Urteil
5 B 643/00
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Leitsätze
Im Unterschied zu "Einzahlungsquittungen" können "Rechnungen" nach Lage des Einzelfalls als Gebührenbescheide aufzufassen sein und einem öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch entgegen stehen.
Entscheidungsgründe
Im Unterschied zu "Einzahlungsquittungen" können "Rechnungen" nach Lage des Einzelfalls als Gebührenbescheide aufzufassen sein und einem öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch entgegen stehen. Az.: 5 B 643/00 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache der Frau vertreten durch - Klägerin - - Berufungsklägerin - prozessbevollmächtigt: gegen die Stadt Görlitz vertreten durch den Oberbürgermeister Untermarkt 6/8, 02826 Görlitz - Beklagte - - Berufungsbeklagte - wegen Rückerstattung von Marktgebühren Rechtsanwälte 2 hat der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Raden, den Richter am Oberverwaltungsgericht Kober und den Richter am Verwaltungsgericht Groschupp aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 29. Mai 2001 für Recht erkannt: Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 16. Juni 1999 - 14 K 3431/96 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Klägerin begehrt die Verpflichtung der Beklagten zur Rückzahlung der von ihr für die Nutzung eines Standplatzes auf dem Wochenmarkt am in Görlitz im Zeitraum von Dezember 1991 bis Februar 1993 gezahlten Beträge. Die Klägerin betreibt seit dem Jahre 1991 auf diesem Wochenmarkt einen 6 Meter langen Im- bissstand. Für den Zeitraum von Dezember 1991 bis Februar 1993 erstellte die Beklagte für die Standplatznutzung an die Klägerin adressierte „Rechnungen“. Mit „Rechnung“ vom 5.12.1991 wies sie für den Monat Dezember einen Betrag von 1.380,- DM aus, welchen die Klägerin gemäß Einzahlungsquittung vom 11.12.1991 in bar beglich. Im Jahre 1992 erstellte die Beklagte für den Monat Januar am 8.1.1992 eine „Rechnung“ i.H.v. 1.560,- DM und quittierte unter dem 16.1.1992 eine Bareinzahlung der Klägerin in dieser Höhe. Mit „Rechnung“ vom 1.2.1992 wies die Beklagte einen Betrag von 1.500,- DM aus, deren Erhalt als Bareinzahlung sie am 13.2.1992 quittierte. Für März 1992 erstellte die Beklagte am 3.3.1992 eine Rechnung i.H.v. 1.560,- DM, für April 1992 am 27.3.1992 und für Mai 1992 am 4.5.1992 i.H.v. jeweils 1.440,- DM, für Juni 1992 am 25.5.1992 i.H.v. 1.380,- DM, für Juli 1992 am 3.7.1992 i.H.v. 1.620,- DM, für August am 31.7.1992 und für September am 29.8.1992 i.H.v. jeweils 1.560,- DM, für Oktober am 28.9.1992 i.H.v. 1.500,- DM, sowie für November am 2.11.1992, für Dezember am 1.12.1992, für Januar am 4.1.1993 und für Februar am 16.2.1993 i.H.v. jeweils 1.440,- DM. Gemäß Einzahlungsquittung vom 3 17.3.1992, 7.4.1992, 18.5.1992, 16.6.1992, 16.7. 1992, 21.8.1992, 15.9.1992, 7.10.1992, 10.11.1992, 16.12.1992 sowie 20.1.1993 und 17.2. 1993 beglich die Klägerin diese Beträge durch Bareinzahlung. Ab März 1993 erstellte die Beklagte für die Standgebühren keine „Rechnungen“ mehr. Über den Erhalt der ab diesem Zeitpunkt täglich eingezogenen Gebühren erstellte sie nur noch Ein- zahlungsquittungen. Ab dem Jahre 1995 setzte die Beklagte die Marktgebühren durch mit Rechtsmittelbelehrung versehene Bescheide fest. Mit Schreiben ihres Bevollmächtigten beantragte die Klägerin am 7.8.1995, das Verfahren be- züglich aller Verwaltungsakte, Bescheide und „Rechnungen“ wiederaufzunehmen, welche aufgrund der Marktgebührensatzung der Beklagten vom 25.4.1991 ergingen. Zur Begründung führte sie aus, das Sächsische Oberverwaltungsgericht habe mit Urteil vom 8.6.1995 - 3 S 251/93 - die Nichtigkeit dieser Satzung festgestellt. Sie verlange, dass alle aufgrund dieser Satzung erhobenen Gebühren und sonstigen Beträge zurückerstattet werden. Mit Bescheid vom 10.8.1995 wies die Beklagte den Bevollmächtigten der Klägerin zurück. Mit Schreiben vom 21.11.1995 forderte sie die Klägerin auf, den durch ihren Bevollmächtigten gestellten Antrag vom 7.8.1995 zu konkretisieren. Mit Bescheid vom 16.4.1996 (Ziffer 2) lehnte die Beklagte eine Wiederaufnahme des Ver- fahrens mit der Begründung ab, die Klägerin habe ihren hierauf bezogenen Antrag nicht inner- halb der Frist des § 51 Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz begründet. Mit Schreiben vom 23.10.1996 mahnte die Klägerin gegenüber der Beklagten die Bescheidung ihrer seit dem 7.7.1995 gestellten Anträge auf vollständige Erstattung der von ihr seit dem 1.2.1991 entrichteten Standgebühren an. Sie habe bereits mehrfach für die Gebührenbescheide von Februar bis Juli 1995 die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt. Die auf diese Bescheide geleisteten Zahlungen seien ebenso wie die im Zeitraum von Februar 1991 bis Januar 1995 gezahlten Beträge zu erstatten. 