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Urteil

2 K 921/08.GI

VG Gießen 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGIESS:2009:0428.2K921.08.GI.0A
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Leitsätze
Solange im Gemeindegebiet der Schaffensvorgang für die Herstellung der Abwasserbeseitungsanlage (hier: Vollkanalisation im Netzbereich mit Anbindung an den anerkannten Regeln der Technik entsprechende Kläranlagen) nicht abgeschlossen ist, können keine Erneuerungsbeiträge erhoben werden; dies gilt auch für die Festsetzung von Vorausleistungsbeiträgen. Eine Beitragssatzregelung in der Satzung, die dennoch zwischen höheren Schaffensbeiträgen für sog. Neuanlieger und niedrigeren Erneuerungsbeiträgen für sog. Altanlieger differenziert, verstößt gegen den Grundsatz der Beitragsgerechtigkeit und Bestimmtheitsgebot und ist insgesamt ungültig.
Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 7.5.2007 in der Fassung ihres Widerspruchsbescheides vom 11.3.2008 wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens werden der Beklagten auferlegt. Das Urteil ist hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten des Klägers vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, falls nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Solange im Gemeindegebiet der Schaffensvorgang für die Herstellung der Abwasserbeseitungsanlage (hier: Vollkanalisation im Netzbereich mit Anbindung an den anerkannten Regeln der Technik entsprechende Kläranlagen) nicht abgeschlossen ist, können keine Erneuerungsbeiträge erhoben werden; dies gilt auch für die Festsetzung von Vorausleistungsbeiträgen. Eine Beitragssatzregelung in der Satzung, die dennoch zwischen höheren Schaffensbeiträgen für sog. Neuanlieger und niedrigeren Erneuerungsbeiträgen für sog. Altanlieger differenziert, verstößt gegen den Grundsatz der Beitragsgerechtigkeit und Bestimmtheitsgebot und ist insgesamt ungültig. Der Bescheid der Beklagten vom 7.5.2007 in der Fassung ihres Widerspruchsbescheides vom 11.3.2008 wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens werden der Beklagten auferlegt. Das Urteil ist hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten des Klägers vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, falls nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die zulässige Klage ist begründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 07.05.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.03.2008 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die streitige Heranziehung lässt sich nicht – wie bereits bei Vorausleistungen erforderlich (HessVGH, B. vom 25.03.1998 – 5 TG 4296/96) - auf eine gültige Satzungsgrundlage stützen. § 10 Absatz 2 der Entwässerungssatzung der Beklagten vom 09.03.2007 ist rechtsungültig. Die hierin festgelegten Beitragssätze verstoßen gegen das in § 11 Absätze 1, 5 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (im Folgenden: KAG) normierte Gebot, die Beiträge nach den Vorteilen zu bemessen. Darüber hinaus verstößt § 10 Absatz 2 EWS gegen das Bestimmtheitsgebot. In § 10 Abs. 2 heißt es: Der Beitrag beträgt a)für das Verschaffen einer erstmaligen Anschlussmöglichkeit (Schaffensbeitrag) an eine Abwasseranlage 7,67 EUR/qm Veranlagungsfläche b) für die Erneuerungs- und Erweiterungsmaßnahmen der Abwasseranlage auf der Grundlage des Bauprogramms bis 2010 (Erneuerungsbeitrag) 2,00 EUR/qm Veranlagungsfläche. Mit dieser Regelung hat die Beklagte unterschiedliche Beitragstatbestände benannt, die jedoch nach Auffassung der Kammer nicht vorliegen. Die damit verbundene Differenzierung nach Anliegergruppen (Alt-/Neuanlieger) mit unterschiedlich hohen Beitragssätzen ist verfehlt und verstößt gegen den Grundsatz der vorteilsangemessenen Belastung und damit der Beitragsgerechtigkeit (§ 11 Abs. 5 Satz 1 KAG, Art. 3 Abs. 1 GG). Die Beklagte hat hinsichtlich der in den Zeitraum 2000 bis 2010 fallenden Bauvorhaben, bei denen es sich um Umbauarbeiten an den Kläranlagen sowie Erneuerungs- und Erweiterungsarbeiten am Leitungsnetz handelt, den Beitragstatbestand einer Erneuerung und Erweiterung angenommen und bezüglich des insoweit entstandenen bzw. noch entstehenden Aufwands einen Erneuerungsbeitrag festgesetzt, den sie von „Altanliegern“ beansprucht. Der Ansatz der Beklagten wäre richtig, wenn es sich bei den oben genannten Vorhaben tatsächlich um die Erneuerung und Erweiterung einer als solcher schon geschaffenen Entwässerungseinrichtung handeln würde. Dies ist jedoch nach den Feststellungen der Kammer nicht der Fall. Vielmehr liegt ein noch andauernder Schaffensvorgang vor. Maßgeblich für diese Beurteilung ist zum einen, dass durch die Herstellung der Vollkanalisation eine neue und andere Einrichtung entsteht, die, was ihr Funktionieren und den vermittelten Vorteil angeht, mit der früheren Teilkanalisationseinrichtung nicht vergleichbar ist. Die Herstellung der Vollkanalisation ist daher dem Beitragstatbestand der Schaffung zuzuordnen (HessVGH, Urteil vom 14.04.1995 – 5 UE 1368/04, HGZ 2005, 265-269). Hieraus folgt, dass eine von der Beklagten als e i n e öffentliche Einrichtung betriebene Abwasserbeseitigungsanlage frühestens in 2000/2001 mit dem Anschluss des Ortsteils Allertshausen geschaffen worden sein kann. Entgegen der vom Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vertretenen Auffassung lag auch zu diesem Zeitpunkt eine geschaffene Entwässerungseinrichtung, die in späteren Arbeiten modernisierend und kapazitätserhöhend aus- bzw. umgebaut werden sollte, noch nicht vor. Denn die Gesamteinrichtung ist erst geschaffen, wenn sie erstmals über ein Vollkanalisationsnetz mit Anbindung an funktionstüchtige Kläranlagen verfügt. Diese Eigenschaft wird die Entwässerungseinrichtung der Beklagten aber durch die streitgegenständlichen Baumaßnahmen, den bereits erfolgten Umbau der Kläranlagen und die noch nicht abgeschlossene Erneuerung/ Erweiterung des Leitungsnetzes erst noch erhalten. Nach den Feststellungen des Gerichts sind die grundlegenden Zielvorstellungen und Planungen der zuständigen Gemeindeorgane, im Gemeindegebiet ein geordnetes und umweltgerechtes Entwässerungssystem zu schaffen, in den 80er Jahren des 20. Jahrhunderts entstanden. Die Umsetzung der Neuordnungsplanung der Abwasserversorgung der Beklagten und damit die Herstellung der einheitlichen Entwässerungseinrichtung nahm ihren Anfang mit dem Bau der Kläranlagen Rüddingshausen (1987) und Londorf (Baubeginn 1990) und dem durch Verbindungssammler bewirkten Anschluss der bisher lediglich über Teilkanalisation bzw. häusliche Kläranlagen verfügenden Ortsteile und setzte sich fort mit dem Umbau der Kläranlagen im Jahr 2007 und der zum Teil in zeitgleicher Überschneidung hiermit durchgeführten Erneuerungs- und Erweiterungsarbeiten am Kanalnetz (ab 1999), die noch nicht abgeschlossen sind. Die Kammer stellt bei dieser Sicht maßgeblich darauf ab, dass die Kläranlage Londorf vor dem Umbau zu keinem Zeitpunkt die nach dem Gesetz vorgegebenen Anforderungen an das Einleiten von Abwasser erfüllte. Nach § 18 a Wasserhaushaltsgesetz (WHG) i. V. m. § 7a WHG sind Abwasseranlagen so herzustellen, dass die Schadstofffracht des Abwassers so gering gehalten wird, wie dies bei Einhaltung der jeweils in Betracht kommenden Verfahren nach dem Stand der Technik möglich ist. Den anerkannten Regeln der Technik entsprach die 1993 in Betrieb genommene Kläranlage Londorf nicht. Die zuständigen Gremien der Beklagten haben zwar im Rahmen der Planungen die seinerzeit aktuelle Diskussion um eine weitergehende Abwasserreinigung durch Begrenzung der Phosphor- und Stickstoffeinträge aus den Kläranlagen einfließen lassen und die Forderung des Bundesumweltministers, für alle Kläranlagen ab 5000 EGW die Nitrifikation und später auch die Denitrifikation (Abbau der Stickstoffverbindungen) einzuführen, berücksichtigt. So haben sie vor diesem Hintergrund der Anregung des mit der Planung beauftragten Ing. Büros K (Schreiben vom 14.10.1988) folgend und mit dem Ziel, die Betriebskosten „so niedrig wie möglich zu halten“, einen zuvor erstellten, die Denitrifikation noch nicht berücksichtigenden baureifen Entwurf vom 18.02.1987 nicht weiter verfolgt und 1989 eine Umplanung beschlossen. Eine weitere Umplanung erfolgte 1990 im Rahmen der Vergabe der Maßnahme durch einen Sondervorschlag der Fa. L (sog. Grünbeckanlage). Bereits mit der Beschlussfassung zur Errichtung der Anlage, die aus zwei sog. Kombinationsbecken bestehen sollte, in denen Belebung, Nitrifikation und Denitrifikation sowie Nachklärung in aufeinander folgenden Schritten erfolgt, war sich die Beklagte der mit dem Bau einer solchen Anlage verbundenen Risiken bewusst. Insbesondere war ihr bekannt, dass damit dieses System erstmals in Deutschland zur Klärung kommunaler Abwässer zum Einsatz kam und die Anlagenkonfiguration nicht den für deutsche Kläranlagen anerkannten Regeln der Technik entsprach. Im Bauvertrag vom 18.04.1990 wurde daher die Verpflichtung der Fa. L vereinbart, Umbaumaßnahmen vorzunehmen, sollten die im Einzelnen festgelegten Grenzwerte nicht eingehalten werden. Letztlich haben erst die im Jahr 2007 getätigten streitgegenständlichen Umbauarbeiten an der Kläranlage Londorf die Herstellung einer den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechenden Anlage bewirkt. Unstreitig gelang es im Laufe des Betriebs der Grünbeckanlage nicht, den Gewässerreinhaltungsvorschriften entsprechende Einleitewerte am Kläranlagenauslauf dauerhaft zu unterschreiten. Von Beginn an gab es Probleme mit der innenliegenden Nachklärung, die insbesondere bei Regenwetterzufluss zur Kläranlage zu Schlammabtrieb führte. Bereits während der Einfahrphase der Kläranlage machte die Beklagte Gewährleistungsmängel geltend, die von der Fa. L nicht erfolgreich nachgebessert werden konnten. Nach der Inbetriebnahme der Anlage wurden verschiedene Begutachtungen vorgenommen, u. a. erstellte die Gesamthochschule Kassel unter dem Datum 10.02.1997 ein wissenschaftliches Gutachten. Die vorgeschlagenen Lösungsversuche