Urteil
5 UE 801/91
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1994:0922.5UE801.91.0A
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Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das am 13. März 1991 ihrem früheren Bevollmächtigten, ihrem Ehemann, mit Postzustellungsurkunde zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 15. Januar 1991 ist am 27. März 1991 und damit fristgerecht eingegangen und auch im übrigen zulässig (§§ 124, 125 VwGO). Nach dem übereinstimmenden Verzicht der Beteiligten auf mündliche Verhandlung kann gemäß § 101 Abs. 2 VwGO im schriftlichen Verfahren entschieden werden. Die Berufung hat auch der Sache nach Erfolg. Der Beitragsbescheid vom 4. März 1986 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Da allerdings im Berufungsverfahren, wie schon in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, lediglich ein Teilbetrag des angefochtenen Bescheids streitig ist - die Klägerin hat die Hälfte des angeforderten Betrages bezahlt und insoweit den Bescheid auch anerkannt, denn ihre Klage hat sich von Anfang an nur insoweit gegen den angefochtenen Bescheid gerichtet, als der darin festgesetzte Beitrag einen Betrag von 1.788,23 DM übersteigt -, war der Bescheid lediglich insoweit aufzuheben, als er den Betrag von 1.788,23 DM übersteigt. Dem Bescheid, mit dem die Beklagte von der Klägerin einen Kanalanschlußbeitrag in Höhe von insgesamt 3.576,45 DM fordert und der auf § 11 KAG in Verbindung mit den Vorschriften der Satzung über die Entwässerung der Grundstücke in der Stadt ... - Entwässerungssatzung - vom 18. Juli 1972 (veröffentlicht am 25. Juli 1972 im ... Tagblatt) in der Fassung der fünften Änderungssatzung vom 18. Dezember 1981 (veröffentlicht am 23. Dezember 1981 im D. Echo und ... Tagblatt) gestützt ist, fehlt es an einer wirksamen satzungsrechtlichen Grundlage. Zwar ist das genannte Satzungsrecht in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden; etwas anderes gilt jedoch - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - in materieller Hinsicht. Bei dem klägerischen Grundstück waren die Voraussetzungen des § 39 Entwässerungssatzung für das Entstehen der Beitragspflicht insoweit gegeben, als die Möglichkeit des Anschlusses an eine unmittelbar angrenzende Entwässerungsleitung geschaffen worden war und der Magistrat der Beklagten am 4. Dezember 1985 die Fertigstellung der Teileinrichtung "Kanalneubau im Baugebiet ... zum 20. November 1984 beschlossen hatte, was in der Ausfertigung vom 16. Dezember 1985 am 21. Dezember öffentlich bekannt gemacht wurde. Der in der Satzung enthaltene Verteilungsmaßstab (§ 37) ist jedoch nicht wirksam. Nach § 37 Abs. 1 Entwässerungssatzung beträgt der Anschlußbeitrag je angefangenen Quadratmeter Meßfläche 4,95 DM in Gebieten mit offener Bauweise, im übrigen 5,65 DM. Meßfläche ist nach § 37 Abs. 2 Entwässerungssatzung die Summe von Grundstücksfläche und zulässiger Geschoßfläche des Grundstücks. § 38 Entwässerungssatzung wiederum regelt die Ermittlung der zulässigen Geschoßfläche im einzelnen. Nicht zu beanstanden ist, daß sich die Beklagte bei der Ermittlung der "Meßfläche" des sogenannten "kombinierten Grundfläche-/ Geschoßflächenmaßstabs" oder "Summenmaßstabs" aus Grund- und Geschoßfläche bedient; als ein an das Maß der baulichen Ausnutzbarkeit anknüpfender Wahrscheinlichkeitsmaßstab ist die Geschoßfläche grundsätzlich geeignet, die unterschiedlichen Vorteile, die Wasserversorgungs- und Entwässerungsanlagen für die einzelnen Grundstücke vermitteln, sachgerecht zu erfassen (vgl. Hess. VGH, 20.05.1976 - V N 8/73 -, DGStZ 1979, 24, 15.02.1984 - V OE 10/82 -, ESVGH 34, 185 = KStZ 1984, 211, 25.03.1993 - 5 UE 953/90 -, HSGZ 1994, 67 = KStZ 1994, 157 = GemHH 1994, 69 = NVwZ-RR 1994, 112 = HessVerwRspr. 