Urteil
8 K 4568/16.GI
VG Gießen 8. Einzelrichter, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGIESS:2019:0409.8K4568.16.GI.00
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Leitsätze
Im Rahmen der Prüfung eines Antrages auf Teilbefreiung vom Zwang zur Benutzung der gemeindlichen Wasserversorgungsanlage dürfen in die Betrachtung der wirtschaftlichen Auswirkungen nur solche "Folgeanträge" auf Teilbefreiung einbezogen werden, die mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind. Die bloße Befürchtung von Folgeanträgen ohne konkrete Anhaltspunkte reicht für eine Ablehnung wegen wirtschaftlicher Umzumutbarkeit nicht aus.
Tenor
1. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 23.12.2015 in Form des geänderten Bescheides vom 23.03.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.11.2016 verpflichtet, die Klägerin vom Zwang zur Benutzung der öffentlichen Wasserversorgungsanlage hinsichtlich der Gartenbewässerung des Grundstücks A-Straße, A-Stadt, Gemarkung A-Stadt, Flur 1, Nr. 364/3 zu befreien. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens haben die Klägerin zu 20 % und die Beklagte zu 80 % zu tragen.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Im Rahmen der Prüfung eines Antrages auf Teilbefreiung vom Zwang zur Benutzung der gemeindlichen Wasserversorgungsanlage dürfen in die Betrachtung der wirtschaftlichen Auswirkungen nur solche "Folgeanträge" auf Teilbefreiung einbezogen werden, die mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind. Die bloße Befürchtung von Folgeanträgen ohne konkrete Anhaltspunkte reicht für eine Ablehnung wegen wirtschaftlicher Umzumutbarkeit nicht aus. 1. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 23.12.2015 in Form des geänderten Bescheides vom 23.03.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.11.2016 verpflichtet, die Klägerin vom Zwang zur Benutzung der öffentlichen Wasserversorgungsanlage hinsichtlich der Gartenbewässerung des Grundstücks A-Straße, A-Stadt, Gemarkung A-Stadt, Flur 1, Nr. 364/3 zu befreien. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens haben die Klägerin zu 20 % und die Beklagte zu 80 % zu tragen. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Das Gericht entscheidet gem. § 6 Abs. 1 VwGO durch den Einzelrichter und im Einverständnis der Beteiligten gem. § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung. Trotz des wörtlich gestellten Antrages, wonach die Klägerin die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung einer Teilbefreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang begehrt und ungeachtet des Umstandes, dass die Klägerin anwaltlich vertreten ist, wird der Klageantrag gemäß § 88 VwGO im wohlverstandenen Interesse der Klägerin dahingehend ausgelegt, dass sie lediglich die (Teil)-Befreiung vom Benutzungszwang, nicht jedoch vom Anschlusszwang hinsichtlich der Wasserversorgungsanlage der Beklagten begehrt. Ausgehend vom Vorbringen der Klägerin im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren geht es ihr (nur) darum, das Wasser zur Bewässerung ihres Gartens nicht über die öffentliche Wasserversorgungsanlage, sondern über einen Brunnen zu beziehen und insoweit von Zwang zur Benutzung der Wasserversorgungsanlage befreit zu werden. Den Zwang zum Anschluss an diese stellt sie dagegen nicht in Frage. Die so verstandene zulässige Klage hat überwiegend Erfolg. Sie ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfange begründet. Im Übrigen ist die Klage unbegründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch darauf, hinsichtlich der Gartenbewässerung ihres Grundstücks vom Zwang zur Benutzung der öffentlichen Wasserversorgungsanlage der Beklagten befreit zu werden (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Bescheid der Beklagten vom 23.12.2015 in Form des geänderten Bescheides vom 23.03.