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Urteil

5 UE 4141/95

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1997:1016.5UE4141.95.0A
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Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet, denn die zugrundeliegende Anfechtungsklage gegen den Gebührenbescheid des beklagten Landes vom 31. Januar 1995 ist zwar zulässig, aber unbegründet. Der angefochtene Gebührenbescheid ist rechtlich nicht zu beanstanden. Grundlage für den Bescheid vom 31. Januar 1995 ist § 21 Abs. 1 Nr. 1 Atomgesetz - AtG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Oktober 1976 (BGBl. I S. 3053), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung von Kostenvorschriften des Atomgesetzes vom 20. August 1980 (BGBl. I S. 1556) in Verbindung mit den Regelungen der aufgrund der Ermächtigung des § 21 Abs. 3 AtG ergangenen Kostenverordnung zum Atomgesetz vom 17. Dezember 1981 - AtKostV 81 - (BGBl. I S. 1457). Entgegen der Ansicht der Klägerin erfaßt der dort geregelte Gebührentatbestand auch den Fall, in dem der die Amtshandlung auslösende Antrag vor deren Beendigung zurückgenommen wird. Nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 AtG werden Kosten - d. h. Gebühren und Auslagen - erhoben "für Entscheidungen über Anträge nach den §§ 4, 6, 7, 7 a, 9 und 9 b". Das Nähere ist dazu gemäß § 21 Abs. 3 AtG nach den Grundsätzen des Verwaltungskostengesetzes in der Atomkostenverordnung 1981 geregelt. Diese legt in § 2 Abs. 1 Buchstabe a AtKostV 81 die Gebühr für Entscheidungen über Anträge auf Errichtung und Betrieb einer Anlage nach § 7 des Atomgesetzes zur Spaltung von Kernbrennstoffen auf zwei vom Tausend der Kosten der Errichtung fest. In § 1 Satz 2 verweist die Verordnung auf die ergänzende Geltung der Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes. Damit geht der Gebührentatbestand als Regelfall von der Auslösung einer Amtshandlung durch einen Antrag auf Errichtung und Betrieb einer Anlage nach § 7 AtG und von deren Beendigung durch eine - positive oder negative - Entscheidung über den Antrag aus. Daß damit jedoch nicht eine Gebührenpflicht allein in diesem Regelfall, in dem die Amtshandlung vollständig beendet wird, verknüpft sein soll, ergibt sich daraus, daß das Atomgesetz in § 21 Abs. 3 Satz 1 und entsprechend § 1 Satz 2 AtKostV 81 ausdrücklich auf die Grundsätze des Verwaltungskostengesetzes Bezug nehmen und damit auch dessen Amtshandlungsbegriff voraussetzen. Das Verwaltungskostengesetz definiert in § 1 Abs. 1 eine "kostenpflichtige Amtshandlung" als "besondere Inanspruchnahme oder Leistung der öffentlichen Verwaltung". Es zeigt sich in der Regelung der Gebührenermäßigung bei Rücknahme eines Antrags auf Vornahme einer Amtshandlung, nachdem mit ihrer sachlichen Bearbeitung begonnen, die Amtshandlung aber noch nicht beendet ist, in § 15 Abs. 2 Verwaltungskostengesetz - VwKostG -, daß nach dem Verständnis der "Grundsätze des Verwaltungskostengesetzes" eine Amtshandlung mit der Bearbeitung beginnt und mit einem bestimmten Ergebnis - je nach Regelung des betreffenden Gegenstandes - beendet ist (so auch: Urteil des Senats vom 7. Mai 1997 - 5 UE 4142/95 - zum hessischen Recht, dort Bauaufsichtsgebühren). Zwar regelt - wie die Klägerin zu Recht vorträgt - § 15 Abs. 2 VwKostG selbst keinen eigenständigen Gebührentatbestand, der unabhängig von einem sondergesetzlich festgelegten Gebührentatbestand eine Gebührenpflicht begründet. Allerdings regelt diese Bestimmung, wie mit einem zurückgenommenen Antrag auf Vornahme einer gebührenpflichtigen Amtshandlung verfahren werden muß, wenn der spezialgesetzliche Gebührentatbestand die gesamte Amtshandlung und nicht nur ein spezielles Ergebnis für gebührenpflichtig erklärt. Sinn und Zweck der Regelung in § 15 Abs. 2 VwKostG für die Rücknahme von Anträgen auf Vornahme von Amtshandlungen war gerade, daß unter Umständen der Behörde - zumal, wenn ein Antrag erst kurz vor Beendigung der Amtshandlung zurückgenommen wird - bereits ein erheblicher Verwaltungsaufwand entstanden sein kann, der sich kaum von jenem unterscheidet, der bis zur Beendigung der Amtshandlung entstanden wäre (BT-Drs. VI/330, S. 16 zu § 15 Abs. 2). So ist es hier. In § 21 Abs. 1 Nr. 1 AtG hat der Gesetzgeber in der Regelung der Gebührenpflicht mit dem Begriff "Entscheidungen" über Anträge nach § 7 AtG nur den intendierten Endpunkt der gebührenpflichtigen Amtshandlung festgelegt, nicht aber die Gebührenpflicht beschränkt. Gebührenpflichtig ist demnach die Amtshandlung, die durch den Antrag auf Entscheidung ausgelöst wird, nicht allein die Entscheidung selbst. Neben den oben dargelegten Grundsätzen des Verwaltungskostengesetzes, auf die die Norm verweist, spricht dafür auch die Entstehungsgeschichte der Norm. In der vorher geltenden, durch Art. 31 des Kostenermächtigungs-Änderungsgesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 805) eingeführten Fassung des § 21 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 AtG war der betreffende Gebührentatbestand so gefaßt, daß die Gebühren für die "Genehmigung" zur Errichtung einer Anlage im Sinne des § 7 erhoben wurden. Diese gesetzliche Regelung erging - wie auch die anderen Neufassungen der Gebührentatbestände im Kostenermächtigungs-Änderungsgesetz -, um Zweifel auszuschließen, auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts hin, in der dieses eine andere gesetzliche Ermächtigungsvorschrift zur Gebührenregelung durch Rechtsverordnung für nicht mit den Anforderungen des Art. 80 Abs. 1 Grundgesetz - GG - vereinbar erklärt hatte (BVerfG, Beschluß vom 11. Oktober 1966 - 2 BvR 179, 476, 477/64 -, BVerfGE 20, 257 zu § 80 Abs. 2 GWB vom 27. Juli 1957). In diesem Zusammenhang erließ der Gesetzgeber zur Festlegung allgemeiner Regelungen im Kostenrecht auch das Verwaltungskostengesetz. Die Fassung des Gebührentatbestandes des § 21 Abs. 1 AtG für "Genehmigungen" nach u. a. § 7 AtG sollte dabei im wesentlichen die Kostentatbestände und -sätze in Übereinstimmung mit den Regelungen der bis dahin geltenden Kostenverordnung zum Atomgesetz vom 2. Juli 1962 (BGBl. I S. 440) regeln (BR-Drs. 531/69, S. 33 zu Art. 24 (Atomgesetz)). Diese Verordnung hatte in § 6 ausdrücklich bei der Rücknahme oder Ablehnung von Genehmigungsanträgen die Anwendung der