zur Nachbesserung führten zu keiner Einigung der Partner des Bauvertrages vom 18.04.1990. Die am 28.02.2000 vor dem Landgericht B-Stadt erhobene Klage der Beklagten auf Erfüllung des Bauvertrags und der Umstand, dass der Erlaubnisbescheid des Landrats des Landkreises B-Stadt vom 07.06.2000 eine zum 31.07.2002 befristete Erlaubnis sowie eine Sanierungsauflage enthält, verdeutlichen zur Überzeugung der Kammer, dass die sog. Grünbeckanlage nicht dem allgemeinen Stand der Technik entsprechend hergestellt war. Mit ihrer Klage begehrte die Beklagte die für die im Falle der Nichterbringung der Reinigungsleistung in § 9 Absatz 4 des Bauvertrags vereinbarte Errichtung eines Nachklärbeckens mit Rücklaufschlammpumpwerk. Im Erlaubnisbescheid vom 07.06.2000 heißt es: „Wie die bisherigen Betriebsergebnisse zeigen, findet offensichtlich bedingt durch die mangelnde Effizienz der Nachklärung bei länger andauerndem max. Mischwasserzufluss massiver Schlammabtrieb statt. Die Anlage entspricht vor dem Hintergrund der Forderung nach weitgehender aerober Schlammstabilisierung nicht dem genehmigten und bei dem derzeitigen Anschlussgrad auch annähernd erforderlichen Bemessungssatz von 7600 EWG. Die allgemein anerkannten Regeln der Technik nach § 7a WHG gelten somit als nicht eingehalten. Eine entsprechende Sanierung der Anlage ist erforderlich.“ Hinsichtlich der Sanierungsanforderungen heißt es: „Die Anlage ist so zu sanieren, dass ein Schlammabtrieb bei gleichzeitiger Stabilisierung des Schlammes und Einhaltung der Überwachungswerte … dauerhaft unterbunden wird. Dies kann beispielsweise durch die Nachschaltung einer separaten Nachkläreinheit (NKB), durch den Umbau der Anlage zu einer Belebungsanlage mit Aufstaubetrieb (SBR-Anlage), eine separate Schlammstabilisation oder den Einbau einer Membranfiltration erfolgen. Bis zum 01.08.2001 ist daher eine mit der Wasserbehörde vorabgestimmte, nach § 50 WHG genehmigungsfähige Planung für die Anlagenerweiterung vorzulegen. Nach erfolgter Genehmigung ist umgehend mit der Sanierung zu beginnen und diese bis zum 30.06.2002 fertigzustellen.“ Tatsächlich ist die Sanierung der Kläranlage im Jahr 2007 gemäß der Erläuterung zum Umbau und Erweiterung der Kläranlage des Ing.Büros Grohmann vom 12.12.2003 in der Form erfolgt, dass die Kläranlage zur Kläranlage mit Belebungsbecken und separatem Nachklärbecken umgebaut wurde. Hiernach wurden die zwei vorhandenen Rundbecken als Belebungsbecken für die Nitrifikation und Denitrifikation mit aerober Schlammstabilisierung genutzt. Als Ersatz für die dann entfallene Nachklärung musste ein neues Nachklärbecken errichtet werden. Das Schlammpumpwerk für Rücklaufschlamm und Überschussschlamm war ebenfalls neu zu errichten. Tatsächlich entspricht der Umbau mithin im Wesentlichen dem von der Beklagten mit ihrer Klage anhängig gemachten Begehren auf Erfüllung. Die Umbaumaßnahmen waren des Weiteren dadurch bedingt, dass die Kapazität der Anlage von 7600 auf 9000 EWG erhöht werden sollte. Dabei wurde die im Erlaubnisbescheid geforderte SMUSI-Berechnung auf der Grundlage der im Zusammenhang mit dem Anschluss des Ortsteils Allertshausen für die einzelnen Teileinzugsgebiete neu festgelegten Mischwasserzuflüsse und u. a. die aktuellen Einwohnergleichwerte der Tank- und Rastanlage Reinhardshain berücksichtigt. Ist hiernach mit der Inbetriebnahme der sog. Grünbeckanlage 1993 eine funktionstüchtige Kläranlage nicht hergestellt worden, war folglich mit dem Anschluss des letzten Ortsteils in 2001 die Gesamteinrichtung, bestehend aus der Vollkanalisation im Netzbereich mit Anbindung an die Kläranlagen Londorf und Rüddingshausen, nicht fertig gestellt. Soweit der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung eine gegenteilige Auffassung vertreten hat, findet diese im Übrigen auch keine Stütze in einem entsprechenden Handeln der Beklagten. Denn die Beklagte hat weder Fertigstellungsbeschlüsse (§ 11 Abs. 9 KAG) erlassen, noch Beiträge erhoben bzw. die bis dato abgeschlossenen Bauvorhaben über Gebühren finanziert, wie sie in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich bekundet und mit Vorlage einer Aufstellung unter der Überschrift „Unterdeckung im Bereich Abwasser der Gebühren aus der Ergebnisrechnung Verwaltungsteil untermauert hat. Auch findet diese Sicht keine Bestätigung in dem am 15.12.2006 beschlossenen „Bauprogramm Abwasseranlage 2000 bis 2010“. Dieses wurde auf der Grundlage der zu diesem Zeitpunkt bereits durchgeführten Beitragssatzkalkulation, und zwar allein zur Klarstellung im Hinblick auf die anstehende satzungsmäßige differenzierende Beitragsregelung beschlossen. Das geht nicht nur aus dem Text zur Beschlussfassung deutlich hervor, sondern ist darüber hinaus dadurch belegt, dass das Bauprogramm aufgrund der bloßen Anknüpfung an die die Erweiterungs- und Erneuerungsarbeiten erfassenden Aufstellungen (Erläuterung zur Beitragssatzkalkulation vom 20.07.2006, Anlagen A/2 und A/3) nicht alle mit dem Erneuerungsbeitrag abgerechneten Maßnahmen