Beschluss
5 B 480/08
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2008:0526.5B480.08.0A
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Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 14. Januar 2008 - 2 G 1644/07 - wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.002,50 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 14. Januar 2008 - 2 G 1644/07 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.002,50 € festgesetzt. Mit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsteller seinen in erster Instanz erfolglos gebliebenen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Heranziehung zu einer Vorausleistung auf einen Abwasserbeitrag für die Erneuerung und Erweiterung der Entwässerungseinrichtung der Antragsgegnerin (Bauprogramm für den Zeitraum 2000 bis 2010) in Höhe von 3.007,50 € für das Grundstück Gemarkung Geilshausen, Flur …, Flurstück …/8, weiter. Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet. Der Senat hat unter Berücksichtigung der im Beschwerdeverfahren allein zu prüfenden Beschwerdegründe des Antragstellers (§ 146 Abs. 4 Satz 6 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Heranziehungsbescheids, die es nach der im einstweiligen Rechtschutzverfahren nach § 80 Abs. 5 entsprechend anzuwendenden Vorschriften des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO rechtfertigen, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anzuordnen. Zur Begründung seiner Entscheidung führt das Verwaltungsgericht aus, es sehe keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die in § 10 der Entwässerungssatzung der Antragsgegnerin vom 12. März 2007 - EWS - festgelegten Beitragssätze rechtswidrig seien. Zunächst sei festzustellen, dass die Entwässerungsanlage der Antragsgegnerin gemäß den getroffenen öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen auch für die Entwässerung gemeindefremder Flächen genutzt werde und sich die Stadt Grünberg, die Stadt Allendorf/Lumda sowie der Bund/GfN entsprechend dem Umfang der jeweiligen Nutzung und nach Maßgabe der anschließbaren Einwohnergleichwerte (EGW) zur Kostenbeteiligung verpflichtet hätten. Ferner habe sich die Stadt Grünberg verpflichtet, die Mehrkosten für die mit dem Anschluss des Stadtteils Reinhardshain veranlasste größere Dimensionierung des Sammelkanals im Ortsteil Geilshausen zu tragen. Des Weiteren stehe der Sammelkanal vom Stadtteil Nordeck und vom Stadtteil Reinhardshain bis zur jeweiligen Übergabestelle der Abwässer in der Bau- und Unterhaltungslast der Gemeinde Allendorf/Lumda bzw. der Stadt Grünberg. Vor diesem Hintergrund könne es unentschieden bleiben, ob sich die Stadt Grünberg für die Weiterleitung des Abwassers des Stadtteils Reinhardshain und der Raststätte Reinhardshain durch das Kanalnetz der Antragsgegnerin an den Schaffens- und Erneuerungskosten des gesamten dadurch beanspruchten Leitungsnetzes beteiligen müsse, denn selbst bei einer entsprechenden Kürzung des umlagefähigen Aufwandes komme eine Kostenüberdeckung bei der Erhebung der Beiträge nicht in Betracht. Gleiches gelte für die Kosten der Errichtung, Sanierung und Erweiterung der Kläranlage Londorf. Zwar habe die Antragsgegnerin keine Belege für die Höhe der Baukosten für die Errichtung der Kläranlage vorgelegt, bei überschlägiger Betrachtung entsprächen jedoch die Zuweisungen Dritter dem in den öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen festgelegten prozentualen Anteil an den Baukosten. Auch bezüglich der Kosten der Erweiterungs- und Sanierungsmaßnahmen sei bei summarischer Betrachtung nicht erkennbar, dass die in Abzug gebrachten Zuweisungen nicht den jeweiligen Aufwand deckten, der dem Stadtteil Grünberg - Reinhardshain, der Tank- und Rastanlage Reinhardshain sowie dem Stadtteil Allendorf/Lumda