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Urteil

5 UE 3700/95

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1996:1205.5UE3700.95.0A
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Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers ist zulässig, aber nicht begründet. Mit seinem in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gestellten Antrag begehrt der Kläger die weitere Herabsetzung der von der Beklagten ihm gegenüber geltend gemachten Straßenbeiträge, wobei seiner Ansicht nach von einem Gesamtaufwand von 132.892,-- DM zuzüglich 14 % Mehrwertsteuer anstelle der von der Beklagten ursprünglich zugrundegelegten Summe von 324.191,42 DM auszugehen sein soll. Das Verwaltungsgericht hat mit seinem Urteilsausspruch von der Möglichkeit des § 113 Abs. 2 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - Gebrauch gemacht, wonach bei einem Klagebegehren, das auf die Änderung eines Verwaltungsakts gerichtet ist, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, das Gericht die eigene Feststellung eines anderen Betrages - wenn diese einen nicht unerheblichen Aufwand erfordert - dadurch ersetzen kann, daß es die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nichtberücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmt, daß die Behörde den Betrag aufgrund der Entscheidung errechnen kann. Der Senat hat in seiner Entscheidungsformel - neben der Zurückweisung der Berufung des Klägers - diese Entscheidung des Verwaltungsgerichts neu, und zwar betragsmäßig gefaßt und festgelegt, in welcher Höhe die angefochtenen Straßenbeitragsbescheide der Beklagten vom 22. September 1993 in der Fassung ihrer Widerspruchsbescheide vom 20. Oktober 1994 aufgehoben werden. Zum einen erscheint es nämlich fehlerhaft im vorliegenden Fall nach § 113 Abs. 2 Satz 2 VwGO zu verfahren. Das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 18. Januar 1991 - 8 C 14.89 -, BVerwGE 87, 288, 289, 296 f.) hat insofern entschieden, daß die notwendigen Voraussetzungen für die Anwendung dieser Entscheidungsmöglichkeit - die gerichtliche Festsetzung stößt auf ernsthafte Schwierigkeiten und eine solche Entscheidung ist bei Abwägung der Belange der Beteiligten diesen zumutbar - im Zusammenhang mit Erschließungsbeiträgen regelmäßig nicht erfüllt seien, was nach Ansicht des Senats auch für die insofern vergleichbaren, hier streitigen Straßenbeiträge gilt. In diesem Verfahren sind nämlich die notwendigen Tatsachen durch eigene Berechnung des Gerichts oder Nachfrage bei der Behörde ohne Schwierigkeiten zu ermitteln. Allein die Tatsache, daß die Berechnungsgrundlagen vom Verwaltungsgericht nicht rechtzeitig zur mündlichen Verhandlung bei der Beklagten angefordert worden sind, stellt keinen "nicht unerheblichen Aufwand" im Sinne des § 113 Abs. 2 Satz 2 VwGO dar. Vielmehr läßt sich dies ohne Schwierigkeiten nachholen. Auch ist eine solche Entscheidung den Beteiligten bei Abwägung ihrer Belange nicht zumutbar, wenn bereits absehbar ist, daß sie zu einem erneuten Rechtsstreit über den von der Behörde neu zu erlassenden Verwaltungsakt führen dürfte. Zum anderen liegen die notwendigen Tatsachen für eine betragsmäßige, eindeutige Entscheidung zumindest im Zeitpunkt der Senatsentscheidung nunmehr vor. Mit der Neufassung der Entscheidungsformel hat der Senat den Kläger - der allein gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berufung eingelegt hat - auch nicht schlechter gestellt, als er aufgrund des verwaltungsgerichtlichen Urteils stand (Verbot der reformatio in peius, § 129 VwGO), denn dieses hat die angefochtenen Beitragsbescheide bereits ebenfalls - wenn auch nicht betragsmäßig, so doch im Ergebnis - in gleichem Umfang aufgehoben, wie sich aus den im Tenor festgelegten Vorgaben für die Neufestsetzung und auch aus der verwaltungsgerichtlichen Kostenentscheidung ergibt. Soweit das