OffeneUrteileSuche
Urteil

5 A 2308/08

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2009:1104.5A2308.08.0A
4mal zitiert
6Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

10 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Die nach § 6 Abs. 2 i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 2 HVwKostG erforderliche Berücksichtigung der Bedeutung der Amtshandlung für deren Empfänger innerhalb des vorgegebenen Gebührenrahmens kann auf der Grundlage einer die Bedeutung der in Betracht kommenden Amtshandlungen nach Maßgabe bestimmter Bedeutungskriterien gewichtenden Festlegung der Bedeutungshöhe, ausgedrückt in Euro-Beträgen innerhalb des jeweiligen Rahmens, erfolgen.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 8. September 2008 - 4 E 1855/07(1) - wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die nach § 6 Abs. 2 i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 2 HVwKostG erforderliche Berücksichtigung der Bedeutung der Amtshandlung für deren Empfänger innerhalb des vorgegebenen Gebührenrahmens kann auf der Grundlage einer die Bedeutung der in Betracht kommenden Amtshandlungen nach Maßgabe bestimmter Bedeutungskriterien gewichtenden Festlegung der Bedeutungshöhe, ausgedrückt in Euro-Beträgen innerhalb des jeweiligen Rahmens, erfolgen. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 8. September 2008 - 4 E 1855/07(1) - wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung des Klägers ist zulässig, kann jedoch in der Sache keinen Erfolg haben. Die streitige Kostenfestsetzung für die Prüfung der Röntgeneinrichtung des Klägers ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Zu Recht hat daher das Verwaltungsgericht die hiergegen gerichtete Klage, die ihrerseits zulässig ist, als unbegründet abgewiesen. Die Gebührenerhebung für die Maßnahmen besonders bestimmter Ärztlicher Stellen im Rahmen der Qualitätssicherung der Anwendung von Röntgenstrahlung am Menschen beruht in Hessen auf § 17a RöV in Verbindung mit dem die Bestimmung von Sachverständigen und Sachverständigenorganisationen als "Ärztliche Stellen" regelnden Landesgesetz, einem Beleihungsakt des zuständigen Ministeriums sowie den Regelungen des Hessischen Verwaltungskostengesetzes in Verbindung mit der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Hessischen Sozialministeriums. Das Verwaltungsgericht hat diese Rechtsgrundlagen im Einzelnen zutreffend beschrieben. Seine Annahme, dass die Beklagte vom Hessischen Sozialministerium wirksam mit den Aufgaben und Befugnissen einer Ärztlichen Stelle nach § 17a RöV beliehen worden sei und aufgrund dieser Beleihung für die von ihr entfaltete Prüfungstätigkeit Gebühren erheben dürfe, ist nicht zu beanstanden. Das Hessische Sozialministerium hatte die Beleihung ursprünglich - mit Vertrag vom 30. Januar 2004 - zu Gunsten der "TÜV Süddeutschland Bau und Betrieb GmbH" ausgesprochen. An deren Stelle trat sodann gemäß Änderungsvertrag vom 3. November 2004 die "TÜV Industrie Service GmbH TÜV SÜD Gruppe", eine der beiden Tochtergesellschaften der TÜV SÜD AG. Durch weiteren Änderungsvertrag vom 21. Dezember 2005 wurde die Beleihung schließlich auf die unter der Bezeichnung "TÜV Life Service GmbH TÜV SÜD Gruppe" firmierende Beklagte, die andere Tochtergesellschaft der TÜV SÜD AG, umgestellt. Unter Ziff. 2 des letztgenannten Änderungsvertrages heißt es dazu klarstellend, dass die Umstellung "sowohl die Struktur als auch die personelle Besetzung der Ärztlichen Stelle unberührt lasse" und dass die Ärztliche Stelle nach wie vor "direkt der Geschäftsführung