUROCONTROL selbst entstandenen Forderungen unterstellt werden. - Ebensowenig kann eine Forderung, die der Aufrechnung mit einer Gegenforderung gegen den Willen von EUROCONTROL nicht ausgesetzt sein soll, die also, wie der Senat es hier ausdrückt, "aufrechnungsfest" sein soll, diese Eigenschaft gerade dann wieder verlieren, wenn EUROCONTROL ihre Forderung vollstrecken lassen muß, weil der Gebührenschuldner das Aufrechnungsverbot des Art. 5 Ziff. 5 der Zahlungsbedingungen nicht gelten lassen will. - Unzutreffend sind auch die Darlegungen der Klägerin, daß die Ermächtigung der Erweiterten Kommission die Festlegung des Aufrechnungsverbotes ohne Rücksicht auf den Weg, den EUROCONTROL für die Durchsetzung ihres Gebührenanspruchs nach Art. 12 der "Mehrseitigen Vereinbarung" wählt - eigene Geltendmachung oder Ersuchen eines Vertragsstaates -, nicht umfaßt habe. Die Art. 11 ff. der "Mehrseitigen Vereinbarung" regeln die Durchsetzung der Gebührenansprüche so, wie diese nach den von der Erweiterten Kommission festgelegten "Anwendungsbedingungen des Systems einschließlich der Zahlungsbedingungen, Gebührensätze, Tarife, sowie deren Erhebungszeiträume" (Art. 3 Abs. 2 Buchstabe e der "Mehrseitigen Vereinbarung") zur Entstehung gelangt sind. Wenn die Festlegungen durch die Erweiterte Kommission für die Fälle nicht hätten gelten sollen, in denen EUROCONTROL ein Vollstreckungsersuchen an einen Vertragsstaat richtet, hätten entsprechende Festlegungen an anderer Stelle der "Mehrseitigen Vereinbarung" getroffen werden müssen, was aber nicht geschehen ist. Ebenso unzutreffend sind die Ausführungen der Klägerin, daß die Bekanntmachung der Anwendungsbedingungen, Gebührensätze und Tarife für das FS-Streckengebührensystem nach dem internationalen Übereinkommen über Zusammenarbeit zur Sicherung der Luftfahrt "EUROCONTROL" vom 5. Februar 1986 (BGBl. II S. 482) "nur Mitteilungscharakter" habe. Die Anwendungsbedingungen einschließlich der Zahlungsbedingungen sind verbindlich, weil sie von der Erweiterten Kommission der EUROCONTROL auf Grund der in der "Mehrseitigen Vereinbarung" erteilten Ermächtigung und in dem dort vorgesehenen Verfahren zustande gekommen sind und der deutsche Gesetzgeber dieser "Mehrseitigen Vereinbarung" mit dem Gesetz vom 2. Februar 1984 in dem Bewußtsein und mit dem Willen zugestimmt hat, daß die Erweiterte Kommission noch die notwendigen Ausführungsbestimmungen erlassen werde. Das letztere ergibt sich aus Art. 2 des Gesetzes vom 2. Februar 1984, auf den die Bekanntmachung vom 5. Februar 1986 auch ausdrücklich gestützt ist. Die Klägerin meint weiter, wenn die von EUROCONTROL geltend gemachten Gebührenforderungen auch im Falle der Vollstreckung durch die Bundesrepublik wirklich auf Grund des Art. 5 Ziff. 5 der Zahlungsbedingungen aufrechnungsfest seien, so sei das rechtsstaatlich bedenklich, verstoße gegen Art. 19 Abs. 4 GG und verletze deswegen den deutschen ordre public. Auch dem ist nicht zu folgen. Es gibt kein grundrechtsähnliches "Recht auf Aufrechnung". Die Möglichkeit der Aufrechnung kann schon nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches ausgeschlossen werden und wird tatsächlich auch in weitem Umfange ausgeschlossen. Die Hinweise der Klägerin darauf, daß der Aufrechnungsausschluß seinerseits wieder durch Gesetzgebung und Rechtsprechung eingeschränkt werde, haben nicht das Gewicht, das die Klägerin ihnen beimißt: § 11 Nr. 3 des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB-Gesetz) vom 9. