Beschluss
5 N 2795/94
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1998:0616.5N2795.94.0A
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Entscheidungsgründe
Der Antrag, über den der Senat durch Beschluß entscheiden kann (§ 47 Abs. 6 Satz 1 VwGO in der früheren - bis 31. Dezember 1996 geltenden - Fassung, § 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO in der ab 1. Januar 1997 geltenden Fassung), ist zulässig. Seine Statthaftigkeit ergibt sich aus § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO. Mit der beanstandeten Regelung der Gebührenordnung greift der Antragsteller eine Rechtsvorschrift an, die im Range unter dem Landesgesetz steht; hierfür sieht § 11 Abs. 1 des Hessischen Ausführungsgesetzes zur VwGO (HessAGVwGO) die Überprüfung durch den Hess. VGH im Normenkontrollverfahren vor. Der Überprüfung durch den Hess. VGH steht nicht gemäß § 47 Abs. 3 VwGO eine ausschließliche Prüfungskompetenz des Landesverfassungsgerichts entgegen. Art. 132 der Verfassung des Landes Hessen behält dem Hessischen Staatsgerichtshof nur Entscheidungen über die Vereinbarkeit von Gesetzen und Rechtsverordnungen mit der Hessischen Verfassung vor. Eine Überprüfung von kommunalen Satzungen durch den Hess. VGH ist dagegen in vollem Umfang zulässig. Der Antragsteller ist auch antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Dabei kann offenbleiben, ob auf bereits vor dem 1. Januar 1997 anhängig gemachte Verfahren die durch das 6. VwGO-Änderungsgesetz eingeführte Neufassung anzuwenden ist, wonach die antragstellende Person geltend machen muß, durch die Rechtsvorschrift oder ihre Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, oder ob noch die alte Rechtslage zugrundezulegen ist, nach der es genügte, wenn die antragstellende Person einen unmittelbaren "Nachteil" erlitten oder in absehbarer Zeit zu erwarten hatte (für die Anwendung der Neufassung: OVG NW, Urteil vom 23.01.1997 - 7 a D 70/93.NE -, DVBl. 1997, 675 = NVwZ 1997, 694; Bay. VGH, Beschluß vom 04.06.1997 - 26 N 96.2963 -, BayVBl. 1997, 591; für die Anwendung der alten Fassung: Bay. VGH, Beschluß vom 14.02.1997 - 20 N 96.2462 -, DVBl. 1967, 663 = NVwZ 1997, 694 = DÖV 1997, 509). Da der Antragsteller mit Bescheid vom 2. Mai 1994 auf der Grundlage der von ihm beanstandeten Bemessungsregelung in der damaligen Fassung der Gebührenordnung veranlagt worden ist, liegt nach beiden Gesetzesfassungen die erforderliche Antragsbefugnis vor. Die Anfechtung des vorgenannten Bescheides durch den am 5. Mai 1994 erhobenen Widerspruch berührt die Zulässigkeit des Normenkontrollantrags nicht, denn die Verwaltungsgerichtsordnung schließt das Normenkontrollverfahren neben einem Anfechtungsverfahren, innerhalb dessen die Norm inzidenter zu prüfen ist, nicht aus (dazu: Senatsbeschluß vom 30.06.1977 - V N 11/73 - ESVGH 28, 17, 18). Die Antragsbefugnis des Antragstellers ist auch nicht dadurch entfallen, daß die Bemessungsregelung in § 3 GebO aufgrund der Änderungssatzung vom 19. Dezember 1997 mit Wirkung zum 1. Januar 1998 durch eine neue Regelung ersetzt worden ist, die an die Stelle des bislang verwendeten Frontmetermaßstabs den Quadratwurzelmaßstab hat treten lassen. Die geltend gemachte Beeinträchtigung in eigenen Rechten als Folge der Anwendung der bisherigen Fassung der Gebührenordnung wird durch das Inkrafttreten der neuen Satzungsfassung nicht gegenstandslos. Die beantragte Ungültigerklärung des § 3 Abs. 2 der Gebührenordnung in der alten Fassung hätte zur Folge, daß die Rechtsgrundlage für die mit Abgabenbescheid vom 2. Mai 1994 vorgenommene Neufestsetzung der vom Antragsteller zu entrichtenden Straßenreinigungsgebühr ab 1. Juli 1992 entfiele; das wiederum würde in dem anhängig gemachten Widerspruchsverfahren, welches wegen des vorliegenden Normenkontrollverfahrens zur Zeit ruht, zur Aufhebung der fraglichen Veranlagung führen. Der Normenkontrollantrag des Antragstellers ist jedoch nicht begründet. Die von ihm beanstandete Bemessungsregelung der Gebührenordnung zur Straßenreinigungssatzung der Antragsgegnerin in der Fassung der Änderungssatzung vom 13. Juli 1993 ist gültig. Keine rechtlichen Bedenken gegen die Gültigkeit ergeben sich zunächst in formeller Hinsicht. Die Gebührenordnung zur Straßenreinigungssatzung der Antragsgegnerin ist in ihrer ursprünglichen Fassung - ebenso wie im übrigen die Straßenreinigungssatzung selbst - am 21. Mai 1992 von der Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin beschlossen und auf Verfügung des Magistrats durch Veröffentlichung im Wiesbadener Kurier, im Wiesbadener Tagblatt und in der Allgemeinen Zeitung - Mainzer Anzeiger - am 25. Juni 1992 ordnungsgemäß bekanntgemacht worden. In den genannten Zeitungen wurde am 20. Juli 1993 auch die Änderungssatzung vom 13. Juli 1993 veröffentlicht. Die gewählte Form der öffentlichen Bekanntmachung entsprach der Veröffentlichungsregelung im Hauptsatzungsrecht der Antragsgegnerin. Entgegen der Auffassung des Antragstellers hält die Gebührenordnung zur Straßenreinigungssatzung der Antragsgegnerin, soweit sie in der durch die Änderungssatzung vom 13. Juli 1993 geänderten Fassung des § 3 an die Stelle der bisherigen "Abrechnungseinheit" hintereinanderliegender Grundstücke eine Gebührenbemessung unter Zugrundelegung fiktiver Frontmeter für Voll- und Teilhinterliegergrundstücke hat treten lassen, auch in materiell-rechtlicher Hinsicht den rechtlichen Anforderungen stand. Die in der ursprünglichen Fassung der Gebührenordnung vom 17. Juni 1992 vorgesehene Bildung von Abrechnungseinheiten bei hintereinanderliegenden Grundstücken entsprach einer Regelung, die so bereits in der Gebührenordnung vom 28. Dezember 1972 zur Straßenreinigungssatzung gleichen Datums der Antragsgegnerin enthalten war. Der Senat hat diese Gebührenordnung im Normenkontrollverfahren 5 N 2292/89 mit Beschluß vom 