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Urteil

5 UE 2017/94

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1997:0227.5UE2017.94.0A
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Entscheidungsgründe
Die - zulässige - Berufung der Beklagten kann keinen Erfolg haben. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben, denn diese ist ihrerseits zulässig, und der Kläger hat nach § 5 Buchst. a) Abs. 2 der Allgemeinen Wasserversorgungssatzung der Beklagten (AWVS) Anspruch darauf, hinsichtlich des Brauchwasserbedarfs für die von ihm genannten Zwecke von der Verpflichtung zur Benutzung der gemeindlichen Wasserversorgungsanlage freigestellt zu werden. § 5a Abs. 2 AWVS lautet: "Die Gemeinde räumt dem Grundstückseigentümer darüber hinaus im Rahmen des ihr wirtschaftlich Zumutbaren auf Antrag die Möglichkeit ein, den Bezug auf einen von ihm gewünschten Verbrauchszweck oder auf einen Teilbedarf zu beschränken." Diese Bestimmung ist dem § 3 Abs. 1 AVBWasserV nachgebildet, der bei privatrechtlicher Ausgestaltung des Wasserbezugsverhältnisses dem Kunden des jeweiligen Wasserversorgungsunternehmens das Recht gibt, den Wasserbezug in entsprechender Weise zu beschränken. Der Beschränkung des Wasserbezugs in § 5a Abs. 2 AWVS kommt nach dem Regelungszusammenhang mit den anderen satzungsrechtlichen Bestimmungen die Bedeutung einer "Teilbefreiung" vom Benutzungszwang zu. Denn die Satzung verpflichtet in ihrem § 5 Abs. 1 "alle Benutzer der an die öffentliche Wasserversorgungsanlage bereits angeschlossenen sowie der dem Anschlußzwang (§ 4 Abs. 1) unterliegenden Grundstücke", "ihren gesamten Frischwasserbedarf aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage zu decken". Als Grundsatz vorangestellt ist also ein umfassender Benutzungszwang zugunsten der gemeindlichen Wasserversorgungsanlage. Hieran anknüpfend regelt § 5a AWVS unter der Überschrift "Befreiung vom Benutzungszwang" zum einen die umfassende Befreiung, die nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen gewährt werden kann (Abs. 1), und zum anderen die Möglichkeit einer "Teilbefreiung vom Benutzungszwang", als welche sich bei vorgegebenem umfassendem Benutzungszwang die Beschränkung des Wasserbezugs auf einen bestimmten Verbrauchszweck oder Teilbedarf darstellt (Abs. 2). In Übereinstimmung damit spricht § 5a Abs. 3 AWVS von dem Antrag auf Befreiung oder Teilbefreiung, der unter Angabe der Gründe schriftlich bei der Gemeinde einzureichen ist. Gegen die Gültigkeit des vorgenannten Satzungsrechts bestehen keine Bedenken. Mit der Regelung, daß dem Grundstückseigentümer im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren auf Antrag die Beschränkung des Wasserbezugs auf einen bestimmten Verbrauchszweck oder Teilbedarf zu ermöglichen ist, hat der Satzungsgeber der sich aus § 35 AVBWasserV ergebenden Pflicht zur Anpassung gemeindlichen Satzungsrechts an die Bestimmungen der AVBWasserV - hier an den § 3 Abs. 1 AVBWasserV - Rechnung getragen. Daß der Satzungsgeber den umfassenden Benutzungszwang als Grundsatz beibehalten hat und demgemäß die Möglichkeit der Beschränkung des Wasserbezugs als Teilbefreiung behandelt, die aufgrund einer Einzelfallprüfung nach dem Maßstab der wirtschaftlichen Zumutbarkeit für die Gemeinde gewährt wird, ist nicht zu beanstanden. § 19 Abs. 2 HGO ermächtigt die Gemeinden, bei öffentlichem Bedürfnis durch Satzung den Anschluß an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und deren Benutzung vorzuschreiben. Diese Ermächtigung kann von den Gemeinden auch nach Inkrafttreten der bundesrechtlichen Regelungen der AVBWasserV jedenfalls dann in Anspruch genommen werden, wenn sich - wie es bei öffentlichen Wasserversorgungsanlagen in der Regel, so auch hier, der Fall ist - das öffentliche Bedürfnis auf Gründe der Volksgesundheit stützt. Denn insoweit besteht eine Gesetzgebungskompetenz des Landes, die durch die Regelungen der AVBWasserV nicht verdrängt worden ist und an der deshalb auch die durch § 35 Abs. 1 AVBWasserV gebotene entsprechende Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung nichts zu ändern vermag (vgl. BVerwG, Beschluß vom 24. Januar 1986 - 7 C B 51 und 52.85 -, NVwZ 1986 S. 483, sowie OVG Münster, Urteil vom 28. November 1986 - 22 A 1206/81 -, KStZ 1987 S. 132). Der Kläger bedarf auch der von ihm begehrten Teilbefreiung nach § 5 Buchst. a) Abs. 2 AWVS, denn er unterliegt hinsichtlich des Wasserbedarfs, den er aus seinem Brunnen auf der Parzelle 257/73 decken möchte, dem in § 5 Abs. 1 AWVS geregelten Benutzungszwang. Bezieht man den "Frischwasserbedarf" im Sinne dieser Vorschrift auf jeden erstmaligen Gebrauch von Wasser, zu welchem Zweck auch immer, so erstreckt sich der Benutzungszwang sowohl auf den Trinkwasserbedarf als auch - einschränkungslos - auf den Betriebs- oder Brauchwasserbedarf; er erfaßt dann sowohl das