umfasst, nämlich nicht die im Anlagennachweis 2004 bereits enthaltenen Erneuerungs- und Erweiterungsmaßnahmen, hierauf wurde im gerichtlichen Schreiben vom 17.04.2009 ausdrücklich hingewiesen. Das Bauprogramm ist jedoch Grundlage einer Beitragssatzkalkulation, nicht umgekehrt. Für die Abgrenzung „Schaffung“–„Erneuerung“ und damit unterschiedliche Beitragstatbestände gibt der Beschluss nichts her. Wie oben aufgezeigt, folgt aus der frühestens im Jahr 2001 abgeschlossenen Umstellung von Teilkanalisation auf Vollkanalisation und der erst in 2007 mit dem Umbau abgeschlossene Herstellung der Kläranlage Londorf, dass es sich bei den zeitlich davor (ab dem Jahr 2000) getätigten Maßnahmen nicht um Erneuerungs- und Erweiterungsmaßnahmen handeln kann, die Gegenstand eines von den Altanliegern zu erhebenden Erneuerungs-/Erweiterungs-beitrags sind. Auch die nach dem Umbau der Kläranlage Londorf durchgeführten bzw. zukünftigen Leitungsarbeiten können nicht Gegenstand eines Erneuerungs- bzw. Ergänzungsbeitrags sein. Denn die Gesamteinrichtung war auch mit dem Abschluss der Umbauarbeiten an der Kläranlage Londorf in 2007 nicht fertig gestellt. Insoweit kommt dem Beschluss vom 15.12.2006 Relevanz zu; denn hierin wird dokumentiert bzw. bestätigt, dass die in das Bauprogramm einbezogenen abgeschlossenen Maßnahmen (ab 2000) Bestandteil eines - aus Einzelplanungen zusammengefassten und zukünftige Maßnahmen (bis 2010) beinhaltenden – Gesamtkonzepts (Umbau der Kläranlagen Londorf und Rüddingshausen und Arbeiten am Leitungsnetz) sind. Die Beklagte hat im gerichtlichen Verfahren wiederholt darauf hingewiesen, dass das Bauprogramm erst im Jahr 2010 abgeschlossen sein wird. Zudem stehen die vorgenannten Arbeiten in einem zeitlichen und funktionellen Zusammenhang. Zum Teil zeitgleich zu den Umbauarbeiten an der Kläranlage Londorf wurden Erneuerungs- und Erweiterungsarbeiten am Leitungsnetz getätigt, die im Jahr 1999 begannen und erst im Jahr 2010 abgeschlossen sein sollen. Entsprechende Einzelplanungen der Arbeiten am Leitungsnetz beruhten auf der Erschließung von Neubaugebieten und dem EKVO-Kanalinformationssystem (Berichte des Ingenieursbüros K 15.12.1999 zum Ortsteil Londorf; vom 26.11.2001 zum Ortsteil Rüddingshausen; vom 25.06.2004 zum Ortsteil Kesselbach; vom 01.07.2004 zum Ortsteil Allertshausen und des Ingenieursbüros M vom 26.06.2006 zum Ortsteil Odenhausen). Der funktionelle Zusammenhang besteht bereits deshalb, weil die Behandlungsanlagen Teil e i n e r öffentlichen Entwässerungseinrichtung sind. Aus alldem folgt, dass im Gemeindegebiet der Beklagten ein einheitlicher Schaffensvorgang zur Errichtung einer den anerkannten Regeln der Technik entsprechenden Entwässerungseinrichtung besteht, der etwa Ende der 80er Jahre begonnen hat und bis zur abschließenden Verwirklichung des „Bauprogramms bis 2010“ noch fortdauert. Entsprechend ist allein der in § 10 Absatz 2 Buchstabe a) EWS genannte Beitragstatbestand des Verschaffens einer erstmaligen Anschlussmöglichkeit an eine Abwasseranlage gegeben. Die Regelung des § 10 Absatz 2 Buchstabe b) EWS, mit der die Beklagte die Aufstockung eines „fiktiven Schaffensbeitrags der Altanlieger“ im Blick hat, weist keinen Bezug zu den tatsächlich abzurechnenden Maßnahmen auf und geht ins Leere. Die im andauernden Schaffensprozess befindliche Entwässerungseinrichtung wird mit ihrer Fertigstellung allen angeschlossenen und anschließbaren Grundstücken im Gemeindegebiet erstmalig eine gleiche Vorteilslage vermitteln, der auf der anderen Seite die vorteilsangemessene gleichmäßige Belastung sämtlicher Anlieger an sämtlichem Einrichtungsvorgang gegenüberstehen muss (§ 11 Absatz 5 KAG). Maßgeblich ist insoweit eine auf den Beitragstatbestand der Schaffung bezogene umfassende Globalberechnung, worin der Einrichtungsaufwands, wo und wann er auch immer anfällt, nach einem einheitlichen Beitragsmaßstab auf sämtliche Anlieger im Einrichtungsgebiet, wo und wann sie auch immer die vorteilhafte Möglichkeit des Anschlusses erhalten, umgelegt wird (vgl. HessVGH, B. vom 29.01.2008 – 5 TG 1457/07, KStZ 2008, 134-135 und Urteil vom 14.04.2005 – 5 UE 1368/04, a. a. O.; B. vom 21.10.2003 –5 TG 1265/03, HGZ 2003, 449-451; Lohmann in Driehaus, KAG, § 8 Rn. 863). Gegen die Ungültigkeit der Beitragssatzregelung lässt sich nicht einwenden, der für die Beitragstatbestände der Erweiterung/Erneuerung festgelegte Beitragssatz wäre als lediglich überflüssig und gegenstandslos zu erachten und – so die vom Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung geäußerte Auffassung – die Heranziehung könne dann – bei Zugrundelegung der Auffassung der Kammer - auf § 10 Absatz 2 a) EWS gestützt werden. Dies mag in Fällen einer mangelnden Regelungsvorsorge für den Erneuerungs-/Erweiterungstatbestand vertretbar sein, wenn für die Beitragstatbestände „Schaffung“ und „Erneuerung/Erweiterung“ Beitragssätze in gleicher Höhe festgelegt sind (so Lohmann in Driehaus, § 8 Rn 869). Demgegenüber bewirkt die Differenzierung nach Anliegergruppen