22. April 1992 für ungültig erklärt und dies mit der Unzulässigkeit der nur anteiligen Belastung hintereinandergelegener Grundstücke als Folge der Aufteilung der auf das jeweilige Kopfgrundstück entfallenden Frontlänge begründet. In dem Beschluß vom 22. April 1992 heißt es insoweit: Hiervon ausgehend erweist sich die Regelung der Gebührenpflicht für die Inanspruchnahme der städtischen Straßenreinigung im Satzungsrecht der Antragsgegnerin deshalb als fehlerhaft, weil die in § 2 Abs. 2 GebO vorgesehene Bildung von Abrechnungseinheiten zwischen hintereinanderliegenden Grundstücken, die dazu führt, daß die auf das jeweilige Kopfgrundstück fallende Frontlänge anteilig auf die Grundstücke aufgeteilt wird, mit § 10 Abs. 5 Satz 1 HStrG nicht zu vereinbaren ist. Das Gesetz knüpft an das Erschlossensein der Grundstücke an und gibt damit zu erkennen, daß es der mit der Sauberkeit der erschließenden Straße verbundene Vorteil ist, der die Belastung der Anlieger mit den Kosten der Straßenreinigung rechtfertigt. Daraus leitet sich nach der Rechtsprechung des Senats (Beschluß vom 16. Oktober 1985, a.a.O., ferner Beschluß vom 20. Februar 1991 - 5 N 478/88 - ESVGH 41, 196) das Gebot zu einer an grundstücksbezogenen Bemessungskriterien orientierten gleichmäßigen (maßstabseinheitlichen) Belastung sämtlicher erschlossenen Grundstücke ab. Diesem Gebot widerspricht die mit der Bildung von Abrechnungseinheiten verbundene Besserstellung hintereinanderliegender Grundstücke in § 2 Abs. 2 GebO. Der Senat hat im weiteren Text dieser Entscheidung die folgende Passage aus dem Senatsbeschluß vom 16. Oktober 1985 (- 5 N 1/83 - ESVGH 36, 60 = ZMR 1986, 101 = DVBl. 1986, 778 = ZKF 1986, 112) zitiert: Hinter der Bildung von Abrechnungseinheiten für hintereinanderliegende Grundstücke steht die Vorstellung, daß die der Erhebung der Reinigungsabgabe zugrundeliegende Leistung bzw. der durch die gemeindliche Straßenreinigung vermittelte Vorteil in der Reinhaltung gerade der vor den einzelnen Grundstücken verlaufenden Straßen abschnitte zu sehen ist. Jedes Grundstück soll einer bestimmten "Kehrstrecke" zuzuordnen sein, die sich an der Straßenfront des Grundstücks orientiert. Haben Grundstücke keine Straßenfront, weil sie im Hintergelände liegen, so wird ihnen die Straßenfront ihres Vorderliegers zugeordnet. Dies aber führt für die hintereinanderliegenden Grundstücke zu dem für sie günstigen Ergebnis, daß sie über eine gemeinsame Kehrstrecke verfügen, die sie untereinander aufteilen können. So erklärt sich - abgabenrechtlich - die Zusammenfassung von Kopf- und Hinterliegergrundstücken zu einer Abrechnungseinheit und die daraus folgende gesamtschuldnerische oder anteilige Belastung nach der Länge der gemeinsamen Kehrstrecke. Gegen dieses Abrechnungsverfahren ließe sich dann nichts einwenden, wenn es tatsächlich zuträfe, daß Anknüpfungspunkt der Straßenreinigungsabgabe die Reinhaltung der Straßenabschnitte vor den einzelnen Grundstücken wäre. Eben dies ist jedoch nicht haltbar. Die von der gemeindlichen Reinigungsanstalt durchgeführte Straßenreinigung kommt letztlich dem "Erschlossen-Sein" der Grundstücke zugute. Folgerichtig sind in § 10 Abs. 5 HStrG die durch die gereinigten Straßen erschlossenen Grundstücke der Abgabepflicht unterstellt. Das Erschlossen-Sein wird aber durch die Straße in ihrer gesamten Länge und nicht nur durch den konkreten Straßenabschnitt vor dem einzelnen Grundstück vermittelt. Somit ist auch die Reinhaltung der erschließenden Straße insgesamt als der maßgebliche Bezugspunkt anzusehen, an den die Straßenreinigungsabgabe anknüpft. Diese Auffassung entspricht dem mittlerweile herrschenden Standpunkt in der Rechtsprechung. Die Berechtigung der Straßenreinigungsabgabe wird überwiegend mit dem von der Straßenreinigung ausgehenden besonderen Vorteil einer sauberen Straße begründet (so z.B.: Bundesverwaltungsgericht, Beschluß vom 18. April 1974 - BVerwG VII B 82.73 -, KStZ 1974 S. 172 f., Beschluß vom 19. März 1981 - BVerwG 8 B 10/81 -, NJW 1981 S. 2314, und Urteil vom 25. Mai 1984 - BVerwG 8 C 55 und 58.82 -, KStZ 1984 S. 171 ff. = DVBl. 1985 S. 123 f.; OVG Lüneburg, Urteile vom 29. August 1973 - III OVG A 99/72 -, KStZ 1974 S. 93 ff. (94), und vom 24. Februar 1974 - III OVG A 23/74 -, KStZ 1974 S. 132 ff. (133); VGH Mannheim, Urteil vom 29. Januar1985 - 14 S 628/84 -, KStZ 1985 S. 131 ff.); zuweilen ist auch von dem besonderen Interesse des Anliegers an einer sauberen Straße die Rede (so z.B. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 10. Mai 1974 - BVerwG VII C 46.72 -, NJW 1974 S. 1915 f., sowie Beschluß vom 19. März 1981, a.a.O.; OVG Lüneburg, Urteil vom 29. August1973, a.a.O. S. 94). Dabei wird betont, daß sich der Vorteil (das Interesse) des Anliegers nicht auf die Sauberhaltung des unmittelbar vor seinem Grundstück befindlichen Straßenstücks beschränkt, sondern auf die gesamte Straße zu beziehen ist (Bundesverwaltungsgericht, Beschluß vom 19. März 1981, a.a.O., sowie Urteil vom 25. Mai 1984, a.a.O.; OVG Lüneburg, Urteil vom 24. Februar 1974, a.a.O.S. 134; OVG Münster, Urteil vom 7. Januar 1982 - 2 A 1778/81 -, KStZ 1982 S. 169 ff. (170); VG Braunschweig, Urteil vom 10. August 1967 - I A 331/66 -A -, KStZ 1968 S. 31 ff. (33); VG Darmstadt, Urteil vom 13. September 1977 - IV E 346/75 -, KStZ 1978 S. 77 ff. (79). Einige Autoren im Schrifttum wollen sogar noch weitergehen und den Vorteil auf die Reinhaltung aller Ortsstraßen in der geschlossenen Ortslage beziehen (so Dietz, KStZ 1979 S. 61 ff. (63); Dahmen, KStZ 1979 S. 121 f. (122); Ullrich, KStZ 1975 S. 5 ff (6). Dem kann sich der Senat freilich nicht anschließen, da der Bezug zur Erschließungsfunktion, den die einzelne Straße für die Grundstücke entfaltet, gewahrt bleiben muß. Ist es somit der Vorteil der Sauberhaltung der jeweils erschließenden einzelnen Straße, der durch die