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Urteil

3 A 3508/92

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:1997:0421.3A3508.92.00
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Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Der Bescheid des Beklagten vom 9. Oktober 1989 und sein Widerspruchsbe- scheid vom 16. Februar 1990 werden dahingehend geändert, daß der festgesetzte Erschließungsbeitrag durch einen vom Beklagten nach Maßgabe der Gründe dieses Urteils zu errechnenden Erschließungsbeitrag ersetzt wird. Im übrigen wird die Beru- fung zurückgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge tragen der Kläger 60 v.H. und der Beklagte 40 v.H.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kosten- schuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizu- treibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird geändert. Der Bescheid des Beklagten vom 9. Oktober 1989 und sein Widerspruchsbe- scheid vom 16. Februar 1990 werden dahingehend geändert, daß der festgesetzte Erschließungsbeitrag durch einen vom Beklagten nach Maßgabe der Gründe dieses Urteils zu errechnenden Erschließungsbeitrag ersetzt wird. Im übrigen wird die Beru- fung zurückgewiesen. Von den Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge tragen der Kläger 60 v.H. und der Beklagte 40 v.H. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kosten- schuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizu- treibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu einem Erschließungsbeitrag für die Straße "Z. ". Die Straße mit der Bezeichnung "Z. " verläuft etwa in west-östlicher Richtung zwischen der M. und der H. . Sie beschreibt zunächst auf einer Länge von et- wa 350 m einen weitläufigen Bogen nach Süden und verschwenkt dann nach Osten. An dieser Verschwenkung trifft die Straße R. aus etwa südwestlicher Richtung auf die Straße "Z. ". Etwa in der Mitte des sich östlich anschließenden, ca. 110 m langen Teilstücks der Straße "Z. " bis zur H. zweigt rechtwinklig eine etwa 65 m lange Stichstraße nach Süden ab, die in einer Wendefläche endet. Die Wendefläche wird durch einen öffentlichen Fußweg mit der H. verbunden. Der Kläger ist Miteigentümer des Grundstücks H. 40, Gemarkung H. , Flur 12, Flurstücke 350 und 354, das mit einem 2½-geschossigen Mehrfamilienhaus bebaut ist. Das Grundstück grenzt an den Weg zwischen der Stichstraße und der H. . Von der Stichstraße ist es durch das im Eigentum einer Nachbarin des Klägers ste- hende Flurstück 349 und das Flurstück 368 getrennt. Das zuletzt genannte, etwa 39 qm große, dreieckig geschnittene Flurstück ist zum Teil mit einer auf diesem und dem Flurstück 350 errichteten, an das Haus des Klägers angebauten Garage über- baut, die von der Wendefläche der Stichstraße angefahren wird. Das Flurstück 368 stand bis Mai 1989 im Miteigentum des Klägers und wurde dann auf Grundlage eines Schenkungsvertrages von April 1989 auf dessen Tochter übertragen. Eine Wegeverbindung, deren Verlauf bis zur heutigen Einmündung der Straße R. im wesentlichen dem Verlauf der Straße "Z. " entsprach und die sich von da in Richtung der Wendefläche der Stichstraße und auf der Fläche des Weges zur H. fortsetzte, existierte in der Örtlichkeit bereits im Jahre 1925 unter der Bezeichnung "K. ". Zwischen 1977 und August 1980 wurden die Straße "Z. " und die Stichstraße entsprechend dem im Jahre 1973 von der Landesbaubehörde R. genehmigten Bebauungsplan 13/68 der Stadt H. , "S. ", technisch ausgebaut. Etwa zeitgleich wurde auch die im Bebauungsplan vorgesehene Straße R. auf der Grundlage eines zwischen dem Gemeinnützigen Wohnungsverein H. und der Stadt im Jahre 1977 geschlossenen Erschließungsvertrages ausgebaut, wobei nach Angaben des Beklagten in der mündlichen Verhandlung eine südliche Teilstrecke als verkehrsberuhigter Bereich gestaltet wurde. Nach dem erfolgten Ausbau wurden die Stichstraße mit Verfügung vom 25. November 1981 und der Hauptzug der Straße "Z. " mit Verfügung vom 2. September 1985 als Gemeindestraßen für den öffentlichen Verkehr gewidmet. Da der Bebauungsplan S. vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen mit Urteil vom 19. April 1982 - 7a NE 45/79 - für nichtig erklärt und die das Bebauungsplangebiet betreffenden Festsetzungen der geltenden Fluchtlinienpläne während des Bebauungsplanverfahrens aufgehoben worden waren, holte der Beklagte für den Straßenausbau Zustimmungen des Regierungspräsidenten ein, die mit Verfügungen vom 26. Oktober 1984 für den Hauptzug und vom 27. Juli 1987 für die Stichstraße erteilt wurden. Mit Bescheiden vom Oktober 1987 zog der Beklagte die Anlieger erstmalig zu Erschließungsbeiträgen für die Herstellung der Straße "Z. " heran. Nachdem sich herausgestellt hatte, daß der Grunderwerb für die Straße noch nicht vollständig getätigt worden war, hob der Beklagte diese Bescheide im Februar 1988 auf und zog die Anlieger zu Vorausleistungen heran. Auch die Vorausleistungsbescheide wurden aufgehoben, nachdem einer der Anlieger in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren vor dem Senat obsiegt hatte, weil es an der