4 Die Klägerin erhob am 13.11.1996 beim Verwaltungsgericht Klage und begehrte die Rück- zahlung der von ihr vom 1.2.1991 bis 20.6.1996 an die Beklagte für die Standnutzung gezahl- ten Beträge. Mit Urteil vom 16.6.1999 verpflichtete das Verwaltungsgericht die Beklagte dazu, gegenüber der Klägerin einen Abrechnungsbescheid über einen Erstattungsbetrag i.H.v. 33.280,- DM zu erlassen. Im übrigen wies es die Klage ab. Zur Begründung führte es im wesentlichen aus, die Klage sei ohne vorherige Durchführung eines Vorverfahrens zulässig. Die Beklagte habe den Antrag der Klägerin auf Erlass eines Abrechnungsbescheides bisher nicht beschieden. Soweit die Beklagte eine Wiederaufnahme des Verfahrens mit Bescheid vom 16.4.1996 abgelehnt habe, beziehe sich diese Entscheidung lediglich auf eine Wiederaufnahme zu bereits bestands- kräftigen Bescheiden und betreffe damit den vorliegenden Anspruch nicht. In der Sache sei die Klage für den Zeitraum von Juli bis November 1991 sowie von März 1993 bis Februar 1995 begründet. Für diesen Zeitraum fehle es für die Zahlungen der Klägerin an einem Rechtsgrund. Es fehle insoweit an dem hierfür notwendigen Erlass von Gebührenbescheiden. Die hierzu vorgelegten Einzahlungsquittungen könnten weder nach ihrer Form, noch nach ihrem objektiven Sinngehalt als Verwaltungsakte angesehen werden. Vom maßgeblichen Empfängerhorizont gesehen, beschränke sich ihre Aussagekraft auf die Bestätigung eines Zahlungserhalts. Eine gleichzeitige Festsetzung einer Gebühr könne in ihnen nicht gesehen werden. Ohne Erfolg bleibe die Klage für den Zeitraum ab Februar 1995, da die Klägerin sich hier die Bestandskraft der in diesem Zeitraum erlassenen Gebührenbescheide entgegen halten müsse. Die Zahlung auf die Rechnung vom 15.2.1991 müsse unberücksichtigt bleiben, da dieser Be- trag nicht der Klägerin, sondern ihrem Vater als früherem Standinhaber zuzurechnen sei. Im übrigen bestehe für die Zahlungen von März bis Juni 1991 und von Dezember 1991 bis Februar 1993 ein ihrem geltend gemachten Anspruch entgegenstehender Rechtsgrund für die Gebührenzahlungen. Die von der Beklagten zu diesen Forderungen erstellten „Rechnungen“ seien als Gebührenbescheide aufzufassen. Die „Rechnungen“ enthielten Zahlungsaufforderungen, welche hinreichend deutlich erkennen ließen, dass öffentlich- rechtliche Forderungen von der Beklagten hoheitlich durch Leistungsbescheid geltend gemacht würden. Als Aussteller der Rechnungen trete die „Stadtverwaltung Görlitz“ auf und fordere eine „Standgebühr“. Dies mache auch für einen juristischen Laien erkennbar, dass 5 verbindlich eine hoheitliche Forderung geltend gemacht werde. Zudem nähmen die „Rechnungen“ auch erkennbar auf die Marktgebührensatzung der Beklagten Bezug. Etwaige Mängel der Unterschrift und Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder Beauftragten änderten hieran nichts. Die Regelungen der Abgabenordnung zu deren Entbehrlichkeit und den Nichtigkeitsgründen ergäben, dass ein etwaiger Mangel der Unterschrift nicht zur Nichtigkeit der Bescheide führe. Die im übrigen fehlende Rechtsbehelfsbelehrung wirke sich lediglich auf die Dauer der Rechtsbehelfsfrist aus. Der Klägerin stehe gegenüber diesen Bescheiden auch nicht der am 7.8.1995 erhobene Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens mit dem Ziel der Aufhebung der Gebührenbescheide zu. Es fehle an einem rechtzeitigen Aufhebungsantrag i.S.v. § 172 Abs. 1 Nr. 2a AO. Auch eine Aufhebung wegen nachträglich veränderter Tatsachen i.S.v. § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO komme nicht in Betracht, da eine solche Änderung in der rechtlichen Bewertung der Marktge- bührensatzung der Beklagten durch das Sächsische Oberverwaltungsgericht nicht liegen könne. Den gegen diese Entscheidung durch die Beklagte erhobenen Antrag auf Zulassung der Beru- fung wies der Senat mit Beschluss vom 28.9.2000 - 5 B 747/99 - zurück. Zur Begründung führte er aus, es bestünden keine ernstliche Zweifel an der Auffassung des Verwaltungsge- richts, als Rechtsgrund für eine Gebührenzahlung bedürfe es die Gebührenschuld festsetzender Gebührenbescheide. Hieran fehle es für den Zeitraum von Juli bis November 1991 und von März 1993 bis Ende Februar 1995, da die für diesen Zeitraum allein vorliegenden „Einzahlungsquittungen“ keine die Gebührenschuld festsetzenden Gebührenbescheide darstellten. Ebensowenig zweifelhaft sei die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Klage