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.11.2016 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 WVS hat jeder Eigentümer eines Grundstücks, auf dem Trink- und/oder Betriebswasser benötigt wird, die Pflicht, dieses Grundstück an die Wasserversorgungsanlage anzuschließen, wenn es durch eine betriebsfertige Versorgungsleitung erschlossen ist. Wasserabnehmer sind gemäß § 4 Abs. 2 WVS verpflichtet, ihren Trink-/Betriebswasserbedarf aus der Wasserversorgungsanlage zu decken. Nach § 4 Abs. 3 WVS räumt die Gemeinde dem Anschlussnehmer im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren die Möglichkeit ein, die Entnahme auf einen von ihm gewünschten Verbrauchszweck oder auf einen Teilbedarf zu beschränken. Da die von der Satzung ermöglichte Beschränkung des Benutzungszwangs eine Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes darstellt, mit der im Einzelfall auftretende Härten abgemildert werden können, ergibt sich aus § 4 Abs. 3 WVS für die einzelnen Antragsteller bei Vorliegen der dort genannten Tatbestandsvoraussetzungen ein Rechtsanspruch auf entsprechende Teilbefreiung und nicht nur ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung. Maßgebend für die Prüfung dieses Anspruchs sind, da es um eine Beschränkung des Benutzungszwangs für die Zukunft geht, die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung im Gerichtsverfahren oder falls – wie hier – die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergeht, der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Im vorliegenden Fall sind die Anspruchsvoraussetzungen des § 4 Abs. 3 WVS erfüllt. Die Beschränkung des Benutzungszwangs aufgrund der von der Klägerin begehrten Teilbefreiung ist für die Beklagte wirtschaftlich zumutbar. Das Erfordernis der wirtschaftlichen Zumutbarkeit in § 4 Abs. 3 WVS ermöglicht es der Beklagten, bei der Entscheidung über einen Antrag auf Beschränkung des Wasserbezugs auf einen bestimmten Verbrauchszweck oder Teilbedarf die wirtschaftlichen Auswirkungen für ihren Gebührenhaushalt und die anderen Wasserbezugsverhältnisse zu berücksichtigen. Als Folge jeder „Teilbefreiung“ vom Benutzungszwang nach § 4 Abs. 3 WVS ergibt sich ein Gebührenausfall, der entweder durch eine stärkere Bezuschussung der Wasserversorgung aus Haushaltsmitteln der Gemeinde oder durch eine Erhöhung der verbrauchsabhängigen Wassergebühren zu decken ist. Jedoch ist nicht jede Erhöhung entweder des Gemeindeanteils an den Kosten der öffentlichen Wasserversorgung oder der auf die Verbraucher entfallenden Wassergebühren als für die Gemeinde „wirtschaftlich unzumutbar“ im Sinne des § 4 Abs. 3 WVS anzusehen. Wie das Bundesverwaltungsgericht klargestellt hat, ist eine Auslegung des Begriffs der wirtschaftlichen Zumutbarkeit in dem Sinne, dass die gemeindliche Wasserversorgungsanlage so kostengünstig wie möglich soll betrieben werden können, mit § 3 AVBWasserV nicht zu vereinbaren. Die Sicherung der Vollversorgung durch umfassenden Benutzungszwang im Interesse eines möglichst kostengünstigen Wassertarifs läuft der Zielsetzung des § 3 Abs. 1 AVBWasserV zuwider. Erst wenn solche Beschränkungen zu für den Verbraucher nicht mehr tragbaren Wasserpreisen führen würden, kann der Ausschlussgrund wirtschaftlicher Unzumutbarkeit einem Beschränkungsbegehren entgegengehalten werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.04.1986 – 7 C 50/83 –, juris, Rn. 11, 13; Beschluss vom 30.12.2010 – 8 B 40/10 –, juris, Rn. 6). Darlegungspflichtig ist insoweit die Gemeinde (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 26.04.2007 – 4 BV 05.1037 – juris, Rn. 16). Diese darf bei der Prüfung, ob ihr eine beantragte Beschränkung des Wasserbezugs wirtschaftlich zumutbar ist, bereits vorhandene gleichgelagerte Anträge oder zu erwartende Folgeanträge, denen aus Gründen der Gleichbehandlung ebenfalls entsprochen werden müsste, berücksichtigen. Sind Beschränkungsanträge erst einmal genehmigt, so können gleichgelagerte Folgeanträge nicht