Absehbarkeit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage fehlte. Am 31. August 1989 beschloß der Rat der Stadt H. eine Abweichungssatzung über den Verzicht auf das Herstellungsmerkmal des Erwerbs der Straßenflächen. Mit Bescheid vom 9. Oktober 1989 zog der Beklagte den Kläger zu einem Erschließungsbeitrag in Höhe von 37.388,99 DM für die erstmalige Herstellung der Straße "Z. " einschließlich der Stichstraße heran, auf den er eine Vorausleistung in Höhe von 2.253,00 DM anrechnete, so daß sich ein Zahlbetrag von 35.135,99 DM ergab. Zur Ermittlung der Beiträge hatte der Beklagte bei den Entwässerungskosten unter Berücksichtigung einer im Jahre 1987 erstellten Modellrechnung von den Kosten des Mischwasserkanals in der Straße einen Anteil von 28 % angesetzt. Den Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 16. Februar 1990 zurück. Die vom Kläger rechtzeitig erhobene Klage mit dem Antrag, den Bescheid des Beklagten vom 9. Oktober 1989 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 16. Februar 1990 aufzuheben, hat das Verwaltungsgericht Arnsberg mit dem angefochtenen Urteil, auf das Bezug genommen wird, abgewiesen. Gegen das ihm am 12. Oktober 1992 zugestellte Urteil hat der Kläger am 31. Oktober 1992 Berufung eingelegt. Er macht geltend: Seine Heranziehung sei bereits deshalb rechtswidrig, weil er nicht Anlieger der Erschließungsanlage sei und er als Hinterlieger über keine rechtlich gesicherte Zufahrt verfüge. Seine Tochter verweigere die Eintragung einer Baulast auf ihrem Grundstück und habe zwischenzeitlich ihre mündlich erteilte Duldung der Benutzung des Grundstücks widerrufen. Die Übertragung des Grundstücks auf seine Tochter sei im Wege vorweggenommener Erbfolge erfolgt. Der Annahme, es handele sich um einen Mißbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten, stehe schon entgegen, daß die Übertragung weit vor seiner Heranziehung zu Erschließungsbeiträgen erfolgt sei. Der an seinem Grundstück vorbeiführende Weg zwischen der Stichstraße und der H. sei nur ein Fußweg. Der Kläger trägt weiter vor, die Erschließungsbeitragssatzung sei unwirksam, weil die Verteilungsregelung des § 7 Abs. 2 unverständlich sei. Auch die Abweichungssatzung sei unwirksam. Die Straße sei nicht satzungsgemäß fertiggestellt, auch fehle es an einer Zustimmung gemäß § 125 Abs. 2 BauGB und einer Widmung. Es hätte eine Erschließungseinheit mit der Straße R. gebildet werden müssen, weil die Straße "Z. " als Haupterschließungsstraße für das gesamte Baugebiet diene. Kosten des Grunderwerbs dürften nicht berücksichtigt werden, nachdem mit der Abweichungssatzung auf dieses Herstellungsmerkmal verzichtet worden sei. Die ehemalige K. habe Anfang der 60-er Jahre bereits über eine erstmalig hergestellte Fahrbahn verfügt, was bei der Aufwandsermittlung zu berücksichtigen sei. Es seien Fehlplanungen hinsichtlich der Höhenführung zu beanstanden, so daß insbesondere der Aufwand für Stützmauern nicht abrechenbar sei. Der erfolgte Ausbau sei für eine Anliegerstraße nicht erforderlich gewesen. Das Verteilungsgebiet sei zu erweitern um vom Beklagten als Außenbereichsgrundstücke angesehene Flächen südlich der westlichen Teilstrecke der Straße "Z. ", um Grundstücke nördlich dieses Teilstücks und um Grundstücke westlich des Einmündungsbereichs "Z. /R. ". Sofern die Beurteilung der Grundstücke östlich der M. als Außenbereichsgrundstücke zutreffend sei, sei der sog. Halbteilungsgrundsatz anzuwenden. Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem Klageantrag zu erkennen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen, und verweist auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte in diesem und den parallel verhandelten Verfahren 3 A 3504/92, 3 A 3507/92, 3 A 3510/92, 3 A 3608/92 und 3 A 3623/92 sowie der jeweils beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Berufung hat in dem dem Urteilstenor zu entnehmenden Umfang Erfolg. Die mit den angefochtenen Bescheiden des Beklagten erfolgte Festsetzung von Erschließungsbeiträgen für das Grundstück des Klägers beruht auf Rechtsfehlern hinsichtlich die Beitragsberechnung bestimmender Faktoren. Der Senat macht von der ihm durch § 113 Abs. 2 Satz 2 VwGO in der Fassung des 4. VwGOÄndG vom 17. Dezember 1990, BGBl. I S. 2809, eingeräumten Möglichkeit Gebrauch, die Beitragsfestsetzung zu ändern und den Umfang der Änderung so zu bestimmen, daß der Beklagte den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Voraussetzungen für eine solche Entscheidung liegen vor: Der Klageantrag, die angefochtenen Bescheide in vollem Umfang aufzuheben, umfaßt das Begehren einer Änderung des Erschließungsbeitragsbescheides i.S.d. § 113 Abs. 2 Satz 1 VwGO. In ihm ist bei verständiger Würdigung das Rechtsschutzziel enthalten (§ 88 VwGO), eine Reduzierung des festgesetzten Erschließungsbeitrages herbeizuführen. Dafür stellt § 113 VwGO n.F. neben einer Teilaufhebung gemäß Abs. 1 Satz 1 ("soweit") und einer Änderung im Wege einer anderweitigen - niedrigeren - Beitragsfestsetzung durch das Gericht (Abs. 2 Satz 1) beim Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 2 Satz 2 auch eine "Zurückverweisung an die Behörde" zur Verfügung. Eines