mit der Festsetzung unterschiedlich hoher Beitragssätze und damit einer unterschiedlichen Belastung der Anlieger die materielle Rechtswidrigkeit der Beitragssätze, die unabhängig von der Frage, ob der Beitragssatz gemäß § 10 Absatz 2 a) EWS „im Ergebnis nicht überhöht ist“ zur Ungültigkeit der Beitragssatzregelung führt (vgl. HessVGH, B. vom 05.10.2000 – 5 TG 2895/00, NVwZ-RR 2001, 265-267 und für den umgekehrten Fall einer unterbliebenen Differenzierung: Lohmann, HSGZ 1998, 126; HessVGH ). Darüber hinaus ist die Beitragsregelung des § 10 Absatz 2 EWS auch deshalb ungültig, weil sie das Bestimmtheitsgebot verletzt. Nach § 2 Satz 2 KAG muss eine Abgabensatzung unter anderem eine Regelung über den Kreis der Abgabepflichtigen, den die Abgabe begründenden Tatbestand und über den Satz der Abgabe treffen. Die insoweit getroffenen Regelungen müssen für sich genommen und im Zusammenhang hinreichend bestimmt und widerspruchsfrei sein. Das aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) abzuleitende Gebot der hinreichenden Bestimmtheit einer Norm fordert vom Normgeber, seine Regelungen so bestimmt zu fassen, wie dies nach der Eigenart der zu ordnenden Lebenssachverhalte und mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist, damit die Betroffenen die Rechtslage erkennen und ihr Verhalten danach einrichten können (vgl. nur BVerfGE 87, 234 ; 93, 213 ; 110, 370 und BVerwG, Beschluss vom 8.02.2006 – 8 BN 3.05, SächsVBl. 2006, 163). Hiervon ausgehend müssen bei kommunalen Abgabensatzungen insbesondere die in § 2 Abs. 2 KAG genannten Voraussetzungen der Abgabenerhebung so bestimmt geregelt sein, dass die Höhe der zu erwartenden Beitragsschuld jedenfalls ansatzweise voraussehbar ist und der Adressat – ohne spezielle Rechtskenntnisse haben zu müssen – in die Lage versetzt wird zu erkennen, aus welchem Grund und unter welchen Voraussetzungen gerade er abgabepflichtig wird (VGH Mannheim, Urteil vom 22.03.2001 – 2 S 2043/00, NVwZ 2002, 211 ; zur Auslegung abgabenrechtlicher Regelungen vgl. auch BVerwG, Urteil vom 01.12.2005 – 10 C 4.04, NVwZ 2006, 589). Diesen Anforderungen wird die Entwässerungssatzung der Beklagten vom 09.03.2007 mit ihrer differenzierenden Beitragssatzregelung in § 10 Absatz 2 nicht gerecht. Der in lit a) dieser Regelung bestimmte Beitragssatz kann nicht für die allein abzurechnenden Schaffensmaßnahmen als maßgeblich angesehen werden, denn er ist im Gesamtgefüge des § 10 Absatz 2 EWS zu sehen. Die hierin vorgenommene Differenzierung vermittelt den Adressaten der Satzung eine nach Anliegergruppen unterschiedene Vorteilslage verbunden mit einer in der Höhe stark abweichenden Beitragspflicht. Insbesondere aufgrund der Benennung „Erneuerungs-/Erweiterungs-maßnahmen auf der Grundlage des Bauprogramms bis 2010“ ist nicht erkennbar, dass lit. b) des § 10 Absatz 2 EWS gegenstandlos ist, vielmehr wird gerade ein konkreter Regelungshintergrund vermittelt. Schließlich wird auch in der den differenzierten Beitragssätzen zugrundeliegenden Beitragssatzkalkulation, die grundsätzlich als Anhaltspunkt und Auslegungshilfe dafür in Betracht kommt, wie die in der Satzung geregelten Beiträge zu verstehen sind, d. h. welchen Aufwand sie abdecken und welche Anliegergruppen mit ihnen jeweils belastet werden sollen (HessVGH, B. vom 08.03.2005 – 5 UZ 1495/04, Juris), eindeutig auf einen konkreten Regelungs-hintergrund abgestellt und ein ergänzender Beitrag ermittelt. Die Erläuterungen in der Beitragssatzkalkulation erklären die Differenzierung nach Anliegergruppen, obwohl sämtliche Anlieger durch das abzurechnende Bauvorhaben nicht unterschiedlich bevorteilt werden. Die der Beitragsregelung anhaftende Unbestimmtheit führt zur Ungültigkeit der Regelung (vgl. HessVGH, B. vom 08.03.2005 – 5 UZ 1495/04, a. a. O.). Da die Ent-wässerungssatzung der Beklagten vom 09.03.2007 damit weder eine rechtsgültige Bestimmung des Beitragssatzes, des Beitragstatbestandes noch des Kreises der Beitragspflichtigen beinhaltet, fehlt der streitigen Heranziehung die rechtliche Grundlage, § 2 KAG. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO. Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu einer Vorausleistung auf einen Ergänzungsbeitrag im Bereich Abwasser in Höhe von 2.037,50 € für das Grundstück A-Straße, Flur 7, Flurstück 163/0 in der Gemarkung Y. Die Beklagte stützt die Heranziehung auf die am 09.03.2007 von der Gemeindevertretung beschlossene Entwässerungssatzung (im Folgenden: EWS), worin eine differenzierte Beitragssatzregelung, und zwar ein Schaffensbeitrag für das Verschaffen einer erstmaligen Anschlussmöglichkeit an eine Abwasseranlage in Höhe von 7,67 € qm Veranlagungsfläche und ein Erneuerungsbeitrag für die Erneuerungs- und Erweiterungsmaßnahmen der Abwasseranlage auf der Grundlage des Bauprogramms bis 2010 in Höhe von 2 € qm Veranlagungsfläche festgelegt ist (§ 10 Abs. 2 EWS). Der Kläger wird als sog. Altanlieger für Erneuerungs- und Erweiterungsmaßnahmen an der von der Beklagten als eine öffentliche Einrichtung (§ 1 