ungeachtet des eine Wiederaufnahme ablehnenden Bescheides vom 16.4.1996 zulässig sei. Dieser Bescheid verhalte sich nur zu der Frage, ob infolge veränderter Umstände in einem neuen Verfahren über die Aufhebung oder Änderung von unanfechtbaren Verwaltungsakten entschieden werde solle. Mit ihrem Antrag vom 7.8.1995 habe die Klägerin hingegen über eine Wiederaufnahme des Verfahrens hinaus auch begehrt, dass alle aufgrund der für nichtig erklärten Marktgebührensatzung gezahlten Gebühren und Beträge zurückerstattet werden. Auf den Antrag der Klägerin hat der Senat mit Beschluss vom 17.10.2000 - 5 B 748/99 - die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, soweit ihre Klage auf Erlass 6 eines Abrechnungsbescheides für den Zeitraum von Dezember 1991 bis Februar 1993 i.H.v. 22.260,- DM abgewiesen wurde. Dies begründete er mit ernstlichen Zweifel an der Annahme des Verwaltungsgerichts, die für diesen Zeitraum erstellten „Rechnungen“ seien der Klägerin auch bekanntgegeben worden. Zur Klärung dieser erstinstanzlich nicht erörterten Frage, be- dürfe es der Durchführung des Berufungsverfahrens, da die Klägerin deren Zugang nachvoll- ziehbar bestreite. Zur Begründung ihrer Berufung führt die Klägerin aus, ihr stehe für Zahlungen i.H.v. 22.260,- DM im Zeitraum von Dezember 1991 bis Februar 1993 ein Erstattungsanspruch zu. In diesem Zeitraum habe sie keine „Rechnungen“ über Standgebühren i.H.v. 22.260,- DM erhalten, son- dern lediglich auf mündliche Aufforderung der jeweiligen Gemeindebediensteten (Marktmeister) gegen Erhalt von Einzahlungsbelegen und Quittungen gezahlt. Den ihr ob- liegenden Nachweis des Zugangs von „Rechnungen“ i.H.v. 22.260,- DM habe die Beklagte nicht geführt, so dass diese Leistungen, da nur gegen Einzahlungsbeleg bzw. Quittung erfolgt, keinen Rechtsgrund aufwiesen. Im übrigen bekräftigt sie ihre Auffassung, dass die „Rechnungen“ keine Leistungsbescheide darstellten. Schon die Bezeichnung der Zahlungsauf- forderung als „Rechnung“ stehe dieser Bewertung entgegen. Zudem fehle es an einer aus- reichenden Würdigung des Umstandes, dass die „Rechnungen“ weder die Unterschrift oder den Namen des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten erkennen ließen und es an einer Rechtsbehelfsbelehrung fehle. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 16. Juni 1999 - 14 K 3431/96 - zu ändern und die Beklagte zu verpflichten, zugunsten der Klägerin einen Bescheid über die Erstattung von ihr geleisteter Marktgebühren in Höhe von 22.260,- DM für den Zeitraum von Dezember 1991 bis Februar 1993 zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie ist der Auffassung, in Gestalt der „Rechnungen“ der Bestandskraft fähige Gebührenbe- scheide erlassen sie haben, welche infolge eingetretener Bestandskraft zur Unzulässigkeit der 7 Klage führten. Die „Rechnungen“ seien im Zeitraum von Dezember 1991 bis Februar 1993 durch Mitarbeiter des Sachgebietes „Marktes“ der Klägerin übergeben worden. Dieser Um- stand werde durch die entsprechenden Eintragungen im Postausgangsbuch der Beklagten be- kräftigt. Aufgrund des Beweisbeschlusses vom 27.4.2001 hat der Senat in der mündlichen Verhandlung vom 29.5.2001 Beweis erhoben über die Behauptung der Klägerin, sie habe im Zeitraum von Dezember 1991 bis Februar 1993 keine Rechnungen über Standgebühren i.H.v. 22.260,- DM erhalten, sondern lediglich auf mündliche Aufforderung der jeweiligen Gemeindebediensteten (Marktmeister) gegen Erhalt von Einzahlungsbelegen und Quittungen gezahlt, durch zeugenschaftliche Vernehmung eines Mitarbeiters der Ordnungsamtes der Beklagten sowie des Marktmeisters. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Dem Senat liegt ein Ordner der Klägerin, sowie die Verwaltungsvorgänge der Beklagten (1 Ordner und 2 Heftungen) sowie die Akten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vor. Auf diese sowie die Gerichtsakten im Zulassungs- und Berufungsverfahren wird wegen der näheren Einzelheiten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage auch insoweit zu Recht abgewiesen, als der Senat die Berufung der Klägerin zugelassen hat. Der Klägerin steht kein Anspruch gegen die Beklagte auf Erteilung eines Bescheides über die Erstattung von ihr geleisteter Marktgebühren in Höhe von 22.260,- DM für den Zeitraum von Dezember 1991 bis Februar 1993 zu. Die Klage auf Verpflichtung der Beklagten zum Erlass eines Abrechnungsbescheides i.H.v. 22.260,- DM ist zulässig. Bei den von der Klägerin zurückgeforderten Marktgebühren handelt es sich um Benutzungsgebühren im Sinne des § 9 Abs. 1 Sächsisches Kommunalabgabengesetz - SächsKAG - (vgl. SächsOVG, NK-Urt. v. 27.2.2001 - 3 D 315/99). Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a SächsKAG sind deshalb die Regelungen der §§ 218 Abs. 2, 37 Abs. 2 Abgabenordnung - AO - anzuwenden. Diese setzen für eine Erstattung 8 die vorherige Festsetzung des Erstattungsbetrages durch Bescheid, mithin den Erlass eines Abrechnungsbescheides voraus (vgl. OVG NW, Urt. v. 2.4.1990, NVwZ-RR 1990, 632; OVG Rh.-Pf., Urt. v. 18.1.1994, 6 A 10984/93; HessVGH, Urt. v. 14.9.1995 - 5 UE 260/93 - beide zitiert nach juris; Klein, AO, 6. Aufl., § 218 Anm. 5). Einen hierauf gerichteten Antrag hat die Klägerin mit Schreiben vom 7.8.1995 bei der Beklag- ten gestellt, indem sie über die daneben geltend gemachte Wiederaufnahme begehrte, „dass alle aufgrund der o.a. Satzung erhobenen Gebühren und sonstige Beträge vollständig ... zurückerstattet werden“. Wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 28.9.2000 - 5 B 747/99 - ausgeführt hat, ist über diesen Antrag nicht durch den eine Wiederaufnahme der Verwaltungsverfahren nach § 51 Verwaltungsverfahrensgesetz ablehnenden Bescheid der Beklagten vom 16.4.1996 entschieden worden. Mit ihrem Antrag begehrte die Klägerin sinngemäß den Erlass eines Abrechnungsbescheides zu denjenigen Standgebühren, die nach ihrer Behauptung ohne vorherige Festsetzung in Gestalt eines Leistungsbescheides von ihr gezahlt wurden. Ein solcher Antrag kann hingegen nicht Gegenstand eines den vorherigen Erlass eines Bescheides voraussetzenden Wiederaufnahmeverfahrens sein. Die Klage ist hingegen unbegründet. Der Klägerin steht kein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b SächsKAG i.V.m. § 37 Abs. 2 AO zu. Voraussetzung hierfür wäre, dass die Klägerin in dem Zeitraum von Dezember 1991 bis Februar 1993 ohne rechtlichen Grund die Marktgebühren i.H.v. 22.260,- DM an die Beklagte geleistet hat. Dabei kann der Mangel eines rechtlichen Grundes - wie schon das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat - nicht schon in der Nichtigkeit der Marktgebührensatzung der Beklagten vom 25.4.1991 aufgrund des Urteils des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 8.6.1995 - 3 S 251/93 - gesehen werden. Nach der zutreffenden Auffassung des Verwaltungsgericht ist insoweit allein die formelle Bescheidlage und nicht die Frage, ob die Zahlung materiell-rechtlich ohne rechtlichen Grund erfolgte, entscheidend (Klein, AO, 6. Aufl., § 37 Anm. 6). Der einem Erstattungsanspruch der Klägerin entgegenstehende rechtliche Grund liegt nicht schon in den im streitgegenständlichen Zeitraum der Klägerin zugegangenen Einzahlungs- quittungen (dazu unter 1). Den Rechtsgrund in Gestalt der für eine Festsetzung der Gebühren- schuld notwendigen Gebührenbescheide (SächsOVG, Beschl. v. 28.9.2000 - 5 B 721/99) bil- 9 den hingegen die von der Beklagten erstellten „Rechnungen“ (dazu unter 2). Hierzu hat die vom Senat durchgeführte Beweisaufnahme ergeben, dass der Klägerin nicht in ihrer Behaup- tung gefolgt werden kann, sie habe die im streitgegenständlichen Zeitraum erstellten „Rechnungen“ nicht erhalten, vielmehr lediglich auf mündliche Aufforderung der jeweiligen Gemeindebediensteten gegen Erhalt von Einzahlungsbelegen und Quittungen gezahlt (dazu unter 3). 1. Die auf die Gebührenzahlungen der Klägerin ihr ausgehändigten „Einzahlungsquittungen“ können nicht als Gebührenbescheide angesehen werden. Maßgebend für die Beurteilung der Rechtsqualität der „Einzahlungsquittungen“ ist ihr objektiver Sinngehalt, d.h. wie ein verständiger Empfänger insbesondere unter Berücksichtigung der äußeren Form, Abfassung, Begründung und vorhandener Rechtsmittelbelehrung die Erklärung verstehen musste (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.8.1995, BVerwGE 99, 101 [103]; VG Kassel, Urt. v. 16.12.1999, NVwZ-RR 2000, 557; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 7. Aufl., § 35 RdNr. 16; Tipke/Kruse, aaO, § 118 RdNr. 51; Klein, AO, 6. Aufl., § 118 Anm. 5. i). Hiernach ergibt schon der objektive Erklärungsgehalt einer „Einzahlungsquittung“, dass sie - lediglich - den Erhalt des in ihr genannten Zahlungsbetrages quittiert, d.h. bestätigt. Vom Verfahrensablauf her setzt sie einen Rechtsgrund für den quittierten Zahlungsbetrag voraus und begründet diesen nicht. Ein Quittungsbeleg entspricht auch von der äußeren Form her nicht ansatzweise den an einen schriftlichen Verwaltungsakt zu stellenden Erwartungen. Dies wird bereits bei einem Vergleich mit den von der Beklagten ab dem Jahre 1995 erlassenen Festsetzungsbescheiden für Marktgebühren offenkundig. Die Abwesenheit einer - auf einer „Einzahlungsquittung“ auch nicht zu erwartenden - Rechtsmittelbelehrung rundet den Eindruck eines mangelnden Festsetzungswillens ab. Auf- grund des lediglich den Zahlungserhalt quittierenden - sprich bestätigenden - Erklärungswertes spielt es keine Rolle, aus welchen Motiven die Klägerin gezahlt haben mag und ob ersichtlich die Zahlung einer Standgebühr von der Beklagten quittiert wurde. Denn dies hilft über den Mangel einer feststellbaren Festsetzung der Standgebühr nicht hinweg. Für die von der Beklagten behaupteten Doppelfunktion der „Einzahlungsquittungen“ im Hin- blick auf eine zeitgleiche Gebührenfestsetzung, kann sie sich nicht mit Erfolg auf die von ihr herangezogene Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH, Urt. v. 10 4.10.1989, NVwZ 1990, 180 und Beschl. v. 23.5.1984, NJW 1984, 2962) berufen. Die dort streitgegenständlichen Quittungen über Kostenanforderungen für Abschleppkosten sind nach dem geschilderten Sachverhalt von ihrem Inhalt und dem damit einhergehenden Erklärungs- wert her nicht mit den hier in Rede stehenden „Einzahlungsquittungen“ vergleichbar. Jene Quittungen wiesen die geltend gemachten Kostenbeträge jeweils gesondert und unter Bezug- nahme auf die einschlägigen Rechtsgrundlagen auf. Sie enthielten zudem eine Rechtsbehelfsbelehrung. An diesen für die Anerkennung eines in einer Quittung liegenden Kostenbescheids für den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof ersichtlich entscheidungserheblichen Merkmalen fehlt es hier. Dies schließt eine gleichartige Bewertung der Fallgestaltungen aus. Das von der Beklagten angegriffene Verständnis des Erklärungswertes der „Einzahlungs-quit- tungen“ durch das Verwaltungsgericht rechtfertigt sich im übrigen auch vor dem Hintergrund, dass sich die Beklagte - im Unterschied zu privatrechtlich handelnden Personen - durch den Erlass eines Leistungsbescheides ohne Einschaltung eines Gerichts selbst einen Vollstrek- kungstitel verschaffen kann. Diese Ermächtigung korrespondiert hingegen mit der vorausge- setzten Beachtung des maßgebenden Verfahrensrechts, welchem eine dienende Funktion im Hinblick auf eine - auch - materiell rechtmäßige Entscheidung zukommt. Gerade die für das Verfahren und zugleich für die das Verfahren abschließende Entscheidung durch die Verfah- rensordnungen geregelten Anforderungen rechtfertigen es - erst -, dass eine nach diesen Maß- gaben ergehende Entscheidung zugleich einen Vollstreckungstitel darstellen kann. Es handelt sich deshalb nicht nur um bloße Förmelei, wenn die Beklagte an der von ihr selbst in dem streitgegenständlichen Zeitraum gewählten Verfahrensweise festgehalten wird. 2. Die von der Beklagten erstellten „Rechnungen“ über die monatlich zu begleichende Stand- gebühr sind hingegen als Gebührenbescheide aufzufassen. Unter Berücksichtigung der vorgenannten Kriterien zur Bestimmung ihres objektiven Sinnge- haltes waren sie von einem verständigen Empfänger als die jeweilige Gebührenschuld fest- setzende Verwaltungsakte aufzufassen. Zutreffend hat bereits das Verwaltungsgericht darauf abgestellt, dass für den Empfänger erkennbar ein Hoheitsträger, nämlich die „Stadtverwaltung Görlitz, Dezernat X, Öffentliche Einrichtungen/Märkte“ aufgetreten ist und eine hoheitliche Forderung in Gestalt einer „Standgebühr“ geltend gemacht hat. Dies bekräftigt der Umstand, 11 dass im Rahmen der Gebührenberechnung die „lfnd. Verk-meter“ pro Verkaufstag und damit ersichtlich die Regelungen der Marktgebührensatzung zugrunde gelegt wurden. Die Marktge- bührensatzung und ihre Gültigkeit war zwischen den Marktbeschickern und der Beklagten Gegenstand dauerhafter und nachhaltiger Auseinandersetzungen. Diesen Umstand hat das Verwaltungsgericht zu Recht zur Bestimmung des Empfängerhorizonts im vorliegenden Fall herangezogen und ist von einer erkennbaren Bezugnahme der Gebührenberechnung auf diese Satzung ausgegangen. Demgegenüber kann die Klägerin nicht mit Erfolg geltend machen, das Verwaltungsgericht habe es nicht ausreichend gewürdigt, dass die „Rechnungen“ zwar die ausstellende Behörde erkennen ließen, jedoch nicht die Unterschrift oder den Namen des Be- hördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten aufwiesen und einer Rechtsbehelfsbelehrung entbehrten. Aufgrund des Umstandes, dass eine fehlende Unterschrift keinen Nichtigkeitsgrund i.S.v. § 125 Abs. 2 AO darstellt und gemäß § 119 Abs. 4 AO auch für einen schriftlichen Verwaltungsakt entbehrlich sein kann, kommt den Zweifeln an einer hinreichenden Unterschriftsleistung unter den hier gegebenen Umständen keine der Verwal- tungsaktqualität der „Rechnungen“ entgegenstehende Bedeutung