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Urteil

14 K 460/07

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2008:0819.14K460.07.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, die Klgerin zu 1. zu 1,7%, der Kläger zu 2. zu 8%, die Klägerin zu 3. zu 11,7%, die Klägerin zu 4. zu 4,7%, die Klägerin zu 5. zu 18%, die Klägerin zu 6. zu 5%, die Kläger zu 7. und 8. zu 8,4%, die Klägerin zu 9. zu 8%, der Kläger zu 10. zu 10,3% und die Kläger zu 11. und 12. zu 24,2%.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, die Klgerin zu 1. zu 1,7%, der Kläger zu 2. zu 8%, die Klägerin zu 3. zu 11,7%, die Klägerin zu 4. zu 4,7%, die Klägerin zu 5. zu 18%, die Klägerin zu 6. zu 5%, die Kläger zu 7. und 8. zu 8,4%, die Klägerin zu 9. zu 8%, der Kläger zu 10. zu 10,3% und die Kläger zu 11. und 12. zu 24,2%. Tatbestand Die Kläger sind Eigentümer verschiedener Grundstücke in Köln, die an die öffentliche Abfallentsorgung der Stadt Köln angeschlossen sind. Mit Grundbesitzabgabenbescheiden vom 18. Januar 2006 (hinsichtlich der Klägerin zu 3. geändert durch Bescheide vom 13. September 2006 und 2. Oktober 2006, hinsichtlich der Klägerin zu 6. geändert durch Bescheid vom 31. Juli 2006) zog der Beklagte die Kläger für das Jahr 2006 u.a. zu Abfallgebühren in Höhe von insgesamt 20.397,39 EUR heran. Davon entfielen 352, 53 EUR auf die Klägerin zu 1., 1.649,44 EUR auf den Kläger zu 2., 2.383,56 EUR auf die Klägerin zu 3., 952,18 EUR auf die Klägerin zu 4., 3.644,37 EUR auf die Klägerin zu 5., 1.011,56 EUR auf die Klägerin zu 6., 1.715,24 EUR auf die Kläger zu 7. und 8., 1.625,01 EUR auf auf die Klägerin zu 9., 2.115,18 EUR auf den Kläger zu 10. und 4.948,32 EUR auf die Kläger zu 11. und 12. Hiergegen legten die Kläger Widerspruch ein. Mit Widerspruchsbescheiden vom 10., 17. und 18. Januar 2007 wies der Beklagte die Widersprüche zurück. Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, dass die Abfallgebühren auf der Basis der an die Abfallversorgungs- und Verwertungsgesellschaft Köln mbH (AVG) gezahlten Entgelte berechnet würden. Diese Entgelte entsprächen den "Leitsätzen für die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten" (LSP). Die von der AVG betriebene Restmüllverbrennungsanstalt (RMVA) sei nicht überdimensioniert. Die Größe sei aufgrund umfangreicher Berechnungen anhand möglicher Ausfallzeiten soweit unter Berücksichtigung eines von der Stadt Köln beauftragten Gutachtens zur Zusammensetzung des Kölner Abfalls und der daraus resultierenden Heizwertanalyse bestimmt worden. Es sei im Übrigen auch nicht möglich, aus den tatsächlich erzielten hohen Leistungen der RMVA auf eine Überdimensionierung zu schließen; die Verfügbarkeit der Anlage liege mit über 95% weit über den zum Zeitpunkt der Planung und Genehmigung erreichten Verfügbarkeiten von anderen damals - und heute - betriebenen Anlagen. Die "Korruptionsgelder" seien von der AVG für das Gebührenjahr 2005 berücksichtigt worden. Am 9., 14., 22. und 23. Februar 2007 haben die Kläger Klage erhoben. Zur Begründung wird - unter Bezugnahme auf den Vortrag im Verfahren 14 K 737/07 - vorgetragen, dass die Abfallgebührenbescheide rechtswidrig seien, da die ihnen zugrundeliegende Abfallgebührensatzung nichtig sei. Diese sei nämlich aufgrund einer fehlerhaften Kalkulation der Leistungen der AVG zustande gekommen. Insoweit müsse das Gericht alle vorgelegten Unterlagen und Angaben von Amts wegen vollständig prüfen. In die Kalkulation seien Schmiergeldzahlungen und sonstige unangemessene Zahlungen eingeflossen. Dass der Beklagte für das Jahr 2006 den schmiergeldbedingten Schaden aus seiner Kalkulation herausgerechnet habe, sei zwar vorgetragen worden. Eine solche Herausrechnung des Schadens sei aber - auch für das Jahr 2006 - nicht belegt worden. Weiter sei der Gedanke einer Verteilung des Korruptionsschadens auf 10 Jahre nicht nachvollziehbar. Wegen der feststehenden Rechtswidrigkeit der erhöhten Kosten der RMVA sei es nicht zulässig, einen solchen Schadensersatz auf Jahre hinaus entsprechend der Abschreibungen zu strecken. Auch sei unklar, welche Anlagenteile der Abschreibung unterlägen. Schließlich machten die Bestechungsgelder nur einen geringen Teil des Gesamtschadens aus, der die Kosten erhöht habe. Hier gehe es sowohl um den Schaden der infolge der Überdimensionierung der RMVG selbst entstanden sei, als auch um den Umstand, dass infolge der Überdimensionierung der Anlage Überkapazitäten geschaffen worden seien, welche die AVG zu Dumpingentgelten an die Fa. Trienekens verkauft habe. Diesbezüglich sei von 1998 bis 2003 ein Schaden von 136.329.231,00 EUR entstanden. Auch sei im Rahmen der Überprüfung nach LSP zu berücksichtigen, dass die RMVA überdimensioniert sei. Insgesamt werde die Überdimensionierung der Anlage durch die Feststellungen im Urteil des Landgerichts Köln (LG Köln) vom 13. Mai 2004 - B 107 - 3/04 - , auf das Bezug genommen werde, belegt. Durch diese Feststellungen sei auch die Rechtsprechung der erkennende Kammer - die bislang eine Überdimensionierung verneint habe - hinfällig. Insbesondere sei das LG Köln in seinem Urteil zum Ergebnis gekommen, dass die RMVA eine Kapazität von 578.160 T/a aufweise; die Bezirksregierung Köln gehe von einer Kapazität von 560.000 T/a aus. Der bei Errichtung der RMVA prognostizierte Bedarf habe aber bei 420.000 T/a gelegen; eine strategische Überkapazität von 25% sei schon zum damaligen Zeitpunkt entbehrlich gewesen. Diese Überkapazität der RMVA werde dadurch belegt, dass in der Folge im Durchschnitt weniger als 400.000 T/a durch die Stadt Köln an die RVG geliefert worden. Auch entsorge die RMVA zur - aufgrund der Überdimensionierung bedingten notwendigen - weiteren Auslastung Fremdabfälle aus dem Umland zu Preisen, die unterhalb der Selbstkostenpreise nach LSP und der Markpreise lägen. Die RMVA sei auch über die genehmigten T/a hinaus überdimensioniert, d.h. sie könne - und tue dies auch - weit mehr Müll verbrennen, als in den zugrunde liegenden Genehmigungsbescheiden genehmigt worden sei. Dies ergebe sich daraus, dass der von der AVG angegebene Heizwert von 8.700 kJ/kg weitaus zu niedrig