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Beschluss

5 A 1295/12.Z

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2012:0801.5A1295.12.Z.0A
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Leitsätze
Ist aufgrund der besonderen Länge einer Wasserhausanschlussleitung zur Aufnahme der Messeinrichtung die Anlegung eines Schachtes am Beginn der Anschlussleitung notwendig, ist es ermessensfehlerfrei, wenn die Kommune die Anlegung dieses Schachts im Rahmen von Arbeiten an der Hausanschlussleitung selbst auf Kosten des Anschlussnehmers vornimmt.
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 10. Mai 2012 - 4 K 134/11.GI - wird abgelehnt. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Zulassungsverfahren auf 2.397,55 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ist aufgrund der besonderen Länge einer Wasserhausanschlussleitung zur Aufnahme der Messeinrichtung die Anlegung eines Schachtes am Beginn der Anschlussleitung notwendig, ist es ermessensfehlerfrei, wenn die Kommune die Anlegung dieses Schachts im Rahmen von Arbeiten an der Hausanschlussleitung selbst auf Kosten des Anschlussnehmers vornimmt. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 10. Mai 2012 - 4 K 134/11.GI - wird abgelehnt. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Zulassungsverfahren auf 2.397,55 € festgesetzt. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 10. Mai 2012 ist zulässig, bleibt in der Sache aber ohne Erfolg. Die Ausführungen des Bevollmächtigten des Klägers zu dem allein geltend gemachten Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht. Das Verwaltungsgericht hat die Klage des Klägers gegen den Kostenerstattungsbescheid des Beklagten über die Erneuerung des Trinkwasserhausanschlusses vom 12. August 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Januar 2011 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, Rechtsgrundlage für den Erstattungsanspruch sei § 12 Hessisches Kommunalabgabengesetz - Hess. KAG - in Verbindung mit § 23 Abs. 1 der Wasserversorgungssatzung - WVS - des Beklagten. Mit der teilweisen Neuverlegung der klägerischen Hausanschlussleitung als Folge der Ersetzung aller in der Grünberger Straße vorhandenen Versorgungsleitungen durch neue Versorgungsleitungen habe der Beklagte den bestehenden Anschluss des Klägers im Sinne des Erstattungstatbestandes der "Änderung" des § 23 Abs. 1 Satz 1 WVS beziehungsweise des § 12 Satz 1 Hess. KAG geändert. Die Änderung sei auch notwendig gewesen, da die Haupttrinkwasserleitung tatsächlich erneuert worden sei und diese Neuverlegung als eine notwendige, mit dem ordnungsgemäßen Funktionieren der Wasserversorgung im Zusammenhang stehende Maßnahme zu qualifizieren sei. Darüber hinaus sei auch das Begehren auf Erstattung der Kosten für den neu installierten Wasserzählerschacht nicht zu beanstanden. Da die klägerische Anschlussleitung vom Anschluss in der Grünberger Straße bis zum alten Wasserzähler ca. 234 m betrage, liege auch die Voraussetzung des § 13 Abs. 2 Nr. 2 WVS für die Installation eines Wasserzählerschachtes vor. Unerheblich sei in diesem Zusammenhang, dass der Beklagte vor Durchführung der Maßnahme den Klägern nicht aufgefordert habe, einen geeigneten Schacht auf eigene Kosten anzubringen. § 13 Abs. 2 WVS eröffne dem Beklagten ein Ermessen dahingehend, bei dem Vorliegen der normativen Voraussetzungen entweder vom Anschlussnehmer die Anbringung eines geeigneten Schachtes zu verlangen, oder dies - im Rahmen von Maßnahmen nach § 23 Abs. 1 WVS - selbst durchzuführen. Die dagegen vom Bevollmächtigten des Klägers im Zulassungsantrag vorgebrachten Einwendungen wecken beim Senat keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung. Soweit er dazu ausführt, die Erneuerungsbedürftigkeit der Anschlussleitung sei nicht nachgewiesen, bereits mit einer Reparatur habe die Gebrauchsfähigkeit