Urteil
5 UE 260/93
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1995:0914.5UE260.93.0A
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Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet, denn das Verwaltungsgericht hat der Klage auf Erstattung der vom Kläger über die endgültigen Erschließungsbeiträge hinaus gezahlten Vorausleistungsbeträge zu Recht stattgegeben. Bei der Klage handelt es sich bei einer dem Klageziel entsprechenden Auslegung des Klageantrags nicht - wie das Verwaltungsgericht trotz des richtigerweise als Verpflichtungstenor formulierten Entscheidungsausspruchs in seinen Entscheidungsgründen angenommen hat - um eine allgemeine Leistungsklage, sondern um eine Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - auf Erlaß eines Erstattungsbescheides (ebenso OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18. Januar 1994 - 6 A 10984/93 -, NJW-RR 1994, 1237 = ZMR 1994, 342 = DÖV 1994, 1057 dort nur Leitsatz). Die Abwicklung von Erstattungsansprüchen, die auf das bundesrechtliche Erschließungsbeitragsrecht gestützt werden, richtet sich nämlich nach dem jeweils maßgeblichen Landesrecht (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1981 - 8 C 8.81 -, KStZ 1982, 109 = NVwZ 1982, 377 = DVBl. 1982, 543). In Hessen ist deshalb über § 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b) Kommunalabgabengesetz - KAG - § 37 Abs. 2 Abgabenordnung 1977 - AO 1977 - und über § 4 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a) KAG§ 218 Abs. 2 AO 1977 anzuwenden. Daraus ergibt sich, daß über Erstattungsansprüche die zuständige Behörde zuerst durch Verwaltungsakt zu entscheiden hat. Auf dessen Erlaß richtet sich deshalb bei sinnvoller Auslegung die Klage. Auch das für die Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Vorverfahren ist hier durchgeführt. Das Begehren des Klägers, ihm die überschießenden Vorausleistungen für die Grundstücke "und" auf den Erschließungsbeitrag für sein Grundstück anzurechnen, hat die Beklagte mit Bescheid vom 22. November 1990 abgelehnt. In seinem gegen den Beitragsbescheid vom 15. Juli 1991 für das Grundstück gerichteten Widerspruchsschreiben vom 13. August 1991 hat sich der Kläger auch dagegen gewandt, daß ihm die Beklagte die Abrechnung der überzahlten Vorausleistungen und die Anrechnung der überzahlten Beträge verweigere. Darin ist letztlich auch ein Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid vom 22. November 1990 zu sehen, der auch fristgerecht erfolgte, da die Ablehnung keine Rechtsbehelfsbelehrung enthielt und deshalb eine Jahresfrist zur Einlegung des Widerspruchs lief (§ 58 Abs. 2 VwGO). Die daraufhin erfolgte Bestätigung der Ablehnung durch die Beklagte mit Bescheid vom 28. November 1991 ist - auch ohne derartige Bezeichnung - als Widerspruchsbescheid zu werten. Da auch dieser ohne Rechtsbehelfsbelehrung ergangen ist, betrug die Klagefrist ebenfalls ein Jahr. Diese Frist ist durch die am 14. Januar 1992 beim Verwaltungsgericht eingegangene Klage gewahrt. Die Verpflichtungsklage ist auch begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Erlaß eines Erstattungsbescheides gemäß §§ 37 Abs. 2, 218 Abs. 2 AO 1977 in Höhe der von ihm für die Grundstücke "und" gezahlten Vorausleistungen, soweit diese die endgültig festgesetzten Erschließungsbeiträge übersteigen, denn insoweit besteht kein rechtlicher Grund mehr für die Zahlung. Dem steht die Regelung in § 133 Abs. 3 Satz 2 Baugesetzbuch - BauGB - nicht entgegen. Diese - im bis zum Inkrafttreten des Baugesetzesbuches geltenden