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3317) erklärt ein Aufrechnungsverbot für unwirksam, durch das dem Vertragspartner des Verwenders die Befugnis genommen wird, mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufzurechnen. Die Bestimmung besagt also nicht, daß der Vertragspartner das Recht habe, den Verwender der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zum Eingehen auf eine bestrittene und nicht rechtskräftig festgestellte Forderung zu zwingen. Überdies gelten nach § 8 AGB-Gesetz die §§ 9 bis 11 nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Art. 5 Ziff. 5 der "Zahlungsbedingungen" ist aber gerade eine Rechtsvorschrift, ähnlich wie etwa § 226 Abs. 3 der Abgabenordnung, der die unter dieses Gesetz fallenden Abgabenansprüche für aufrechnungsfest erklärt. Ebensowenig gewähren die prozessualen Bestimmungen über die Behandlung der Aufrechnung jedem Schuldner das Recht, jede Gegenforderung durch das Gericht sachlich prüfen zu lassen, vor dem er sich gegen die Forderung des Gläubigers verteidigen muß. Insbesondere die Aufrechnung mit "rechtswegfremden" Gegenforderungen führt allenfalls dazu, daß das Verfahren ausgesetzt wird, bis der Schuldner seine Gegenforderung beim Gericht des richtigen Rechtsweges ausgeklagt hat; daran hat sich auch durch die am 1. Januar 1991 in Kraft getretene Neufassung des § 17 Abs. 2 GVG nichts geändert (vgl. Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. März 1993 - BVerwG 7 B 5.93 - NJW 1993, 2255). An dieser Hürde der Rechtswegfremdheit müßte die Aufrechnung der Klägerin im übrigen auch dann scheitern, wenn die von ihr angeführte Rechtsprechung, daß die Berufung auf einen Aufrechnungsausschluß dann gegen Treu und Glauben verstoße, wenn mit einer Forderung aus einer unerlaubten Handlung aufgerechnet wird, einen zwingenden, keiner Ausnahme zugänglichen Rechtssatz begründet hätte. Das ist aber noch nicht einmal für Aufrechnungen mit Forderungen die in denselben Rechtsweg wie die Klageforderung gehören, feststellbar, wie die einschlägigen Kommentierungen (vgl. z. B. Palandt, BGB, 52. Aufl., Rdnr. 17 zu § 387 Soergel, BGB, 12. Aufl., Rdnr. 14 zu § 387, Münchener Kommentar zum BGB, 2. Aufl., Rdnr. 19 c zu § 387) ergeben. - Es ist noch anzumerken, daß die Forderung, mit der die Klägerin hier aufrechnet, in verstärktem Maße "rechtswegfremd" ist, da sie gar nicht vor einem deutschen Gericht eingeklagt werden könnte, sondern vor einem französischen Gericht eingeklagt werden müßte, was nach Zöller, ZPO, 18. Aufl., Rdnr. 19 zu § 145 schon für sich allein die Unzulässigkeit der Aufrechnung begründet. Was die Beachtlichkeit des Art. 5 Ziff. 5 der Zahlungsbedingungen in zeitlicher Hinsicht anlangt, so besteht kein Grund dafür, mit dem Verwaltungsgericht auf den Zeitpunkt der Aufrechnungslage hinzuweisen. Die Tatsache, daß die zur Aufrechnung verwandte Gegenforderung der Klägerin vor dem 1. Januar 1986 entstanden sein soll, ist unerheblich. Die Gebührenforderungen der EUROCONTROL sind nach den Zahlungsbedingungen seit dem 1. Januar 1986 aufrechnungsfest, und diejenigen Gebührenforderungen, zu deren Beitreibung der angefochtene Leistungsbescheid ergangen ist, betreffen Flüge aus dem Herbst 1986. Die Berufung ist nach alledem mit der sich aus § 154 Abs. 2 VwGO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen. Die Klägerin behauptet, durch Arbeitskampfmaßnahmen - nämlich durch "Bummelstreiks" - von Bediensteten der französischen und der spanischen staatlichen Flugsicherungseinrichtungen Schäden in folgender Höhe erlitten zu haben: a) Frankreich im September 1985 918.019,03 DM b) Spanien im November 1985 57.117,62 DM c) Spanien 5. Dezember 1985 112.517,54 DM