Verwaltungsgericht in seinem Urteil zugunsten des Klägers das Abrechnungsgebiet im Süden um die Anliegergrundstücke der G Straße bis zur L Straße erweitert, sowie die Kosten für alle Anbindungen zu sämtlichen Seitenstraßen und die Deponiekosten aus dem umlegungsfähigen Aufwand herausgenommen hat, ist der Senat an diese Feststellungen gebunden, denn zu Lasten des Klägers und Berufungsklägers darf das erstinstanzliche Urteil - wie erläutert - nicht verändert werden. Der Kläger begehrt darüber hinaus eine weitere Verminderung des umlegungsfähigen Aufwandes. Zu einem großen Teil sind seine Angriffe insofern unsubstantiiert und nur schwer nachvollziehbar. Er greift zwar viele Posten aus den von der Beklagten vorgelegten Rechnungen der Baufirma heraus, stellt sie allerdings meist nur einfach pauschal in Frage. Dies gibt in der Regel keinen Anlaß, an der Erforderlichkeit dieser Aufwendungen und der Richtigkeit der Rechnungen zu zweifeln. Zu einzelnen Positionen trägt er allerdings Substantiiertes vor. So wendet er sich dagegen, daß die Beklagte Zahlungen von Katastergebühren in Höhe von insgesamt 7.050,93 DM in ihren umgelegten Aufwand eingestellt hat. Grundsätzlich sind - wie das Verwaltungsgericht bereits festgestellt hat - beitragsfähig im Rahmen des Erwerbs neuer Grundflächen für die Straße auch die Kosten für die katasteramtliche Vermessung (vgl. Driehaus in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: Januar 1996, § 8 Rdnr. 333 m.w.N.). Der Kläger bemängelt allerdings die Höhe der Vermessungskosten im Vergleich zu den den ehemaligen Eigentümern der erworbenen Grundflächen von der Beklagten gezahlten Entschädigungen. Er mutmaßt deshalb, diese Vermessungskosten seien auch für die Straße - d.h. wohl für die Fahrbahn - angefallen. Dagegen sprechen jedoch die Formulierungen auf den Rechnungen des Katasteramts des Landrats des Kreises vom 30. Dezember 1992, die ausdrücklich an die Beklagte gerichtet sind und nicht etwa an den Kreis, für den das Straßenbauamt die Arbeiten an der Fahrbahn der Straße durchgeführt hat, und in denen ausdrücklich angekreuzt ist, daß die Kosten (Gebühren und Auslagen) von der Beklagten für "Grenzregelung" erhoben werden. Eine neue Grenzregelung war jedoch allein bei den Gehwegen erforderlich, da nur insofern neue Flächen (durch die Beklagte) hinzuerworben worden sind. Außerdem rügt der Kläger, für die Aufnahme und den Abtransport von - vorher vorhandenem - Basaltpflaster habe die Beklagte zu Unrecht Kosten von 18.270,52 DM und 9.992,85 DM angesetzt. Dieses Pflaster sei vorher Teil der Fahrbahn gewesen und die diesbezüglichen Kosten könnten deshalb nicht dem Aufwand der Gehwege zugerechnet werden. Bereits diese vom Kläger benannten Beträge lassen sich für diesen Aufwand so in den Rechnungen der Beklagten nicht finden. Zwar finden sich in der zweiten Abschlagsrechnung des Bauunternehmens M GmbH vom 8. Juli 1991 auf Seite 6 die vom Kläger genannten Beträge. Mit ihnen werden allerdings verschiedene, im einzelnen aufgeschlüsselte Arbeiten für Nebenanlagen und Nachträge abgerechnet. Des weiteren ist diese zweite Abschlagsrechnung - ebenso wie die dritte - auch überholt, da eine Schlußrechnung der Firma K vorliegt, die alle Arbeiten - auch die in der zweiten Abschlagsrechnung vorläufig abgerechneten - umfaßt und die von der Beklagten der Berechnung des Aufwands zugrundegelegt worden ist. Außerdem rügt der Kläger, in der Straße ständen nur dreizehn und nicht die von der Beklagten abgerechneten vierzehn Straßenlampen. Eine stehe in der Rohrstraße. Grundsätzlich ist das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, daß die Kosten der Straßenbeleuchtung in vollem Umfang in den Aufwand der Gehwege einbezogen werden dürfen, auch wenn die Fahrbahn in der Straßenbaulast eines anderen Trägers steht, der nicht beitragserhebungsberechtigt ist (vgl. Driehaus, a.a.O., § 8 Rdnr. 