Bundesbaugesetz nicht enthaltene - Bestimmung schreibt vor, daß die auf Erschließungsbeiträge geleistete Vorausleistung mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen ist, auch wenn der Vorausleistende nicht beitragspflichtig ist. Das erfaßt die Fälle, in denen zwischen der Vorausleistung und dem Erlaß des endgültigen Beitragsbescheides ein oder mehrere Eigentumswechsel stattgefunden haben. Die Neuregelung des § 133 Abs. 3 Satz 2 BauGB entspricht den Anforderungen des Grundrechtsschutzes, insbesondere im Hinblick auf Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG und Art. 2 Abs. 1 GG (vgl. dazu: Rinke, KStZ 1992, 101). Bedenken könnten bestehen, weil die Vorausleistung zur Anrechnung auf die zukünftige Beitragspflicht bestimmt ist und der Vorausleistende nach dem Eigentumsübergang nicht mehr beitragspflichtig werden kann, so daß die Vorausleistung zugunsten der Beitragsschuld eines anderen vereinnahmt wird. Auch der Vorausleistende zahlt aber bereits in Erfüllung einer eigenen Verbindlichkeit im Hinblick auf die ihm aus der Erschließungstätigkeit der Gemeinde erwachsenden Vorteile als Leistung in vorläufiger Form (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand: Juni 1994, § 133 Rdnr 41, 42 a, 42 b, m.w.N.). Da ihm diese Vorteile nicht insgesamt erst im Zeitpunkt des endgültigen Entstehens der Beitragspflicht zuwachsen, sondern er bereits vorher wertsteigernde Faktoren für das Grundstück bei der Veräußerung oder sonstigen Verwertung ausnutzen kann, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Vorausleistung nicht nach einem Eigentumswechsel in voller Höhe an ihn zurückfließt (ebenso: Rinke, a.a.O., S. 102, m.w.N. aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts). Nach der vor Inkrafttreten des Baugesetzbuchs geltenden Rechtslage stand in Fällen des Eigentumswechsels zwischen Vorausleistung und Erlaß des Beitragsbescheides nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dem früheren Eigentümer - und Vorausleistenden - ein Rückzahlungsanspruch ab dem Zeitpunkt des Eigentumsübergangs zu, der allerdings erst im Zeitpunkt der Fälligkeit der endgültigen Beitragsforderung fällig wurde. Den Erschließungsbeitrag mußte die Gemeinde in diesen Fällen nunmehr neu in voller Höhe von dem zum Zeitpunkt des Erlasses des Beitragsbescheides Beitragspflichtigen einfordern (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. September 1981 - 8 C 1. und 2.81 -, Buchholz 406.11 § 133 BBauG Nr. 76 = NJW 1982, 951 = DVBl. 1982, 73 = DÖV 1982, 115). Diesen Schwierigkeiten wollte die Neuregelung begegnen. Ihr Umfang hängt von der Auslegung des § 133 Abs. 3 Satz 2 BauGB ab. Danach soll eine "Verrechnung" der Vorausleistung mit der endgültigen Beitragsschuld vorgenommen werden. Der Begriff der "Verrechnung" unterscheidet sich dabei von dem ansonsten üblichen Begriff der "Aufrechnung" dadurch, daß die bei dieser erforderliche Gegenseitigkeit der Forderungen nicht erforderlich ist, so daß die Verrechnung auch in einem Dreiecksverhältnis, wie hier zwischen früherem und derzeitigem Eigentümer und der Gemeinde, möglich ist (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, a.a.O., und die Vorschrift des § 52 Sozialgesetzbuch I). Dabei stehen sich die Beitragsforderung der Gemeinde gegen den "Neueigentümer" und der Erstattungsanspruch des "Alteigentümers" und Vorausleistenden gegenüber. Folge der Verrechnung ist, daß die Beitragsforderung und der Erstattungsanspruch auf Rückzahlung der Vorausleistung, soweit sie sich decken - also bis zur Höhe der