Straßenreinigungsabgabe abgegolten wird, so folgt daraus als unausweichliche Konsequenz, daß Vorder- und Hinterlieger gleichmäßig belastet werden müssen; denn sie alle werden durch die Straße erschlossen und beziehen aus ihrer Sauberhaltung im Prinzip den gleichen Vorteil (vgl. OVG Münster, Urteile vom 29. Mai 1979 - II A 1072/7 -, OVGE 34 S. 137 ff. (145), vom 26. November 1980 - II A 1912/80 -, KStZ 1981 S. 150 f. (150), und vom 7. Januar 1982, a.a.O. S. 169 f.; OVG Lüneburg, Urteil vom 24. Februar 1974, a.a.O. S. 134; VG Darmstadt, Urteil vom 13. September 1977, a.a.O. S. 80, VGH Mannheim, Urteil vom 29. Januar 1985, a.a.O.). Damit ist es insbesondere auch unzulässig, hintereinandergelegene Grundstücke, die alle durch die gleiche Straße erschlossen sind, durch die Bildung von Abrechnungseinheiten mit der Konsequenz einer nur anteiligen Belastung besserzustellen als unmittelbar angrenzende Grundstücke ohne Hinterlieger. Mit der Neufassung des § 3 der Gebührenordnung vom 17. Juni 1992 durch die Änderungssatzung vom 13. Juli 1993 hat die Antragsgegnerin die Konsequenzen aus der Ungültigerklärung der Gebührenordnung vom 28. Dezember 1972 gezogen. Auch in dieser Fassung wird der Frontmetermaßstab verwendet, nunmehr jedoch mit der Maßgabe, daß bei Vollhinterliegergrundstücken, bei denen eine unmittelbar angrenzende Grundstücksseite gänzlich fehlt, die "Länge der der erschließenden Straße zugewandten Grundstücksseite" (§ 3 Abs. 2 Satz 1 GebO) und bei Teilhinterliegergrundstücken "die Länge des an die Straße angrenzenden Teils des Grundstücks zuzüglich der Länge der nicht angrenzenden Grundstücksseite, die der erschließenden Straße zugewandt ist" (§ 3 Abs. 2 Satz 2 GebO) als die maßgebliche Frontlänge "gilt". Der Frontmetermaßstab stellt sich hiernach in einem sowohl unmittelbar angrenzende Grundstücke als auch erschlossene Grundstücke im Hintergelände erfassenden - weitergehenden - Sinn als "Maßstab der straßenzugewandten Grundstücksseite" dar. Der Senat hat eine Regelung dieser Art bereits geprüft und gebilligt. Bezogen auf Satzungsrecht der Stadt Kassel hat er in seinem Urteil vom 3. Dezember 1986 - 5 UE 712/85 - folgendes ausgeführt: Die zentrale Frage des vorliegenden Rechtsstreits, ob die Regelung des Gebührenmaßstabes in der neuen Satzung der Beklagten nunmehr den rechtlichen Anforderungen, wie sie der Senat in seinem Normenkontrollbeschluß vom 16. Oktober 1985 dargelegt hat, genügt, ist ebenfalls zu bejahen. Auch die neue Satzung bedient sich, wie aus ihrem § 6 Abs. 1 hervorgeht, des Frontmetermaßstabs. Von der Möglichkeit, den für Straßenreinigungsgebühren wohl besser geeigneten Grundflächenmaßstab, sei es in Gestalt des Quadratwurzelmaßstabs, sei es in Kombination mit einer Tiefenbegrenzungsregelung (dazu: Ausführungen des Senats im Beschluß vom 16. Oktober 1985, S. 38 des amtlichen Abdrucks), zugrundezulegen, hat die Beklagte, aus welchen Gründen auch immer, keinen Gebrauch gemacht. Sie hat aber den Frontmetermaßstab jetzt so ausgestaltet, daß er den Anforderungen des Gleichheitssatzes standhält. Die vom Senat beanstandete Regelung der alten Satzung, daß hintereinanderliegende Grundstücke zu Abrechnungseinheiten zusammengefaßt und jeweils nur mit einem Bruchteil der auf das Vordergrundstück entfallenden Frontlänge belastet werden (§ 5 Abs. 2 StrRS 1982), und daß sich die Belastung von Teilhinterliegergrundstücken, die nur mit einem als Zufahrtsweg dienenden Geländestreifen an die Straße angrenzen, auf die Breite dieses Geländestreifens beschränkt, findet sich in der neuen Satzung nicht mehr. Statt dessen ist in ihrem § 6 Abs. 2 in Anlehnung an die Ausführungen in dem vorgenannten Senatsbeschluß (S. 39 f. des amtlichen Abdrucks) für Voll- und Teilhinterliegergrundstücke die Bildung fiktiver Frontlängen vorgesehen, die sich an der Länge der der Straße zugewandten Grundstücksseite zu orientieren haben. § 6 Abs. 2 StrRS 1986 lautet: "Im Falle von Teil- oder Vollhinterliegergrundstücken (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 2) wird anstelle der Frontmeterlänge bzw. bei Teilhinterliegergrundstücken zusätzlich zur Frontmeterlänge des angrenzenden Teils des Grundstücks eine fiktive Frontlänge zugrunde gelegt. Sie bemißt sich nach der der es erschließenden Straße zugewandten Grundstücksseite. Als der Straße zugewandt gilt eine Grundstücksseite dann, wenn sie parallel zur Straße oder in einem Winkel von weniger als 45Grad zu ihr einschließlich ihrer gedachten geradlinigen Verlängerung verläuft." Diese Regelung ist nicht zu beanstanden. Sie ermöglicht eine vorteilsgerechte Belastung hintereinanderliegender Grundstücke. Der Senat hat insbesondere keine Bedenken dagegen, daß sich nach § 6 Abs. 2 StrRS 1986 die zu veranlagende Frontlänge bei Teilhinterliegergrundstücken generell aus einer realen Frontlänge - derjenigen des an die Straße angrenzenden Grundstücksteils - und einer fiktiven Frontlänge - der Länge der Straßengrundstücksseite des hinterliegenden Grundstücksteils - zusammensetzt. Soweit sich das Oberverwaltungsgericht Münster gegen die Zulässigkeit einer derartigen Regelung ausgesprochen hat, weil "nach dem System des Frontmetermaßstabs ... hinsichtlich einer jeden das Grundstück erschließenden Straße nur eine Grundstücksseite in Betracht" komme (vgl. OVG Münster, Urteil vom 19. Dezember 1985 - 2 A 1791/84 -), kann sich dem der Senat nicht anschließen. Das System des Frontmetermaßstabes ist durch die bei erschlossenen Grundstücken ohne Straßenfront unumgängliche Zugrundelegung fiktiver Frontmeter ohnehin durchbrochen. Stellt der Satzungsgeber bei solchen Grundstücken auf die straßenzugewandte Grundstücksseite ab, so ist es nur konsequent und vorteilsgerecht, wenn er auch bei Teilhinterliegergrundstücken die jeweils hinterliegenden Teile nicht unberücksichtigt läßt, sondern sie mit der Länge ihrer