327 mit Verweis auf OVG Münster, Urteil vom 20. September 1989 - 2 A 2052/86 -). Der von der Beklagten vorgelegte Bestandsplan über die Standorte der aufgestellten Straßenlampen sowie die von der Beklagten und vom Kläger selbst vorgelegten Fotografien haben ergeben, daß die streitige Lampe an der Ecke Straße/ straße zwar aufgrund des dort an der Straßenecke abgeschrägten Grundstückszaunes etwas zurückversetzt steht, jedoch von der Entfernung zur Straße und der Beleuchtungsrichtung her betrachtet eindeutig der Straße zuzurechnen ist. Auch insofern ist der von der Beklagten zugrundegelegte Aufwand demnach nicht zu beanstanden. Weiterhin bemängelt der Kläger mit seiner Berufung noch die geltend gemachten Baustelleneinrichtungskosten. Da er nur einen Bruchteil des Aufwands als umlegungsfähig anerkennt, will er anteilsmäßig auch diese Kosten kürzen. Daß diese Kosten entstanden sind, bestreitet er nicht, zumindest nicht substantiiert. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung noch einen Betrag von 1.854,32 DM aus der Rechnung der Firma K vom 19. August 1993 mit der Begründung rügt, es handele sich dabei um Bauarbeiten im Bereich der Straße, wo ein Leerrohr verlegt worden sei, das aber nicht zur Straße gehöre, greift auch dieser Einwand nicht durch. Die betreffende Rechnung weist die Forderungen der Firma K für die Erd- und Aufstellungsarbeiten für die Straßenbeleuchtung aus. Der vom Kläger angesprochene Betrag von 1.854,32 DM ist dabei für das Einbringen von Sand in zwei Lagen angesetzt. Ein Leerrohr in der Straße ist in dieser Rechnung erkennbarerweise nicht abgerechnet. Vielmehr ist in dieser - alle vierzehn Straßenlampen der Straße betreffenden - Rechnung nur ein Posten für 8,50 lfdm. PVC-Rohr in Höhe von 52,70 DM enthalten. Da damit die in der Berufungsinstanz zusätzlich erhobenen Einwände des Klägers sämtlich nicht durchgreifen, ist seine Berufung zurückzuweisen. Die vom Verwaltungsgericht ausgesprochene teilweise Aufhebung hat der Senat nunmehr auch - wie oben bereits angesprochen - betragsmäßig ausgewiesen. Dabei ist die inzwischen von der Beklagten aufgrund der insofern bindenden Vorgaben des Verwaltungsgerichts neu vorgelegte Berechnung der Beiträge nicht zu beanstanden. So hat sie nunmehr beim Abrechnungsgebiet zusätzlich zu der reinen Ausbaustrecke im Süden die Anliegergrundstücke der Straße bis zu deren Ende an der Straße einbezogen, so daß sich die Gesamtgeschoßfläche von 20.053,16 qm auf 22.341,96 qm erhöht hat. Die dabei von der Beklagten zugrundegelegten Geschoßflächen für die einzelnen Grundstücke hat sie aufgrund der §§ 7 ff. ihrer Straßenbeitragssatzung - StrBS - vom 4. November 1991 bestimmt, wobei Gründe für Beanstandungen nicht erkennbar sind. Bei dem umzulegenden Aufwand hat die Beklagte außerdem wie vom Verwaltungsgericht vorgegeben die Deponiekosten sowie die Kosten für alle Anbindungen zu sämtlichen Seitenstraßen herausgerechnet. Ob die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, daß diese Anbindungskosten hier insgesamt herauszurechnen sind, richtig ist, hat der Senat nicht zu beurteilen, da diese Feststellung zugunsten des Klägers und alleinigen Berufungsklägers in der Berufungsinstanz nicht mehr im Streit ist. Die einzelnen Berechnungen der Beklagten für die herausgerechneten Anbindungskosten zu den Seitenstraßen sind in sich schlüssig und nachvollziehbar. Sie weisen die Kosten jeweils für jede Straßenecke gesondert aus. Gegen diese Berechnungen sind vom Kläger auch keine substantiierten Einwände erhoben worden. Zusätzlich einbezogen hat die Beklagte in den Gesamtaufwand zu Recht - wie auch das Verwaltungsgericht bereits festgestellt hat - die von ihr ursprünglich nicht berücksichtigten Kosten des Teilstücks der Ausbaustrecke vor dem Parkplatzgrundstück Parzelle 71/4 bis zur Einmündung der Auestraße in Höhe von 12.043,21 DM, da der