angesetzt sei. Ein solcher Heizwert sei nur für Hausmüll denkbar, tatsächlich würden in der RMVA aber auch Sortierreste und Sperrmüll verbrannt; der Heizwert dieser Müllarten übersteige den von Hausmüll weit. Insgesamt müsse daher der Heizwert tatsächlich über 11.300 kJ/kg liegen. Weiter seien die Angaben der AVG zur Verfügbarkeit der Anlage nicht nachvollziehbar. Eine Auslastung in Höhe von 96% pro Linie sei technisch nicht möglich, realistisch liege die Auslastung in einem Bereich von 82 bis 85%. Diese Mängel könnten durch die in der Kalkulation des Beklagten eingestellten Drittverbrennungsentgelte nicht ausgeglichen werden. Zum einen finde die 3% - Regel hinsichtlich der Berücksichtigung von übersetzten Kostenansätzen keine Anwendung, da der Beklagte positiv von der Überdimensionierung der RMVA gewusst habe. Dies folge daraus, dass zahlreiche Vertreter der Stadt Köln Mitglieder des Aufsichtsrats der AVG seien. Zum anderen betrage das Drittverbrennungsentgelt für das Jahr 2006 mitnichten 136,64 EUR pro Tonne. Dies ergebe sich daraus, dass die AVG ausweislich ihres Jahresabschlusses 2006 Umsatzerlöse in Höhe von 171.591.715,28 EUR erwirtschaftet habe, wohingegen in die Kalkulation 2006 lediglich 39.128.000,00 EUR als Umsatz einbezogen seien. Schließlich dürfte der von der AVG geleistete Deckungsbeitrag generell nicht in die Kalkulation eingestellt werden, maßgeblich könne allein sein, welche Verbrennungskosten für den in Köln angefallenen Müll entstünden. Alles andere führe dazu, dass dem Kölner Gebührenzahler das wirtschaftliche Risiko der Kalkulation der AVG auferlegt werde. Folge von alldem sei, dass das Gericht ein Sachverständigengutachten in Auftrag geben müsse. Durch dieses Sachverständigengutachten sei zu ermitteln, welche Kosten durch die Errichtung einer zutreffend dimensionierte Anlage entstanden wären; insoweit sei davon auszugehen, dass allein ein Errichtungspreis von 1.000,00 EUR pro Tonne Leistungskapazität angemessen sei. Sodann seien die Abschreibungen und kalkulatorischen Zinsen auf der Basis der Kosten für eine zutreffend dimensionierte Anlage zu ermitteln. Dabei seien in der Vergangenheit liegende Kostenüberdeckungen im Rahmen des § 6 Abs. 2 Satz 3 KAG NRW - auch über die dort genannte zeitliche Grenze hinaus - in die Zukunft fortzuschreiben. Die Vorschrift beziehe sich auch auf Kostenüberdeckungen, die auf Kalkulationsmängeln beruhten, dies gelte jedenfalls dann, wenn die Kostenüberdeckungen vorsätzlich herbeigeführt worden seien. Die Kläger beantragen, die Abfallgebührenbescheide des Beklagten vom 18. Januar 2006 (hinsichtlich der Klägerin zu 4. geändert durch Bescheide vom 13. September 2006 und 2. Oktober 2006, hinsichtlich der Klägerin zu 6. geändert durch Bescheid vom 31. Juli 2006) in der Fassung durch die jeweiligen Widerspruchsbescheide des Beklagten vom 10., 17. und 18. Januar 2007 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nimmt sie auf ihren Vortrag im Verfahren VG Köln 14 K 737/07 Bezug. Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verfahrensakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten in diesem Verfahren und in den Verfahren VG Köln 14 K 451/07, 14 K 478/07, 14 K 737/07, 14 K 791/07, 14 K 3986/07 und 14 K 4213/07ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist nicht begründet. Die angegriffenen Abfallgebührenbescheide in der Fassung der Widerspruchsbescheide sind rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Grundlage für die Heranziehung der Kläger zu den Abfallgebühren für das Jahr 2006 sind § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 1 S. 1 der Satzung über die Abfallgebühren in der Stadt Köln in der Fassung der 7. Änderungssatzung vom 16. Dezember 2005 (AbfGebS). Die Satzung ist wirksam, insbesondere verstößt sie nicht gegen § 6 Abs. 1 Satz 3 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein - Westfalen (KAG NRW). Nach § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG NRW soll im Rahmen der Erhebung von Benutzungsgebühren das veranschlagte Gebührenaufkommen die voraussichtlichen Kosten der Einrichtung oder Anlage nicht übersteigen und in der Regel decken. Daraus folgt in Verbindung mit den Grundsätzen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit (vgl. § 75 Abs. 1 Satz 2 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen) und dem Äquivalenzprinzip, dass nur die erforderlichen, d.h. die nicht überflüssigen bzw. übermäßigen, Kosten berücksichtigt werden dürfen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 3. September 1980 - 2 A 2258/79 - , Teilurteil vom 15. Dezember 1994 - 9 A 2251/93 - , DVBl 1995, S. 1147 und Beschluss vom 30. Juli 1992 - 9 A 1386/92 - ; Schulte/Wiesemann, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand September 2007, § 6 Rdnr. 69 ff. m.w.N. Kosten in diesem Sinne sind die nach betriebwirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten (§ 6 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW). Zu den ansatzfähigen Kosten gehören auch die Entgelte für in Anspruch genommene Fremdleistungen (§ 6 Abs. 2 Satz 4 KAG NRW). Im Rahmen der Fremdleistungsentgelte haben die Gemeinden vorausschauend zu prüfen, ob der geforderte Preis aufgrund der vertraglichen Vereinbarungen gerechtfertigt ist. Ist kein Marktpreis, sondern ein Selbstkostenpreis aufgrund einer Voraus-Preiskalkulation nach den jeweils geltenden preisrechtlichen Vorschriften (hier die VO PR Nr. 30/53 sowie die LSP) vereinbart, bezieht sich die Prüfungspflicht darauf, dass die Entgeltkalkulation des Fremdleisters den Anforderungen der VO PR Nr. 30/53 und der LSP genügt. OVG NRW, Teilurteil vom 15. Dezember 1994 - 9 A 2251/93 -, DVBl. 1995, 1147; Urteil vom 30. September 1996 - 9 A 3978/93 -; VG Köln, Urteil vom 26. Februar 1999 - 14 K 6972/96 - . Nach § 4 Abs. 1 LSP werden im Rahmen der Ermittlung der Selbstkostenpreise die Kosten aus Menge und Wert der für die Leistungserstellung verbrauchten Güter und in Anspruch genommenen Dienste ermittelt. Zu den Kosten für die aus Menge und Wert der für die Leistungserstellung verbrauchten Güter gehören dabei nach Nr. 37 LSP auch