Beschluss
5 TG 2165/96
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1996:0930.5TG2165.96.0A
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Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist als gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts vom 8. Januar 1996 in der Fassung seines Abänderungsbeschlusses vom 22. April 1996 gerichtet anzusehen, denn sie begehrt die Aufhebung der vom Verwaltungsgericht angeordneten aufschiebenden Wirkung des gegen den Vorausleistungsbescheid der Antragsgegnerin gerichteten Widerspruchs der Antragstellerin insgesamt. Mit dem Beschluß vom 8. Januar 1996 hatte das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid, der eine Vorausleistung auf einen Straßenbeitrag von insgesamt 24.951,11 DM festgesetzt hat, insoweit angeordnet, als die Antragstellerin zu einer höheren Vorausleistung als 23.978,18 DM, mit dem Abhilfebeschluß vom 22. April 1996 soweit als sie zu einer Vorausleistung von mehr als 7.853,66 DM herangezogen worden ist. Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig und auch weitgehend begründet. Das Verwaltungsgericht hätte dem Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Vorausleistungsbescheid der Antragsgegnerin auf einen Straßenbeitrag nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang stattgeben dürfen. Nur insoweit hat der Senat ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Vorausleistungsbescheides, die es nach der im gerichtlichen Aussetzungsverfahren entsprechend anzuwendenden Bestimmung des § 80 Abs. 4 Satz 3 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - rechtfertigen, gemäß § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anzuordnen. Gemäß § 11 Abs. 10 Kommunalabgabengesetz - KAG - in Verbindung mit § 10 der Satzung der Antragsgegnerin über die Erhebung von Straßenbeiträgen vom 9. Oktober 1973 in der Fassung der 3. Änderung vom 12. Februar 1993 - StrBS - kann die Antragsgegnerin eine Vorausleistung auf einen Straßenbeitrag bis zur Höhe des voraussichtlichen Beitrags erheben. An dem Vorliegen dieser Voraussetzungen hat der Senat - wie das Verwaltungsgericht - keine Zweifel. Deshalb verweist er zur Vermeidung von Wiederholungen auf dessen Ausführungen zum Beitragstatbestand der Erneuerung sowie zum berücksichtigungsfähigen Aufwand in dem Beschluß vom 8. Januar 1996, insbesondere auch zur Berücksichtigungsfähigkeit von 32 Pkw-Parkplätzen im Bereich des oberen Teils der straße sowie des dort verbauten Betonpflasters. Der Senat folgt dieser Begründung. Anders als das Verwaltungsgericht in seinem Abhilfebeschluß vom 22. April 1996 geht der Senat jedoch nach der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Überprüfung aufgrund des vorliegenden Karten- und Bildmaterials nicht davon aus, daß die Antragsgegnerin bei Verteilung des Aufwands neben den durch den ausgebauten oberen auch die durch den gesamten unteren - im Altstadtbereich liegenden - Teil der straße erschlossenen Grundstücke zu berücksichtigen hat. Vielmehr ist aufgrund der Umstände als der nächst größere, das ausgebaute Straßenstück einschließende, abrechnungsfähige Abschnitt der Teil der straße zwischen der K Straße und der Einmündung der Straße R anzusehen. Die vom Verwaltungsgericht vertretene Auffassung, nach der sich eine beitragspflichtige Maßnahme jeweils beitragsrechtlich nur auf die gesamte öffentliche Einrichtung, d.h. die gesamte Straße gemäß § 11 Abs. 1 KAG verteilen lasse, weil nur sie als ganzes den Erschließungsvorteil vermittele, teilt der Senat - wie bereits früher ausgeführt - so nicht. Dies hätte auch zur Folge, daß sich die Frage, ob eine