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Urteil

4 A 16/15

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGSH:2016:0819.4A16.15.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages leistet. Tatbestand 1 Die Kläger wenden sich gegen die Heranziehung zur Zahlung von Straßenreinigungsgebühren durch die Beklagte für das Jahr 2014. 2 Die Kläger sind Eigentümer des im Gebiet der Beklagten belegenen Grundstücks mit der Bezeichnung A-Straße (Flurstück …, Flur …). Das Grundstück grenzt in einer Länge von 3,8 Metern unmittelbar an die Straße … , die nach dem Straßen- und Wegegesetz des Landes Schleswig-Holstein als öffentliche Straße gewidmet ist. Die Reinigung der Straße wurde zum 01. April 2014 aufgenommen. 3 Die Belegenheit des streitbefangenen Grundstücks ergibt sich aus folgendem Lageplan, der Bestandteil des Verwaltungsvorgangs der Beklagten ist (vgl. Bl. 3 Beiakte A): Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen 4 Mit Grundbesitzabgabenbescheid vom 06. Juni 2014 setzte die Beklagte gegenüber den Klägern für den Zeitraum 01.04.2014 bis 31.12.2014 unter anderem Straßenreinigungsgebühren in Höhe von 132,48 € fest. Die Berechnung der Gebühren wurde im beigefügten Hinweisschreiben wie folgt erläutert: 5 Bemessungsgrundlage für die Festsetzung der Straßenreinigungsgebühren sei gem. § 12 Abs. 1 der Satzung über die Reinigung der öffentlichen Straßen in der … (Straßenreinigungssatzung) die Straßenfrontlänge sowie die Zahl der wöchentlichen Reinigungen. Bei dem klägerischen Grundstück handele es sich um ein sog. Hammergrundstück gem. § 12 Abs. 2 lit. b) der Straßenreinigungssatzung. Danach gilt bei einem Grundstück, das mit weniger als 2/3 seiner längsten Ausdehnung parallel zu der zu reinigenden Straße an die Straße angrenzt, als Straßenfrontlänge 2/3 der längsten Ausdehnung parallel zur Straße abzüglich eines Viertels des Unterschiedes zur tatsächlichen Frontlänge. Die längste Ausdehnung des streitbefangenen Grundstücks parallel zur Straße … betrage 44,4 Meter. Im Hinblick darauf, dass das Grundstück mit einer Frontlänge von insgesamt 3,8 Meter an der Straßen … anliege, ergebe sich folgende Berechnung der Straßenfrontlänge: 2/3 der längsten Ausdehnung des Grundstücks parallel zu der zu reinigenden Straße (44,4 m * 2/3 = 29,6 m) abzüglich 1/4 des Unterschiedes zur tatsächlichen Frontlänge (25,8m [= 29,6 m - 3,8 m] * 1/4 = 6,45 m) = 23,15 m. Nach der gem. § 12 Abs. 3 Straßenreinigungssatzung vorgegebenen Ab(Rundung) ergebe sich eine gebührenrelevante Straßenfrontlänge von 23 Metern. 6 Mit Schreiben vom 04.07.2014 legten die Kläger gegen die Festsetzung der Straßenreinigungsgebühren Widerspruch ein und führten zur Begründung Folgendes aus: 7 Die Berechnung der Straßenreinigungsgebühren sei fehlerhaft. Die zu berücksichtigende Straßenfrontlänge betrage lediglich 4 m. § 12 Abs. 2 lit. b) der Straßenreinigungssatzung gehe ersichtlich davon aus, dass die zu reinigende Straße parallel zu der längsten Ausdehnung des Grundstücks existiere. Eine gedachte Verlängerung der zu reinigenden Straße parallel zur längsten Ausdehnung des Grundstücks sei nicht maßgeblich. Allein der Grenzverlauf von 3,8 m zur Straße … befinde sich parallel zu dieser Straße. Die weiteren 40,6 m befänden sich lediglich parallel zu einer gedachten Verlängerung der zu reinigenden Straße. Mit der Regelung in § 12 Abs. 2 lit. b) habe der Satzungsgeber lediglich Teilhinterlieger angemessen an den Kosten der Reinigung von real zu reinigenden Straßenmetern beteiligen und nicht die Länge der tatsächlichen Straßenfronten gebührenwirksam erhöhen wollen. Dies ergebe sich unter anderem aus der Verwendung des Begriffs „Hammergrundstück“. Hammer- oder auch Pfeifenstielgrundstücke seien in der Regel Grundstücke, die sich zur Straße, an der sie liegen, verjüngen und sich zum Teil hinter anderen anliegenden Grundstücken ausdehnen. Bei dem streitbefangenen Grundstück fehle es hinsichtlich der zusätzlich fingierten 19 m sowohl an einem vorgelagerten Anliegerundstück als auch an der Projektionsmöglichkeit an einer gemeinsamen Grenze. 