Genehmigungsgebührentatbestände vorgeschrieben und dafür Ermäßigungsmöglichkeiten ähnlich wie in § 15 Abs. 2 VwKostG vorgesehen. § 21 AtG in der Fassung des Kostenermächtigungs-Änderungsgesetzes verwies statt dieser Spezialregelung - ebenso wie die aufgrund seiner Ermächtigung ergangene Kostenverordnung zum Atomgesetz vom 24. März 1971 (BGBl. I S. 266) - auf die Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes, darunter auch auf § 15 VwKostG (§ 1 Satz 2 AtKostV 71: "Ergänzend gelten die Vorschriften des III. Abschnitts des Verwaltungskostengesetzes"). Somit war bereits für die damalige Fassung davon auszugehen, daß auch bei dieser Formulierung des Gebührentatbestandes sowohl den Genehmigungsantrag ablehnende Entscheidungen als auch Antragsrücknahmen vor einer abschließenden Entscheidung einer Gebührenpflicht unterliegen sollten. Eine Änderung gegenüber der vorher geltenden Rechtslage war in dieser Hinsicht gerade nicht beabsichtigt. Sinn und Zweck der hier maßgeblichen Neufassung des § 21 Abs. 1 Nr. 1 AtG in der Fassung der Änderung vom 20. August 1980, die nunmehr den Begriff "Entscheidungen" verwendet, sowie der aufgrund seiner Ermächtigung erlassenen Atomkostenverordnung vom 17. Dezember 1981 war im wesentlichen die Erhebung kostendeckender Gebühren (BT-Drs. 8/3195, S. 5; BT-Drs. 8/3980, S. 8). Allerdings wird in der Begründung zu § 21 u. a. auch erklärt, "nunmehr" würden auch ablehnende Entscheidungen über Anträge auf Genehmigung von Anlagen im Sinne des § 7 AtG kostenmäßig erfaßt (BT-Drs. 8/3195, S. 5). Dies könnte so verstanden werden - worauf sich die Klägerin beruft -, daß nach der vorher geltenden Gesetzeslage ablehnende Entscheidungen gebührenmäßig nicht erfaßt gewesen wären. Das erscheint jedoch angesichts der im Vorherigen dargelegten Entstehungsgeschichte des § 21 AtG nicht überzeugend. Insofern spricht mehr dafür, diese Neufassung des Wortlauts des Gebührentatbestandes als eine Klarstellung anzusehen, die der Gesetzgeber im Rahmen der Festlegung kostendeckender Gebühren zur Sicherheit vorgenommen hat, um Mißverständnisse auszuschließen. Das schließt aber auch aus, aus dieser Fassung des Gebührentatbestandes zu folgern, bei einer Rücknahme des Genehmigungsantrages auf Errichtung einer Anlage im Sinne des § 7 AtG falle überhaupt keine Gebühr an, da diese zwingend eine die Amtshandlung abschließende "Entscheidung" voraussetze. Mit der Regelung der Anwendung der Grundsätze des Verwaltungskostengesetzes hat der Gebührentatbestand des § 21 Abs. 1 Nr. 1 AtG die gesamte Amtshandlung einbezogen, die mit der Bearbeitung des Genehmigungsantrags beginnt und - spätestens - mit der abschließenden Entscheidung endet. Dieses Ergebnis entspricht auch dem Ziel der Fassung des § 21 AtG, nämlich umfassend kostendeckende Gebühren zu erheben. Blieben nämlich vor der abschließenden Entscheidung zurückgenommene Genehmigungsanträge im Ergebnis gebührenfrei, würde sich das - da die Behörde zur Erhebung kostendeckender Gebühren verpflichtet ist (§ 21 Abs. 3 Satz 3, 1. Halbsatz AtG) - zwangsläufig auf die Gebühren der beschiedenen Genehmigungsanträge merklich dergestalt auswirken, daß diese den Verwaltungsaufwand des Verwaltungszweiges insgesamt zu tragen hätten und deshalb besonders hohen Gebühren ausgesetzt wären. Dies dürfte jedoch mit dem Grundsatz der Abgabengerechtigkeit (Art. 3 Abs. 1 GG) kaum vereinbar sein. Die Gebührenpflichtigkeit von Amtshandlungen, die durch Antragsrücknahme vor ihrer Beendigung abgeschlossenen werden, nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 AtG stimmt auch mit der Systematik des § 11 Abs. 1 VwKostG überein, worauf das Verwaltungsgericht bereits hingewiesen hat. Auch diese Norm gehört zu den "Grundsätzen des Verwaltungskostengesetzes", auf die § 21 Abs. 3 AtG und § 1 Satz 2 AtKostV 81 ausdrücklich Bezug nehmen. Danach entsteht die Gebührenschuld, soweit ein Antrag notwendig ist, mit dessen Eingang bei der zuständigen Behörde, im übrigen mit der Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung. Das zeigt ebenfalls, daß der Amtshandlungsbegriff des Gesetzes nicht auf das Ergebnis der Genehmigungsprüfung - einen positiven oder negativen Bescheid - beschränkt ist, sondern daß bereits mit Antragseingang die Amtshandlung beginnt. Folgerichtig entsteht bei Antragsamtshandlungen auch die Gebührenschuld - wohlgemerkt nicht die Kostenschuld insgesamt, denn die Erstattung von Auslagen ist gesondert in § 11 Abs. 2 VwKostG geregelt - mit Antragseingang. Die dergestalt entstandene Gebührenschuld geht aber nicht unter, wenn die Amtshandlung nicht beendet wird, sondern wird gemäß § 15 Abs. 2 VwKostG vermindert. Dieses Ergebnis in bezug auf den Gebührentatbestand des § 21 Abs. 1 Nr. 1 AtG steht auch nicht im Gegensatz zu den von der Klägerin angesprochenen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 18. September 1984 - 1 C 164.80 -, DÖV 1985, 110 = Buchholz 402.24 § 24 AuslG Nr. 6, und Urteil vom 1. Dezember 1989 - 8 C 14.88 -, BVerwGE 84, 178). In diesen Entscheidungen hat das Bundesverwaltungsgericht jeweils in der maßgebenden Formulierung des konkreten Gebührentatbestandes im Gesetz bzw. in der betreffenden Gebührenverordnung nur eine positive, nicht aber eine negative Entscheidung über den betreffenden Antrag (auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bzw. auf Einbürgerung) als vom Tatbestand erfaßt gesehen und deshalb die Erhebung einer Gebühr in diesen Fällen der Antragsablehnung für rechtswidrig befunden. Abgesehen davon, daß das Bundesverwaltungsgericht in diesen Fällen nichts zur Zulässigkeit der Erhebung einer Gebühr im Fall der Antragsrücknahme vor Bescheidung gesagt hat, besagen diese Entscheidungen letztlich nur etwas zur Reichweite des jeweils konkret geprüften Gebührentatbestandes. Im vorliegenden Fall erfaßt der hier maßgebende Gebührentatbestand des § 21 Abs. 1 Nr. 1 AtG jedoch - neben Antragsablehnungen - auch, wie oben dargelegt, Antragsrücknahmen vor Entscheidung. Damit liegt aber eine andere Ausgangssituation als in den genannten, vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Sachverhalten vor. Deshalb sieht sich der Senat auch nicht im Widerspruch zu der Feststellung des Bundesverwaltungsgerichts, daß § 15 Abs. 2 VwKostG keinen zusätzlichen Gebührentatbestand enthalte. Denn auf diese