zugeordnet" bleibe. Das Hessische Sozialministerium war aufgrund seiner Beleihungsmacht an der Umstellung auf einen formell anderen Rechtsträger nicht gehindert, zumal damit nur eine Umstrukturierung im Bereich der TÜV SÜD AG, bestehend in der Verlagerung der Aufgabenwahrnehmung auf eine andere Tochtergesellschaft, nachvollzogen wurde. Soweit eine auf die neue Trägerin der Aufgabenwahrnehmung hinweisende Veröffentlichung im Staatsanzeiger nicht mehr erfolgte, ist das unschädlich, denn der Veröffentlichung kommt keine konstitutive Bedeutung für die Gültigkeit der bereits durch den Vertrag bewirkten Übertragung der Aufgabenwahrnehmung zu. Dass es grundsätzlich möglich ist, eine in Vertragsform vorgenommene Beleihung wiederum durch vertragliche Regelung auf einen anderen Rechtsträger zu übertragen, räumt auch der Kläger ein. Er meint jedoch, dass das Hessische Sozialministerium im vorliegenden Fall eine solche Übertragung gar nicht habe vornehmen wollen. Aus dem Schreiben des Ministeriums vom 25. Oktober 2006 ergebe sich, dass es bei dem Änderungsvertrag vom 21. Dezember 2005 lediglich um die Anpassung an eine geänderte Firmenbezeichnung gegangen sei. Diese Argumentation überzeugt nicht. Wie die Beklagte in ihrer Berufungserwiderung zutreffend dargelegt hat, ist die "Ersetzung" der Bezeichnung "TÜV Industrie Service GmbH TÜV SÜD Gruppe" durch die Bezeichnung "TÜV Life Service GmbH TÜV SÜD Gruppe" gemäß Ziff. 1 des Änderungsvertrages dahingehend zu verstehen, dass auf eben diese Weise die Beleihung eines neuen Rechtsträgers unter Ausscheiden des bisherigen Vertragspartners aus dem Beleihungsverhältnis zum Ausdruck gebracht wurde. Insoweit ist entgegen der Auffassung des Klägers unschädlich, dass die TÜV Industrie Service GmbH als die zuvor beliehene Rechtsträgerin nicht unmittelbar an dem "Änderungsvertrag" mit dem neuen Beleihungsempfänger beteiligt war. Von der Zulässigkeit einer Beleihung in Vertragsform ausgehend reichte es aus, dass die TÜV Life Service GmbH TÜV SÜD Gruppe als neu zu beleihender Rechtsträger den Beleihungsvertrag mit dem Land Hessen als beleihender Körperschaft abschloss. Die notwendige Folge dieser Beleihung war, dass mit ihr die Beleihung der ursprünglich beliehenen TÜV Industrie Service GmbH erlosch. Ein unzulässiger und damit unwirksamer Vertrag zu Lasten Dritter kann darin schon deshalb nicht gesehen werden, weil ausweislich der von der Beklagten vorgelegten Bestätigung vom 27. März 2007 die Zustimmung sämtlicher Beteiligter, somit auch der TÜV Industrie Service GmbH, mit der Umstellung der Beleihung auf den anderen Rechtsträger vorlag. Der Wirksamkeit der Beleihung der Beklagten durch den Änderungsvertrag vom 21. Dezember 2005 steht auch nicht entgegen, dass dieser Beleihung keine öffentliche Ausschreibung vorangegangen ist. Zwar galt im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits das "Gesetz über die Bestimmung von Sachverständigen und Sachverständigenorganisationen im Rahmen der Qualitätssicherung bei der medizinischen Strahlenanwendung" vom 27. Februar 2004, welches in § 1 Abs. 1 das Erfordernis der Durchführung des Bestimmungsakts nach Abs. 3 "auf Basis einer öffentlichen Ausschreibung" enthält. Entscheidend ist jedoch, dass die Beleihung des Rechtsvorgängers noch unter der Geltung des Gesetzes zur Bestimmung von Sachverständigen und Sachverständigenorganisationen nach der Röntgenverordnung vom 28. September 2000 ohne die Notwendigkeit vorheriger öffentlicher Ausschreibung erfolgt ist. Wie der Senat in seinem Urteil vom 13. Juni 2007 - 5 UE 1179/06 (NVwZ-RR 2008, 221) - ausgeführt hat, erübrigte sich damit auch für die Folgebeleihung, die der Umstrukturierung im Bereich der TÜV SÜD AG Rechnung trug, eine vorherige öffentliche Ausschreibung. Ob ein zwischen einer staatlichen Stelle und einem privaten Unternehmer abgeschlossener Beleihungsvertrag eine öffentliche Ausschreibung überhaupt zulässt, was angesichts des Erfordernisses eines entgeltlichen Vertrages gemäß § 99 Abs. 