8 Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 12.01.2015 zurück und begründete diesen wie folgt: Bei dem streitgegenständlichen Grundstück handele es sich um ein Hammergrundstück im Sinne von § 12 Abs. 2 lit. b) der Straßenreinigungssatzung. Die Heranziehung einer fiktiven Frontlänge sei zulässig, um auch die nicht direkt an der gereinigten Straße anliegenden Grundstücke angemessen an den Kosten der Straßenreinigung zu beteiligen. Der Straßenfrontlängenmaßstab passe nur für die Grundstücke, die an der gereinigten Straße anliegen. Für Grundstücke, die von der gereinigten Straße nur erschlossen würden sei ein Hilfsmaßstab zu bilden, der eine Gleichbehandlung gegenüber den Anliegern gewährleiste. Insofern sei es anerkannt, den Maßstab der parallelen Ausdehnung zu gereinigten Straße zu verwenden. Es sei auch gerechtfertigt, für die Bemessung der (gedachten) Frontlänge eine seitlich verschobene Parallele zur gereinigten Straße zugrunde zu legen. 9 Die Kläger haben um 13.02.2015 Klage erhoben und vertiefen ihren Vortrag, wonach § 12 Abs. 2 lit. b) der Straßenreinigungssatzung vorliegend keine taugliche Grundlage für die Berechnung der Straßenreinigungsgebühren darstelle. Die Vorschrift setze voraus, dass die zu reinigende Straße parallel zur längsten Ausdehnung des Grundstücks tatsächlich vorhanden sei und im Fall von Hammergrundstücken den Bezugspunkt bzw. die Bezugslinie für die Ermittlung einer fiktiven Straßenfrontlänge bilde. Die Regelung ermögliche nicht, zusätzlich auf einen fiktiv zu reinigenden Straßenabschnitt abzustellen. Die in § 12 Abs. 2 lit. b) der Straßenreinigungssatzung angesprochene Parallelität setze eine reale Bezugslinie voraus. Eine gedachte Verlängerung der Straße könne nur dann zugrunde gelegt werden, wenn die Satzung dies ausdrücklich vorsehe. Anderenfalls liege ein Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot vor. Eine entsprechende Regelung hat die Beklagte in der Straßenreinigungssatzung jedoch nicht getroffen. 10 Die Beklagte verkenne zudem, dass sich das klägerische Grundstück nicht hinter einem anderen Anliegergrundstück ausdehne. Es gebe keinen An- bzw. Vorderlieger, der zwischen dem Grundstück und der Straße liege. Das streitbefangene Grundstück sei daher kein sog. Hammergrundstück, sondern ein Anliegergrundstück mit einer kurzen Straßenfrontlänge. Selbst wenn man das Abstellen auf eine gedachte Verlängerung für zulässig hielte, wäre die Richtung der von der Beklagten vorgenommenen Verlängerung zumindest fraglich. Da die Hauptrichtung der Straße in Süd-Nord-Richtung verlaufe, spräche mehr dafür, eine Verlängerung über das Grundstück der Kläger als über das Nachbargrundstück … vorzunehmen. 11 Die Kläger rügen ferner, dass der zu ihrem Grundstück angrenzende Straßenabschnitt nicht bzw. nicht ordnungsgemäß gereinigt worden sei. Die Kläger beziehen sich insoweit auf von ihnen getroffene Feststellungen am 01.07.2014, 18.11.2014, 13.01.2015 und am 26.05.2015. Mit Schreiben vom 04.07.2014 gaben sie gegenüber der Beklagten an, dass der Fahrer des Reinigungsfahrzeugs am 01.07.2014 aufgrund der örtlichen und technischen Gegebenheiten nicht in der Lage gewesen sei, die angrenzende Straßenfrontlänge von 3,8 m maschinell zu reinigen. In der Klageschrift wurde ausgeführt, dass die Kläger bei weiteren Reinigungen am 18.11.2014 und 13.01.2015 keine Änderungen im Reinigungsverhalten beobachten konnten. 12 Die Kläger beantragen wörtlich, 13 den Berechnungs- und Festsetzungsbescheid vom 06.06.