Frage kommt es überhaupt nur an, wenn der spezialgesetzlich geregelte Gebührentatbestand diesen Fall nicht regelt. Dies ist hier aber - wie dargelegt - gegeben. Die damit dem Grunde nach bestehende Gebührenpflicht der Klägerin hat das beklagte Land auch der Höhe nach beanstandungsfrei festgesetzt. Dabei ist der in § 2 Nr. 1 Buchstabe a AtKostV 81 festgelegte Gebührensatz von 2 vom Tausend der Kosten der Errichtung nicht zu beanstanden. Er entspricht der Ermächtigung in § 21 Abs. 3 AtG. Nach dieser Bestimmung sind durch Rechtsverordnung nach den Grundsätzen des Verwaltungskostengesetzes die Gebührentatbestände näher zu bestimmen und die Gebühren durch feste Sätze, Rahmensätze oder nach dem Wert des Gegenstandes zu bestimmen. Die Atomkostenverordnung 1981 hat hier in § 2 Nr. 1 Buchstabe a die letzte Alternative der Wertgebühr gewählt. Die Bemessung der Gebührensätze hat gemäß § 21 Abs. 3 Satz 3, 1. Halbsatz AtG dergestalt zu erfolgen, daß der mit den Amtshandlungen, Prüfungen oder Untersuchungen verbundene Personal- und Sachaufwand gedeckt wird. Das darin festgelegte Kostendeckungsprinzip gibt es in verschiedenen gesetzlichen Ausprägungen. So wird es zum einen als Veranschlagungsanforderung an den Gebührengläubiger im Sinne eines Kostendeckungsgebots, d. h. eines Kostenunterschreitungsverbots, verstanden. Dieses soll die Kostendeckung als Mindestgrenze sicherstellen, regelt aber keine Höchstgrenze als Schutz für den Gebührenpflichtigen. Als weitere Ausprägung ist das Kostendeckungsprinzip als sogenanntes Kostenüberschreitungsverbot anerkannt, das verhindern soll, daß der Gebührengläubiger darauf abzielt, mit den Gebühren über seine aufgewandten Kosten hinaus Einnahmen zu erzielen (vgl. insgesamt etwa: Dahmen in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: Januar 1997, § 6 Rdnr. 26 ff., m. w. N.). Hier dürften beide Ausprägungen des Kostendeckungsprinzips in der Handlungsanweisung an den Verordnungsgeber enthalten sein. Dafür, die Vorgabe des § 21 Abs. 3 Satz 3, 1. Halbsatz AtG auch als ein Kostenüberschreitungsverbot für die Fälle nicht begünstigender Amtshandlungen anzusehen, spricht die Zusammenschau mit dem § 21 Abs. 3 Satz 3, 2. Halbsatz AtG, der bei "begünstigenden Amtshandlungen" neben der Kostendeckung die angemessene Berücksichtigung der Bedeutung, des wirtschaftlichen Wertes oder des sonstigen Nutzens für den Gebührenschuldner zuläßt. Diese Regelung ist nur sinnvoll, wenn bei nichtbegünstigenden Amtshandlungen der Kostenaufwand der Verwaltung die Obergrenze für die Gebührenerhebung darstellen soll. Ein derartiges Kostenüberschreitungsverbot ist hier aus verschiedenen Gründen nicht verletzt. Meist wird es in der Weise verstanden, daß die Kosten für eine gesamte Leistungssparte der Verwaltung - d.h. für die Gesamtheit der entsprechenden Amtshandlungen - auf die Gesamtheit der Gebührenvorfälle verteilt werden (sogenanntes "generelles Kostendeckungsprinzip"). Nur ausnahmsweise findet es als sogenanntes "spezielles Kostendeckungsprinzip" Anwendung und soll dann nur den jeweiligen Aufwand der einzelnen Leistung für den individuellen Gebührenschuldner abdecken (vgl. Kirchhof, Grundriß des Abgabenrechts, 1991, Rdnr. 177 m. w. N.). Hier entspricht allein die Annahme des sogenannten generellen Kostendeckungsprinzips den gesetzlichen Vorgaben, d. h. das Abstellen auf den Gesamtaufwand an sich, da feste, normativ festgelegte Gebührensätze, wie sie die Verordnungsermächtigung anstrebt, nur in dieser Hinsicht und nicht durch Abstellen auf den konkreten im Einzelfall entstandenen Verwaltungsaufwand geregelt werden können. Daß die in § 2 Nr. 1 Buchstabe a AtKostV 81 festgelegte Wertgebühr von 2 vom Tausend der Errichtungskosten diese generelle Kostendeckung bezüglich des maßgebenden Verwaltungszweiges oder auch bezüglich des Gesamtaufwandes aller unter diesen Tatbestand fallenden Gebührenfälle überschreitet, ist nicht ersichtlich und auch von der Klägerin nicht gerügt. Sie rügt vielmehr nur die Kostendeckung bezogen auf ihren Einzelfall, was jedoch, da auf die generelle Kostendeckung abzustellen ist, nicht maßgeblich ist. Es kommt hinzu, daß die Ermächtigung des § 21 Abs. 3 Satz 3, 2. Halbsatz AtG bei begünstigenden Amtshandlungen zuläßt, neben dem Verwaltungsaufwand die Bedeutung, den wirtschaftlichen Wert oder den sonstigen Nutzen für den Gebührenschuldner angemessen zu berücksichtigen. Damit können die Gebühren über die generellen Kosten der Verwaltung im oben dargelegten Sinn hinausgehen. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist bei der Beurteilung, ob eine begünstigende Amtshandlung vorliegt, die eine derartige Gebührenbemessung erlaubt, jedoch nicht auf die konkret ergangene - bzw. nicht ergangene - Entscheidung abzustellen, sondern auf die angestrebte jeweilige Amtshandlung, im Fall eines notwendigen Antrags also auf die beantragte Amtshandlung. In diesen Fällen reduziert nämlich bei Antragsablehnung oder -rücknahme § 15 Abs. 2 VwKostG bereits die anfallenden Gebühren. Der Gebührensatz von 2 vom Tausend bei Entscheidungen über Anträge auf Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen in § 2 Nr. 1 Buchstabe a AtKostV 81 ist auch im Hinblick auf das Äquivalenzprinzip nicht zu beanstanden. Dieses aus dem verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz abgeleitete Prinzip verbietet Gebühren, die außer Verhältnis zu der erbrachten Leistung der Verwaltung stehen. Dies ist hier angesichts des grundsätzlich mit dieser Art von Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb eines Kernkraftwerks verbundenen Verwaltungsaufwands und des wirtschaftlichen Interesses des betreffenden Antragstellers an der erstrebten Genehmigung nicht zu erkennen. Aufgrund dieses, somit durch § 2 Nr. 1 Buchstabe a AtKostV 81 wirksam festgelegten Gebührensatzes von 2 vom Tausend der Errichtungskosten der Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen hat das beklagte Land auch im vorliegenden Einzelfall die Gebühr beanstandungsfrei errechnet. Kosten der Errichtung sind gemäß § 3 Abs. 1 AtKostV 81 die Aufwendungen des Antragstellers für die nach dem Atomgesetz genehmigungsbedürftigen Anlagenteile, wobei gemäß Abs. 2 Aufwendungen für den Grunderwerb, die Entwicklung und Vorplanung nicht zu den Kosten der Errichtung gehören. Diese