d) Frankreich 6. Januar 1986 95.711,70 DM e) Frankreich im Oktober 1986 112.767,00 DM. ----------------- Sie ist der Ansicht, wegen dieser insgesamt 1.296.123,00 DM, die sie zum Kurs von 1,85 DM pro Dollar in 700.613 US-$ umrechnet, Ersatzansprüche gegen den französischen und den spanischen Staat zu haben. Sie ist weiter der Ansicht, daß sie sich wegen dieser Ersatzansprüche durch Aufrechnung gegen Gebührenforderungen befriedigen kann, die die Europäische Organisation zur Sicherung der Luftfahrt (EUROCONTROL) von ihr für Flugsicherungsleistungen bei Flügen über spanischem und französischem Gebiet verlangt. Sie hat deshalb von der Rechnung, die ihr EUROCONTROL für im September 1985 durchgeführte Flüge erteilt hat, 360.735,00 US-$ abgezogen; deswegen hat EUROCONTROL, die die Aufrechnung nicht anerkennt, eine bereits aus ähnlichem Anlaß - nämlich wegen der Aufrechnung der Klägerin mit Ersatzansprüchen für Bummelstreiks der französischen Fluglotsen im Jahre 1978 - seit dem Jahr 1983 in Brüssel anhängige Zahlungsklage um diesen Betrag von 360.735 US-$ erweitert; in jenem Verfahren ist die Klägerin in zwei Rechtszügen unterlegen; zur Zeit ist es bei der Cour de Cassation anhängig. Die restlichen (700.613 US-$ - 360.735 US-$ =) 339.878 US-$ hat die Klägerin von Rechnungen der EUROCONTROL vom 17. Dezember 1986 über 3.681 US-$ für Flüge im Oktober 1986 und über 908.936 US-$ für Flüge im November 1986 abgesetzt. Wegen dieser 339.878 US-$ hat EUROCONTROL, gestützt auf die am 1. Januar 1986 in Kraft getretene "Mehrseitige Vereinbarung über Flugsicherungs-Streckengebühren" vom 12. Februar 1981 (BGBl. 1984 II S. 69), die damalige Bundesanstalt für Flugsicherung in Frankfurt am Main am 8. April 1987 um Einzug im Verwaltungswege ersucht. Die Bundesanstalt für Flugsicherung hat mit Leistungsbescheid vom 16. April 1987 die Klägerin zur Zahlung bis zum 27. April 1987 aufgefordert und für den Fall der Nichtzahlung die Vollstreckung nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz angedroht. Am 30. April 1987 hat sie die Zahlung angemahnt. Die Klägerin hat mit Schreiben vom 4. Mai 1987 am 6. Mai 1987 Widerspruch gegen den Leistungsbescheid vom 16. April 1987 eingelegt, weil die von EUROCONTROL geltend gemachte Forderung durch die Aufrechnung mit ihren, der Klägerin, Schadensersatzansprüchen erloschen sei. Die von der Klägerin gleichzeitig erbetene Aussetzung der Vollziehung wurde von der Bundesanstalt für Flugsicherung am 21. Mai 1987 gegen Sicherheitsleistung durch eine selbstschuldnerische Bankbürgschaft gewährt; die Klägerin hat eine Bürgschaft der Bank A/Filiale F vom 31. August 1987 beigebracht. Der Widerspruch der Klägerin gegen den Leistungsbescheid vom 16. April 1987 wurde von der Bundesanstalt für Flugsicherung mit Widerspruchsbescheid vom 17. September 1987 zurückgewiesen, in dessen Gründen ausgeführt ist, die Einziehung der Gebührenaußenstände auf Ersuchen von EUROCONTROL im Verwaltungszwangswege beruhe auf Art. 3 des Ratifizierungsgesetzes vom 2. Februar 1984 zu der "Mehrseitigen Vereinbarung" vom 12. Februar 1981 (BGBl. 1984 II S. 69 ff.); die von der Klägerin erklärte Aufrechnung gegenüber den Gebührenforderungen sei nach Art. 5 Absätze 4 und 5 der Zahlungsbedingungen zum Flugsicherungs-Streckengebührensystem (BGBl. 1986 II S. 488) ohne vorherige Zustimmung von EUROCONTROL nicht zulässig. Der Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin am 21. September 1987 zugestellt. Am 19. Oktober 1987 hat sie beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main gegen die Bundesrepublik Deutschland, endvertreten durch