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.01.2015 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Straßenfrontlänge für das Grundstück A-Straße auf 4 Meter festzusetzen, was einer Gebühr von 30,72 € entspricht. 14 Die Beklagte beantragt, 15 die Klage abzuweisen. 16 Die Beklagte verweist zur Begründung ihres Antrags auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid und führt ergänzend Folgendes aus: 17 Das Kriterium der fiktiven Frontlänge sei grundsätzlich auch für sog. Hammergrundstücke geeignet, die - wie hier - lediglich über einen schmalen, zu ihrem Grundstück gehörenden, Zuwegungsstreifen an die reinigungspflichtige öffentliche Straße angrenzen und mit ihrer überwiegenden Ausdehnung hinter einem anderen Anliegerundstück liegen. § 12 Abs. 2 lit. b) der Straßenreinigungssatzung setze nicht voraus, dass die zu reinigende Straße in voller Länge parallel zur längsten Ausdehnung als Bezugslinie vorhanden ist. Der Begriff der Parallelität diene nicht zuletzt der Bestimmung der anzusetzenden Grundstücksseite. 18 Mit Beschluss vom 30. Mai 2016 hat die Kammer den Rechtsstreit gem. § 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. 19 Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 10.04.2015 (Bl. 28 d.A.) und vom 29.05.2015 (Bl. 33 d.A.) erklärt, mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden zu sein. 20 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten und den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe 21 I. Das Gericht konnte im Einverständnis der Beteiligten gem. § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden. 22 II. Entgegen der von den Klägern in der Klageschrift vom 13.02.2015 gewählten Formulierung ist bei verständiger Würdigung ihres Vorbringens davon auszugehen, dass sie allein die teilweise Aufhebung des Festsetzungsbescheides vom 06.06.2014, soweit bei der Berechnung der Straßenreinigungsgebühr für das Streitjahr mehr als 4 m Straßenfrontlänge herangezogen wurden, begehren. Sollte die Berechnung der Straßenreinigungsgebühr unter Zugrundelegung einer Straßenfrontlänge von mehr als 4 m für das streitgegenständliche Grundstück rechtswidrig sein, würde das Gericht den Festsetzungsbescheid insoweit aufheben, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Einer Verpflichtung des Beklagten zur Vornahme einer dementsprechenden Berechnung bzw. Festsetzung bedürfe es dann nicht mehr. 23 III. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 06.06.2014 in und der Widerspruchsbescheid vom 12.01.2015 sind rechtmäßig und verletzten die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 24 1. Rechtsgrundlage des angefochtenen Straßenreinigungsgebührenbescheides sind die §§ 10, 11 und 12 der Satzung über die Reinigung der öffentlichen Straßen in der … vom 22.12.2004 in der Fassung der 9. Nachtragssatzung vom 03.12.2013 i.V.m. §§ 1, 2 und 6 Kommunalabgabengesetz des Landes Schleswig-Holstein (KAG) sowie § 45 Abs. 3 Nr. 3 Straßen- und Wegegesetz des Landes Schleswig-Holstein (StrWG). 25 § 45 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 StrWG ermöglicht den Gemeinden, durch Satzung die Eigentümerinnen und Eigentümer oder die zur Nutzung dinglich Berechtigten der anliegenden Grundstücke sowie der durch die Straße erschlossenen Grundstücke zu den entstehenden Kosten der Straßenreinigung heranzuziehen. Die Herangezogenen gelten als Benutzerinnen und Benutzer einer Einrichtung im Sinne des § 6 KAG S-H. 26 Gemäß § 10 der Straßenreinigungsatzung erhebt die Beklagte zur Deckung von 75 % der Kosten für die Reinigung der Straßen, für welche die Reinigungspflicht nicht übertragen ist, Gebühren. Nach § 11 Abs. 1 der Straßenreinigungssatzung ist Gebührenschuldner, wer Eigentümer des Grundstücks oder Wohnungs- oder Teileigentümer ist. Die Kläger sind als Eigentümer des streitbefangenen Grundstücks gebührenpflichtig. Das Grundstück grenzt unmittelbar an die Straße … und wird damit im straßenreinigungsrechtlichen Sinne von dieser Straße aus erschlossen. 