Wasser für das Tränken des Viehs als auch das zur Reinigung der Roste benötigte Wasser. Sollte dagegen der Begriff des Frischwassers so zu verstehen sein, daß damit nur Wasser für Zwecke gemeint ist, die Anforderungen an die hygienische Reinheit und "Lebendigkeit" des Wassers stellen, so würde der Benutzungszwang denjenigen Brauchwasserbedarf von vornherein nicht erfassen können, für den - wie bei dem Wasser für das Reinigen der Roste - derartige Anforderungen nicht zu stellen sind. Auch in diesem Falle bliebe aber mit dem Wasser für das Tränken des Viehs ein Brauchwasserbedarf des Klägers übrig, der sich nur mit "Frischwasser" in der zuletzt genannten möglichen Bedeutung befriedigen läßt. Der Kläger würde dann jedenfalls für diesen Verbrauchszweck eine Teilbefreiung vom Benutzungszwang benötigen. Von welchem Verständnis des Begriffs "Frischwasserbedarf" die Allgemeine Wasserversorgungssatzung der Beklagten ausgeht, kann damit letztlich auf sich beruhen (vgl. zu dieser Problematik Senatsurteil vom 21. September 1983 - V OE 38/82 -, HSGZ 1984 S. 23 = GemHH 1985 S. 14). Der Kläger kann die benötigte Teilbefreiung vom Benutzungszwang gemäß § 5a Abs. 1 AWVS verlangen, wenn der mit Teilbefreiungen dieser Art verbundene Wegfall des Bezugs von Brauchwasser aus der gemeindlichen Wasserversorgungsanlage für die Beklagte "wirtschaftlich zumutbar" ist. Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Der von der Beklagten vertretenen Auffassung, daß die gewünschte Beschränkung des Wasserbezugs wegen bereits vorliegender und künftig noch zu erwartender vergleichbarer Anträge auf Teilbefreiung, denen aus Gründen der Gleichbehandlung ebenfalls entsprochen werden muß, die Wirtschaftlichkeit der öffentlichen Wasserversorgung ernsthaft gefährde, vermag der Senat nicht zu folgen. Das Erfordernis der wirtschaftlichen Zumutbarkeit in § 5a Abs. 2 AWVS ermöglicht es der Beklagten, bei der Entscheidung über einen Antrag auf Beschränkung des Wasserbezugs auf einen bestimmten Verbrauchszweck oder Teilbedarf die wirtschaftlichen Auswirkungen für ihren Gebührenhaushalt und die anderen Wasserbezugsverhältnisse zu berücksichtigen. Als Folge jeder "Teilbefreiung" vom Benutzungszwang nach § 5a Abs. 2 AWVS ergibt sich ein Gebührenausfall, der entweder durch eine stärkere Bezuschussung der Wasserversorgung aus Haushaltsmitteln der Gemeinde oder durch eine Erhöhung der verbrauchsabhängigen Wassergebühren zu decken ist. Nicht jedwede Erhöhung entweder des Gemeindeanteils an den Kosten der öffentlichen Wasserversorgung oder der auf die Verbraucher entfallenden Wassergebühren ist freilich als für die Gemeinde "wirtschaftlich unzumutbar" im Sinne des § 5a Abs. 2 AWVS anzusehen. Wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 11. April 1986 - 7 C 50.83 -, NVwZ 1986, S. 754, klargestellt hat, ist eine Auslegung des Begriffs der wirtschaftlichen Zumutbarkeit in dem Sinne, daß die gemeindliche Wasserversorgungsanlage so kostengünstig wie möglich soll betrieben werden können, mit § 3 AVBWasserV nicht zu vereinbaren. Die Sicherung der Vollversorgung durch umfassenden Benutzungszwang im Interesse eines möglichst kostengünstigen Wassertarifs läuft der Zielsetzung des § 3 Abs. 1 AVBWasserV zuwider. Daraus folgt, daß ein Antrag auf Beschränkung des Wasserbezugs nicht einfach mit der Begründung abgelehnt werden darf, eine solche Beschränkung werde zwangsläufig die Erhöhung der Wassergebühren zur Folge haben. Auf der anderen Seite darf die Gemeinde bei der Prüfung, ob ihr eine beantragte Beschränkung des Wasserbezugs wirtschaftlich zumutbar ist, bereits vorhandene gleichgelagerte Anträge oder zu erwartende Folgeanträge, denen aus Gründen der Gleichbehandlung ebenfalls entsprochen werden müßte, berücksichtigen. Sind Beschränkungsanträge erst einmal genehmigt, so können gleichgelagerte Folgeanträge nicht einfach mit der Begründung abgelehnt werden, der zur Verfügung stehende Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren sei nunmehr - nach Genehmigung der früheren Anträge - erschöpft und lasse weitere Teilbefreiungen nicht mehr zu. Es geht nicht an, bei der Entscheidung über Anträge auf Beschränkung des Wasserbezugs lediglich auf die zeitliche Priorität der Anträge abzustellen (so schon Senatsurteil vom 21. September 1983, a.a.O., vgl. ferner Senatsurteil vom 10. Februar 1988 - 5 UE 1592/85 -, NVwZ 1988, 1049 = HSGZ 1988, 294 = GemHH 1989, 62). Die Gemeinde muß daher schon bei der Prüfung des ersten Antrags die zu erwartenden Folgeanträge in die Betrachtung einbeziehen und die Genehmigung des Antrags davon abhängig machen können, ob die wirtschaftlichen Auswirkungen auch dann zumutbar bleiben, wenn sämtlichen vergleichbaren Folgeanträgen entsprochen wird. In vorliegendem Fall ergibt sich eine mit der Erteilung der Teilbefreiung an den Kläger verbundene wirtschaftliche Unzumutbarkeit