die Abschreibungen sowie die nach Nr. 43 LSP zu berücksichtigenden kalkulatorischen Zinsen. In diesem Rahmen sind nach Nr. 4 Abs. 2 LSP bei Preisermittlungen auf Grund von Selbstkosten nach Art und Höhe der Kosten diejenigen Kosten zu berücksichtigen, die bei wirtschaftlicher Betriebsführung zur Erstellung der Leistungen dienen; hinzu tritt insoweit, dass die geltend gemachten Kosten nicht dem Äquivalenzprinzip widersprechen dürfen. Vgl. dazu OVG NRW, Teilurteil vom 15. Dezember 1994 - 9 A 2251/93 - , DVBl 1995, S. 1147; Urteil vom 5. April 2001 - 9 A 1795/99 - , NWVBl 2002, S. 37. Daraus folgt zum einen, dass überzogene Kosten bzw. Preise - die durch sog. "Schmiergelder" verursacht bzw. erlangt worden sind - bei der Ermittlung der Selbstkosten nicht berücksichtigungsfähig sind, da sie bei wirtschaftlicher Betriebsführung nicht zur Erstellung der Leistungen dienen und da sie dem Äquivalenzprinzip widersprechen. Der Umfang der überzogenen Kosten bzw. Preise ergibt sich dabei - zumindest - aus der Höhe der "Schmiergeldzahlungen". Denn es nicht anzunehmen, dass ein wirtschaftlich denkender Unternehmer Bestechungsgelder an Politiker oder Amtsträger zahlt, wenn er nicht mindestens in derselben Höhe nach dem Erhalt des Auftrags durch überhöhten Werklohn zusätzliche Einnahmen erzielt. Vgl. VG Köln, Urteil vom 25. Februar 2003 - 14 K 3507/00 - ; BGH, Urteil vom 11. Juli 2001 - 1 StR 576/00 -, BGHSt 47, 83 m.w.N. Daraus folgt zum anderen, dass im Rahmen der Ermittlung der Selbstkosten die Preise bzw. Kosten nicht berücksichtigungsfähig sind, die auf einer Überdimensionierung von Anlagen beruhen, denn auch diese Kosten dienen bei wirtschaftlicher Betriebsführung nicht zur Erstellung der Leistungen und widersprechen dem Äquivalenzprinzip. Insoweit sind nach der Rechtsprechung des OVG NRW und der Kammer allerdings allein die zum Zeitpunkt der Planung der Anlage erkennbaren Umstände unter Berücksichtigung der seinerzeit erstellten Gutachten maßgeblich. Zwar führt diese Rechtsprechung im Ergebnis dazu, dass Kosten einer Überdimensionierung, die sich aus einer zum Zeitpunkt der Planung nachvollziehbaren, zum Zeitpunkt des Satzungserlasses sich jedoch als fehlerhaft herausgestellten, Planung ergeben haben, auch dann einseitig den Kommunen zugewiesen werden, wenn - wie hier - die seinerzeitige Planung im Einvernehmen zwischen Kommune und Unternehmer erfolgt ist (vgl. § 6 Abs. 2 des Entsorgungsvertrages zwischen der Stadt Köln und der AVG vom 27. Mai 1992). Aus Gründen der Kontinuität und der Rechtseinheit hält die Kammer jedoch - noch - an dieser Rechtsprechung fest. Jedenfalls sind im Rahmen der Prüfung, ob eine Anlage überdimensioniert ist, auch Ausfallzeiten und Leistungsspitzen zu berücksichtigen. Vgl. zu alldem OVG NRW, Beschluss vom 17. August 2007 - 9 A 2238/03 - ; Urteil vom 5. April 2001 - 9 A 1795/99 - , NVwZ-RR 2002, S. 223; VG Köln, Urteil vom 25. Februar 2003 - 14 K 3507/00 - . Die zu ermittelnden Selbstgesamtkosten (fixe und variable Kosten) des Unternehmens nach den LSP sind grundsätzlich auf die konkret in Anspruch genommene Fremdleistung zu verteilen. Gegenstand des Selbstkostenpreises sind nämlich grundsätzlich nicht die Selbstgesamtkosten des Unternehmens, sondern die Selbstkosten für die konkrete Fremdleistung. Wenn das Unternehmen im wesentlichen eine einzige Leistung anbietet, bedeutet dies, dass die Selbstgesamtkosten durch die Menge der Leistungen zu teilen sind, woraus sich dann der Selbstkostenpreis für die Einzelleistung ergibt. Erbringt das Unternehmen die nämliche Leistung auch gegenüber privaten Dritten, sind die Selbstgesamtkosten dann grundsätzlich im Verhältnis der in Anspruch genommenen Leistungen zu teilen. Vgl. VG Köln, Urteil vom 27. November 2001 - 14 K 5733/98 - ; Ebisch/Gottschalk, Preise und Preisprüfungen bei öffentlichen Aufträgen, 7. Aufl. 2001, Nr. 4 LSP Rdnr. 23 ff. Der zeitliche Rahmen für die Gebührenkalkulation wird grundsätzlich durch den - in der Zukunft liegenden - Veranlagungszeitraum bestimmt. Daraus folgt zum einen, dass es hinsichtlich der Überprüfung der Gebührenkalkulation auf die vor Beginn der Leistungsperiode erkennbaren Umstände ankommt; dies gilt für alle kalkulationsrelevanten Umstände, gleich welcher Natur sie sein mögen. Daraus folgt zum anderen, dass Forderungen bzw. Nachforderungen für vergangene Zeiträume keine Berücksichtigung im Veranlagungszeitraum finden, und zwar auch dann, wenn sie erst im Veranlagungszeitraum geltend gemacht werden (können). Dies gilt sowohl für Forderungen, die gegenüber den Gemeinden geltend gemacht werden, als auch für Forderungen, die den Gemeinden aus vergangenen Zeiträumen zustehen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. September 1996 - 9 A 1722/96 - , StuGR 1997, S. 162; Beschluss vom 19. Januar 1990 - 2 A 2171/87 - ; Schulte/Wiesemann, a.a.O., Rdnr. 102. Diese Grundsätze werden für zwischenzeitlich zutage getretene Kalkulationsmängel nicht durch § 6 Abs. 2 Satz 3 KAG NRW modifiziert (so dass später zutage getretene Kalkulationsmängel als in der Vergangenheit liegende Kostenüberdeckungen zu berücksichtigen wären). Nach § 6 Abs. 2 Satz 3 KAG NRW sind Kostenüberdeckungen zwar am Ende eines Kalkulationszeitraumes innerhalb der nächsten drei Jahre auszugleichen. Diese Vorschrift gilt aber nur für Kostenüberdeckungen, die aufgrund - im Ergebnis - fehlerhafter Prognosen zustande gekommen sind und nicht für Kostenüberdeckungen, die Folge von - nach Ablauf der Gebührenperiode festgestellten - Kalkulationsmängeln sind. Der Wortlaut der Vorschrift ist zwar insoweit - anders als etwa § 6 Abs. 2 Satz 9 KAG SH - neutral. Sinn und Zweck der Vorschrift sprechen jedoch dafür, sie nur auf Kostenüberdeckungen infolge fehlerhafter Prognosen anzuwenden. Denn die Vorschrift soll es lediglich ermöglichen, Kostenüber- oder Unterdeckungen auszugleichen, die durch kalkulatorische Unwägbarkeiten entstehen. Auch hätte eine andere Auslegung der Vorschrift die Folge, dass Kalkulationsmängel - wenn und soweit die Kalkulationsgrundlagen wie Üblich über längere Zeit beibehalten worden sind - über die angegriffenen Gebührenperiode hinaus auch auf in der Vergangenheit liegende Gebührenperioden - die nicht angegriffen worden sind - durchschlügen. Dies ist vom Gesetzgeber aber ersichtlich nicht intendiert und hätte massive Auswirkungen auf eine Kalkulierbarkeit der kommunalen Gebührenhaushalte. Vgl. VGH B.