einfach mit der Begründung abgelehnt werden, der zur Verfügung stehende Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren sei nunmehr – nach Genehmigung der früheren Anträge – erschöpft und lasse weitere Teilbefreiungen nicht mehr zu. Es geht nicht an, bei der Entscheidung über Anträge auf Beschränkung des Wasserbezugs lediglich auf die zeitliche Priorität der Anträge abzustellen. Die Gemeinde muss daher schon bei der Prüfung des ersten Antrags die zu erwartenden Folgeanträge in die Betrachtung einbeziehen und die Genehmigung des Antrags davon abhängig machen können, ob die wirtschaftlichen Auswirkungen auch dann zumutbar bleiben, wenn sämtlichen vergleichbaren Folgeanträgen entsprochen wird. Erforderlich ist aber, dass solche Folgeanträge mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind; die bloße Befürchtung von Folgeanträgen ohne dahingehende Anhaltspunkte reicht für eine Ablehnung wegen wirtschaftlicher Unzumutbarkeit nicht aus (vgl. Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 10.02.1988 – 5 UE 1592/85 –, juris, Rn. 26; Urteil vom 27.02.1997 – 5 UE 2017/94 –, juris, Rn. 27, 32, 34; vgl. auch Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 03.02.2010 – 2 L 117/05 –, juris, Rn. 43; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 28.05.2009 – 1 S 1173/08 –, juris, Rn. 38: „mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“). Hieran gemessen ist im vorliegenden Fall die Beschränkung der Benutzungspflicht hinsichtlich der Gartenbewässerung des klägerischen Grundstücks für die Beklagte wirtschaftlich zumutbar. Es lässt sich nicht feststellen, dass die von der Klägerin beantragte Teilbefreiung vom Benutzungszwang zu für den Verbraucher nicht mehr tragbaren Wasserpreisen führt. Soweit die Beklagte auf mögliche Folgeanträge von anderen Anschlussnehmern verweist ist ihr diesbezüglicher Vortrag bereits uneinheitlich. So trägt sie im Änderungsbescheid vom 23.03.2016 vor, dass sie allen Anträgen auf Teilbefreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang für Grundstücke ab 2.000 m² entsprechen müsste, was mehr als die Hälfte aller Anschlussnehmer seien. Im Widerspruchsbescheid vom 11.11.2016 ist dagegen nur noch von 381 Anschlussnehmern, also etwa weniger als einem Drittel, die Rede. Auch im Schriftsatz der Beklagten vom 21.06.2017 wird ausgeführt, dass es neben 35 Fällen in der Kerngemeinde der Beklagten noch über 300 vergleichbare Fälle in den anderen Ortsteilen gebe. Im Schriftsatz vom 21.09.2017 scheint es, als gehe die Beklagte wiederum von der Hälfte aller Anschlussnehmer aus, die Folgeanträge stellen würden. Darüber hinaus mangelt es bereits an jeglichen Angaben durch die Beklagte, in welchem konkreten Ausmaß mit einer Erhöhung der derzeitigen Gebühren infolge der – hypothetischen – Stattgabe etwaiger Folgeanträge zu rechnen ist. Eine bloße Orientierung an der Prozentzahl der für vergleichbare Sachverhalte Folgeanträge stellenden Anschlussnehmer in der Weise etwa, dass sich bei Antragstellung der Hälfte aller Anschlussnehmer die Gebühren verdoppeln würden, scheidet bereits deswegen aus, da es vorliegend nur um die Befreiung vom Benutzungszwang hinsichtlich der Gartenbewässerung, nicht aber um den kompletten Wasserbezug des jeweiligen Anschlussnehmers geht. Auch unter der Geltung des Amtsermittlungsgrundsatzes obliegt es zuvörderst der Beklagten, die Umstände, aus denen sie eine wirtschaftliche Unzumutbarkeit herleitet, näher darzulegen, da diese ausschließlich in ihrem eigenen Verantwortungsbereich liegen (vgl. Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 08.04.2008 – 4 B 403/07 –, juris, Rn. 23). Dies wurde insoweit aber versäumt. Ungeachtet dessen vermag das Gericht nicht festzustellen, dass von der Hälfte bzw. rund einem Drittel der Anschlussnehmer im Gemeindegebiet der Beklagten aufgrund der Erteilung der von der Klägerin beantragten Befreiung entsprechende Folgeanträge mit hinreichender Wahrscheinlichkeit abzusehen sind. Dafür spricht entscheidend, dass die Beklagte nicht vorgetragen hat, dass ähnliche Anträge wie demjenigen der Klägerin – also von einer Nichtlandwirtin – in naher Vergangenheit gestellt worden, derzeit anhängig oder bereits angekündigt worden sind. Zwar trug die Beklagte zunächst mit Schriftsatz vom 19.12.2017 vor, dass die Klägerin nicht die erste Nichtlandwirtin sei, die einen Antrag auf Teilbefreiung vom Benutzungszwang gestellt habe; im Schriftsatz vom 03.05.2018 führt sie dagegen aus, dass keine Anträge von Nichtlandwirten gestellt worden seien. Soweit die Beklagte darüber hinaus darauf verweist, dass aufgrund der Erfahrung mit den erteilten Befreiungen für Landwirte mit weiteren Anträgen, insbesondere von Anschlussnehmern, die für die Gartenbewässerung einen zweiten Wasserzähler nutzen, zu rechnen sei und darüber hinaus nach der derzeitigen Entwicklung der gärtnerischen Nutzung von Grundstücken davon auszugehen sei, dass die heutigen jungen Familien mit Kleinkindern wieder verstärkt zum Gartenbau und zum Anbau von eigenem Gemüse auf diesen Grundstücken zurückkommen würden, sind dies bloße Vermutungen, die die Feststellung, dass Folgeanträge in der von der Beklagten erwarteten Anzahl mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind, nicht rechtfertigen. Auch soweit angeführt wird, dass sich die Kosten für den Brunnenbau innerhalb der nächsten Jahre durch technischen Fortschritt verringern würden, ist dem entgegenzuhalten, dass ungeachtet eines etwaigen technischen Fortschrittes davon auszugehen ist, dass der Bau eines Brunnens auch in Zukunft mit nicht unerheblichen Anschaffungskosten verbunden sein wird. Ob sich dieser Aufwand mit Blick auf eine künftige Gebührenersparnis lohnt, ist eine Frage des Einzelfalls, die sich generalisierender Beantwortung entzieht (vgl. Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 27.02.1997 – 5 UE 2017/94 –, juris, Rn. 32). Da – wie bereits ausgeführt – belastbare, konkrete Angaben zur voraussichtlichen Gebührenerhöhung fehlen und darüber hinaus die Prognose der Beklagten zu den zu erwartenden Folgeanträgen nicht trägt, kann es das Gericht dahinstehen lassen, wann die Anhebung des Wasserpreises eine Größenordnung erreicht, die die Erteilung der Teilbefreiung für die Beklagte wirtschaftlich unzumutbar werden lässt. Nur ergänzend ist zum Vortrag der Beklagten, dass aufgrund der erteilten Teilbefreiungen für 15 Landwirte das zumutbare Kontingent bereits erschöpft sei, anzumerken, dass die Beklagte mit dem derzeitigen Wasserbezugspreis gem. § 26 Abs. 3 WVS von 2,29 €/m³ brutto (entspricht ca. 2,14 €/m³ netto) im landkreisweiten Vergleich etwa im Mittelfeld rangiert (vgl. https://www.giessen-friedberg.ihk.de/blob/giihk24/Service/Medien/Presse-Portal/downloads/4102026/6bec818c7dbe1dd472c227dd4824ee45/051---Kurzstudie-Wassermonitor-data.pdf, Anhang, zuletzt abgerufen am 09.04.2019). Soweit die Beklagte vorträgt, dass durch den reduzierten Wasserdurchsatz innerhalb der gemeindlichen Versorgungseinrichtung der Betrieb der gesamten Anlage deutlich erschwert werde, da es vermehrt zu Verkeimungen könnte, kann auch dieser Einschätzung bereits vor dem Hintergrund der fehlerhaften Prognose nicht gefolgt werden. Im Übrigen handelt es sich um eine bloße Behauptung, die nicht ansatzweise begründet oder gar belegt wird. Soweit auf die im Ortsteil D-Stadt, dem kleinsten Ortsteil der Beklagten, angeblich aufgetretenen Verkeimungen verwiesen wird, handelt es sich offenbar um ein punktuelles Problem. Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte schließlich darauf, dass die Verletzung unterirdischer geologischer Gesteinsschichten auf das Nötigste zu minimieren sei. Diese Frage gehört nicht zum Prüfprogramm bei einer Entscheidung über die (teilweise) Befreiung vom Benutzungszwang. Unabhängig davon ist nicht ansatzweise substantiiert, inwieweit beim konkreten Grundstück der Klägerin eine Verletzung unterirdischer Gesteinsschichten zu befürchten ist. Insoweit wird lediglich der Ausdruck der Homepage einer gemeinnützigen Naturschutzinitiative vorgelegt sowie – ohne jedwede nähere Erläuterung – auf die Homepage „Leitbild für ein Integriertes Wasserressourcen-Management Rhein-Main“ verwiesen. Im Übrigen hat die Untere Wasserbehörde der Klägerin mit Schreiben vom 11.01.2016 mitgeteilt, dass sich der vorgesehene Bohrpunkt ihres beabsichtigten Brunnes in keinem Schutzgebiet befinde und aus wasserrechtlicher Sicht keine Bedenken gegen eine Grundwassererschließung zu Brauchwasserzwecken bestünden. Die Klage ist jedoch unbegründet, soweit die Klägerin beantragt, die Befreiung vom Benutzungszwang mit der Maßgabe zu erteilen, dass sie berechtigt ist, auf ihrem Grundstück einen – im Klageantrag näher bezeichneten – Brunnen herzustellen. Das Gericht versteht diese beantragte Maßgabe dahingehend, dass die Beklagte verpflichtet werden soll, zusammen mit dem Antrag auf Teilbefreiung vom Benutzungszwang auch über die wasserrechtliche Zulässigkeit der Grundwasserentnahme über den Brunnen entscheiden. Hierfür hat die Beklagte jedoch keine Kompetenz. Die Gewässeraufsicht – insbesondere die Frage der Zulässigkeit von Benutzungen im Sinne von § 9 WHG – obliegt den Wasserbehörden (vgl. §§ 63 ff. HWG). Die Aufgabe einer Wasserbehörde wird von der Beklagten jedoch nicht wahrgenommen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Das Gericht berücksichtigt dabei, dass die begehrte Maßgabe der Berechtigung zur „Brunnenherstellung“ lediglich als Annex zur begehrten Teilbefreiung vom Benutzungszwang zu verstehen ist. In der Gesamtschau ist daher die getroffene Kostenquote angemessen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird endgültig auf 5.000 EUR festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 1 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1, Abs. 2 GKG Die Klägerin begehrt die Befreiung vom Zwang zur Benutzung der Wasserversorgungsanlage der Beklagten hinsichtlich der Gartenbewässerung ihres Grundstücks. Die Klägerin ist Eigentümerin des ca. 2.000 m² großen Grundstücks A-Straße, A-Stadt, Gemarkung A-Stadt, Flur 1, Nr. 364/3. Mit Schreiben vom 13.11.2015 stellte die Klägerin bei der Beklagten einen Antrag auf Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang für die Gartenbewässerung ihres Grundstücks. Sie gab an, dass sie auf ihrem Grundstück einen Brunnen bauen möchte, um ihren Nutzgarten zu gießen. Aufgrund der Größe ihres Nutzgartens sei es ihr nicht möglich, diesen mit Regenwasser und mit der Gießkanne zu bewässern. Ebenfalls mit Schreiben vom 13.11.2015 zeigte die Klägerin dem A-Landkreis – Untere Wasserbehörde – eine Brunnenbohrung an. Die Entnahmemenge betrage 150 m³ im Jahr. Das Wasser werde für die Gartenbewässerung benötigt. Mit Schreiben vom 11.01.2016 teilte der A-Landkreis – Untere Wasserbehörde – der Klägerin mit, dass sich der vorgesehene Bohrpunkt ihres beabsichtigten Brunnens in keinem Schutzgebiet befinde und aus wasserrechtlicher Sicht keine Bedenken gegen eine Grundwassererschließung zu Brauchwasserzwecken bestünden. Bereits mit Bescheid vom 23.12.2015 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass die Teilbefreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang für ihr Grundstück von der gemeindlichen Wasserversorgung zur Gartenbewässerung abgelehnt werde. Die Ablehnung des Antrags beruhe auf § 4 Abs. 1 und Abs. 2 der gemeindlichen Wasserversorgungssatzung vom 01.03.2004 in der Fassung der 4. Änderungssatzung vom 26.07.2013 (nachfolgend: WVS). Mit Schreiben vom 14.01.2016, das am selben Tag bei der Beklagten einging, erhob die Klägerin Widerspruch gegen den Bescheid vom 23.12.2015. Sie trug vor, dass sie für ihre Enten über zwei Schwimmbecken mit ca. 100 Litern Wasser verfüge, welches zwei Mal pro Woche gewechselt werden müsse. Darüber hinaus habe