auf eine Entscheidung nach § 113 Abs. 2 Satz 2 VwGO gerichteten besonderen Antrags des Klägers bedurfte es nicht. Dem Wortlaut der Vorschrift ist ein Antragserfordernis nicht zu entnehmen. Die Wendung, das Gericht "könne" eine derartige Entscheidung treffen, eröffnet dem Gericht vielmehr ebenso, wie an anderer Stelle (vgl. etwa §§ 130 Abs. 1, 87b VwGO), eine antragsunabhängige Entscheidung nach eigenem Ermessen, vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 1982 - 6 C 60.79 -, BVerwGE 65, 287 (288); Urteil vom 14. März 1984 - 6 C 107.82 -, BVerwGE 69, 90 (92), jeweils zu § 113 Abs. 2 a.F.; Redeker/v. Oertzen, Verwaltungsgerichtsordnung, 11. Aufl. 1994, § 113 Rdn. 8; Spannowsky, in: Sodan/Ziekow, Nomos-Kommentar zur Verwaltungsgerichtsordnung, § 113 Rdn. 183, 186; a.A. möglicherweise Gerhardt, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, Verwaltungsgerichtsordnung, § 113 Rdn. 38, der allerdings - ausdrücklichen - Antrag und "Begehren" i.S.d. § 88 VwGO nicht unterscheidet. Die Erschließungsbeitragsberechnung für das Grundstück des Klägers erfordert einen nicht unerheblichen Aufwand im Sinne des § 113 Abs. 2 Satz 2 VwGO: Keine Bedenken bestehen gegen eine Erschließungsbeitragspflicht des klägerischen Grundstücks dem Grunde nach. Rechtsgrundlage für die Beitragserhebung sind die §§ 127 ff. BauGB in Verbindung mit der Satzung der Stadt H. über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen vom 21. Dezember 1978 mit Nachtrag vom 25. August 1983 (EBS 1978/83), die, auch im Hinblick auf die Verteilungsregelung des § 7 Abs. 2, gültiges Ortsrecht darstellt. Eine Erschließungsbeitragspflicht des Klägers hinsichtlich des streitbefangenen Grundstücks besteht allerdings nicht für den gesamten abgerechneten Straßenzug mit der Bezeichnung "Z. ", sondern nur für die Teilstrecke zwischen R. und H. (einschließlich Stichstraße) - im folgenden: "östliche Teilstrecke" -, in deren Bereich das Grundstück liegt. Entgegen der Auffassung des Beklagten - und des Verwaltungsgerichts - können die Teilstrecke der Straße "Z. " zwischen M. und R. und die "östliche Teilstrecke" nicht in einer Erschließungsbeitragsberechnung zusammengefaßt werden, weil es sich bei dem zuletzt genannten Straßenstück um eine Teilstrecke einer anderen Erschließungsanlage handelt und die Voraussetzungen für eine gemeinsame Aufwandsermittlung (§ 130 Abs. 2 Satz 3 BauGB/§ 130 Abs. 2 Satz 2 BBauG) fehlen. Bei der Beantwortung der Frage, ob ein Straßenzug aus einer oder zwei Erschließungsanlagen besteht, ist eine natürliche Betrachtungsweise zugrundezulegen. Maßgebend ist insoweit das durch die tatsächlichen Gegebenheiten wie etwa Straßenführung, Straßenbreite und Straßenausstattung geprägte Erscheinungsbild, nicht aber, ob ein Straßenzug einen oder zwei Namen führt, vgl. BVerwG, Urteil vom 22. April 1994 - 8 C 18.92 -, HSGZ 1994, 307 m.w.N. Entscheidend für die Beurteilung ist der Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Juni 1996 - 8 C 30.94 -, ZfBR 1997, 44 f.; Urteil vom 22. März 1996 - 8 C 17.94 -, DVBl. 1996, 1057 (1059); Urteile des Senats vom 25. Januar 1994 - 3 A 1721/89 -, UA S. 9, und vom 14. September 1993 - 3 A 2080/90 -, ZMR 1994, 129 (130). Maßgeblich für die Beantwortung der Frage, ob die östliche Teilstrecke der Straße "Z. " zwischen der Straße R. und H. mit dem westlichen Teilstück zwischen M. und R. eine einheitliche Erschließungsanlage bildet, ist danach nicht die vom Beklagten und dem Verwaltungsgericht in den Vordergrund gestellte Entstehungsgeschichte der Straßen "Z. " und R. , sondern allein das Erscheinungsbild dieser Straßen zum Zeitpunkt des Entstehens der Beitragspflicht für die Erschließungsanlage bzw. den wirksam gebildeten Abschnitt derselben, in deren bzw. dessen Bereich das Grundstück des Klägers liegt. Unabhängig davon, wie der maßgebliche Abrechnungsraum richtigerweise abzugrenzen ist, ist dieser Zeitpunkt jedenfalls nicht vor dem Inkrafttreten der Widmung der "östlichen Teilstrecke" als Teil des Hauptzuges der Straße "Z. " im Jahre 1985 anzunehmen; die Beurteilung hat mithin von dem Zustand im Einmündungsbereich "Z. /R. " nach Abschluß aller Straßenbauarbeiten auszugehen, der mangels zwischenzeitlicher wesentlicher Änderungen seinem heutigen Erscheinungsbild entspricht. Hiervon ausgehend kann das östliche Teilstück der Straße "Z. " ab R. nicht als Teilstück einer einheitlichen, von M. bis H. reichenden Erschließungsanlage "Z. " angesehen werden; es stellt sich vielmehr als Teil einer Erschließungsanlage dar, zu der noch die konventionell ausgebaute nördliche Teilstrecke der Straße R. gehört. Dies ergibt eine Bewertung des Erscheinungsbildes der im Einmündungsbereich "Z. /R. " zusammentreffenden Straßenteilstücke, wie es durch die Verwaltungsvorgänge und insbesondere die vom Verwaltungsgericht in diesem und den Parallelverfahren erstinstanzlich gefertigten sowie die vom Beklagten im Berufungsverfahren vorgelegten Fotografien vermittelt wird. Kein durchschlagendes Gewicht für die Beurteilung der Zugehörigkeit der "östlichen Teilstrecke" kommt allerdings der Ausstattung der im Einmündungsbereich aufeinander treffenden