straßenzugewandten Seite in die Berechnung miteinbezieht. Als zu veranlagende "Grundstücksfrontlänge" gilt auf diese Weise alles, was entweder unmittelbar an die Straße angrenzt (tatsächliche Frontmeter) oder was zwar nicht angrenzt, aber der Straße zugewandt ist (fiktive Frontmeter). Bei Teilhinterliegergrundstücken setzt sich die maßgebliche Frontlänge aus beidem zusammen. Die zusätzliche Belastung von Teilhinterliegergrundstücken mit fiktiven Frontmetern nur dann zuzulassen, wenn dem unmittelbar angrenzenden Teil des Teilhinterliegergrundstücks nach Zuschnitt und äußerem Erscheinungsbild lediglich die Bedeutung einer Zuwegung für das im übrigen im Hintergelände gelegene Grundstück zukommt, erscheint dem Senat nicht gerechtfertigt; denn die dann erforderliche Abgrenzung, ob der angrenzende Teil lediglich als Zuwegung anzusehen ist oder weitergehende Bedeutung als Umgriffs- oder Gartenfläche hat, würde die Verwaltung im Einzelfall vor große Schwierigkeiten stellen, die mit dem Erfordernis einer praktikablen Rechtsanwendung nicht mehr zu vereinbaren wären. Sollte die Kombination von tatsächlichen und fiktiven Frontmetern bei Teilhinterliegergrundstücken im Einzelfall wegen eines atypischen Grundstückszuschnitts - so etwa, wenn der hinterliegende Teil aus einem rechtwinklig abknickenden länglichen Grundstücksstreifen besteht, der lediglich eine wegemäßige Verbindung zu einer Querstraße darstellt - zu ungerechten Ergebnissen führen, so müßte gegebenenfalls mit einem Billigkeitserlaß gearbeitet werden. Dem Antragsteller ist, wie sich der Begründung seines Normenkontrollbegehrens entnehmen läßt, die oben wiedergegebene Rechtsprechung des Senats bekannt. Er hält dieser Rechtsprechung entgegen, daß sie in dem Bestreben, die mit der Bildung von Abrechnungseinheiten verbundene Besserstellung hintereinanderliegender Grundstücke zu beseitigen, zu einer "neuen Ungerechtigkeit" führe; denn sie ermögliche mit der Zugrundelegung fiktiver Frontlängen für Voll- und Teilhinterliegergrundstücke ein Gesamtgebührenaufkommen, welches den auf die reale Straßenfront vor dem Kopfgrundstück beschränkten Reinigungsaufwand der Stadt um ein Vielfaches übersteige. Es ergebe sich auf diese Weise bei hintereinanderliegenden Grundstücken eine nicht zu rechtfertigende Aufwandsüberdeckung. Die Belastung müsse auf den durch die Reinigung des Straßenabschnitts vor dem Kopfgrundstück ausgelösten Reinigungsaufwand beschränkt bleiben. Die vom Senat verworfene Konstruktion der "Abrechnungseinheit" lasse sich dabei gegebenenfalls durch eine gesamtschuldnerische Inanspruchnahme vermeiden, bei welcher es dem tatsächlich herangezogenen Gesamtschuldner überlassen bleibe, den finanziellen Ausgleich im Innenverhältnis zu suchen. Der Antragsteller verkennt mit dieser Argumentation die Funktion, die der Frontmetermaßstab im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben, wie sie sich aus § 10 Abs. 5 des Hessischen Straßengesetzes (HStRG) ergeben, zu erfüllen hat. Die Straßenreinigungsgebühr stellt nicht die Gegenleistung für eine in der Reinigung eines bestimmten Straßenstücks vor dem Grundstück bestehende Leistung der Gemeinde dar. Die Gebühr fällt vielmehr an für den aus der Reinigungstätigkeit der Gemeinde resultierenden Vorteil der Sauberhaltung der erschließenden Straße als solcher. In der Vermittlung dieses Vorteils ist die Leistung der Gemeinde zu sehen, die die Gebührenpflicht auslöst. Die als Bemessungsgrundlage gewählte Frontlänge ist nach diesem Ansatz kein straßenflächenbezogenes Kriterium, welches die gebührenpflichtige "Kehrstrecke" beschreibt, sondern ein grundstücksbezogenes Kriterium, welches als "Indikator" Aufschluß über die Höhe des Vorteils gibt, den das jeweilige Grundstück aus der Sauberhaltung der erschließenden Straße bezieht. Als grundstücksbezogenes Bemessungskriterium erfüllt die Frontlänge den gleichen Zweck wie andere grundstücksbezogene Bemessungskriterien auch, also etwa die Grundstücksfläche bzw. die Quadratwurzel aus der Grundstücksfläche oder die Geschoßfläche. Soweit sich im Unterschied zu den letztgenannten Kriterien beim Frontmetermaßstab Schwierigkeiten bei der Anwendung auf Voll- und Teilhinterliegergrundstücke ergeben, sind diese Schwierigkeiten dadurch in den Griff zu bekommen, daß anstelle einer realen Straßenfrontlänge die straßenzugewandte Grundstücksseite als "fiktive Frontlänge" - sei es allein, wie bei Vollhinterliegergrundstücken, oder sei es ergänzend, wie bei Teilhinterliegergrundstücken - zugrundegelegt wird. Eben dies sieht § 3 der Gebührenordnung zur Straßenreinigungssatzung der Antragsgegnerin in der durch die Änderungssatzung vom 13. Juli 1993 geänderten Fassung vor. Zu einer nicht mehr leistungsgerechten Vervielfachung der Gebühreneinnahme für hintereinanderliegende Grundstücke kann das Abstellen auf "fiktive" Frontlängen nicht führen, denn es geht - wie schon gesagt - nicht um die Abgeltung einer auf ein bestimmtes Straßenstück bezogenen Reinigungsleistung, sondern um die Abgeltung des Vorteils der Sauberhaltung der Straße insgesamt. Diese Vorteilsabgeltung wird bei Verwendung des Frontmetermaßstabs gleichmäßig und maßstabseinheitlich für sämtliche erschlossenen Grundstücke dadurch erreicht, daß an diejenige Grundstücksseite als "Frontlänge" angeknüpft wird, die entweder unmittelbar angrenzt oder aber - bei Voll- und Teilhinterliegergrundstücken - der Straße "zugewandt" ist. Der Antragsteller meint, daß der Senat die gesetzliche Ermächtigung in § 10 Abs. 5 Satz 1 HStrG überinterpretiere, wenn er aus der Anknüpfung an die durch öffentliche Straßen erschlossenen Grundstücke die Folgerung ableite, daß es bei der Straßenreinigungsabgabe um die Abgeltung des Vorteils der Sauberhaltung der erschließenden Straße als solcher gehe. Diese Kritik ist nicht berechtigt. Die Belastung gerade der erschlossenen