zu. Diese Einschätzung greift auch im Hinblick auf die fehlende Rechtsbehelfsbelehrung durch. Unter den hier vorliegenden Umständen kommt der fehlenden Rechtsbehelfsbelehrung eine maßgebliche Bedeutung nur für den Lauf der Rechtsbehelfsfrist (vgl. § 58 Abs. 2 VwGO) zu. Die Abwesenheit einer Rechtsbehelfsbelehrung schließt die Annahme eines Verwaltungsaktes nicht zwingend aus (BVerwG, Urt. v. 17.8.1995, aaO), so dass die Annahme von in den „Rechnungen“ liegenden Verwaltungsakten durch diesen Umstand hier nicht in Frage gestellt wird. 3. Den rechtlichen Grund für ein Behaltendürfen der von der Klägerin im Zeitraum von De- zember 1991 bis Februar 1993 gezahlten Marktgebühren durch die Beklagte bilden die „Rechnungen“ ungeachtet der von der Klägerin aufgestellten Behauptung, sie habe in diesem Zeitraum keine „Rechnungen“ erhalten, vielmehr lediglich auf mündliche Aufforderung der jeweiligen Gemeindebediensteten gegen Erhalt von Einzahlungsbelegen und Quittungen ge- zahlt. Die Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung durch zeugenschaftliche Verneh- mung zweier Mitarbeiter des „Sachgebietes Markt“ der Beklagten, hat diese Behauptung nicht bestätigt. Vielmehr ist der Senat auf der Grundlage dieser Beweisaufnahme zu der Überzeu- gung gelangt, dass es in diesem Zeitraum der ständigen Praxis der dafür verantwortlichen Mit- arbeiter der Beklagten, der Zeugen und , entsprach, den etwa 30 ständigen 12 Marktbeschickern in Abweichung von der Praxis gegenüber den lediglich temporär auftreten- den Marktbeschickern, rund 10 Tage vor Einziehung der Marktgebühren, die „Rechnungen“ durch deren persönliche Aushändigung bekanntzugeben. Es besteht auf der Grundlage der durchgeführten Beweisaufnahme kein vernünftiger Zweifel an der auf ihrer Grundlage gewon- nenen Überzeugung, dass auch der Klägerin, als einer der 30 ständigen Marktbeschicker die auf sie persönlich ausgestellten und von ihr etwa 10 Tage nach deren Ausstellungsdatum aus- weislich der erstellten Quittungen in bar beglichenen, „Rechnungen“ entsprechend der ständi- gen Praxis ausgehändigt und damit bekanntgegeben wurden (vgl. §§ 122 Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 1 Satz 1 AO) und infolge mangelnder Anfechtung zwischenzeitlich in Bestandskraft er- wachsen sind. Diese Beweiswürdigung beruht auf folgenden Erwägungen: Nach der glaubhaften und auch von den Beteiligten nicht bestrittenen Darstellung des Zeugen , seinerzeit zunächst als Sachgebietsleiter „Märkte“ und dann als Marktmeister für den Markt an der zuständig, wurden die Marktgebühren in dem streitgegenständlichen Zeitraum lediglich gegenüber den ständigen Marktbeschickern monatlich durch Aushändigung von „Rechnungen“ festgesetzt. Zu diesem Kreis von etwa 30 Marktbeschickern habe auch die Klägerin gehört. Die Verfahrensweise einer lediglich monatlichen Gebührenerhebung gegenüber diesem Kreis der Zahlungspflichtigen sei das Ergebnis mehrerer Besprechungen zwischen den Bediensteten des Marktamtes und den etwa 30 ständigen Marktbeschickern gewesen. An den Tagen seiner Zuständigkeit habe er die durch andere Mitarbeiter des Marktamtes erstellten „Rechnungen“ auf ihre sachliche Richtigkeit überprüft und zur Kontrolle an seine Vorgesetzte gegeben. Anschließend habe er das Original der „Rechnung“ dem betroffenen Marktbeschicker ausgehändigt. Ein Durchschlag sei bei der Abteilung „Märkte“ verblieben, ein weiterer Durchschlag sei an die Stadtkämmerei geschickt worden. Die Aushändigung sei i.d.R. vormittags erfolgt. Sei der Marktbeschicker nicht persönlich anwesend gewesen, habe er diesem die „Rechnung“ nach dessen Rückkehr ausgehändigt. Dass eine andere Person als die Klägerin oder ihr Ehemann an ihrem Stand tätig gewesen sei, sei ihm ebenso wenig erinnerlich, wie der Umstand, dass er in dem Zeitraum von Dezember 1991 bis Februar 1993 eine „Rechnung“ nicht habe aushändigen können. Für diesen Fall hätte ein Gespräch zwischen seiner Vorgesetzten, dem Marktbeschicker und ihm stattgefunden. Ein solches Gespräch sei ihm nicht erinnerlich. 