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Urteil

5 UE 1747/90

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1994:0705.5UE1747.90.0A
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Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers ist zulässig, aber nicht begründet; denn das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Recht abgewiesen. Die Klage selbst ist ebenfalls zulässig, insbesondere ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Das folgt heute aus § 13 Abs. 1 des Hessischen Kirchensteuergesetzes - KiStG -, das insoweit hier schon in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Februar 1986 (GVBl. I S. 90) anzuwenden ist. Die schon in § 4 des Kirchensteuergesetzes vom 27. August 1950 (GVBl. S. 63) enthaltene Rechtswegzuweisung war durch § 4 Abs. 2 des Hessischen Ausführungsgesetzes zur Finanzgerichtsordnung (HessAGFGO) vom 17. Dezember 1965 (GVBl. I S. 347) aufrechterhalten worden; außerdem ist das Änderungsgesetz vom 24. Mai 1968 (GVBl. I S. 149), durch das der heutige § 13 KiStG seine Stellung im Gesetz und seinem Wortlaut erhielt, ohnehin im Verhältnis zu § 4 HessAGFGO das spätere Gesetz. Bundesrechtlich ist die landesrechtliche Regelung dadurch gedeckt, daß § 33 Abs. 1 FGO in Nr. 1 den Finanzrechtsweg für Streitigkeiten über Abgabenangelegenheiten nur insoweit vorschreibt, als die Abgaben der Gesetzgebung des Bundes unterliegen, und auch in Nr. 2 für Streitigkeiten über die Vollziehung von Verwaltungsakten nach der Abgabenordnung den Finanzrechtsweg nur insoweit eröffnet, "soweit nicht ein anderer Rechtsweg ausdrücklich gegeben ist". Die Festsetzung der Kirchensteuer für 1985 in der Form des Zuschlags zur Einkommenssteuer durch das Finanzamt Marburg beruhte, wie im angefochtenen Urteil richtig ausgeführt ist, auf § 9 des Kirchensteuergesetzes in der Fassung vom 25. September 1968 (GVBl. I S. 268). Den vom Verwaltungsgericht zusätzlich erwähnten Art. 17 und 18 des Vertrages des Landes Hessen mit den evangelischen Landeskirchen in Hessen vom 18. Februar 1960 kommt neben dieser jüngeren gesetzlichen Vorschrift keine besondere Bedeutung zu. Durch diese Regelung des Kirchensteuergesetzes über die Einziehung der Steuer durch die Finanzämter werden die Verfassungsbestimmungen des Art. 51 der Hessischen Verfassung und des Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 6 der Weimarer Reichsverfassung - WRV - ausgefüllt. Daß das in verfassungsrechtlich zulässiger Weise geschehen ist, entspricht der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, auf die das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil zutreffend hingewiesen hat; insbesondere die Entscheidung vom 8. Februar 1977 (BVerfGE 44, 59 ) befaßt sich ausdrücklich mit der Rechtslage im Land Hessen. Der Senat sieht keinen Anlaß, die Richtigkeit dieser Rechtsprechung zu bezweifeln und die Sache erneut dem Bundesverfassungsgericht zu unterbreiten. Daß die Regelungen des Art. 137 Abs. 6 WRV nach Ansicht des Klägers "fossile Relikte" sind, ändert an ihrer Existenz als positive Rechtsnormen und damit an ihrer Verbindlichkeit für die Gerichte nichts. Ebensowenig hat die Wiedervereinigung Deutschlands für sich allein die Geltung dieser Rechtsnormen unmittelbar - noch dazu rückwirkend für die hier betroffene Zeit bis (spätestens) zum Widerspruchsbescheid - berühren können. Verfehlt ist die Ansicht, Art. 137 Abs. 6 WRV verstoße durch die Ermöglichung des staatlichen Kirchensteuereinzuges gegen den als höherrangig anzusehenden Art. 137 Abs. 1 WRV ("Es besteht keine Staatskirche"). Art. 137 Abs. 6 WRV stellt die steuerliche Hilfe des Staates a l l e n Religionsgesellschaften zur Verfügung, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind; eine "Staatskirche" wäre aber nur eine Kirche, die vom Staat gegenüber anderen Religionsgesellschaften mit Vorrechten ausgestattet