Grundstücke schafft einen Bezug zur erschließenden Straße und rechtfertigt so zwanglos die Annahme, daß es die Sauberkeit der jeweils erschließenden Straße ist, für die die Straßenreinigungsgebühr gezahlt wird. Dieses Verständnis entspricht auch, wie sich aus der oben wiedergegebenen Passage aus dem Beschluß des Senats vom 16. Oktober 1985 und den dort genannten Belegen ergibt, dem mittlerweilen eindeutig vorherrschenden Standpunkt in Lehre und Rechtsprechung. Gekünstelt erscheint demgegenüber die Konstruktion einer Straßenreinigungsabgabe, die an die Sauberhaltung lediglich des Straßenabschnitts vor dem Grundstück anknüpft. Bei natürlicher Betrachtungsweise dürfte der Bürger selbst seine Zahlung auf die Reinigung der Straße insgesamt und nicht nur auf das Straßenstück vor seinem Grundstück beziehen. Die Vorstellung des Antragstellers, die Straßenreinigungsgebühr sei das Entgelt für die Reinigung eines bestimmten Straßenstücks, wird durch die Konstruktion der Inanspruchnahme der gemeindlichen Straßenreinigungseinrichtung zwecks Erfüllung einer den Anliegern zuvor auferlegten persönlichen Reinigungsverpflichtung begünstigt. Diese umständliche Konstruktion ist jedoch überholt. Ihrer bedarf es für die Begründung der Gebührenpflicht nicht mehr, seitdem es das Hessische Straßengesetz aufgrund der in § 10 Abs. 5 Satz 1 zur Verfügung gestellten zweiten Alternative erlaubt, die Eigentümer oder Besitzer der erschlossenen Grundstücke unmittelbar zu den Kosten der Straßenreinigung heranzuziehen. Freilich finden sich in manchen Satzungen noch Anklänge an die früher übliche Regelungstechnik. So sieht gerade die Straßenreinigungssatzung der Antragsgegnerin in ihrem § 2 Abs. 3 den Anschluß der Grundstücke an die städtische Straßenreinigung sowie die Verpflichtung der Eigentümer vor, "die städtische Straßenreinigung zu benutzen". Damit ist gedanklich eine durch Inanspruchnahme der städtischen Straßenreinigungseinrichtung zu erfüllende Reinigungsverpflichtung der Eigentümer vorausgesetzt, obwohl nach den Regelungen in § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 der gleichen Satzung die Stadt die Reinigung der im Straßenverzeichnis aufgeführten öffentlichen Straßen gemäß § 10 Abs. 1 HStrG als eigene Aufgabe betreibt und eine Übertragung der Reinigungsverpflichtung auf die Eigentümer gemäß § 10 Abs. 5 Satz 1 1. Alternative HStrG nur für den Fall ausgesprochen ist, daß die Reinigung nicht nach § 2 "Aufgabe der Landeshauptstadt Wiesbaden" ist (§ 3 Abs. 1 Satz 1 StrRS). Die Widersprüchlichkeit, die der Satzung in diesem Punkt anhaftet, löst sich dadurch auf, daß es sich bei der Regelung in § 2 Abs. 3 um eine systemfremde und - weil es für sie keinen möglichen Anwendungsbereich gibt - gegenstandslose Vorschrift handelt. Auch wenn diese Vorschrift die Gültigkeit der Satzung im übrigen nicht in Frage stellt, wäre der Antragsgegnerin doch, um eine Irreführung der Adressaten des Satzungsrechts zu vermeiden, eine Streichung zu empfehlen. Die Zugrundelegung fiktiver Frontmeter bei der Gebührenbemessung für Voll- und Teilhinterliegergrundstücke nach dem Frontmetermaßstab führt bei korrekter Gebührenkalkulation nicht zu einer Gebührenüberdeckung. Die mit fiktiven Frontmetern verbundene Erhöhung der Zahl der insgesamt belastbaren Frontmeter verringert zugunsten der Gesamtheit der Abgabepflichtigen die Höhe der Gebührensätze, so daß sich ein höheres Gesamtgebührenaufkommen nicht ergeben kann. Soweit die Antragsgegnerin den durch die fiktiven Frontmeter bewirkten Zuwachs an Veranlagungsmetern ursprünglich nicht zum Anlaß genommen hatte, die Gebührensätze zu senken, bestanden dagegen, wie der Berichterstatter in einer an die Antragsgegnerin gerichteten Hinweisverfügung vom 5. März 1996 ausgeführt hat, zumindest für den von der Rückwirkungsanordnung in Art. 4 der Änderungssatzung vom 13. Juli 1993 erfaßten zurückliegenden Zeitraum rechtliche Bedenken, denn wegen des Schlechterstellungsverbots in § 3 Abs. 2 Satz 3 HessKAG konnte die Erzielung von Mehreinnahmen als Folge nicht abgesenkter Gebührensätze für diesen Zeitraum nicht damit gerechtfertigt werden, daß sich angesichts eines höheren umlagefähigen Gesamtaufwandes eine Aufwandsüberdeckung nach wie vor nicht ergab. Diesen Bedenken hat dann freilich die Antragsgegnerin durch die Änderungssatzung vom 14. November 1996 Rechnung getragen. Die durch die vorgenannte Änderungssatzung rückwirkend vorgenommene Senkung der in § 3 Abs. 6 der Gebührenordnung festgelegten Gebührensätze für die Zeiträume ab 1. Juli 1992 und ab 1. Januar 1994 gleicht den durch die Einbeziehung fiktiver Frontmeter bewirkten Gebührenzuwachs aus und beseitigt damit den Verstoß gegen das Schlechterstellungsverbot, der der Gebührensatzregelung nach der Änderung des § 3 der Gebührenordnung durch die Änderungssatzung vom 13. Juli 1993 ursprünglich anhaftete. Die Zugrundelegung fiktiver Frontlängen bei der Veranlagung von Voll- und Teilhinterliegergrundstücken hat naturgemäß zur Folge, daß für gleich lange Straßen mit unterschiedlicher Anzahl erschlossener Grundstücke im Hintergelände trotz in etwa gleichen Reinigungsaufwands Gebühreneinnahmen in unterschiedlicher Höhe erzielt werden. Auch daraus ergibt sich indessen kein tauglicher Einwand gegen den in der streitigen Gebührenordnung festgelegten Frontmetermaßstab. Die Erzielung eines unterschiedlich hohen Gebührenaufkommens für gleich lange Straßen ist auch bei anderen grundstücksbezogenen Bemessungskriterien nicht auszuschließen. So wird z. B. bei Verwendung des Grundflächenmaßstabs die Höhe der Einnahmen dadurch beeinflußt, welche Tiefe die Grundstücke an der jeweiligen Straße aufweisen, und bei Verwendung des - im Straßenreinigungsgebührenrecht allerdings kaum gebräuchlichen - Geschoßflächenmaßstabs hängt die Höhe der auf die einzelne Straße bezogenen Gesamteinnahme von