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Beschluss

5 TG 4173/98

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1999:0629.5TG4173.98.0A
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Entscheidungsgründe
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht dem Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die Heranziehung zu einem Straßenbeitrag in Höhe von 20.770,55 DM für den Um- und Ausbau des Sonnenwegs im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin anzuordnen, in vollem Umfang entsprochen. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Antragsgegnerin ist nach erfolgter Zulassung durch den Senat (Beschluss vom 11. November 1998 -- 5 TZ 2637/98 --) zulässig und hat auch insoweit Erfolg, als die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers nur in Höhe des 18.552,-- DM übersteigenden Teilbetrags der angefochtenen Heranziehung anzuordnen ist. Nur in diesem Umfang erweist sich die Rechtmäßigkeit des Beitragsbescheides als ernstlich zweifelhaft. Die Heranziehung im Übrigen begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, so dass insoweit auch eine Aussetzung der sofortigen Vollziehung nach Maßgabe des § 80 Abs. 5 VwGO in Verbindung mit der im gerichtlichen Aussetzungsverfahren entsprechend anzuwendenden Vorschrift des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht in Betracht kommt. Das Verwaltungsgericht hat seine vollumfängliche Aussetzungsentscheidung damit begründet, dass die der Beitragserhebung zugrundeliegende Aufwandsermittlung wegen Nichtabsetzung der aus der gleichzeitigen Durchführung von Leitungsbaumaßnahmen resultierenden Kostenersparnis fehlerhaft sei; dieser Fehler rechtfertige es, die sofortige Vollziehung insgesamt auszusetzen, da nicht feststehe und im Rahmen des Aussetzungsverfahrens auch nicht aufzuklären sei, in welcher geringeren Höhe die Heranziehung bei richtiger Berechnung aufrechterhalten werden könne. Letzteres hat der Senat bereits in seinem die Beschwerde zulassenden Beschluss vom 11. November 1998 beanstandet. In dem Beschluss heisst es: "Eine lediglich der Höhe nach fehlerhafte Heranziehung vermag im Aussetzungsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO lediglich eine Teilaussetzung zu rechtfertigen. Ist dem Gericht eine genaue Berechnung des geschuldeten Beitrags im Rahmen des Aussetzungsverfahrens nicht möglich oder erscheint sie ihm untunlich, so muss dieser Betrag gegebenenfalls geschätzt und danach der Umfang der Teilaussetzung bestimmt werden. Dies gilt, wie der Senat in Zulassungsverfahren entschieden hat, die sich auf Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Kassel bezogen, auch bei einem Berechnungsfehler der vorliegenden Art (vgl. Senatsbeschlüsse vom 2. September 1997 -- 5 TZ 1331/97, 1332/97 und 1338/97 -- sowie Senatsbeschluss vom 7. November 1997 -- 5 TZ 3530/97 --). Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts lässt sich der Verzicht auf eine Schätzung und die Aussetzung der Vollziehung in vollem Umfang im vorliegenden Fall nicht damit begründen, dass mangels Mitwirkung der Antragsgegnerin keine ausreichenden Schätzungsgrundlagen zur Verfügung gestanden hätten. Die Antragsgegnerin hat immerhin durch ihren bauleitenden Ingenieur Angaben zur Straßenfläche gemacht, die für die Verlegung der Wasserleitung aufzubrechen war. Soweit diese Angaben nicht ausreichend waren, weil auch Kanalleitungen verlegt worden sind und es überdies auch auf die für den Straßenumbau und -ausbau in Anspruch genommene Gesamtfläche ankam, um sodann die Flächen in Relation setzen zu können, hätte der Antragsgegnerin aufgegeben werden können, die