beitragsfähige Erneuerung oder Erweiterung (Um- oder Ausbau) vorliegt, nur im Verhältnis zur Gesamtlänge einer Straße beantworten lassen könnte. Zwar ist es richtig, daß die gesamte Erschließungsanlage als öffentliche Einrichtung den Erschließungsvorteil allen erschlossenen Grundstücken vermittelt. Dies zwingt allerdings nicht dazu, Baumaßnahmen, die sich als Erneuerung oder Erweiterung darstellen, immer auf die gesamte öffentliche Einrichtung zu beziehen und deshalb auch bei einer von vornherein auf einen Teil der Straße beschränkten Erneuerung oder Erweiterung (Um- oder Ausbau) als beitragspflichtig alle durch die gesamte Straße erschlossenen Grundstückseigentümer anzusehen. Der Senat hat bereits früher entschieden, daß sich - im Gegensatz zum Erschließungsbeitragsrecht, wo die erstmalige Herstellung der gesamten Erschließungsanlage die Regel sein dürfte - Erneuerungen und Erweiterungen (Um- und Ausbau) im Straßenbeitragsrecht nicht als Regelfall auf die ganze Länge einer Straße beziehen müssen. Solche Arbeiten werden vielmehr stets auf die Strecke der Straße beschränkt werden, auf der nach dem Ermessen der Gemeinde ein Bedürfnis nach ihnen besteht (vgl. Urteil des Senats vom 3. Dezember 1980 - V OE 60/77 -, HSGZ 1981, 312, und Beschluß vom 4. März 1986 - 5 TH 160/85 -, GemHH 1987, 20; dazu ausführlich auch: Driehaus in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: Januar 1996, § 8 Rdnr. 96). In solchen Fällen bedarf es keiner besonderen Abschnittsbildung. § 11 Abs. 1 KAG läßt es nämlich zu, nur Teile der öffentlichen Einrichtung zu erweitern oder zu erneuern. Dies gilt für Straßen wie für leitungsgebundene öffentliche Einrichtungen. Infolgedessen erzwingt § 11 Abs. 1 KAG eben gerade nicht die Inanspruchnahme sämtlicher Anlieger der gesamten Straße, sondern knüpft die Beitragserhebung an den vermittelten Vorteil. Dabei bestimmt die räumliche Reichweite den beitragspflichtigen Personenkreis (vgl. Driehaus, a.a.O.). Nur diese Auslegung führt letztlich zu praktikablen Ergebnissen. Gerade das Beispiel besonders langer Straßen zeigt die Richtigkeit der vom Senat vertretenen Auslegung, da ansonsten nicht nur Schwierigkeiten der Vermittelbarkeit bei der Inanspruchnahme der Eigentümer von weit entfernt von der Baumaßnahme liegenden Grundstücken bestehen würden, sondern weil auch - in bezug auf die Gesamtstraße - bei langen Straßen letztlich kaum eine Baumaßnahme als "Erneuerung" der gesamten Straße zu qualifizieren wäre, weil die Einstufung einer Baumaßnahme als Erneuerungs- oder Unterhaltungsmaßnahme allein von der Länge der gesamten Straße abhinge. Dies wäre jedoch bei längeren Straßen ein rein zufälliges Kriterium. Abzustellen ist deshalb auf den der Baumaßnahme zugrundeliegenden Gesamtplan. Bezieht sich dieser auf einen nach natürlicher Betrachtungsweise abtrennbaren Abschnitt, auf dessen Anlieger sich der die Beitragserhebung rechtfertigende Vorteil bei Maßnahmen der Erneuerung oder Erweiterung eingrenzen läßt, so ist dieser Teil auch selbständig abzurechnen. Deckt sich der aus- oder umgebaute Straßenteil räumlich nicht mit einem abrechnungsfähigen Abschnitt, muß auf die nächstgrößere - den ausgebauten Teil umfassende - Abrechnungseinheit zurückgegriffen werden, was sowohl ein einzelner Abschnitt, eine Mehrheit von Abschnitten oder auch die gesamte Straße sein kann (vgl. Beschluß vom 4. März 1986, a.a.O.). Typischerweise werden derartige Abschnitte durch Straßeneinmündungen, Kreuzungen oder auch markante Punkte, wie etwa Brücken o.