abrechnungsfähige Abschnitt im Norden bis zum Ende der Ausbaustrecke an dieser Straßeneinmündung reicht. Somit ergibt sich aufgrund der vom Verwaltungsgericht bindend getroffenen Vorgaben ein Gesamtaufwand von 322.310,21 DM, von dem gemäß § 3 StrBS 50 % auf die Anlieger umzulegen sind, da die Gehwege überwiegend dem innerörtlichen Durchgangsverkehr dienen. Bei der oben genannten Gesamtgeschoßfläche von 22.341,96 qm ergibt sich daraus ein Beitrag pro Quadratmeter von 7,2131 DM. Daraus errechnen sich für die Grundstücke des Klägers die im Tenor ausgesprochenen Beiträge. Soweit diese in den angefochtenen Bescheiden überschritten worden sind, waren diese deshalb aufzuheben, was das Verwaltungsgericht bereits - wenn auch nicht betragsmäßig - getan hat. Da demnach die Berufung des Klägers insgesamt ohne Erfolg bleibt, ist sie mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 Zivilprozeßordnung. Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§ 132 VwGO). Der Kläger verfolgt mit der Berufung seine Anfechtungsklage gegen drei Straßenbeitragsbescheide der Beklagten weiter. Er ist Eigentümer der Grundstücke im Ortsteil G der Beklagten. Im Jahr 1991 ließ der Kreis die Fahrbahn der Straße mit einer neuen Decke versehen. Gleichzeitig erneuerte die Beklagte die Gehwege und die Beleuchtung. Dabei wurden die Bordsteine ausgewechselt und die Gehwegflächen mit Betonverbundsteinen versehen. Die alte Beleuchtungsanlage wurde entfernt und durch sogenannte Kugelleuchten auf Stahlmasten ersetzt. Die Baumaßnahme umfaßte den Verlauf der Straße zwischen der nördlichen Grundstücksgrenze des Flurstücks 71/4 im Norden und der südlichen Grenze der Flurstücke 51/2 und 71/2 im Süden. Ab der Einmündung des weges erfolgte die Gehwegerneuerung in nördlicher Richtung nur auf der östlichen Straßenseite, nämlich vor den Flurstücken 70 und 71/4, ansonsten erfolgte sie beidseitig. Zur Verbreiterung der Gehwege kaufte die Beklagte Flächen an, wofür ihr Grunderwerbskosten in Höhe von 2.580,-- DM sowie Vermessungskosten in Höhe von 7.050,93 DM entstanden. Für die Herstellung der Beleuchtung entstanden Kosten in Höhe von 32.362,37 DM, für die Herstellung der Gehwege einschließlich der Bordsteine Kosten in Höhe von 294.244,33 DM. In diesen Kosten waren Deponiekosten in Höhe von 5.716,83 DM enthalten. Von den Gesamtkosten von 336.237,63 DM zog die Beklagte 12.043,21 DM ab. Dabei handelte es sich um die Kosten für die Erneuerung des Gehwegs im Bereich zwischen der nördlichen Grenze des Flurstücks 70 und der Auestraße (Wegparzelle 15/6, nördliche Grenze des Flurstücks 71/4). Von dem verbleibenden Rest in Höhe von 324.194,42 DM legte die Beklagte 50 %, also 162.097,71 DM auf die Anlieger um. Das von der Beklagten zugrundegelegte Abrechnungsgebiet reichte im Süden bis zur Grenze des Ausbaugebiets, im Norden bis zum Ende des Ausbaugebiets ohne die Flurstücke 71/4, 90, 91, 92 und 93. Mit drei Bescheiden vom 22. September 1993 zog die Beklagte den Kläger zu Straßenbeiträgen für seine drei Parzellen heran, wobei sie ihm für die Parzellen 63/1 und 63/2 eine Eckgrundstücksvergünstigung von 33,33 % gewährte. Für die Parzelle 64/8 forderte sie 4.571,91 DM, für die Parzelle 63/1 30,15 DM und für die Parzelle 63/2 1.560,40 DM. Den Widerspruch des Klägers vom 9. Oktober 1993 - bei der Beklagten eingegangen am 15. Oktober 1993 - wies diese bezüglich des Flurstücks 64/8 mit Widerspruchsbescheid vom 20. Oktober 1994 - dem Kläger zugestellt am 21. Oktober 1994 - als unbegründet zurück. Auch bezüglich der Flurstücke 63/1 und 63/2 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom selben Tag die Widersprüche zurück, hob aber gleichzeitig die in den Beitragsbescheiden gewährte Eckgrundstücksvergünstigung auf und setzte die Straßenbeiträge auf 45,27 DM für das Flurstück 63/1 und auf 2.340,92 DM für das Flurstück 63/2 neu fest. Die Aufhebung der