niedrigeren Forderung -, erlöschen. Darüber, was in den Fällen geschehen soll, in denen die Vorausleistung - und damit der Erstattungsanspruch - den endgültigen Beitragsanspruch übersteigt oder in denen die Vorausleistung hinter dem endgültigen Beitragsanspruch zurückbleibt, trifft § 133 Abs. 3 Satz 2 BauGB - wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat - keine Regelung. Die Rechtsfolgen für diese Fälle müssen aus den sonstigen Regelungen des Erschließungsbeitragsrechts entnommen werden. Das bedeutet für den Fall, in dem die Beitragsforderung überwiegt, daß in dem überschießenden Teil der Erschließungsbeitragsanspruch der Gemeinde gemäß §§ 127 ff. BauGB in Verbindung mit der jeweiligen Erschließungsbeitragssatzung bestehen geblieben und nicht erloschen ist. Für den hier vorliegenden Fall der überschießenden Vorausleistung bedeutet es, daß es - wie nach der früheren Rechtslage - bei dem Erstattungsanspruch bleibt, soweit er nicht durch die Verrechnung mit der Beitragsforderung erloschen ist. Dieser Anspruch steht weiterhin seinem (ursprünglichen) Inhaber, also dem Vorausleistenden, zu, denn dafür, daß die gesamte Vorausleistung - unabhängig von ihrer Höhe - nunmehr dem Beitragspflichtigen zugerechnet werden soll, gibt der Wortlaut des § 133 Abs. 3 Satz 2 BauGB nichts her (ebenso: OVG Rheinland-Pfalz, a.a.O.; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 4. Aufl., § 21 Rdnr. 39; Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 133 Rdnr. 56; Cholewa/David/Dyong/von der Heyde/Sailer, Baugesetzbuch, 3. Aufl., Anm. III.5.a; Dienelt, GemHH 1992, 130). Etwas anderes ergibt sich - entgegen der Ansicht der Beklagten - auch nicht aus der Begründung der Gesetzesänderung. Dort ist ausdrücklich ausgeführt, die Neuregelung werde getroffen, weil es nach der bisherigen Rechtslage nicht möglich gewesen sei, die vom Veräußerer erbrachte Vorausleistung auf die Erschließungsbeitragsschuld anzurechnen. Dem werde abgeholfen (vgl. BT-Drucks. 10/4630, S. 116). Daß damit - wie es die Beklagte wünscht - der gesamte Erstattungsanspruch des Voreigentümers auf den derzeitigen Eigentümer übergehen sollte, läßt sich aus den Materialien nicht ableiten (vgl. ebenso: OVG Rheinland-Pfalz, a.a.O.). Mit diesem Umfang der Verrechnungsregelung des § 133 Abs. 3 Satz 2 BauGB wird die Gemeinde auch nicht etwa - wie die Beklagte vorträgt - in Fällen der vorliegenden Art weiterhin zu zwei Zahlungsvorgängen gezwungen. Vielmehr bleibt es bei einer Zahlung, nämlich der Rückerstattung des überschießenden Vorausleistungsbetrags an den ursprünglichen Eigentümer. Auch wenn man der Auffassung der Beklagten folgte, würde es zu dieser Rückerstattung kommen, nur würde sie an den Beitragsschuldner erfolgen. Die weiteren von der Beklagten geschilderten Schwierigkeiten, die bei Rückerstattung an den ursprünglichen Eigentümer durch dessen Wohnsitzwechsel oder das Auffinden eventueller Erben und ähnliche Umstände entstehen können, sind zwar nicht zu verkennen, können gerade für den Fall der Suche nach eventuellen Erben aber auch sonst auftreten. Sie ändern auch an dem Regelungsumfang des § 133 Abs. 3 Satz 2 BauGB nichts. Es läßt sich aus den Materialien zur Gesetzesbegründung nichts dafür entnehmen, daß diese Schwierigkeiten im besonderen Motiv des Gesetzgebers für die Neuregelung gewesen sind. Grund war vielmehr die oben geschilderte Rechtsprechung zur früheren Rechtslage, die in jedem Fall Rückerstattung und Neuforderung verlangte, wobei allerdings die Rückerstattung aus den von der Beklagten geschilderten