Beschluss
5 TM 1890/97
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1997:0619.5TM1890.97.0A
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Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Vollstreckungsschuldnerin ist zulässig. Sie ist im vorliegenden Fall das richtige Rechtsmittel. Der Kostenfestsetzungsbeschluß ist gemäß § 168 Abs. 1 Nr. 4 VwGO ein Vollstreckungstitel. Seine Vollstreckung zugunsten der öffentlichen Hand wird gemäß § 169 Abs. 1 VwGO durch den Vorsitzenden des Gerichts des ersten Rechtszuges nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Bundes vorgenommen. Für die Geltendmachung von Einwendungen gegen Mängel des Zwangsvollstreckungsverfahrens enthält weder das Verwaltungsvollstreckungsgesetz noch die Abgabenordnung, die § 5 Abs. 1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz - VwVG - für anwendbar erklärt, eine ausdrückliche Regelung. Teilweise wird deshalb generell auf die allgemeine Beschwerde des § 146 Abs. 1 VwGO abgestellt (vgl. Engelhardt/App, VwVG. VwZG, 3. Aufl., § 5 Anm. 5c; Kopp, VwGO, bis zur 5. Aufl., § 169 Rdnr. 2). Dies erscheint allerdings nicht überzeugend. § 167 VwGO verweist nämlich für die Vollstreckung auf das Achte Buch der Zivilprozeßordnung, soweit sich aus der Verwaltungsgerichtsordnung nichts anderes ergibt. Eine "andere Regelung" in diesem Sinne stellt jedoch die allgemeine Regelung der Beschwerdemöglichkeit des § 146 Abs. 1 VwGO nicht dar. Vielmehr finden über die Verweisung des § 167 VwGO die Rechtsschutzmöglichkeiten des Achten Buches der Zivilprozeßordnung Anwendung. Zum Teil wird insofern generell die Anwendung der Vollstreckungserinnerung gemäß § 766 ZPO angenommen, mit der die Art und Weise der Zwangsvollstreckung gerügt werden kann und über die das Vollstreckungsgericht entscheidet (so Kopp, VwGO, 10. Aufl., § 169 Rdnr. 2 und 7; wohl auch: Hartmann in: Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 55. Aufl., § 766 Rdnr. 35). Allerdings sieht das Achte Buch der Zivilprozeßordnung in § 793 Abs. 1 ZPO gegen Entscheidungen - d.h. richterliche Entscheidungen - das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde vor. Richtig ist es deshalb, danach zu differenzieren, ob sich das Rechtsmittel allein gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung, also eine reine Vollstreckungsmaßnahme, wendet oder ob eine richterliche Entscheidung im eigentlichen Sinne vorliegt (so auch: VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 16. Dezember 1971 - IV 1227/71 -, ESVGH 23, 130 und vom 14. September 1988 - 9 S 2550/88 -, NVwZ-RR 1989, 512 m.w.N.; OVG Berlin, Beschluß vom 10. August 1983 - 6 L 4/83 -, NJW 1984, 1370; Wettlaufer, Die Vollstreckung aus verwaltungs-, sozial- und finanzgerichtlichen Titeln zugunsten der öffentlichen Hand, 1989, S. 184 ff.). Eine richterliche Entscheidung liegt dabei dann vor, wenn sie nach Anhörung des Vollstreckungsschuldners ergeht, da dabei eine Abwägung widerstreitender Interessen und keine reine Vollstreckungshandlung stattfindet (Hartmann, a.a.O., Rdnr. 31; Thomas/Putzo, Zivilprozeßordnung, 19. Aufl., § 766 Rdnr. 3; Redeker/von Oertzen, VwGO, 11. Aufl., § 169 Rdnr. 11; VGH Baden-Württemberg, in den oben genannten Beschlüssen). Das bedeutet, daß bei Vorliegen einer reinen Vollstreckungsmaßnahme die Vollstreckungserinnerung gemäß § 167 VwGO in Verbindung mit § 766 ZPO, gegen eine richterliche Entscheidung die Beschwerde zur nächsthöheren Instanz gegeben ist. Dabei tritt allerdings die nach