für die Beklagte selbst dann nicht, wenn als gleich zu behandelnde Folgeanträge ohne Rücksicht darauf, ob ein privater Brunnen bereits vorhanden ist oder nicht, sowohl jene sieben Befreiungsanträge, die bereits gestellt sind und zu den Befreiungsanträgen der drei Kläger in den vorliegenden Klageverfahren hinzukommen, als auch jene 21 Anträge, die nach Angaben der Beklagten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit noch zu erwarten sind, in die Betrachtung einbezogen werden. Zur Höhe des aus den vorgenannten Folgeanträgen resultierenden Minderbezugs an Wasser aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage und der daraus folgenden Mindereinnahme hat die Beklagte im Laufe des Verfahrens wechselnde Angaben gemacht. Ihre Darstellung beginnt mit wenigstens 20 Folgeanträgen und einer Verringerung des Gesamtbezugs an Wasser um etwa 28.000 cbm im Jahr (Schreiben vom 26. April 1994), steigert sich dann auf 28 Folgeanträge mit einer auf diese entfallenden Minderung des Wasserverbrauchs um - allerdings nur - 17.000 cbm (Schreiben vom 31. März 1995), um schließlich, bezogen auf die Verhältnisse 1994 und den damaligen Wasserpreis von 2,85 DM pro Kubikmeter, bei einer zu befürchtenden "Gesamtmindereinnahme von bis zu 100.000,-- DM" zu enden (ebenfalls Schreiben vom 31. März 1995). Für keines dieser Denkmodelle läßt sich sagen, daß es zu wirtschaftlich unzumutbaren Auswirkungen für die Beklagte führt. Um eine Verringerung des Wasserbezugs um 28.000 cbm im Jahre 1990 finanziell aufzufangen, hätte es einer Erhöhung des damaligen Wasserpreises (1,95 DM pro Kubikmeter) um 0,15 DM (= 7,69 %) bedurft (Teilung des damaligen Gebührenaufkommens von 741.789,75 DM durch die hypothetisch geringere Bezugsmenge von 352.405 cbm ergibt einen Wasserpreis von 2,10 DM je Kubikmeter. Etwas niedriger fällt die erforderliche Anhebung aus, wenn man - dem zweiten Denkmodell des Beklagten folgend - einen Minderbezug von 17.000 cbm für 28 Folgeanträge zugrundelegt und dem noch die in der Aufstellung der Beklagten vom 26. Februar 1997 ausgewiesene Verbrauchsmenge von 6.227 cbm für die Befreiungsanträge der Kläger B, P und K hinzurechnet. Letzteres ergibt nämlich eine Gesamtverminderung um 23.227 cbm, die wiederum - bezogen auf die Verhältnisse des Jahres 1990 - durch eine Erhöhung des Wasserpreises um aufgerundet 0,13 DM (= 6,67 %) zu kompensieren gewesen wäre. Der Frage, ob die Aufstellung der Beklagten vom 26. Februar 1997 mit ihren deutlich über den Mengenangaben in den Teilbefreiungsanträgen liegenden Verbrauchsmengen betrieblichen Wasserverbrauch für auch andere Zwecke als - lediglich - das Tränken des Viehs und die Reinigung von Güllerosten bzw. Stallungen erfaßt (etwa: Wasserverbrauch für die Reinigung von Milchgefäßen), braucht dabei nicht weiter nachgegangen zu werden. Das dritte Denkmodell der Beklagten - Gesamtmindereinnahmen von bis zu 100.000,-- DM - knüpft an den Wasserpreis 1994 in Höhe von 2,85 DM pro Kubikmeter an und ist so zu verstehen, daß in dem genannten Betrag 7 % Mehrwertsteuer eingerechnet sind. Der Minderbezug bei einem um die Mehrwertsteuer bereinigten Ausgangsbetrag von 93.000,-- DM und einem Wasserpreis von 2,85 DM pro Kubikmeter beliefe sich auf 32.631,58 Kubikmeter. Um einen Minderbezug in dieser Höhe auszugleichen, hätte der Wasserpreis des Jahres 1990 von 1,95 DM um 0,18 DM auf 2,13 DM angehoben werden müssen (= 9,23 %). Bei keinem der durchgerechneten Denkmodelle erreicht die Anhebung des Wasserpreises eine Größenordnung, die die Erteilung der Teilbefreiungen für die Beklagte wirtschaftlich unzumutbar werden läßt. Das OVG Schleswig hat in seinem Urteil vom 26. März 1992 - 2 L 15/91 - eine Steigerung um 30,54 % als noch erträglich und damit wirtschaftlich zumutbar bezeichnet. Mit noch nicht 10 % bleibt die Anhebung des Wasserpreises, die im vorliegenden Fall - unter Zugrundelegung jeweils der Angaben der Beklagten - maximal notwendig wäre, weit unter diesem Anstieg. In dem genannten Urteil vertritt das OVG Schleswig unter Hinweis auf Rechtsprechung des OVG Lüneburg die Auffassung, daß erst eine Erhöhung um mehr als die Hälfte des bisherigen Preises die Grenze der Erträglichkeit überschreitet. Diese Aussage mag etwas pauschal sein, denn für die Frage einer noch erträglichen bzw. wirtschaftlich zumutbaren Anhebung des Wasserpreises kommt es auch auf das Ausgangsniveau an. Liegt der Wasserpreis ohnehin am oberen Rande, so kann im Prinzip auch eine Anhebung von weniger als 50 % zu einer wirtschaftlich nicht mehr zumutbaren Preisgestaltung führen. Auf eine derartige Konstellation beruft sich denn auch die Beklagte. In ihrer Klageerwiderung vom 9. September 1991 verweist sie darauf, daß sie "mit dem Wasserbezugspreis von derzeit 2,15 DM je Kubikmeter" (tatsächlich belief sich der Wasserpreis ab 1. Januar 1991 allerdings nur auf 2,10 