-W., Beschluss vom 27. Januar 2003 - 2 S 2587/00 - , VBlBW 2003, S. 322; Queitsch, in: Hamacher/Lenz/ Queitsch, KAG NRW, Stand November 2005, § 6 Rdnr. 64. A.A. wohl Meier/Dibbert, KStZ 2004, S. 201 ff. Zu der Intention des Gesetzgebers Mitt NW StGB 1999, S. 11 ff. Zu den Auswirkungen auf die Kalkulierbarkeit der kommunalen Gebührenhaushalte Naumann, KStZ 2004, S. 190. Nach diesen Grundlagen festgestellte Mängel der Kostenkalkulation führen nur dann zur Nichtigkeit der Gebührensatzung, wenn im Ergebnis das Kostenüberschreitungsverbot verletzt wird. Trotz fehlerhafter Gebührenberechnung liegt eine rechtmäßige Gebührensatzung vor, wenn der Nachweis, dass der Gebührensatz für die Leistungsperiode gerechtfertigt war, durch die ordnungsgemäß nach der Leistungsperiode erstellte Betriebsabrechnung erbracht wird; dementsprechend führt auch eine nicht ausreichende Kontrolle der Kalkulation nach den LSP durch den Auftraggeber nur zur Nichtigkeit der Gebührensatzung, wenn das Kostenüberschreitungsverbot verletzt wird. Auch muss eine etwaige Kostenüberschreitung mehr als 3% betragen; anderes gilt nur, wenn durch die Gemeinde ein bewusst übersetzter Kostenansatz zugrunde gelegt wird. OVG NRW, Urteile vom 5. August 1994 - 9 A 1248/92 -, NWVBl. 1994, 438, vom 2. Juni 1995 - 15 A 3123/93 -, NVwZ-RR 1996, 697 und vom 24. Juli 1995 - 9 A 2251/93 - NWVBl. 1995, 470; Beschluss vom 19. März 1998 - 9 B 144/98 - , StGR 1998, S. 154. An diesen Maßstäben gemessen ist die Gebührenkalkulation der Stadt Köln nicht zu beanstanden. Dabei kann in formeller Hinsicht dahinstehen, ob die Stadt Köln die Kalkulation der AVG nach den LSP hinreichend geprüft hat. Jedenfalls wurden im gerichtlichen Verfahren - insbesondere im Verfahren VG Köln 14 K 791/07 - Unterlagen und Angaben nachgeschoben, die eine Überprüfung der Kalkulation der AVG nach den LSP im wesentlichen ermöglichen. Eine detaillierte gerichtliche Prüfung dieser Unterlagen in allen Einzelheiten war hier schon deswegen nicht veranlasst, da klägerischerseits insoweit - über die oben dargestellten Einwände hinaus - keine konkreten Rügen erhoben worden sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. April 2002 - 9 CN 1.01 - , NWVBl. 2002, S. 427; OVG NRW, Urteil vom 23. November 2006 - 9 A 1029/04 - , NWVBl. 2007, S. 110. Auch materiell ist nicht zu erkennen, dass die Kalkulation der AVG nach den LSP dergestalt mangelhaft ist, dass dies die Nichtigkeit der Gebührensatzung zur Folge hat. Dies gilt sowohl hinsichtlich der Frage der Berücksichtigung von gezahlten Schmiergeldern (1.), als auch hinsichtlich der Fragen der Berücksichtigung von Überkapazitäten (2.), der Verteilung der Fixkosten allein auf die Stadt Köln (3.) und der Berücksichtigung der Drittanlieferererlösen (4.). 1. Die Kalkulation der AVG verstößt hinsichtlich der Berücksichtigung von "Schmiergeldern" nicht gegen Nr. 4 Abs. 2 LSP und das Äquivalenzprinzip. In der Kalkulation der AVG wurden die gezahlten Schmiergelder in hinreichender Höhe berücksichtigt. Für sich genommen sind die - in der Vergangenheit - gezahlten Schmiergelder für den in den Blick zu nehmenden Kalkulationszeitraum ohnehin unerheblich. Allerdings ist - wie gesagt - davon auszugehen, dass in Höhe der gezahlten Schmiergelder seinerzeit für den Bau der RMVA überzogene Kosten bzw. Preise gezahlt worden sind. Diese überzogenen Preise bezogen sich - nach den Feststellungen des LG Köln - auf das Bauteil "Abgasentsorgung" der RMVA. Dementsprechend waren die Abschreibungen und kalkulatorischen Zinsen bezogen auf dieses Bauteil um die seinerzeit gezahlten Schmiergelder zu mindern. Vgl. zum Bezug der Schmiergelder auf die Position "Abgasentsorgung" LG Köln, Urteil vom 13. Mai 2004 - B. 107 - 3/04 - . Dies ist hier - wie der Beklagte nachvollziehbar dargelegt hat - erfolgt. Die AVG hat nämlich die ursprünglich angesetzten Abschreibungen in Höhe von 37.393.278,00 EUR um einen Betrag von 1.251.903,00 EUR vermindert, so dass im Ergebnis Abschreibungen in Höhe von 36.141.375,00 EUR verblieben. Auch die kalkulatorischen Zinsen wurden von ursprünglich angesetzten 17.405.624,00 EUR um 691.676,00 EUR auf 16.713.948,00 EUR vermindert. Insoweit kann dahinstehen, ob der angesetzte Abschreibungszeitraum von 10 Jahren zutreffend ermittelt worden ist, oder ob eine Abschreibung über 14 Jahre veranlasst gewesen wäre (vgl. BA IV Anlage 1 im Verfahren 14 K 451/07); der Gebührenschuldner des Jahres 2006 wird jedenfalls durch eine verkürzte Abschreibung nicht beeinträchtigt. Dass die AVG in der Vergangenheit - d.h. genauer gesagt vor dem Kalkulationszeitraum 2005 - im Rahmen der Abschreibungen und kalkulatorischen Zinsen den Korruptionsschaden nicht berücksichtigt hat, ist unerheblich. Selbst wenn der Stadt Köln gegenüber der AVG diesbezüglich Rückzahlungsansprüche zustünden, wären diese Rückzahlungsansprüche nicht im Rahmen der Kalkulation für das Jahr 2006 zu berücksichtigen gewesen, da es sich um Ansprüche handelte, die in der Vergangenheit wurzeln. Daran ändert § 6 Abs. 2 Satz 3 KAG NRW nichts, da es hier nicht um planungsbedingte Kalkulationsumstände - die auszugleichen wären - geht, sondern um Umstände, die die Kalkulation als solche betreffen. Endlich ist nicht ersichtlich, dass die Anlage - über die Schmiergeldzahlungen hinaus - überteuert hergestellt worden wäre; diesbezüglich wird auf die ausführlichen Feststellungen im bereits mehrfach genannten Urteil des LG Köln Bezug genommen. Die klägerische Behauptung, dass zum damaligen Zeitpunkt von einem Errichtungspreis von Rund 1.000,00 EUR pro Tonne auszugehen gewesen sei, ist ersichtlich frei gegriffen. 