Eckgrundstücksvergünstigung begründete sie damit, daß diese nach § 12 Abs. 1 ihrer Straßenbeitragssatzung nur gewährt werden könne, wenn das Grundstück von mehreren gleichartigen Verkehrsanlagen erschlossen werde, von denen mindestens zwei voll in ihrer Baulast stünden. Die Straßenbaulast für die Gelnhäuser Straße sei aber zwischen ihr und dem Kreis geteilt. Im übrigen sei die grundhafte Erneuerung der Straße dringend erforderlich gewesen, die Hochbord- und bituminös befestigten Gehwegflächen seien in einem unzulänglichen, nicht verkehrssicheren Zustand gewesen. Die Fahrbahn der Straße sei zwar eine überwiegend dem überörtlichen Durchgangsverkehr dienende Kreisstraße, die streitgegenständliche Gehweg- und Beleuchtungsanlage diene aber überwiegend dem innerörtlichen Verkehr. Am 15. November 1994 hat der Kläger auf der Geschäftsstelle des Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Klage erhoben. Zur Begründung hat er vorgetragen, die Ausbauarbeiten seien sowohl in südlicher als auch in nördlicher Richtung über das angegebene Abrechnungsgebiet hinaus durchgeführt worden. Es sei rechtswidrig, die Kosten in den Aufwand einzustellen, die durch die Erneuerung der Beleuchtung und der Gehwege im Einmündungsbereich der Seitenstraßen entstanden seien. Im Bereich der Einmündung der Straße sei zudem eine kleine Ruheanlage geschaffen worden, deren Kosten ebenfalls nicht in den umgelegten Aufwand hätten einfließen dürfen. Die Kosten, die durch die Verbreiterung der Gehwege entstanden seien, seien überflüssig, da diese Verbreiterung wegen vorstehender Häuser ohnehin nicht auf der ganzen Strecke möglich gewesen sei. Auch die Vermessungsgebühren hätten nicht auf die Anlieger verteilt werden dürfen. Deponiekosten hätten von der beauftragten Baufirma nicht in Rechnung gestellt werden dürfen, da die Gemeinde bei der Gemeindedeponie Bauschutt und Erdaushub kostenlos anliefern dürfe. Der Kläger hat beantragt, die Bescheide der Beklagten vom 22. September 1993 in der Fassung ihrer Widerspruchsbescheide vom 20. Oktober 1994 aufzuheben. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat ihre Bescheide verteidigt und darauf hingewiesen, daß die Baukosten für den Abschnitt nördlich des Flurstücks 70 nicht in den Aufwand eingestellt worden seien. Die Erneuerungen im Mündungsbereich der Seitenstraßen seien rechtlich unbedenklich und die dabei entstandenen Anbindungskosten umlagefähig. Die Anbindungen seien in bautechnischer Hinsicht unbedingt erforderlich gewesen. Lediglich im Bereich der Gehwege vor den Grundstücken und sowie sei fraglich, ob es sich um eine erforderliche Anbindung handele. Deshalb ziehe sie diese beiden Kostenmassen aus der Gesamtberechnung ab. Auf einen Hinweis des Verwaltungsgerichts zur unklaren Begrenzung des Abrechnungsgebiets im Süden hat die Beklagte erklärt, die Straße ende nicht an der Abzweigung zur Straße S, sondern verlaufe weiter bis zur L Straße. Vor den im Süden nicht einbezogenen Grundstücken seien bereits Anfang der 80er Jahre die Gehwege sowie die Straßenbeleuchtung erneuert worden. Deshalb habe sie die Begrenzung des Abrechnungsgebiets an diesen tatsächlichen Gegebenheiten orientiert. Zur Abgrenzung des Abrechnungsgebiets im Norden sei festzuhalten, daß der maßgebliche Bebauungsplan ausdrücklich festlege, daß von den nicht berücksichtigten Grundstücken zwischen straße und Straße (Flurstücke 90 bis 93) zur Kreisstraße "keine Zugänge und Zufahrten" genommen werden dürften. Zwischen diesen Grundstücken und der Straße befänden sich ein unverrohrter Bachlauf und eine Böschung, so daß das Erschlossensein auch in tatsächlicher Hinsicht fraglich sei. Die in den Rechnungen enthaltenen Kosten für Straßenentwässerung in Höhe von 6.125,20 DM seien nur der Anteil, der auf die Entwässerung der Bürgersteige entfalle. Mit Urteil vom 22. September 1995 - dem Kläger zugestellt am 5. Oktober 