27 2. Die auf der Grundlage von § 12 Abs. 2 lit. b) Straßenreinigungssatzung vorgenommene Berechnung der Straßenreinigungsgebühren ist nicht zu beanstanden. Das Gericht schließt sich insoweit den Berechnungen und Ausführungen im Festsetzungs- und Widerspruchsbescheid an (§ 117 Abs. 5 VwGO). Ergänzend gilt Folgendes: 28 a) Die Verteilung der auf die Anlieger entfallenden Kosten und damit die Bemessung der Straßenreinigungsgebühr hat gemäß § 6 Abs. 1 KAG nach Art und Umfang der Inanspruchnahme zu erfolgen. Die Beklagte hat insoweit einen modifizierten Frontlängenmaßstab gewählt und auf die Bemessungsgrundlage nach § 12 Abs. 2 lit. b) der Straßenreinigungssatzungabgestellt. Danach gilt als Straßenfrontlänge bei einem Grundstück, das − wie das der Kläger − mit weniger als zwei Drittel seiner längsten Ausdehnung parallel zu der zu reinigenden Straße an die Straße angrenzt: zwei Drittel der längsten Ausdehnung des Grundstückes parallel zu der zu reinigenden Straße abzüglich eines Viertels des Unterschiedes zur tatsächlichen Frontlänge. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. 29 Dem kommunalen Satzungsgeber wird durch Art. 3 Abs. 1 GG ein weiter Gestaltungsspielraum eröffnet, der erst dann überschritten ist, wenn die Gebührenregelung nicht mehr durch sachliche Gesichtspunkte gerechtfertigt ist. Von daher gesehen kann er je nach den Umständen des Einzelfalles eine Auswahl unter den verschiedensten Gebührenmodellen treffen, ohne dass sich aus dem Gleichheitssatz eine Präferenz für einen bestimmten Gebührenmaßstab ergibt (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.12.2000 - 11 C 7.00 - BVerwGE 112, 297, 300). Vielmehr ist für das Abgabenrecht anerkannt, dass Typisierungen und Pauschalierungen durch Erwägungen der Verwaltungsvereinfachung und Verwaltungspraktikabilität soweit gerechtfertigt sind, bis die Vorteile aus der Typisierung nicht mehr im rechten Verhältnis zu der mit ihr verbundenen Ungleichheit der Belastung stehen. Maßgeblich ist allein, dass ein anderer Maßstab nicht wesentlich wirklichkeitsnäher und damit wesentlich vorteilsgerechter ist (vgl. für Abwassergebühren OVG Schleswig, Urt. v. 14.04.2011 - 2 LB 23/10 - juris, m.w.N.). 30 Gegenstand der Abgabenpflicht bei Straßenreinigungsgebühren nach § 45 Abs. 3 Nr. 3 StrWG i.V.m. den jeweiligen gemeindlichen Satzungen ist dabei nicht eine vom Grundstück ausgehende Verschmutzung oder dort gesetzte Ursache für eine mögliche Verunreinigung der Straße; die Straßenreinigungsgebühr ist weder als konkret zurechenbares Leistungsentgelt noch als - individuell oder kollektiv zurechenbare - Veranlassungsabgabe ausgestaltet worden, sondern ein Vorteilsentgelt. Die Straßenreinigungsgebühr ist ein Entgelt für das objektive Interesse der Grundstückseigentümer an der Sauberkeit der Straße (vgl. Thiem/Böttcher, Kommentar zum KAG S-H, Stand: November 2015, § 45 StrWG Rn 18a m.w.N. aus der Rechtsprechung). Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung ist die Straßenreinigungsgebühr insoweit kein Entgelt für die Reinigung eines bestimmten Straßenabschnitts vor dem angrenzenden Grundstück, sondern für den Ausgleich des besonderen (objektiven) Vorteils, der darin liegt, dass die am anliegenden Grundstück vorbeiführende Straße in ihrer gesamten Ausdehnung saubergehalten wird (vgl. OVG Schleswig, Urt. v. 23.06.1994 - 2 L 241/93 - juris). 