Kosten hatte die Klägerin selbst in ihrem Genehmigungsantrag im Jahr 1981 mit 3,2 Milliarden DM angegeben und im einzelnen aufgeschlüsselt. Gemäß § 9 Abs. 2 VwKostG, der gemäß § 1 Abs. 2 AtKostV 81 Anwendung findet, ist allerdings bei Berechnung von Wertgebühren - und um eine solche handelt es sich hier, wie oben dargelegt - maßgebend der Wert zum Zeitpunkt der Beendigung der Amtshandlung. Dies wäre hier grundsätzlich der Wert zum Zeitpunkt einer dem Genehmigungsantrag stattgebenden oder ihn ablehnenden Entscheidung. Im Fall der Rücknahme eines Antrags auf Genehmigung vor Beendigung der Amtshandlung kommt es allerdings zu dieser Beendigung der Amtshandlung nicht. Insoweit endet das Genehmigungsverfahren - und die mit dem Antrag eingeleitete Amtshandlung - mit Eingang des Rücknahmeantrags, so daß dieser Zeitpunkt maßgebend ist. Hier hat das beklagte Land allerdings auf einen früheren Zeitpunkt abgestellt, nämlich den Beginn des einvernehmlichen Ruhens des Genehmigungsverfahrens im März 1984, was sich zumindest nicht zu Lasten der Klägerin auswirkt. Die Berechnung der zu diesem Zeitpunkt maßgeblichen Errichtungskosten auf die Weise, daß anhand der allgemeinen Teuerungsrate die von der Klägerin im Genehmigungsantrag angegebenen Errichtungskosten des Jahres 1981 umgerechnet worden sind, unterliegt keinen Bedenken. Ordnungsgemäß hat das beklagte Land auch die so errechnete Gebühr gemäß § 15 Abs. 2 VwKostG um ein Viertel wegen der Rücknahme vor Beendigung der Amtshandlung reduziert. Daß darüber hinaus keine weitere Ermäßigung vorgenommen worden ist, ist nicht zu beanstanden. Gemäß § 6 AtKostV 81 kann von der Erhebung einer Gebühr ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn dies im Einzelfall aus Gründen des öffentlichen Interesses oder der Billigkeit geboten ist. Diese Vorschrift geht der Regelung des § 15 Abs. 2, 2. Halbsatz VwKostG, die eine ähnliche Regelung trifft, als Spezialregelung vor. Da es sich bei der Ermäßigungs- und sogar Befreiungsmöglichkeit um eine Ermessensvorschrift (..."kann"...) handelt, ist die Entscheidung des beklagten Landes allein auf Ermessensfehler hin überprüfbar. Solche sind nicht zu erkennen. So ist zum einen zu berücksichtigen, daß sich die oben dargelegte Abstellung auf den Errichtungskostenwert im März 1984 im Ergebnis bereits als eine - neben der Reduzierung wegen Rücknahme des Genehmigungsantrags um ein Viertel gemäß § 15 Abs. 2 VwKostG - weitere Reduzierung der Gebühr zugunsten der Klägerin darstellt. Weitere Billigkeitsgründe, die das beklagte Land ermessenswidrig nicht berücksichtigt hätte, sind nicht erkennbar. So sind diese auch nicht in den von der Klägerin angesprochenen politischen Vorbehalten gegen die Erteilung der beantragten Genehmigung auf der Ebene der hessischen Landesregierung zu sehen. Abgesehen davon ist im einzelnen streitig - und jetzt wohl auch nicht mehr aufklärbar -, welche Motive auch auf seiten der Klägerin zu der Einigung über das Ruhen des Genehmigungsverfahrens geführt haben. Im Raum stehen hier auch wirtschaftliche Gründe. Im Ergebnis hat die Klägerin jedenfalls eine rechtliche - notfalls gerichtliche - Klärung eines Genehmigungsanspruchs nicht herbeigeführt. Im übrigen hat das beklagte Land - wie oben dargelegt - im Ergebnis bereits auf diese Ruhensphase des Verwaltungsverfahrens reagiert, indem es die Errichtungskosten zum Zeitpunkt ihres Beginns zugrundegelegt hat. Auch der Klageantrag der Klägerin zu 2., ihr die Vorauszahlung von einer Million DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu erstatten, ist unbegründet. Da - wie ausgeführt - der Gebührenbescheid des beklagten Landes vom 31. Januar 1995 nicht zu beanstanden ist, steht dieser einem Erstattungsanspruch als Rechtsgrund entgegen. Da somit die Berufung der Klägerin insgesamt ohne Erfolg bleibt, trägt sie gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 10, 711 Zivilprozeßordnung - ZPO -. Die Zulassung der Revision beruht auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, denn die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, da die Auslegung der hier streitigen Kostenvorschriften bisher nicht höchstrichterlich geklärt ist. Die Klägerin verfolgt mit ihrer Berufung ihre in erster Instanz erfolglose Anfechtungsklage gegen einen atomrechtlichen Gebührenbescheid des beklagten Landes weiter. Die Rechtsvorgängerin der Klägerin beantragte im Jahr 1975 die Genehmigung zur Errichtung zweier Kraftwerksblöcke C und D für den Standort. Mit Schreiben vom 10. Oktober 1980 nahm die Klägerin diesen Antrag zurück, beantragte aber gleichzeitig die Erteilung einer erneuten Errichtungsgenehmigung für den Block C. Nach den Angaben der Klägerin aus dem Jahr 1981 sollten die Gesamterrichtungskosten 3,2 Milliarden DM betragen. Die Firmen traten dem Antrag bei. In der Folgezeit nahm das beklagte Land die behördliche Bearbeitung des Antrags auf. Im März 1984 einigten sich die Beteiligten auf ein Ruhen des Genehmigungsverfahrens. Mit Bescheid vom 23. Oktober 1984 forderte das beklagte Land unter Berufung auf § 16 Verwaltungskostengesetz - VwKostG - eine Vorschußzahlung auf voraussichtlich entstehende Genehmigungsgebühren in Höhe von 1 Million DM. Der Bescheid wurde nicht angefochten und die Forderung beglichen. Mit Schreiben vom 28. September 1994 teilte das beklagte Land der Klägerin mit, es beabsichtige, den Genehmigungsantrag vom 10. Oktober 1980 abzulehnen, und wies in diesem Zusammenhang auf die Änderung des Atomgesetzes vom 19. Juli 1994 und auf § 7 Abs. 2a Atomgesetz - AtG - hin. Mit Schreiben vom 5. Oktober 1994 nahm daraufhin die Klägerin auch im Namen der übrigen Antragstellerinnen den Genehmigungsantrag zurück. Nach Anhörung forderte das beklagte Land mit Bescheid vom 31. Januar 1995 von der Klägerin Gebühren in Höhe von 5,52 Millionen DM. Die geleistete Vorauszahlung in Höhe von 1 Million DM setzte es von dieser Summe ab. Die Gebühren errechnete das Land unter Berücksichtigung der Angaben bezüglich der Errichtungskosten bei Antragseingang sowie der allgemeinen Kostensteuerung bis zum Jahr 1984. Es ging dabei von Errichtungskosten in Höhe von 3,6 Milliarden DM in diesem Jahr aus und legte diese Summe zugrunde, weil zu diesem Zeitpunkt die behördliche Bearbeitung nach Stellung des Ruhensantrags weitgehend eingestellt