DM) in der Wassergebührenstatistik des Landkreises "mit an der Spitze" stehe. Eine Anhebung des Wasserpreises um noch nicht 10 % ist aber auch unter diesen Umständen noch als wirtschaftlich zumutbar zu bezeichnen. Der von der Beklagten vorgelegten Übersicht mit den 1991 und 1996 geltenden Wasserpreisen in den Städten und Gemeinden des Landkreises ist zu entnehmen, daß es in den beiden Jahren jeweils fünf Kommunen mit einem noch höheren Wasserpreis gab. Mit einer Anhebung von 9,23 % wäre die Beklagte in diesen Jahren - unveränderte Wasserpreise in den anderen Kommunen unterstellt - nach wie vor nicht aus dem Rahmen gefallen, denn der Wasserpreis je Kubikmeter hätte sich sodann auf 2,29 DM im Jahre 1991 - gegenüber 2,30 DM als höchstem vorkommenden Preis - und 3,11 DM im Jahre 1996 - gegenüber 3,20 DM in zwei anderen Kommunen - belaufen. Ob sich eine wirtschaftlich unzumutbare Preisgestaltung ergeben könnte, wenn sämtlichen Landwirten im Gemeindegebiet eine Teilbefreiung gewährt würde, bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung. Denn es besteht keine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, daß über die von der Beklagten selbst angegebene Zahl von sieben bereits gestellten und 21 künftig zu erwartenden Folgeanträgen hinaus sämtliche oder "fast alle" Landwirte einen Befreiungsantrag stellen werden. Der Hinweis der Beklagten auf die finanzielle Entlastung der landwirtschaftlichen Betriebe, die durch eine Verminderung des Wasserbezugs aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage bewirkt wird, vermag eine derartige Erwartung nicht zu stützen. Einer künftigen Gebührenersparnis steht der nicht unerhebliche Aufwand gegenüber, der in der Vielzahl von Fällen erforderlich ist, in denen eine private Wasserversorgungsanlage erst noch hergestellt werden müßte. Ob sich dieser Aufwand lohnt, ist eine Frage des Einzelfalls, die sich generalisierender Beantwortung entzieht. Die bloße Befürchtung von Folgeanträgen ohne dahingehende konkrete Anhaltspunkte reicht für eine Ablehnung wegen wirtschaftlicher Unzumutbarkeit nicht aus (vgl. BayVGH, Urteil vom 14. November 19986 - Nr. 23 B 82 A 2924 -, KStZ 1985 S. 72). Hinreichend sichere Aufschlüsse zum künftigen Antragsverhalten des in Betracht kommenden Personenkreises lassen sich sicherlich aus einer Befragung gewinnen, wie sie die Beklagte im vorliegenden Fall durchgeführt hat. Sollte es in Zukunft nach Erreichen der "Schmerzgrenze" der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit durch die Erteilung von Teilbefreiungen Folgeanträge geben, mit denen nach dem Ergebnis der durchgeführten Umfrageaktion nicht zu rechnen war (etwa weil sich die betreffenden Landwirte nicht gemeldet oder ein Interesse am Erhalt einer Teilbefreiung ausdrücklich verneint hatten), so wäre dies eine Konstellation, die es der Beklagten nunmehr ohne Gleichheitsverstoß erlauben würde, solche Anträge unter Hinweis auf die wirtschaftliche Unzumutbarkeit weiterer Befreiungen abzulehnen. Da die von der Beklagten selbst auf der Grundlage der Umfrageaktion ermittelte Zahl hinreichend wahrscheinlicher Folgeanträge nicht so groß ist, daß bereits eine positive Bescheidung dieser Anträge zum Ergebnis der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit führt, kommt es für die zu treffende Entscheidung nicht auf die Frage an, ob im Falle einer den Rahmen der wirtschaftlichen Zumutbarkeit übersteigenden Zahl von Folgeanträgen sämtliche Anträge abgelehnt werden dürften oder ob dann nicht wenigstens denjenigen Antragstellern, die - wie der Kläger und die in den beiden Parallelverfahren klagenden Landwirte - aufgrund früherer Eigenversorgung bereits über eine private Wasserversorgungsanlage verfügen und diese lediglich zu "reaktivieren" brauchen, die begehrte Teilbefreiung zu erteilen wäre, weil jedenfalls ihre - beschränkte - Zahl die Erteilung wirtschaftlich zumutbarer Befreiungen zuließe. Der Senat hat sich in seinem Urteil vom 10. Februar 1988 (a.a.O.) im Sinne der zweiten Alternative dafür ausgesprochen, daß der Gleichheitssatz eine an das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein privater Brunnen anknüpfende Differenzierung erlaubt. Er wird diese Rechtsauffassung - wie ungeachtet dessen, daß es auf sie für die Entscheidung des vorliegenden Falles nicht ankommt, wegen der von der Beklagten geübten Kritik vorsorglich angemerkt wird - auch künftig beibehalten. Die Kritik der Beklagten ist nicht berechtigt. Die Einschränkung des Rechts auf Ermöglichung eines Wasserteilbezugs durch die Rücksichtnahme auf zu erwartende Folgeanträge bei der Entscheidung über den jeweiligen Teilbefreiungsantrag darf nicht so weit gehen, daß dieses Recht praktisch "leerläuft". Deshalb muß bei den Folgeanträgen sehr wohl darauf geachtet werden, ob es sich um wirklich gleichgelagerte Fälle handelt. Gelingt