wäre, oder in der der Staat sich selbst eine eigene Lenkungsbefugnis anmaßte. Auf die Ausführungen des Klägers, daß die in den Verfassungsbestimmungen, im Kirchensteuergesetz sowie in der Kirchensteuerordnung der Beigeladenen als "Steuer" bezeichnete Abgabe in Wahrheit keine Steuer, sondern "nur" ein Mitgliedsbeitrag sei, und auf die Auseinandersetzung mit dieser Ansicht im angefochtenen Urteil kommt es für die Entscheidung nicht an. Wenn Verfassungs- und Gesetzgeber sich staatsrechtlich, finanzwissenschaftlich oder abgabenrechtlich ungenau ausgedrückt haben sollten, so ist doch eindeutig klar, welche Art von Abgabenerhebung sie den Kirchen unter Einschaltung der Landesfinanzbehörden ermöglichen wollten. Es gibt keinen überkonstitutionellen oder übergesetzlichen Rechtssatz, der besagen würde, daß finanzwissenschaftlich oder rechtssystematisch ungenau formulierte Rechtsnormen unverbindlich seien. Außerdem würde die Verneinung des Steuercharakters der Kirchensteuer gar nicht die vom Kläger damit verknüpfte Folge haben können, daß der Weg für die Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts frei würde. Die Geltendmachung dieses Rechtes scheitert nicht allein am Steuercharakter der Kirchensteuer, sondern wäre auch dann ausgeschlossen, wenn es sich bei diesen Abgaben wirklich nur um "Mitgliedsbeiträge" für - wie der Kläger meint - privatrechtliche Vereinigungen handelte. Das Zurückbehaltungsrecht wäre auch dann, wenn § 273 BGB unmittelbar anzuwenden wäre, nach dieser Bestimmung selbst ausgeschlossen. Es ist schon fraglich, ob das Zurückbehaltungsrecht überhaupt das richtige Mittel zur Bewehrung eines Unterlassungsanspruchs sein kann. Nach § 274 Abs. 1 BGB soll die Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechtes nur die Wirkung haben, daß der Schuldner zur Leistung gegen Empfang der ihm gebührenden Leistung (Erfüllung Zug um Zug) zu verurteilen ist. Das Zurückbehaltungsrecht kann danach nur zur Erzwingung einer überhaupt noch erbringbaren Gegenleistung eingesetzt werden. Im privaten Rechtsverkehr, für den die Bestimmung gedacht ist, wird es allerdings kaum jemals Fälle geben, in denen ein Unterlassungsanspruch des Schuldners "aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem seine Verpflichtung beruht," bestehen kann, ohne daß dann nicht der Ausschluß des Zurückbehaltungsrechts ohnehin "aus dem Schuldverhältnis" folgt. Ein solcher Ausschluß des Zurückbehaltungsrechts "aus dem Schuldverhältnis" wäre aber hier auf jeden Fall gegeben. Er würde aus der "Natur des Schuldverhältnisses" folgen, was anerkanntermaßen ausreicht (vgl. Heinrichs in: Palandt, BGB, 53. Aufl., Rdnr. 15 ff. zu § 273). Es gibt neben dem Kläger eine unübersehbare Zahl anderer Kirchensteuer- oder "Beitrags"- Schuldner, denen ebenso wie dem Kläger das von ihm in Anspruch genommene Recht darauf, daß die Beigeladene nach ihrer Satzung handelt, zustehen müßte. Die Beigeladene befände sich insoweit in der gleichen Lage wie jeder mitgliederstarke Verein. Es liegt auf der Hand, daß in einem solchen verschiedene Geschmacksrichtungen und verschiedene Vorstellungen davon, was zur Verwirklichung des Vereinszweckes im Einzelfall zu geschehen hat, vertreten sein werden. Die konkrete Entscheidung, was im einzelnen Augenblick getan werden muß, muß notwendig dann, wenn die Mitgliederzahl zu groß ist, als daß jederzeit eine Vollversammlung stattfinden kann, von den dafür eingesetzten Organen getroffen werden. Das Mitglied, das mit einer konkreten Entscheidung dieser Organe nicht einverstanden ist, kann selbstverständlich versuchen, die Organwalter persönlich umzustimmen oder bei der nächsten gegebenen Gelegenheit andere Personen - auch sich selbst - für die Wahl vorzuschlagen, von denen er eine "richtigere" Politik erwarte. Wo das wegen der großen Mitgliederzahl und der Ungewißheit des Wahlausganges keinen Erfolg verspricht, bleibt