1993, 74). Rechtlichen Bedenken begegnet jedoch die Festlegung der Höhe des Beitragssatzes, denn sie widerspricht dem Grundsatz vorteilsgerechter Beitragsbemessung, indem sie an ein Merkmal anknüpft - "offene" oder sonstige Bauweise -, das so nicht geeignet ist, die gebotene Differenzierung nach den durch die öffentliche Einrichtung vermittelten Gebrauchsvorteilen für die Grundstücke sachgerecht vorzunehmen (§ 11 Abs. 5 und 6 KAG). Die Beklagte geht - wie sich sowohl aus der Begründung des angefochtenen Beitragsbescheids (Seite 1 am Ende) als auch indirekt aus ihrem Schriftsatz vom 22. August 1994 ergibt - davon aus, daß sie einen "Einheitssatz" festgelegt habe, der in Gebieten mit offener Bauweise 4,95 DM pro Quadratmeter Meßfläche, im übrigen 5,65 DM betrage; diese Differenzierung begründet sie damit, auf diese Weise den inhaltlichen Anforderungen einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts Rechnung getragen zu haben (vgl. BVerwG, 28.08.1971 - IV C 93.69 -, BVerwGE 38, 275 = Buchholz 406.11 § 130 Nr. 9 = KStZ 1972, 114 = DöV 1972, 502 = VerwRspr. 23, 465). Damit hat sie aber ersichtlich den Begriff des "Beitragssatzes" mit dem des "Einheitssatzes" verwechselt und aus einer Entscheidung, die zum bundesrechtlich geregelten Erschließungsbeitragsrecht ergangen ist, unzulässige Schlüsse auf das Beitragsrecht für leitungsgebundene Einrichtungen auf der Grundlage des hessischen KAG gezogen. Nach § 11 Abs. 1 KAG können die Gemeinden und Landkreise zur Deckung des Aufwands für die Schaffung, Erweiterung und Erneuerung öffentlicher Einrichtungen Beiträge von den Grundstückseigentümern erheben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser öffentlichen Einrichtungen nicht nur vorübergehende Vorteile bietet. Zu den Einrichtungen im Sinne dieser Vorschrift gehören neben den Straßen, Wegen und Plätzen (§ 11 Abs. 3 KAG) auch die leitungsgebundenen Einrichtungen. Zwar kann nach § 11 Abs. 2 Satz 2 KAG der Aufwand für die Schaffung, Erweiterung und Erneuerung öffentlicher Einrichtungen im Sinne des § 11 Abs. 1 KAG ebenso wahlweise nach den tatsächlichen Kosten oder nach Einheitssätzen berechnet werden, wie dies im Erschließungsbeitragsrecht gemäß § 130 Abs. 1 Satz 1 BBauG (jetzt: § 130 Abs. 1 Satz 1 BauGB) der Fall war bzw. ist. Die Möglichkeit der Kostenermittlung nach Einheitssätzen wurde geschaffen, um den Gemeinden den mit der Abrechnung nach tatsächlichen Kosten häufig entstehenden Verwaltungsaufwand zu ersparen; mit dieser Pauschalierung der Kosten werden zwar Abweichungen von den für die Herstellung einer Erschließungsanlage tatsächlich entstandenen Kosten in Kauf genommen, doch wird damit nicht das Kostenerstattungsprinzip aufgegeben, weil die Einheitssätze nach den üblicherweise für solche Anlagen aufzuwendenden Kosten zu bemessen sind (vgl. Battis/Krautzberger/ Löhr, BauGB, 4. Auflage 1994, § 130 Rdnr. 5). Grundsätzlich kann danach - insbesondere, wenn für die Grundstücks- und die Straßenentwässerung eine gemeinschaftliche Regenwasser- oder Mischkanalisation vorhanden ist - auch bei der erstmaligen Herstellung einer Erschließungsanlage die Abrechnung des auf die Straßenentwässerung entfallenden Anteils am Erschließungsaufwand (§ 128 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BbauG bzw. BauGB) nach Einheitssätzen vorgenommen werden, wobei auf das gesamte Entwässerungsnetz abzustellen und ein dem abzurechnenden Anlagenteil entsprechender Anteil an den Gesamtkosten der Straßenentwässerung zugrundezulegen ist (vgl. Battis/Krautzberger/Löhr, a.a.O., § 128 Rdnr. 34 m. w. N., § 30 Rdnr. 10). Festzuhalten bleibt aber, daß Einheitssätze lediglich eine Rolle im Rahmen der A u f w a n d s e r m i t t l u n g spielen und nicht die Verteilungsphase betreffen. Sie sind auf eine bestimmte Bezugsgröße der hergestellten Anlage hin auszurichten; als Bezugseinheit kann z. B. der Quadratmeter Grundfläche der Erschließungsanlage oder - bei Straßen - der laufende Meter Straße gewählt werden (vgl. Battis/ Krautzberger/Löhr, a.a.O., § 130 Rdnr. 12). Der Einheitssatz ist somit ein auf eine bestimmte Berechnungseinheit bezogener Betrag, der aufgrund der tatsächlichen Kosten bei Vergleichsobjekten, an denen er sich orientiert, als der tatsächlich anfallende Kostenbetrag für die jeweilige Berechnungseinheit der abzurechnenden Einrichtung oder eines abzurechnenden Einrichtungsteils unterstellt wird (vgl. Lohmann in Driehaus, KAG, § 8 Rdnr. 872). Daraus ergibt sich zugleich, daß die Ermittlung nach Einheitssätzen für den Anschlußbeitrag wenig bis keine praktische Bedeutung hat, denn diese Berechnungsart scheitert in solchen Fällen meist daran, daß es im Gemeindegebiet keine vergleichbaren Entwässerungs- oder Wasserversorgungsanlagen gibt, deren entstandener Aufwand zur Grundlage der Berechnung eines Einheitssatzes gemacht werden könnte; in aller Regel wird in der Gemeinde nur eine einzige Gesamtanlage betrieben (vgl. Ditzel in Driehaus, a.a.O., § 8 Rdnr. 586, Lohmann, a.a.O., § 8 Rdnr. 873). § 37 Abs. 1 Entwässerungssatzung der Beklagten regelt demgegenüber den Beitragssatz, d. h. den "Satz der Abgabe" im Sinne des § 2 Abs. 1 KAG, der den DM-Betrag angibt, der auf die nach dem jeweiligen Verteilungsmaßstab maßgebliche Abrechnungseinheit entfällt. Die vorliegend vom Satzungsgeber vorgenommene Begünstigung der Grundstücke in Gebieten mit offener Bauweise - dies ist das einzige Differenzierungskriterium innerhalb des Beitragssatzes - wird den rechtlichen Vorgaben nicht gerecht. Das in § 11 Abs. 1 KAG zum Ausdruck gebrachte sogenannte "Vorteilsprinzip" erfordert dann die Festlegung unterschiedlich hoher Beitragssätze, wenn die Einrichtung für einzelne Gruppen von Grundstücken qualitativ unterschiedliche Vorteile vermittelt; dies ist z. B. bei einer Entwässerungseinrichtung der Fall, die bei einem Teil der Grundstücke die Einleitung sämtlicher Abwässer, bei einem anderen Teil dagegen nur die Einleitung von Niederschlags- und Schmutzwasser ohne Fäkalien ermöglicht. Dem geringeren Vorteil für die letztgenannten Grundstücke muß die Beitragssatzung durch eine Differenzierung bei der Höhe der Beitragssätze