Gründen oft Schwierigkeiten bereitete. Auszugehen ist davon, daß der Gesetzgeber bei seiner Regelung den Ausnahmefall einer Vorausleistung, die über den endgültigen Erschließungsbeitrag hinausgeht, nicht als Grund seiner Regelung im Auge hatte. Auch der von der Beklagten erhobene Einwand der unzulässigen Rechtsausübung durch den Kläger, der den von ihm geforderten Betrag unmittelbar nach Erhalt an den Käufer zurückgeben müsse, wenn dieser Vertragsanpassung verlange oder sich auf Wegfall der Geschäftsgrundlage berufe, greift nicht durch. Derartige zivilrechtliche Ausgleichsansprüche ergeben sich nämlich bereits nicht mit einer derartigen Eindeutigkeit aus den vorliegenden notariellen Kaufverträgen, daß sie den erhobenen Einwand tragen könnten. So enthält der eine Kaufvertrag gar keine Regelung über Erschließungsbeiträge, der andere nur eine unklar gefaßte Regelung, die den hier streitigen Fall jedenfalls nicht erfaßt. Des weiteren hat der Kläger zu Recht darauf hingewiesen, daß die Beklagte aus diesen rechtlichen Gesichtspunkten als außenstehende Dritte keine Einwendungen herleiten kann ("exceptio in jure tertii fundata nemini proficit"). Auch der Höhe nach ist der Verpflichtungsausspruch des Verwaltungsgerichts nicht zu beanstanden. Die Berechnung entspricht den den Vorausleistungsbescheiden zugrundegelegten Geschoßflächen und dem im Zeitpunkt der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage von der Beklagten angegebenen Erschließungsbeitrag von 61,16 DM pro qm. Sie ist auch von der Beklagten nicht in Frage gestellt worden. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 Zivilprozeßordnung. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, da die Rechtsfrage der Auslegung des § 133 Abs. 3 Satz 2 BauGB grundsätzliche Bedeutung hat. Höchstrichterliche Rechtsprechung zu diesem Problem fehlt bisher. Der Kläger begehrt die teilweise Rückzahlung einer von ihm geleisteten Vorauszahlung auf Erschließungsbeiträge. Der Kläger war Eigentümer der Grundstücke (Flur 6, Flurstücke 895, 889 teilweise und 881 teilweise) und "I" (Flur 6, Flurstücke 896, 888, 881 und 889 teilweise) in der Gemarkung der Beklagten. Aufgrund von Bescheiden vom 17. Januar 1983 (für das Grundstück) und vom 18. September 1985 (für das Grundstück) zahlte er Vorausleistungen in Höhe von 17.669,12 DM und 29.737,76 DM. Den Vorausleistungsbescheiden lag ein prognostizierter Erschließungsbeitrag von 78,88 DM je qm zulässiger Geschoßfläche zugrunde. Die Grundstücke verkaufte der Kläger beide im Jahre 1989. Das Eigentum an ihnen ist übertragen. Mit Bescheid vom 15. Juli 1991 wurde der Kläger von der Beklagten für die Erschließungsanlage nach deren endgültiger Herstellung für ein anderes, weiterhin in seinem Eigentum stehendes Grundstück zu einem Erschließungsbeitrag herangezogen. Der Berechnung lag ein Erschließungsbeitrag von 61,16 DM pro qm zugrunde. Das bereits vor Erlaß des Beitragsbescheides vorgebrachte Begehren des Klägers, ihm die bei Vorausleistung für die Grundstücke überzahlte Summe bei dem ihm gegenüber zu erlassenden Beitragsbescheid für das noch in seinem Eigentum stehende Grundstück anzurechnen, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 22. November 1990 ohne Rechtsbehelfsbelehrung ab. Im Rahmen des gegen den Beitragsbescheid vom 15. Juli 1991 gerichteten Widerspruchs des Klägers vom 13. August 1991 wandte sich dieser auch dagegen, daß die Beklagte ihm die Abrechnung der von ihr geleisteten Vorausleistungen und die Anrechnung der überzahlten Beträge verweigere. Mit Bescheid