Urteil
5 UE 871/95
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1999:0818.5UE871.95.0A
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Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung der Kläger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 18. Oktober 1994 ist zurückzuweisen, denn sie ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat ihre Klage gegen den Bescheid der Beklagten über die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren vom 22. Januar 1992 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Dezember 1992 zu Recht als unbegründet abgewiesen, denn der Bescheid ist rechtmäßig. Er beruht auf der formell und materiell wirksamen Satzung der Beklagten über die Straßenreinigung -- StrRS -- vom 13. Dezember 1986 in Verbindung mit der Abgabenordnung -- AbgO -- vom selben Tage. Die Straßenreinigungssatzung verstößt insbesondere nicht deshalb gegen höherrangiges Recht, weil die gebührenpflichtige gemeindliche Straßenreinigung sich nur auf die Straßen der Kernstadt der Beklagten erstreckt, während in den Ortsteilen die Anlieger zur Straßenreinigung verpflichtet werden. Diese Regelung ist sowohl mit § 10 HStrG als auch mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Sie entspricht § 19 Abs. 2 Satz 3 HGO. Nach § 10 Abs. 1 HStrG haben die Gemeinden alle öffentlichen Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslage zu reinigen. Gemäß § 10 Abs. 5 HStrG können sie durch Satzung die Verpflichtung zur Reinigung ganz. oder teilweise den Eigentümern oder Besitzern der durch die Straßen erschlossenen Grundstücke auferlegen oder sie zu den entsprechenden Kosten heranziehen. Daraus folgt, dass die persönliche Reinigungsleistung der Anlieger und die gebührenpflichtige gemeindliche Reinigungsleistung gleichwertig nebeneinander stehen, wobei aus den Regelungen des Hessischen Straßengesetzes nicht abgeleitet werden kann, dass der Satzungsgeber verpflichtet ist, die Entscheidung für die eine oder andere Alternative für alle Ortsteile seines Gemeindegebietes einheitlich zu treffen. Diese Verpflichtung lässt sich auch nicht den Vorschriften des Kommunalen Abgabengesetzes -- KAG -- oder der Hessischen Gemeindeordnung entnehmen. Vielmehr lässt es § 19 Abs. 2 Satz 3 HGO ausdrücklich zu, den Zwang zum Anschluss an und zur Benutzung öffentlicher Einrichtungen im Sinne von § 19 Abs. 2 Satz 1 HGO auf bestimmte Teile des Gemeindegebiets und auf bestimmte Gruppen von Grundstücken oder Personen zu beschränken. Obwohl es nach § 10 Abs. 5 HStrG für die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren keiner Anordnung des Anschluss- oder Benutzungszwanges bedarf, ist für Differenzierungen innerhalb solcher Einrichtungen der Rechtsgedanke des § 19 Abs. 2 Satz 3 HGO ebenfalls anwendbar. Die dem § 19 Abs. 2 Satz 3 HGO entsprechende Regelung der Beklagten in ihrer Straßenreinigungssatzung verstößt auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG fordert, dass wesentlich Gleiches nicht willkürlich ungleich und wesentlich Ungleiches nicht willkürlich gleich behandelt werden darf. Mit Blick auf Art. 3 GG ist danach bei festgestellter Ungleichbehandlung nur zu fragen, ob für die Differenzierung sachlich einleuchtende Gründe bestehen, nicht hingegen, ob der Satzungsgeber auch jeweils die gerechteste und zweckmäßigste Regelung getroffen hat. Dem Satzungsgeber ist deshalb ein weiter Gestaltungsspielraum eröffnet; Willkür kann ihm nur dann vorgeworfen werden, wenn sich kein vernünftiger, aus der Natur der Sache einleuchtender Grund für die Ungleichbehandlung finden lässt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.01.1997 -- 8 NB 2/96 --, NJW 1998, S. 469 ff., m. w. N.). Ausgehend von der prinzipiellen Gleichwertigkeit von Anliegerreinigung und gebührenpflichtiger gemeindlicher Reinigung einer Straße stellt ein Anknüpfen an herkömmliche Gegebenheiten in den jeweiligen Ortsteilen einer Gemeinde einen sachlichen, die Ungleichbehandlung rechtfertigenden Grund dar. Entgegen der Ansicht der Kläger ist eine Gemeinde nicht verpflichtet, die Differenzierung zwischen den in § 10 Abs. 5 HStrG genannten Reinigungsarten straßen- oder sogar grundstücksbezogen vorzunehmen. Bei der Ausgestaltung ihres Satzungsrechts kann sich eine Gemeinde auch von Erwägungen der Praktikabilität und Wirtschaftlichkeit leiten lassen, womit die von den Klägern begehrte Differenzierung kaum vereinbar sein dürfte. Gleiches gilt, soweit sie meinen, es reiche aus, in sämtlichen Ortsteilen die Vornahme der Straßenreinigung auf freiwilliger Basis anzubieten und bei Verstößen gegen die Reinigungspflicht die gemeindliche Reinigungseinrichtung mit der kostenpflichtigen Ersatzvornahme zu beauftragen. Die Kläger können sich auch nicht auf die Ausführungen in dem von ihnen zitierten Beschluss des Zweiten Senats des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 8. Januar 1991 -- 2 N 2833/96 --, NVwZ 1992, S. 804 f., berufen, weil der dieser Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt mit dem vorliegenden nicht völlig vergleichbar ist. Sollte der Zweite Senat in der genannten Entscheidung gemeint haben, dass die Anknüpfung an herkömmliche Gegebenheiten in einem Ortsteil kein sachgerechter Gesichtspunkt für eine auf diesen Ortsteil beschränkte Übertragung der Reinigungsverpflichtung auf die Anlieger gemäß § 10 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. HStrG sein könnte, so wäre dem nicht zu folgen. Die Straßenreinigungssatzung der Beklagten ist entgegen der Ansicht der Kläger auch hinreichend bestimmt, denn welche Straßen von der Gemeinde oder von den Anliegern zu reinigen sind, lässt sich ihr eindeutig entnehmen. Soweit die Klägerseite in der mündlichen Verhandlung des Senats Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Kalkulation des Gebührensatzes vorgetragen hat, weil mehrfach erschlossene Grundstücke nur einmal bei der Gebührensatzkalkulation berücksichtigt worden seien, ist der Vortrag zu unsubstantiiert, um den Senat zu weiteren Ermittlungen zu veranlassen. Dies gilt insbesondere deshalb, weil die Gewährung einer solchen Eckgrundstücksvergünstigung gegen die straßenreinigungsrechtlichen Regelungen der Beklagten verstoßen würde. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 AbgO sind abgabepflichtig die Eigentümer oder die ihnen gleichgestellten Berechtigten der durch die gemeindlich gereinigten Straßen erschlossenen Grundstücke. Dies hat zur Folge, dass satzungsrechtlich im Falle einer Mehrfacherschließung eines Grundstücks eine Abgabenpflicht für jede das Grundstück erschließende Straße besteht. Dass die Beklagte diese eindeutige satzungsrechtliche Regelung bei ihrer Gebührensatzkalkulation nicht beachtet hat, haben die Kläger nicht hinreichend substantiiert belegt. Zwar verlangt der Amtsermittlungsgrundsatz des § 86 Verwaltungsgerichtsordnung -- VwGO --, dass das Gericht alle vernünftigerweise zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts ausschöpft. Diese Pflicht findet aber in der Mitwirkungspflicht der Beteiligten ihre Grenzen. Diese besteht nicht nur darin, dass das Gericht die Beteiligten zur Erforschung des Sachverhalts heranziehen kann. Gemäß § 82 Abs. 1 Satz 3 VwGO besteht darüber hinaus die Verpflichtung, die zur Begründung des Rechtsmittels dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Solange der Verpflichtung nicht hinreichend nachgekommen worden ist, überprüfbare und Beweisen zugängliche Tatsachen vorzutragen, braucht das Gericht der bloßen Möglichkeit fehlerhaft bestimmter Abgabensätze nicht nachzugehen (vgl. Bay. VGH, Urteil vom 23.04.1998 -- 23 B 96.3585 --, BayVBl. 