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Beschluss

5 A 1858/95

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1996:0904.5A1858.95.0A
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Entscheidungsgründe
Der Senat verweist den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Wiesbaden zurück, denn die Verweisung der Sache an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof ist offensichtlich gesetzeswidrig. Gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - entscheidet das Oberverwaltungsgericht (in Hessen: Hessischer Verwaltungsgerichtshof, § 1 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung - AGVwGO -) über sämtliche Streitigkeiten, die die Errichtung, den Betrieb, die sonstige Innehabung, die Veränderung, die Stillegung, den sicheren Einschluß und den Abbau von Anlagen im Sinne der §§ 7 und 9 a Abs. 3 AtG betreffen. Die Streitigkeiten über die Erhebung von Kosten für diesbezügliche Behördenentscheidungen gemäß § 21 AtG in Verbindung mit der Kostenverordnung zum Atomgesetz in einem von der Sachentscheidung gesondert ergangenen Kostenbescheid gehören bereits nach dem Wortlaut dieser Vorschrift nicht zu den erstinstanzlichen Zuständigkeiten des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. Beschluß des 14. Senats vom 2. August 1993 - 14 A 995/92 -, NVwZ 1994, 1036; Beschluß des erkennenden 5. Senats vom 5. August 1987 - 5 A 2204/86 - NVwZ 1988, 75, noch zu der Vorgängerregelung des Art. 2 § 9 Abs. 1 Nr. 1 EntlG). Angesichts des Ausnahmecharakters dieser Bestimmung verbietet es sich, für jede im Zusammenhang mit einer Anlage im Sinne der §§ 7 oder 9 a Abs. 3 AtG stehende Streitigkeit die erstinstanzliche Zuständigkeit der Oberverwaltungsgerichte anzunehmen. (vgl. auch: BVerwG, Urteil vom 19. Mai 1988 - 7 C 43.88 -, NVwZ 1988, 913 ff). Auch die Tatsache, daß bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit von Kostenbescheiden zugleich auch Fragen der zugrundeliegenden Sachentscheidungen zu prüfen sein dürften, ergibt keinen Zwang zum Wegfall einer Tatsacheninstanz. Sinn und Zweck der erstinstanzlichen Zuständigkeit der Oberverwaltungsgerichte bestehen nämlich in der Verhinderung einer übermäßigen Verzögerung der in § 48 Abs. 1 VwGO genannten Großvorhaben. Eine gesonderte Kostenentscheidung betrifft jedoch die technische Verwirklichung dieser Vorhaben nicht (so ebenfalls der 14. Senat in seinem Beschluß vom 2. August 1993 - 14 A 995/92 -, a.a.O.; vgl. auch für eine im Rahmen eines eisenbahnrechtlichen Planfeststellungsverfahrens ergangene Kostenentscheidung: BVerwG, Beschluß vom 22. November 1995 - 11 VR 42.95 -, UPR 1996, 120). Gegenüber dieser feststehenden Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs überzeugt die knappe - allein auf § 22 Verwaltungskostengesetz - VwKostG - gestützte - Argumentation des Verwaltungsgerichts nicht, denn aus dieser Bestimmung läßt sich nichts Gegenteiliges herleiten. So besagt § 22 Abs. 2 VwKostG nichts anderes, als daß bei der selbständigen Anfechtung einer Kostenentscheidung auch für dieses Rechtsbehelfsverfahren - wie bei den übrigen - gesondert Gebühren und Auslagen zu erheben sind. Auch § 22 Abs. 1 VwKostG gibt für die Zuständigkeitsfrage nichts her, sondern stellt nur klar, daß eine Kostenentscheidung auch selbständig angefochten werden kann, und daß bei einer Anfechtung der Sachentscheidung sich der Rechtsbehelf auch auf die Kostenentscheidung erstreckt. Diese Klarstellung bezieht sich offensichtlich auf Bescheide, in denen - wie es § 14 VwKostG als Regel vorsieht - Sach- und Kostenentscheidung gemeinsam ergehen, denn daß eine als selbständiger Verwaltungsakt ergangene Kostentscheidung auch selbständig anfechtbar ist, ergibt sich bereits aus allgemeinem Verwaltungsrecht. Über eine Ausdehnung der Regelung des § 48 Abs. 1 Nr. 1 VwGO auf selbständig ergangene Kostenentscheidungen läßt sich daraus nichts herleiten. Die Fehlerhaftigkeit