Beschluss
4 TM 343/97
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1997:1114.4TM343.97.0A
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Entscheidungsgründe
Die Entscheidung über die Beschwerde ergeht im Einverständnis mit den Beteiligten durch den Vorsitzenden als Berichterstatter; § 87 a Abs. 2 VwGO. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den die Erinnerung zurückweisenden Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 27.12.1996 ist gemäß § 146 Abs. 1 VwGO statthaft und auch sonst zulässig. Die Beschwerde ist nicht begründet, weil das Verwaltungsgericht die Erinnerung des Antragsgegners im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen hat. Sie war allerdings nicht, wie das Verwaltungsgericht geurteilt hat, unbegründet, sondern schon unzulässig, und die Beschwerde ist deshalb mit dieser Maßgabe zurückzuweisen. Die Beteiligten sind durch das Schreiben des Vorsitzenden des Senats vom 14.10.1997 bereits auf Bedenken gegen die Zulässigkeit der Erinnerung gegen die im Beschluss der Kammervorsitzenden vom 02.10.1996 getroffenen Anordnungen zur Vollstreckung aus den gerichtlichen Vergleichen hingewiesen worden. Der Antragsgegner hat hierauf durch vorsorgliche Einlegung der Beschwerde gegen den Beschluss vom 02.10.1996 reagiert. Dieses Beschwerdeverfahren kann jedoch mit dem vorliegenden nicht verbunden werden. Im gerichtlichen Hinweisschreiben ist ausgeführt worden: Welcher Rechtsbehelf gegen Entscheidungen des Vorsitzenden des Gerichts des ersten Rechtszuges nach § 169 Abs. 1 Satz 2 VwGO statthaft ist, wird in Literatur und Rechtsprechung nicht einheitlich beurteilt. Es werden mindestens drei Auffassungen vertreten: Beschwerde gemäß § 146 Abs. 1 VwGO (Engelhardt/App, VwVG, VwZG, 4. Aufl., § 5 Anm. 7 c, bis zur 6. Aufl. auch Kopp, VwGO; früher möglicherweise verbreitete Ansicht), Erinnerung gemäß § 167 Abs. 1 VwGO, § 766 Abs. 1 ZPO (Kopp, VwGO, 10. Aufl., § 169 Rdnrn. 2 und 9) oder je nachdem, ob die getroffene Anordnung als reine Vollstreckungsmaßnahme oder als richterliche Entscheidung anzusehen ist, die Erinnerung oder aber an Stelle der sofortigen Beschwerde nach § 167 Abs. 1 VwGO, § 793 ZPO die verwaltungsgerichtliche Beschwerde. Die letztgenannte Auffassung dürfte die herrschende sein. Der 5. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs hat sie in einem Beschluss vom 19.06.1997 - 5 TM 1890/97 -, mit Literatur- und Rechtsprechungsnachweisen vertreten, die noch ergänzt werden könnten (z. B. Schoch/Schmidt-Assmann, Pietzner, VwGO, § 167 Rdnrn. 5 ff., 14 f.). Bei der entsprechenden Anwendung der Vorschriften des Achten Buches der ZPO folgen die Verwaltungsgerichte der im zivilprozessualen Vollstreckungsrecht üblichen Unterscheidung, ob eine richterliche Maßnahme ohne oder nach Anhörung des Schuldners ergangen ist." Der Einzelrichter des 4. Senats schließt sich der auch vom zitierten 5. Senat des Hauses vertretenen herrschenden Meinung an. Dies bedeutet für den vorliegenden Fall, dass gegen den nach Anhörung der Beteiligten ergangenen und zugleich ihren Streit um das Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen entscheidenden richterlichen Beschluss vom 02.10.1996 die Beschwerde statt der Erinnerung gegeben war. Die Erinnerung des Antragsgegners war demnach das falsche Rechtsmittel, das auch nicht etwa deshalb zulässig war, weil eine dahingehende unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung erteilt wurde. Die Erinnerung konnte folglich aus einem prozessrechtlichen Grunde keinen Erfolg haben. Der Antragsgegner hat gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten der erfolglosen Beschwerde zu tragen. Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG wird jedoch von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren abgesehen, weil dieses Verfahren durch die unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung des Verwaltungsgerichts veranlasst worden ist. Der Festsetzung eines Streitwerts bedarf es auch für das Beschwerdeverfahren nicht, weil für dieses gemäß Nr. 2501 des Kostenverzeichnisses in der Anlage 1 zu § 11 Abs. 1 GKG ebenso wie für das vorausgegangene Vollstreckungsverfahren eine Festgebühr vorgesehen ist. Hinweis: Der Beschluss ist unanfechtbar; § 152 Abs. 1 VwGO. Der Antragsgegner nutzt das Grundstück im Außenbereich und hat für diesen Zweck dort bauliche Anlagen errichtet. Nachdem das Bauaufsichtsamt der Antragstellerin festgestellt