Rechnung tragen (vgl. Hess. VGH, 23.05.1978 - V TH 7/78 -, KStZ 1978, 197 = HSGZ 1979, 385). Die Bauweise (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BBauG bzw. BauGB, § 22 BauNVO) ist kein sachgerechtes Differenzierungskriterium, um im Rahmen der Entwässerung unterschiedlichen Nutzungsvorteilen Rechnung zu tragen, da mit dieser Festlegung überhaupt nichts über das Verhältnis von anfallendem Schmutz- zu Niederschlagswasser bzw. von befestigter zu unbefestigter Grundstücksfläche - was den Anfall von Niederschlagswasser bestimmt - ausgesagt ist. Eine Vermutung, daß bei Grundstücken in Gebieten mit offener Bauweise grundsätzlich auch ein größerer Teil der Grundstücksfläche unbefestigt ist, läßt sich nicht begründen; die Größe der Flächen, auf denen Niederschlagswasser nicht versickern kann, hängt davon ab, welche Fläche im Verhältnis zur Grundstücksgröße bebaut oder sonst versiegelt ist bzw. bebaut werden kann (§ 23 BauNVO i. V. m. Grundflächenzahl und Geschoßflächenzahl). Auch insoweit dürfte die Satzungsregelung auf der fehlerhaften Übertragung der Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in der von der Beklagten angeführten Entscheidung beruhen. Diese Ausführungen am Ende der Entscheidung beziehen sich - abgesehen davon, daß der zugrundeliegende Sachverhalt in Berlin spielt und möglicherweise spezifisch örtliche Verhältnisse berücksichtigt - eben auf die Überprüfung des aufwandsbezogenen Einheitssatzes und nicht eines abrechnungseinheitsbezogenen Beitragssatzes. Daß die angeschlossenen bzw. anzuschließenden Grundstücke im Bereich der Beklagten zudem das vorhandene Kanalnetz in unterschiedlicher Weise nutzen konnten - was eine entsprechende Differenzierung im Beitragssatz erfordert hätte -, zeigt der Umstand, daß ausweislich eines Vermerks des Tiefbauamtes an das Bauverwaltungsamt vom 25. April 1986 für das Baugebiet ... nach einer Verfügung des Regierungspräsidenten in ... vom 22. Juni 1983 bis zur Sanierung der Vorflutkanäle nur Schmutzwasser in den öffentlichen Kanal eingeleitet werden durfte; alle Genehmigungen in diesem Baugebiet wurden mit der Auflage erteilt, das anfallende Niederschlagswasser auf dem eigenen Grundstück zurückzuhalten und zu versickern. Daß die Beklagte vorliegend faktisch diesem Umstand dadurch Rechnung getragen hat, daß sie mit dieser Begründung gegenüber der Klägerin hinsichtlich der Hälfte des geforderten Beitrages von der sofortigen Vollziehung absah, vermag die Notwendigkeit einer wirksamen Satzungsregelung hinsichtlich des Beitragssatzes nicht entfallen zu lassen. Die Kanalanschlußbeitragsforderung, soweit sie im Streit ist, hat somit schon deswegen keinen Bestand, weil es an einer wirksamen Verteilungsregelung in der zugrundeliegenden Entwässerungssatzung fehlt. Im übrigen wäre - wollte man gleichwohl von einer wirksamen Festsetzung und Differenzierung des Beitragssatzes ausgehen - fraglich, ob die Beklagte hier zutreffend den höheren Beitragssatz zugrundegelegt hat. Nach den konkreten Vorgaben des Bebauungsplans ... für das klägerische Grundstück ist dort lediglich an der südlichen Grundstücksgrenze durch die Vorgabe von Baulinien (§ 23 Abs. 2 BauNVO) der (teilweise) Anbau an das Hauptgebäude auf dem Nachbargrundstück vorgeschrieben; zur anderen (nördlichen) Seite hin ist durch