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen - WGB - durchaus zweifelhaft erscheint (dazu Senatsurteil vom 13. Juni 2007), kann unter diesen Umständen dahinstehen. Ausgehend von der Beleihung der Beklagten mit der Aufgabenwahrnehmung nach § 17a RöV und der damit verbundenen Berechtigung, für die durchgeführten Maßnahmen der Qualitätssicherung Gebühren nach Maßgabe des Hessischen Verwaltungskostengesetzes zu erheben, ist unmittelbare Rechtsgrundlage für die hier streitige Gebührenerhebung das Hessische Verwaltungskostengesetz (HVwKostG) in der Fassung vom 12. Januar 2004, GVBl. I S. 36, in Verbindung mit der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Hessischen Sozialministeriums (VwKostO-SM) vom 14. Dezember 2003, GVBl. I S. 470. Dem Grunde nach bestehen danach gegen die Festsetzung der Gebühren in der "Rechnung" der Beklagten vom 21. November 2005 keine Bedenken. Bei den abgerechneten Tätigkeiten handelt es sich um die unter den Ziff. 35811, 35813, 35815 und 35817 des Verwaltungskostenverzeichnisses zur Verwaltungskostenordnung des Hessischen Sozialministeriums aufgeführten Prüfungen. Vorgesehen ist für diese Prüfungen jeweils eine Rahmengebühr. Deren Höhe beläuft sich auf 300,-- bis 1.000,-- € bei der Ziff. 35811 (Röntgenstrahler mit einem Arbeitsplatz), auf 120,-- bis 700,-- € bei der Ziff. 35813 (jeder weitere Arbeitsplatz eines nach Nr. 35811 geprüften Strahlers), auf 100,-- bis 550,-- € bei der Ziff. 35815 (Endausgabegerät) sowie auf 40,-- bis 250,-- € bei der Ziff. 35817 (Bildwiedergabegerät). Die von der Beklagten tatsächlich festgesetzten Gebühren bewegen sich mit 780,-- € für die Nr. 35811, 260,-- € für die Nr. 35813, 140,-- € für die Nr. 35815 und 90,-- € für die Nr. 35817 innerhalb des jeweils vorgegebenen Gebührenrahmens. Die Ausfüllung des durch eine Ober- und eine Untergrenze gekennzeichneten Gebührenrahmens bei der Festsetzung der Gebühr im Einzelfall hat gemäß § 6 Abs. 2 HVwKostG anhand der in § 3 Abs. 1 HVwKostG geregelten Bemessungsgrundsätze zu erfolgen. Das bedeutet, dass zunächst "von dem mit der Amtshandlung verbundenen Verwaltungsaufwand aller an der Amtshandlung Beteiligten auszugehen" ist (§ 3 Abs. 1 Satz 1 HVwKostG). In einem zweiten Prüfungsschritt ist sodann "die Bedeutung der Amtshandlung für den Empfänger der Amtshandlung zum Zeitpunkt ihrer Beendigung zu berücksichtigen" (§ 3 Abs. 1 Satz 2 HVwKostG), was - da nach § 3 Abs. 1 Satz 3 eine Unterschreitung des Verwaltungsaufwands nur aus Gründen des öffentlichen Interesses oder der Billigkeit oder bei belastenden Amtshandlungen zulässig ist - insbesondere zu einer Erhöhung der Gebühr führen kann. Hierbei darf sich jedoch - § 3 Abs. 1 Satz 4 HVwKostG - im Sinne der Beachtung des Äquivalenzprinzips kein "Missverhältnis zu der Amtshandlung" ergeben, d.h. die Gebühr darf sich auch bei einer auf die Bedeutung der Amtshandlung bezogenen Betrachtungsweise nicht zu weit von den tatsächlichen Kosten des Verwaltungsaufwands entfernen. Wie dem Erläuterungsblatt zu entnehmen ist, welches der "Rechnung" vom 30. Mai 2007 beigefügt war, hat die Beklagte auf dieser gesetzlichen Grundlage für den