zuzurechnen sei. Ob die Antragsgegnerin wegen zurückliegender Fehlentscheidungen immense Kosten für die Errichtung, Erweiterung und Sanierung der Kläranlage im Ortsteil Londorf verursacht habe und was gegebenenfalls hieraus für die Berechnung der Beitragshöhe folge, müsse und könne in einem Eilverfahren nicht aufgeklärt werden und sei auch angesichts des unsubstantiierten Vorbringens nicht angebracht. Die dagegen mit der Beschwerdebegründung vom 4. März 2008 vorgebrachten Einwände rechtfertigen eine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung nicht. Fehl geht zunächst der Einwand des Antragstellers, die vorgelegte Globalkalkulation lasse bei Zugrundelegung von Baukosten der Kläranlage Londorf in Höhe von 11.163.390,10 € erhebliche Zweifel daran aufkommen, dass die Zuweisungen Dritter annähernd ausreichten, den für die Dritten angefallenen Kostenaufwand zu decken. Das Verwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die im Anlagennachweis 2004 der Beitragssatzkalkulation ausgewiesenen Anschaffungs-/Herstellungskosten in Höhe von 11.163.390,10 € auch die Kosten für die Sammler zur Kläranlage Londorf und die Kosten für Regenüberlaufbecken beinhalten und deshalb nicht die Basis für mögliche Zuweisungen Dritter darstellen können. Dass die Antragsgegnerin die Baukosten für die Altanlage zutreffend mit 3.500.000 € angesetzt hat, wird vom Verwaltungsgericht mit nachvollziehbarer Begründung dargelegt; auf diese Ausführungen nimmt der Senat Bezug. Bestätigt wird diese Annahme durch den Bericht über die Entwicklung der Anschaffungswerte (Anlage zum Schriftsatz des Bevollmächtigten der Antragsgegnerin vom 4. April 2008, Blatt 168 bis 176 der Gerichtsakte) mit Aufwendungen für Sammler und Regenüberlaufbecken von ca. 7.000.000 €. Zum Einwand der Unterdeckung des Kostenbeitrages Dritter hinsichtlich der Schaffens- und Erneuerungskosten des Leitungsnetzes weist das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hin, dass nach den öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen der Sammelkanal vom Stadtteil Nordeck und vom Stadtteil Reinhardshain bis zur jeweiligen Übergabestelle der Abwässer in der Bau- und Unterhaltungslast der Gemeinde Allendorf/Lumda bzw. der Stadt Grünberg steht. Darüber hinaus ist die Stadt Grünberg verpflichtet, die Mehrkosten für die mit dem Anschluss des Stadtteils Reinhardshain veranlasste größere Dimensionierung des Sammelkanals im Ortsteil Geilshausen zu tragen. Ausweislich der dem Senat vorliegenden Beitragskalkulation werden für die Erneuerungs-/Erweiterungsmaßnahmen (A. III. – Blatt 56 des Verwaltungsvorgangs) für alle dort genannten Ortsteile der Antragsgegnerin abzüglich der Zuschüsse und sonstiger Zuweisungen Dritter 5.406.980,46 € veranschlagt. Zieht man davon die Kosten für die Sanierung und Erweiterung der Kläranlage Londorf, sowie die veranschlagten Aufwendungen für die Ortsteile Allertshausen und Rüddingshausen ab, so verbleibt ein Betrag von circa 3.100.000 € für die gesamten Kanalbauarbeiten in den vom Antragsteller bezeichneten Ortsteilen. Geht man mit dem Antragsteller davon aus, dass ca. 2/3 dieser Kosten auf Erneuerungs- und Erweiterungsmaßnahmen entfallen, die sich nicht auf das von den Vertragspartnern mitgenutzte Kanalnetz beziehen, reduziert sich der verbleibende Aufwand auf ca. 1.000.000 €. Selbst wenn diese Summe nicht in voller Höhe umlagefähig sein sollte, ist im Rahmen der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung auszuschließen, dass der festgesetzte Beitrag zu einer Kostenüberdeckung führt. Nach der von der Antragsgegnerin vorgelegten Globalkalkulation beträgt der kostendeckende Erneuerungsbeitrag 3,91 € pro Quadratmeter Veranlagungsfläche. Der in § 10 Abs. 2b EWS festgesetzte Erneuerungsbeitrag beträgt demgegenüber