hatte, dass der Antragsgegner eine Pferdekoppel mit Rundhölzern und Pfosten und ein Stallgebäude in der Größe von 4 m x 6 m x 3 m (mit Vordach) errichtet hatte, gab es dem Antragsgegner mit Verfügung vom 09.11.1978, in der Begründung geändert durch Verfügung vom 21.12.1978, auf, die baulichen Anlagen bis zum 01.02.1979 zu beseitigen, und drohte für den Weigerungsfall die Ersatzvornahme an. Der Widerspruch des Antragsgegners wurde zurückgewiesen und dabei die Frist dahin geändert, dass der Abbruch innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Bescheides durchgeführt werden müsse. Auf die Klage des Antragsgegners hob das Verwaltungsgericht durch Gerichtsbescheid vom 03.08.1980 die Zwangsmittelandrohung auf und wies im Übrigen die Klage ab. Der Antragsgegner legte, soweit er unterlegen war, Berufung ein. Nachdem das Bauaufsichtsamt der Antragstellerin 1979 bemerkt hatte, dass der Antragsgegner an den Stall mit Futter- und Geräteraum und einem später erwähnten Vordach auf Stützen nach Art eines Unterstandes ein sogenanntes Wirtschaftsgebäude in den Maßen 10 m x 6 m x 2,20 m angebaut hatte, gab es dem Antragsgegner mit Verfügung vom 21.07.1980 die Beseitigung dieses Gebäudes bis zum 01.11.1980 unter Androhung der Ersatzvornahme auf. Der Antragsgegner erhob Widerspruch, dessen Eingang und Rechtzeitigkeit zunächst zwischen den Beteiligten streitig war. Im Berufungsverfahren über den Gerichtsbescheid vom 03.08.1980 schlossen die Beteiligten vor dem beschließenden Senat am 14.06.1983 einen gerichtlichen Vergleich, im wesentlichen folgenden Inhalts: Der Antragsgegner nahm die Berufung zurück und erkannte ausdrücklich die Unanfechtbarkeit der Verfügung der Antragstellerin vom 21.07.1980, die nicht Verfahrensgegenstand war, an. Die Antragstellerin verpflichtete sich, aus ihren bestandskräftigen Verfügungen nicht vor dem 01.11.1985 zu vollstrecken. Der Antragsgegner verpflichtete sich, bis spätestens zum 31.10.1985 alle weiteren von den genannten Verfügungen nicht erfassten, zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses vorhandenen oder etwa später noch ohne Genehmigung bzw. Einverständnis der Antragstellerin zu errichtenden baulichen Anlagen zu beseitigen. Der Antragsgegner verzichtete für den Fall, dass er seiner Beseitigungspflicht nicht nachkommen und die Antragstellerin aus ihren Verfügungen oder dem Vergleich die Vollstreckung betreiben sollte, im voraus auf Rechtsbehelfe gegen Vollstreckungsmaßnahmen. Der Antragsgegner hat die baulichen Anlagen bis heute nicht beseitigt. Der bauliche Bestand ist nach Angaben der Antragstellerin seit 1983 unverändert. Nach einer Vorankündigung gab die Antragstellerin mit Schreiben vom 21.12.1987 dem Antragsgegner bekannt, sie wolle am 11.01.1988 die illegalen baulichen Anlagen beseitigen und zwei dort gehaltene Pferde auf Kosten des Antragsgegners in Pflege geben. Der Antragsgegner focht daraufhin mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 06.01.1988 den gerichtlichen Vergleich von 1983 an. Der Antragsgegner beantragte außerdem den Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der der Antragstellerin die Räumung des Außenbereichsgrundstücks des Antragsgegners und die Beseitigung der dortigen baulichen Anlagen untersagt werden sollte. Der Antragsgegner hielt die Schreiben der Antragstellerin juristisch für Nullum, trug vor, die Antragstellerin wolle anscheinend aus dem Vergleich vollstrecken, was aber dem Gericht vorbehalten sei, und machte geltend, dass er sich inzwischen um die Anerkennung als Nebenerwerbslandwirt bemüht habe. In dem Verfahren II/3 G 34/88 schlossen die Beteiligten vor dem Verwaltungsgericht Darmstadt am 19.02.1988 einen weiteren Vergleich: Die Antragstellerin verpflichtete sich, aus dem Vergleich vom 14.06.1983 und der Verfügung vom 21.07.1980 nicht vor dem 30.09.1988 zu vollstrecken. Der Antragsgegner verpflichtete sich, die Baulichkeiten auf seinem Außenbereichsgrundstück bis dahin abzuräumen, falls das Amt für Landwirtschaft und Landentwicklung Usingen seinen Antrag auf Anerkennung als Nebenerwerbslandwirt negativ bescheide. Die Antragstellerin verpflichtete sich, aus dem Vergleich und der Verfügung nicht mehr zu vollstrecken, falls dem Antragsgegner die Eigenschaft als Nebenerwerbslandwirt zuerkannt werde. Nachdem bis zum Ablauf der weiteren Frist nichts geschehen war und die Antragstellerin dem Antragsgegner erneut die Vollstreckung