der insgesamt erschlossenen Geschoßfläche ab. Wollte man die Erzielung einer dem jeweiligen Reinigungsaufwand genau angepaßten Gesamteinnahme sicherstellen, so müßten für die einzelnen Straßen im Gemeindegebiet jeweils gesonderte Gebührensätze festgelegt werden. Davon kann jedoch, wie der Senat bereits in seinem Beschluß vom 16. Oktober 1985 (a. a. O.) entschieden hat, abgesehen werden. Maßgebliche Einrichtung und als solche Bezugspunkt der Ermittlung und Deckung des Aufwands ist im Straßenreinigungsgebührenrecht die von der Gemeinde zur Verfügung gestellte Reinigungseinrichtung, nicht etwa die einzelne Straße. Damit ist auch für die Frage, ob der Aufwand unzulässigerweise "überdeckt" wird, auf den Gesamtaufwand abzustellen, den die Reinigung sämtlicher Straßen verursacht, die von der Straßenreinigungseinrichtung gereinigt werden. Ob und inwieweit das für eine einzelne Straße nach dem jeweiligen - vorteilsgerechten - Bemessungskriterium erzielbare Gebührenaufkommen den Reinigungsaufwand für gerade diese Straße übersteigt, interessiert das auf den Aufwand der Straßenreinigungseinrichtung bezogene Kostendeckungsprinzip nicht. Es bleibt der Gebührenbemessung im Einzelfall überlassen, ob sie Kostenunterschieden Rechnung tragen will, die sich dadurch ergeben, daß als Folge einer auf die Straßen ungleichmäßig verteilten Gesamtzahl belastbarer Maßstabseinheiten manche Straßen kostengünstiger gereinigt werden können als andere. Die Rücksichtnahme auf die Kosten der jeweiligen Leistungserstellung - bei der öffentlichen Straßenreinigung also der Vermittlung des Vorteils einer sauberen Straße - ist nach hessischem Landesrecht zwar zulässig, nicht aber zwingend geboten (dazu: Lohmann in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 6 Rdnr. 690). Gesichtspunkte der Praktikabilität können gegen eine auch kostenbezogene ("kostenproportionale") Gebührenbemessung sprechen. Das Praktikabilitätsargument spielt gerade bei der Erhebung von Straßenreinigungsgebühren eine wichtige Rolle. Für die einzelnen Straßen eines Stadtgebiets individuelle Gebührensätze festzulegen, die am Verhältnis zwischen Reinigungsaufwand und erzielbarem Gebührenaufkommen orientiert sind, würde zu einem unzumutbar hohen Verwaltungsaufwand führen. Von daher ist die Entscheidung des Gebührengesetzgebers nicht zu beanstanden, es innerhalb der Straßenreinigungsklassen, die nach Umfang und Häufigkeit der Reinigung gebildet sind, bei einheitlichen Gebührensätzen zu belassen. Soweit der Senat aufgrund eines Erörterungstermins am 24. Juli 1997, der im vorliegenden Verfahren und in den auf das gleiche Satzungsrecht der Antragsgegnerin bezogenen Normenkontrollverfahren 5 N 890/95, 5 N 962/95 und 5 N 1821/95 vor dem Berichterstatter stattfand, eine Auskunft der Antragsgegnerin eingeholt hat zu der Frage, wie hoch der Anteil nicht befahrbarer Verkehrsanlagen mit persönlicher Reinigungsverpflichtung der Grundstückseigentümer sei, knüpft dies an den gegen die Gültigkeit des gesamten Satzungsrechts gerichteten Antrag und die hierzu erhobenen Einwände der Antragsteller in den drei anderen Normenkontrollverfahren an. Der Antragsteller des vorliegenden Verfahrens wendet sich mit seinem Antrag allein gegen die Maßstabsregelung in § 3 Abs. 2 der Gebührenordnung zur Straßenreinigungssatzung der Antragsgegnerin und die mit dieser Regelung verbundenen Folgen. Für die Entscheidung über diesen - eingeschränkten - Antrag kommt es auf die vorgenannte Frage nicht an. Von daher braucht sich der Senat aus Anlaß des vorliegenden Verfahrens nicht mit der Auskunft, die die Antragsgegnerin zwischenzeitlich mit Schreiben vom 5. Februar 1998 erteilt hat, und den etwaigen Auswirkungen für die Gültigkeit des Satzungsrechts zu befassen. Der vorliegende Normenkontrollantrag ist nach allem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der hierfür vorgesehenen Zulassungsgründe vorliegt (§ 132 Abs. 2 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 GKG. Die Berechnung knüpft an die für das Grundstück des Antragstellers festgesetzte Jahresgebühr von 216,-- DM gemäß Bescheid der Antragsgegnerin vom 2. Mai 1994 und an die Geltungsdauer der angegriffenen Fassung der Gebührenordnung bis zur Einführung des Quadratwurzelmaßstabs durch die Änderungssatzung vom 19. Dezember 1997 an. Diese Fassung war vom 1. Juli 1992 bis 30. Dezember 1997, somit insgesamt 5 1/2 Jahre, in Kraft. Es ergibt sich daraus ein Streitwert von 5 1/2 x 216,-- DM = 1.188,-- DM. Der Antragsteller ist Miteigentümer des im Stadtteil S der Antragsgegnerin gelegenen Hausgrundstücks Das Grundstück grenzt mit einer Frontlänge von 30 m als vorderstes von insgesamt vier hintereinanderliegenden Grundstücken an die L straße an. Die Antragsgegnerin erhebt für dieses Grundstück Straßenreinigungsgebühren auf der Grundlage der "Ortssatzung über die Reinigung der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze im Gebiet der Stadt" vom 17. Juni 1992 (StrRS) und der zugehörigen Gebührenordnung (GebO). In dem Straßenverzeichnis zur Straßenreinigungssatzung ist die L traße als Straße der "Reinigungspflichtklasse B 8" (zweimalige Fahrbahnreinigung in der Woche) aufgeführt. Zur Gebührenbemessung enthielt die Gebührenordnung in ihrer ursprünglichen Fassung die folgende Regelung: § 3 Gebührenmaßstab und Gebührensatz (1) Maßstab für die Berechnung der Straßenreinigungsgebühr sind die Länge der Grundstücksseite, die an die zu reinigende Straße angrenzt (Frontlänge) sowie Anzahl, Art und Umfang der wöchentlichen Reinigungen (Reinigungsklasse). Hintereinanderliegende Grundstücke im Sinne des § 4 Abs. 3 der Straßenreinigungssatzung bilden entsprechend der dort festgelegten Reinigungspflicht auch in bezug auf die Gebührenberechnung jeweils eine Einheit mit dem unmittelbar an die Straße angrenzenden Grundstück bzw. den angrenzenden Grundstücken. Die