erforderlichen ergänzenden Angaben zu machen. Der Senat selbst hat sich im Beschwerdeverfahren 5 TG 3143/97, welches sich an das Zulassungsverfahren 5 TZ 1331/97 anschloss, ohne großen -- den Rahmen eines Aussetzungsverfahrens sprengenden -- Aufklärungsaufwand die Grundlagen für eine Schätzung der Kostenersparnis als Folge gleichzeitiger Ausführung von Straßenbau und Leitungsverlegung beschaffen können. Gleiches muss schon in einem erstinstanzlichen Verfahren möglich sein. Im Übrigen käme selbst dann, wenn es die Gemeinde trotz Aufforderung an der gebotenen Mitwirkung fehlen ließe, eine Aussetzung der Vollziehung wegen Nichtberücksichtigung einer Kostenersparnis für gleichzeitig ausgeführte Leitungsverlegungsarbeiten allenfalls in Höhe der Hälfte des tatsächlich festgesetzten Beitrags in Betracht. Auf diesen Gesichtspunkt weist die Antragsgegnerin in ihrer Antragserwiderung zu Recht hin. Höher, als es der Hälfte des abgerechneten Aufwands entspricht, kann die Kostenersparnis schlechterdings nicht sein. Eine solche -- maximale -- Ersparnis ergäbe sich in dem Fall, dass auch schon für die Leitungsverlegungsarbeiten bei gesonderter Ausführung die gesamte Straßenfläche hätte aufgebrochen und wiederhergestellt werden müssen. Diese Fallgestaltung ist eher unwahrscheinlich, mag aber immerhin dann zu Ungunsten der Gemeinde zugrundegelegt werden können, wenn sie selbst keine Angaben macht, die eine genauere Schätzung erlauben." Aufgrund seiner Feststellungen zur Höhe der auf der Verbindung von Straßenbau- und Leitungsverlegungsarbeiten beruhenden Kostenersparnis beziffert der Senat den Teilbetrag, hinsichtlich dessen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der streitigen Heranziehung angenommen werden können, auf 2.218,55 DM; in diesem Umfang ordnet er deshalb die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers an. Bei der Berechnung ist auszugehen von den Mehrkosten, die angefallen wären, wenn die Leitungsarbeiten vor dem streitigen Straßenumbau und -ausbau gesondert mit anschließender Wiederherstellung der Straße im alten Ausbauzustand durchgeführt worden wären (fiktive oder hypothetische Wiederherstellungskosten). Die Antragsgegnerin hat zur Höhe dieser Kosten eine Stellungnahme des Ingenieurbüros G. vom 9. Dezember 1998 vorgelegt; darin werden die Kosten auf der Basis eines Angebots der Firma B., ausgehend von einer Straßenaufbruchfläche von 149,35 qm für die Anlegung des erforderlichen Rohrgrabens zur Verlegung zweier Wasserleitungen DN 100 GGG, auf 2.375,41 DM (einschließlich 15 % Mehrwertsteuer) beziffert. Der Antragsteller hat in einer eigenen Stellungnahme vom 19. Januar 1999 diese Kosten als viel zu niedrig bezeichnet. Er geht von einem "Gesamtflächenbedarf für die Wasserleitungen, Elektrokabel und Kanalisation" von ca. 386 qm (etwa 94 % der Straßenfläche insgesamt) aus und verweist auf von ihm eingeholte "Vergleichskalkulationen" der Firma H in Frankenberg/Röddenau und des Amts für Straßenbau und Verkehrswesen der Stadt Marburg. Die Preiskalkulation der Firma H führt nach den Angaben des Antragstellers für die von ihm zugrundegelegte "Wiederherstellungsfläche" von 386 qm zu Wiederherstellungskosten von 25.749,17 DM, die Kalkulation des Amts für Straßenbau und Verkehrswesen der Stadt Marburg zu Wiederherstellungskosten von 23.575,-- DM, jeweils 15 % Mehrwertsteuer eingeschlossen. Diese Beträge liegen deutlich -- nämlich um das Zehn- bis Elffache -- höher als der in der Stellungnahme des Ingenieurbüros G. ausgewiesene Kostenbetrag von Brutto 2.375,41 DM. Der letztgenannte geringe Betrag erscheint auch dem Senat nicht realistisch. Angesichts tatsächlich angefallener