Beschluss
5 C 1093/23
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2023:0830.5C1093.23.00
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Leitsätze
Für Streitigkeiten über die Erhebung von Kosten für Behördenentscheidungen i.S.d. § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a VwGO in einem von der Sachentscheidung gesondert ergangenen Kostenbescheid sind die Verwaltungsgerichte nach § 45 VwGO erstinstanzlich zuständig.
Tenor
Der Hessische Verwaltungsgerichtshof ist sachlich unzuständig.
Der Rechtsstreit wird an das zuständige Verwaltungsgericht Kassel verwiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für Streitigkeiten über die Erhebung von Kosten für Behördenentscheidungen i.S.d. § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a VwGO in einem von der Sachentscheidung gesondert ergangenen Kostenbescheid sind die Verwaltungsgerichte nach § 45 VwGO erstinstanzlich zuständig. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof ist sachlich unzuständig. Der Rechtsstreit wird an das zuständige Verwaltungsgericht Kassel verwiesen. I. Nach Angaben der Klägerin ist die Firma C Betreiberin eines Windparks in der Gemeinde X…. Sie selbst sei für die Firma C als Dienstleisterin im Zusammenhang mit dem Betrieb der Anlagen tätig. Dies betreffe u.a. die Überwachung und Störungsbeseitigung der Anlagen sowie die Kommunikation mit Behörden. Mit Bescheid vom 3. Mai 2023 ordnete der Beklagte gegenüber der Klägerin die Stilllegung der Anlage an. Hinsichtlich dieser Stilllegungsanordnung ist derzeit ein Verwaltungsstreitverfahren beim 9. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs in erster Instanz anhängig (9 C 640/23.T). Mit an den Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin adressierten Bescheid vom 2. August 2023 setzte der Beklagte die Gebühren für diese Stilllegungsanordnung auf 1.200 Euro fest. Die Rechtsmittelbelehrung des Bescheides verwies auf die Möglichkeit der Klage beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof. Mit Schriftsatz vom 8. August 2023 hat die Klägerin gegen diesen Kostenbescheid Anfechtungsklage beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof erhoben. Auf den gerichtlichen Hinweis des Senats über die sachliche Unzuständigkeit des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs und die beabsichtigte Verweisung an das Verwaltungsgericht Kassel hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 22. August 2023 und die Beklagte mit Schriftsatz vom 23. August 2023 Stellung genommen. II. Der Rechtsstreit ist nach § 83 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) an das zuständige Verwaltungsgericht Kassel zu verweisen. Dies folgt aus § 45 VwGO. Hiernach entscheidet das Verwaltungsgericht im ersten Rechtszug über alle Streitigkeiten, für die der Verwaltungsrechtsweg offensteht. Eine gesetzliche Ausnahme, die die erstinstanzliche Zuständigkeit des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs begründet, greift vorliegend nicht. Insbesondere ist § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a VwGO nicht einschlägig. Nach dieser durch Gesetz zur Beschleunigung von Investitionen vom 3. Dezember 2020 mit Wirkung vom 10. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2694) eingeführten Ausnahmevorschrift (ergänzt durch Gesetz zur Beschleunigung von verwaltungsgerichtlichen Verfahren im Infrastrukturbereich vom 14. März 2023, BGBl. 2023 I Nr. 71) entscheidet das Oberverwaltungsgericht im ersten Rechtszug über sämtliche Streitigkeiten, die die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Anlagen zur Nutzung von Windenergie an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern sowie Anlagen von Windenergie auf See im Küstenmeer betreffen. Streitigkeiten über die Erhebung von Kosten für Behördenentscheidungen i.S.d. § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a VwGO in einem von der Sachentscheidung gesondert ergangenen Kostenbescheid nach § 20 Abs. 2 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) i.V.m. § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 Hessisches Verwaltungskostengesetz (HVwKostG) i.V.m. § 1 Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Hessischen Ministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (VwKostO-MUKLV) gehören bereits nach dem Wortlaut dieser Vorschrift nicht zu den erstinstanzlichen Zuständigkeiten des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. OVG Nds., Beschluss vom 16. Juni 2022 – 12 KS 71/22 –, juris). Angesichts des Ausnahmecharakters ist § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a VwGO restriktiv auszulegen (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 30. August 2007 – 6 A 883/07 –, juris Rn. 20 zu § 48 Abs. 1 Nr. 1 VwGO; BVerwG, Beschluss vom 27. Juni 1984 - 9 A 1.84 -, juris zu § 50 VwGO; Panzer, in: Schoch/Schneider, VwGO, 43. EL August 2022, § 48 Rn. 2). Bereits nach der gesetzgeberischen Intention ist es nicht geboten, für jede im Zusammenhang mit Anlagen zur Nutzung von Windenergie an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern sowie Anlagen von Windenergie auf See im Küstenmeer stehende Streitigkeit die erstinstanzliche Zuständigkeit der Oberverwaltungsgerichte anzunehmen. Ausweislich der Gesetzesbegründung soll durch die Verkürzung des Instanzenzugs die Erwirkung einer rechtskräftigen Gerichtsentscheidung beschleunigt werden. Damit sollen die Ausbauziele für Windenergie an Land beschleunigt erreicht werden, was von zentraler Bedeutung für die Energiewende ist (vgl. BT-Drucks. 19/22139, S. 16 zu § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a VwGO). Eine isolierte Kostenentscheidung betrifft jedoch die technische Verwirklichung dieser Vorhaben nicht (so auch OVG Nds., Beschluss vom 16. Juni 2022 – 12 KS 71/22 –, juris; vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 4. September 1996 – 5 A 1858/95 –, juris mwN zu Kosten nach dem Atomgesetz [AtG]; vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. November 1995 - 11 VR 42.95 -, juris zu Kosten im eisenbahnrechtlichen Planfeststellungsverfahren). Die erstinstanzliche Zuständigkeit verbleibt nach § 45 VwGO bei den Verwaltungsgerichten auch für solche Verfahren, in denen die zuständigkeitsbegründenden Merkmale nach § 48 Abs. 1 VwGO allenfalls inzident im Sinne einer Annex- oder Vorfrage zu prüfen sind (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 2. August 1993 - 14 A 995/92 -, juris zu Kosten für Untersuchungs- und Aufsichtsmaßnahmen nach § 21 AtG). Hier besteht nicht die Notwendigkeit für einen in erster Linie dem Beschleunigungszweck dienenden Wegfall einer Tatsacheninstanz (so auch OVG Nds., Beschluss vom 16. Juni 2022 – 12 KS 71/22 –, juris). Der Rechtsstreit ist daher nach § 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 GVG an das nach § 45, § 52 Nr. 3 Satz 1 VwGO zuständige Verwaltungsgericht Kassel zu verweisen. Eine Kostenentscheidung ist nach § 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17b Abs. 2 Satz 1 GVG nicht erforderlich. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 83 Satz 2, § 152 Abs. 1 VwGO).