Beschluss
5 UZ 3207/97
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1998:0416.5UZ3207.97.0A
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Entscheidungsgründe
Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 8. Juli 1997 ist abzulehnen, denn die von ihr geltend gemachten Gründe rechtfertigen die Berufungszulassung gemäß § 124 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - nicht. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) noch weicht das angefochtene Urteil von einer Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs ab (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO). Es bestehen auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine rechtliche oder tatsächliche Frage aufwirft, die entscheidungserheblich ist und die über den Einzelfall hinaus im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung einer obergerichtlichen Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf. Dieser Klärungsbedarf besteht bei den von der Beklagten aufgeworfenen Beweislastfragen nicht. In der obergerichtlichen Rechtsprechung zum kommunalen Beitragsrecht ist geklärt, daß die Gemeinde für das Vorliegen der Voraussetzungen des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht die Beweislast trägt (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.06.1995 - 8 C 200.93 -, NVwZ 1996, 402 f. ). Diesen Rechtsgrundsatz hat auch das Verwaltungsgericht der angefochtenen Entscheidung zugrundegelegt, indem es ausgeführt hat, daß die Behörde, die einen belastenden Verwaltungsakt erlassen hat, die Darlegungs- und Beweislast für alle Tatsachen trägt, auf die sie sich stützt (vgl. S. 9, 3. Absatz des Entscheidungsabdrucks). Soweit das Verwaltungsgericht in Anwendung dieses Rechtsgrundsatzes zu der Überzeugung gelangt ist, die Beklagte habe die Nachweispflicht dafür, daß die 1982 und 1990/91 durchgeführten Umbaumaßnahmen auf selbständigen Bauprogrammen beruhten, handelt es sich um die Anwendung eines Rechtsgrundsatzes im Einzelfall, die einer grundsätzlichen Klärung nicht zugänglich ist. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO wegen der geltend gemachten Abweichung des Urteils von dem Beschluß des Senats vom 30. September 1996 - 5 TG 2165/96 - (HSGZ 1997, 249 ff.) liegen ebenfalls nicht vor. Es kann dahinstehen, ob die Beklagte mit ihrer Behauptung, das angefochtene Urteil stehe nicht im Einklang mit der von ihr zitierten Rechtsprechung des Senats, dem Darlegungserfordernis gemäß § 124a Abs. 1 Satz 4 VwGO hinreichend nachgekommen ist. Dem Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 1 Satz 4 VwGO wird bei einer Divergenzrüge nämlich nur dann genügt, wenn sich die widersprechenden Rechtssätze der angefochtenen Entscheidung einerseits und der Entscheidung des übergeordneten Gerichts andererseits aus der Antragsbegründung ergeben. Darzulegen ist auch die Entscheidungserheblichkeit des Widerspruchs in der Beurteilung derselben Rechtsfrage, d. h., daß die angefochtene Entscheidung auf der Abweichung beruht. Das ist nur dann der Fall, wenn zumindest die Möglichkeit besteht, daß das erstinstanzliche Gericht unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre (vgl. Hess. VGH, Beschluß vom 23.09.1997 - 5 UZ 2739/97 -). Die danach erforderliche Gegenüberstellung der sich widersprechenden Rechtssätze findet sich in der Antragsbegründung nicht. Entgegen der Ansicht der Beklagten liegt eine Divergenz der angefochtenen Entscheidung zu dem zitierten Beschluß des Senats aber auch inhaltlich nicht vor. Das wäre nur dann der Fall, wenn sich aus dem zitierten Beschluß des Senats der Rechtssatz entnehmen ließe, daß die auf einen abrechnungsfähigen Abschnitt bezogene und erfolgte Abrechnung einer Um- oder Ausbaumaßnahme einer Teileinrichtung einer Straße grundsätzlich keine Bindungswirkung für nachfolgende Um- und Ausbaumaßnahmen derselben Teileinrichtung der Straße entfalten würde. Einen solchen Rechtsgrundsatz hat der Senat weder in der zitierten Entscheidung noch sonst in seiner Rechtsprechung aufgestellt. Der Senat stimmt im Gegenteil mit der Auffassung des Verwaltungsgerichts überein, daß die wirksame Abrechnung einer Teileinrichtung eines Abschnitts die Gemeinde bei der Fortführung der Aus- oder Umbaumaßnahmen der Straße oder Straßenteile an den abgerechneten Abschnitt jedenfalls dann bindet, wenn sich die nachfolgenden Um- oder Ausbaumaßnahmen objektiv als Ergänzung oder Fortführung der abgerechneten Maßnahmen darstellen. Eine Gemeinde kann zwar grundsätzlich nach Ermessen darüber entscheiden, ob sie sukzessive selbständige Einrichtungsteile isoliert gemäß § 11 Abs. 1 KAG erneuert oder die Erneuerung schrittweise im Rahmen eines Teilausbaus nach einem Gesamtausbauprogramm durchführt. Sie darf dabei aber nicht gegen den Grundsatz der Beitragsgerechtigkeit verstoßen, der bei der jeweils anzuwendenden Verteilungsregelung eine im Verhältnis der Beitragspflichtigen zueinander vorteilsgerechte Bemessung der Beiträge gebietet. Dieser Grundsatz wird verletzt, wenn sich - wie hier - die abgerechneten Maßnahmen im Ergebnis als einheitliche, wenn auch zeitversetzte Ausbaumaßnahme, nämlich als erstmalige Anlegung eines Bürgersteigs an der gesamten Straße darstellen. In einem solchen Fall ist die Gemeinde nicht befugt, durch Neubildung von Ermittlungsräumen einen Teil der Anlieger höher zu belasten als andere. Da das Verwaltungsgericht die vorgenannten Rechtsgrundsätze seiner Entscheidung zumindest im Ergebnis rechtsfehlerfrei zugrundegelegt hat, ist das Vorbringen der Beklagten auch nicht geeignet, bei dem Senat ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu wecken. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 13 Abs. 2, 14 (analog) Gerichtskostengesetz - GKG -. Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).