den Präsidenten der Bundesanstalt für Flugsicherung, Anfechtungsklage erhoben. Zur Begründung hat sie vorgebracht: Die Bummelstreiks der Fluglotsen seien eine Amtspflichtverletzung auch gegenüber den Luftfahrtunternehmen gewesen, für die die Staatshaftung des Dienstherrn eingreife. Das habe der Bundesgerichtshof in dem in NJW 1977, 1875 veröffentlichten Urteil bezüglich eines Bummelstreiks deutscher Fluglotsen und zugunsten eines deutschen Luftfahrtunternehmens entschieden. Gleiches gelte auch für das spanische und das französische Recht; so habe zum Beispiel das tribunal administratif de Paris mit Urteil vom 7. Juli 1982 - Nummer 1964/80 b - die Schadensersatzpflicht des Staates gegenüber acht französischen Regionalluftfahrtgesellschaften ausgesprochen. Da die Flugsicherung in Frankreich und in Spanien wie in der Bundesrepublik von staatlichen Stellen ausgeführt werde, handele es sich auch dort um Staatshaftung. Der jeweilige Schadensersatzpflichtige sei also mit dem jeweiligen Gläubiger der für die Leistungen der Flugsicherung erhobenen Gebühren identisch. Die Abtretung der zunächst dem Einzelstaat entstehenden Gebührenforderung an EUROCONTROL, die seit dem 1. Januar 1986 als cessio legis eintrete, nehme dem Gebührenschuldner nicht die Möglichkeit, die gegenüber dem Einzelstaat bestehenden Einwendungen und Aufrechnungsmöglichkeiten geltend zu machen. Die französischen bzw. spanischen Anteile an den von EUROCONTROL für bestimmte Zeitabschnitte einheitlich geforderten Gebühren seien auch durchaus individualisierbar; denn EUROCONTROL müsse sie nach Eingang an den Einzelstaat - hier also an Frankreich bzw. Spanien - abführen. Daß ihr, der Klägerin, durch die Gestaltung des Einzugsverfahrens die Aufrechnungsmöglichkeit genommen werde, verstoße gegen Art. 19 Abs. 4 GG. Sie dürfe nicht auf die Klage gegen den Schadensstaat verwiesen und dadurch des Rechtsschutzes im Inland beraubt werden. Vielmehr müsse das Verwaltungsgericht im vorliegenden Verfahren die von ihr, der Klägerin, zur Aufrechnung verwendete Forderung prüfen. Die Möglichkeit der Aufrechnung müsse als Teil des deutschen ordre public angesehen werden. - Das Aufrechnungsverbot in den "Zahlungsbedingungen" sei erst am 7. Januar mit Wirkung vom 1. Januar 1986 festgelegt worden; ihre Schadensersatzansprüche seien aber zum Teil schon 1985 entstanden und könnten deshalb davon nicht betroffen sein. Der Aufrechnungsausschluß in den "Zahlungsbedingungen" sei auch nur im Gebührenverfahren von EUROCONTROL anwendbar, dagegen nicht im Verwaltungsverfahren der Bundesanstalt für Flugsicherung. Denn die Bekanntmachung der "Zahlungsbedingungen" im Bundesgesetzblatt Teil II sei kei Ratifizierungsgesetz. Die Klägerin beantragte, den Leistungsbescheid der Bundesanstalt für Flugsicherung - Zentralstelle - vom 16. April 1987 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. September 1987 aufzuheben. Die Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Sie brachte vor: Die von der Klägerin erklärte Aufrechnung mit gegen Spanien und Frankreich gerichteten Schadensersatzforderungen gegenüber den unstreitig bestehenden Gebührenforderungen sei nicht zulässig, da schon die Gleichartigkeit der Forderungen zu bezweifeln sei, keinesfalls aber die erforderliche Gegenseitigkeit bejaht werden könne. Denn auch schon vor dem Inkrafttreten der "Mehrseitigen Vereinbarung über Flugsicherungs-Streckengebühren" sei der Rechtsgedanke des § 395 BGB heranzuziehen gewesen, wonach gegenüber der Forderung einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft nur dann aufgerechnet werden