ihm die Möglichkeit des Austritts, mit der er zwar die Vorteile der Mitgliedschaft verliert, aber jedenfalls die Gewißheit erhält, daß die verfehlten Maßnahmen der derzeitigen Organe nicht auch noch aus seinen Beiträgen finanziert werden. Es wäre offensichtlich ein Unding und würde die Tätigkeit des Vereins lahmlegen, wenn jedes Mitglied, das mit der Tätigkeit von Vereinsorganen nicht einverstanden ist - wobei die Vorstellungen über das "Richtige" in ganz verschiedene Richtungen gehen könnten -, sich gegen die Beitragsforderung mit einer Gegenforderung auf richtiges Verhalten zur Wehr setzen könnte. Dies muß in um so stärkeren Maße gelten, je größer die Zahl der Mitglieder ist. Daß die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts wegen eines Anspruchs auf Unterlassung vereinszweckwidriger Maßnahmen "aus der Natur des Schuldverhältnisses heraus" ausgeschlossen ist, erweist sich auch deswegen als richtig, weil den Gerichten andernfalls Entscheidungen über in Wahrheit nicht Justitiables aufgegeben würden. Ob etwa die Beitragseinnahmen eines Kunstvereins für eine Ausstellung mit Werken des Künstlers A oder mit solchen des Künstlers B verwandt werden sollen, ist keine gerichtlich entscheidbare Frage. Dieser letztgenannte Gesichtspunkt, daß das Gericht durch ein Eingehen auf die Einrede des Zurückbehaltungsrechts zu einer ihm nicht möglichen Entscheidung gezwungen würde, gilt im Falle der von den Religionsgemeinschaften erhobenen Abgaben in verstärktem Maße; denn hier wäre den staatlichen Gerichten eine Entscheidung angesonnen, die sie nicht nur nicht treffen können, sondern darüber hinaus wegen des Grundsatzes der Neutralitätspflicht des Staates in Kirchenangelegenheiten nicht treffen dürfen. Wie der Beklagte und die Beigeladene richtig vorgetragen haben, kann sich ein staatliches Gericht auf die vom Kläger erhobene Einrede der Zurückbehaltung nicht einlassen, ohne diese Neutralitätspflicht des Staates (Art. 137 Abs 3 WRV, Art. 49 Satz 1, 50 Abs. 2 der Hessischen Verfassung) zu verletzen. Die Vorstellung des Klägers, daß er gar keine Einmischung des Gerichts in die Angelegenheiten der Beigeladenen verlange, sondern eine offen zutage liegende Verletzung der eigenen Satzungszwecke der Beigeladenen bestätigt wissen wolle, geht an der Realität vorbei. Wenn darüber, ob und wie sich die Kirche zu bestimmten Punkten des gegenwärtigen Weltgeschehens äußern soll, mindestens zwei Meinungen bestehen, nämlich erstens die des Klägers und zweitens diejenige, die von den Organen der Beigeladenen ausweislich ihrer vom Kläger getadelten Handlungen oder Äußerungen im Endergebnis vertreten worden ist, dann wäre jede gerichtliche Entscheidung darüber, welches die nach dem Evangelium richtige Meinung ist, unabhängig davon, wie stark die Überzeugung des Klägers und gegebenenfalls des Gerichtes von der Richtigkeit der einen oder der anderen Meinung wäre, eine Einmischung in innere Fragen der Theologie und der Kirchenpolitik. Wenn der Kläger, um dies zu widerlegen, die Frage stellen sollte, ob das staatliche Gericht sich wirklich nicht einschalten wolle, wenn es in einer Landeskirche zur völligen Abkehr vom Evangelium käme, so wäre diese Frage zu bejahen, und der Senat kann nicht einmal seine Überzeugung von der äußersten Unwahrscheinlichkeit eines solchen Falles näher darlegen, ohne seinerseits die Neutralitätspflicht in religiösen Fragen zu verletzen. Die Zwangslage, in der sich der Kläger befindet, daß er sich nämlich entweder bei Verbleib in der Kirche mit der konkreten Art der Verwendung auch seiner Kirchensteuern abfinden oder aus der Kirche austreten muß, verletzt auch nicht die Grundrechte des Klägers aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG, Art. 9 und 48 der Hessischen Verfassung. Der Kläger wird in der Freiheit seines Glaubens nicht beeinträchtigt, und die Gewährleistung der