lediglich 2,00 € pro Quadratmeter Veranlagungsfläche, so dass auch bei einer Reduzierung des umlagefähigen Aufwandes die satzungsgemäße Festsetzung nach wie vor weit von einem kostendeckenden Beitragssatz entfernt ist. Dies gilt auch bei einem Abzug eines weiterhin nicht umlagefähigen Aufwandes für vom Antragsteller im erstinstanzlichen Verfahren angesprochene Kosten, die durch Fehlentscheidungen der Antragsgegnerin bei der Errichtung der Kläranlage im Ortsteil Londorf entstanden sind. Hierzu hat der Senat im Parallelverfahren 5 B 626/08 in seinem Beschluss vom heutigen Tage ausgeführt: „Der Bevollmächtigte des Antragstellers macht geltend, dass der in die Beitragssatzkalkulation eingestellte Aufwand für die Erneuerung und Erweiterung der Entwässerungseinrichtung der Antragsgegnerin um 1 Millionen DM reduziert werden müsste, da es sich insoweit um Kosten handele, die der Antragsgegnerin aufgrund einer "Amtspflichtverletzung durch ihre Organe bei dem Verzicht auf die verlangte Bankbürgschaft" entgangen seien. Dem liegt der - an sich zutreffende - Ansatz zugrunde, dass in die Kalkulation nur der Aufwand eingestellt werden darf, der für den Um- und Ausbau der Kläranlage tatsächlich erforderlich war. Hatte sich - wie im vorliegenden Fall die Antragsgegnerin - die Gemeinde für eine neuartige Kläranlagentechnik entschieden, die (noch) nicht den anerkannten Regeln der Technik (§ 18b des Wasserhaushaltsgesetzes) entsprach und die gesetzlich vorgeschriebene Reinigungsleistung dann auch nicht erbrachte, so beruht der Mehraufwand, der mit der nachträglichen Anpassung der Bauausführung an die den technischen Regeln entsprechende Konzeption verbunden ist, auf einem Planungsfehler. Ein solcher Aufwand ist, weil vermeidbar, nicht erforderlich und damit nicht umlagefähig. Dies gilt unabhängig davon, ob und inwieweit sich die Gemeinde in einem solchen Fall für das von ihr eingegangene Risiko des Fehlschlags finanziell abgesichert hatte und ob diese Absicherung später tatsächlich zu realisieren war. Worauf es zurückzuführen ist, dass die Antragsgegnerin den Betrag aus der vereinbarten Bankbürgschaft nicht hat einziehen können und ob in diesem Zusammenhang etwa - wie der Antragsteller geltend macht - eine Amtspflichtverletzung eine Rolle gespielt hat, ist mithin unerheblich. Die durch die anfängliche Fehlplanung verursachten Mehrkosten sind in jedem Falle abzuziehen. Sie sind allerdings nicht zwangsläufig gleichzusetzen mit den Kosten der technischen "Nachbesserung" - hier durch nachträgliche Errichtung eines Nachklärbeckens mit Rücklaufschlammpumpwerk - oder gar mit dem Betrag der vereinbarten Bankbürgschaft. Vielmehr dürften - per saldo - die Mehrkosten, zu denen der nicht geglückte Versuch mit der "Grünbeck-Anlage" geführt hat, geringer sein. Wie hoch sie tatsächlich sind, lässt sich im vorliegenden Eilverfahren im Rahmen summarischer Überprüfung nicht verlässlich bestimmen. Das ist im Übrigen aber auch entbehrlich, weil auf der Grundlage der von der Antragsgegnerin vorgelegten Globalberechnung ausgeschlossen werden kann, dass der Abzug für den nicht erforderlichen Mehraufwand eine unzulässige Kostenüberdeckung bei den festgelegten Beitragssätzen zur Folge hat. (…) Selbst bei einer Reduktion des umlagefähigen Aufwands um 500.000,-- € ergäbe sich eine Verringerung der Beitragssätze um lediglich 0,24 €; die Grenze zur Kostenüberdeckung wäre damit bei weitem nicht erreicht." Das das Rechtsmittel des Antragstellers erfolglos bleibt, hat er gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Entscheidung über den Wert des Streitgegenstandes folgt aus §§ 52 Abs. 1, 47, 53 Abs. 3 Nr. 2 Gerichtskostengesetz - GKG -. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 4 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).