13 Diese Darstellung des Geschehensablaufs steht im Einklang mit der Einlassung des Zeugen . Dieser war im Zeitraum Dezember 1991 bis Februar 1993 als Sachbearbeiter im Sachgebiet „Markt“ tätig. Seine Zuständigkeit erstreckte sich auf den Markt und auf Sondermärkte. Zu seinen Aufgaben gehörte die Einteilung des Marktes, die Ausstellung von „Rechnungen“, das Kassieren der Marktgebühren und die Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung. Nach seiner Darstellung wurden die jeweils etwa 30 „Rechnungen“ entweder von ihm oder dem Zeugen unterschrieben. Mit der Unterschrift sei deren sachliche Richtigkeit nach vorheriger Überprüfung bestätigt worden. Zwei bis drei Tage nach der Rechnungserstellung sei diese Überprüfung erfolgt. Der die Unterschrift leistende Bedienstete sei dann auch derjenige gewesen, der die „Rechnungen“ ausgehändigt habe. Diese seien niemals an Verkäuferinnen oder Verkäufer ausgehändigt worden, die nicht zugleich Verkaufsstellenbesitzer gewesen seien. Ihm sei sowohl erinnerlich, dass er im Zeitraum von Dezember 1991 bis Februar 1993 der Klägerin „Rechnungen“ ausgehändigt habe, als auch der Umstand, dass sie damals ihren Verkaufsstand an der gleichen Stelle wie heute gehabt habe. Die von ihm übergebenen „Rechnungen“ seien von der Klägerin niemals beanstandet worden. Etwa 10 Tage nach Aushändigung der „Rechnungen“ hätten dann die Marktbeschicker die Rechnungsbeträge auf dem Markt in bar bezahlt. Anders als bei der Übergabe der „Rechnungen“ sei dass Kassieren der Marktgebühren immer durch zwei Personen erfolgt. Im streitgegenständlichen Zeitraum hätten nur er und der Zeuge die „Rechnungen“ ausgehändigt. Auf der Grundlage dieser Aussagen der glaubwürdigen Zeugen und kommt der Senat zu der Überzeugung, dass im Zeitraum von Dezember 1991 bis Februar 1993 entgegen der Behauptung der Klägerin, die aus den Verwaltungsvorgängen der Beklagten ersichtlichen und auf sie persönlich ausgestellten „Rechnungen“ entsprechend der auch gegenüber den wei- teren ständigen Marktbeschickern durchgängig vollzogenen Praxis durch deren persönliche Aushändigung bekannt gegeben wurden. Die Zeugen haben übereinstimmend und im Einzelnen die damalige Verfahrensweise der Rechnungserstellung und Bekanntgabe sowohl im Allgemeinen als auch konkret gegenüber der Klägerin beschrieben. Diese jeweils in sich schlüssige Darstellung der durch die Zeugen vorgenommenen Bekanntgabe der „Rechnungen“ entspricht zudem den aus den Verwaltungsvorgängen der Beklagten zu gewinnenden Erkenntnisse. Hiernach tragen die für den streitgegenständlichen Zeitraum vollständig 14 vorliegenden Rechnungsduplikate ausschließlich die Unterschriften der Zeugen und , was ihre Darstellung der Zuständigkeit für die Prüfung und Zeichnung der „Rechnungen“ bestätigt. Auch das von ihnen übereinstimmend bekundete Prozedere einer der Rechnungsübergabe im Abstand von etwa 10 Tagen nachfolgenden Begleichung der festgesetzten Gebührenschuld durch Barzahlung gegenüber Mitarbeitern des Marktamtes, lässt sich anhand der vorliegenden Urkunden auch im Hinblick auf die Klägerin verifizieren. So hat die Klägerin die ihr gegenüber mit „Rechnung“ vom 5.12.1991 i.H.v. 1.380,- DM festgesetzte Marktgebühr für den Monat Dezember 1991 ausweislich der Einzahlungsquittung am 11.12.1991 in bar beglichen. Die mit „Rechnung“ vom 8.1.1992 i.H.v. 1.560,- DM ihr gegenüber festgesetzte Marktgebühr beglich die Klägerin gemäß der vorliegenden Einzahlungsquittung am 16.1.1992 in bar. Ein in dieser Weise korrespondierendes Verhältnis zwischen dem Zeitpunkt der Gebührenfestsetzung und der nachfolgenden Barzahlung der Gebührenschuld lässt sich durchgängig für den streitgegenständlichen Zeitraum feststellen. Dass die Gebührenschuld zunächst durch Übergabe der „Rechnungen“ an die ständigen Marktbeschicker und damit auch gegenüber der Klägerin festgesetzt wurde und auf die Bekanntgabe der „Rechnungen“ erst im zeitlichem Abstand einiger Tage die Zahlung der in dieser Weise allein in Anspruch genommenen ständigen Marktbeschicker erfolgte, entspricht im weiteren auch der allgemeinen Lebenserfahrung. Denn im Unterschied zu einer täglichen Abrechnung der Standgebühr, wie sie damals gegenüber den temporären Marktbeschickern üblich gewesen ist, war es für die ständigen Marktbeschicker bei der ihnen gegenüber im vorliegenden Zeitraum erfolgten monatlichen Abrechnung nicht ohne weiteres möglich, die rechnerische Richtigkeit der Gebührenfestsetzung festzustellen. Angesichts der von Monat zu Monat differierenden Zahl der Verkaufstage und dementsprechender differierender Gebührenansprüche ließ sich die sachliche Richtigkeit der Gebührenfestsetzung für die Gebührenschuldner nicht auf Anhieb unmittelbar aus der „Rechnung“ entnehmen. Erst eine kalendarische Abgleichung mit der Anzahl der Verkaufstage des in Rede stehenden Monats ermöglichte dem Gebührenschuldner die Feststellung der Ordnungsgemäßheit der Gebührenhöhe. Der bei einer monatlichen Gebührenerhebung anfallende Rechnungsbetrag von um die 1.500,- DM lässt es im übrigen auch nicht erwarten, dass der in Anspruch genommene Marktbeschicker diese Beträge ohne weiteres gegenüber den kassierenden Marktbediensteten begleichen