Straßenteilstrecken zu: Sowohl die "Weststrecke" der Straße "Z. " als auch die Straße R. verfügen über eine Breite, eine Ausstattung mit Teileinrichtungen und ein Erscheinungsbild, welche denjenigen der östlichen Teilstrecke entsprechen. Nach Überzeugung des Senats ergibt sich jedoch aus dem den Verwaltungsvorgängen und Fotografien zu entnehmenden Verlauf und der Höhenführung der im Einmündungsbereich zusammentreffenden Straßenteilstrecken, daß die östliche Teilstrecke der Straße "Z. " nach natürlicher Betrachtungsweise für einen unbefangenen Beobachter zu einer sich mit der Straße R. , nicht jedoch mit der westlichen Teilstrecke "Z. " fortsetzenden Erschließungsanlage gehört: Nach den erwähnten Fotografien stellt sich die Straße R. im Einmündungsbereich aus allen drei in Frage kommenden Richtungen als die "organische" Fortsetzung der "östlichen Teilstrecke" mit einem eine weite Linkskurve beschreibenden Verlauf dar, während das westliche Teilstück der Straße "Z. " als im Kurvenbereich in diese Erschließungsanlage einmündende Straße erscheint. Dieser Eindruck ergibt sich zum einen aus den unterschiedlichen Kurvenradien - der Radius der Linkskurve beträgt nach den vorliegenden Plänen am Kurvenbeginn 50 m und läuft in eine geradlinige Strecke aus, während die Innenradien des "Einmündungstrichters" der "Weststrecke" sich auf 20 bzw. 15 m belaufen und damit dem Bild einer großzügigen Straßeneinmündung entsprechen - und andererseits aus den Winkeln, in denen die Straßen im Einmündungsbereich aufeinanderstoßen; so beträgt der Winkel zwischen den Teilstrecken der Straße "Z. " ca. 123 ° und derjenige zwischen "Weststrecke" und R. ca. 90 °, während sich derjenige zwischen "östlicher Teilstrecke" und R. , beschränkt auf den Einmündungsbereich, auf ca. 145 ° beläuft, wobei diese Richtungsänderung aufgrund des weiten Kurvenradius und des anschließenden Verlaufs der Straße R. nicht den Eindruck einer Verschwenkung in einem Einmündungsbereich vermittelt, sondern denjenigen einer Richtungsänderung der gesamten Erschließungsanlage. Unterstrichen wird dieser Eindruck der Zugehörigkeit der "östlichen Teilstrecke" zur Straße R. durch die Höhenführung der Straßenteilstrecken im Einmündungsbereich: Während der Straßenzug "R. +östliche Teilstrecke" in diesem Bereich ein kontinuierliches Gefälle von West nach Ost aufweist - nach den Längenschnitten zum Bebauungsplan 13/68, Blatt 2a des Bebauungsplans, welche Grundlage des Straßenausbaus waren, beträgt das Gefälle auf ca. 130 m Länge 6,52 % -, erreicht die "Weststrecke" etwa sieben Meter vor der Einmündung nach einem stark ansteigenden Verlauf - bis zu einer Steigung von 13 % - einen "Hochpunkt", von dem aus sie zum Straßenzug "R. +östliche Teilstrecke" geringfügig (mit einem Gefälle von 2,5 %) abfällt. Auch diese Höhenführung, die nach einer der Fotografien dazu führt, daß ein sich jenseits des Hochpunktes befindender Beobachter nicht festzustellen vermag, ob und in welche Richtung die Erschließungsanlage sich überhaupt fortsetzt, bestärkt im näheren Bereich der Einmündung "Z. /R. " den Eindruck, daß hier eine Erschließungsanlage "Z. , westliche Teilstrecke" nach einer Höhenanpassung an eine durchlaufende Erschließungsanlage "R. +östliche Teilstrecke", deren Breite im Einmündungsbereich derjenigen der sich anschließenden Teilstrecken (R. einerseits und östliche Teilstrecke andererseits) entspricht, ihr Ende findet. Den vom Beklagten hervorgehobenen Verkehrsberuhigungsmaßnahmen im Bereich der Straße R. , die, wie die vorliegenden Fotografien zeigen und der Beklagte in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat, nicht mit einer Änderung der oben angeführten Kriterien der Straßenführung, Breite und Ausstattung einhergingen, sondern nach Fertigstellung des Straßenkörpers im wesentlichen durch die Aufstellung von Pflanzkübeln im Straßenraum verwirklicht wurden, ist demgegenüber keine besondere Bedeutung beizumessen. Zweifelhaft ist bereits, ob derartige "provisorische Möblierungen" - als welche die betreffenden Maßnahmen in den Verwaltungsvorgängen des Beklagten bezeichnet sind - angesichts der erkennbaren Möglichkeit, sie jederzeit ohne größeren Aufwand zu ändern oder zu beseitigen, überhaupt geeignet sein können, das für die Beurteilung der Identität der Erschließungsanlage entscheidende Erscheinungsbild der Straße zu prägen. Jedenfalls treten die hier aufgestellten Pflanzkübel ausweislich der Fotografien nach Anzahl und Abmessungen nicht derart optisch hervor, daß sie den durch Verlauf und Höhenführung der Straßen im Einmündungsbereich entstandenen Eindruck von der Abgrenzung zwischen den Erschließungsanlagen "Z. " einerseits und "R. +östliche Teilstrecke" andererseits wieder in Frage stellen oder gar ändern könnten. Die zwischen den Grundstücken Z. Nrn. 32 und 44 abzweigende Stichstraße ist angesichts ihrer Länge und ihres geradlinigen Verlaufs - vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 23. Juni 1995 - 8 C 30.93 -, Buchholz 406.11 § 127 BauGB Nr. 80, S. 18, 20 f. - als unselbständiger Bestandteil der zuletzt genannten Erschließungsanlage zu qualifizieren. Da der Senat mit seiner Beurteilung