EWS) betriebenen Abwasserbeseitigungsanlage herangezogen. Die Abwasserbehandlungsanlage besteht aus den Kläranlagen Londorf und Rüddingshausen und dem Leitungsnetz, das den Ortsteil Rüddingshausen mit der Kläranlage Rüddingshausen und die Ortsteile Allertshausen, Geilshausen, Kesselbach, Londorf und Odenhausen sowie den Stadtteil Nordeck der benachbarten Stadt Allendorf/Lumda, den Stadtteil Reinhardshain der benachbarten Stadt Grünberg und die Tank- und Rastanlage Reinhardshain mit der Kläranlage Londorf verbindet. Die Abwasserentsorgung im Gebiet der Beklagten hat sich wie folgt entwickelt: Für den Ortsteil Rüddingshausen wurde bereits 1987 eine Kläranlage als Teichkläranlage errichtet. Bei der 1990/91 errichteten Kläranlage Londorf handelt es sich um ein System (Schwebebettverfahren), das erstmals in Deutschland zur Klärung kommunaler Abwässer zum Einsatz kam. Das von der Fa. L über einen Sondervorschlag propagierte Verfahren wurde ursprünglich von der Fa. Grünbeck vertrieben. Die technische Neuerung der sog. Grünbeckanlage lag darin, dass ein Nachklärbecken nicht gebaut und stattdessen die fehlende Nachklärung durch eine ins Belebungsbecken gesetzte maschinelle Einrichtung ersetzt wurde, wodurch die Anlage kostengünstiger erstellt und finanziert werden konnte. Die Inbetriebnahme der Anlage erfolgte 1993. Zeitversetzt ab 1993 wurden die bislang nur über Teilkanalisation bzw. häusliche Kläranlagen verfügenden Ortsteile Londorf (1993/1994), Kesselbach (1995), Odenhausen (1998), Geilshausen (1999) und zuletzt der Ortsteil Allertshausen (2000/2001), für den zunächst eine eigene Kläranlage vorgesehen war, an die Kläranlage angeschlossen. Nach Auskunft des Bevollmächtigten der Beklagten vom 21.04.2009 bestand „seit diesem Zeitpunkt die Möglichkeit, alle Ortsteile an eine Vollentwässerungseinrichtung anzuschließen mit Ausnahme der Anlieger der Wiesenstraße im Ortsteil Geilshausen.“ Dort sei erst im Jahre 2002 mit dem Bau einer Abwassersammelleitung die Anschlußmöglichkeit verschafft worden. Bereits bei der Auftragsvergabe der sog. Grünbeckanlage 1990 bestanden Bedenken bezüglich des Erreichens der vorgeschriebenen Reinigungsleistung. Das Wasserwirtschaftsamt hatte in seinen Prüfbemerkungen vom 10.10.1990 zum Sondervorschlag L ausgeführt, sofern die geforderten Ablaufwerte nach einer angemessenen Einfahrphase nicht eingehalten werden könnten, die Gemeinde unverzüglich ein konventionelles Nachklärbecken entsprechend dem Ursprungsentwurf nachzurüsten und die Belebung durch den Ausbau der eingehängten Separationstrichter zu vergrößern habe. Aufgrund dessen vereinbarte die Beklagte zur Absicherung mit der Firma L für den eventuell erforderlichen Bau eines Nachklärbeckens mit Rücklaufschlammpumpwerk die Vorlage einer entsprechenden Bankbürgschaft in Höhe von 1.000.000,-- DM. Die Anlage entsprach zu keinem Zeitpunkt der nach den gesetzlichen Bestimmungen (§ 18 a WHG) geforderten Reinigungsleistung. Bereits während der Einfahrphase der Kläranlage traten Gewährleistungsmängel auf, die von der Fa. L nicht erfolgreich nachgebessert werden konnten. Diese verweigerte die schließlich von der Beklagten verlangte Vorlage der Bürgschaft und erhob die Einrede der Verjährung. Das Anfang des Jahres 2000 von der Beklagten vor dem Landgericht B-Stadt anhängig gemachte Klageverfahren wegen Vertragserfüllung endete Mitte 2003 mit einem Vergleich, worin sich die seit dem 01.12.2000 im Insolvenzverfahren befindliche Firma L verpflichtete, an die Beklagte 65.000,-- € zu zahlen. In der wasserbehördlich am 07.06.2000 erteilten befristeten Genehmigung für den Betrieb der Kläranlage wurde der Beklagten die Sanierung der Anlage zur Auflage gemacht, und zwar dahingehend, dass ein Schlammabtrieb bei gleichzeitiger Stabilisierung des Schlammes und Einhaltung der maßgeblichen Überwachungswerte dauerhaft unterbunden wird. Des Weiteren wurde der Beklagten eine Neuberechnung des Gesamteinzugsgebietes der Kläranlage Londorf auf der Grundlage der im Zusammenhang mit dem Anschluss des Ortsteils Allertshausen für die einzelnen Teileinzugsgebiete neu festgelegten Mischwasserzuflüsse aufgegeben. Nach Darstellung der Beklagten war der Umbau der alten Anlage bedingt durch den vorgenannten Sachverhalt, nämlich die Errichtung eines Nachklärbeckens – einer von den drei in der Sanierungsauflage aufgezeigten Alternativen zur Nachbesserung - und durch die Erweiterung der Anlage aufgrund der Ausweisung weiterer Siedlungsflächen und der damit verbundenen Erhöhung der Kapazität der alten Anlage von 7600 Einwohnergleichwerten (EGW) auf 9000 EGW. Die Umbauarbeiten an der Kläranlage Londorf erfolgten ebenso wie die Umbauarbeiten der Kläranlage Rüddingshausen, wo wegen vermehrten Schlammabtriebs ein Nachklärbecken gebaut wurde, den Angaben der Beklagten zufolge im Jahr 2007. Bereits mit Beschluss vom 17.09.2004 hatte die Gemeindevertretung der Beklagten entschieden, in Erfüllung ihrer Pflicht zur Abwasserbeseitigung e i n e öffentliche Einrichtung zu betreiben. In ihrem