worden sei. Mit Schriftsatz vom 6. Februar 1995 - eingegangen beim Verwaltungsgericht Wiesbaden am 8. Februar 1995 - hat die Klägerin Klage erhoben. Ein Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz blieb vor dem Verwaltungsgericht ohne Erfolg (Beschluß vom 12. Juli 1995 - 9/V G 245/95 -). Sie hat vorgetragen, dem angefochtenen Gebührenbescheid fehle bereits die Rechtsgrundlage, weil eine kostenauslösende "Entscheidung" über einen Antrag nach § 7 Abs. 1 AtG nicht getroffen worden sei. Auch die förmliche Einstellung des Verwaltungsverfahrens stelle keine "Entscheidung" im Sinne des § 21 Abs. 1 Nr. 1 AtG dar. Im übrigen habe das beklagte Land eine förmliche Einstellungsverfügung gar nicht erlassen. Zudem sei die Berechnungsgrundlage für die Gebührenermittlung, nämlich die Höhe der Gesamterrichtungskosten, fehlerhaft ermittelt worden. Allenfalls könne von den Errichtungskosten bis zum Entwurf der Teilgenehmigung ausgegangen werden. Im übrigen übersteige die geforderte Gebühr den entstandenen Verwaltungsaufwand bei weitem, was gegen das Kostendeckungsprinzip verstoße. Insbesondere werde der Gebührenschuldner in keine Weise durch die Einstellung des Verfahrens begünstigt. Überdies habe das beklagte Land den Genehmigungsantrag über zehn Jahre hinweg liegen lassen. Die schließlich erfolgte Antragsrücknahme sei ihm deshalb zuzurechnen, was eine weitere Gebührenermäßigung nach sich ziehen müsse. Die Klägerin hat beantragt, 1. den Gebührenbescheid des beklagten Landes vom 31. Januar 1995 über eine Gebührenfestsetzung für das Genehmigungsverfahren betreffend das Kernkraftwerk, Block C, vom 17. Oktober 1980 bis 7. Oktober 1994 aufzuheben, 2. das beklagte Land zu verurteilen, 1 Million DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit an die Klägerin zu zahlen. Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Seiner Ansicht nach sei der Gebührentatbestand erfüllt. Allenfalls könne eine Ermäßigung der Gebühren nach Antragsrücknahme in Betracht gezogen werden. Eine solche sei vorgenommen worden. Zudem müsse bei der Gebührenerhebung von den Gesamterrichtungskosten ausgegangen werden. Unzutreffend sei überdies, daß allein die politische Entwicklung zur Antragsrücknahme geführt habe. Mit Urteil vom 2. November 1995 hat das Verwaltungsgericht die Klage als unbegründet abgewiesen und sich zur Begründung auf seinen Beschluß im Eilverfahren bezogen. In diesem hat das Verwaltungsgericht im wesentlichen ausgeführt, der Einwand der Klägerin, der Tatbestand des § 21 Abs. 1 Nr. 1 AtG sei nicht erfüllt, weil keine "Entscheidung" getroffen worden sei, sei in der Sache zwar zutreffend, berühre aber nicht den Kern der Rechtsfrage, ob im Fall der Antragsrücknahme Gebühren im atomrechtlichen Verfahren zu erheben seien. Diese Frage habe das beklagte Land zutreffend bejaht. § 15 Abs. 2 VwKostG normiere keinen eigenen Gebührentatbestand, sondern setze voraus, daß ein solcher - aufgrund anderer Vorschriften - bereits verwirklicht worden und deshalb eine Gebührenschuld entstanden sei. Der Gebührenanspruch des Landes sei hier aber deshalb erfüllt, weil die Kostenschuld in Fällen des § 21 Abs. 1 Nr. 1, § 7 Abs. 1 AtG, in denen ein Antrag für eine Ermächtigungsgenehmigung zu stellen sei, bereits in dem Zeitpunkt entstehe, in dem der Antrag bei der zuständigen Behörde eingehe. Dies ergebe sich aus § 11 Abs. 1 VwKostG. Entgegen der Ansicht der Klägerin bestehe keine Gesetzeslücke für den Fall der Antragsrücknahme. Dies ergebe sich aus dem Vergleich der Vorschriften, die das Entstehen des Gebührenanspruchs im atomrechtlichen Verfahren regelten. Dabei sei von § 21 Abs. 3 Satz 3 AtG und der dort vorgesehenen Kostendifferenzierung bei begünstigendem Verwaltungshandeln einerseits und sonstigem Verwaltungshandeln andererseits auszugehen. Während die Atomkostenverordnung entsprechend dieser Ermächtigung das Entstehen der Gebühren bei Maßnahmen der Atomaufsicht ausdrücklich regele (§ 5 Abs. 3 AtKostV: "Die Gebührenpflicht entsteht mit der Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung ..."), habe ein solcher Regelungsbedarf für atomrechtliche Genehmigungsverfahren, die nur auf Antrag eingeleitet und im Normalfall mit dem Erlaß einer begünstigenden Verfügung oder deren Ablehnung endeten, gerade deshalb nicht bestanden, weil bereits eine entsprechende allgemeine Regelung in § 11 Abs. 1 VwKostG vorhanden gewesen sei. Insoweit habe es der Verordnungsgeber bei einem Verweis in § 1 Satz 2 AtKostV belassen, wozu er nach § 21 Abs. 3 Satz 1 AtG ermächtigt gewesen sei. Da die Verwaltungskosten im atomrechtlichen Genehmigungsverfahren mit Antragseingang entstünden, bedürfe es im Fall der Antragsrücknahme der Kostenfestsetzung durch Verwaltungsakt nur, um die Fälligkeit zu bestimmen. Weiterer gesetzgeberischer Maßnahmen habe es nicht bedurft, sehe man von der Ermäßigungsvorschrift in § 15 Abs. 2 VwKostG ab. Eine Gesetzeslücke bestehe demnach eindeutig nicht. Auch die Höhe der Gebühren sei im Ergebnis nicht zu beanstanden. Problematisch erscheine im Fall der Antragsrücknahme, auf welchen Zeitpunkt die Errichtungskosten zu beziehen seien. Dabei spreche alles dafür, die Berechnung der Verwaltungskosten in diesem Fall aufgrund des objektiven Verkehrswertes der Errichtungskosten zu ermitteln, wie sie sich im Zeitpunkt der Kostenentscheidung darstellten. Maßgebend wären somit die Verhältnisse im Zeitpunkt zu Beginn des Jahres 1995 gewesen. Das Land sei dem allerdings nicht gefolgt, sondern habe der Gebührenermittlung zugunsten der Klägerin die Wertverhältnisse des Jahres 1984 zugrundegelegt. Dadurch sei diese allerdings keiner Belastung ausgesetzt. Soweit die Klägerin im Anhörungsverfahren Einwände gegen die Höhe der Gesamterrichtungskosten erhoben und diverse Abschläge gefordert habe, seien diese im angefochtenen Bescheid mit nachvollziehbaren Argumenten entkräftet worden. Soweit die Klägerin fordere, die Gebühren müßten sich am Investitionsumfang der Teilerrichtungsgenehmigung orientieren, sei dem nicht zu folgen, weil keine Teilrücknahme des ursprünglichen Antrags vorliege. Soweit zudem Ermessensfehler bei der Gebührenermäßigung gerügt seien, führe auch dies nicht zu einer Änderung des gewonnenen Ergebnisses. So habe das Land die in § 15 Abs. 2, 1. Halbsatz VwKostG angeordnete Gebührenermäßigung