vom 28. November 1991 - wiederum ohne Rechtsbehelfsbelehrung - bestätigte die Beklagte ihre Weigerung und führte zur Begründung aus, in den Fällen der Grundstücke sei die Abrechnung der Erschließungsbeiträge mit den zum Zeitpunkt der Abrechnung im Grundbuch eingetragenen Eigentümern vorgenommen worden. Aus diesem Grunde sei sie, die Beklagte, daran gehindert, dem Rückzahlungsbegehren zu entsprechen. Diese Entscheidung erfolge aufgrund der Regelung des § 133 Abs. 3 Satz 2 BauGB und unter Berücksichtigung der vom Kläger in den notariellen Kaufverträgen getroffenen Regelungen. Nach Inkrafttreten des Baugesetzbuches sei sie, die Beklagte, davon ausgegangen, daß eine Verrechnung mit der endgültigen Beitragsschuld vorzunehmen gewesen sei, zumal der Veräußerer des Grundstücks nicht die Erwartung haben könne, daß er die Vorausleistung - auch nicht einen überschießenden Betrag - zurückerhalte, denn er habe den vollen Vorausleistungsbetrag in den Kaufpreis einfließen lassen. Mit Inkrafttreten des Baugesetzbuches habe der Gesetzgeber die höchste Schwierigkeiten bereitende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts korrigieren wollen. Dabei sei anzunehmen, daß eine vollständige Korrektur habe herbeigeführt werden sollen, die sich nicht nur auf den Teilbereich habe erstrecken sollen, in dem die Vorausleistung niedriger als der endgültige Erschließungsbeitrag liege. Da die Rechtsnachfolger des Klägers durch die Abrechnung mit ihnen letztlich begünstigt seien, bestehe keine Möglichkeit, dies rückgängig zu machen. Mit Schriftsatz vom 4. Januar 1992 - eingegangen beim Verwaltungsgericht Frankfurt a.M. am 14. Januar 1992 - hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung hat er ausgeführt, der neu eingefügte § 133 Abs. 3 Satz 2 BauGB erlaube den Gemeinden nur die Verrechnung der Vorausleistung, enthalte aber keine Ermächtigung zur Rückerstattung von überzahlten Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag an den neuen Grundstückseigentümer. Diese Rechtsansicht werde durch die Meinung der Literatur gestützt, und auch aus den Gesetzesmaterialien ergebe sich, daß mit der neuen Regelung die vorher aufgetretenen Schwierigkeiten beseitigt werden sollten, daß die Gemeinde einerseits die Vorausleistungen an den früheren Eigentümer zurückzuerstatten hatte, andererseits vom neuen Eigentümer den vollen Erschließungsbeitrag neu fordern mußte. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, 1. die vom Kläger aufgrund der Bescheide der Beklagten vom 17. Januar 1983 - 60 E 131-300 Ca/Ps - für das Grundstück und vom 18. September 1985 - 60 E 131-300 - für das Grundstück gezahlten Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag für die erstmalige Herstellung der Erschließungsanlage nach bereits erfolgter endgültiger Herstellung dieser Erschließungsanlage abzurechnen und 2. die sich danach ergebende Überzahlung der Vorausleistungen - nach Berechnung des Klägers 10.649,72 DM - an ihn, den Kläger, zu erstatten. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat vorgetragen, der Gesetzgeber habe durch die Neuregelung festlegen wollen, daß ausschließlich gegenüber dem neuen Grundstückseigentümer abgerechnet werde, daß heiße, daß auch überschießende Vorausleistungen mit ihm verrechnet werden sollten. Dies sei z.B. durch den rheinland-pfälzischen Landesgesetzgeber deutlich klargestellt worden. Im dortigen KAG sei in § 30 Abs. 1 geregelt, daß Vorausleistungen demjenigen angerechnet würden, an den der Bescheid über den endgültigen Beitrag ergehe. Dies gelte auch