2. Die Kalkulation der AVG verstößt auch hinsichtlich einer "Überdimensionierung" der RMVA im Ergebnis nicht gegen Nr. 4 Abs. 2 LSP und das Äquivalenzprinzip. Zwar musste sich der Stadt Köln für das Gebührenjahr 2006 eine Überprüfung der sog. Satzungsentgelte nach den LSP im Hinblick auf eine Überdimensionierung der RMVA aufdrängen (a). Auch ist die RMVA überdimensioniert (b). Jedoch ist die Kalkulation der AVG im Ergebnis nicht fehlerhaft, da die Kosten der Überdimensionierung durch den Deckungsbeitrag - der mit den Fremdverbrennungsentgelten erwirtschaftet wurde - wieder ausgeglichen werden (c). a) Der Stadt Köln musste sich für das Gebührenjahr 2006 eine Überprüfung der sog. Satzungsentgelte nach den LSP im Hinblick auf eine Überdimensionierung der RMVA aufdrängen. Zwar hatte die erkennende Kammer in ihren Urteilen vom 25. Februar 2003 - Az. u.a. 14 K 3507/00 - die Auffassung vertreten, dass die RMVA nicht überdimensioniert sei. Diese Urteile waren jedoch in ihren tatsächlichen Feststellungen durch die ausführlichen tatsächlichen Feststellungen im Urteil des LG Köln vom 13. Mai 2004 - B. 107 - 3/04 - maßgeblich erschüttert worden. Dabei ergab sich aus den tatsächlichen Feststellungen des LG Köln auch, dass sogar der damalige Leiter der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbehörde - Herr Dr. Antwerpes - davon ausging, dass die RMVA überdimensioniert sei. Damit bestand aller Anlass die Frage nach einer Überdimensionierung der RMVA - erneut - einer Überprüfung zu unterziehen. b) Die RMVA ist überdimensioniert. In der RMVA konnten im Jahr 2006 aufgrund der technischen und genehmigungsrechtlichen Situation Abfälle mit einem Gesamtgigajoulewert von 6.434.220,00 GJ/a verbrannt werden (aa). Erforderlich wäre aber nur der Bau einer Anlage gewesen, mit der eine Gesamtgigajoulewert von 4.825.665,00 GJ/a hätte verbrannt werden können (bb). aa) In der RMVA konnten im Jahr 2006 aufgrund der genehmigungsrechtlichen Situation Abfälle mit einem Gesamtgigajoulewert von 6.434.220,00 GJ/a (= Abfallmenge von 569.400 T/a bezogen auf einen Heizwert von 11.300 kJ/kg) verbrannt werden. Dies ergibt sich im Einzelnen aus dem Genehmigungsbescheid vom 20. September 2000. Insoweit folgt sowohl aus dem Tenor wie auch aus den Gründen des Bescheides, dass für die Genehmigung letztlich der Gesamtgigajoulewert - und nicht etwa eine Abfallmenge - entscheidend sein sollte. Der Bescheid formulierte "bezogen auf einen Heizwert von....", auch ist in der Sache klar, dass der Heizwert von 11.300 kJ/kg nie exakt zu erreichen war. Auch tatsächlich konnte die Anlage im Jahr 2006 "nur" eine maximal mögliche Feuerungswärmeleistung von 6.434.220,00 GJ/a erbringen. Dies ergibt sich im Einzelnen aus den durchgängig konstanten Angaben des Beklagten bzw. der AVG und daraus, dass die Anlage nach behördlicher Prüfung eben mit dieser Feuerungswärmeleistung genehmigt wurde. Gegen die Richtigkeit dieser Angaben bzw. Feststellung spricht nicht, dass aufgrund der Art des in der RMVA verbrannten Mülles ein Heizwert von 8.700 kJ/kg gar nicht erreichbar gewesen wäre. Dieser Heizwert ist nämlich tatsächlich nie angesetzt worden, vielmehr sind nach den detaillierten und substantiierten Angaben des Beklagten in den Jahren 2000 bis 2006 Heizwerte zwischen 10.165,00 und 9.572,00 kJ/kg realisiert worden; dass aufgrund der Zusammensetzung des zu verbrennenden Abfalls ein Heizwert von über 11.300 kJ/kg zwingend vorgegeben gewesen sei, ist eine durch nichts substantiierte Behauptung. Auch die klägerische Behauptung, dass die hohe Auslastung der Anlage nicht nachvollziehbar sei - sondern dass vielmehr lediglich eine Auslastung von 85% anzusetzen sei - entbehrt tatsächlicher Grundlagen; so hat das LG Köln hat in dem bereits mehrfach zitierten Urteil auch für "moderne" Anlagen eine Auslastung von 90% angesetzt. Weiter ist nachvollziehbar, dass die - hier unstreitige - hohe Wartungsqualität einer Anlage die Auslastung erhöhen kann. Schließlich beruht auch die Behauptung der Kläger im Verfahren VG Köln 14 K 791/07, dass allein die Umrüstung von Pfeifen- auf Düsenquenche keine Kapazitätssteigerung von 35% habe bewirken könne, auf fehlerhaften tatsächlichen Annahmen. Durch die Umstellung von Pfeifen- auf Düsenquenche kommt es lediglich zu einer Kapazitätssteigerung von ca. 10% (nämlich von 6.434.220,00 GJ/a auf 7.077.940 GJ/a). bb) Bei zutreffender Planung wäre eine Anlage, mit der ein Gesamtgigajoulewert von 4.825.665,00 GJ/a hätte verbrannt werden können, für die Beseitigung des Kölner Mülls ausreichend gewesen. Zwar ergibt sich eine Überdimensionierung der Anlage nicht daraus, dass heute in der RMVA in großem Umfang Müll von Drittanlieferern verbrannt wird. Denn maßgeblich für die Frage der Überdimensionierung ist die Erkenntnislage bei Planung der Anlage. Bezogen auf den Zeitpunkt der Planung der Anlage konnte - noch - von einer notwendigen Verbrennungsleistung von insgesamt 427.050 T/a bei einem Heizwert von 11.300 kJ/kg (d.h. von einem Gesamtgigajoulewert von 4.825.665 GJ/a) ausgegangen werden. Sowohl der Tonnagenansatz - 421.000 T/a - , als auch der prognostizierte Heizwert - 11.300 kJ/kg - , wie auch ein Zuschlag von 5% für Spitzenaufkommen sind nicht zu beanstanden. Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 17. August 2007 - 9 A 2238/03 - ; VG Köln, Urteil vom 25. Februar 2003 - 14 K 3507/00 - . Vgl. allerdings zur Problematik der Berücksichtigung des Inkrafttretens der Verpackungsverordnung und des geänderten KrW/AbfG HessVGH, Beschluss vom 27. April 1999 - 5 N 3909/98 - , NVwZ-RR 2000, S. 243. Tatsächlich errichtet wurde aber eine um 25% größere Anlage, nämlich eine solche mit einer potentiellen Verbrennungsleistung von 569.400 T/a bei einem Heizwert von 11.300 kJ/kg (d.h. mit einem Verbrennungswert von 6.434.220,00 GJ/a). Diese Überdimensionierung kann entgegen den Ausführungen in der sog. Vorprojektstudie - die von einem Trienekensunternehmen erstellt wurde - und den Ausführungen im Papier Kapazitätsdiskussion/Dimensionierung der RMVA (BA III im Verfahren VG Köln 14 K 791/07) - nicht mit der Notwendigkeit der Berücksichtigung von Leistungsspitzen (in Höhe eines Kapazitätszuschlages von 15%, vgl. BA III im Verfahren VG Köln 14 K 791/07) und weitgehend auch nicht mit Wartungsausfällen von 15% (vgl. BA III und BA V, S. 18 im Verfahren VG Köln 14 K 