ankündigte, veranlasste der Antragsgegner die Antragstellerin, eine Auskunft des Amts für Landwirtschaft und Landentwicklung Usingen einzuholen. In seinem Schreiben vom 02.03.1989 hielt das Amt für Landwirtschaft und Landentwicklung die Voraussetzungen einer Privilegierung der baulichen Anlagen des Antragsgegners nach § 35 Abs. 1 BauGB für nicht erfüllt. Nach weiterem Schriftwechsel kündigte die Antragstellerin mit Schreiben vom 11.04.1990 die Durchführung der Ersatzvornahme aus dem Prozessvergleich von 1988 in Verbindung mit dem Prozessvergleich von 1983 und der bauaufsichtlichen Anordnung vom 21.07.1980 für einen Zeitpunkt ab dem 07.05.1990 an und gab dem Antragsgegner nochmals Gelegenheit, bis dahin das Grundstück selbsttätig freizuräumen. Die voraussichtlichen Kosten auf der Grundlage eines neueren Angebots hatte sie bereits mitgeteilt. Der Antragsgegner erhob mit Schreiben vom 23.04.1990 Widerspruch und beantragte zugleich erneut den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Dieses Verfahren zog sich - auch durch das Verhalten der Beteiligten - beim Verwaltungsgericht bis 1995 hin. Unter anderem vereinbarten die Beteiligten 1993, dass der Antragsgegner beim Amt für Landwirtschaft und Landentwicklung Usingen "eine erneute, gegebenenfalls positive Beurteilung seiner Eigenschaft als Nebenerwerbslandwirt" einholen werde und das Gericht bis dahin nicht entscheiden solle. Das mittlerweile so genannte Amt für Regionalentwicklung, Landschaftspflege und Landwirtschaft Usingen gab am 29.06.1995 eine erneute fachbehördliche Stellungnahme ab, die für den Antragsgegner wiederum negativ ausfiel. Danach erließ das Verwaltungsgericht Darmstadt mit Beschluss vom 10.10.1995 - 2 G 870/90 (2) - die beantragte einstweilige Anordnung, mit der es der Antragstellerin untersagte, aus dem gerichtlichen Vergleich von 1988 zu vollstrecken. Es begründete dies damit, dass nicht die Antragstellerin selbst, sondern nur das Gericht aus dem Vergleich vollstrecken dürfe. Mit dem Vergleich vom 19.02.1988 sei der Vollstreckung aus dem Vergleich vom 14.06.1983 und aus der Verfügung vom 21.07.1980 eine neue Grundlage gegeben worden. Mit Schriftsatz vom 18.06.1996 hat die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht beantragt, die Vollstreckung aus dem gerichtlichen Vergleich vom 19.02.1988 zu verfügen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Er hat geltend gemacht, er habe sich im Vergleich von 1988 lediglich verpflichtet, das Grundstück bis zum 30.09.1988 zu räumen, falls das Amt für Landwirtschaft und Landentwicklung seinen Antrag auf Anerkennung als Landwirt negativ bescheide. Das Amt habe jedoch keinen Bescheid erlassen, sondern nur Stellung genommen. Diese Stellungnahme sei zudem unrichtig. Für den Zeitraum nach Ende September 1988 enthalte der Vergleich keine Regelung, so dass er keine Vollstreckungsgrundlage biete. Mit Beschluss vom 02.10.1996 - 2 m 1125/96 (1) - hat das Verwaltungsgericht durch die Vorsitzende der zuständigen Kammer die Antragstellerin mit der Ausführung der Vollstreckung aus den gerichtlichen Vergleichen vom 14.06.1983 und 19.02.1988 beauftragt und dazu nähere Anweisungen gegeben. Zur Begründung ist ausgeführt worden, dass die Voraussetzungen für die Vollstreckung aus dem Vergleich von 1988, der wiederum auf den Vergleich von 1983 Bezug nehme und ihn lediglich modifiziere, vorlägen. Der Beschluss ist mit der Rechtsmittelbelehrung versehen worden, dass die Entscheidung des Vollstreckungsgerichts beantragt werden könne (Vollstreckungserinnerung gemäß § 167 VwGO i.V.m. § 766 ZPO). Dementsprechend hat der Antragsgegner gegen den am 24.10.1996 zugestellten Beschluss am 06.11.1996 unter Wiederholung seines bisherigen Vorbringens Erinnerung eingelegt, die die Kammer aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses mit Beschluss vom 27.12.1996 - 2 M 2051/96 (2) - zurückgewiesen hat. Entsprechend der Rechtsmittelbelehrung hat der Antragsgegner gegen den am 13.01.1997 zugestellten Beschluss am 22.01.1997 aus den schon bisher vorgebrachten Gründen Beschwerde erhoben. Die Antragstellerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen, und verweist zur Begründung auf den sich aus dem bisherigen Verfahren ergebenden Sachverhalt. Der Senat hat noch eine amtliche Auskunft des Amts für Regionalentwicklung, Landschaftspflege und Landwirtschaft eingeholt. Auf den Inhalt der Gerichts- und Beiakten wird ergänzend Bezug genommen.