1995 - hat das Verwaltungsgericht die Bescheide der Beklagten in der Fassung der Widerspruchsbescheide aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, den Beitrag des Klägers auf folgender Grundlage neu festzusetzen: Das Abrechnungsgebiet sei im Süden um die Anliegergrundstücke bis zur L Straße zu erweitern und in den Aufwand seien auch die Kosten bis zur Einmündung straße einzubeziehen. Nicht zu berücksichtigen seien die Kosten für alle Anbindungen zu sämtlichen Seitenstraßen sowie die Deponiekosten. Im übrigen hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, die Klage sei zulässig und zu einem geringen Teil begründet. Die Bescheide der Beklagten in der Fassung der Widerspruchsbescheide seien rechtswidrig und verletzten den Kläger in seinen Rechten, insoweit die Beklagte darin die in der Entscheidungsformel angegebenen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu Unrecht nicht berücksichtigt habe. Die Ermittlung des festzusetzenden Betrages würde einen nicht unerheblichen Aufwand erfordern, so daß im Wege eines Bestimmungsurteils die Bescheide insgesamt aufzuheben gewesen seien und der Beklagten gemäß § 113 Abs. 2 Satz 2 VwGO aufzugeben gewesen sei, den Beitrag des Klägers aufgrund dieser Entscheidung neu zu berechnen. Der nicht unerhebliche Aufwand ergebe sich daraus, daß keine der von der Beklagten vorgelegten Fiktivberechnungen den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen entspreche, wie sie in der Entscheidungsformel enthalten seien. Grundlage der Heranziehung sei die Straßenbeitragssatzung der Beklagten. Unstreitig habe die Beklagte in der Straße im Jahr 1991 die Bürgersteige und die Straßenbeleuchtung erneuern lassen. Anhaltspunkte gegen den objektiven Erneuerungsbedarf hätten sich nicht ergeben. Allerdings habe die Beklagte den beitragsfähigen Aufwand teilweise nicht korrekt ermittelt. So habe sie die Kosten für die Anbindung der Seitenstraßen der Straße nicht zum beitragsfähigen Aufwand rechnen dürfen, da diese Maßnahmen nicht geeignet seien, den Anliegern der Straße straßenbeitragsrechtlich relevante Vorteile im Sinne des § 11 Abs. 1 KAG zu bieten. Diese zum Teil recht weit in die Seitenstraßen hineingezogenen neuen Gehwege seien diesen Seitenstraßen zuzurechnen und böten allenfalls den Anliegern dieser Seitenstraßen Vorteile. Die Beklagte habe auch nicht zur Überzeugung des Gerichts dargelegt, daß es sich bei den Kosten der Anbindung um erforderliche Kosten handele, weil diese Anbindungen nach den Regeln der Straßenbau- und -verkehrstechnik notwendig seien, damit die Einmündungen den Anforderungen der Verkehrssicherheit und der Straßenbaugestaltung genügten. Vielmehr habe es nach den vorgelegten Lichtbildern den Anschein, daß die neuen Gehwege aus Gründen der Ästhetik um die Ecken in die Seitenstraßen hineingezogen worden seien. Um nichtbeitragsfähige Kosten, die nach dem Grundsatz der Erforderlichkeit nicht in den Aufwand eingestellt hätten werden dürfen, handele es sich auch bei den in vier Rechnungen auftauchenden Deponiekosten. Es sei zwischen den Parteien nämlich unstreitig, daß die Beklagte auf der gemeindeeigenen Deponie Bauschutt und Erdaushub kostenlos entsorgen könne. Nach dem stets zu beachtenden Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit habe die Beklagte bei der Vergabe der Aufträge dafür Sorge tragen müssen, daß diese vermeidbaren Kosten nicht entstünden. Dagegen zählten die in den Aufwand eingestellten Grunderwerbskosten und Kosten der katasteramtlichen Vermessung zu den beitragsfähigen Kosten. Der Erwerb der Grundstücke bzw. die Entschädigung der Eigentümer sei unmittelbar für die Durchführung der Baumaßnahme notwendig gewesen. Daran ändere auch der Einwand des Klägers nichts, daß der Gehweg wegen hineinragender Häuser nicht auf ganzer Länge verbreitert habe werden können. Denn diese bautechnische Gegebenheit