31 Für die Veranlagung zu Straßenreinigungsgebühren hat sich insbesondere der sog. Frontmetermaßstab als taugliches Bemessungskriterium bewährt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 09.12.1993 - 8 NB 5.93 - KStZ 1994, 152, 153; Thiem/Böttcher, a.a.O., § 45 StrWG Rn 36 m.w.N.). Denn die ausreichende sachliche Beziehung des Grundstücks zur Straße, die gereinigt wird, stellt grundsätzlich das „Angrenzen“ an die Straße her, das in der Regel die Möglichkeit zur verkehrlichen und sonstigen Nutzung der Straße mit sich bringt (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.05.1974 - 7 C 46.72 - juris). Dabei ist die als Bemessungsgrundlage gewählte Frontlänge der Anliegergrundstücke kein Kriterium, das die gebührenpflichtige „Kehrfläche“ beschreibt, sondern ein grundstücksbezogenes Kriterium. Der Frontmetermaßstab soll nämlich Aufschluss darüber geben, welcher anteilige Vorteil dem jeweiligen Grundstück aus der Reinigung der Erschließungsstraße erwächst (vgl. VGH Kassel, Beschl. v. 16.06.1998 - 5 N 2795/94 - juris; Thiem/Böttcher, a.a.O., § 45 StrWG Rn 36). 32 Die Leistungsfähigkeit des Frontmetermaßstabs stößt dementsprechend an seine Grenzen, wenn bei der Gebührenbemessung sog. Hinterliegergrundstücke zu berücksichtigen sind. Dabei kann es sich um Fälle handeln, in denen die reale Straßenfrontlänge der Grundstücke nur aus einer Zuwegung besteht (Vollhinterlieger), oder aber um sonstige Fälle einer Grundstücksgeometrie, die dazu führt, dass die reale Straßenfrontlänge kein optimales Bemessungskriterium für die Straßenreinigungsgebühr abgibt (Teilhinterlieger). In diesen Fällen ist die Zulässigkeit fiktiver Frontmetermaßstäbe anerkannt, die darauf abzielen, bei der Gebührenbemessung eine ungefähre Vergleichbarkeit der Hinterliegergrundstücke mit den Vorderliegergrundstücken herzustellen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.03.1981 - 8 B 10.81 -; Beschl. v. 08.12.1986 - 8 B 74.86 - jeweils juris). Hierzu zählt auch das vorliegend gewählte Projektionsverfahren. Dieses weist zweifelsohne den Nachteil auf, dass für gleich große Grundstücke eine unterschiedlich hohe Straßenreinigungsgebühr allein deswegen anfällt, weil die Grundstücksgrenzen in unterschiedlichen Winkeln auf die Straßenmittelachse treffen. 33 Hierin liegt aber kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz, denn der kommunale Satzungsgeber konnte diese Ungleichbehandlung in Kauf nehmen, um mit dem Projektionsverfahren das Problem der Hinterliegergrundstücke einer praktikablen Lösung zuzuführen. Das Prinzip der Abgabengerechtigkeit darf nicht dahingehend überspannt werden, dass bei Beträgen, die sich im Bagatellbereich bewegen, dem Gericht die Befugnis zufällt, seine etwa abweichenden Vorstellungen von einer vernünftigen und gerechten Lösung an die Stelle der vom kommunalen Satzungsgeber gewählten Lösung zu setzen (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.09.2000 - 11 CN 1.00 - juris; vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 19.07.1990 - 14 A 277/88 - juris, zur Unbedenklichkeit von § 12 Abs. 2 lit. b) der Straßenreinigungssatzung a.F. der Beklagten und dem gewählten Maßstab für Hammergrundstücke). 34 b) Die Beklagte ist zutreffend davon ausgegangen, dass es sich beim dem streitgegenständlichen Grundstück um ein von § 12 Abs. 2 lit. b) der Straßenreinigungssatzung erfasstes Grundstück handelt. Maßgeblich für die gebührenrechtliche Einordnung sind die vom Satzungsgeber in der Legaldefinition vorgegebenen Kriterien. Diese werden vom streitbefangenen Grundstück erfüllt. Die von der Straße … aus gesehen längste Ausdehnung des klägerischen Grundstücks, die parallel zu der zu reinigenden Straße liegt, beträgt 44,4 m. Ausgangspunkt bei der im Rahmen von § 12 Abs. 2 lit. b) der Straßenreinigungssatzung vorzunehmenden Parallelverschiebung ist der (Teil)Bereich der zu reinigenden Straße, der an das betroffene Grundstück angrenzt. Von diesem Grenzverlauf aus ist die Parallelverschiebung vorzunehmen. 