791/07) gerechtfertigt werden. Zwar sind Leistungsspitzen und Wartungsausfälle im Rahmen einer Anlagenplanung grundsätzlich berücksichtigungsfähig. Dies gilt jedoch nur, wenn eine geringe Abfallvorhaltekapazität besteht. Eine solche geringe Abfallvorhaltekapazität von 5 Tagen wurde zwar durchgängig in den Ausführungen in der sog. Vorprojektstudie und den Ausführungen im Papier Kapazitätsdiskussion/Dimensionierung der RMVA behauptet. Vgl. z.B. BA III im Verfahren VG Köln 14 K 791/07: "Bei der Berechnung war zu berücksichtigen, dass der Müllbunker aufgrund der gegebenen Grundstücksverhältnisse und der erforderlichen Relation zur Größe des Kesselhauses bestimmte Größen nicht überschreiten konnte..... Die Stapelmenge im Bunker ist begrenzt auf die Tonnage von 5 vollständigen Verbrennungstagen.....". BA V, S. 18 im Verfahren VG Köln 14 K 791/07: "Mengenbetrachtung....Es werden folgende Annahmen getroffen....Die Stapelmasse im Müllbunker wird auf die maximale Verbrennungskapazität von 5 Tagen begrenzt...." Diese Behauptung - die durch Vorlage der genannten Unterlagen auch gegenüber dem Gericht aufgestellt wurde - entspricht indes nicht den Tatsachen. Tatsächlich wurde nämlich eine RMVA errichtet, in der eine Abfallvorhaltekapazität von 14 bis 21 Tagen besteht. Dies ergibt sich aus den eigenen Angaben der AVG auf ihrer Internetseite, in den ausgeführt wird: "Im Restmüllbunker wird der "homogenisierte" Abfall zwischengelagert. Er dient als Puffer für die nachfolgenden Öfen. In ihm kann der Abfall für zwei bis drei Wochen vorgehalten werden."; die Richtigkeit dieser Angaben wurde auf Vorhalt in mündlicher Verhandlung nicht abgestritten. Dass bezogen auf eine derartige Vorhaltekapazität noch die Problematik der Leistungsspitzen und - in erheblichem Umfang - auch Wartungsausfällen besteht, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Bei Wartungsausfällen und Leistungsspitzen kann - nach dem Durchlauf des Abfalls durch den Tagesmüllbunker - die nicht verbrannte bzw. mehr anfallende Menge im Restmüllbunker zwischengelagert und dann sukzessive verbrannt werden. Denn die RMVA darf - nach den Angaben der AVG im Papier Kapazitätsdiskussion/Dimensionierung der RMVA - bei Leistungsspitzen und bei Wartungsausfällen den Abfall im zulässigen Überlastbetrieb von 110% verarbeiten, auch bestehen nicht nur Leistungsspitzen sondern naturgemäß auch Anlieferungstiefpunkte (z.B. in Urlaubzeiten). Schließlich sind die Leistungsspitzen und Wartungsausfälle - weitestgehend - planbar, von daher kann einer Überfüllung des - großen - Restmüllbunkers dadurch Rechnung getragen werden, dass vor Eingang der Leistungsspitzen bzw. vor Durchführung der notwendigen Wartungen der Bunker sukzessive gelehrt wird. Dementsprechend haben der Beklagte und die AVG wie gesagt selbst durchgängig einen Zusammenhang zwischen Bunkergröße und der Notwendigkeit der Berücksichtigung von Wartungsausfällen und Leistungsspitzen hergestellt. Die Angaben über die tatsächliche Bunkergröße sind abrufbar - Stand 13. Dezember 2007 - unter http://www.avgkoeln.de/downloads/Infoblatt_RMVA.pdf. Dies alles wird dadurch bestätigt, dass sich auch nach den unter dem 9. Januar 2008 vorgelegten Angaben der AVG im Verfahren VG Köln 14 K 791/07 eine Zeitverfügbarkeit von 95,62 bzw. 97,26 % lediglich dahingehend auswirkt, dass die maximal mögliche Feuerungswärmeleistung von 100% auf 99% bzw. 99,5% reduziert wird. Von daher rechtfertigen die bei der Planung in Ansatz gebrachten Wartungszeiten von 15% lediglich - und großzügig bemessen - nur eine Kapazitätserhöhung von 5%. Im Übrigen macht es keinen Sinn, Spitzenbedarfszuschläge und Wartungszeitenabschläge schlicht zu addieren, da durch Planung ein aufeinandertreffen von - weitestgehend vorsehbarem - Spitzenbedarf und - ebenfalls weitestgehend vorhersehbaren - Wartungsausfällen vermieden werden kann. Gegen eine Berücksichtigung von Wartungszeiten von 15% auch - mit anderer Argumentation - LG Köln, Urteil vom 13. Mai 2004 - B. 107 - 3/04 - . Damit ist die Anlage in Höhe von 25% überdimensioniert. Eine Hinnahme dieser Überdimensionierung kommt nicht mit der Erwägung in Betracht, dass bei Planung derartiger Anlagen - zwangsläufig - planerische Unsicherheiten bestehen. Denn diesen Unsicherheiten wurde bereits im Rahmen der Hinnahme der Planungskonzeption der Anlage durch die Einräumung großzügiger Einschätzungsspielräume - u.a. hinsichtlich der Einschätzung der zu erwartenden Tonnagen und des durchschnittlichen Heizwerts - Rechnung getragen; eine Einräumung "doppelter" - d.h. individueller und pauschaler - Einschätzungsspielräume kommt nicht in Betracht. Auch in der Sache ist die Zubilligung eines "Überdimensionierungszuschlags" von 25% aufgrund pauschaler planerischer Unsicherheiten nicht gerechtfertigt. Denn insoweit bestanden keine "planerischen Unsicherheiten". Vielmehr wurde die RMVA - jedenfalls durch die AVG - vorsätzlich überdimensioniert (sei es, um zumindest auch die Abfallmengen aus anliegenden Kreisen zu verbrennen, sei es um nach vollständigem Inkrafttreten der TASi Gewinne zu erzielen). Vgl. dazu LG Köln, Urteil vom 13. Mai 2004 - B. 107 - 3/04 - . Dieser Überdimensionierung um 25% ist dadurch Rechnung zu tragen, dass im Rahmen der Überprüfung der angesetzten Entgelte für Fremdleistungen von den geltend gemachten Kosten für die RMVA pauschal 25% gekürzt werden. Insbesondere kann insoweit nicht auf die Kosten einer anderen - hypothetischen - Anlage abgestellt werden. Zum einen lässt sich darüber, welche andere Planungsentscheidung mit welcher Kostenfolge für den Gebührenzahler die AVG und die Stadt Köln bei Zugrundelegung einer geringeren Dimensionierung getroffen hätten, nur spekulieren. Zum anderen war es der Stadt Köln und der AVG - im Rahmen der erforderlichen Genehmigungen - unbenommen auch eine überdimensionierte RMVA zu errichten. Der Gebührenzahler hat allerdings nur für eine "richtig" dimensionierte RMVA einzustehen. Dem Verhältnis, zwischen dem Recht, auch überdimensionierte Anlage zu errichten und der Pflicht, den Gebührenzahlern nur die Kosten für richtig dimensionierte Anlagen in Rechnung zu stellen, kann