ändere nichts daran, daß es dem pflichtgemäßen Ermessen der Beklagten obliege, den Gehweg jedenfalls an den Stellen, an denen es möglich gewesen sei, zu verbreitern. Ebenso zu den beitragsfähigen Kosten zählten die in der Schlußrechnung enthaltenen Entwässerungskosten. Zwar kämen Maßnahmen der Straßenentwässerung sowohl der Fahrbahn als auch dem Gehweg zugute; die Beklagte habe aber unwidersprochen erklärt, daß es sich bei den geltend gemachten Entwässerungskosten nur um den Anteil handele, der auf die Entwässerung der Gehwege und somit auf die Gemeinde entfalle. Für die Richtigkeit dieser Darstellung sprächen auch die Höhe der geltend gemachten Kosten sowie die Überschrift der Rechnung. Zu Recht habe die Beklagte den Eigenanteil der Gemeinde mit 50 % angenommen, da der Gehweg der Straße offensichtlich dem innerörtlichen Verkehr diene. Dies gelte auch für die Beleuchtung, da sie überwiegend den Fußgängern diene. Im Norden habe die Beklagte das Abrechnungsgebiet korrekt festgelegt. So gehöre das Flurstück 71/4 nicht zum Abrechnungsgebiet, weil es sich nicht um ein Grundstück im Sinne von § 6 Abs. 1 Straßenbeitragssatzung - StrBS - handele. Das Grundstück, auf dem sich ein öffentlicher, nicht gewerblicher Parkplatz befinde, sei selbst als öffentliche Verkehrsanlage zu qualifizieren und müsse daher bei der Verteilung des umlagefähigen Aufwands unberücksichtigt bleiben. Das Grundstück hinter dem Flurstück 71/4, auf dem sich der städtische Sportplatz befinde, sei durch die Auestraße und den zwischen dem Flurstück 71/4 und dem Sportplatzgelände verlaufenden graben erschlossen, nicht durch die Straße. Auch die Flurstücke 90 bis 93 seien nicht von dieser erschlossen. Zum einen befinde sich zwischen diesen Grundstücken und der Straße unstreitig ein unverrohrter Bachlauf und eine Böschung, was auch auf den vorgelegten Lichtbildern zu erkennen sei. Zum anderen lege der maßgebliche Bebauungsplan ausdrücklich fest, daß von diesen Grundstücken "keine Zugänge und Zufahrten" genommen werden dürften. Im Süden habe die Beklagte dagegen das Abrechnungsgebiet nicht korrekt bestimmt. Die von ihr dort gezogene Grenze sei willkürlich bestimmt nach dem hier gelegenen südlichen Ende der abgerechneten Umbaumaßnahme. Damit habe sich die Beklagte nicht an § 4 StrBS gehalten, wonach die von einer Verkehrsanlage erschlossenen Grundstücke das Abrechnungsgebiet bildeten, es sei denn es liege ein Abschnittsbildungsbeschluß gemäß § 2 Abs. 2 StrBS vor. Die Beklagte habe einen solchen Abschnittsbildungsbeschluß - dessen Zulässigkeit dahingestellt bleibe - nicht getroffen. Die Gelnhäuser Straße als einheitliche Verkehrsanlage ende im Süden nicht mit dem von der Beklagten festgelegten Abrechnungsgebiet, sondern führe ein - relativ kleines - Stück weiter, bevor sie an der Kreuzung ende. Die außerhalb der umgebauten Teilstrecke gelegenen erschlossenen Grundstücke könnten nur dann von der Verteilung des Aufwandes ausgeschlossen sein, wenn die Teilstrecke als solche einen gesondert abrechnungsfähigen Abschnitt darstelle. Im Gegensatz zu dem von der Beklagten angesprochenen Beschluß des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs sei im vorliegenden Fall diese Situation nicht gegeben. Vielmehr habe sich hier - soweit ersichtlich - die zuletzt umgebaute Teilstrecke der Straße nicht anders entwickelt als das südliche Ende. Nur weil beim Ausbau des südlichen Endes am Anfang der 80er Jahre eine unzulässige Beschränkung des Abrechnungsgebiets vorgenommen worden sei, sei jetzt eine "Abschnittsbildung" nach Teilstrecken jedenfalls ohne förmlichen Abschnittsbildungsbeschluß nicht möglich. Die Gewährung der Eckgrundstücksvergünstigung habe gegen § 12 Abs. 1 Satz 2 StrBS verstoßen, wonach diese nur gewährt werden könne, wenn mindestens zwei der Verkehrsanlagen, von den das Grundstück erschlossen werde, voll in der Baulast der