freien Religionsausübung (Art. 4 Abs. 2 GG und Art. 48 Abs. 1 der Hessischen Verfassung) begründet keinen Anspruch gegen den Staat auf positive Ermöglichung der Religionsausübung. Der Staat kann ebensowenig für einen Einzelnen den Zutritt zu einer Glaubensgemeinschaft oder das Verbleiben in einer Glaubensgemeinschaft erzwingen, deren Regeln er nicht voll, sondern nur teilweise akzeptieren will, wie etwa aus den Verfassungsbestimmungen eine Verpflichtung des Staates folgt, Opfertiere zur Verfügung zu stellen oder Tempel zu errichten. Mit Recht hat das Verwaltungsgericht die Klage auch insoweit abgewiesen, als die "Nachbesteuerung" im Juni 1985 streitig war. Die Steuerpflicht des Klägers für diesen Monat folgte aus § 5 Abs. 2 Nr. 3 KiStG, wonach die Kirchensteuerpflicht bei Austritt mit dem Ablauf des Kalendermonats endet, der auf die Erklärung des Kirchenaustritts folgt. Diese Regelung hat das Bundesverfassungsgericht mit dem Beschluß vom 8. Februar 1977 (BVerfGE 44, 59 ) für mit dem Grundgesetz vereinbar erklärt. Es hat in der Entscheidungsformel keine Einschränkung zum Ausdruck gebracht. Soweit in der Begründung (BVerfGE 44, 67 Mitte) gesagt ist, die zur Prüfung gestellte Vorschrift werde den Voraussetzungen einer Begrenzung aus Art. 4 Abs. 1 GG n o c h gerecht, war das nicht, wie das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil gemeint hat, eine zeitliche Aussage in der Richtung, daß künftig zu prüfen sein werde, ob die Frage nach der Verfassungsmäßigkeit wegen geänderter Umstände nunmehr zu verneinen sei. Das Bundesverfassungsgericht hat vielmehr nur sagen wollen, daß der Gesetzgeber sich mit seiner Regelung nahe an die Grenze des Unzulässigen begeben, diese aber noch nicht überschritten habe. Das Bundesverfassungsgericht befand sich in der Lage, sich hierzu äußern zu müssen, deswegen, weil es am selben Tage entschieden hatte, die Regelung des Kirchenaustrittsgesetzes, daß die Wirkungen der Austrittserklärung - ohne die steuerrechtlichen Folgen - einen Monat nach ihrem Eingang beim Amtsgericht einträten, sei mit dem Grundgesetz nicht vereinbar (BVerfGE 44, 37). Es besteht deshalb für den Senat kein Anlaß, die vom Verwaltungsgericht angestellten Überlegungen aufzugreifen und zu prüfen, ob die "Nachbesteuerung" im Augenblick seiner Entscheidung noch "gerechtfertigt" ist. Die Berufung ist nach alledem zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Der Vollstreckbarkeitsausspruch beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 132 VwGO bestehen nicht. Der Kläger war bis zu seinem am 29. Mai 1985 beim Amtsgericht Marburg erklärten Austritt Angehöriger der beigeladenen Landeskirche, für die nach den §§ 1 und 9 des Kirchensteuergesetzes in der hier anwendbaren Fassung vom 25. September 1968 (GVBl. I S. 268) die Kirchensteuer in der Form des Zuschlags zur Einkommensteuer von den Finanzämtern erhoben wurde. Er hat beim Verwaltungsgericht Kassel am 25. November 1988 - nach erfolglosem Widerspruchsverfahren - Anfechtungsklage gegen den Bescheid über die Kirchensteuer für die Monate Januar bis Juni 1985 erhoben. Diese Anfechtungsklage wurde vom Verwaltungsgericht Kassel an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Gießen verwiesen. Der Kläger begründete die Klage wie folgt: Das Kirchensteueraufkommen der Beigeladenen werde zum Teil an die Evangelische Kirche in Deutschland - EKD - und von dieser an den Weltkirchenrat weitergeleitet; der Weltkirchenrat verwende es für Zwecke, die mit dem christlichen Glaubensbekenntnis und dem evangelischen christlichen Glauben nicht zu vereinbaren seien, so würden zum Beispiel Zahlungen an Organisationen in Afrika geleistet, die unter Parolen wie "Antirassismus" oder "Befreiung" planmäßig politischen Terror ausübten. Einige Landeskirchen unterstützten den "Antirassismusfonds" des Weltkirchenrates sogar unmittelbar, was von den übrigen