letztlich nur im Wege pauschalierter Abschläge auf die Kosten für die Anlage Rechnung getragen werden. Schließlich wäre zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht mit hinreichender Sicherheit ermittelbar, um wie viel eine geringer dimensionierte Anlage seinerzeit kostengünstiger gewesen wäre. Die Einholung eines diesbezüglichen Gutachtens begegnet Schwierigkeiten, weil Preise für Leistungen kaum ex post durch Gutachten feststellbar sind, da sie durch Angebot und Nachfrage gebildet werden. Die Durchführung einer "nachträglichen Ausschreibung" ist aber nicht möglich. Soweit sich dies alles möglicherweise deshalb nachteilig auf den Beklagten bzw. die AVG auswirkt, da eine kleinere Anlage möglicherweise proportional teurer gewesen wäre, geht dies mit dem Beklagten bzw. der AVG heim. Der Beklagte und die AVG waren es, die eine überdimensionierte Anlage errichtet haben, jedenfalls die AVG hat die Überdimensionierung vorsätzlich herbeigeführt. Zum erstgenannten Gesichtspunkt HessVGH, a.a.O. c) Jedoch ist die Kalkulation der AVG im Ergebnis deswegen nicht fehlerhaft, weil die Kosten der Überdimensionierung durch den Deckungsbeitrag - der mit den Drittverbrennungsentgelten erwirtschaftet wurde - teilweise wieder ausgeglichen worden sind. Denn die AVG hat die Kosten, die auf einer Überdimensionierung der Anlage um 25% beruhen, dadurch gemindert, dass sie die Erträge aus Drittanliefererverbrennungen über den sog. Deckungsbeitrag in die Kalkulation der LSP - Entgelte mit eingestellt hat. Dadurch wurde im Ergebnis ein Satzungspreis für die Verbrennung des Mülls kalkuliert, der zwar über dem Satzungspreis liegt, der sich bei Kürzung um die Überdimensionierungskosten ergibt. Die Differenz der zu vergleichenden Satzungspreise erreicht jedoch nicht die Grenze von 3% der veranschlagten Gesamtkosten der Abfallbeseitigung von 128.855.087,00 EUR (= 3.865.652,61 EUR) für das Jahr 2006. Angesetzt wurden Verbrennungskosten für die Stadt Köln in Höhe von 62.267.613,00 EUR (brutto), richtigerweise hätten aber nur 61.211.094,00 EUR (brutto) angesetzt werden dürfen. Der Unterschiedsbetrag von 1.056.519,00 EUR liegt jedoch unter der 3% - Schwelle. Im Einzelnen ergibt sich dies rechnerisch aus folgendem: Infolge der Überdimensionierung der Anlage sind in einem ersten Schritt die Fixkosten, die variablen Kosten und die Erlöse aus der Vorkalkulation RMVA 2006 um 25% zu kürzen (Fixkosten: 67.013.233,00 EUR, variable Kosten: 10.273.557,00 EUR, Erlöse: 7.681.557,70 EUR). In einem zweiten Schritt sind die variablen Kosten und die Erträge auf der Basis der Annahme, dass die Anlage 25% weniger hätte verbrennen können, zwischen der Stadt Köln - deren 370.000 t für das Jahr 2006 zwingend hätten verbrannt werden müssen - und den Fremdanlieferern neu zu verteilen. Dabei ist eine Anlage mit einer maximal möglichen Feuerungswärmleistung von 4.825.665,00 GJ/a zugrunde zu legen, in der nach der Kalkulation des Planansatz 2006 dann eine Verbrennungsmenge von 495.052,34 t/j bei einem Heizwert von 10 GJ hätten erzielt werden können (Berechnung wie Bl. 165 d.A. im Verfahren VG Köln 14 K 791/07 - max. mögliche Feuerungswärmeleistung 4.825.665,00 GJ/a, davon 99,5% = 4.801.536,6 GJ/a, bei einem Heizwert als Jahresmittelwert von 10 GJ Verbrennungsmenge dann zu 480.153,66 T/a, zuzüglich Verdunstungsmenge von 2,4% = 491.677,34, zuzüglich Menge Fe-Schrott 3.375 t/j <gekürzte Menge Fe-Schrott> = 495.052,34 T/a). Damit hätte für die Fremdanlieferer nur eine Verbrennungsmenge von 125.052,34 T/a zur Verfügung gestanden; dies ergibt eine Verteilung der Verbrennungsmengen zwischen der Stadt Köln und den Fremdanlieferern von 74,74 % zu 25,26 %. Das bedeutet, dass die Stadt Köln auf der Basis dieser Rechnung von den variablen Kosten 74,74% zu tragen hätte (= 7.678.456,50 EUR), aber auch Erlöse in Höhe von 74,74% der angesetzten Erlöse erwirtschaftet hätte (= 5.741.196,20 EUR); auf die Fremdanlieferer wären variable Kosten in Höhe von 2.595.100,40 EUR und Erlöse in Höhe von 1.940.361,40 EUR entfallen. In einem dritten Schritt sind die zu berücksichtigenden Fixkosten für die Stadt Köln und die auf sie entfallenden variablen Kosten zu addieren, davon sind die auf sie entfallenden Erträge zu subtrahieren (67.013.233,00 EUR + 7.678.456,50 EUR - 5.741.196,20 EUR); Ergebnis sind Nettokosten von 68.950.493,00 EUR. Bei den Fremdanlieferern sind von den auf sie entfallenden variablen Kosten die auf sie entfallenden Erträge zu subtrahieren (2.595.100,40 EUR - 1.940.361,40 EUR); daraus ergeben sich für sie Nettokosten von 654.739,00 EUR. In einem vierten Schritt ist der prognostizierte Umsatz Fremdanlieferer für das Jahr 2006 auf der Basis zu errechnen, dass für die Fremdanlieferer nur eine Verbrennungskapazität von 125.052,34 T/a zur Verfügung gestanden hätte. Bei Zugrundelegung des angesetzten durchschnittlichen Verbrennungspreises für Fremdanlieferer von 134,64 EUR pro Tonne für das Jahr 2006 (39.128.000,00 EUR : 290.600 t) ergibt sich so ein Umsatz von 16.837.047,00 EUR. In einem fünften Schritt sind von diesem Umsatz die Nettokosten der Fremdanlieferer in Höhe von 654.739,00 EUR abzuziehen; daraus ergibt sich ein Deckungsbeitrag von 16.182.308,00 EUR. In einem sechsten Schritt sind sodann die Nettokosten der Stadt Köln in Höhe von 68.950.493,00 EUR um den Deckungsbeitrag zu kürzen; daraus ergeben sich dann für die Stadt Köln Verbrennungskosten für eine Menge von 370.000 in Höhe von insgesamt 52.768.185,00 EUR. Zuzüglich 16% MwSt. folgt daraus ein Betrag von 61.211.094,00 EUR. Dabei findet die 3% - Regel hier ungeachtet des Umstands Anwendung, dass die RMVA durch die AVG vorsätzlich überdimensioniert worden ist. Denn eine Ausnahme von der 3% - Regel ist nur angezeigt, wenn der Verstoß gegen das Kostenüberschreitungsverbot durch den Satzungsgeber erfolgt und bezogen auf das streitgegenständliche Gebührenjahr ein vorsätzlicher ist. Dass aber der Satzungsgeber der Stadt Köln Ende 2005 positiv davon wusste, dass die RMVA überdimensioniert war, und gleichwohl versucht hat, alle Kosten auf den Gebührenzahler abzuwälzen, ist nicht ersichtlich. Insoweit