der im Einmündungsbereich zusammentreffenden Erschließungsanlagen nur von der rechtlichen Bewertung des Verwaltungsgerichts, nicht aber von dessen im erstinstanzlichen Ortstermin getroffenen tatsächlichen Feststellungen abweicht, bestand kein Anlaß zu einer erneuten Augenscheinseinnahme im Berufungsverfahren, vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 7. Juni 1996 - 8 C 30.94 -, ZfBR 1997, 44, die im übrigen auch keiner der Verfahrensbeteiligten beantragt hatte. Es kann dahinstehen, ob allein die Herstellung der die Bezeichnung "R. " tragenden Teilstrecke der somit maßgeblichen Erschließungsanlage "R. +östliche Teilstrecke" auf der Grundlage eines Erschließungsvertrages zu einer beitragsrechtlichen Verselbständigung der "Reststrecke" als Erschließungsanlage oder als Abrechnungsabschnitt im Sinne des § 130 Abs. 1 Satz 1 BauGB/BBauG führte, ohne daß es hierzu einer Willensbildung von Seiten der Gemeinde bedurft hätte, so möglicherweise Driehaus, a.a.O., § 14 Rdn. 27. Mit der Entscheidung, die Teilstrecke mit der Bezeichnung "R. " im Rahmen eines - echten - Erschließungsvertrages unter Verzicht auf eine spätere Endabrechnung von Erschließungsbeiträgen zur Heranziehung von "Fremdanliegern" - zur Abgrenzung zwischen (echtem) Erschließungsvertrag und Vorfinanzierungsvertrag vgl. das Urteil des Senats vom 25. Januar 1994 - 3 A 1721/89 -, UA S. 12 ff. - herstellen zu lassen, während die "östliche Teilstrecke" durch die Stadt selbst hergestellt und sodann mittels Erschließungsbeiträgen nach der geltenden Erschließungsbeitragssatzung gegenüber den Anliegern abgerechnet werden sollte, liegt eine etwa erforderliche, durch § 5 Abs. 3 EBS 1978/1983 in die Zuständigkeit des Beklagten gestellte, zur Zulässigkeit einer solchen Zuständigkeitsübertragung vgl. Driehaus, a.a.O., § 14 Rdn. 11, Abschnittsbildung vor. Rechtliche Bedenken gegen deren Wirksamkeit bestehen nicht. Die Abschnittsbildung erfolgte vor Entstehen sachlicher Beitragspflichten für die Erschließungsanlage, vgl. zu diesem Erfordernis Driehaus, a.a.O., § 14 Rdn. 1, 20 unter Hinweis auf BVerwG, Urteile vom 26. September 1983 - 8 C 47, 67 - 69.82 -, BVerwGE 68, 48 (53) und vom 9. Dezember 1983 - 8 C 112.82 -, BVerwGE 68, 249 (258 f.). Sie entsprach im übrigen dem nach höchstrichterlicher Rechtsprechung für solche Zwischenentscheidungen heranzuziehenden - vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1992 - 8 C 4.92 -, Buchholz 406.11 § 130 BBauG/BauGB Nr. 37 S. 7 (8 f.); Urteil vom 25. Februar 1994 - 8 C 14.92 -, DVBl. 1994, 812 (813) - seinerzeit geltenden Recht, da mit der Einmündung der westlichen Teilstrecke der Straße "Z. " eine den Anforderungen des § 130 Abs. 2 Satz 1 BBauG genügende, örtlich erkennbare Abgrenzung der einzelnen Abschnitte - vgl. BVerwG, Urteil vom 15. September 1978 - 4 C 50.76 -, BVerwGE 56, 238 (241) - vorlag. Der Beklagte war nicht berechtigt, geschweige denn verpflichtet, den sich hieraus ergebenden Abrechnungsraum zu ändern, indem er die Erschließungsanlagen "Z. " (von M. Straße bis R. ) und "R. +östliche Teilstrecke" bzw. Abschnitte hiervon zu einer Erschließungseinheit (§ 130 Abs. 2 Satz 3 BauGB) zusammenfaßte. Eine solche Zusammenfassung scheidet vielmehr, wie das Verwaltungsgericht - bezogen allerdings auf den abgerechneten Straßenzug - zutreffend ausgeführt hat, bereits deshalb aus, weil die Erschließungsanlagen schon wegen der jeweils vorhandenen anderweitigen Anbindung an das Straßennetz nicht in gesteigerter funktioneller Abhängigkeit zueinander stehen, vgl. hierzu BVerwG, Beschluß vom 7. Juli 1989 - 8 B 73.89 - S. 5 des amtl. Umdr.; Urteil vom 25. Februar 1994 - 8 C 14.92 -, DVBl. 1994, 812 (813); Urteil vom 11. Oktober 1985 - 8 C 26.84 -, BVerwGE 72, 143 (150 f.). Entgegen der Auffassung des Klägers ist sein Grundstück von dem somit zugrundezulegenden Abrechnungsabschnitt "östliche Teilstrecke" (einschließlich Stichstraße) als Hinterliegergrundstück erschlossen im Sinne der §§ 131 Abs. 1, 133 Abs. 1 BauGB. Ausweislich der Bauakte des Hauses H. Straße 40 sowie der im erstinstanzlichen Verfahren gefertigten Fotografien verfügt das Grundstück tatsächlich über eine Zufahrt von der Stichstraße zu der an das Haus angebauten und teilweise auf dem Grundstück errichteten Garage. Diese Zufahrt ist auch hinreichend rechtlich gesichert, um ein Erschlossensein des Grundstücks im Sinne der §§ 131 Abs. 1, 133 Abs. 1 BauGB anzunehmen. Soweit sie über das Flurstück 368 verläuft, schließt sich der Senat der Auffassung des Verwaltungsgerichts an, daß der Kläger sich nach dem gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 2b Kommunalabgabengesetz NW anwendbaren § 42 Satz 2 Abgabenordnung - AO 1977 - so behandeln lassen muß, als ob die Übertragung des Eigentums an dieser Parzelle auf seine Tochter im Jahre 1989 nicht erfolgt sei. Auch der Senat beurteilt diese Übertragung als Mißbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten im Sinne des § 42 AO 1977, weil sie nach Lage der Dinge ausschließlich den Sinn haben konnte, das Entstehen eines Erschließungsbeitragsanspruchs für das Grundstück zu verhindern: Entgegen dem Vorbringen des Klägers liegt ein zeitlicher Zusammenhang zwischen der Übertragung und der hier strittigen Heranziehung zu einem Erschließungsbeitrag auf der Hand. Aufgrund vorausgegangener Versuche des Beklagten, für dieselbe Erschließungsanlage Erschließungsbeiträge bzw. Vorausleistungen zu erheben, stand dem Kläger das Bevorstehen einer erneuten Heranziehung deutlich vor Augen. Ein wirtschaftlich sinnvoller Grund für die Übertragung des Flurstücks - vgl. hierzu Beschluß des Senats vom 18. Januar 1994 - 3 B 2615/91 -, Rechtsprechungssammlung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen im Erschließungs- und Erschließungsbeitragsrecht (OVG RSE) § 131 BBauG/BauGB, Erschlossensein; OVG Rhld.