1998, S. 593 f.). Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, weil sie mit ihrem Rechtsmittel keinen Erfolg gehabt haben. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten findet seine Grundlage in § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 VwGO liegen nicht vor. Mit ihrer Berufung wenden sich die Kläger gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 18. Oktober 1994, mit dem ihre Klage gegen die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in dem Bescheid über die Festsetzung der Grundbesitzabgaben der Beklagten vom 22. Januar 1992 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Dezember 1992 für ihr Grundstück in der W straße ... der Kernstadt der Beklagten abgewiesen worden ist. Mit dem angefochtenen Bescheid setzte die Beklagte Straßenreinigungsgebühren von vierteljährlich 35,40 DM für das Grundstück der Kläger fest. Rechtsgrundlage der Gebührenfestsetzung ist die Satzung der Beklagten über die Straßenreinigung -- StrRS -- vom 13. Dezember 1986 in Verbindung mit der Abgabenordnung zur Satzung über die Straßenreinigung -- AbgO -- vom selben Tage. Nach § 2 StrRS führt die Beklagte die allgemeine Reinigung der in der Anlage 2 aufgeführten Straßen in vollem Umfange als eigene Angelegenheiten aus. Soweit die Straßenreinigung nicht durch die Beklagte erfolgt, wird die Verpflichtung zur allgemeinen Reinigung der öffentlichen Straßen gemäß § 4 StrRS auf die Eigentümer der erschlossenen Grundstücke übertragen. Gemäß § 1 AbGO erhebt die Beklagte zur Deckung der durch die gemeindliche Straßenreinigung entstehenden Kosten eine Straßenreinigungsabgabe nach § 10 Abs. 5 Hessisches Straßengesetz -- HStrG --, wobei die Abgabe nach der Häufigkeit der Reinigungsleistungen gestaffelt ist. Die Weinbergstraße, in der das Grundstück der Kläger liegt, ist gemäß Anlage 2 zur Straßenreinigungssatzung der Reinigungsklasse I zugeordnet. In dieser Anlage sind ausschließlich die zur Kernstadt der Beklagten gehörenden Straßen aufgeführt mit der Folge, dass in den übrigen Ortsteilen die Straßenreinigung von den Anliegern durchzuführen ist. Die Kläger legten gegen die Straßenreinigungsgebührenfestsetzung in dem Bescheid über die Grundbesitzabgaben vom 22. Januar 1992 Widerspruch ein, den sie mit der mangelhaften Durchführung der Straßenreinigung und mit der Ungleichbehandlung mit den Einwohnern der Stadtteile, die die Straßenreinigung selbst durchführen können, begründeten. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 22. Dezember 1992 zurück, wogegen die Kläger am 21. Januar 1993 Klage bei dem Verwaltungsgericht Gießen erhoben haben. Zur Begründung ihrer Klage haben sie vorgetragen: Die Straßenreinigungssatzung der Beklagten sei rechtswidrig, weil die Satzung vorsehe, dass sämtliche Straßen im Bereich der Kernstadt durch die Beklagte gereinigt würden und insoweit ein Anschluss- und Benutzungszwang bestehe, ohne dass Befreiungsmöglichkeiten vorgesehen seien. In sämtlichen übrigen Stadtteilen sei dagegen die Reinigungspflicht auf die Anlieger übertragen worden, ohne dass dort die Beklagte mit der Vornahme der Reinigung beauftragt werden könne. Mit dieser undifferenzierten Regelung verstoße die Satzung gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG. Nach