für die Einheit errechnete Gebühr wird durch die Zahl der zur Einheit gehörenden Grundstücke geteilt. Der Teilbetrag wird für jeden Gebührenpflichtigen der zur Einheit gehörenden Grundstücke besonders festgesetzt und von ihm erhoben. (2) ... (3) ... (4) ... Der in Bezug genommene § 4 Abs. 3 der Straßenreinigungssatzung lautete in seiner ursprünglichen Fassung wie folgt: (3) Liegen mehrere Grundstücke hintereinander zur sie erschließenden Straße, so bilden das an die Straße angrenzende Grundstück (Anliegergrundstück) und die dahinter liegenden Grundstücke (Hinterliegergrundstücke) eine Straßenreinigungseinheit. Das gilt auch dann, wenn diese Einheit durch mehrere Straßen erschlossen wird. Hintereinander zur sie erschließenden Straße liegen Grundstücke dann, wenn sie mit der Hälfte oder mehr ihrer dieser Straße zugekehrten Seite hinter dem Anliegergrundstück liegen. Auf der Grundlage dieser Regelungen war die auf das Grundstück des Antragstellers entfallende Straßenreinigungsgebühr für die Zeit ab 1. Juli 1992 zunächst so errechnet und festgesetzt worden, daß die anteilige Frontlänge von 9,25 m, die sich durch Teilung der an die Straße angrenzenden Grundstücksfront von 30 m durch die Zahl 4 der hintereinanderliegenden Grundstücke ergab, mit dem in § 3 Abs. 4 Buchst. h GebO vorgesehenen Gebührensatz von 7,20 DM für die Reinigungsklasse 8 vervielfältigt wurde; dies führte zu einer Jahresgebühr von 66,60 DM bzw. zu einer monatlich zu entrichtenden Gebühr von 5,55 DM. In einem noch auf die Straßenreinigungssatzung der Antragsgegnerin vom 28. Dezember 1972 (StrRS 1972) bezogenen Normenkontrollverfahren entschied der beschließende Senat, daß bei der Erhebung von Straßenreinigungsgebühren nach dem Frontmetermaßstab die nur anteilige Belastung hintereinandergelegener Grundstücke als Folge einer Aufteilung der auf das "Kopfgrundstück" entfallenden "gemeinsamen" Frontlänge gegen das aus § 10 Abs. 5 Satz 1 des Hessischen Straßengesetzes (HStrG) abzuleitende Gebot zu gleichmäßiger Belastung der erschlossenen Grundstücke verstoße (Beschluß vom 22.04.1992 - 5 N 2292/89 -, abgedruckt in NVwZ-RR 1993, 426 = GemHH 1993, 159). Der Senat bestätigte damit eine Rechtsprechung, die er in seinem Beschluß vom 16. Oktober 1985 (- 5 N 1/83 - ESVGH 36, 60 = ZMR 1986, 101 = DVBl. 1986, 778) zum damaligen Satzungsrecht der Stadt Kassel eingeleitet hatte. Die Antragsgegnerin nahm die Entscheidung vom 22. April 1992 zum Anlaß, ihr Satzungsrecht vom 17. Juni 1992 durch Änderungssatzung vom 13. Juli 1993 zu ändern. Gemäß Art. 2 Ziff. 2 der Änderungssatzung erhielt dabei der § 3 der Gebührenordnung folgende Fassung: § 3 Gebührenmaßstab und Gebührensatz (1) Maßstab für die Berechnung der Straßenreinigungsgebühr sind die Länge der Grundstücksseite, die an die zu reinigende Straße angrenzt (Frontlänge), sowie Anzahl, Art und Umfang der wöchentlichen Reinigung (Reinigungsklasse). (2) Bei Vollhinterliegergrundstücken (§ 4 Abs. 2 Buchst. c der Straßenreinigungssatzung) gilt als Frontlänge die Länge der der erschließenden Straße zugewandten Grundstücksseite. Bei Teilhinterliegergrundstücken (§ 4 Abs. 2 Buchst. b der Straßenreinigungssatzung) gilt als Frontlänge die Länge des an die Straße angrenzenden Teils des Grundstücks zuzüglich der Länge der nicht angrenzenden Grundstücksseite, die der erschließenden Straße zugewandt ist. Als der Straße zugewandt gilt eine Grundstücksseite, wenn sie parallel oder in einem Winkel von weniger als 45 Grad zur Straße einschließlich deren gedachter geradliniger Verlängerung verläuft. (3) ... (4) ... (5) ... (6) ... § 4 Abs. 2 StrRS, auf den § 3 Abs. 2 der Gebührenordnung in der obigen Fassung verweist, war durch Art. 1 Ziff. 1 Buchst. a der Änderungssatzung vom 13. Juli 1993 wie folgt neu gefaßt worden: (2) Erschlossen ist ein Grundstück, wenn es a) mit der gesamten der Straße zugewandten Grundstücksseite an diese angrenzt (Anliegergrundstück) oder b) nur mit einem Teil der der Straße zugewandten Grundstücksseite an diese angrenzt (Teilhinterliegergrundstück) oder c) ohne selbst an die Straße anzugrenzen, im Hintergelände eines angrenzenden Grundstücks liegt und seine verkehrsmäßige Nutzung über die Straße möglich ist (Vollhinterliegergrundstück). In ihrem Art. 4 ordnet die Änderungssatzung vom 13. Juli 1993 sowohl für die Änderungen der Gebührenordnung als auch für die Neufassung des § 4 Abs. 2 StrRS das rückwirkende Inkrafttreten zum 1. Juli 1992 unter Ersetzung des bisherigen Satzungsrechts an. Mit "Bescheid über Festsetzung der Grundbesitzabgaben" vom 2. Mai 1994 setzte die Antragsgegnerin die Straßenreinigungsgebühr für das Grundstück des Antragstellers ab 1. Juli 1992 neu auf monatlich 18,-- DM fest. Dem lag eine Jahresgebühr von 216,-- DM zugrunde, die sich gemäß § 3 Abs. 2 der Gebührenordnung in der geänderten Fassung aus der Vervielfältigung der gesamten Frontlänge von 30 m dieses Grundstücks mit dem Gebührensatz von 7,20 DM für die Reinigungsklasse 8 ergab. Der Antragsteller erhob gegen die Neufestsetzung der Straßenreinigungsgebühr am 5. Mai 1994 Widerspruch. Außerdem machte er am 14. Oktober 1994 das vorliegende Normenkontrollverfahren anhängig. Er beanstandet in diesem Verfahren, daß § 3 Abs. 2 der Gebührenordnung in der Fassung der Änderungssatzung vom 13. Juli 1993 die Zugrundelegung fiktiver Frontlängen bei Teil- und Hinterliegergrundstücken vorsehe und dadurch bei hintereinanderliegenden Grundstücken ein Gebührenaufkommen ermögliche, welches die Kosten der auf die reale Straßenfront bezogenen tatsächlichen Reinigungsleistung der Stadt übersteige. Im Verlauf des Normenkontrollverfahrens ergingen zwei weitere Änderungssatzungen zur Gebührenordnung. Mit Änderungssatzung vom 14. November 1996 wurden zunächst die in § 3 Abs. 6 festgelegten Gebührensätze rückwirkend für die Zeiträume ab 1. Juli 1992 und ab 