Baugrenzen (§ 23 Abs. 3 BauNVO) und Schraffierungen auf beiden Grundstücken eine Fläche "für Anbauten und Nebengebäude" ausgewiesen, die nach Nr. 5.3 der Festsetzungen im Textteil des Bebauungsplans "bis zu 2/3 des innerhalb eines Grundstücks gekennzeichneten Bereichs eingeschossig überbaut werden darf, soweit damit eine Grundflächenzahl von 0,4 in WA nicht überschritten" wird. Hinzu kommt, daß nach § 22 Abs. 2 BauNVO auch Doppelhäuser noch zur offenen Bauweise zählen. Danach kann im Ergebnis dahingestellt bleiben, ob sich die Klägerin - was bisher wesentlicher Streitpunkt zwischen den Beteiligten war und bejahendenfalls zum gleichen Ergebnis führen würde - mit Erfolg auf die begünstigende Regelung des § 12 des Vertrages zwischen der Stadt ... und der Gemeinde ... vom 22. Dezember 1936 berufen kann, was das Verwaltungsgericht mit durchaus beachtlichen Gründen verneint hat (Seite 5, vorletzter Absatz, bis Seite 7, erster Absatz einschließlich). Die Beklagte hat als Unterlegene des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Flur 3, Flurstück ... in der Gemarkung Arheilgen der Beklagten ..., das im Geltungsbereich des Bebauungsplans A 10 ... liegt, dessen Genehmigung und öffentliche Auslegung am 28. März 1981 im ... und im ... bekannt gemacht wurden. Danach ist das Grundstück als im allgemeinen Wohngebiet liegend eingeschossig mit einer GFZ von 0,4 bebaubar eingestuft. Nachdem in diesem Bereich die Abwasserkanäle betriebsfertig hergestellt waren, stellte der Magistrat der Beklagten dies mit Beschluß vom 4. Dezember 1985, ausgefertigt am 16. Dezember 1985 und öffentlich bekannt gemacht am 21. Dezember 1985 im ..., fest; als Tag der Fertigstellung und Benutzbarkeit war der 20. November 1984 angegeben. Allerdings konnte zunächst nur das Schmutzwasser eingeleitet werden. Mit Bescheid vom 4. März 1986 zog die Beklagte die Klägerin auf der Grundlage des § 11 KAG i. V. m. ihrer Satzung über die Entwässerung der Grundstücke vom 18. Juli 1972 in der Fassung der Änderung vom 18. Dezember 1981 zu einem Kanalanschlußbeitrag für dieses Grundstück in Höhe von insgesamt 3.576,45 DM heran. Dabei wurde gemäß § 37 der Entwässerungssatzung ein Betrag von 5,65 DM (Satz für Gebiete mit anderer als "offener Bauweise") pro Quadratmeter Meßfläche angesetzt; die Meßfläche wurde, ausgehend von der Grundstücksfläche von 452 qm und einer GFZ von 0,4, mit 633 qm (452 qm + 181 qm) berechnet. Gegen diesen ihr am 5. März 1986 zugestellten Bescheid erhob die Klägerin am 1. April 1986 Widerspruch mit der Begründung, daß die Beklagte zusätzlich den Eingemeindungsvertrag mit der ehemaligen Gemeinde ... vom 22. Dezember 1936 berücksichtigen müsse. Nach § 12 Abs. 2 Satz 1 dieser für die Bürger in ... als Vertrag zugunsten Dritter wirkenden Vereinbarung dürften Anliegerkosten, die durch die Kanalisation der Straße entstünden, von den Eigentümern der angrenzenden Hofreiten nur zur Hälfte erhoben werden. Unter diesen Vertrag falle jedes Grundstück in der Gemarkung ..., das von der Kanalisation erschlossen sei oder werde und als bebautes und bebaubares Grundstück davon Vorteile habe. Der Kanalanschlußbeitrag sei daher auf die Hälfte zu vermindern. Mit Widerspruchsbescheid vom 24. September 1987 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück, setzte allerdings gleichzeitig die Vollziehung in Höhe eines Betrages von 1.788,23 DM mit der Begründung zinslos aus, daß das Regenwasser bis zur Sanierung des Hauptsammlers in der M.