zu deckenden Verwaltungsaufwand einen Betrag von insgesamt 650,-- €, davon 380,-- € auf die Kostennummer 35811,-- € 120,-- € auf die Kostennummer 35813, 80,-- € auf die Kostennummer 35815 und 70,-- € auf die Kostennummer 35817 entfallend, angesetzt. Die insoweit durchgeführte Berechnung, die maßgeblich anknüpft an den in einer "Zeitdokumentation" festgehaltenen Zeitaufwand für die einzelnen Prüfabläufe sowie an Minutensätze für das jeweils eingesetzte Personal, abgeleitet aus den in der Allgemeinen Verwaltungskostenordnung aufgeführten Viertelstundensätzen, hat das Verwaltungsgericht gebilligt. Auch der Senat hat in Bezug auf diese Berechnung keine durchgreifenden Bedenken. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Prüfungen als Folge des Einsatzes nicht hinreichend kompetenten Personals unnötig zeitaufwendig gewesen wären. Der diesbezügliche Einwand des Klägers ist daher unberechtigt. Um der Bedeutung der Amtshandlung für den Kostenschuldner gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 HVwKostG Rechnung zu tragen, hat die Beklagte die nach dem Aufwand berechneten Beträge erhöht, und zwar auf 780,-- € bei der Kostennummer 35811, 260,-- € bei der Kostennummer 35813, 140,-- € bei der Kostennummer 35815 und 90,-- € bei der Kostennummer 35817. Diese Beträge sind in der Erläuterung zur Berechnung der Gebühren jeweils als "Endbetrag" ausgewiesen und bezeichnen die Höhe der tatsächlich erhobenen Gebühren innerhalb des jeweiligen Gebührenrahmens. In einer weiteren Spalte des Erläuterungsblattes mit der Bezeichnung "Bedeutungsanteil" werden die Differenzbeträge zwischen den Endbeträgen und den unter der Spalte "Gesamtpersonalaufwand" aufgeführten Aufwandsbeträgen genannt. Außerdem aufgeführt ist in dieser Spalte ein "Faktor", der das Verhältnis zwischen den Beträgen des Gesamtpersonalaufwands und des Bedeutungsanteils beschreibt. Wie das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil zu Recht ausführt, lässt sich der streitigen Gebührenbemessung nicht entgegenhalten, dass mit ihr die Beklagte unzulässiger Weise einen für die Deckung des Aufwands ermittelten Betrag und einen Betrag, der nach Maßgabe der angelegten Bedeutungskriterien die Bedeutung der Amtshandlung widerspiegeln soll, zusammengerechnet und so eine Art "Gesamtgebühr" aus einerseits einer Aufwandsgebühr und andererseits einer Bedeutungsgebühr gebildet hat. Wäre tatsächlich in der vorgenannten Weise verfahren worden, so läge nach der Rechtsprechung des Senats eine "Kumulierung" vor, die mit der gesetzlichen Regelung zur Berücksichtigung der Bedeutung der Amtshandlung bei der Ausfüllung von Rahmengebühren nicht zu vereinbaren ist. In seinem Urteil vom 13. Juni 2007 - 5 UE 1179/06 - hat der Senat zu diesem Punkt ausgeführt (a.a.O. S. 224): Mit „Berücksichtigung" der Bedeutung der Amtshandlung ist in § 3 Abs. 1 Satz 2 HVwKostG die Möglichkeit der Angleichung der Gebührenhöhe an einen im Vergleich zum Aufwandsbetrag höheren oder niedrigeren Betrag gemeint, der aufgrund entsprechender Bewertung auf die Bedeutung der Amtshandlung entfällt. Die Gebühr kann danach im Falle einer höheren Bedeutung bis auf den dafür angesetzten höheren Betrag a n g e h o b e n werden, und im Falle einer niedrigeren Bedeutung kann sie bis auf den dafür angesetzten niedrigeren Betrag abgesenkt (ermäßigt) werden. Die letztgenannte Möglichkeit besteht allerdings nur eingeschränkt, denn nach § 3 Abs. 1 Satz 3 HVwKostG darf die Gebühr den Verwaltungsaufwand „nur dann unterschreiten (Kostenunterschreitungsverbot), wenn dies aus Gründen des