der Verwaltungsgerichtsordnung vorgesehene Beschwerde des § 146 Abs. 1 VwGO an die Stelle der sofortigen Beschwerde der Zivilprozeßordnung. Hier hat der Kammervorsitzende über die Vollstreckungseinleitung entschieden, nachdem sich der Bevollmächtigte der Vollstreckungsschuldnerin zu seiner Ansicht nach vorliegenden Vollstreckungshindernissen geäußert hat. Es ist davon auszugehen, daß der Vorsitzende diese Äußerung bei der Vollstreckungseinleitung berücksichtigt hat. Damit handelt es sich dabei um eine echte Entscheidung im oben beschriebenen Sinne, gegen die das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben ist. Der Zulässigkeit der Beschwerde steht auch nicht entgegen, daß sie ohne anwaltliche Vertretung eingelegt worden ist, da sie nicht dem ab 1. Januar 1997 auch vor den Oberverwaltungsgerichten bzw. Verwaltungsgerichtshöfen geltenden Zwang gemäß § 67 VwGO in der Fassung des 6. VwGOÄndG unterliegt, sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule vertreten zu lassen. Dieser Vertretungszwang gilt nämlich nicht für Handlungen, die auch zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommen werden können. Schon zur früheren Rechtslage, als nur vor dem Bundesverwaltungsgericht der Vertretungszwang galt, hat dieses über die Verweisung des § 173 VwGO die entsprechende Anwendbarkeit des § 78 Abs. 3 ZPO angenommen, der im Zivilprozeß derartige Prozeßhandlungen vom Anwaltszwang ausnimmt (BVerwG, Beschluß des Großen Senats vom 18. März 1961 - GrS 4.60 -, BVerwGE 12, 119, 124 = DVBl. 1961, 738; speziell zur Prozeßkostenhilfe: BVerwG, Beschluß vom 22. August 1990 - 5 ER 640/90 -, RPfleger 1991, 63 = JurBüro 1991, 570; Hartmann, a.a.O., § 78 Rdnr. 57 m.w.N.). Dem entspricht, daß der Vertretungszwang die anwaltliche Durchdringung des Streitstoffes zur Förderung des Verfahrens bezweckt, was bei einer Einlegung zur Niederschrift des Urkundsbeamten nicht erreicht werden kann (BVerwG, Urteil vom 31. März 1995 - 4 A 1.93 -, BVerwGE 98, 126, 128). Für diese Auslegung des § 67 Abs. 1 VwGO spricht auch, daß in Satz 2 dieser Bestimmung ausdrücklich der Vertretungszwang auf bestimmte Prozeßhandlungen erstreckt wird, wie die Einlegung der Revision sowie der Beschwerde gegen deren Nichtzulassung und der Beschwerde in Fällen des § 99 Abs. 2 VwGO und des § 17a Abs. 4 Satz 4 Gerichtsverfassungsgesetz sowie für die Anträge auf Zulassung der Berufung und der Beschwerde. Diese ausdrückliche Erstreckung des Vertretungszwangs wird aber erst sinnvoll, wenn man berücksichtigt, daß für diese Prozeßhandlungen ohne diese ausdrückliche Regelung Zweifel an der Notwendigkeit einer Vertretung gemäß § 67 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufgrund des oben Ausgeführten auftreten könnten. Die Beschwerde ist allerdings unbegründet. So hat der Vorsitzende der Kammer am Verwaltungsgericht die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung nach dem gemäß § 169 Abs. 1 Satz 1 VwGO entsprechend anwendbaren Verwaltungsvollstreckungsgesetz zu Recht bejaht. Auf seine Ausführungen wird verwiesen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Die vom bevollmächtigten Ehemann der Beschwerdeführerin geltend gemachten Einwände für die Unzulässigkeit der Vollstreckung lassen keine Hinderungsgründe erkennen. Sie beziehen sich - abgesehen von persönlichen Angriffen auf den Vorsitzenden Richter - allein allgemein auf Behindertenschutz für die Familie, wobei allerdings offen bleibt, ob der Bevollmächtigte dies auf seine