der vom Verwaltungsgericht vertretenen Auffassung zeigt sich etwa auch darin, daß nach dieser Auffassung für den Fall, daß der Kostenbescheid in einem atomrechtlichen Verwaltungsverfahren bezüglich einer Anlage im Sinne der §§ 7 und 9 a Abs. 3 AtG vor der Sachentscheidung erginge - was rechtlich möglich ist, denn die Gebührenschuld entsteht, soweit ein Antrag notwendig ist, mit dessen Eingang bei der zuständigen Behörde (§ 11 VwKostG) -, zuerst das Verwaltungsgericht sachlich zuständig wäre. Nach Ergehen der Sachentscheidung durch die Behörde und deren Anfechtung beim Oberverwaltungsgericht müßte dagegen nunmehr auch die erstinstanzliche Zuständigkeit für den - vorher ergangenen und angefochtenen - Kostenbescheid wechseln. Dies ist jedoch offensichtlich nicht der Sinn des § 22 VwKostG. Aufgrund der Fehlerhaftigkeit der Verweisung durch das Verwaltungsgericht verweist der Senat den Rechtsstreit zurück an das Verwaltungsgericht Wiesbaden. Zwar hat dessen Verweisungsbeschluß grundsätzlich gemäß § 83 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 17 a Abs. 2 Satz 3 Gerichtsverfassungsgesetz bindende Wirkung für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist. Ausnahmen von dieser Bindungswirkung sind jedoch anerkannt bei schweren und offensichtlichen Rechtsverstößen, d.h. bei offensichtlicher Gesetzeswidrigkeit (BVerwG, Beschluß vom 1. Dezember 1992 - 7 A 4.92 - NVwZ 1993, 770; Kopp, VwGO, 10. Auflage, § 83 Rdnr. 15; Ortloff in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: 1. April 1996, § 83 Rdnr. 16). Einen derartigen schweren Rechtsfehler sieht der Senat hier als gegeben an, aufgrund dessen zudem eine in der Prozeßordnung vorgesehene Instanz genommen wird. Das Verwaltungsgericht hat hier unter Außerachtlassung der Vorschrift des § 45 VwGO, die grundsätzlich alle verwaltungsrechtlichen Streitigkeiten im ersten Rechtszug ihm zuweist, die Erfüllung der Voraussetzungen der Ausnahmevorschrift des § 48 Abs. 1 Nr. 1 VwGO durch den streitigen Kostenbescheid angenommen, ohne die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Nr. 1 VwGO überhaupt im einzelnen zu prüfen oder sich gar mit der diesbezüglichen feststehenden Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs auseinanderzusetzen. Der alleinige Hinweis auf die oben genannte verfahrensrechtliche Vorschrift des § 22 VwKostG kann eine Ausdehnung der Vorschrift über die erstinstanzliche Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts bzw. Hessischen Verwaltungsgerichtshofs nicht tragen. Aufgrund der Fehlerhaftigkeit der Verweisung ergibt sich auch, daß der Senat bei der Zurückverweisung nicht gemäß § 13 Abs. 1, 2. Alternative in Verbindung mit Abs. 2 AGVwGO in der Besetzung von fünf Berufsrichtern, sondern gemäß § 13 Abs. 1, 1. Alternative in Verbindung mit Abs. 2 AGVwGO in der Besetzung von drei Berufsrichtern zu entscheiden hat. Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Die Klägerin ist Betreiberin des Kernkraftwerks. Mit Bescheid vom 3. September 1993 erhielt sie vom Beklagten auf Ihren Antrag hin eine Änderungsgenehmigung gemäß § 7 Atomgesetz - AtG - für bestimmte Anlagenteile im Block A. Hinsichtlich einiger Auflagen in dieser Genehmigung ist derzeit ein Verwaltungsstreitverfahren beim 14. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs in erster Instanz anhängig (14 A 2298/93 - Klageeingang: 30. September 1993). Mit Bescheid vom 1. August 1994 setzte der Beklagte die Gebühren für diese Genehmigung auf 700.000,-- DM fest. Die Rechtsmittelbelehrung des Bescheides verwies auf die Möglichkeit der Klage beim Verwaltungsgericht Wiesbaden. Mit Schriftsatz vom 19. August 1994 - eingegangen beim Verwaltungsgericht Wiesbaden am 22. August 1994 - hat die Klägerin dort Anfechtungsklage erhoben. Mit Beschluß vom 23. Mai 1995 hat das Verwaltungsgericht Wiesbaden sich für sachlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof verwiesen.