könne, wenn die zur Aufrechnung benutzte Forderung sich gegen denselben Rechtsträger richte. Im übrigen sei eine Klage der Klägerin gegen den französischen Staat auf Schadensersatz für Schäden aus Anlaß des Bummelstreiks der französischen Fluglotsen im Jahre 1978 vom tribunal administratif de Paris mit rechtskräftig gewordenem Urteil vom 22. Oktober 1984 abgewiesen worden; ebenso sei eine Klage der deutschen Gesellschaft AERO LLOYD auf Schadensersatz wegen Schädigungen durch Bummelstreiks im September 1985 vom selben Gericht rechtskräftig abgewiesen worden. Hierauf sowie auf die Nichterfüllung der strengen Aufrechnungsvoraussetzungen des belgischen Code civil berufe sich EUROCONTROL auch in dem in Brüssel anhängigen Rechtsstreit. Das Verwaltungsgericht Frankfurt hat die Klage mit Urteil vom 27. Februar 1991 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der angefochtene Leistungsbescheid der Bundesanstalt für Flugsicherung sei rechtmäßig. Das Verwaltungsgericht könne zwar Forderungen auf Zahlung von Flugsicherungs-Streckengebühren, die die Bundesanstalt für Flugsicherung auf Ersuchen von EUROCONTROL für diese vollstrecke, materiell überprüfen, im vorliegenden Fall sei aber unstreitig, daß die geltend gemachten Gebührenforderungen entstanden seien. Die Gebührenforderung sei auch nicht durch die von der Klägerin erklärte Aufrechnung erloschen; denn gemäß Art. 5 Abs. 5 der Bedingungen für die Zahlung von Flugsicherungs- Streckengebühren (BGBl. 1986 II S. 488) sei in Fällen, in denen EUROCONTROL und ein Benutzer gegenseitige Schulden und Forderungen haben, eine Aufrechnung ohne vorherige Zustimmung EUROCONTROL's ausgeschlossen. Diese Zahlungsbedingungen seien von der Erweiterten Kommission der Organisation EUROCONTROL nach Art. 3 Abs. 2 Buchstabe e der "Mehrseitigen Vereinbarung über Flugsicherungs-Streckengebühren" vom 12. Februar 1981 mit Wirkung vom 1. Januar 1986 festgelegt und vom Bundesminister für Verkehr auf Grund der Bestimmungen des deutschen Zustimmungsgesetzes in Verbindung mit § 2 Abs. 2 der Verordnung über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme von Streckennavigationsdiensten und Streckennavigationseinrichtungen der Flugsicherung vom 14. April 1984 (BGBl. I S. 629) bekannt gemacht worden, so daß sie mit Wirkung vom 1. Januar 1986 auch in der Bundesrepublik angewendet würden. Der Aufrechnungsausschluß durch Art. 5 Abs. 5 der Zahlungsbedingungen finde demnach auf die von EUROCONTROL mit den Rechnungen vom 17. Dezember 1986 geforderten Gebühren für Leistungen im Oktober und November 1986 Anwendung. Das gelte unabhängig von dem Zeitpunkt des Entstehens der von der Klägerin behaupteten Schadensersatzforderungen für Fluglotsenstreiks in Frankreich und Spanien von September 1985 bis Oktober 1986, da es nur auf den Zeitpunkt der Aufrechnungslage, also auf den Zeitpunkt, in dem sich die Forderungen erstmalig aufrechenbar gegenüber gestanden hätten, ankomme. Im übrigen sei darauf hinzuweisen, daß eine Entscheidungskompetenz des Verwaltungsgerichts über die zur Aufrechnung gestellte und bestrittene Gegenforderung nicht bestehe. Eine Aufrechnung mit einer Gegenforderung, für deren gerichtliche Geltendmachung ein anderer Rechtsweg gegeben wäre, könne im Verwaltungsrechtsstreit nur dann berücksichtigt werden, wenn diese Gegenforderung rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sei. Bei den von der Klägerin zur Aufrechnung verwendeten Schadensersatzforderungen handele es sich um Staatshaftungsansprüche gegen französische bzw. spanische Stellen, über deren Bestehen die jeweils zuständigen