wiederhergestellt werden können, da über das Alter und den Zustand der Leitung von dem Beklagten lediglich Vermutungen geäußert worden seien, eine Begutachtung jedoch nicht stattgefunden habe, folgt dem der Senat nicht. Eine Reparatur - als Fall der "Unterhaltung" des Hausanschlusses im Sinne des § 12 Hess. KAG - liegt vor, wenn die Leitung an der jeweiligen Schadstelle instandgesetzt wird. Eine Erneuerung ist demgegenüber durch die Ersetzung der Leitung - sei es ganz, sei es zu einem nicht unerheblichen Teil - gekennzeichnet. Werden bei einer Ersetzung Verlauf oder Material der Anschlussleitung nicht nur geringfügig geändert, so greift der in § 12 Hess. KAG und in Anlehnung daran in § 23 Abs. 1 Satz 1 WVS besonders aufgeführte Erstattungstatbestand der "Änderung" ein (vgl. Senatsbeschluss vom 24. Oktober 1996 - 5 UZ 3507/96 -, HSGZ 1997, 246 = NVwZ 1998, 428). Bei Anlegung dieser Kriterien stellt sich die streitige Baumaßnahme an der Anschlussleitung als "Änderung" dar. Im Zuge des Neuanschlusses an die neu verlegte Versorgungsleitung wurde dieser Teil der Hausanschlussleitung nunmehr als Kunststoffrohr verlegt, so dass der Werkstoff - das Material - der Anschlussleitung wesentlich verändert worden ist (vgl. dazu Grünewald in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: März 2012, § 10 Rn. 20). Auch der weitere Vortrag des Bevollmächtigten des Klägers, der Beklagte könne seinen Anspruch auf Erstattung der Installationskosten für den Wasserzählerschacht nicht auf seine Wasserversorgungssatzung stützen, da der Beklagte entgegen dem eindeutigen Wortlaut des § 13 Abs. 2 WVS vor Durchführung der Maßnahme den Kläger nicht aufgefordert habe, den erforderlichen Zählerschacht selbst herzustellen oder herstellen zu lassen, rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht. Gemäß § 5 Abs. 2 WVS darf die Anschlussleitung ausschließlich von dem Zweckverband hergestellt, erneuert, verändert, unterhalten oder beseitigt werden. Der Wasserabnehmer darf nicht auf die Anschlussleitung einschließlich der Messeinrichtung einwirken oder einwirken lassen. Ist für die Einhausung der Messeinrichtung ein geeigneter Schacht erforderlich, ist auch diese Einhausung im Regelfall Bestandteil der Anschlussleitung. Unter den besonderen Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 WVS eröffnet die Satzung dem Beklagten ein Ermessen, vom Anschlussnehmer auf seine Kosten nach seiner Wahl einen geeigneten Schacht oder Schrank für die Messeinrichtung anzubringen. Im Fall einer außergewöhnlich langen Wasseranschlussleitung auf einem bereits bebauten Grundstück wird der Wasserzählerschacht in der Regel unmittelbar nach dem Eintritt der Wasseranschlussleitung auf das angeschlossene Grundstück anzulegen sein. Von dieser Regel kann es jedoch aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse Ausnahmen geben, die der Vorsorger - hier der Beklagte - nach seinem pflichtgemäßen Ermessen festlegen kann (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 20. Januar 2004 - 5 UZ 3515/02 -, Juris). Angesichts des Umstandes, dass die Anschlussleitung des klägerischen Grundstücks über eine außerordentlich große Entfernung außerhalb des klägerischen Grundstücks verläuft - ausweislich des im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Luftbildes verläuft lediglich ein Drittel der gesamten Leitung auf dem Grundstück des Klägers -, ist es nicht zu beanstanden, dass der Beklagte sich dafür entschieden hat, die Messeinrichtung in unmittelbarer Nähe zur Versorgungsleitung anzubringen und den erforderlichen Zählerschacht im Zuge der Baumaßnahmen zum Neuanschluss der Anschlussleitung an die Versorgungsleitung selbst herstellen zu lassen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die Höhe des Streitwerts aus den §§ 52 Abs. 3, 47 Gerichtskostengesetz - GKG -. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).