35 Die Beklagte hat die längste Ausdehnung des klägerischen Grundstücks daher zutreffend berechnet. Dabei ist auch nicht zu beanstanden, dass die gedachte Verlängerung über das benachbarte Grundstück … und nicht wegen des Nord-Süd-Verlaufs der Straße über das klägerische Grundstück führt. Bei (Teil)Hinterliegergrundstücken ist an der Stelle der (nicht oder nur geringfügig) vorhandenen Straßenfrontlänge die Grundstückslänge maßgebend, die parallel zu der zu reinigenden verläuft bzw. ihr zugewandt ist (vgl. Thiem/Böttcher, a.a.O., § 45 StrWG Rn 37 m.w.N.). Da die fiktive Straßenfrontlänge einen Ersatz für die nicht oder nur geringfügig vorhandene Straßenfrontlänge darstellt, bezieht sich deren Verlängerung auch auf den Verlauf der tatsächlichen vorhandenen Straßenfrontlänge. Die beim dem klägerischen Grundstück vorhandene Straßenfrontlänge verläuft in West-Ost-Richtung. Demzufolge hat auch die gedachte Verlängerung in dieser Richtung zu verlaufen. 36 c) Die Anwendbarkeit von § 12 Abs. 2 lit. b) der Straßenreinigungssatzung ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil es sich bei der Anordnung des streitbefangenen Grundstücks in Bezug auf die zu reinigenden Straße nach Ansicht der Kläger nicht um das „klassische“ Bild eines sog. Hammergrundstücks handelt, bei dem sich zwischen der zu reinigenden Straße und dem gebührenpflichtigen Grundstück − zumindest in einem Teilbereich − eventuell ein weiteres Grundstück befinden müsse. Ausgehend von der bildlichen Vorstellung eines Hammers, wie er als Werkzeug Verwendung findet, ist die Argumentation der Kläger nicht vollständig unschlüssig. Unter einem Hammergrundstück könnte man insoweit ein Grundstück verstehen, das im Vergleich zu seiner größten Ausdehnung nur über eine relativ schmale Verbindung zur Erschließungsstraße verfügt und bei dem ein weiteres − rechtlich selbstständiges − Grundstück in dem Bereich zwischen der längsten Ausdehnung des Hammergrundstücks und der Erschließungsstraße liegt. Vorliegend kommt es jedoch nicht entscheidend auf etwaiges allgemeinbegriffliches Verständnis der Erscheinungsform eines Hammers bzw. eines Hammergrundstücks an. Eine möglicherweise bestehende begriffliche Ungenauigkeit bei der Anwendung von § 12 Abs. 2 lit. b) der Straßenreinigungssatzung im Einzelfall ist in diesem Zusammenhang unschädlich. Der Satzungsgeber hat die Kriterien des Gebührenmaßstabs in der Form der (fiktiven) Straßenfrontlänge hinreichend bestimmt definiert. Allein diese Kriterien und nicht die in Klammern gesetzte Bezeichnung „Hammergrundstück“ sind maßgeblich. Der Wortlaut von § 12 Abs. 2 lit. b) der Straßenreinigungssatzung setzt nicht voraus, dass zwischen einem Teil des „Hammergrundstücks“ und der zu reinigenden Straße ein weiteres − eventuell gebührenpflichtiges − Grundstück belegen sein muss. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der verwandte Begriff „Hammergrundstück“ stellt keinen - einen Bestimmtheitsmangel - begründenden - Widerspruch zu den zuvor festgelegten Kriterien dar. Diese Kriterien sind eindeutig und nachvollziehbar verfasst. Auch aus dem Begriff „Hammergrundstück“ lässt sich nicht das zwingende Erfordernis herleiten, wonach die Regelung nur dann anwendbar sei, wenn sich zwischen der zu reinigenden Straße und dem gebührenpflichtigen Grundstück ein weiteres Grundstück befindet. Die Vorgaben in § 12 Abs. 2 lit. b) der Straßenreinigungssatzung sind geeignet, bestimmte Fälle einer Grundstücksgeometrie bei denen die reale Straßenfrontlänge kein optimales Bemessungskriterium für die Straßenreinigungsgebühr darstellt, zu erfassen. Hierzu gehört auch das Grundstück der Kläger. 37 d) Die Kläger können sich auch nicht darauf berufen, dass eine Parallelverschiebung zur Bestimmung der maßgeblichen Straßenfrontlänge nur insoweit erfolgen kann, als der Straßenverlauf der zu reinigenden Straße tatsächlich existiert. 