dem Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 8. Januar 1991 -- 2 N 2833/86 --, NVwZ 1993, S. 804 f., bedürfe es für eine Differenzierung sachlicher Gründe, die allerdings nicht in der Siedlungsstruktur oder in der Lage der Straße in einem bestimmten Stadtteil liegen könnten. Genau danach differenziere jedoch die Satzung der Beklagten, weil in der Anlage 2 nur die Straßen in der Kernstadt aufgeführt worden seien. Dies sei willkürlich, weil in ruhigen Wohngebieten der Kernstadt die Beklagte reinige, während in dem von zwei Bundesstraßen durchquerten Stadtteil M die Anlieger reinigen müssten. Die in der Altstadt der Beklagten liegende Weinbergstraße gehöre fast noch zum früheren Ortskern der Kernstadt und könne deshalb nicht anders behandelt werden, als die Straßen in den Dorfkernen der übrigen Stadtteile. Außerdem erfülle die Beklagte die ihr nach der Satzung obliegende Reinigungsverpflichtung nicht ordnungsgemäß. Die Kläger haben beantragt, den Gebührenbescheid der Beklagten vom 22. Januar 1992 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Dezember 1992 aufzuheben. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, dass sich die Kläger zur Begründung ihrer Klage nicht auf den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 8. Januar 1991 (a.a.O.) berufen könnten. Diese Entscheidung habe einen Sonderfall betroffen, bei dem es um die Frage gegangen sei, ob es im Unterschied zu dem gesamten übrigen Gebiet einer Gemeinde gerechtfertigt sei, einige Straßen in einem Ortsteil nicht durch die städtische Straßenreinigung, sondern durch die Anlieger selbst reinigen zu lassen. § 10 Abs. 5 HStrG eröffne dem Satzungsgeber zwei Möglichkeiten im Sinne von zwei nebeneinanderstehenden gleichwertigen Alternativen. Der Satzungsgeber könne die Straßenreinigung auf die Anlieger abwälzen oder für die gemeindliche Reinigung Gebühren erheben. Wenn das Gesetz mithin von zwei gleichwertigen Alternativen ausgehe, so könne die Entscheidung einer Gemeinde für die eine oder andere Alternative nicht als Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG angesehen werden. Soweit die Kläger rügten, dass sie, die Beklagte, ihre Reinigungsverpflichtung nicht ordnungsgemäß erfülle, seien ihre Ausführungen zu pauschal. Außerdem räumten sie ein, dass durchaus Reinigungsleistungen erbracht worden seien. Ihnen sei in diesem Zusammenhang § 1 Abs. 5 AbgO entgegenzuhalten, wonach eine vorübergehende Minderreinigung oder Einstellung der Reinigung aus betrieblichen oder sonstigen Gründen, welche die Stadt nicht zu vertreten habe, nicht zu einer Ermäßigung der Abgabe oder zur einer Einstellung der Abgabenzahlungen berechtige. Das Verwaltungsgericht Gießen hat mit Urteil vom 18. Oktober 1994 die Klage abgewiesen. In den Urteilsgründen ist ausgeführt: Die in Ausübung ihrer gemeindlichen Satzungshoheit vorgenommene differenzierende Regelung der Straßenreinigung in der Kernstadt einerseits und in den übrigen Ortsteilen andererseits verstoße nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG, denn die Regelung sei nicht willkürlich. Entgegen der in dem Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 8. Januar 1991 (a.a.O.) vertretenen Auffassung komme als sachlicher Grund für eine Differenzierung nicht nur die Verkehrsbelastung in Frage. Für die Entscheidung, ob die Straßenreinigungspflicht auf die Anlieger übertragen werden könne, sei auch auf die Zumutbarkeit einer solchen Übertragung abzustellen. Insoweit könne auch maßgeblich sein, ob die Reinigung der Straße herkömmlich von den Anliegern vorgenommen werde. In § 22 Hessische Gemeindeordnung -- HGO -- werde bei