es, Gesichtspunkte zu finden, die eine differenzierte Behandlung der Befreiungsanträge rechtfertigen können, so muß davon auch Gebrauch gemacht werden, damit so wenigstens ein Teil der Befreiungsanträge positiv beschieden werden kann und - bei entsprechend großer Anzahl von Folgeanträgen - nicht sämtliche Befreiungsanträge der Ablehnung verfallen. Ein vorhandener Brunnen, der vor Einführung des Anschluß- und Benutzungszwangs genutzt worden war und der nunmehr zum Zweck der durch die AVBWasserV ermöglichten teilweisen Eigenversorgung lediglich reaktiviert werden muß, stellt im Hinblick auf die begehrte Teilbefreiung einen "Besitzstand" dar, der einen sachgerechten Anknüpfungspunkt zur Differenzierung jedenfalls dann bietet, wenn wegen der hohen Zahl der Folgeanträge und der sich daraus ergebenden wirtschaftlichen Auswirkungen schlechterdings nicht alle Antragsteller zum Zuge kommen können. Die Berufung der Beklagten ist nach allem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Entscheidung im Kostenpunkt beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen. Der Kläger begehrt für seinen an die Wasserversorgungseinrichtung der Beklagten angeschlossenen landwirtschaftlichen Grundbesitz in der Gemarkung S, Flur Flurstücke 70/1, 322/71 und 257/73 sowie Flur Flurstücke 20 und 21, eine Befreiung von Benutzungszwang hinsichtlich seines Bedarfs an Brauchwasser für das Tränken des Viehs und die Reinigung der Gülleroste. Er möchte das für diese Zwecke benötigte Wasser in einer - laut Befreiungsantrag - geschätzten Menge von jährlich 950 cbm einem auf der Parzelle 257/73 befindlichen Brunnen entnehmen, der bereits früher - vor dem Anschluß an die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung - der Wasserversorgung des landwirtschaftlichen Betriebs gedient hat. Die Beklagte lehnte den unter dem 1. März 1990 gestellten und mit Schreiben vom 13. Mai 1990 erläuterten Befreiungsantrag des Klägers mit Bescheid vom 13. Juni 1990 ab. Zur Begründung verwies sie darauf, daß nach § 5 ihrer Abwasserversorgungssatzung vom 21. Dezember 1981 (AWVS) der gesamte Frischwasserbedarf angeschlossener Grundstücke aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage zu decken sei und daß der Gemeindevorstand der begehrten Teilbefreiung "aus grundsätzlichen Erwägungen" nicht zustimme. Den dagegen gerichteten Widerspruch des Klägers vom 26. Juni 1990 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 16. April 1991 zurück. In dem Widerspruchsbescheid heißt es, daß dem Teilbefreiungsantrag "im Hinblick auf die zu erwartenden erheblichen Einnahmeausfälle", zu denen es im Falle einer positiven Entscheidung wegen zu erwartender und bereits angekündigter Folgeanträge kommen werde, nicht entsprochen werden könne. Die Reduzierung des Wassergebührenaufkommens als Folge der Erteilung derartiger Befreiungen sei so erheblich, daß dies der Gemeinde auch im Hinblick auf das ohnehin bestehende Defizit im Gebührenhaushalt nicht zuzumuten sei. Der Kläger erhob daraufhin am 26. April 1991 beim Verwaltungsgericht in Kassel Klage. Mit ihr machte er geltend: Gemäß § 5a Abs. 2 AWVS stehe ihm ein Anspruch darauf zu, hinsichtlich des Brauchwasserbedarfs für seinen landwirtschaftlichen Betrieb von der Verpflichtung zur Benutzung der gemeindlichen Wasserversorgungsanlage freigestellt zu werden. Die fragliche Satzungsbestimmung sei dem § 3 Abs. 1 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) vom 20. Juni 1980 nachgebildet, der bei privatrechtlicher Ausgestaltung der Wasserbezugsverhältnisse dem Kunden das Recht gebe, den Wasserbezug in entsprechender Weise zu beschränken. Durch die Satzungsregelung sei die Beklagte ihrer Anpassungspflicht nach § 35 AVBWasserV nachgekommen. Die beantragte Teilbefreiung sei für die Beklagte wirtschaftlich zumutbar. Diese habe in ihrem Widerspruchsbescheid ohne nähere Begründung und völlig unsubstantiiert auf zu erwartende erhebliche Einnahmeausfälle verwiesen. Nach der ständigen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte habe aber der Träger der Wasserversorgung die als Folge der Beschränkung des Wasserbezugs eintretenden bzw. zu erwartenden Mindereinnahmen durch eine wirtschaftlich zumutbare Anhebung des Wasserpreises auszugleichen. Darüber hinaus reiche die bloße Befürchtung von Folgeanträgen auf Befreiung vom Benutzungszwang ohne konkrete Anhaltspunkte dafür, daß diese auch tatsächlich gestellt würden, für eine Versagung der beantragten Teilbefreiung nicht aus. Die restriktive Haltung der Beklagten sei angesichts der Tatsache, daß Trinkwasser immer kostbarer und knapper werde, nicht verständlich. Wenn qualitativ hochwertiges Trinkwasser nicht als Brauchwasser benutzt werde, diene gerade dies dem Interesse der Allgemeinheit. Die Beklagte könne die Versagung der beantragten Teilbefreiung auch nicht auf den Gesichtspunkt der Gefährdung der