Beschluss
5 UZ 3507/96
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1996:1024.5UZ3507.96.0A
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Entscheidungsgründe
Über die Beschwerde des Klägers kann der Berichterstatter anstelle des Senats gemäß § 87a Abs. 2 und 3 VwGO entscheiden, da die Beteiligten dazu schriftlich ihr Einverständnis erklärt haben. Mit dem im Tenor bezeichneten Urteil hat das Verwaltungsgericht die von dem Kläger erhobene Anfechtungsklage gegen seine Heranziehung zu Hausanschlußkosten für die aus Anlaß eines Rohrbruchs im August 1990 durchgeführten Arbeiten an der Wasseranschlußleitung des streitbefangenen Grundstücks abgewiesen und die Berufung gegen das Urteil nicht zugelassen. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassungsentscheidung ist form- und fristgerecht eingelegt, kann aber in der Sache keinen Erfolg haben. Ein Zulassungsgrund, der nach § 131 Abs. 3 VwGO die Zulassung der - wegen Nichterreichens des erforderlichen Beschwerdewerts gemäß § 131 Abs. 2 VwGO zulassungsbedürftigen - Berufung rechtfertigt, liegt auch nach Auffassung des Senats nicht vor. Der Kläger macht geltend, daß der Rechtssache wegen der in seinem Fall entscheidungserheblichen Abgrenzung der Begriffe "Reparatur" und "Erneuerung" und wegen des Erfordernisses der Bestimmtheit der Erstattungstatbestände bei der Anforderung von Hausanschlußkosten grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 131 Abs. 3 Nr. 1 VwGO zukomme. Eine grundsätzliche Bedeutung würde indessen voraussetzen, daß es in dem zu entscheidenden Rechtsfall auf eine rechtliche oder tatsächliche Frage ankommt, die über den Einzelfall hinaus im Interesse der Einheit der Rechtsprechung obergerichtlicher Klärung bedarf. Ein solcher Klärungsbedarf ist hier nicht festzustellen. Es besteht unter Zugrundelegung der bisherigen Rechtsprechung des Senats ausreichende Klarheit darüber, wie die in Rede stehenden Erstattungstatbestände in einer den Anforderungen der Bestimmtheit genügenden Weise voneinander abzugrenzen sind. Eine R e p a r a t u r - als Fall der "Unterhaltung" des Hausanschlusses im Sinne des § 12 KAG (vgl. Senatsurteil vom 16.9.1987 - 5 UE 1176/87 - HSGZ 1988, 134 = NVwZ 1988, 754 = GemHH 1989, 17) - liegt vor, wenn die Leitung an der jeweiligen Schadstelle i n s t a n d g e s e t z t wird. Im Falle eines Rohrbruchs kann dies etwa durch Anlegung einer Muffe oder durch Löten der Bruchstelle geschehen. Eine Erneuerung ist demgegenüber durch die E r s e t z u n g der Leitung - sei es ganz, sei es zu einem nicht unerheblichen Teil - gekennzeichnet. Werden bei einer Ersetzung Verlauf oder Material der Anschlußleitung nicht nur geringfügig geändert, so greift der in § 12 KAG und in Anlehnung daran in § 15 der Wasserbeitrags- und -gebührensatzung der Beklagten vom 14. Februar 1986 besonders aufgeführte Erstattungstatbestand der "Veränderung" bzw. "Änderung" ein. Da § 12 KAG sowohl die "Erneuerung" als auch die "Veränderung" als Erstattungstatbestand zur Verfügung stellt, kann der Begriff der Erneuerung auf die abnutzungsbedingte s c h l i c h t e Erneuerung beschränkt bleiben; es besteht mithin - anders als bei Anschlußbeiträgen, bei denen das Gesetz die Veränderung nicht gesondert neben der Erneuerung aufführt (vgl. § 11 Abs. 1 KAG) - keine Notwendigkeit, als Erneuerung auch die "verändernde" Erneuerung zu begreifen (in diesem Sinne: Senatsbeschluß vom 23.8.1994 - 5 UE 1369/92 -). Die vorliegend streitige Leitungsbaumaßnahme ist bei Anlegung der oben genannten Kriterien dem Erstattungstatbestand der "Veränderung" (Änderung) zuzuordnen, denn mit der Ersetzung des bisher verlegten Bleirohrs durch ein Kunststoffrohr ist der Werkstoff - das Material - der Anschlußleitung wesentlich verändert worden (vgl. dazu Dietzel in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 10 Rdnr. 20). Im Gegensatz dazu hat