Urteil
4 A 155/10
VG Magdeburg 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMAGDE:2012:0228.4A155.10.0A
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Leitsätze
Verwaltungsgebühren knüpfen im Fall der Antragsrücknahme an den Antrag als solchen, nicht an eine behördenseits bereits erfolgte Bearbeitung an.(Rn.18)
(Rn.20)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Verwaltungsgebühren knüpfen im Fall der Antragsrücknahme an den Antrag als solchen, nicht an eine behördenseits bereits erfolgte Bearbeitung an.(Rn.18) (Rn.20) Die Klage hat keinen Erfolg. Der Beklagte hat zu Recht ein Viertel der für eine vollständige Zerlegungsmessung anfallenden Gebühren für den zurückgenommenen Antrag vom 25.07.2007 festgesetzt. Der Bescheid verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, so dass diese nicht verlangen kann, ihn ganz oder teilweise aufzuheben, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Dahingestellt bleiben kann, ob die Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung wirksam vertreten war, denn der in Vertretung der Rechtsanwältin Dr. habil. B. auftretende Diplom-Jurist B. ist weder Rechtsanwalt, noch besitzt er die Befähigung zum Richteramt, § 67 Abs. 2 Satz 1, Satz 2 Nr. 2 VwGO. Er ist auch keinem Rechtsanwalt gleichgestellt im Sinne des § 5 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz vom 12.12.2007 (BGBl. I, S. 2840 f.), da er den Abschluss eines Diplom-Juristen nicht im Beitrittsgebiet, sondern nach seinen Angaben im Jahre 2002 in Niedersachsen nach dem Bestehen des Ersten juristischen Staatsexamens erhalten hat. Jedenfalls wäre aber seine Zulassung als Beistand der Klägerin in Betracht gekommen, § 67 Abs. 7 VwGO. Die Frage, ob er als solcher den Klageantrag wirksam ändern konnte im Hinblick auf die Höhe des aufzuhebenden Teils des angefochtenen Verwaltungsaktes, stellt sich nicht, weil die Klage insgesamt abzuweisen ist. Im Übrigen hätte das Gericht nach dem ausdrücklichen Hinweis in der Ladung auch zur Sache verhandeln und entscheiden können, wenn weder die Klägerin noch ein Prozessbevollmächtigter oder Beistand erschienen wäre, § 102 Abs. 2 VwGO. Die Klage ist zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben, sie ist jedoch unbegründet. Eingriffsgrundlage für den angefochtenen Kostenbescheid sind §§ 1 Abs. 1 Satz 2, 6 Abs. 1, 12 Abs. 3 VwKostG LSA i.V.m. § 1 VermKostVO LSA. Danach werden für Amtshandlungen in Angelegenheiten des Landesverwaltung, hier für die dem Beklagten obliegenden Aufgaben der Landesvermessung, der Führung des Liegenschaftskatasters und des Geobasisinformationssystems des Landes Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben, wenn die Beteiligten zu der Amtshandlung Anlass gegeben haben. Kosten sind auch zu erheben, wenn ein auf Vornahme einer kostenpflichtigen Amtshandlung gerichteter Antrag zurückgenommen wird. Die Gebührenschuld entsteht mit der Rücknahme des Antrags. Wird ein Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung zurückgenommen, bevor die Amtshandlung beendet ist, so kann die Gebühr bis auf ein Viertel des vollen Betrages ermäßigt werden. Bedenken hinsichtlich der Anwendbarkeit dieser Rechtsgrundlage bestehen nicht. Diese verstößt zur Überzeugung des Gerichts weder gegen das Grundgesetz oder die Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt noch gegen sonstiges höherrangiges Recht. Soweit die Klägerin einen Verstoß gegen Art 14 GG oder Art 18 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt geltend macht, dringt sie damit nicht durch. Denn der Schutz des Eigentums schützt nicht vor der Auferlegung von Geldleistungspflichten, weil diese nicht mittels eines bestimmten Eigentumsobjekts zu erfüllen sind, sondern aus dem fluktuierenden Vermögen, das kein Eigentum i.S.v. Art. 14 Abs. 1 GG ist, bestritten werden (BVerfG, Urteil vom 8. April 1997, Az. 1 BvR 48/94; BVerwG, Urteil vom 27.10.2010, Az. 6 C 