sie Hühner, einen Gemüsegarten, Blumen sowie einen Springbrunnen. Da sie beruflich viel unterwegs sei, sei es gerade in der Sommerzeit erforderlich, ihre Pflanzen mit Hilfe von zeitgeschalteten Bewässerungssystemen zu bewässern. Mit Bescheid vom 23.03.2016 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass ergänzend zu dem Bescheid vom 23.12.2015 angeführt werde, dass die Ablehnung der Teilbefreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang auch unter dem Gesichtspunkt des § 4 Abs. 3 WVS abzulehnen sei. Die durchschnittliche Größe eines Anwesens in der Gemeinde betrage rund 2.200 m². Bei einer Genehmigung des vorliegenden Antrages seien gleichgelagerte Anträge aus Gründen der Gleichbehandlung ebenfalls zu genehmigen. Es sei daher zu prüfen, wie viele gleichgelagerte Anträge bereits jetzt absehbar seien und denen demzufolge ebenfalls entsprochen werden müsste. Die Klägerin sei Eigentümerin eines Anwesens eher durchschnittlicher Größe mit einer gewissen Gartengestaltung. Anderweitige Besonderheiten seien bei der Prüfung des Einzelfalls nicht festzustellen. Die Beklagte müsste demnach allen Anträgen auf Teilbefreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang für Grundstücke ab 2.000 m² entsprechen, was etwa mehr als die Hälfte der Anschlussnehmer seien. Zahlreiche Bürger der Beklagten nutzten für die Gartenbewässerung das Wasser aus der gemeindlichen Wasserversorgung mittels eines zweiten Wasserzählers, wobei für diese Mengen keine Abwassergebühren berechnet würden. Insbesondere für diese Abnehmer seien Folgeanträge mehr als wahrscheinlich. Als Folge dessen würde zum einen eine deutliche Erhöhung der Wassergebühren für alle Anschlussnehmer notwendig werden. Zum anderen werde durch den dann reduzierten Wasserdurchsatz innerhalb der gemeindlichen Wasserversorgungseinrichtung der Betrieb der gesamten Anlage deutlich erschwert, da es vermehrt zu Verkeimungen kommen könnte. In den vergangenen Jahren sei bereits zahlreichen Landwirten eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang erteilt worden, womit deutlich spürbare Auswirkungen auf die Wirtschaftlichkeit und die Betriebssicherheit der gemeindlichen Wasserversorgung einhergegangen seien. Mit Schreiben vom 04.04.2016, das am selben Tag bei der Beklagten einging, teilte der Bevollmächtigte der Klägerin mit, dass gegen den geänderten Bescheid vom 23.03.2016 Widerspruch eingelegt werde. Er trägt vor, dass die Beklagte die Gesamtanzahl der Anschlussnehmer nicht genannt habe. Zudem sei unklar, was unter „zahlreichen Bürgern“ zu verstehen sei, warum davon auszugehen sei, dass jeder Eigentümer von Grundstücken ab 2.000 m² eine Befreiung beantragen werde, und warum eine deutliche Erhöhung der Wassergebühren für alle Anschlussnehmer notwendig werden würde. Weiterhin werde nicht erläutert, in welchem Maß der Wasserdurchsatz reduziert werden könnte, was die Menge des Wasserdurchsatzes mit Verkeimungen zu tun habe und – unterstellt, dass Wasserdurchsatz und Verkeimungen in Zusammenhang stünden – welcher Wasserdurchsatz derzeit bestehe und ab welchem reduzierten Wasserdurchsatz vermehrt Verkeimungen auftreten könnten. Außerdem bleibe unklar, welche Befreiungen Landwirten erteilt worden seien und welche deutlich spürbaren Auswirkungen auf Wirtschaftlichkeit und Betriebssicherheit die Folge gewesen seien. Es sei schließlich nicht ersichtlich, warum nicht dem Antrag der Klägerin stattgegeben und etwaige künftige Antragsteller darauf hingewiesen werden könnten, dass die Zumutbarkeitsgrenze inzwischen erreicht sei. Mit Schreiben vom 25.05.2016 trug der Bevollmächtigte der Klägerin ergänzend vor, dass diese eine elektrische Pumpe mit Wasserleitungen zu den verschiedenen Bewässerungspunkten vom Brunnen aus mit Sprinklersystem und zeitlicher Bewässerungssteuerung plane. Die Genehmigung für einen Brunnen, bei dem es ausschließlich um Brauchwassergebrauch in Form der Gartenbewässerung