ä. begrenzt. Hier hat die Antragsgegnerin als Grundfläche, auf die sie zur Berechnung der Vorausleistungen den berücksichtigungsfähigen Aufwand umgelegt hat, die durch das ausgebaute Teilstück erschlossenen Grundstücke zugrundegelegt. Anhand der vorliegenden Pläne und zahlreichen Fotografien hat der Senat jedoch ernstliche Zweifel, ob dies einen abrechnungsfähigen Abschnitt darstellt. Zwar befindet sich an der Stelle des Ausbauendes zur Altstadt hin ein Gebäude, das - wie die Antragsgegnerin nunmehr im Beschwerdeverfahren dargelegt hat - an der Stelle des Tors, eines Teils der ehemaligen Stadtbefestigung, steht, eventuell auch noch aus Teilen des ehemaligen Mauerwerks besteht. Von den umliegenden Gebäuden sticht es allerdings nach dem vom Senat gewonnenen Eindruck nicht derart ab, daß es einen abrechnungsfähigen Abschnitt sinnvollerweise begrenzen könnte. Auch die Tatsache, daß die derzeitige Verkehrsregelung am Endpunkt der Ausbaustrecke Einbahn- und Gegenverkehr trennt, genügt nicht, da eine Verkehrsregelung keinen abrechnungsfähigen Abschnitt begrenzen kann. Sie ist jederzeit änderbar. Richtig erscheint es dem Senat, als nächstgrößeren, den umgebauten Teil der Straße umfassenden Abschnitt den Teil der straße zwischen Straße und der Einmündung der Straße zugrundezulegen, denn die Einmündung des stellt bereits vom äußeren Erscheinungsbild her einen deutlichen Einschnitt in der Bebauung dar. Auf diesen Abschnitt läßt sich hier der die Beitragserhebung rechtfertigende Vorteil begrenzen. Dem steht auch nicht entgegen, daß der nach einigen Metern von der straße aus verkehrsrechtlich durch einen Pfahl gesperrt ist, denn die verkehrsrechtliche Regelung hat auf die Annahme eines abrechnungsfähigen Abschnitts keine Auswirkung. Damit erhöht sich die Verteilungsfläche, auf die der berücksichtigungsfähige Aufwand umgelegt werden muß, um die Grundstücke, die durch den Teil des wegs zwischen dem Ende der Ausbaustrecke und der Einmündung erschlossen werden. Im Ergebnis stellt der Senat - wenn auch mit anderer Begründung - damit auf dieselbe Strecke ab, die auch das Verwaltungsgericht seinem Ausgangsbeschluß vom 8. Januar 1996 zugrundegelegt hat. Allerdings hatte das Verwaltungsgericht in diesem Beschluß die Grundfläche der zusätzlich einzubeziehenden Grundstücke geschätzt. Da die Antragsgegnerin nunmehr im Beschwerdeverfahren jedoch eine auf den tatsächlichen Grundstücksflächen beruhende Vergleichsberechnung vorgelegt hat, stellt der Senat auf diese ab. Das führt zu der aus dem Tenor ersichtlichen Verminderung des die Antragstellerin voraussichtlich treffenden Straßenbeitrags und damit der von ihr zu erbringenden Vorausleistung. Insoweit ist demnach die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs anzuordnen. Aus den oben dargelegten Ausführungen zur Bestimmung eines abrechnungsfähigen Abschnitts ergibt sich auch, daß die durch die vom oberen Teil der straße abzweigenden Straßen erschlossenen Grundstücke nicht mit in die Abrechnung einzubeziehen sind. Diese mehr oder weniger kurzen Straßen gehören bei Zugrundelegung der Auffassung des Senats nämlich nicht mehr zu dem dargelegten abrechnungsfähigen Abschnitt. Vielmehr wären sie bei auf sie bezogenen Ausbaumaßnahmen selbst getrennt abrechnungsfähig. Insofern kann der Senat auch offen lassen, ob die Straßen wirklich als unselbständige Stichwege anzusehen wären. Aufgrund der vorliegenden Pläne könnten daran Zweifel bestehen. Die Kostenverteilung für beide Rechtszüge ergibt sich aus dem Umfang, in dem die Beteiligten mit ihren Anträgen Erfolg haben (§ 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 14 (analog), 20 Abs. 3 Gerichtskostengesetz - GKG -. Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).