französischen oder spanischen Gerichte entscheiden müßten. Die Klägerin habe nach ihrem Vortrag eine derartige Klage vor den französischen und spanischen Gerichten noch nicht erhoben; eine Aussetzung des anhängigen Rechtsstreites bis zur rechtskräftigen Entscheidung der zuständigen Gerichte könne bei dieser Sachlage auch dann nicht in Betracht kommen, wenn man nicht schon von der Wirksamkeit des Aufrechnungsausschlusses durch Art. 5 Abs. 5 der Zahlungsbedingungen ausgehe. Gegen dieses ihr am 6. Mai 1991 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 6. Juni 1991 Berufung eingelegt, zu deren Begründung sie ihre früheren Ausführungen wie folgt vertieft und ergänzt: Der Aufrechnungseinwand gegen den Leistungsbescheid werde dahingehend präzisiert, daß zur Aufrechnung nur die Forderung wegen des Schadens durch den Fluglotsenstreik in Frankreich im September 1985 (918019,93 DM) benutzt worden sein solle. - Dazu, daß eine Aufrechnung nicht unbeschränkt ausgeschlossen werden könne, sei auf § 11 Nr. 3 des AGB-Gesetzes sowie auf die Rechtsprechung zu verweisen, wonach die Berufung auf Aufrechnungsverbote dann nicht für zulässig gehalten werde, wenn die zur Aufrechnung benutzte Forderung aus unerlaubter Handlung oder vorsätzlicher Vertragsverletzung herrühre. Die EUROCONTROL-"Zahlungsbedingungen" könnten für die Zwangseintreibung durch einen der Vertragsstaaten nicht herangezogen werden. Im Rahmen der "Mehrseitigen Vereinbarung über Flugsicherungs- Streckengebühren" sei festgelegt, daß Rechnungserteilung und Beitreibung grundsätzlich direkt durch EUROCONTROL erfolgten. Es könne nicht richtig sein, daß dann, wenn die Beitreibung gemäß Art. 12 der "Mehrseitigen Vereinbarung" durch die Bundesrepublik als einen der Vertragsstaaten erfolge, das Aufrechnungsverbot auch zu ihren Gunsten wirke. Die "Zahlungsbedingungen" bezögen sich ausdrücklich nur auf das von EUROCONTROL selbst auszuführende Rechnungsstellungs- und Einziehungsverfahren. Mehr habe die "Erweiterte Kommission" der EUROCONTROL als Verordnungsgebungsorgan nicht festlegen können. Da EUROCONTROL auf Grund des "Mehrseitigen Abkommens" seit 1986 nur noch als Inkassostelle für die durch Dienstleistungen der nationalen Flugsicherungsbehörden entstandenen Gebühren auftrete, stehe ihr die Sachkompetenz zur Entscheidung über Einwendungen und Aufrechnung nur im Rahmen des Einzugsverfahrens als solchen zu. Soweit sich Einwendungen oder Aufrechnungslagen auf anderer rechtlicher Grundlage - wie etwa mangelhafter Leistungen der nationalen Flugsicherungsbehörden - ergäben, könne EUROCONTROL hierüber keine Entscheidung treffen. Demgemäß beziehe sich Art. 5 der "Zahlungsbedingungen" ausdrücklich auf Reklamationen und gegenseitige Forderungen und Schulden, die "in Bezug auf Rechnungen" der EUROCONTROL entstanden sind. Das Aufrechnungsverbot betreffe also nur Gegenforderungen, die im Zusammenhang mit fehlerhafter Rechnungsstellung durch EUROCONTROL entstanden seien. An der fehlenden Rechtssetzungskompetenz der "Erweiterten Kommission" in Bezug auf andere Einreden und Gegenforderungen ändere auch die Veröffentlichung der "Zahlungsbedingungen" im Teil II des Bundesgesetzblattes nichts. Diese Veröffentlichung könne geltendes deutsches Recht nicht ändern, sie habe nur Mitteilungscharakter. - Aber auch dann, wenn das Aufrechnungsverbot auch für außerhalb des reinen Einzugsverfahrens entstandene Gegenforderungen gelten würde, ändere sich am Ergebnis nichts. Denn das Aufrechnungsverbot gelte erst ab dem 1. Januar 1986; ihre, der Klägerin, Gegenforderungen seien aber schon vorher entstanden. Die