dann, wenn überschüssige Vorausleistungen zu erstatten seien. Im übrigen sei zu berücksichtigen, daß in der Regel die Vertragsparteien beim Kaufpreis die Zahlung des Erschließungsbeitrags berücksichtigt hätten. Mit Gerichtsbescheid vom 3. Dezember 1992 hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben und die Beklagte verpflichtet, an den Kläger 10.649,72 DM zu zahlen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Vorschrift des § 133 Abs. 3 Satz 2 BauGB ordne nur die Verrechnung zwischen Vorausleistung und endgültigem Erschließungsbeitrag an. Eine Regelung, wer nach erfolgter Saldierung anspruchsberechtigt oder beitragspflichtig sei, enthalte die Bestimmung nicht. Der Gesetzgeber habe nur die aufgrund der früheren Rechtsprechung erforderliche Rückerstattung der Vorausleistung an den früheren Eigentümer und die neue Einforderung der endgültigen Beitragssumme beim derzeitigen Eigentümer vereinfachen wollen. Eine weitergehende Regelung sei nicht getroffen worden. Gegen den ihrem Bevollmächtigten am 14. Dezember 1992 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 7. Januar 1993 - eingegangen beim Verwaltungsgericht Frankfurt a.M. am 11. Januar 1993 - Berufung eingelegt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, das Verwaltungsgericht habe zutreffend festgestellt, daß der Gesetzgeber der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts habe entgegenwirken wollen, die bei Änderung im Grundeigentum die Rückerstattung der Vorausleistung im Zeitpunkt der Fälligkeit des endgültigen Beitrags verlangt habe. Die Regelung des Gesetzgebers sei jedoch nicht deshalb geschehen, um eine Vereinfachung des Zahlungsverkehrs herbeizuführen, wie es das Verwaltungsgericht angenommen habe. Ob sie, die Beklagte, den vollen Vorausleistungsbetrag oder den überschießenden Vorausleistungsbetrag zurückerstatte, mache - bezogen auf die Unterscheidung "einfach" oder "schwierig" - keinerlei Unterschied. Das komplizierte und aufwendige Verfahren, das nach dem Willen des Gesetzgebers habe vereinfacht werden sollen, sei nicht der Zahlungsverkehr als solcher, sondern das seien die Gesamtumstände. Insbesondere das Wiederauffinden des Vorausleistenden nach vielen Jahren, die zwischen Anforderung der Vorausleistung und Fälligkeit der endgültigen Beiträge oft vergingen, und das "Aufspüren" von Rechtsnachfolgern des Vorausleistenden seien die Schwierigkeiten, die hätten beseitigt werden sollen. Wenn das Verwaltungsgericht ausdrücklich darauf hinweise, daß die Neuregelung zwei getrennte Zahlungsvorgänge und somit den Verwaltungsvorgang reduziere, dann sei nicht verständlich, daß es sie, die Beklagte, dazu zwinge, gerade zwei getrennte Zahlungsvorgänge vorzunehmen, nämlich die überschießende Vorausleistung zurückzuerstatten und den endgültigen Beitrag beim neuen Eigentümer anzufordern. Damit sei gerade der vom Gericht unterstellte Sinn der Gesetzesänderung unterlaufen. In dieser Situation wäre es viel einfacher, wenn man den zweiten Zahlungsvorgang - Rücküberweisung der Vorausleistung - erspare und sich - durch volle Verrechnung des Vorausleistungsbetrages auf den endgültigen Erschließungsbeitrag - auf einen Zahlungsvorgang beschränke. Auf die schützenswerten Belange des endgültig Beitragspflichtigen, die sicherlich bei der Modifizierung der gesetzlichen Vorschrift auch eine Rolle gespielt hätten und deshalb bei der Auslegung Berücksichtigung finden müßten, sei die Kammer überhaupt nicht eingegangen. Mit der Gesetzesänderung sei die Vorausleistung deutlich grundstücksbezogener