öffentlichen Interesses oder der Billigkeit erforderlich ist oder wenn die Amtshandlung für den Empfänger der Amtshandlung belastend wirkt". Zulässiger Berücksichtigung der Bedeutung der Amtshandlung im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 HVwKostG entspricht es dagegen nicht, aus ermittelten Gebührenanteilen für den Verwaltungsaufwand einerseits und für die Bedeutung der Amtshandlung andererseits kumulierend eine Gesamtgebühr zu bilden. In diesem Punkt pflichtet auch der Senat der vom Verwaltungsgericht zitierten Rechtsprechung des OVG Lüneburg (Urteil vom 18.03.2004 - 7 LB 112/03 - juris) zu der im Wesentlichen inhaltsgleichen Bemessungsregelung in § 9 Abs. 1 des Verwaltungskostengesetzes Niedersachsen bei. Die Kumulierung von Gebührenanteilen für Aufwand und Bedeutung muss schon deshalb ausscheiden, weil sich auf diese Weise auch bei Annahme einer im Vergleich zum Aufwand niedrigeren Bedeutung stets eine höhere Gesamtgebühr ergäbe. Der Wille des Gesetzgebers geht aber ersichtlich dahin, dass die Rücksichtnahme auf die Bedeutung der Amtshandlung jedenfalls dann, wenn die in § 3 Abs. 1 Satz 3 HVwKostG geregelten Ausnahmen vom Kostenunterschreitungsverbot eingreifen, auch zu einer insgesamt niedrigeren Gebühr führen kann. Die Begrifflichkeiten in dem Erläuterungsblatt zur Berechnung der Gebühren, welches der hier streitigen Rechnung beigefügt war, erwecken zunächst den Eindruck, als liege der Gebührenbemessung eben jene "Kumulierung" von Aufwand und Bedeutung zugrunde, die der Senat in der oben zitierten Entscheidung beanstandet hat. Der in der Spalte "Endbetrag" ausgewiesene Betrag stellt die Summe der Beträge in den Spalten "Gesamtpersonalaufwand" und "Bedeutungsanteil" dar. Versteht man unter Bedeutungsanteil die Gesamtbedeutung der Amtshandlung, was die Ausführungen zur Erläuterung dieses Begriffs in der Fußnote 6, aber auch der auf das Verhältnis zwischen den Beträgen der Spalten Gesamtpersonalaufwand und Bedeutungsanteil bezogene "Faktor" nahelegen können, so lässt das darauf schließen, dass Aufwand und Bedeutung der Amtshandlung betragsmäßig gesondert erfasst und zusammengerechnet wurden (in diesem Sinne denn auch das Verständnis, von dem der Senat noch in seinem Beschluss vom 10. Februar 2009 - 5 A 2356/08.Z - in einem Berufungszulassungsverfahren ausgegangen ist). Im vorliegenden Verfahren hat freilich die Beklagte den Senat davon überzeugen können, dass mit dem "Bedeutungsanteil" in dem Erläuterungsblatt zur Berechnung der Gebühren nicht die Bedeutung der Amtshandlung insgesamt, sondern - lediglich - der "Bedeutungsanhebungsbetrag" gemeint ist, somit derjenige Betrag, um den auf der Grundlage des § 3 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 2 HVwKostG der für den Aufwand der Amtshandlung ermittelte Betrag auf den Betrag der höheren Bedeutung a n z u h e b e n ist. Mit ihrem innerhalb nachgelassener Frist bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Schriftsatz vom 21. August 2008 haben die Bevollmächtigten der Beklagten dargelegt, dass sich die Beklagte, um den gesetzlichen Vorgaben zur Gebührenbemessung bei der Ausfüllung von Rahmengebühren zu genügen, an einer nach Ergehen des Senatsurteils vom 13. Juni 2007 erstellten "Arbeitsanweisung" orientiert hat. Die "Festlegung der Bedeutung" mit Bedeutungshöhe in Euro erfolgt hiernach unter Zugrundelegung bestimmter Bedeutungsaspekte und -kriterien, die sich ausrichten einerseits an der "Sicherheit bezüglich der Einhaltung einschlägiger Vorschriften, der Erfüllung der Voraussetzungen für den Betrieb und an