Volksgesundheit stützen. Eine zweckwidrige Verwendung des Brauchwassers sei im vorliegenden Falle ausgeschlossen, da er - der Kläger - das Brauchwasser ausschließlich zum Tränken des Viehs auf der Weide und im Stall nutzen wolle. Die Beklagte dürfe im übrigen bei der Kalkulation des Wasserpreises nicht von einer Vollversorgung aller landwirtschaftlichen Betriebe ausgehen, sondern müsse sich von vornherein auf die Möglichkeit von Teilbefreiungen einstellen. Eine Teilbefreiung der vorliegenden Art könne nur dann abgelehnt werden, wenn sich die öffentliche Trinkwasserversorgung in der Gemeinde anderenfalls wegen unerträglich steigender Wasserpreise nicht mehr aufrechterhalten lasse. Der Kläger beantragte, den Bescheid vom 13. Juni 1990 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16. April 1991 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihn vom Frischwasserbenutzungszwang insoweit zu befreien, als es sich um das Brauchwasser für den landwirtschaftlichen Betrieb (Tränken des Viehs, Rostereinigung) handelt. Die Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Sie vertrat die Auffassung, daß die Erteilung der begehrten Teilbefreiung wegen der Folgeanträge, denen aus Gründen der Gleichbehandlung ebenfalls entsprochen werden müsse, zu wirtschaftlich unzumutbaren Auswirkungen führe. Es müsse bedacht werden, daß sie - die Beklagte - bei ihrer Wasserbedarfsberechnung die landwirtschaftlichen Betriebe als eine wesentliche Verbrauchsgröße berücksichtigt und aus diesem Grunde größere Leitungsquerschnitte, Hochbehälter und Speicherkapazitäten geschaffen habe. Über die Abschreibung und die Kapitalverzinsung schlage sich dieser Aufwand auch in den Gebühren nieder. Hiervon ausgehend bedeute die Gewährung von Teilbefreiungen zugunsten landwirtschaftlicher Betriebe eine nicht mehr zu rechtfertigende Umverteilung zu Lasten anderer Wasserbezieher. Sie - die Beklagte - bestehe aus 13 überwiegend kleinen Ortsteilen mit zahlreichen landwirtschaftlichen Betrieben. Sie habe wegen vorgenommener Investitionen für Ver- und Entsorgungseinrichtungen in einer Größenordnung von etwa 18.000.000,-- DM in den vergangenen Jahren die zur Zeit höchste Pro-Kopf-Verschuldung im Landkreis. Obwohl sie mit einem Wasserbezugspreis von derzeit 2,15 DM pro Kubikmeter in der Wassergebührenstatistik des Landkreises mit an der Spitze stehe, sei sie eine der finanzschwächsten Kommunen. Das Verwaltungsgericht gab der Beklagten in einem Zusatz zur Ladungsschrift vom 29. März 1994 unter Setzung einer Frist bis 29. April 1994 die Beantwortung mehrerer Fragen auf. Wegen deren Inhalts wird auf die Gerichtsakte verwiesen. Die Beklagte äußerte sich zu diesen Fragen in zwei Schreiben vom 26. April 1994 und vom 19. Mai 1994 wie folgt: Der Gesamtwasserverbrauch in ihrem Gemeindegebiet habe sich im Jahre 1990 auf 380.405 cbm und im Jahre 1993 auf 389.612 cbm belaufen. Davon seien auf den landwirtschaftlichen Verbrauch im Jahre 1990 etwa 113.000 cbm und im Jahre 1993 etwa 118.000 cbm entfallen. Sie, die Beklagte, rechne "mit mindestens 20 weiteren Folgeanträgen auf Befreiung vom Anschluß- und Benutzungszwang". Von diesen "mit an Sicherheit zu erwartenden" Anträgen lägen vier bereits vor. Ihnen müsse im Falle einer positiven Bescheidung des Teilbefreiungsantrags des Klägers aus Gründen der Gleichbehandlung stattgegeben werden. Als Folge der in diesen Fällen zu gewährenden Teilbefreiungen werde sich der Gesamtverbrauch an Wasser aus der gemeindlichen Wasserversorgungseinrichtung schätzungsweise um 28.000 cbm verringern. Hierbei sei ein Durchschnittswert von 1.400 cbm je Betrieb zugrundegelegt. Es komme aufgrund dieser Verringerung des Gesamtverbrauchs zu einer Minderung des Gebührenaufkommens um etwa 85.000,-- DM (20 Betriebe x 1.400 cbm je Betrieb = 28.000 cbm x 2,85 DM zuzüglich 7 % Mehrwertsteuer). Im Gemeindegebiet habe es 1990 insgesamt 237, 1993 insgesamt 228 landwirtschaftliche Betriebe gegeben. Davon seien - bezogen auf 1993 - 48 Betriebe als "Großbetriebe" mit einem Wasserverbrauch von mehr als 800 cbm im Jahr zu bezeichnen. Im Jahr 1993 habe der Gesamtverbrauch dieser Betriebe bei etwa 65.000 cbm gelegen. Angesichts der durch Teilbefreiungen ermöglichten Einsparung gerade für Großbetriebe sei zu erwarten, daß es nicht bei der Zahl von 20 Folgeanträgen bleiben werde, sondern daß weitere Großbetriebe versuchen würden, auf eine dezentrale Wasserversorgung durch private Wassergewinnungsanlagen "umzusteigen". In der mündlichen Verhandlung des erstinstanzlichen Verfahrens am 24. Mai 1994 gab der anwesende Sachbearbeiter der Beklagten auf Nachfrage ergänzend an, daß in den vier Fällen, in denen ein Folgeantrag bereits gestellt sei, Brunnenbohrungen erst noch durchzuführen seien. Inwieweit es sich bei den darüber hinaus zu erwartenden Folgeanträgen um Fälle mit vorhandenen Brunnen handele, sei