gehe, sei ein aktiver Beitrag zum Umweltschutz. Mit Schreiben vom 28.09.2016 teilte die Beklagte dem Bevollmächtigten der Klägerin mit, dass die Gemeinde 1.164 Wasseranschlussnehmer habe, die sich auf zwölf Ortsteile verteilten. Davon hätten 381 Wasseranschlussnehmer eine Grundstücksgröße von über 2.000 m². 32 Anschlussnehmer hätten einen zweiten Wasserzähler. Alle Grundstücke würden eine ähnliche Struktur mit Nutz- und Ziergärten aufweisen. Aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz sei danach allen Grundstückseigentümern mit einer Grundstücksfläche von über 2.000 m² eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang zu gewähren. Aufgrund der gleichbleibenden Fixkosten und der verringerten Abnahmemenge durch die privaten Brunnennutzungen würden sich zwangsläufig die Gebühren erhöhen. Eine mögliche Reduzierung der Wassermengen ergebe ich daraus, dass 381 möglichen Anschlussnehmer entsprechenden Wassermengen aus deren eigenen Brunnen und nicht aus dem öffentlichen Wassernetz entnehmen würden. Aufgrund des Wegfalls landwirtschaftlicher Betriebe im kleinsten Ort D-Stadt mit 120 Einwohnern komme es aufgrund der Netzlägen im Verhältnis zum geringen Verbrauch zu Verkeimungen im Wassernetz. Bei den genannten Befreiungen für die Landwirte handele es sich um eine Wassermenge von rund 15.000 m³ pro Jahr. Diese landwirtschaftlichen Brunnen seien überwiegend in den Zeiträumen der Jahre 2003 bis 2009 errichtet worden, weswegen die Beklagte im Jahr 2007 gezwungen gewesen sei, die Wassergebühr von 1,98 € pro m² auf 2,19 € pro m³ anzuheben. § 4 Abs. 3 WVS lasse für private Brunnennutzung keine Ausnahme zu. Mit Bescheid vom 11.11.2016 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Sie wiederholte im Wesentlichen die Begründung ihrer Bescheide vom 23.12.2015 und 23.03.2016 sowie die Ausführungen im Schreiben vom 28.09.2016. Ergänzend trug sie vor, dass bei einer Genehmigung des vorliegenden Antrages 381 gleichgelagerte Anträge aus Gründen der Gleichbehandlung ebenfalls zu genehmigen wären. Die meisten Grundstücke in der Ortslage hätten traditionell einen Nutzgarten zur Selbstversorgung oder einen Ziergarten. Am 13.12.2016 hat der Bevollmächtigte der Klägerin Klage erhoben. Das Recht der Klägerin für die Gartenbewässerung ergebe sich aus ihrem Grundstückseigentum sowie aus § 4 Abs. 3 WVS. Die Klägerin habe zahlreiche Hühner und Enten sowie eine großen Nutzgarten, der mit Gemüse, Obst und Pflanzen voll bepflanzt sei. Sie sei die erste Einwohnerin der Beklagten, die eine private Brunnenbohrung für den Nutzgarten am Haus beantragt habe. Durch die Wasserentnahme für einen Garten würden die Gesamtabnahmemenge der 1.164 Wasseranschlussnehmer und damit auch die Gebühren völlig unwesentlich beeinflusst. Es sei nicht zu erwarten, dass weitere Eigentümer vergleichbare Anträge stellen würden. Die Wasserzirkulation würde durch die völlig unbedeutende Wasserentnahmemenge in keiner Weise beeinflusst werden. Außerdem werde das Wasser nicht verbraucht, sondern dem Erdreich wieder direkt zugeführt. Eine Verbindung zum öffentlichen Wassernetz bestehe nicht, da das Grundwasser nicht in die Kanalisation eingeleitet werde; insoweit könnten Keime das Trinkwasser nicht beeinträchtigen. Die Nutzung des Gartenbrunnens entspreche auch dem öffentlichen Interesse, da hierdurch die Ökobilanz gefördert werde. Das Erdreich und das Grundwasser würden durch die Benutzung von Grundwasser zur Bewässerung nicht negativ beeinflusst. Der Brunnenbau werde durch ein Unternehmen durchgeführt, welches die gesetzlichen Qualifikationskriterien für den Bau derartiger Brunnen aufweise. Hinsichtlich der von der Beklagten vorgelegten 35 Luftbilder werde darauf verwiesen, dass lediglich fünf Gärten einen kleinen Gemüsegarten hätten, die wesentlich kleiner als derjenige der Klägerin seien. Nur zwei Gärten hätten Tiere und deren Anzahl sei wesentlich geringer als bei der