ausgestaltet worden, da es auf die persönliche Beitragspflicht des Vorausleistenden nicht mehr ankomme. Mit den in Angriff genommenen Erschließungsmaßnahmen, für die als Äquivalent eine Vorausleistung gefordert werde, finde eine entsprechende Steigerung des Grundstückswerts statt. Der Vorausleistende ziehe aus der Erschließungstätigkeit der Gemeinde einen eigenen Erschließungsvorteil, der sich im Verkaufsfall typischerweise darin zeige, daß das Grundstück zu einem höheren Preis unter Abwälzung der endgültig aufgewandten Erschließungskosten auf den Erwerber verkauft werden könne. Diese "Endgültigkeit" habe sicherlich auch im vorliegenden Fall das Verhalten der Parteien des Kaufvertrags bestimmt. Hätte der Käufer geahnt, daß der Kläger einen Teil der Vorausleistung von der Stadt zurückverlange, obwohl die volle Vorausleistung im Kaufpreis abgewälzt worden sei, hätte er den Kaufpreis in der festgelegten Höhe sicherlich nicht akzeptiert bzw. auf einer zusätzlichen Regelung des Inhalts bestanden, daß die anteilig zurückfließende Vorausleistung an ihn weitergeleitet werde. Vor diesem Hintergrund mache sie, die Beklagte, den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung geltend, da der Kläger den von ihr eingeklagten Betrag unmittelbar an den Käufer zurückgeben müsse, wenn dieser Vertragsanpassung verlange oder sich auf teilweisen Wegfall der Geschäftsgrundlage berufe. Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des Gerichtsbescheids des Verwaltungsgerichts Frankfurt a.M. vom 3. Dezember 1992 die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Berufung trage nichts neues vor, sondern wiederhole nur den erstinstanzlichen Vortrag, um die irrige Ansicht der Beklagten zu unterstreichen. Das Verwaltungsgericht habe der Klage zu Recht stattgegeben. Die neue gesetzliche Regelung beinhalte lediglich eine Vereinfachung in Gestalt der Verrechnungsmöglichkeit. Da das Gesetz keine ausdrückliche Regelung darüber treffe, wer nach erfolgter Verrechnung von Vorausleistungsbeitrag und endgültigem Heranziehungsbeitrag hinsichtlich eines überschießenden Saldos der Vorausleistungsbeiträge anspruchsberechtigt sein solle, müsse es dabei bleiben, daß auch nach der neuen gesetzlichen Regelung ein Anspruch auf Rückzahlung demjenigen zustehe, der seinerzeit die Vorausleistungen erbracht habe. Dafür spreche auch gerade die von der Beklagten selbst vorgebrachte Überlegung, wonach der Landesgesetzgeber in Rheinland- Pfalz ausdrücklich eine derartige Regelung für überschießende Vorausleistungen getroffen habe. Insofern gebe es auch keine rechtliche Verpflichtung, eine vertragliche Regelung im Kaufvertrag über das Schicksal eventuell zu hoher Vorausleistungen zu treffen. Nicht erkennbar sei überdies, inwieweit durch die Berücksichtigung der Vorausleistungsbeiträge das Grundstück eine wesentliche Wertsteigerung erfahren haben solle. Vielmehr seien bei Kaufvertragsverhandlungen ganz andere Faktoren im wesentlichen preisbildend. Auch die Ausführungen der Beklagten im Hinblick auf eine vermeintlich unzulässige Rechtsausübung sowie einen etwaigen Wegfall der Geschäftsgrundlage lägen erkennbar neben der Sache. Unter beiden Gesichtspunkten könne hieraus keinerlei Rechtsposition für die Beklagte hergeleitet werden. Der Vollständigkeit halber sei allerdings darauf hingewiesen, daß hier auch kein Fall des Wegfalls der Geschäftsgrundlage gegeben sein dürfte. Im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs der Beklagten (1 Hefter) Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.