Landeskirchen und der EKD geduldet werde. Diese rechtswidrige Verwendung von Mitteln für kirchenfremde Zwecke habe er, der Kläger, nicht zu dulden brauchen; seinen Anspruch auf Unterlassung mache er - in Analogie zum Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB - durch Verweigerung der Zahlung der Kirchensteuer geltend. Dieses Recht bestehe auch gegenüber öffentlich-rechtlichen Forderungen. Die Einschränkungen des Zurückbehaltungsrechts oder auch der Aufrechnung gegenüber solchen öffentlich-rechtlichen Forderungen bestünden hinsichtlich der Kirchensteuer nicht, da es sich bei dieser nicht um eine wirkliche Steuer, sondern nur um einen Mitgliedsbeitrag handele. Die Kirche könne nämlich keine allgemeinen Gesetze erlassen und folglich auch keine Steuerpflichten begründen. Eine besondere Konnexität in dem Sinne, daß die Verwendung gerade der von ihm verlangten Steuern für rechtswidrige Zwecke voraussehbar sei, sei nicht erforderlich. Da sein Unterlassungsanspruch für die Vergangenheit nicht mehr erfüllt werden könne, sei der Anspruch der Beigeladenen auf die Kirchensteuer erloschen. Seiner Ansicht könne auch nicht entgegengehalten werden, daß dadurch eine "Lahmlegung" der Kirche möglich werde; denn sobald die Wiederholungsgefahr wegfalle, entfalle auch das Verweigerungsrecht des Kirchensteuerpflichtigen; solange aber Wiederholungsgefahr bestehe, bestehe auch das Verweigerungsrecht. Der Kirchenangehörige könne nicht zur Unterlassungsklage oder zum Austritt gezwungen werden. Der Fall liege so wie der vom OVG Hamburg mit Urteil vom 18. Januar 1977 (NJW 1977, 1251 ) entschiedene Fall der Verweigerung der Zahlung von Studentenschaftsbeiträgen gegenüber einer Studentenschaft, die sich rechtswidrig ein allgemeinpolitisches Mandat angemaßt habe.- Er sinne dem Finanzamt und den Gerichten auch nicht an, das Bekenntnis der Beigeladenen zu überprüfen, sondern nur die Überprüfung rechtswidriger Verstöße gegen eben dieses Bekenntnis. Es könne nicht angehen, daß sich der Bischof und die Synode der Beigeladenen unüberprüft vom Evangelium lösen dürften.- Die staatliche Steuereinziehung für die Beigeladene sei ohnehin rechtswidrig; die insoweit vorliegende Rechtsprechung müsse von den Verwaltungsgerichten überprüft werden. Art. 137 Abs. 6 der Weimarer Verfassung gebe den Kirchen zum Beispiel nur einen Anspruch auf Einsicht in die staatlichen Steuerlisten, aber kein Recht, von den Finanzämtern die Einziehung der Kirchensteuer zu verlangen. Die angefochtene Steuerfestsetzung für den Monat Juni 1985 sei auch noch aus dem besonderen Grunde rechtswidrig, daß er in diesem Monat der Beigeladenen nicht mehr angehört habe. Soweit das Bundesverfassungsgericht in einer Entscheidung aus dem Jahre 1977 die Regelung des § 5 Abs. 2 Nr. 3 des Kirchensteuergesetzes für mit dem Grundgesetz vereinbar erklärt habe, überzeuge dies nicht. Beim Jahressteuerausgleich, bei dem ohnehin eine Berechnung stattfinde, stünden einer exakten Berechnung der Kirchensteuer bis zum Zeitpunkt des Austritts keine Praktikabilitätsgesichtspunkte entgegen. Der Kläger beantragte, den Bescheid des Finanzamts Marburg vom 4. November 1987 über die Festsetzung der Kirchensteuer für das Kalenderjahr 1985 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Oberfinanzdirektion Frankfurt a. M. vom 18. Oktober 1988 aufzuheben. Das beklagte Land und die Beigeladene beantragten, die Klage abzuweisen. Sie führten gemeinsam aus: Die Kirchensteuer, deren Erhebung durch die Finanzämter rechtlich unbedenklich sei, sei entgegen der Ansicht des Klägers kein "Mitgliedsbeitrag", für den eine Konnexität mit bestimmten einzelnen Verpflichtungen der Beigeladenen festgestellt werden könne, sondern eine echte Steuer, die zur Erfüllung der vielfältigen kirchlichen Aufgaben diene. Ebensowenig wie die Zahlung staatlicher Steuern von Steuerpflichtigen verweigert werden