nicht bekannt. Das Verwaltungsgericht Kassel hob mit Urteil vom 24. Mai 1994 die angefochtenen Bescheide auf und verpflichtete antragsgemäß die Beklagte, den Kläger hinsichtlich seines Bedarfs an Brauchwasser für den landwirtschaftlichen Betrieb (Tränken des Viehs, Rostereinigung) vom Frischwasserbenutzungszwang zu befreien. In den Entscheidungsgründen heißt es: Die zulässige Klage sei begründet, da der Kläger Anspruch auf die beantragte Teilbefreiung habe. Gemäß § 5 Buchst. a) Abs. 2 AWVS lägen die Voraussetzungen für die von ihm gewünschte Beschränkung des Wasserbezugs vor. Diese Beschränkung sei für die Beklagte auch unter Berücksichtigung etwa zu erwartender Folgeanträge wirtschaftlich zumutbar. Folgeanträge könnten zur Verweigerung der Teilbefreiung wegen wirtschaftlicher Unzumutbarkeit nur dann führen, wenn sie gleichgelagert seien und deshalb aus Gründen der Gleichbehandlung nicht anders beschieden werden könnten als der Ausgangsantrag. Auch wenn die zeitliche Reihenfolge der Anträge noch keinen sachgerechten Anknüpfungspunkt zur Differenzierung liefere, so könnten doch, wie der Hessische Verwaltungsgerichtshof entschieden habe (Urteil vom 10.2.1988 - 5 UE 1592/85 - HSGZ 1988, 294), Unterschiede in der individuellen Situation, in der die Anträge auf Teilbefreiung gestellt werden, eine Rolle spielen. Nach dieser Rechtsprechung, der der Kammer folge, lasse es der Gleichheitssatz durchaus zu, bei der Entscheidung über künftige Anträge von Landwirten auf Teilbefreiung danach zu differenzieren, ob der jeweilige Landwirt ebenso wie der Antragsteller im Ausgangsverfahren bereits über eine private Wasserversorgungsanlage verfüge und diese Anlage nach Errichtung der gemeindlichen Wasserversorgungseinrichtung habe stillegen müssen, oder ob er sich die Möglichkeit der Versorgung durch eine eigene Anlage erst in der Folgezeit geschaffen habe bzw. - gar erst - noch schaffen müßte. Auf die gerichtliche Anfrage, wie sich insoweit der Sachverhalt bei den von ihr erwarteten Folgeanträgen darstelle, habe die Beklagte nicht substantiiert und erschöpfend geantwortet. Die Kammer gehe davon aus, daß nach derzeitigem Kenntnisstand mit einer nennenswerten Anzahl gleichgelagerter Folgeanträge nicht zu rechnen sei. Selbst wenn aber die von der Beklagten als sicher eingeschätzten 20 Folgeanträge dem Fall des Klägers gleichgelagert seien und damit die gleiche Entscheidung erforderten, ergebe sich daraus noch keine mit der Gewährung der Teilbefreiung verbundene wirtschaftliche Unzumutbarkeit für die Beklagte. Der dann zu erwartende Einnahmeverlust als Folge des geringeren Wasserbezugs lasse sich nämlich - bezogen auf die Verhältnisse 1990 - durch eine Gebührenanhebung von nur 7,36 % bzw. 0,14 DM ausgleichen. Die von der Beklagten geltend gemachte hohe Pro-Kopf-Verschuldung hänge mit der Nichterhebung kostendeckender Gebühren in der Vergangenheit zusammen und könne ebenfalls kein Sachverhalt sein, der es nunmehr der Beklagten ermögliche, sich gegenüber Teilbefreiungsanträgen auf wirtschaftliche Unzumutbarkeit zu berufen. Die Ablehnung des Teilbefreiungsantrages des Klägers lasse sich schließlich auch nicht auf Gründe der Volksgesundheit stützen. Der Kläger habe die Befreiung vom Benutzungszwang lediglich für das Tränken des Viehs und die Reinigung der Gülleroste beantragt. Beschränke er die Verwendung des Brauchwassers auf diese Zwecke, seien Gefahren für die Volksgesundheit nicht zu befürchten. Die theoretische Möglichkeit einer zweckwidrigen Verwendung des Brauchwassers reiche als solche nicht aus, um die begehrte Teilbefreiung versagen zu können. Gegen dieses Urteil, welches ihr am 7. Juni 1994 zugestellt worden ist, hat die Beklagte am 27. Juni 1994 Berufung eingelegt. Zu deren Begründung trägt sie vor: Das Verwaltungsgericht habe seiner Aufklärungspflicht nicht genügt. Es habe, was die Gleichgelagertheit der zu erwartenden Folgeanträge angehe, auf eine weitere Sachverhaltsaufklärung verzichtet. Dieser Verzicht könne nicht damit gerechtfertigt werden, daß sie, die Beklagte, die Anfrage des Gerichts vom 29. März 1994 nicht erschöpfend beantwortet habe. Die Frage des Gerichts nach dem Vorhandensein wasserrechtlich erlaubter privater Wassergewinnungsanlagen habe in der kurzen Zeit gar nicht beantwortet werden können. Im übrigen sei diese Frage nicht entscheidungserheblich. Die Grundwassernutzung sei nämlich - zumindest bei geringen Wassermengen - erlaubnisfrei und könne von jedem Landwirt in Anspruch genommen werden. Ob im Einzelfall bereits ein Brunnen vorhanden sei, sei für die Entscheidung über die Folgeanträge irrelevant. Bei einem jährlichen Wasserverbrauch von 950 cbm entsprechend der vom Kläger angegebenen Befreiungsmenge lohne sich der Aufwand für die Erstanlegung eines Brunnens im Verhältnis zu der damit erreichbaren Gebührenersparnis in jedem Fall. Der