12/09; beide: juris). Auch ein Verstoß gegen Bundesrecht, das in Angelegenheiten echter Länderverwaltung nicht anwendbar ist, § 1 Abs. 1 Nr. 2 VwKostG, ist nicht erkennbar. Zum einen sieht dieses selbst Gebühren für zurückgenommene Anträge vor, die bei Rücknahme vor Beendigung der Amtshandlung um ein Viertel ermäßigt werden können, § 15 Abs. 2, 1. Halbsatz VwKostG. Daraus folgt aber, dass eine Gebühr in jedem Fall entsteht, auch wenn behördliche Tätigkeit noch nicht in nennenswertem Umfang stattgefunden hat. Das entspricht auch den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungskostenrechts. Danach entsteht die Gebührenschuld, soweit ein Antrag notwendig ist, mit dessen Eingang bei der zuständigen Behörde, im übrigen mit der Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung. Gebühren fallen auch an, wenn eine beantragte Genehmigung nicht aufgrund behördlicher Entscheidung, sondern durch eine Genehmigungsfiktion aufgrund Fristablaufs als erteilt gilt, § 1 Abs. 1 Satz 3 VwKostG LSA. Das zeigt, dass der Amtshandlungsbegriff des Gesetzes nicht auf das Ergebnis der Prüfung beschränkt ist, sondern bereits mit Antragseingang beginnt. Folgerichtig entsteht bei Antragsamtshandlungen auch die Gebührenschuld - nicht die Kostenschuld insgesamt, denn die Erstattung von Auslagen ist gesondert in § 11 Abs. 2 VwKostG bzw. § 6 Abs. 2 VwKostG LSA geregelt - mit Antragseingang. Die dergestalt entstandene Gebührenschuld geht auch nicht unter, wenn die Amtshandlung nicht beendet wird, sondern wird gemäß § 15 Abs. 2 VwKostG vermindert (VGH Kassel, Urteil vom 16.10.1997. Az. 5 UE 4141/95; juris). Einen Gebührentatbestand der „Entscheidung“, der eine Gebührenpflicht für solche Anträge entfallen lässt, die vor der abschließenden behördlichen Entscheidung zurückgenommen werden, kennt das VwKostG LSA, ebenso wie die übrigen allgemeinen Kostengesetze, nicht. Ist danach die Erhebung einer Gebühr auch für zurückgenommene Anträge grundsätzlich unabhängig vom geleisteten Arbeitsvolumen der Behörde möglich, begegnet es auch keinen Bedenken, dass das VwKostG LSA ausdrücklich keine dem § 15 Abs. 2, 2. Halbsatz VwKostG vergleichbare Billigkeitsregelung vorsieht. Denn ein Absehen von einer Gebühr ist jedenfalls nach §§ 2 Abs. 2, 12 Abs. 4 und Abs. 5 VwKostG LSA möglich, wenn ein öffentliches Interesse daran besteht, der Antrag wegen Unzuständigkeit abgelehnt oder nur aus unverschuldeter Unkenntnis gestellt wurde oder wenn die Gebührenerhebung unbillig ist und das zuständige Ministerium eine entsprechende Bestimmung getroffen hat. In diesem Rahmen dürfte hinreichend Raum für Billigkeitsmaßnahmen bleiben, so dass eine zusätzliche ausdrückliche Regelung entsprechend § 15 Abs. 2, 2. Halbsatz VwKostG entbehrlich ist. Die Tatbestandsvoraussetzungen der Eingriffsgrundlage sind auch erfüllt. Die Klägerin hat durch den Antrag auf Zerlegungsvermessung Anlass zu einer kostenpflichtigen Amtshandlung gegeben und diesen Antrag zurückgenommen. Die Amtshandlung beginnt dabei bereits mit der Aufnahme des Antrags, der die Ermittlung der zu erwartenden Kosten, der Erlass des Vorschussbescheides und die Vorbereitung der Vermessung folgen. Den Anlass hierzu setzte die Klägerin allein durch die Antragstellung, auf die Vorschusszahlung kommt es insoweit nicht an. Denn die Festsetzung eines Kostenvorschusses gemäß § 7 Abs. 2 VwKostG LSA führt nach keiner denkbaren Auslegung dazu, dass der Antrag als nicht gestellt gelten soll, wenn nicht gezahlt wird. Das ergibt sich so weder aus dem Gesetz, der ausdrücklich die Amtshandlung, nicht die Wirksamkeit des Antrags von dem Kostenvorschuss abhängig macht, noch aus dem entsprechenden Schreiben des Beklagten vom 17.08.2007, in dem dieser den Kostenvorschuss festsetzt. Denn auch darin wird nicht etwa die Wirksamkeit des Antrags, sondern allein der Beginn der – bei lebensnaher Betrachtung – kostenintensiven Vermessungstätigkeit vor Ort