könne, weil sie Rüstungsgegner oder Atomkraftgegner seien, könne die Kirchensteuer deswegen verweigert werden, weil der Kirchenangehörige mit theologischen oder kirchenpolitischen Entscheidungen der Kirche nicht einverstanden sei. Die Entscheidung darüber, welches Handeln in konkreten Situationen mit dem Evangelium in Einklang stehe, stehe dem Bischof und der Landessynode zu. Die Finanzämter oder die staatlichen Gerichte könnten sich damit wegen der staatlichen Neutralitätspflicht (Art. 137 der Weimarer Verfassung) nicht befassen, auch nicht im Zusammenhang mit einem vom Kläger geltend gemachten Unterlassungsanspruch. Alle dem Weltkirchenrat oder auch der EKD vom Kläger vorgeworfenen Handlungen oder Duldungen beträfen solche Fragen, über die nur die Beigeladene selbst befinden könne. Was die Kirchensteuer für den Monat Juni 1985 betreffe, so sei die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Februar 1977 (BVerfGE 44, 59 ) nach wie vor als richtig zu betrachten. Die vom Kläger angedeutete Möglichkeit, den Kirchenaustritt und das Ende der Besteuerung dadurch sicherzustellen, daß man Kirchenaustritte etwa nur zum Quartalsende zulasse, sei nach der gleichzeitig ergangenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfGE 44, 37) verfassungsrechtlich nicht möglich. Mit Urteil vom 14. März 1990 wurde die Klage abgewiesen. Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung ausgeführt: Die Erhebung der Kirchensteuer sei auf Grund des Hessischen Kirchensteuergesetzes, des Vertrages zwischen dem Lande Hessen und den Evangelischen Landeskirchen in Hessen vom 18. Februar 1960 sowie der Kirchensteuerordnung der Beigeladenen vom 6. November 1968 rechtmäßig. Diese Norm sei in Ausfüllung des Art. 140 GG und des Art. 137 Abs. 6 der Weimarer Verfassung erlassen worden. Für die Begründung einer Steuerpflicht sei das staatliche Gesetz konstitutiv, so daß der Hinweis des Klägers, die Beigeladene könne kein allgemeines Gesetz erlassen und somit keine Steuerpflicht begründen, fehlgehe. - Ein Leistungsverweigerungsrecht stehe dem Kläger nicht zu. Das vom Kläger benannte Urteil des OVG Hamburg vom 18. Januar 1977 (NJW 1977, 1251 ), das den Rechtsgedanken des § 273 BGB als besondere Gestaltung des Grundsatzes von Treu und Glauben anwende, stehe im Widerspruch zu der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich das Verwaltungsgericht anschließe. Das Bundesverwaltungsgericht habe mit seinem Urteil vom 13. Dezember 1979 die Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 29. Mai 1978 (VI OE 9/78) aufgehoben, in der der Verwaltungsgerichtshof in Anlehnung an die vom Kläger genannte Entscheidung des OVG Hamburg ebenfalls einem Studenten ein Beitragsverweigerungsrecht gegenüber der Studentenschaft zugestanden hatte. Damit seien nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts die Grenzen richterlicher Gesetzesbindung überschritten gewesen. Es sei damit ein Selbsthilferecht bejaht worden, das nur als letztes Notrecht zur Verteidigung des Bestandes der verfassungsmäßigen Ordnung ausgeübt werden dürfe. Die Gründe des Bundesverwaltungsgerichts ließen sich im Sinne eines "Erst-Recht-Schlusses" auf die Möglichkeit einer Steuerzahlungsverweigerung übertragen. Auch habe das OVG Hamburg in dem vom Kläger benannten Urteil schon selbst einschränkend festgestellt, die Annahme eines Beitragsverweigerungsrechts sei auf das Verhältnis des Bürgers zum Staat nicht anwendbar, weil es im Verhältnis des Steuerzahlers zum Staat an der zwischen der Verbandstätigkeit und der Beitragspflicht der Mitglieder durch einen gemeinsam zu verwirklichenden konkreten Zweck gegebenen Verknüpfung fehle. Lediglich bei von einer Kirche als eigene Angelegenheit erhobenen Beiträgen werde man von einer solchen Konnexität ausgehen können. Auf ein Widerstandsrecht im Sinne von Art. 20 Abs. 4 GG könne sich der Kläger ersichtlich