von einem Viertel vorgenommen. Die von der Klägerin darüber hinaus begehrte Ermäßigung sei ermessensfehlerfrei abgelehnt worden. Auch der Klageantrag zu 2. sei unbegründet, weil der Klägerin ein Erstattungsanspruch nicht zustehe. Mit Schriftsatz vom 30. November 1995 - eingegangen beim Verwaltungsgericht Wiesbaden am 4. Dezember 1995 - hat die Klägerin gegen das ihren Bevollmächtigten am 20. November 1995 zugestellte Urteil Berufung eingelegt. Zur Begründung hat sie ihre Ausführungen aus der ersten Instanz vertieft. Für die Erhebung von Gebühren bei Rücknahme eines Antrags nach § 7 AtG fehle es an einer Rechtsgrundlage. Aufgrund des Prinzips der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung stehe die Erhebung öffentlicher Abgaben unter einem strengen Gesetzesvorbehalt. Abweichend von einer gesetzlichen Regelung könne die Verwaltung keine Gebühren erheben. Bei Rücknahme eines Genehmigungsantrages nach § 7 AtG liege keine "Entscheidung" über einen derartigen Antrag vor, wie es der Gebührentatbestand des § 21 Abs. 1 Nr. 1 AtG vorsehe. Auch stehe die Rücknahme einer Ablehnung des Genehmigungsantrages nicht gleich. Die Ablehnung gelte nach der Neufassung des Atomgesetzes als Entscheidung im Sinne des § 21 Abs. 1 Nr. 1 AtG. Im Gegensatz dazu sei die Rücknahme jedoch allein eine Willenserklärung des betreffenden Antragstellers. Auch die bis zur Rücknahme angestellten behördlichen Prüfungen stellten keine Entscheidung in diesem Sinne dar. Dieser Begriff verlange vielmehr, daß eine Rechtsfolge gesetzt werde. Entgegen der Ansicht des beklagten Landes sei auch eine Einstellungsentscheidung keine Entscheidung über einen Antrag, sondern eine solche über das Verfahren. Im übrigen sei eine solche Einstellungsentscheidung in diesem Fall nicht ergangen. Auch die Entscheidung über die Kosten selbst sei eindeutig keine über einen Antrag nach §§ 7 ff. AtG. In der ursprünglichen Fassung des § 21 Abs. 1 Nr. 1 AtG seien Kosten nur für Genehmigungen, nicht aber für ablehnende Entscheidungen erhoben worden. Dies sei Grund für die Neufassung gewesen. Folge man der Auffassung des Beklagten zu der damaligen Rechtslage, so ergebe sich das groteske Ergebnis, daß eine Gebührenpflicht im Falle der Antragsrücknahme, nicht aber im Falle der Ablehnung eines Antrags entstanden wäre. Daß nach der Vorstellung des Gesetzgebers ein Gebührentatbestand bei Antragsrücknahme nicht bestand, bestanden habe und auch nicht bestehe, zeige vor allem der nicht zum Gesetz gewordene Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Neuregelung des § 15 VwKostG, in dem erstmals auch Fälle der Antragsrücknahme als Gebührentatbestand hätten erfaßt werden sollen. Die geltende Fassung des § 15 VwKostG stelle keine eigenständige Ermächtigungsgrundlage für die Gebührenerhebung dar. Dies entspreche ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung. Auch in § 11 VwKostG sei keine Rechtsgrundlage zu finden. Soweit das Verwaltungsgericht daraus, daß für eine Genehmigung nach § 7 AtG ein Antrag erforderlich sei, gefolgert habe, daß damit der Tatbestand erfüllt sei, an den das Gesetz die Entstehung der Kostenschuld im atomrechtlichen Genehmigungsverfahren knüpfe, so sei dies falsch. Die kostenpflichtigen Tatbestände atomrechtlicher Amtshandlungen seien in § 21 Abs. 1 AtG enumerativ aufgeführt. Diese Tatbestandsvoraussetzungen seien hier nicht gegeben. In einem solchen Fall könne nicht auf das Verwaltungskostengesetz - weder auf § 11 noch auf § 15 - zurückgegriffen werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stelle dieses nämlich keine eigenen Tatbestände für Kostenpflichten auf, sondern bestimme lediglich allgemeine Grundsätze für in anderen Bundesgesetzen vorgesehene oder vorzusehende Verwaltungskosten. Es setze damit die Regelung der Kostenpflicht in einschlägigen Gesetzen oder Gebührenverordnungen voraus. Das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht aus der Verwendung des Wortes "Entstehen" in § 11 VwKostG entnommen, hier handele es sich um einen zusätzlichen Kostentatbestand, der abweichend von § 21 Abs. 1 Nr. 1 AtG eine Gebührenschuld auch dann zum Entstehen bringe, wenn keine Entscheidung vorliege. § 11 VwKostG sei jedoch kein "Supergebührentatbestand", der die gesetzlichen Voraussetzungen in den materiell-rechtlichen Gebührentatbeständen zu überspielen im Stande sei. § 11 Abs. 1 VwKostG regele lediglich den Zeitpunkt der Entstehung, ordne diese aber nicht selbst an. Der Sinn der Bestimmung ergebe sich etwa aus seiner Wirkung für den Beginn der absoluten Verjährungsfrist des § 20 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz VwKostG. Diese beginne mit der Entstehung der Gebührenschuld. Es könne bereits bezweifelt werden, ob für den Fall der Rücknahme eines Antrags überhaupt eine planwidrige Gesetzeslücke vorliege. Diese könne jedenfalls bei Abgabentatbeständen nicht von den Gerichten geschlossen werden. Obwohl somit bereits keine Gebührenpflicht dem Grunde nach bestehe, sei auch die Gebührenbemessung fehlerhaft. So habe das beklagte Land sachfremd gehandelt und aus rein politischen Gründen den genehmigungsreifen Antrag nicht beschieden. Diese Situation habe angehalten, bis schließlich die erwähnte Gesetzesänderung die Handhabe gegeben habe, den Genehmigungsantrag abzulehnen. Durch die Antragsrücknahme seien nicht etwa dem beklagten Land Nachteile entstanden, sondern ausschließlich und in ganz erheblichem Maß ihr, der Klägerin. Sie habe in das Genehmigungsverfahren einen hohen finanziellen Aufwand gesteckt, der durch die Gesetzesänderung schließlich endgültig hinfällig geworden sei. Es widerspreche dem auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben, wenn zuerst das Vorhaben aus politischen Gründen blockiert werde, für dieses Verhalten dann aber auch noch der volle Gebührensatz kassiert werden solle. Dieser Grundsatz komme auch in der Vorschrift des § 14 Abs. 2 Satz 1 VwKostG zum Ausdruck, wonach Kosten, die bei richtiger Behandlung nicht entstanden wären, auch nicht berechnet würden. Dieser Rechtsgedanke müsse hier entsprechend geltend. Insofern könne nicht eingewandt werden, bei richtiger Sachbehandlung wären ebenfalls die jetzt geltend gemachten Kosten entstanden. Eine solche Argumentation übersehe, daß sie, die Klägerin, dann eine voll