- Pfalz, Urteil vom 11. Oktober 1990 - 12 A 11303/90 -, KStZ 1991, 136 - ist demgegenüber nicht ersichtlich. Während das Flurstück vor der Übertragung wegen angrenzender Flächen derselben Eigentümer mit diesen gemeinsam genutzt werden konnte, wie durch die grenzüberschreitende Bebauung mit einer Garage augenfällig wird, ist das Flurstück allein einer selbständigen Bebauung oder anderweitigen vergleichbaren Nutzung wegen seiner geringen Größe von 39 qm, des dreieckigen Zuschnitts und der anderweitigen Überbauung faktisch entzogen. Das Vorbringen des Klägers, es habe sich um ein Rechtsgeschäft in Vorwegnahme der Erbfolge gehandelt, ist angesichts dieser Umstände nicht nachvollziehbar. Die somit im Beitragsverfahren zu unterstellende Unwirksamkeit der Übertragung mit der Folge einer Identität der Eigentümer des klägerischen Grundstücks und des Flurstücks 368 in Verbindung mit der grenzüberschreitenden Bebauung beider Flächen bewirkt eine den Anforderungen der §§ 131 Abs. 1, 133 Abs. 1 BauGB genügende Hinterliegererschließung, ohne daß hierfür zusätzlich eine öffentlich- rechtliche Sicherung durch Baulast erforderlich wäre, vgl. Urteile des Senats vom 31. Januar 1989 - 3 A 922/87 -, OVG RSE § 131 BBauG/BauGB, § 133 BBauG/BauGB, Erschlossensein, S. 7 f. -, und vom 15. November 1996 - 3 A 1364/91 -, UA S. 13 f.; BVerwG, Urteile vom 26. Februar 1993 - 8 C 35.92 -, BVerwGE 92, 157 (160 f.), - 8 C 45.91 -, NVwZ 1993, 1208. Daß die Zufahrtnahme zum Grundstück des Klägers auch über das Flurstück 349 erfolgen muß, steht einem Erschlossensein nicht entgegen. Den durch §§ 131 Abs. 1, 133 Abs. 1 BauGB aufgestellten Erreichbarkeitsanforderungen ist insofern mit Blick auf das im Jahre 1967 bestellte, den seinerzeitigen bauordnungsrechtlichen Bestimmungen genügende dingliche Wegerecht (§ 1018 BGB) zugunsten der jeweiligen Eigentümer des klägerischen Grundstücks Genüge getan. Aus dem diesem Wegerecht zugrundeliegenden Rechtsverhältnis ergibt sich nämlich wegen des Fehlens einer anderen Zufahrt zu der Garage ein jederzeit realisierbarer Anspruch der Eigentümer des klägerischen Grundstücks gegen die Eigentümerin des dienenden Flurstücks auf Übernahme einer dem Wegerecht inhaltsgleichen Baulast, seitdem § 4 Abs. 1 Nr. 1 BauO NW 1984/1995 die Bebaubarkeit des Grundstücks an eine solche öffentlich-rechtliche Sicherung knüpft. Vgl. Beschlüsse des Senats vom 24. Februar 1992 - 3 B 2334/90 -, NWVBL 1992, 402, und vom 3. Dezember 1992 - 3 B 2186/91 -, OVG RSE § 131 BBauG/BauGB, § 133 BBauG/BauGB Erschlossensein, je m.N. zur zivilgerichtlichen Rechtsprechung. Selbst, wenn man die Zufahrtsmöglichkeit zum klägerischen Grundstück über die Flurstücke 368 und 349 als für ein Erschlossensein im Sinne der §§ 131 Abs. 1, 133 Abs. 1 BauGB nicht ausreichend ansähe, wäre es von der hier abzurechnenden Ausbaustrecke erschlossen: In diesem Fall handelte es sich nämlich um ein zufahrtsloses Hinterliegergrundstück, dem der nach den übereinstimmenden Angaben der Beteiligten ausschließlich dem Fußgängerverkehr dienende Weg zwischen der Stichstraße und der H. Straße, der wegen der allein durch ihn gebotenen Erschließung der Wohngrundstücke H. Straße Nrn. 28 und 30 als öffentlicher unbefahrbarer Wohnweg zu qualifizieren ist, eine für die hier gegebene Bebauung mit einem Gebäude geringer Höhe (§ 2 Abs. 3 BauO NW 1984/1995) ausreichende (Primär-) Erschließung zur weniger als 50 m entfernten Ausbaustrecke vermittelt (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 2. Halbs. BauO NW 1984/1995). Bedenken gegen das Entstehen der Beitragspflicht für das dargestellte Teilstück der Erschließungsanlage hegt der Senat nicht. Die Einwendungen des Klägers gegen die Abweichungssatzung sind bereits deshalb ohne Bedeutung, weil sie nur für die erstmalige Herstellung der - anderen - Erschließungsanlage "Z. " von M. Straße bis R. von Bedeutung ist. Entgegen der Darstellung des Klägers liegen Widmungen der Straße und Zustimmungen des Regierungspräsidenten zum Straßenausbau vor, gegen deren Wirksamkeit keine rechtlichen Bedenken bestehen. Zweifel an der satzungsgemäßen Fertigstellung der Abrechnungsstrecke bestehen nicht. Hinsichtlich des Umfangs des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes hat der Senat, abgesehen von den durch die oben dargestellte abweichende Abgrenzung der abzurechnenden Erschließungsanlage bedingten Änderungen, die im Ergebnis allein darin bestehen, daß der für die Herstellung der westlichen