Klägerin. Keiner dieser Grundstückseigentümer, die allesamt von der Klägerseite ausdrücklich befragt worden seien, habe Interesse an einem Brunnen. Es werde bestritten, dass es irgendwelche vergleichbaren Fälle in anderen Ortsteilen gebe, dass durch die Brunnenbohrungen Gesteinsschichten verletzt oder beeinflusst würden und dass 15 Landwirte Befreiungsanträge gestellt hätten. Die Klägerin beantragt wörtlich, die Klägerin vom Anschluss- und Benutzungszwang unter Aufhebung des Bescheides vom 23.12.2015 in Form des geänderten Bescheides vom 23.03.2016 in Form des Widerspruchsbescheides vom 11.11.2016 für die Gartenbewässerung des Hausgrundstücks Flur 1, Nr. 364/3, A-Straße, Gemarkung A-Stadt zu befreien mit der Maßgabe, dass die Klägerin berechtigt ist auf diesem Grundstück für die Gartenbewässerung, die mit Sprinklersystem und zeitlicher Bewässerungssteuerung erfolgt, einen Brunnen herzustellen, durch ein Bohr-Brunnenbau-Unternehmen, welches die Qualifikationskriterien des BVGW-Regelwerkes W 120 bzw. W120-2 (A) vom Juli 2013 erfüllt. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, dass bei der Beantragung von Teilbefreiungen vom Anschluss- und Benutzungszwang alle denkbaren Folgeanträge in die Entscheidung miteinzubeziehen seien. Wenn in einem Fall die Teilbefreiung erteilt werde, könne bei allen anderen vergleichbaren Grundstücken ein entsprechender Antrag auf Teilbefreiung für die Bewässerung mit Gartenwasser nicht verwehrt werden. Sowohl bei Grundstücken mit mehr als auch mit weniger als einer Grundstücksfläche von 2.000 m² bestehe die Möglichkeit einer intensiven gärtnerischen Nutzung. Daher werde davon ausgegangen, dass im Falle eines günstigen Brunnenbaus auf den Grundstücken mindestens die Hälfte der Anschlussnehmer einen eigenen Brunnen bohren könnte. Diese in Zukunft zu erwartenden Anträge würden dazu führen, dass die Wassergebühren erheblich steigen müssten. Dabei komme es nicht auf die derzeitige tatsächliche Nutzung der Grundstücke, sondern auf die zu erwartenden gleichgelagerten Fälle an. Aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes müsse die Beklagte alle künftigen Anträge genehmigen. Nach der derzeitigen Entwicklung der gärtnerischen Nutzung von Grundstücken sei davon auszugehen, dass die heutigen jungen Familien mit Kleinkindern wieder verstärkt zum Gartenbau und zum Anbau von eigenem Gemüse auf diesen Grundstücken zurückkommen würden. Da insoweit bei allen Grundstücken die Möglichkeit einer intensiven gärtnerischen Nutzung bestehe, jedoch bei größeren Grundstücken dies noch wahrscheinlicher sei, seien die für solche gärtnerischen Nutzungen verfügbaren Flächen im gesamten Gemeindegebiet so groß, dass mit einer Antragswelle betreffend die Teilbefreiung und entsprechenden Gebührenausfällen zu rechnen sei. Bisher hätten bereits 15 Landwirte einen Antrag auf Teilbefreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang gestellt, denen allesamt stattgegeben worden sei. Aufgrund dessen seien nachweislich rund 14.000 m³ weniger Wasser durch die Gemeinde verkauft worden, was deutlich mehr als 10 % des derzeitigen Wasserverbrauchs ausmache. Sollten auch Brunnen von Nichtlandwirten genehmigt werden, so sei aufgrund der Erfahrung mit den Landwirten definitiv mit weiteren Anträgen zu rechnen. Das zumutbare Kontingent sei alleine durch diese Befreiungen bereits erschöpft. Im Übrigen sei die Verletzung von unterirdischen geologischen Gesteinsschichten auf das Nötigste zu minimieren, da hierdurch ein Absinken des Grundwasserspiegels gefördert werde. Der Bevollmächtigte der Klägerin hat mit Schriftsatz vom 10.04.2018 und der Bevollmächtigte der Beklagten mit Schriftsatz vom 03.05.2018 das Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Die Kammer hat mit Beschluss vom 04.04.2019 den Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des von der Beklagten übersandten Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.