zwar das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil bzw. dem in diesem Urteil in Bezug genommenen Gerichtsbescheid eine "Erneuerung" angenommen; dies wirkt sich aber auf die zu treffende Entscheidung nicht aus, denn nach dem Satzungsrecht der Beklagten lösen Änderung und Erneuerung - im Unterschied zur Reparatur, bei der es auf die Lage der Reparaturstelle ankommen kann - gleichermaßen die Kostenerstattungspflicht aus. Sind nach Art und Umfang der durchgeführten Arbeiten die - gegenüber einer bloßen Instandsetzung weitergehenden - Merkmale einer Änderung oder Erneuerung des Hausanschlusses erfüllt, so steht entgegen der Auffassung des Klägers der Zuordnung zu einem dieser beiden Erstattungstatbestände nicht entgegen, daß die Maßnahme ausgelöst war durch einen Rohrbruch, der als solcher bereits durch eine Reparatur hätte behoben werden können. Der Gemeinde ist es - dies hat das Verwaltungsgericht in seinem Gerichtsbescheid zutreffend dargelegt - im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens nicht verwehrt, einen Leitungsschaden zum Anlaß zu nehmen, einen wegen gesundheitlicher Bedenken gegen das bisher verwandte Material ohnehin anstehenden Materialwechsel vorzunehmen und auf diese Weise über die bloße Reparatur hinaus die Leitung zu verändern. Ob eine als Änderung sich darstellende Baumaßnahme die Erstattungspflicht nach § 12 KAG auszulösen vermag, hängt letztlich von der verbessernden Wirkung dieser Änderung und einem entsprechenden Änderungsbedürfnis ab. Die Erfüllung dieser - ungeschriebenen - Merkmale ist im jeweiligen Einzelfall zu prüfen. Bei einem - wie hier - der Gesundheit der Benutzer dienenden Materialwechsel können die verbessernde Wirkung der Änderung und ein entsprechendes Änderungsbedürfnis in aller Regel unterstellt werden. Der Kläger trägt in seiner Beschwerdebegründung zusätzlich vor, der vorliegende Fall sei durch die Besonderheit gekennzeichnet, daß die Beklagte lediglich einen Teil der bestehenden Anschlußleitung durch ein Kunststoffrohr ersetzt, einen anderen Teil hingegen in der ursprünglichen Ausführung als Bleirohr belassen habe. Wäre das richtig, so würde sich die Frage stellen, ob sich eine nur teilweise Ersetzung durch unbedenkliches Material bereits als "Verbesserung" bezeichnen läßt, die die Heranziehung zur Kostenerstattung rechtfertigt. Für diese - in der Rechtsprechung offensichtlich noch nicht behandelte - Frage könnte dann unter Umständen ein obergerichtlicher Klärungsbedarf zu bejahen sein. Der Senat braucht dem aber nicht weiter nachzugehen, denn das tatsächliche Vorbringen des Klägers erweist sich in dem fraglichen Punkt als nicht zutreffend. Einem Aktenvermerk der Beklagten vom 1. Februar 1994, der den Inhalt einer Unterredung mit dem Kläger am fraglichen Tage wiedergibt, ist zu entnehmen, daß das bei der streitigen Leitungsauswechslung unverändert belassene - relativ kurze - Leitungsstück zwischen dem früheren Abstellschieber und der Wasserverbrauchsanlage im Hause des Klägers bereits in Kunststoff ausgeführt war ("PE-Leitung"). Die Auswechselung mit dem Ziel der Verbesserung konnte sich demgemäß auf den tatsächlich noch als Bleileitung vorhandenen Teil der Anschlußleitung im Bereich zwischen der Versorgungsleitung und dem ehemaligen Abstellschieber hinter der Grundstückseinfriedigung beschränken. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 131 Abs. 3 Nr. 1 VwGO sind nach allem nicht erfüllt. Da auch die in den Nrn. 2 und 3 dieser Vorschrift geregelten Zulassungsgründe (Abweichung des angefochtenen Urteils von ober- bzw. höchstrichterlicher Rechtsprechung, Verfahrensmangel) ersichtlich nicht vorliegen, ist die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Entscheidung über den Streitwert für das Berufungsverfahren beruht auf §§ 13 Abs. 1, 14 (analog) GKG. Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).