-Straße noch nicht in den öffentlichen Entwässerungskanal eingeleitet werden dürfe und auf dem Grundstück versickert werden müsse, so daß die volle Heranziehung derzeit unbillig sei. Im übrigen vertrat sie die Auffassung, daß die Heranziehung auf der Grundlage ihrer Satzung rechtmäßig sei. Auf § 12 des als Übergangsregelung gedachten Eingemeindungsvertrages könne sich die Klägerin nicht mit Erfolg berufen, zumal der jetzt erschlossene Bereich nicht von dem dort genannten "Generalprojekt" des Hessischen Kulturbauamtes S. erfaßt werde. Am 21. Oktober 1987 erhob die Klägerin Klage; zur Begründung nahm sie auf ihr bisheriges Vorbringen, insbesondere zu § 12 des Eingemeindungsvertrages, Bezug. Diese Vorschrift gelte weiter, weil sie keinen Verzicht auf erst in Jahrzehnten entstehende öffentlich-rechtliche Abgaben treffe, sondern als Übergangsregelung für ein konkretes, bereits von der ursprünglich selbständigen Gemeinde ... geplantes Vorhaben einzustufen sei. Dieses Vorhaben habe zunächst wegen des Krieges und der anschließenden schlechten Wirtschaftslage nicht verwirklicht werden können. Die weitere Verzögerung nach Normalisierung der Verhältnisse sei der Beklagten anzulasten und könne diese nicht von der Einhaltung der Vereinbarung befreien. Die Vereinbarung sei noch voll wirksam und auf ihren Fall anzuwenden. Das Inkrafttreten des KAG habe an dieser Rechtslage nichts geändert. Das Grundstück sei Bestandteil des "Generalprojektes" gewesen; es habe nämlich zum Zeitpunkt der Eingemeindung von ... zusammen mit den Flurstücken 52, 53/3, 53/4 und 53/6 ein bebaubares und vor Erstellung des Bebauungsplanes auch schon bebautes Grundstück gebildet, das an der damals bereits ausgebauten Messeler Straße gelegen habe. Dort habe sich eine Vielzahl von Wohngebäuden befunden, die einer geordneten Entwässerung bedurft hätten. Sie sei auch Eigentümerin einer "Hofreite" im Sinne des Eingemeindungsvertrages gewesen. Die Flurstücke 51 und 53, aus denen erst durch Zusammenschluß das Flurstück 53/1 und später durch Teilungen die jetzt bestehenden Flurstücke gebildet worden seien, seien immer als wirtschaftliche Einheit angesehen worden, wie sich z. B. aus den Einheitswertakten ergebe. Das auf dem Flurstück 53/5 im Jahre 1958 errichtete Haus stehe sowohl auf der Fläche des früheren Flurstücks 51 als auch auf der des früheren Flurstücks 53, das schon immer an die M.-Straße gegrenzt habe. An dem Umfang der in den Generalentwässerungsplan einbezogenen Flächen könnten spätere Planungen der Beklagten hinsichtlich der konkreten Straßenführung nichts ändern. Das Grundstück habe im Bereich eines genehmigten Ortsbauplans von 1891 gelegen; dessen Geltungsbereich sei mit Sicherheit von dem Generalentwässerungsplan erfaßt gewesen. Die Klägerin beantragte, den Bescheid der Beklagten vom 4. März 1986 über die Heranziehung zum Kanalanschlußbeitrag in Höhe von 3.576,45 DM für ihr Grundstück ... insoweit aufzuheben, als der festgesetzte Betrag einen Betrag von 1.788,23 DM übersteigt. Die Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Sie hielt an ihrer Auffassung fest, daß die Klägerin sich nicht auf § 12 des Eingemeindungsvertrages berufen könne. Dieser sei spätestens mit dem Inkrafttreten des Gesetzes über kommunale Abgaben unwirksam geworden. Die Entwässerung der hier fraglichen Fläche sei zudem nicht in das "Generalprojekt" einbezogen gewesen. Auch sei die Klägerin nicht Eigentümerin einer Hofreite. Zwar sei das früher bestehende, an der M.