Teilstrecke der Straße "Z. " entstandene Aufwand vom Beklagten herauszurechnen ist, weil die Grenze der hier als Abrechnungsstrecke zugrundezulegenden östlichen Teilstrecke sich mit der vom Beklagten bereits bei seiner Aufwandsermittlung berücksichtigten Grenze der mittels Erschließungsvertrags ausgebauten Strecke R. deckt, keine Bedenken gegen die Richtigkeit der Ansätze des Beklagten. Hinsichtlich der vom Kläger bereits im erstinstanzlichen Verfahren gerügten Kostenansätze, auf die nur noch einzugehen ist, soweit sie die "östliche Teilstrecke" betreffen, kann zunächst auf das Urteil des Verwaltungsgerichts verwiesen werden, dem der Kläger mit der Berufung nichts neues entgegengesetzt hat. Zweifel hinsichtlich der Erforderlichkeit (§ 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB) des Ausbaus der hier maßgeblichen - in voller Länge beidseitig anbaubaren - Abrechnungsstrecke bestehen nicht. Der Ansatz eines Anteils von 28 % des für die Herstellung des Mischwasserkanals entstandenen Aufwandes als Kosten der Straßenentwässerung beruht zwar auf Modellrechnungen neueren Datums, während die Herstellung des Mischwasserkanals in früherer Zeit erfolgte. Es wird von den Beteiligten jedoch nicht geltend gemacht und ist auch sonst nicht erkennbar, daß sich in der Zeit zwischen Kanalherstellung und Errechnung des fiktiven Anteils der Straßenentwässerungskosten die prozentualen Anteile der unterschiedlichen Kostenmassen an den Gesamtkosten für die Herstellung eines Mischwasserkanals verändert haben. Eine vormalige Fertigstellung der Teileinrichtung Fahrbahn scheidet bereits deshalb aus, weil die ehemalige K. Straße ganz überwiegend nicht auf der Trasse der abgerechneten Teilstrecke verlief. Korrekturen unterliegt demgegenüber die Verteilung des umlagefähigen Aufwandes auf die erschlossenen Grundstücke. Zunächst wird der Beklagte bei der Neuberechnung die neue Abgrenzung des Abrechnungsgebietes zu berücksichtigen haben. Dieses umfaßt die Grundstücke zwischen der Einmündung "Z. " (westliche Teilstrecke), darunter auch das - allein an die Abrechnungsstrecke grenzende - Flurstück 826 mit seiner vollen Fläche. Hiermit erledigen sich die vom Kläger erhobenen Einwendungen gegen die Nichteinbeziehung der im einzelnen genannten Grundstücke, da für diese allein wegen ihrer Lage allenfalls eine Erschließung durch die westliche Teilstrecke "Z. " oder den - anderen - Abschnitt "R. " der Erschließungsanlage "R. / östliche Teilstrecke" in Betracht käme, während eine Erschließung durch die hier maßgebliche Abrechnungsstrecke von vornherein ausscheidet. Zusätzlich in das - neu abgegrenzte - Verteilungsgebiet einzubeziehen sind jedoch die Grundstücke H. Straße Nrn. 26 bis 32 und das Flurstück 191, die an den Weg grenzen, der zwischen der Stichstraße "Z. " und der H. Straße verläuft und der nach den obigen Ausführungen zur Erschließung des klägerischen Grundstücks als unbefahrbarer Wohnweg i.S.d. § 4 Abs. 1 Nr. 1 2. Halbs. BauO NW 1984/1995 zu qualifizieren ist. Auch diese Grundstücke sind erschlossen im Sinne des § 131 Abs. 1 BauGB, da dieser Wohnweg auch ihnen die (Primär-) Erschließung zur hier maßgeblichen Abrechnungsstrecke vermittelt. Daß der Weg den Grundstücken eine ebensolche Erschließung auch zur H. Straße vermittelt, ändert an ihrem Erschlossensein durch die abzurechnende "östliche Teilstrecke" nichts. Da die Grundstücke an einem zwischen zwei Anbaustraßen verlaufenden unbefahrbaren Wohnweg - bei Einhaltung eines Abstandes von bis zu 50 m - nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 2. Halbs. BauO NW 1984/1995 wegen jeder der beiden Anbaustraßen, d.h. auch bei einem Hinwegdenken der jeweils anderen Erschließungsanlage - vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 1993 - 8 C 59.91 -, NVwZ 1994, 910 (911) m.w.N. -, bebaubar sind, sind sie auch von beiden Anbaustraßen erschlossen, und nicht nur von derjenigen, zu der der Wohnweg die jeweils kürzere Zuwegung herstellt, so aber Driehaus, a.a.O., § 17 Rdn. 82 f.; zu dieser Fragestellung vgl. dagegen Urteil des Senats vom 5. Juli 1991 - 3 A 127/90 -, NWVBl 1992, 26 (27), und Urteil des Senats vom 28. Juni 1996 - 3 A 2790/92 -, UA S. 8 ff. Das Flurstück 704 ist demgegenüber nicht in die Verteilung einzubeziehen, weil es von der Stichstraße mehr als 50 m entfernt ist und der Weg ihm daher insofern eine (Primär-) Erschließung durch die Straße nicht mehr zu vermitteln vermag (vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 1 2. Halbs. BauO NW 1984/1995). Vgl. hierzu Urteil des Senats vom 5. Juli 1991 - 3 A 422/91 -, NWVBl. 