Zwang zu positiver Bescheidung auch der Folgeanträge im Falle der Gewährung der von dem Kläger beantragten Teilbefreiung ergebe sich allein daraus, daß in sämtlichen Fällen Grundwasser für landwirtschaftliche Zwecke verwendet werden solle. Sie, die Beklagte, habe nunmehr selbst die an sich dem Verwaltungsgericht obliegende Aufklärung vorgenommen. In einer von ihr veranstalteten Umfrageaktion hätten sich 50 % der Landwirte gemeldet. Es seien 28 Befreiungsanträge angekündigt worden. Aufgrund dieser Ankündigung sei mit einem zusätzlichen Minderbezug von etwa 17.000 cbm zu rechnen, was einem jährlichen Einnahmeverlust von 52.000,-- DM entspreche. Da zudem mit weiteren Teilbefreiungsanträgen solcher Landwirte zu rechnen sei, die sich noch nicht gemeldet hätte, erhöhe sich die Gesamtmindereinnahme auf etwa 100.000,-- DM. Wegen der erheblichen finanziellen Entlastung der Betriebe als Folge einer Teilbefreiung sei anzunehmen, daß fast alle Landwirte einen Befreiungsantrag stellen würden. Viele warteten nur noch den Ausgang des vorliegenden Befreiungsverfahrens ab. Der Fehlbetrag der Gemeinde im Wassergebührenhaushalt belaufe sich schon jetzt auf rd. 800.000,-- DM. Ein Zuwachs um weitere 100.000,-- DM sei nicht mehr zu verkraften. Das Ausscheiden landwirtschaftlicher Betriebe aus der Solidargemeinschaft der gebührenpflichtigen Wasserbezieher habe zur Folge, daß die anderen Gebührenpflichtigen den Ausfall zu tragen hätten. Das verletze das Verursacherprinzip. Die Beklagte hat im Berufungsverfahren eine Aufstellung mit den Wasserpreisen in den Städten und Gemeinden des Landkreises in den Jahren 1991 und 1996 vorgelegt. Zum aktuellen Stand der Befreiungsverfahren hat sie in der mündlichen Verhandlung des Berufungsverfahrens angegeben, daß derzeit neben den Befreiungsanträgen des Klägers und der klagenden Landwirte P und K sieben weitere Anträge anhängig seien, die sich aus den aufgrund des Ergebnisses der Umfrageaktion insgesamt zu erwartenden 28 Folgeanträgen rekrutierten. Von den sieben Antragstellern verfügten zwei Landwirte bereits über einen eigenen Brunnen; vier Landwirte hätten die Errichtung eines Brunnens angekündigt. Die in der Umfrageliste vermerkten Mengen bezeichneten den auf den jeweiligen Betrieb entfallenden landwirtschaftlichen Wasserverbrauch im Jahre 1994. Die im Falle einer Teilbefreiung zu erwartende Verminderung des Wasserbezugs aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage komme diesen Mengen sehr nahe. Dies werde unter anderem durch die Tatsache belegt, daß sich jedenfalls bei den Klägern B und K der Wasserbezug für den landwirtschaftlichen Betrieb als Folge bereits praktizierter Entnahme des benötigten Betriebswassers aus dem privaten Brunnen "nahezu auf Null" reduziert habe. Die Beklagte verweist insoweit auf eine Aufstellung vom 26. Februar 1997 und auf Kopien von Wasserbucheintragungen; beides hat sie in der mündlichen Verhandlung des Berufungsverfahrens zu den Akten gereicht. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 24. Mai 1994 - 6 E 573/91 (1) - abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Er macht geltend: Der von der Beklagten gerügte Verfahrensverstoß des erstinstanzlichen Gerichts liege nicht vor. Im übrigen habe die Beklagte nach wie vor nicht darlegen können, daß es im Gemeindegebiet tatsächlich gleichgelagerte Vergleichsfälle, in nennenswerter Zahl gebe, in denen ebenso wie in seinem Fall eine private Wassergewinnungsanlage bereits vorhanden sei. Nach den Recherchen des Klägers K im Parallelverfahren 5 UE 2018/94 verursache ein Brunnenbau Kosten in Höhe von 14.000,-- DM bis 22.000,-- DM. Von den befragten Berufskollegen wollten deshalb nur fünf Landwirte tatsächlich einen Brunnen bohren lassen. Drei weitere Befragte hätten bereits eine eigene Quelle. - Die von der Beklagten gemachten Angaben zur Verminderung der Wasserbezugsmenge bei Erteilung von Teilbefreiungen der vorliegenden Art seien nicht belegt und nicht nachvollziehbar. Es fehle an einer Darstellung, von welchen anderen Landwirten tatsächlich ein Befreiungsantrag gestellt werde. Die von ihm und den klagenden Landwirten P und K begehrte Teilbefreiung beziehe sich nicht etwa auf Wasser, welches für die Reinigung der milchproduzierenden Anlagen eingesetzt werde; letzteres werde vielmehr in vollem Umfang aus der öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung bezogen und mit einem besonderen Wasserzähler gemessen. - Soweit sich die Beklagte auf die Höherdimensionierung ihres Wasserversorgungsnetzes als Maßnahme der Vorsorge für den Wasserbedarf landwirtschaftlicher Betriebe berufe, müsse dem widersprochen werden. Die fragliche Höherdimensionierung gehe, wie der frühere Erste Beigeordnete Herr W als Zeuge bestätigen könnte, auf die Anforderungen des Brandschutzes zurück. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.