der Frage der Berechtigung einer Gemeinde, Anwohner zu persönlichen Diensten heranzuziehen, ausdrücklich auf den Rahmen des Herkömmlichen abgestellt. Deshalb könne die Berücksichtigung des Herkömmlichen bei der Entscheidung der Frage, ob eine Gemeinde den Straßenanliegern die Reinigungspflicht auferlege oder sie zu den entsprechenden Kosten heranziehe, nicht als willkürlich angesehen werden. Im Bereich der Kernstadt werde die allgemeine Straßenreinigung schon seit vielen Jahrzehnten von ihr selbst durchgeführt und die Anlieger seien zu entsprechenden Straßenreinigungsabgaben herangezogen worden. In den anderen Ortsteilen hingegen, die früher einen ländlichen und dörflichen Charakter gehabt hätten und diesen auch im Jahre 1992 noch bewahrten, erfolge seit Jahren die Straßenreinigung durch die anliegenden Grundstückseigentümer. Eine an diesen Gesichtspunkten orientierte Differenzierung sei nicht willkürlich. Die Kläger haben am 6. März 1995 gegen das ihnen am 8. Februar 1995 zugestellte Urteil die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt. Sie tragen vor: Es könne nicht hingenommen werden, dass unterschiedliches Ortsrecht in Bezug auf die Straßenreinigung für die verschiedenen Stadtteile der Beklagten gelte. Diese Ungleichbehandlung könne auch nicht wegen des unterschiedlichen "Herkommens" gerechtfertigt werden. Das Hessische Straßengesetz gebe verbindliche Maßstäbe vor, an denen sich eine Gemeinde orientieren müsse, wenn sie die Straßenreinigung in unterschiedlichen Bereichen ihres Gemeindegebiets unterschiedlich regeln wolle. Ein Abstellen auf den Begriff des "Herkommens" in § 22 HGO werde durch die spezialgesetzlichen Vorgaben des Straßengesetzes ausgeschlossen. Es könne einer Gemeinde auch nicht verwehrt werden, in sämtlichen Ortsteilen die Vornahme der Straßenreinigung auf freiwilliger Basis anzubieten und bei Verstößen gegen die Straßenreinigungspflicht die eigene Abteilung Straßenreinigung mit der kostenpflichtigen Ersatzvornahme zu beauftragen. Dies könne auch im Bereich der Kernstadt durchgesetzt werden. Schon heute würden wegen der indiskutablen Reinigungsleistungen der Mitarbeiter der Beklagten die Straßen ohnehin von zahlreichen Anliegern in der Altstadt und in größeren Bereichen der reinen Wohngebiete selbst gereinigt. Die Kläger beantragen, unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Gießen vom 18. Oktober 1994 -- 9 E 79/93 (1) -- den die Straßenreinigungsgebühren betreffenden Bescheid der Beklagten über die Festsetzung von Grundbesitzabgaben vom 22. Januar 1992 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Dezember 1992 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Berufung der Kläger zurückzuweisen. Zur begründung bezieht sie sich im Wesentlichen auf die Ausführungen in dem angefochtenen Urteil und trägt zur Ergänzung vor, dass nach § 10 Abs. 1 HStrG grundsätzlich den Gemeinden die Straßenreinigungspflicht obliege. Bei der Abwälzung dieser Verpflichtung ständen ihr die in § 10 Abs. 5 Satz 1 HStrG genannten beiden Alternativen zur Verfügung, die gleichberechtigt nebeneinander bestünden. Es sei nicht ersichtlich, dass das Hessische Straßengesetz verbindliche Maßstäbe für die Wahl der einen oder anderen Alternative vorgebe. Das Verwaltungsgericht habe zutreffend darauf abgestellt, dass die von ihr vorgenommene Regelung nicht willkürlich sei, sondern dem Herkommen entspreche. Dies sei ein sachlicher Anknüpfungspunkt, der sich aus der Natur der Sache ergebe und der auch vernünftig sei. Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und auf die Behördenakte der Beklagten (ein Hefter) Bezug genommen.