für ihn selbst vorgetragene Schwerbehinderung oder auf die Beschwerdeführerin selbst zurückführt. Gründe, die gemäß § 5 Abs. 1 VwVG, § 295 AO in Verbindung mit §§ 811, 812 und 813 Abs. 1 bis 3 ZPO oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften der Vollstreckung in das bewegliche Vermögen der Beschwerdeführerin entgegenstehen, sind nicht zu erkennen. Ein allgemeines Vollstreckungsverbot wegen Geldforderungen gegen Schwerbehinderte oder gar gegen deren Ehegatten besteht nicht. Damit bleibt die Beschwerde ohne Erfolg. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über den Streitwert auf §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 14 (analog) Gerichtskostengesetz - GKG -. Dabei geht es der Beschwerdeführerin in diesem Verfahren erkennbar darum, den vollen zu vollstreckenden Betrag aus dem Kostenfestsetzungsbeschluß überhaupt nicht zu zahlen, so daß der Senat insofern auch den gesamten Betrag als für den Streitwert im Vollstreckungsverfahren maßgebend angesehen hat. Ebenfalls ohne Erfolg bleibt der von der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren gestellte Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe. Diesem fehlt es bereits an der Darlegung und Glaubhaftmachung, daß die Beschwerdeführerin nicht in der Lage ist, nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozeßführung aufzubringen (§ 114 ZPO). Auch die gemäß § 117 Abs. 2 ZPO erforderliche Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie entsprechende Belege fehlen. Auf deren Vorlage mußte der Senat allerdings nicht mehr hinwirken, da - was für einen erfolgreichen Prozeßkostenhilfeantrag ebenfalls erforderlich ist - die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, wie sich aus dem oben Ausführten ergibt. Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO und § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG). Gegen die Beschwerdeführerin besteht ein rechtskräftiger Kostenfestsetzungsbeschluß infolge eines Verwaltungsstreitverfahrens. Die Kostengläubigerin und Beschwerdegegnerin - eine Gemeinde - beantragte die Vollstreckung gemäß § 169 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -. Daraufhin setzte der Kammervorsitzende des Verwaltungsgerichts der Beschwerdeführerin eine Frist von einer Woche ab Zugang dieser Mahnung zur Zahlung und kündigte für den Fall der Nichtzahlung an, er werde die Vollstreckung einleiten und den Gerichtsvollzieher mit der Durchführung beauftragen. Dagegen wandte sich der bevollmächtigte Ehemann der Beschwerdeführerin und berief sich im wesentlichen auf den Schutz eines behinderten Familienmitgliedes. Mit Beschluß vom 24. April 1997 leitete der Vorsitzende am Verwaltungsgericht die Vollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluß in das bewegliche Vermögen der Beschwerdeführerin ein und übertrug die Durchführung der Vollstreckung auf den Gerichtsvollzieher. Gegen diese - dem Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin am 9. Mai 1997 zugestellte - Vollstreckungseinleitung hat dieser mit Schreiben vom 13. Mai 1997 - eingegangen beim Verwaltungsgericht Darmstadt am 14. Mai 1997 - Beschwerde eingelegt. Dieser hat der Kammervorsitzende am Verwaltungsgericht nicht abgeholfen. Mit weiterem Schriftsatz vom 17. Juni 1997 - eingegangen beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof am 19. Juni 1997 - hat der Bevollmächtigte der Beschwerdeführerin Prozeßkostenhilfe für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens beantragt.