vom Zahlungseingang abhängig gemacht. Der Vorschuss dient, bei Auslegung des Gesetzes wie der Erklärung des Beklagten nach dem verständigen Empfängerhorizont nicht dazu, dem Antragsteller zusätzliche Bedenkzeit hinsichtlich seines Antrags zu geben und dessen Wirksamkeit aufzuschieben, sondern der Sicherung der Kosten, die durch die Vor-Ort-Arbeiten entstehen. Es handelt sich dabei nicht um einen „Kostenvoranschlag“, mit dem dem Auftraggeber, hier Antragsteller, die Kosten des Auftrags vor Augen geführt werden sollen, auf das er die Möglichkeit erhalte, den Auftrag zu überdenken. Ziel ist allein die Sicherung der entstehenden Kosten bereits im Vorfeld der durchzuführenden Maßnahmen. Die Regelung einer Gebührenpflicht auch für zurückgenommene Anträge liefe teilweise leer, wenn sie in all den Fällen keine Anwendung fände, in denen die Behörde zur Sicherung ihrer Ansprüche einen Kostenvorschuss festsetzt. Die Klägerin hat den Antrag zurückgenommen, so dass die Kostenschuld entstanden ist, § 6 Abs. 1 VwKostG LSA. Der angefochtene Bescheid ist auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Die Klägerin kann sich weder darauf berufen, lediglich die bereits angefallenen Auslagen für die Beiziehung der Vermessungsunterlagen zahlen zu müssen, noch kommt eine andere Aufteilung der für eine Zerlegung anfallenden Kosten in Betracht. Denn die Kosten, die durch den Antrag entstehen, sind danach zu ermitteln, was mit dem Antrag bezweckt wurde. Richtet sich der Antrag – wie hier – auf eine Zerlegungsvermessung, entsteht auch bei Beendigung der Amtshandlung wie bei Antragsrücknahme die Gebührenschuld, die für die gesamte Amtshandlung angefallen wäre. Eine Abschichtung der Kosten je nachdem, welche Arbeitsschritte die Behörde bis zur Rücknahme schon erledigt hatte, widerspricht einem einheitlichen Kostenbegriff. Setzt ein Antrag auf Zerlegungsvermessung den gesamten Verwaltungsvorgang in Gang, wäre es sachwidrig, die durch den Antrag ausgelösten Gebühren ihrerseits in verschiedene Abschnitte aufzuteilen, die zudem im VermGeoG LSA nicht als eigenständige Maßnahmen aufgeführt sind, sondern ebenfalls eine Einheit bilden. Der für die gesamte Zerlegung ermittelte Betrag in Höhe von 4.703,89 € begegnet keinen Bedenken. Der Beklagte hat ebenfalls in nicht zu beanstandender Weise von seinem Ermessen nach § 12 Abs. 3 Nr. 2 VwKostG LSA Gebrauch gemacht und die Gebühr auf ein Viertel des vollen Betrages ermäßigt. Ein gerichtlich überprüfbarer Ermessensausfall oder Ermessensfehlgebrauch liegt nicht vor. Ein über die Reduzierung auf ein Viertel hinausgehender Verzicht auf die Erhebung der Gebühr kommt nicht in Betracht. Es besteht weder ein öffentliches Interesse daran, der Klägerin die Gebühr zu erlassen, § 2 Abs. 2 VwKostG LSA, noch besteht ein entsprechender Erlass des zuständigen Ministeriums, § 12 Abs. 5 VwKostG LSA. Dem frühen Bearbeitungsstadium, in dem der Antrag zurückgenommen wurde, hat der Beklagte bereits hinreichend durch die Reduzierung auf ein Viertel Rechnung getragen. Die Klägerin kann sich auch nicht darauf berufen, sie sei sich bei Antragstellung über die Kosten der Vermessung nicht im Klaren gewesen und hätte ansonsten den Antrag nicht gestellt. Denn darin liegt – unabhängig davon, ob es überhaupt das entscheidende Kriterium im Sinne des § 12 Abs. 4 VwKostG LSA wäre - keine unverschuldete Unkenntnis hinsichtlich der Kosten. Die Klägerin hat nicht vorgetragen und es ist auch sonst nicht ersichtlich, dass sie vom Beklagten auf entsprechende Nachfrage über die Kosten bewusst im Unklaren gelassen oder getäuscht worden sei. Eine ungefragte Aufklärungspflicht des Beklagten hinsichtlich der Kosten seiner Amtshandlungen besteht nicht – auch wenn die heutige Praxis eine andere, bürgerfreundlichere sein sollte. Es liegt auch keine unrichtige Sachbehandlung durch den Beklagten vor, der einen Gebührenerlass rechtfertigen könnte, § 12 Abs. 1 VwKostG LSA. Denn zum einen kommt es auf die konkrete Bearbeitung nach obigen Ausführungen nicht an, zum anderen ist eine unrichtige Sachbehandlung nicht zu erkennen. Der Beklagte war offenbar vielmehr bemüht, die nach dem in der Regel zu erwartenden Eingang des Kostenvorschusses vorzunehmende örtlichen Vermessungsarbeiten zügig im Interesse des Bürgers vorzubereiten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 167 VwGO i.V.m. 