am 28.01.2005 gefassten Beschluss befasste sich die Gemeindevertretung der Beklagten allein mit der Finanzierung der Investitionen für die Erweiterung/ Erneuerung der Kläranlagen und entschied sich für eine Beitragsfinanzierung. Im Zusammenhang mit der Beitragssatzkalkulation erfolgte am 15.12.2006 eine Beschlussfassung über das Bauprogramm, welches den Zeitraum 2000 – 2010 sowie auch Arbeiten am Leitungsnetz umfasst. Aus der Beitragssatzkalkulation ergibt sich, dass die Beklagte dem von Altanliegern erhobenen Ergänzungs- bzw. Erneuerungsbeitrag in den Zeitraum 2000 bis 2010 fallende Baumaßnahmen zugrunde legt. Dabei handelt es sich um Umbauarbeiten an den Kläranlagen (bei der Kläranlage Londorf um eine Kombination aus „Erneuerungs- und Erweiterungsmaßnahmen“) sowie „Erneuerungs- und Erweiterungsarbeiten“ am Leitungsnetz. Letztere betreffen Erweiterungen im Zusammenhang mit der Erschließung von Neubaugebieten sowie ab 1999 im Zusammenhang mit der Eigenkontrollverordnung (EKVO) getätigte Sanierungs- und Neubaumaßnahmen. In Anrechnung gebracht sind Zuschüsse von Seiten der Städte Grünberg und Allendorf/Lumda sowie der Bundesrepublik Deutschland/GfN, die sich in Vereinbarungen verpflichtet haben, sich entsprechend einem an den Einwohnergleichwerten bemessenen Verteilungsschlüssel an den Kosten für die Planung, Herstellung, gegebenenfalls Erweiterung, Erneuerung oder Beseitigung der Kläranlage Londorf zu beteiligen. Insbesondere Einwendungen gegen die Höhe der Zuschüsse waren Gegenstand des beigezogenen Eilverfahrens 2 G 1644/07 (5 B 480/08). Mit Bescheid vom 07.05.2007 zog die Beklagte den Kläger zur Vorausleistung zu einem Ergänzungsbeitrag in Höhe von 2.037,50 € für die „Erneuerungs- und Erweiterungsmaßnahmen der Abwasseranlage auf der Grundlage des Bauprogramms bis zum Jahr 2010“ heran. Hiergegen erhob der Kläger mit anwaltlichem Schreiben vom 23.05.2007 Widerspruch und stellte mit anwaltlichem Schreiben vom 21.06.2007 bei der Beklagten einen Antrag auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 20.07.2007 ab. Der am 11.10.2007 gestellte Eilantrag ist mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 31.01.2008 (2 G 3063/07) abgelehnt worden. Die dagegen gerichtete Beschwerde wurde mit Beschluss des HessVGH vom 26.05.2008 ( 5 B 626/08) zurückgewiesen. Mit Widerspruchsbescheid vom 11.03.2008, auf den wegen der Einzelheiten seines Inhalts verwiesen wird, wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Der Widerspruchsbescheid wurde am 14.04.2008 dem früheren Klägerbevollmächtigten des Klägers zugestellt. Am 14.04.2008 hat der Kläger hiergegen Klage erhoben. Er ist der Auffassung, die Beklagte habe bei der Berechnung des Beitrages einen nicht umlagefähigen Aufwand berücksichtigt. Hinsichtlich der Umbau- und Erweiterungsmaßnahmen an der Kläranlage Londorf seien die Kosten für die Herstellung der Funktionsfähigkeit der Altanlage nicht umlagefähig. Hierfür habe der Bau eines neuen Nachklärbeckens hergestellt werden müssen, wofür mindestens 500.000 € notwendig gewesen wären. Da die von den Gremien der Beklagten beschlossene Bankbürgschaft zur Sicherstellung der Reinigungsleistung nicht eingefordert worden sei, könnten die Anlieger insoweit nicht herangezogen werden. Hinsichtlich der Baumaßnahmen am Leitungsnetz ist der Kläger der Auffassung, das am 15.12.2006 beschlossene Bauprogramm könne nicht Grundlage der Beitragserhebung sein. Dieses stehe im Widerspruch zu dem Beschluss der Gemeindevertretung vom 28.1.2005, da es entgegen der hier beschlossenen Beitragsfinanzierung der Investitionen für die Kläranlagen die Sanierung des Kanalnetzes mit einbeziehe und zudem Investitionsmaßnahmen enthalte, die bereits abgeschlossen gewesen seien. Die Kosten für die Verlegung von Entsorgungsleitungen in den Neubaugebieten könnten nicht einbezogen werden, da diese allein für die neu erschlossenen Grundstücke einen beitragsrelevanten Vorteil begründeten. Die Beklagte habe zudem das noch nicht erschlossene und beplante Baugebiet in Londorf„Am Kreuzacker“ im Bauprogramm aufgenommen, nicht hingegen das im gleichen Stadium befindliche Baugebiet „Kreuzäcker“ in Odenhausen, obwohl die Beklagte hier bereits Grundstücke aufgekauft habe. Die Beitragsfähigkeit der Netzerneuerung sei im Übrigen deshalb nicht gegeben, weil eine Erneuerung des Leitungsnetzes nach der Rechtsprechung voraussetze, dass die Länge der ausgewechselten bzw. erneuerten Leitungen die Länge der verbleibenden Leitungen übersteige. Dies sei vorliegend bei weitem nicht der Fall. Bei einzelnen im Bauprogramm enthaltenen Maßnahmen handele es sich nicht um Erneuerungsmaßnahmen, sondern um bloße Instandsetzung bzw. Unterhaltung. Dies betreffe die TV-Befahrungen (in Geilshausen/Odenhausen und Allertshausen/ Kesselbach) und die Sanierung im Inliner-Verfahren. Schließlich sei die Berechnung fehlerhaft hinsichtlich des für das Baugebiet „Groh“ zugrunde gelegten Nutzungsfaktors. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 07.05.2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11.03.2008 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Hinsichtlich der Nachbesserung der nicht zufriedenstellend arbeitenden Kläranlage Londorf (Grünbeck-Anlage) vertritt sie unter Bezugnahme auf die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts und des HessVGH in den vorausgegangenen Eilverfahren die Auffassung, dass lediglich die Mehrkosten in Abzug zu bringen seien, zu denen der nicht geglückte Versuch mit der Grünbeckanlage geführt habe. Die mit der Konzeption der nachträglichen Anpassung der Bauausführung an die anerkannten Regeln der Technik verbundenen Mehrkosten ergäben sich aus den Kosten für den Versuch, die Grünbeckanlage durch den Einbau einer Membranfiltration zu verbessern. Die insoweit entstandenen Kosten in Höhe von 63.272,12 € seien durch einen Zuschuss des Landes Hessen gedeckt worden und daher weder auf der Kosten- noch auf der Zuschussseite der Kalkulation in Erscheinung getreten. Im Übrigen sei die vorhandene Grünbeckanlage in die konventionelle Kläranlage integriert worden, so dass sich daraus keine weiteren Mehrkosten ergeben hätten. Zum Bauprogramm trägt die Beklagte vor, der Beschluss vom 28.01.2005 stelle keine Beschränkung des beitragsfähigen Bauprogramms auf die Kläranlagen dar, vielmehr habe man sich hier allein mit den damals bekannten Finanzierungsmöglichkeiten für Investitionen für Teile der Abwasseranlage beschäftigt. Die bei Beschlussfassung vom 28.01.2005 bereits vollzogenen Teilbaumaßnahmen in den Ortsteilen Geilshausen, Londorf und Allertshausen seien Bestandteil des beitragsfähigen Bauprogramms im Sinne einer kombinierten Erneuerung der Abwassersammelleitungen mit gleichzeitiger Erweiterung und Erneuerung der Abwasserbehandlungsanlagen. Es sei nicht möglich, im Beitragsrecht jede einzelne Maßnahme für sich isoliert zu betrachten. Es komme darauf an, dass ein Bauprogramm noch nicht abgeschlossen sei. Das Bauprogramm beinhalte auch die zukünftigen Schaffensmaßnahmen. Die erstmals erschlossenen Grundstücke würden zu sog. Schaffensbeiträgen herangezogen, wobei der Ergänzungsbeitrag nur als Leistung der Altanlieger für die neue Einrichtung unter Berücksichtigung der alten Schaffensbeitragssätze gefordert werde. Im Bauprogramm handele es sich um Maßnahmen, die weit über die bloße Instandhaltung und Unterhaltung hinausgingen. Dafür seien vorbereitend auch entsprechende Überprüfungsarbeiten, nämlich die ab 1999 durchgeführten TV-Befahrungen, notwendig gewesen, um die Einzelheiten eines beitragsfähigen Bauprogramms zu bestimmen. Auf gerichtliche Nachfrage nach einem Gesamtkonzept der Abwasserbeseitigung im Gebiet der Beklagten trägt diese vor, für die Beitragsfähigkeit der Maßnahme sei eine Gesamtplanung nicht notwendig. Vielmehr ergebe sich das Bauprogramm aus den noch nicht abgeschlossenen Erneuerungs- und Erweiterungsmaßnahmen betreffend die Abwassersammelleitungen und die Behandlungsanlagen. Diese seien Teil einer öffentlichen Einrichtung, so dass sie in einem Funktionszusammenhang stünden. Es sei also möglich, solche noch nicht abgeschlossene Maßnahmen zu einem beitragsfähigen Bauprogramm zusammenzuziehen. Es handele sich bei der Anpassung der Abwasserbehandlungsanlage insgesamt um einen Schaffensvorgang, der erst mit der Fertigstellung aller in der Globalberechnung genannten Maßnahmen abgeschlossen werden könne. Einzelne Teile dieser Gesamterneuerung seien vor der Beschlussfassung am 15.12.2006 bereits durchgeführt worden; diese Baumaßnahmen der Erneuerung und Erweiterung der öffentlichen Abwassersammelleitungen seien bis zum heutigen Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen. Mit Verfügungen vom 06.03./17.04. und 20.04.2009 im vorliegenden Verfahren und Verfügung vom 14.04.2009 im Parallelverfahren 2 K 459/08ist die Beklagte um die Beantwortung bestimmter Fragen zu Art und Erforderlichkeit der streitigen Baumaßnahmen sowie der bisherigen Beitragserhebung gebeten worden. Auf die Verfügung vom 17.04.2009 hat die Beklagte im Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 23.04.2009 u. a. mitgeteilt, die Altanlieger seien vor der streitgegenständlichen Heranziehung in der Regel nicht zu Abwasserbeiträgen herangezogen worden. Lediglich für Neubaugebiete, die erschlossen worden seien, seien Beiträge erhoben worden. Die vor dem Jahr 2000 getätigten Investitionsaufwendungen betreffend die Kläranlage und die Arbeiten am Leitungsnetz seien auch nicht über Gebühren finanziert worden. Dies hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung bekräftigt. Wegen der sonstigen Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Behördenvorgänge (3 Hefter) sowie 1 Leitzordner mit Unterlagen, den die Beklagte als Anlagen zum Schriftsatz vom 26.03.2009 eingereicht hat, verwiesen. Diese Unterlagen sind allesamt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen, ebenso die Akten der beigezogen Verfahren 2 G 3063/07 (nebst Leitzordner der Beklagten mit der Aufschrift „KA Londorf Firma L“), 2 G 1644/07 und 2 K 459/08.