nicht berufen. Da deshalb ein Verweigerungsrecht des Klägers von vornherein ausscheide, brauche das Verwaltungsgericht nicht der Frage nachzugehen, ob die Beigeladene sich mit den vom Kläger ausführlich dargestellten Aktivitäten kirchenrechtswidrig verhalten habe, unabhängig von der Problematik, ob und inwieweit diese Fragen, die den Inhalt der kirchlichen Lehre und die aus der Kirchenverfassung sich herleitenden Verpflichtungen der Kirche beträfen, als ausschließlich dem kirchlichen Innenbereich zugehörige Thematik überhaupt der Überprüfung durch ein staatliches Gericht unterlägen. - Es sei rechtlich auch nicht zu beanstanden, daß der Kläger noch für den seinem Kirchenaustritt folgenden Monat Juni 1985 zur Kirchensteuer herangezogen worden sei. Die der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Februar 1977 (BVerfGE 44, 59 ) zugrundeliegenden tatsächlichen Umstände, die für diese Entscheidung rechtserheblich gewesen seien, nämlich die regelmäßig anzunehmende Erschwernis im Verwaltungsaufwand, hätten sich trotz des Einsatzes der elektronischen Datenverarbeitung in der staatlichen Verwaltungstätigkeit nicht so erheblich geändert, daß sie dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts gewissermaßen den Boden entzogen hätten und heute nicht mehr als tragfähige Begründung herangezogen werden könnten. Gerade das Beispiel des Klägers, der kurz vor Monatsende seinen Kirchenaustritt erklärt habe, zeige, daß es im Falle einer früheren Beendigung der Steuerpflicht zwangsläufig zu einem Einbehalten und Abführen von Teilbeträgen durch den Arbeitgeber kommen werde, was zu auf Kleinstbeträge lautenden Erstattungsansprüchen führe, die mit dem Einsatz elektronischer Datenverarbeitung auch heute noch nicht vermieden werden könnten. Außerdem sei die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der sogenannten Nachbesteuerungsfrist auch damit begründet worden, daß sich im Regelfall der Zeitpunkt, von dem an Mitgliedschaft und Kirchensteuerpflicht als mit der persönlichen Glaubensüberzeugung unvereinbarer Zwang angesehen würden, nicht auf Tag und Stunde angeben lassen werde. Das Verwaltungsgericht gehe deshalb davon aus, daß auch im Zeitpunkt seiner Entscheidung die Regelung des § 5 Abs. 2 Nr. 3 des Hessischen Kirchensteuergesetzes noch gerechtfertigt sei. Der Kläger hat gegen das Urteil, das seinem Bevollmächtigten am 1. Juni 1990 zugestellt worden ist, am 12. Juni 1990 Berufung eingelegt. Er führt aus: Die Begründung sei im Grundansatz fehlerhaft. Die Beigeladene sei ungeachtet dessen, daß sie eine Körperschaft des öffentlichen Rechts sein solle - was ein fossiles Relikt sei, aber für ihr Recht, Zahlungen der Mitglieder zu verlangen, ohnehin keine Bedeutung habe -, ihrer wahren Rechtsnatur nach eben nur eine Körperschaft, und ihre Kirchensteuerordnung als alleinige wirksame Rechtsgrundlage für ihre Ansprüche statuiere nicht Steuerpflichten, sondern nur Beitragspflichten; wirkliche Steuern könne nur ein staatliches Gesetz für die ihm Unterworfenen begründen. Die Ansprüche der Beigeladenen seien rein private Geldschulden nach § 244 BGB. Die in den angefochtenen Urteilen versuchten Verbindungen dieser Anspruchsgrundlage mit staatlichen Gesetzen seien rechtlich nicht möglich; ebenso sei die Aufführung von Bestimmungen der Staatsverfassung rechtssystematisch fehlerhaft; sie beruhe auf den Anschauungen vom "totalen Staat". Die in Art. 140 GG genannten Bestimmungen der Weimarer Verfassung enthielten im übrigen das Gegenteil dessen, was vom Verwaltungsgericht behauptet werde, nämlich die Trennung von Staat und Kirche. Das von ihm, dem Kläger, geltend gemachte Zurückbehaltungsrecht folge nicht aus einer analogen Anwendung von § 273 BGB und sei ihm nicht "zuzubilligen", sondern sei unmittelbar aus § 273 BGB für ihn entstanden. Die staatlichen Gerichte hätten über jedes behauptete rechtliche Verhältnis