Baukosten von über 50.000,-- DM für den die gesamte Straßenfläche erfassenden Um- und Ausbau des Sonnenwegs ist es wenig wahrscheinlich, dass für die Wiederherstellung der Straße im früheren Ausbauzustand nur ein Betrag von knapp 2.400,-- DM einschließlich Mehrwertsteuer hätte aufgewendet werden müssen. Die für die Verlegung der Leitungen erforderlichen Leitungsgräben nahmen einen nicht unerheblichen Teil der Straßenfläche in Anspruch. Außerdem hat das Ingenieurbüro G in seiner Stellungnahme vom 19. März 1998, die bereits dem Verwaltungsgericht vorlag, darauf hingewiesen, dass "eine theoretische Reparatur der Aufbruchbereiche für Kanal- und Wasserleitungsbau ... durch Nachschneiden der vorhandenen Decke, Einbau von Fugenbändern etc. wesentlich aufwendiger gewesen" (!) wäre. Die in der späteren Stellungnahme des gleichen Ingenieurbüros angegebenen geringen Wiederherstellungskosten setzen sich zu dieser Aussage in einen offenkundigen Widerspruch. Deshalb hält der Senat die Kostenbeträge, die sich aus den von dem Antragsteller eingeholten Vergleichskalkulationen der Firma H und des Amts für Straßenbau und Verkehrswesen der Stadt Marburg ergeben, für prinzipiell glaubwürdiger. Nicht nachzuvollziehen ist hier lediglich die vom Antragsteller zugrundegelegte "Wiederherstellungsfläche" von 386 qm. Stellt man auf die in den Stellungnahmen des Ingenieurbüros G ausgewiesenen Aufbruchflächen von 26 qm für den Kanalbau ("punktuelles Aufmachen des vorhandenen Kanals und Einbau von Kontrollschächten zur besseren Wartung") und von 149,35 qm für den Wasserleitungsbau (Einbau zweier Wasserleitungen zur Druckzonentrennung auf der gesamten Straßenlänge) ab, so ergibt sich eine insgesamt wiederherzustellende Straßenfläche von 175,35 qm. Für die fiktiven Wiederherstellungskosten führt das, ausgehend von der etwas kostengünstigeren Preiskalkulation des Amts für Straßenbau und Verkehrswesen der Stadt Marburg, zu folgender Berechnung: 23.575,-- DM : 386 qm x 175,37 qm = 10.709,52 DM. Die weitere Berechnung zur Ermittlung des auf das Grundstück des Antragstellers entfallenden Straßenbeitrags stellt sich sodann wie folgt dar: 1. Gesamtkosten der Straßenbaumaßnahme ohne Ersparnisabzug: 46.988,24 DM Rechnung Firma + 4.527,08 DM Rechnung Ingenieurbüro + 1.561,35 DM Straßenlampen + 351,61 DM Arbeitsstunden Gemeindearbeiter für Lampeninstallation --------------- 53.428,28 DM 2. Um die abzusetzenden Wiederherstellungskosten bereinigter beitragsfähiger Aufwand: 53.428,28 DM -- 5.354,76 DM (hälftige Wiederherstellungskosten) ---------------- 48.073,52 DM 3. Umlagefähiger Aufwand: 48.073,52 DM -- 12.018,38 DM (Gemeindeanteil von 25 %) ----------------- 36.055,13 DM 4. Daraus sich ergebender Beitragssatz zu Quadratmeter Grundstücksfläche: 36.055,13 DM : 8.250 qm = 4.3703188 DM 5. Daraus sich ergebender Beitrag für das Grundstück des Antragstellers: 4.245 qm x 4,3703188 DM = 18.552,-- DM Tatsächlich festgesetzt wurde für das Grundstück des Antragstellers ein Straßenbeitrag in Höhe von 20.770,55 DM. Soweit diese Festsetzung den vorstehend errechneten Betrag übersteigt, d.h. in Höhe von 20.770,55 DM -- 18.552,-- DM = 2.218,55 DM, ist die Aussetzung der sofortigen Vollziehung der streitigen Heranziehung geboten. Der Aussetzungsantrag im Übrigen ist abzulehnen. Die ausgesprochene Kostenfolge, die den Antragsteller mit 9/10 und die Antragsgegnerin mit 1/10 der Kosten des gesamten Verfahrens belastet, trägt dem Umfang des beiderseitigen Obsiegens und Unterliegens Rechnung (§ 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf den §§ 20 Abs. 3, 13, 14 (analog) GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.