1. Januar 1994 in geringem Umfang gesenkt, um auf diese Weise den durch die fiktiven Frontlängen von Hinter- und Teilhinterliegergrundstücken ermöglichten Gebührenzuwachs im Gesamtgebührenaufkommen auszugleichen. Vollständig neu gefaßt wurde der § 3 GebO sodann durch die Änderungssatzung vom 19. Dezember 1997, die am 1. Januar 1998 in Kraft trat und den bisherigen Frontmetermaßstab durch den "Quadratwurzelmaßstab" ersetzte. Der Antragsteller hält an seinem Normenkontrollbegehren auch nach den vorgenannten Satzungsänderungen fest. Zur Begründung führt er aus: Nach der von ihm beanstandeten Regelung in der bis 31. Dezember 1997 geltenden Fassung der Gebührenordnung berechne sich die Straßenreinigungsgebühr sowohl für sein an die Straße angrenzendes "Kopfgrundstück" als auch für die drei dahinter liegenden Grundstücke nach einer Frontlänge von jeweils 30 m. Insgesamt werde damit eine Gebühr für 120 Frontmeter erhoben, obwohl sich die Reinigungsleistung der Stadt für die vier Grundstücke tatsächlich auf 30 m Straßenfront beschränke. Soweit die Gebührenhöhe die tatsächlich erbrachte Reinigungsleistung übersteige, liege eine ungerechtfertigte Bereicherung der Stadt vor. Straßenreinigungsgebühren könnten nach § 10 Abs. 5 HStrG nur zur Deckung der Kosten der Straßenreinigung nach Maßgabe der tatsächlich zu reinigenden Straßenfronten erhoben werden. Die Erzielung eines Gebührenaufkommens bei hintereinanderliegenden Grundstücken, welches die Reinigungsleistung um ein Mehrfaches übersteige, könne nicht Rechtens sein. Diese Folgewirkung habe der Senat bei seiner Rechtsprechung zur Unzulässigkeit der nur anteiligen Belastung hintereinanderliegender Grundstücke mit dem Ziel der Gleichbehandlung aller Anlieger nicht ausreichend bedacht. Der Ansatz dieser Rechtsprechung, daß die Gebührenerhebung für die Straßenreinigung an das Erschlossensein der Grundstücke und damit an den Vorteil anknüpfe, den die Sauberkeit der erschließenden Straße insgesamt vermittele, sei fragwürdig. Dem § 10 Abs. 5 HStrG könne eine so weitgehende Aussage nicht entnommen werden. Gegebenenfalls müsse, um eine Aufteilung der nach der tatsächlichen Frontlänge berechneten Gebühr auf hintereinanderliegende Grundstücke nach Bruchteilen zu vermeiden, von einer gesamtschuldnerischen Haftung dieser Grundstücke ausgegangen werden. Der Antragsteller beantragt entsprechend der Formulierung in seiner Antragsschrift vom 12. Oktober 1994, die "Gebührenordnung für die Reinigung der öffentlichen Straßen im Gebiet der Landeshauptstadt Wiesbaden" vom 17. Juni 1992 in der Fassung der Änderungssatzung vom 13. Juli 1993 insoweit für ungültig zu erklären, als sie die Satzungsgeberin in § 3 Abs. 2 ermächtigt, bei Grundstücken, die eine Straßenreinigungseinheit gemäß § 7 Abs. 2 der Ortssatzung über die Reinigung der öffentlichen Straßen im Gebiet der Landeshauptstadt Wiesbaden bilden, Straßenreinigungsgebühren zu erheben, die in ihrer Summe die Kosten der tatsächlich zu reinigenden Straßenfrontlänge übersteigen." Auf die Anfrage des Gerichts, ob er - wie zuvor von ihm angekündigt - die Umstellung des Gebührenmaßstabs auf den Quadratwurzelmaßstab durch die Änderungssatzung vom 19. Dezember 1997 zum Anlaß nehme, den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt zu erklären, hat der Antragsteller mitgeteilt, daß er zu einer Erledigungserklärung nur unter bestimmten Voraussetzungen bereit sei und im übrigen davon ausgehe, daß er in diesem Fall nicht mit Kosten belastet werde. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie trägt vor: Mit der Neufassung des § 3 GebO durch die Änderungssatzung vom 13. Juli 1993 habe sie der Rechtsprechung des Senats Rechnung getragen, daß die Bildung von Abrechnungseinheiten mit nur anteiliger Belastung hintereinanderliegender Grundstücke unzulässig sei. Nach dieser Rechtsprechung werde das Erschlossensein der Grundstücke durch die Straße in ihrer gesamten Länge und nicht - lediglich - durch den konkreten Straßenabschnitt vor dem einzelnen Grundstück vermittelt. Somit sei auch die Reinhaltung der erschließenden Straße insgesamt der maßgebliche Bezugspunkt für die Straßenreinigungsgebühr. Das führe zu der Notwendigkeit einer nach grundstücksbezogenen Bemessungskriterien erfolgenden gleichmäßigen Belastung von Vorder- und Hinterliegern. Der Senat erkenne als insoweit zulässigen Maßstab auch den Frontmetermaßstab an, wenn er so ausgestaltet sei, daß bei Hinter- und Teilhinterliegergrundstücken eine Veranlagung nach fiktiven Frontmeterlängen erfolge. Der durch die Änderungssatzung vom 13. Juli 1993 eingeführte veränderte Frontmetermaßstab entspreche diesen Anforderungen. Da die Straßenreinigungsgebühr an den durch die Reinigung der Straße in ihrer gesamten Länge bewirkten Vorteil anknüpfe, sei es - entgegen der Auffassung des Antragstellers - unerheblich, daß das Straßenstück vor den vier hintereinanderliegenden Grundstücken eine Frontlänge von nur 30 m aufweise. Die Einbeziehung fiktiver Frontmeter für Hinter- und Teilhinterliegergrundstücke erhöhe die Zahl der insgesamt belastbaren Frontmeter. Dies sei dann bei der Kalkulation der Gebührensätze zu berücksichtigen. Ursprünglich habe sie, die Antragsgegnerin, geglaubt, von einer Ermäßigung der Gebührensätze deshalb absehen zu können, weil der aus der Veranlagung fiktiver Frontmeter resultierende Gebührenzuwachs nicht so erheblich sei, daß es hierdurch zu einer unzulässigen Kostenüberdeckung komme. Um dem Schlechterstellungsverbot bei rückwirkendem Satzungsrecht Rechnung zu tragen, habe sie dann aber doch durch die Änderungssatzung vom 14. November 1996 die ab 1. Juli 1992 und ab 1. Januar 1994 geltenden Gebührensätze auf die Höhe abgesenkt, bei der sich Mehreinnahmen gegenüber dem ursprünglich erzielbaren Gebührenaufkommen nicht mehr ergäben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.