gesetzmäßig zu entscheiden, also auch über seine Gegenansprüche auf Unterlassung von Verstößen der Beigeladenen gegen ihr eigenes Satzungsrecht; nur solche Verstöße und nicht Glaubensfragen seien aber Gegenstand der Klage. Aus Verfassungsrecht könne sich nicht im Sinne von § 273 BGB ein Ausschluß des Zurückbehaltungsrechts ergeben; die gegenteiligen Ausführungen seien ebenfalls eine Folge totalstaatlichen Denkens. Daß der staatliche Kirchensteuereinzug nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bis heute Bestandskraft habe, besage nichts; denn angesichts der durch die Wiedervereinigung geschaffenen neuen Lage sei eine neue Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts überfällig. Wegen der Entwicklung in den fünf neuen Bundesländern von 1945 bis 1989 könne der Einzug durch die Finanzämter auch keinesfalls mehr gewohnheitsrechtlich begründet werden. Die Zwangslage, entweder die Verwendung der Kirchensteuern durch die Beigeladene nach deren Beschlüssen akzeptieren oder aus der Beigeladenen austreten zu müssen, habe ihn, den Kläger, in seinem Grundrecht auf Glaubensfreiheit verletzt; denn er sei in Gewissensnot geraten, weil die Mitgliedschaft in der Beigeladenen, die er habe aufgeben müssen, die einzige für ihn mögliche Kirchenmitgliedschaft sei. - Das vom Verwaltungsgericht herangezogene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zum Studentenschaftsbeitrag stelle keine Begründung für die Abweisung der Klage dar. In diesem Urteil habe sich das Bundesverwaltungsgericht nicht mit § 273 BGB befaßt, sondern mit der vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof allein aus dem Grundsatz von Treu und Glauben hergeleiteten Befugnis eines Studenten, Beiträge zu verweigern. In seinem Fall sei aber § 273 BGB direkt anzuwenden. Unhaltbar seien die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Kirchensteuererhebung für den Juni 1985. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts sei für das Verwaltungsgericht nicht bindend und inhaltlich unrichtig. Eine exakte Beendigung der Steuererhebung mit dem Austritt aus der Kirche verursache keinerlei Erschwerung der Heranziehung. Der Kläger beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen und den Bescheid des Finanzamts Marburg vom 4. November 1987 über die Festsetzung der Kirchensteuer für das Kalenderjahr 1985 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Oberfinanzdirektion Frankfurt a.M. vom 18. Oktober 1988 aufzuheben. Das beklagte Land und die Beigeladene beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Sie meinen, die Rechtsgrundlagen des Kirchensteuerrechts seien in den angefochtenen Urteilen zutreffend gewürdigt worden; die gegenteiligen Ausführungen des Klägers gingen an der Rechtswirklichkeit vorbei. Die Verwendung der materiellen Mittel durch die Kirche gehöre zu den aufsichtsfreien kircheneigenen Angelegenheiten; der Staat habe keine Befugnis, die von den kirchlichen Leitungsorganen gefaßten Beschlüsse zu überprüfen. Deswegen scheide ein Zurückbehaltungsrecht des Klägers hinsichtlich der von ihm geschuldeten Kirchensteuern aus. Bezüglich der "Nachbesteuerung" im Juni 1985 sei nochmals auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts hinzuweisen. Dem Senat haben außer den Prozeßakten folgende Unterlagen vorgelegen: Die Einkommensteuerakten (Band 4) des Finanzamts Marburg über den Kläger (1979 bis 1986), ein Schnellhefter des Finanzamts Marburg mit den Unterlagen zu den Widerspruchsverfahren des Klägers und ein Heftstreifen mit Unterlagen der Oberfinanzdirektion Frankfurt a.M. über das Widerspruchsverfahren betreffend das Jahr 1985, die Gerichtsakten des Parallelverfahrens 5 UE 3179/90 wegen der Kirchensteuern für die Jahre 1982 bis 1984 nebst einem Heftstreifen mit Vorgängen der Oberfinanzdirektion Frankfurt a.M. betreffend die dazugehörigen Widerspruchsverfahren.