ausnutzbare Genehmigung gehabt hätte. Zum selben Ergebnis komme man auch aufgrund eines Ermessensfehlgebrauchs des beklagten Landes. Gemäß § 6 AtKostV und § 15 Abs. 2 VwKostG sei es verpflichtet gewesen, den Aspekt der Billigkeit in seine Ermessensbetätigung einzustellen. Dies habe es nicht hinreichend getan, da es sonst von einer Gebührenforderung insgesamt habe Abstand nehmen müssen. Die Gebührenberechnung widerspreche auch den Grundsätzen des Gebührenrechts. Es handele sich um eine Durchbrechung des Kostendeckungsprinzips, die nicht durch das Äquivalenzprinzip gerechtfertigt sei. So sei nach den Angaben des Landes bislang ein Verwaltungsaufwand von 875.758,-- DM bzw. von 1 Million DM - wie im Vorschußbescheid festgesetzt - entstanden. Die geltend gemachte Gebühr übersteige diesen Verwaltungsaufwand jedoch um ein Sechsfaches. Dies sei unzulässig. So stehe der Gebühr kein entsprechender Vorteil gegenüber. Die Berechnung setze sich in Widerspruch zu § 21 Abs. 3 Sätze 2 und 3 AtG, wonach der mit den Amtshandlungen verbundene Personal- und Sachaufwand gedeckt werden solle. Daneben könne bei begünstigenden Amtshandlungen die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen für den Gebührenschuldner angemessen berücksichtigt werden. Damit sei der Verwaltungsaufwand der Maßstab der Gebühr. Nur ergänzend und nur bei begünstigenden Amtshandlungen könne daneben der wirtschaftliche Wert dieser Amtshandlung für den Gebührenschuldner berücksichtigt werden. In den Fällen, in denen keine begünstigende Amtshandlung ergehe, gebe es auch keinen wirtschaftlichen Wert für den Gebührenschuldner. In diesen Fällen dürfe auch nicht die Berechnungsmethode angewandt werden, die der Gesetzgeber nur für begünstigende Amtshandlungen ermögliche. Die Gleichbehandlung von positiven und negativen Entscheidung in § 2 AtKostV verstoße gegen die gesetzlichen Vorgaben und sei deshalb nichtig. Positive und ablehnende Entscheidungen könnten nur gleichbehandelt werden, wenn der Verordnungsgeber für beide lediglich die Deckung des Verwaltungsaufwandes ansetze. Wolle er dagegen von der Erhöhung bei begünstigenden Amtshandlungen Gebrauch machen, so müsse er zwischen begünstigenden und ablehnenden Amtshandlungen differenzieren. Zu Unrecht habe das beklagte Land Gesamterrichtungskosten von 3,2 Milliarden DM angesetzt. Dies sei schon falsch, weil das Verfahren nur bis zum Entwurf einer Teilerrichtungsgenehmigung gediehen sei. Die Kostenberechnung lasse auch außer Betracht, daß das Verfahren auf den Erfahrungen des ersten Genehmigungsverfahrens für Biblis C und D habe aufbauen können. Da das beklagte Land die Gebühren für das beendete Genehmigungsverfahren nicht habe erheben dürfen, müsse es auch die Vorschußzahlung zurückzahlen. Die Rechtsgrundlage für diese Zahlung sei entfallen. Auch der Vorausleistungsbescheid sei kein materieller Rechtsgrund, der zum Behaltendürfen der Vorauszahlung führe. Insoweit verkenne das beklagte Land den nur vorläufigen Charakter der Vorausleistung. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 2. November 1995 abzuändern und 1. den Gebührenbescheid des beklagten Landes vom 31. Januar 1995 aufzuheben, sowie 2. das beklagte Land zu verurteilen, die Vorauszahlung von 1 Million DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit an sie, die Klägerin, zurückzuzahlen. Das beklagte Land beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Es trägt vor, die Darstellung des sogenannten politischen Hintergrundes durch die Klägerin sei nicht zutreffend. So behaupte sie, die im Entwurf damals vorliegende erste Teilgenehmigung sei zu erteilen gewesen. Sie ignoriere dabei nach wie vor die bereits dargestellte Rechtserheblichkeit der Versagungsgründe der ungeklärten Entsorgungssituation und der negativen Strombedarfsprognose nach § 4 Energiewirtschaftsgesetz. Die nunmehr von ihr vorgetragene Rechtsauffassung, eine Versagung der Genehmigung aus diesen Gründen wäre damals rechtswidrig gewesen, habe sie seinerzeit nicht dazu bewogen, eine gerichtliche Klärung herbeizuführen. Die unsubstantiierte Darstellung sei auch deshalb nicht plausibel, weil die politischen Verhältnisse in Hessen im relevanten Zeitraum Veränderungen unterworfen gewesen seien. Die Klägerin habe auch in der Zeit, als das zuständige Umweltressort von einem CDU-Minister geführt worden sei und zahlreiche atomrechtliche Errichtungs- und Betriebsgenehmigungen erteilt worden seien, das Genehmigungsverfahren weder selbst betrieben noch ein Wiederaufgreifen angeregt. Insofern sei es auch falsch, wenn behauptet werde, die Sachbearbeitung sei spätestens im Jahre 1984 endgültig eingestellt worden. Noch bis zum Jahr 1993 seien einzelne Komponenten von atomrechtlichen Sachverständigen überprüft worden, was selbstverständlich eine behördliche Befassung bedingt habe. Entsprechende Auslagen der Behörde seien von der Klägerin unbeanstandet erstattet worden. Die Klägerin sei auch nicht durch die Gesetzesänderung vom Juli 1994 zur Antragsrücknahme gezwungen worden. Die Behauptung sei nur insofern richtig, als die Einführung des § 7 Abs. 2a AtG die Genehmigungsreife des Vorhabens in noch weitere Ferne gerückt habe, als dies ohnehin schon der Fall gewesen sei. Deswegen sei die Klägerin auch nicht gezwungen gewesen, den Antrag zurückzunehmen. Es habe ihr offengestanden, ihn unter den veränderten rechtlichen und sicherheitstechnischen Bedingungen weiterzuverfolgen. Auch sei die Rücknahme nicht auf die Gesetzesänderung hin, sondern erst auf die Anhörung zur geplanten endgültigen Ablehnung des Antrages hin erfolgt. Die Darlegungen der Klägerin zum Tatbestandsmerkmal "Entscheidung" in § 21 Abs. 1 Nr. 1 AtG verrieten ein enges, allzu wörtliches Verständnis der Rechtsnorm. Die Antragsrücknahme sei ein typischer Fall einer allgemeinen kostenrechtlichen Regelung, die keiner ausdrücklichen und zusätzlichen Normierung im jeweiligen Fachgesetz bedürfe. Dieser in jedem Rechtsgebiet denkbare besondere Verfahrensablauf sei allgemein in § 15 Abs. 2 VwKostG geregelt. Daß auch in einem solchen Fall unter Umständen beträchtliche Verwaltungskosten erhoben werden könnten, ergebe sich aus der gesetzlichen Systematik und dem gesetzgeberischen Willen. Unter Zugrundelegung eines Gesetzesverständnisses, das sich nicht nur am Wortlaut orientiere, sondern