38 § 12 Abs. 2 lit. b) der Straßenreinigungssatzung bietet keinen Anhaltspunkt für die Annahme eines solchen Erfordernisses. Schon der Wortlaut der Regelung kann für eine solche Auslegung nicht fruchtbar gemacht werden. Die Beklagte geht nach Auffassung des Gerichts zutreffend davon aus, dass der Begriff der Parallelität insbesondere der Bestimmung der anzusetzenden Grundstücksseite dient (vgl. Thiem/Böttcher, a.a.O. § 45 StrWG Rn 37 m.w.N.). Eine im Sinne der Kläger verstandene Vorgehensweise wäre ihrerseits im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz und den durch Straßenreinigungsgebühr abgebildeten Vorteil für die Grundstückseigentümer bedenklich. Bei der Festlegung der Bemessungsgrundlagen für die Gebühren muss sichergestellt werden, dass Hinterliegergrundstücke nicht stärker als die unmittelbar an eine zu reinigende Straße angrenzenden, vergleichbaren Grundstücke belastet werden. Andererseits dürfen die Hinterliegergrundstücke auch nicht gegenüber den Anliegergrundstücken begünstigt werden (vgl. Thiem/Böttcher, a.a.O., § 45 StrWG Rn 37 m.w.N.). 39 Eine solche gleichheitswidrige Begünstigung könnte beispielweise in folgender Konstellation vorliegen, die zu besseren Veranschaulichung grafisch dargestellt wird: Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen 40 Die Situation des Grundstücks Nr. 2 entspricht im Wesentlichen der des klägerischen Grundstücks, wobei es nach den dargelegten Grundsätzen nicht entscheidend darauf ankommt, ob zwischen dem Veranlagungsgrundstück (Grundstück Nr. 2) und der zu reinigenden Straße ein weiteres selbstständiges Grundstück (Grundstück Nr. 1) belegen ist. Folgt man der Argumentation der Kläger wäre die (fiktive) Straßenfrontlänge die Strecke zwischen der Grundstücksgrenze Nr. 2 und Nr. 4 und dem östlichen Ende der zu reinigenden Straße (Strecke x 1 ). Wendet man diese Vorgabe auf das Grundstück Nr. 4 an, ergibt sich eine wesentlich größere (fiktive) Straßenfrontlänge (Strecke x 2 ) als beim Grundstück Nr. 2, obwohl die tatsächliche Straßenfrontlänge bei Grundstück Nr. 4 geringer oder gegebenenfalls gleich ist. 41 Im Hinblick auf das Grundstück Nr. 1 wäre der klägerische Ansatz für das Grundstück Nr. 2 sogar nachteilig. Obwohl der durch Straßenreinigungsgebühr abzugeltende Vorteil für die jeweiligen Eigentümer in etwa identisch sein dürfte, wäre bei Grundstück Nr. 1 nur die tatsächliche Straßenfrontlänge (Strecke x 3 ) ansatzfähig. Bei Grundstück Nr. 3 würde nach § 12 der Straßenreinigungssatzung ebenfalls die tatsächliche Straßenfrontlänge (Strecke x 4 ) zugrunde gelegt werden, obwohl sich der Vorteil durch die Straßenreinigung bei den Grundstücken ebenfalls nicht wesentlich voneinander unterscheiden dürfte. Die gebührenpflichtige Reinigung der Straße, durch welche ein Grundstück erschlossen wird, befriedigt sowohl das Interesse der Eigentümer anliegender Grundstücke als auch das Interesse der Eigentümer (teil)hinterliegender Grundstücke. 42 Die in § 12 Abs. 2 lit. b) der Straßenreinigungssatzung vorgegebene und von der Beklagte angewandte Berechnung der fiktiven Straßenfrontlänge bei (Teil)Hinterliegergrundstücken unterliegt im Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz auf der einen und den Geboten der Verwaltungsvereinfachung und Verwaltungspraktikabilität auf der anderen Seite daher keinen Bedenken. Ob andere Maßstäbe ebenfalls geeignet bzw. geeigneter wären, ist nach den bereits dargelegten Grundsätzen unerheblich. 43 3. Die Gebührenpflicht der Kläger für den streitgegenständlichen Zeitraum hat sich nicht gem. § 13 Abs. 2 der Straßenreinigungssatzung reduziert. Danach mindert sich die Gebühr um den auf die Unterbrechung entfallenden Zeitraum, wenn die von der Stadt durchzuführende Reinigung aus Gründen, welche die Stadt zu vertreten hat, länger als 30 aufeinanderfolgende Tage völlig unterbrochen wurde. 