Ansicht des Verwaltungsgerichtes, daß es auf dem Zeitpunkt der Entstehung der Aufrechnungslage ankomme, sei nicht richtig. Die Aufrechnungslage entscheide nur über den Zeitpunkt des Erlöschens der gegenseitigen Forderungen bei einer zulässigen Aufrechnung; für das Problem der Zulässigkeit sei damit nichts gesagt. Ein Aufrechnungsverbot könne nur eingreifen, wenn beide Forderungen nach seinem Inkrafttreten entstünden; andernfalls würde der jeweilige Gläubiger in der Durchsetzung seiner Forderungen im Wege der Aufrechnung rückwirkend beeinträchtigt, was aus rechtsstaatlichen Gründen nicht hingenommen werden könne. - Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, es könne über die von ihr, der Klägerin, zur Aufrechnung verwendeten Gegenforderungen nicht entscheiden, da sie "rechtswegfremd" seien, könne nach der durch das Vierte Gesetz zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung geschaffenen, ab dem 1. Januar 1991 geltenden Neufassung des § 17 Abs. 2 GVG nicht mehr richtig sein. Die Bestimmung, daß das Gericht des zulässigen Rechtsweges den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu entscheiden habe, habe für Aufrechnungsfälle eine rechtswegüberschreitende Sachkompetenz kraft Zusammenhangs geschaffen. - Zumindest lasse sich aber mit dem Gesichtspunkt der Rechtswegfremdheit nicht die Klageabweisung, sondern allenfalls die Aussetzung des Verfahrens begründen. Sie, die Klägerin, erwarte indes, daß über ihre zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen im anhängigen Verfahren entschieden werde. - Was die Möglichkeit anlange, die Aufrechnung auch gegenüber EUROCONTROL als neuer Gläubigerin von ursprünglich dem französischen Staat entstandenen Gebührenforderungen zu erklären, so gelte hierfür § 406 BGB. Die Anwendbarkeit deutschen Rechts ergebe sich aus Art. 32 Abs. 1 Nr. 4 EGBGB. Die Forderung, gegen die sie aufgerechnet habe, sei nach Art. 3 des Gesetzes zu dem Protokoll vom 12. Februar 1981 zur Änderung des EUROCONTROL- Übereinkommens und der Mehrseitigen Vereinbarung (BGBl. 1984 II S. 69) eine öffentlich-rechtliche Geldforderung des Bundes, die kraft dieses Gesetzes dem deutschen Recht unterliege. Da es sich nur um eine Forderungsabtretung zur Einziehung handele, könne sie, die Klägerin, nach BGHZ 25,367 auch ohne die Beschränkungen des § 406 BGB aufrechnen. Ein Verweis auf mangelnde Gegenseitigkeit würde gegen Treu und Glauben verstoßen. Deshalb könne auch das Erfordernis der Kassengleichheit (§ 395 BGB) nicht eingreifen. - Aber auch bei Anwendbarkeit französischen Rechts würde sich nichts anderes ergeben. Die Art. 1294 ff. des französischen Code civil stellten an die Möglichkeit der Aufrechnung gegenüber dem neuen Gläubiger geringere Anforderungen als das deutsche Recht. Die Klägerin beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils den Leistungsbescheid der Bundesanstalt für Flugsicherung vom 16. April 1987 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. September 1987 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil und tritt den Rechtsausführungen der Klägerin zur Berufungsbegründung entgegen. Während des Berufungsverfahrens ist die Bundesanstalt für Flugsicherung durch Gesetz aufgelöst worden; die Beklagte wird jetzt durch den Bundesminister für Verkehr vertreten, welcher dem Vorsitzenden der Geschäftsführung der DFS GmbH in O Vollmacht erteilt hat. Zur Ergänzung dieses Tatbestandes wird auf die Gerichtsakten sowie auf den die streitige Forderung betreffenden Vorgang der Beklagten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, Bezug genommen.