konnte. Dies gilt insbesondere auch aufgrund der vorgetragenen und nicht in Zweifel stehenden Schilderung der Zeugen und , dass die Gebühren 15 i.d.R. vormittags eingezogen wurden, mithin zu einem Zeitpunkt, zu dem regelmäßig nicht zu erwarten ist, dass derartige Forderungen bereits aus dem getätigten Tagesumsatz beglichen werden können. Steht damit der durch die Zeugen und geschilderte Geschehensablauf in Einklang mit den urkundlich vorliegenden und auf die Klägerin ausgestellten „Rechnungen“ nebst den mit diesen korrespondierenden „Einzahlungsquittungen“, so liegen keine eine Bekanntgabe der „Rechnungen“ gegenüber der Klägerin in Zweifel ziehenden greifbaren Anhaltspunkte vor. Zwar ist zugunsten der Klägerin zu berücksichtigen, dass sie in Gestalt der ihr gegenüber nicht erfolgten Bekanntgabe der „Rechnungen“ eine der Glaubhaftmachung regelmäßig schwer zugängliche negative Tatsache behauptet und für die Tatsache der Rechnungsbekanntgabe die Beweislast bei der Beklagten liegt. Gegenüber der schlüssigen und substanziierten Schilderung der Zeugen, derzufolge sie die vorliegenden Rechnungen im streitgegenständlichen Zeitraum der Klägerin, wie auch den übrigen ständigen Marktbeschickern, durch persönliche Übergabe bekannt gegeben haben, hat die Klägerin hingegen keine näheren, Zweifel begründenden Einwendungen erhoben. Sie hat sich lediglich auf die - pauschale - Behauptung beschränkt, ihr seien im Zeitraum von Dezember 1991 bis Februar 1993 - überhaupt - keine der vorliegenden „Rechnungen“ bekannt gegeben worden. Hierdurch kann sie keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Bekundungen der Zeugen und begründen, die vorliegenden „Rechnungen“ der Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum persönlich ausgehändigt zu haben. Die persönliche Übergabe der Rechnungen an die ständigen Marktbeschicker entsprach der damaligen Übung. Anhaltspunkte für eine wahrheitswidrige Schilderung des Geschehensablaufs durch die einvernommenen Zeugen und insbesondere den Umstand, dass im Fall der Klägerin abweichend von der gegenüber den restlichen ständigen Marktbeschickern vor der Einziehung der monatlichen Standgebühr keine vorherige Bekanntgabe der zu zahlenden Standgebühr durch Aushändigung der „Rechnungen“ erfolgt sein könnte, sind weder vorgetragen, noch anderweitig ersichtlich. Der Umstand, dass die Zeugen sich auf Befragen nicht mehr erinnern konnten, an welchen konkreten Tagen sie die jeweiligen „Rechnungen“ der Klägerin übergeben haben, ändert hieran nichts. Vielmehr wäre es erklärungsbedürftig, wenn die Zeugen nach Ablauf von rund 10 Jahren aus ihrer Erinnerung hätten berichten können, an welchem konkreten Tag des jeweiligen Monats sie eine der rund 30 auszuhändigenden „Rechnungen“ der Klägerin übergeben haben wollten. 16 Auf die im übrigen von den Beteiligten erörterte Frage eine Beweiskraft des „Postausgangsbuches“ kommt es bei dieser Sach- und Rechtslage nicht an. Wie der Senat be- reits in seinem Zulassungsbeschluss vom 17.10.2000 - 5 B 748/99 - ausgeführt hat, beschränkt sich dessen Aussagekraft schon dem Grunde nach auf einen etwaigen Postausgang, ohne einen - für den Eintritt der Bekanntgabe notwendigen (vgl. §§ 122 Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 1 Satz 1 AO) - Zugang zu beweisen. Dies gilt auch im vorliegenden Fall. Die Zeugen haben hier über- einstimmend bekundet, dass die Eintragungen in dem Postausgangsbuch der Beklagten vor Aushändigung der „Rechnungen“ an sie durch eine Mitarbeiterin des Marktamtes vorgenom- men wurde. Eine gesonderte Eintragung einer durchgeführten Übergabe erfolgte nicht, was auch die dem Senat vorliegenden auszugsweisen Kopien dieses Postausgangsbuches bestäti- gen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Rechtsmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Dr.-Peter-Jordan-Straße 19, 02625 Bautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils einzulegen. Die Be- schwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht einzureichen. In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dar- gelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechts- anwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch 17 Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen. gez.: Raden Kober Groschupp Beschluss Der Streitwert wird auf 22.260,- DM festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 25 Abs. 2, 14 Abs. 1 Satz 1, 13 Abs. 2 Gerichtskosten- gesetz - GKG -. Sie entspricht dem streitgegenständlichen Erstattungsbetrag. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 25 Abs. 3 Satz 2 GKG). gez.: Raden Kober Groschupp