kann offen bleiben, ob einzelne Mitglieder des Rates der Stadt Köln auch Mitglieder der Aufsichtsrates der AVG gewesen sind (und von daher möglicherweise von der Überdimensionierung gewusst haben). Jedenfalls wusste der Rat der Stadt Köln als solcher - infolge eines Spezialwissens einzelner Mitglieder - nicht positiv von einer Überdimensionierung, was sich beispielhaft aus den Beiträgen im Rahmen der 41. Sitzung des Rates der Stadt Köln vom 16. Juli 2002 ergibt. Aus diesen wird insgesamt deutlich, dass die Frage, ob die RMVA von Anfang an überdimensioniert geplant wurde, im Rat letztlich offen blieb. Im Übrigen ging auch die erkennende Kammer noch in ihren Urteilen vom 25. Februar 2003 - Az. u.a. 14 K 3507/00 - davon aus, dass die RMVA nicht überdimensioniert sei. Vgl. zur Situation im Rat der Stadt Köln das Protokoll der 41. Sitzung, abrufbar unter http://www.stadt-koeln.de/imperia/md/content/pdfdateien/pdf134/wortprotokollerat/54.pdf - Stand 14. August 2008. 3. Es ist im Ergebnis auch nicht zu beanstanden, dass im Rahmen der Kalkulation die Fixkosten des Betriebes der RMVA alleine auf die Stadt Köln umgelegt worden sind (wobei dann allerdings auch die von Drittanlieferern erwirtschafteten Entgelte als Deckungsbeiträge abgezogen wurden). Zwar entspräche es zunächst einmal den oben genannten Grundsätzen nach LSP, die gesamten Selbstgesamtkosten im Verhältnis der verbrannten Tonnage auf die Stadt Köln und die Drittanlieferer zu verteilen (vgl. auch § 10 und § 12 Abs. 1 des Entsorgungsvertrages zwischen der Stadt Köln und der AVG vom 27. Mai 1992). Für das in Rede stehende Berechnungsjahr 2006 würde eine derartige Verteilung der Selbstgesamtkosten allerdings konkret § 6 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW widersprechen; nach dieser Vorschrift sind die Kosten nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu berechnen. Eine Verteilung der gesamten Selbstgesamtkosten im Verhältnis der verbrannten Tonnagen würde nämlich bei der im Jahr 2006 gegebenen Marktlage für Drittanlieferer dazu führen, dass die AVG günstiger stünde, wenn sie keinerlei Abfall von Drittanliefern verbrannt hätte (weil dann die gesamten Selbstgesamtkosten allein auf die Stadt Köln zu verteilen wären). Folge wäre weiter, dass für die AVG jeglicher Anreiz zur Aquise von Fremdverbrennungsmengen entfallen wäre und dass der Gebührenzahler - im Verhältnis zu den tatsächlich gezahlten Verbrennungsentgelten - mit weit höheren Verbrennungsentgelten belastet worden wäre. Im Übrigen würde eine Verteilung der Selbstgesamtkosten im Verhältnis der verbrannten Tonnagen den Umstand überspielen, dass in dem oben genannten Umfang Mehrkapazitäten der Anlage - u.a. bedingt durch das seinerzeit für Köln veranschlagte Abfallvolumen und den seinerzeit veranschlagten Heizwert - hinzunehmen sind. Die Ausnutzung dieser Mehrkapazitäten kann dann aber nicht dazu führen, dass durch sie das vom öffentlichen Auftraggeber erhobene Entgelt gemindert wird. Vgl. zu einer Berechnungsweise bei der die Fixkosten allein auf den öffentlichen Auftraggeber umgebrochen werden und die erwirtschafteten Entgelte als Deckungsbeiträge angesetzt werden OVG NRW, Beschluss vom 17. August 2007 - 9 A 2238/03 - ; VG Köln, Urteil vom 25. Februar 2003 - 14 K 3507/00 - . In diesem Rahmen weist die Kammer zur Klarstellung darauf hin, dass eine Änderung dieser Berechnungsmethodik - die nunmehr seit Jahren zugrunde gelegt worden ist - jedenfalls dann gegen den auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatz des Treu und Glaubens (vgl. § 242 BGB) und gegen die guten Sitten (vgl. § 138 BGB) verstoßen würde, wenn sie vor dem Hintergrund erfolgt, dass die Drittverbrennungsentgelte die sog. Satzungsentgelte übersteigen. 4. Schließlich ist auch nicht zu beanstanden, dass die Beklagte hier - "nur" - Drittanlieferererlöse in Höhe von prognostizierten 39.128.000,00 EUR (und einen Deckungsbeitrag von 37.607.695 EUR) in Ansatz gebracht hat. Insoweit ist nicht ersichtlich, dass der damit prognostizierte Verbrennungspreis für eine Tonne Abfall von durchschnittlich 134,64 EUR fehlerhaft angesetzt worden wäre und dass die AVG unter den gegebenen Marktbedingungen einen wesentlich höheren Verbrennungspreis hätte erzielen können. Dies wird dadurch bestätigt, dass tatsächlich für das Jahr 2006 ein Drittanliefererverbrennungspreis von 135,39 EUR erzielt wurde. Dass die AVG unter den gegebenen Marktbedingungen mehr hätte erlösen können, ist weder vorgetragen noch ersichtlich; es spricht nichts dafür, dass sie freiwillig auf Einnahmen verzichtet hat. Der klägerische Verweis auf der Umsatz der AVG für das Jahr 2006 laut Jahresabschluss hilft insoweit schon deshalb nicht weiter, da in diesem Jahresumsatz auch die von der Stadt Köln an die AVG gezahlten Beträge (sowie weitere Umsätze aus anderen Geschäftsbereichen der AVG) enthalten sind. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 2 und 1 ZPO. Berufungszulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO liegen nicht vor. Das Urteil weicht von keiner Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts ab. Insbesondere ist keine Abweichung vom Beschluss des OVG NRW vom 17. August 2007 - 9 A 2238/03 - gegeben, da die hier neu aufgeworfenen Aspekte einer Überdimensionierung der RMVA nicht Gegenstand des genannten Beschlusses waren. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Weder beruht das Urteil auf über den Einzelfall hinausgehenden rechtlichen - und klärungsbedürftigen - Erwägungen, noch geht es um tatsächliche Fragen, die über den Einzelfall hinaus Bedeutung haben. Zwar betreffen die aufgeworfenen tatsächlichen Fragen eine Vielzahl von Verfahren. Gleichwohl handelt es sich bei ihnen in dem Sinne um Einzelfragen, als dass ihre Beantwortung - wegen ihres lokalen Bezugs zu Köln - nichts dazu beitragen kann, die Rechtseinheit im Land Nordrhein - Westfalen in ihrem Bestand zu erhalten oder zu fördern. Vgl. Meyer - Ladewig/Rudisile, in: Schoch/Schmidt - Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand März 2008, § 124 Rdnr. 30; Seibert, in: Sodan/Ziekow., VwGO, 2. Aufl. 2006, § 124 Rdnr. 126.