1992, 179 (181 f.) und das Urteil des BVerwG vom 10. Dezember 1993 - 8 C 58.91 -, DVBl. 1994, 705; ferner BVerwG, Urteil vom 1. März 1996 - 8 C 26.94 -, DVBl. 1996, 1051. Ebenfalls nicht zu beanstanden ist, daß der Beklagte die Grundstücke S. Nr. 2a und H. Straße Nr. 38 nicht in die Verteilung einbezogen hat. Diese Grundstücke sind von der Stichstraße zwar ebenfalls über unbefahrbare Wege (den schon mehrfach erwähnten Weg zur H. Straße und den zwischen diesem und der Straße "S. " verlaufenden Privatweg) mit einer Länge von insgesamt nicht mehr als 50 m zu erreichen. Es ist jedoch nicht ersichtlich, daß diese Zuwegung über den Privatweg in der erforderlichen Weise rechtlich gesichert wäre; den Verwaltungsvorgängen ist nur eine Baulast zur Sicherung der Zuwegung von der Straße S. zum Grundstück H. Straße 38 zu entnehmen. Andere Fehler der Beitragsberechnung sind nicht ersichtlich. Die oben dargestellten Korrekturen erfordern eine Neuberechnung des auf das klägerische Grundstück entfallenden Erschließungsbeitrages mit einem "nicht unerheblichen Aufwand" im Sinne des § 113 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Sofern man für eine Anwendung dieser Vorschrift in Übernahme einer aus § 113 Abs. 3 VwGO hergeleiteten Anforderung zusätzlich fordert, daß eine derartige Entscheidung "bei Abwägung der Belange der Beteiligten diesen zumutbar ist", so BVerwG, Urteil vom 18. Januar 1991 - 8 C 14.89 -, DVBl. 1991, 449 (451); Hess. VGH, Urteil vom 5. Dezember 1996 - 5 UE 3700/95 -, UA S. 11; kritisch zur Übernahme dieser Anforderung Redeker, DVBl. 1991, 972 (973 f.); Spannowsky, a.a.O., § 113 Rdn. 192; Gerhardt, a.a.O., Rdn. 41, ist diese Voraussetzung vorliegend gleichfalls gegeben: Es kann dahinstehen, ob das in § 113 Abs. 2 Satz 2 VwGO geregelte Merkmal eines "nicht unerheblichen Aufwands", voraussetzt, die Ermittlung des Betrags durch das Gericht müsse auf "ernsthafte Schwierigkeiten" stoßen, so BVerwG, Urteil vom 18. Januar 1991, a.a.O.; kritisch hierzu Redeker, a.a.O., S. 974, Spannowsky, a.a.O., Rdn. 192. Denn auch dies wäre der Fall. Die bei der Errechnung des auf den Kläger entfallenden Erschließungsbeitrags gebotenen Korrekturen betreffen für das Veranlagungsverfahren grundlegende Faktoren. Sie machen daher eine Neuerstellung des gesamten dem Verfahren zugrundeliegenden Zahlenwerks erforderlich. Bereits die Ermittlung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes macht eine Aufteilung aller in die Beitragsermittlung eingestellten Aufwandspositionen auf die beiden betroffenen Erschließungsanlagen notwendig. Abgesehen davon, daß das Gesetz dem Gericht derartige Ermittlungen und Berechnungen namentlich mit Blick auf das mit der Neufassung des § 113 Abs. 2 Satz 2 VwGO durch Gesetz vom 17. Dezember 1990, BGBl. I S. 2809, verfolgte Ziel, eine prozeßbeendende Entscheidung treffen zu können, ohne zuvor aufwendige und umfangreiche Neuberechnungen durchführen zu müssen, "die die Behörden mit den ihnen zur Verfügung stehenden technischen Hilfsmitteln in der Regel schneller und reibungsloser bewältigen können", während das Gericht "einfachere Berechnungen ... selbst vorzunehmen" habe, vgl. BT-Drucksache 11/7030, S. 21 L, 29 R; zur gerade auf Erschließungsbeitragsprozesse zielenden Intention bei der Gesetzesänderung Kallerhoff, DVBl. 1991, 975 (977), nicht abverlangen dürfte, ist der Senat hierzu im vorliegenden Fall bereits deshalb nicht in der Lage, weil die hierfür erforderlichen Unterlagen (etwa die betreffenden Aufmaßblätter) nicht vorliegen. Gleiches gilt für die hinsichtlich der Aufwandsverteilung erforderlichen Berechnungen, da die Geschoßflächen für die bislang vom Beklagten noch nicht berücksichtigten Grundstücke, die nach § 7 EBS 1978/83 ein Faktor der Verteilung sind, sich nicht aus den Verwaltungsvorgängen ergeben. Angesichts dessen, daß der Beklagte auf Frage in der mündlichen Verhandlung den Zeitaufwand für eine Neuberechnung mit "vier bis sechs Wochen" benannt hat, kann auch keine Rede davon sein, daß der Senat das Zahlenwerk "ohne weiteres" unter Inanspruchnahme des Beklagten ermitteln könnte, hierauf stellt das BVerwG im Urteil vom 18. Januar 1991, a.a.O., ab. Eine Entscheidung nach § 113 Abs. 2 Satz 2 VwGO ist den Beteiligten unter Berücksichtigung ihrer Belange schließlich auch zuzumuten. Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung sein Interesse zum Ausdruck gebracht, sich der Mühe einer Neuberechnung erst nach Klärung ihrer rechtlichen Notwendigkeit und anhand eindeutiger gerichtlicher Vorgaben zu unterziehen. Dem ist mit der gewählten Verfahrensweise Rechnung getragen. Auch die Belange des Klägers sind gewahrt, da ihm eine Verlängerung der Prozeßdauer erspart wird und er der Ankündigung des Senats, es komme eine Entscheidung nach § 113 Abs. 2 Satz 2 VwGO in Betracht, nichts entgegengesetzt hat. Daß es nach der erfolgten Neuberechnung durch den Beklagten zu einem weiteren Rechtsstreit kommen könnte, vgl. hierzu Hess. VGH, a.a.O., UA S. 12, ist nicht erkennbar. Die Kostenentscheidung ergibt sich auf der Grundlage einer Abschätzung des Ergebnisses der dem Beklagten aufgegebenen Berechnungen - vgl. hierzu Redeker, DVBl. 1991, 972 (974); Gerhardt, a.a.O., Rdn. 42 - aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil kein Fall des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Insbesondere weicht der Senat nicht von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Januar 1991, a.a.O., ab, da die dortigen Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 113 Abs. 2 Satz 2 VwGO im Erschließungsbeitragsrecht die Entscheidung nicht tragen und zudem eine Anwendung der Vorschrift in besonders gelagerten Fällen wie dem vorliegenden nicht ausschließen.