-Straße gelegene Flurstück 53 als Hof- und Gebäudefläche eingetragen gewesen. Die Parzelle 51, die später mit der Parzelle 53 das Flurstück 53/1 gebildet habe, habe jedoch im rückwärtigen Bereich gelegen und sei als Lagerplatz am Straßengraben im Grundbuch eingetragen gewesen. Parzelle 53/5 wiederum sei durch Fortführungsmessung aus dem zuvor bestehenden Flurstück 53/1 gebildet worden. Nur die Parzelle 53/3 entwässere in den alten Kanal in der M. Straße; alle anderen hätten ihren entwässerungstechnischen Vorteil allein durch die neu geschaffene Entwässerungseinrichtung im Baugebiet ... erlangt. Mit Urteil vom 15. Januar 1991 wies das Verwaltungsgericht Darmstadt die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, daß die Beklagte die Klägerin auf der Grundlage des § 11 KAG i. V. m. den Bestimmungen ihrer Entwässerungssatzung zu Recht zu einem Kanalanschlußbeitrag herangezogen habe; dessen Höhe sei nicht zu beanstanden. § 12 des Eingemeindungsvertrages zwischen der Beklagten und der ehemals selbständigen Gemeinde ... stehe dem nicht entgegen. Diese Regelung könne sich als Übergangsregelung für ein damals geplantes Projekt nicht auf neue Planungen - hier in Form des Entwässerungsplanes "Kanalneubau für Baugebiet ..." vom April 1981 - erstrecken. Eine eventuelle frühere Planung sei jedenfalls nie zur Ausführung gelangt. Zudem könne ein Abgabeverzicht auf zukünftige, erst nach Jahrzehnten entstehende öffentlich-rechtliche Abgaben nicht wirksam in einem Eingemeindungsvertrag vorgesehen werden. Gegen das am 13. März 1991 mit Postzustellungsurkunde zugestellte Urteil hat die Klägerin am 27. März 1991 Berufung eingelegt, zu deren Begründung sie sich auf ihr bisheriges Vorbringen bezieht und weiter geltend macht, daß die Kanalbaumaßnahmen ... S lediglich die früheren Planungen des Generalprojektes konkretisierten. Die Beklagte sei geradezu verpflichtet, das Generalprojekt durch in die Konzeption passende Detailplanungen zu konkretisieren. Die Entwässerungssatzung habe die Regelungen des Eingemeindungsvertrages berücksichtigen müssen. Auch nach dem KAG müsse die Beklagte nicht den Aufwand für die Kanalisationsmaßnahmen in voller Höhe abwälzen. Die Klägerin beantragt, in Abänderung des angefochtenen Urteils den Bescheid der Beklagten vom 4. März 1986 über die Heranziehung zum Kanalanschlußbeitrag in Höhe von 3.576,45 DM für ihr Grundstück ... Flur 3, Flurstück 53/5, in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 24. September 1987 insoweit aufzuheben, als der festgesetzte Betrag einen Betrag von 1.788,23 DM übersteigt. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil und verweist auf ihr bisheriges Vorbringen. Die Beteiligten haben übereinstimmend auf mündliche Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Akten sowie der beigezogenen Behördenakten (3 geheftete Vorgänge, ein Auszug aus dem Plan ..., ein Bebauungsplan A 10 ...) Bezug genommen, die sämtlich Gegenstand der Beratung waren.