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Streitwert ergibt sich nach § 52 Abs. 3 GKG aus dem mit dem angefochtenen Bescheid festgesetzten Betrag. Die Klägerin wendet sich gegen den Bescheid des Beklagten vom 02.03.2010, mit dem sie zu Kosten in Höhe von 1.175,97 € herangezogen wurde. Die Klägerin beantragte, vertreten durch ihren Sohn, am 25.07.2007 bei dem Beklagten eine Zerlegungsvermessung des Flurstücks … der Flur 1 in A-Stadt. Auf dem Antragsformular wies der Beklagte darauf hin, dass „für die Amtshandlungen des Landesamtes für Vermessung und Geoinformation Sachsen-Anhalt ein Kostenvorschuss anfallen wird und erst nach Eingang des Kostenvorschusses die Vermessungsunterlagen bereitgestellt werden“. Unter dem 15.08.2007 holte der Beklagte Auskünfte zu dem zu zerlegenden Flurstück von der Telekom, dem Wasserverband S. und der EON AVACON ein. Mit Schreiben vom 17.08.2007 setzte er gegenüber dem Sohn der Klägerin einen Kostenvorschuss in Höhe von 3.800,00 € fest. In dem Schreiben findet sich der Passus: „Nach § 7 VwKostG LSA […] bin ich gehalten, für die anfallenden Kosten einen Kostenvorschuss zu nehmen. Ich bitte Sie daher um Verständnis, dass Ihr Antrag erst bearbeitet wird, wenn dies sichergestellt worden ist. Zahlen Sie bitte einen Kostenvorschuss in Höhe von ca. 80 % (bei einer Fläche von 5.001 – 10.000 m²) 3.800,00 € […] innerhalb von 14 Tagen […] ein.“ Die Klägerin zahlte keinen Kostenvorschuss. Ihr Sohn erklärte ausweislich einer Telefonnotiz des Beklagten vom 08.09.2008, den Antrag bereits „storniert“ zu haben, jedenfalls ihn mit diesem Telefonat „stornieren“ zu wollen. Mit Bescheid vom 30.09.2008 zog der Beklagte zunächst den Sohn der Klägerin zu Kosten in Höhe von 1.175,97 € (¼ des für eine Zerlegung insgesamt anfallenden Betrages von 4.703,89 €) heran. Nach Aufhebung dieses Bescheides erging der streitgegenständliche Bescheid vom 02.03.2010 in gleicher Höhe gegenüber der Klägerin. Hiergegen hat die Klägerin am Osterdienstag, den 06.04.2010 Klage erhoben, zu deren Begründung sie ausführt, der Beklagte habe sein Tätigwerden von dem Kostenvorschuss abhängig gemacht, der nicht gezahlt worden sei. Wenn er entgegen seiner Bedingung bereits ohne Vorschuss gearbeitet habe, so habe er dies auf eigenes Risiko getan. Ohne entsprechende behördliche Tätigkeit könne keine Gebühr verlangt werden. Dies verstoße gegen Bundesrecht, jedenfalls gegen Art. 14 GG. Zumindest sei die Gebühr zu erlassen, da die Klägerin bei Kenntnis der anfallenden Kosten keinen Antrag gestellt hätte. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 02.03.2010 aufzuheben, soweit darin ein Betrag von mehr als 194,29 Euro gegenüber der Klägerin festgesetzt wurde. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Auch für zurückgenommene Anträge seien Gebühren zu erheben, die nicht an der Bearbeitung des Antrags ansetzten, sondern an der Antragstellung als solcher. Die Vorschussforderung sei keine „aufschiebende Bedingung“ für die Wirksamkeit des Antrags, sondern diene lediglich der Sicherung der später anfallenden Forderung. Die durchgeführten Arbeiten hätten der Vorbereitung der Vermessung gedient, aufgrund des frühen Stadiums, in dem die Vorbereitungsarbeiten sich bei Antragsrücknahme befunden hätten, sei die anfallende Gebühr auf ¼ reduziert worden. Zugrunde zu legen sei die vollständige, nicht lediglich eine Teilgebühr aus dem Gesamtkomplex „Zerlegungsmessung“. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.