44 Die Kläger haben nicht dargelegt, dass die vorbenannten Voraussetzungen für den streitgegenständlichen Zeitraum (01.04.2012 - 31.12.2014) oder eines Teils hiervon erfüllt gewesen sind. Sie haben lediglich zwei Tage benannt, an denen ihrer Auffassung nach die Reinigung des betroffenen Straßenabschnitts nicht bzw. unzureichend durchgeführt worden sei. Die völlige Unterbrechung der Straßenreinigung in einem Zeitraum von mehr als 30 Tagen haben sie nicht vorgetragen. 45 Grundsätzlich gilt in diesem Zusammenhang, dass die Darlegungs- und Beweislast für die Erbringung der gebührenpflichtigen Leistung grundsätzlich bei der beklagten Gemeinde liegt. Sie hat es in der Hand, vor der Veranlagung Art und Umfang der erbrachten gebührenpflichtigen Leistungen zu dokumentieren. Im Einzelfall mögen - insbesondere für die (sommerliche) Straßenreinigung - gewisse Beweiserleichterungen gelten. So wird es bei Reinigungsleistungen, die in einem festen Turnus durchgeführt und erbracht werden, für den Nachweis der tatsächlichen Durchführung der gebührenpflichtigen Leistung ausreichen, auf Dienstpläne und Arbeitsbericht zu verweisen. Der „Ausfall“ einer gebührenpflichtigen Leistung muss in diesen Fällen durch konkret bezeichnete, zeitlich genau einzuordnende uns substantiierte Beweismittel (z.B. Fotos) nachgewiesen werden (vgl. OVG Schleswig, Urt. v. 17.06.1988 - 2 L 88/97 - juris). 46 Die Kläger haben jedoch nicht vorgetragen, dass die Straße … - auch an den von ihnen benannten Tagen - überhaupt nicht gereinigt wurde. Soweit sie vortragen, dass der zu ihrem Grundstück unmittelbar angrenzende Teil der Straße … nicht bzw. nicht ordnungsgemäß gereinigt worden sei, führt dies zu keiner anderen Bewertung. 47 Eine die volle Gebühr rechtfertigende Reinigungsleistung erst dann nicht erbracht worden, wenn nach Art und Umfang erhebliche Mängel der Reinigung der betreffenden Straße feststellbar sind. Unvollkommenheiten der Straßenreinigung sind erst dann von Bedeutung, wenn sie ein Ausmaß erreichen, das unter den Gesichtspunkten der Verkehrssicherheit bzw. Hygiene nicht hingenommen werden kann; erst wenn solche Zustände über längere Zeit, d. h. zumindest über mehrere Wochen andauern, kann sich die Frage nach einer Gebührenermäßigung stellen (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 27.05.1994 - 9 A 199/94 - juris, sowie Urt. v. 02.03.1990 - 9 A 299/88 - juris). 48 Es reicht demzufolge nicht aus, dass ein - in diesem Fall - sehr kleiner Teil der Straße nicht gereinigt worden sei. Die Kläger müssten geltend machen, dass die gesamte Straße … über den in § 13 Abs. 2 der Straßenreinigungssatzung benannten Zeitraum überhaupt nicht oder erheblich mangelhaft gereinigt worden ist, wobei sich ein erheblicher Mangel auch aus der der unterbliebenen Reinigung einer größeren Fläche ergeben könnte. Dieses Erfordernis ergibt sich letztlich aus dem bereits genannten Grundsatz, wonach die Straßenreinigungsgebühr kein Entgelt für die Reinigung eines bestimmten Straßenabschnitts vor dem angrenzenden Grundstück, sondern einen Ausgleich des besonderen (objektiven) Vorteils, der darin liegt, dass die am anliegenden Grundstück vorbeiführende Straße in ihrer gesamten Ausdehnung saubergehalten wird, darstellt. Die ausgebliebene oder ungenügende Reinigung des von den Klägern benannten Straßenabschnitts reicht jedenfalls nicht aus, um eine ausgebliebene oder mit erheblichen Mängeln behaftete Reinigung der gesamten Straße annehmen zu können. 49 4. Weitere Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Gebührenfestsetzung sind weder ersichtlich noch vorgetragen worden. 50 IV. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 VwGO.Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht gem. § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.