Beklagten stünden. Die Beklagte habe dem Kläger das Ergebnis der aufgrund der Vorgaben des Urteils erfolgten neuen Berechnung unverzüglich formlos mitzuteilen. Nach Rechtskraft des Urteils seien die Straßenbeitragsbescheide mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben. Mit Schreiben vom 27. Oktober 1995 hat die Beklagte dem Kläger eine auf den Vorgaben des verwaltungsgerichtlichen Urteils beruhende Neuberechnung der Beiträge übersandt, die für das Flurstück 64/8 einen Beitrag von 4.079,73 DM, für das Flurstück 63/2 einen Beitrag von 2.088,91 DM und für das Flurstück 63/1 einen Beitrag von 40,93 DM ausweist. Mit Schreiben vom 29. Oktober 1995 - eingegangen beim Verwaltungsgericht Frankfurt a.M. am 31. Oktober 1995 - hat der Kläger Berufung eingelegt. Zur Begründung hat er ausgeführt, die ihm zugestellte neue Berechnung der Beklagten sei schon wieder falsch. Er, der Kläger, habe nunmehr die Bordsteine bei den Straßeneinmündungen gezählt. Zu den übrigen diesbezüglichen Berechnungen des Klägers wird auf dessen Schriftsätze verwiesen. Auf den Hinweis des Berichterstatters, daß Gegenstand der Berufung nur das Urteil des Verwaltungsgerichts, nicht aber die nunmehr vorgelegte neue Berechnung der Beklagten sein könne, hat der Kläger sinngemäß erklärt, seine Berufung richte sich auch gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil. Ihm sei unklar, warum man nicht einen Sachverständigen beauftrage, der in der Lage sei zu entscheiden, was in dem Gesamtbetrag des Aufwands von 336.234,63 DM enthalten sein dürfe. Das Urteil des Verwaltungsgerichts unterstütze die Gemeinde großzügig und habe nicht einmal alle von ihm gemachten Angaben überprüft. In 65 Minuten könne man eben nicht all diese Punkte verhandeln. So wende er sich etwa gegen Kostenpunkte für die Aufnahme und Verlegung von ca. 70 lfm. Hochbordsteinen und das Pflastern von 195 qm. Desgleichen sei Aufnahme und Abtransport von Basaltpflaster nicht gerechtfertigt. Auch gebe es in der Straße nur 13, nicht etwa die berechneten 14 Lampen. Eine stehe in der straße. Des weiteren habe er die Vermessungskosten von 7.050,93 DM beanstandet. Diese umfaßten die Neuvermessung der Straße mit Bürgersteig. Auch die Höhe der Baustelleneinrichtungskosten werde beanstandet. Zu den vom Kläger im übrigen gerügten zahlreichen weiteren Einzelpunkten sowie zu seinen umfangreichen Berechnungen wird auf seine Schriftsätze bei den Gerichtsakten verwiesen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Kläger seine Berechnungen dahingehend zusammengefaßt, daß lediglich von einem einzustellenden Gesamtaufwand in Höhe von 132.892,-- DM zuzüglich 14 % Mehrwertsteuer ausgegangen werden dürfe. Der Kläger beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt a.M. vom 22. September 1995 abzuändern und die Beklagte zu verpflichten, bei der Berechnung der geforderten Straßenbeiträge weitere Reduzierungen vorzunehmen, und zwar dergestalt, daß sie von dem vom Kläger vorstehend genannten Gesamtaufwand ausgeht. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie erklärt, sie bleibe bei ihren im erstinstanzlichen Verfahren eingenommenen Standpunkten. Sie liefere nunmehr die Zahlen nach, in deren Beibringung das erstinstanzliche Gericht "einen nicht unerheblichen Aufwand" gesehen habe. Das Ergebnis der Neuberechnung sei dem Kläger formlos bereits mitgeteilt worden. Nach ihrer, der Beklagten, Auffassung, könne damit der Senat über die Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides auch der Höhe nach befinden und auf diesem Wege sicherstellen, daß das Verfahren die Gerichte nicht erneut belaste, wenn der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntgegeben werde. Im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsvorgänge der Beklagten (sechs Hefter, vier Pläne) verwiesen, die insgesamt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.