auch Sinn und Zweck, Gesetzeshistorie und -systematik sowie den Willen des Gesetzesgebers berücksichtige, müsse im Fall der Rücknahme eines Antrages entschieden werden, wie es das Verwaltungsgericht getan habe. Die Berechtigung der Gebührenerhebung zu verneinen, verstoße angesichts der Besonderheiten des Sachverhalts auch gegen Recht und Billigkeit. Es verstoße gegen alle kostenrechtlichen Grundsätze, Gebühren für ein jahrelang währendes Verfahren, das unmittelbar vor der unzweifelhaft kostenpflichtigen Ablehnung gestanden habe, nicht erheben zu können, weil der Antrag im Rahmen des Anhörungsverfahrens zur Ablehnung zurückgenommen worden sei. Die Gebührenpflicht stehe nicht in der Dispositionsbefugnis des jeweiligen Antragstellers. Die Antragsrücknahme mache zwar die Sachentscheidung obsolet, nicht aber die Kostenentscheidung. Kostenrechtlich müsse es auf den Entscheidungsprozeß ankommen und nicht ausschließlich auf einen irgendwie gearteten Entscheidungsakt als temporär eng eingegrenzte Amtshandlung. Diesen Gedanken habe das Verwaltungsgericht Wiesbaden bereits in seiner Entscheidung aus dem Jahre 1985 (- III/V E 842/83 -) dargelegt. Die Regelung des § 133 Bürgerliches Gesetzbuch, die auch im öffentlichen Recht anwendbar sei, gebiete es, den wirklichen Willen des Gesetzgebers zu erforschen. Auch das Bundesverwaltungsgericht erkläre eine reine Buchstabeninterpretation für unzulässig. So werde das Gebührenrecht im allgemeinen und das Gebührenrecht im Rahmen des Atomrechts im besonderen stark von dem Gedanken der Kostendeckung beherrscht. Auch die Darlegungen der Klägerin zu § 11 VwKostG seien irrelevant. Das Verwaltungsgericht habe diese Vorschrift nicht als "Supergebührentatbestand" herangezogen, sondern zutreffend darauf hingewiesen, daß die Gebührenschuld bereits im Zeitpunkt der Antragstellung entstanden sei. Dogmatisch sei nicht zu erklären, wieso die bereits entstandene Gebührenschuld später in Wegfall geraten sein solle. Auch die Ermessenserwägungen zur Gebührenhöhe seien nicht zu beanstanden. So träfen die von der Klägerin in den Vordergrund gestellten Vorwürfe des sachfremden Verhaltens aus den eingangs dargelegten Gründen nicht zu. Auch der Hinweis auf die Ermächtigungsregelung in § 21 Abs. 3 Sätze 2 und 3 AtG gehe deshalb fehl, weil diese sich an den Verordnungsgeber wende. Die Kostentatbestände der Atomkostenverordnung seien demzufolge so gefaßt, daß durch sie der Verwaltungsaufwand und gegebenenfalls der wirtschaftliche Wert berücksichtigt werden könne. Dies wirke sich bei der Gebührenfestsetzung im Einzelfall indes nur bei Rahmengebühren aus, nicht hingegen bei Wertgebühren, bei deren Konkretisierung der Verordnungsgeber den wirtschaftlichen Wert oder den sonstigen Nutzen für den Gebührenschuldner entweder berücksichtigt habe oder nicht. Für die Festsetzung der Gebühr der Behörde bleibe dann im Normalfall kein Entscheidungsspielraum mehr. Auch verkenne die Klägerin, daß im Fall der Ablehnung und der Antragsrücknahme obligatorisch Abschläge von der vollen Gebühr zu machen seien, wodurch dem bei positiver Sachbescheidung vermittelten wirtschaftlichen Wert in kostenrechtlich ausreichender Weise Rechnung getragen werde. Anzumerken sei, daß die vorgesehene Gebührenhöhe von 2 von 1000 von den Errichtungskosten den wirtschaftlichen Wert einer atomrechtlichen Genehmigung der Errichtung eines Kernkraftwerkes sowieso nur in normalen Umfang berücksichtige. Die amtliche Begründung zur letzten Änderung der Atomkostenverordnung lasse jedenfalls nur erkennen, daß der Verordnungsgeber (allein) die Deckung des Verwaltungsaufwands berücksichtigt habe. Zutreffenderweise seien im Bescheid die Errichtungskosten aus den früheren Angaben übernommen worden. Es habe für das beklagte Land kein Anlaß bestanden, diese von der Klägerin selbst angegebene Berechnungsbasis zu verlassen, zumal diese bereits bei der Erhebung des Vorschusses gewählt worden sei und dies damals keinen Widerspruch gefunden habe. Die 1981 angegebenen "Investitionskosten" seien in einer Weise aufgeschlüsselt gewesen, daß jedenfalls die nicht zu den Errichtungskosten zählenden Aufwendungen nach § 3 Abs. 2 AtKostV darin nicht enthalten gewesen seien. Die Angaben der Klägerin im Rahmen des Anhörungsverfahrens seien wie die Antragsrücknahme selbst von dem Bestreben gekennzeichnet, Gebühren zu vermeiden bzw. zu vermindern. Zu der Leistungsklage habe die Klägerin keinen substantiierten Vortrag gebracht. Insgesamt zeige sich die Tragweite der Auffassung der Klägerin an den Konsequenzen ihres Standpunktes. Sie beanspruche als Antragstellerin einerseits, daß die Behörde organisatorisch so ausgestattet werde, daß von ihr gestellte Genehmigungsanträge in der gebotenen Zeit geprüft werden könnten. Dies bedinge gerade bei kerntechnischen Anlagen einen erheblichen Verwaltungsaufwand. Um diesen decken zu können, sähen die kostenrechtlichen Regelungen des Atomrechts gerade vor, daß die dadurch entstandenen Kosten von der Antragstellerin zu tragen seien. Die Permanenz des Entscheidungsprozesses werde durch den ständigen Kontakt und den kontinuierlich beiderseitigen Austausch von Informationen und die andauernde Beratung durch die Behörde in den häufig mehrere Jahre währenden Verwaltungsverfahren deutlich. Eine Antragsrücknahme könnte in jedem einzelnen oder in allen der rund 75 laufenden Genehmigungsverfahren vorgenommen werden. Hinsichtlich der Kostentragung müsse es nach dem Willen des Gesetzes aber bei der verursachergerechten Zuordnung bleiben und somit eine Belastung der Allgemeinheit vermieden werden. Denkbar wäre auch - ohne dies der Klägerin unterstellen zu wollen - ein Verhalten, bei dem Anträge gestellt werden könnten, die einerseits die behördlichen Kapazitäten in personeller und finanzieller Hinsicht beanspruchten, andererseits aber risikolos wären, da ein Kostenrisiko - Kostenfreiheit bei Antragsrücknahme - niemals bestünde. Im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens (2 Bände), insbesondere auf die ausführlichen Schriftsätze der Beteiligten verwiesen. Diese sind ebenso Gegenstand der Beratung gewesen, wie die Gerichtsakten des Verwaltungsgericht Wiesbaden 9/V G 245/95 und 9/V G 419/96 und ein Ordner Verwaltungsvorgänge des beklagten Landes sowie ein Hefter Unterlagen der Klägerin.