der wirtschaftlichen Bedeutung", andererseits an "Risikoverringerung und Qualitätssteigerung". Abzustellen ist so z.B. auf die Art der Röntgeneinrichtung, das Anwendungsspektrum und die Anwendungshäufigkeit, die Einstufung aufgrund der festgestellten Mängel und die Zugänglich- und Verfügbarkeit der Unterlagen zur technischen Qualitätssicherung. Daran anknüpfend gibt die Arbeitsanweisung typische Geräte- und Prüfungskategorien vor, denen zur Erfassung der Bedeutung bestimmte Beträge oder Betragsspannen innerhalb des jeweiligen Gebührenrahmens zugeordnet sind. Der auf diese Weise im Einzelfall ermittelte Bedeutungsbetrag stellt den im Erläuterungsblatt zur Berechnung der Gebühren so bezeichneten "Endbetrag" dar, bis zu dem die zunächst nach dem Aufwand errechnete Gebühr bedeutungsorientiert angehoben werden kann. Von dem Bedeutungsbetrag in diesem Sinne ist der Betrag der "Bedeutungsanhebung" - als erhöhender , nicht als der bereits erhöhte Betrag - zu unterscheiden. Der letztgenannte Betrag wird in dem Erläuterungsblatt zur Gebührenberechnung mit dem Begriff "Bedeutungsanteil" gekennzeichnet. Dass dieser Begriff missverstanden werden kann und besser durch einen Begriff wie "Bedeutungsanhebungsanteil" zu ersetzen wäre, ändert nichts daran, dass nach den von der Beklagten gegebenen Erläuterungen nunmehr Klarheit besteht und somit von einer unzulässigen Kumulierung bei der bedeutungsorientierten Gebührenbemessung innerhalb des vorgegebenen Gebührenrahmens nicht mehr ausgegangen werden kann. An der Berechnung der Beklagten ist bei dieser Ausgangslage auch nicht die Reihenfolge der Berechnungsschritte zu bemängeln. Anders als es der vom Senat empfohlenen Vorgehensweise entspricht (dazu: Senatsbeschluss vom 26. August 2008 - 5 A 234/08.Z -) hat die Beklagte nicht - unter Orientierung an ihren Bedeutungskriterien - zunächst einen "Bedeutungsfaktor" gebildet, mit dem zur Ermittlung der Bedeutung der Amtshandlung der reine Aufwandsbetrag zu vervielfältigen wäre, sondern sie hat vorab unter Anlehnung an die Kategorisierung in der Arbeitsanweisung den Bedeutungsbetrag als bereits erhöhten Endbetrag bestimmt. Durch Abzug des reinen Aufwandsbetrages hat sie sodann den Anhebungsbetrag ermittelt, den sie als "Bedeutungsanteil" bezeichnet. Ein "Bedeutungsfaktor" - bezogen allerdings auf das Verhältnis zwischen Gesamtpersonalaufwand und Bedeutungsanteil - steht erst am Ende ihrer Berechnung und dient hier der Überprüfung, ob im Sinne des Äquivalenzprinzips (§ 3 Abs. 1 Satz 4 HVwKostG) die bedeutungsorientiert angehobene Gebühr in einem rechten Verhältnis zur Amtshandlung steht. Diese Vorgehensweise ist möglich und begegnet als solche keinen Bedenken. Sie kann sich gerade dann empfehlen, wenn - wie bei den im Verwaltungskostenverzeichnis festgelegten Gebührenrahmen für die Prüfungen der Ärztlichen Stelle - der Rahmen keine allzu große Spannweite aufweist und der Bereich der als unterschiedlich bedeutsam in Betracht kommenden Amtshandlungen übersichtlich bleibt. Bei einem relativ weiten Gebührenrahmen und einer im Vorhinein kaum verlässlich erfassbaren Typologie von Amtshandlungen dürfte dagegen die vom Senat empfohlene Reihenfolge bei der Berechnung praktikabler sein. Die Bedeutungskriterien, anhand der die Beklagte in Übereinstimmung mit der Arbeitsanweisung die Bedeutung der Amtshandlung jeweils ermittelt und in einem innerhalb des Gebührenrahmens verbleibenden Eurobetrag ausgedrückt hat, sind ebenfalls nicht zu beanstanden. Von - wie der Kläger meint - "Willkür" bei der Bestimmung der Bedeutungshöhe kann keine Rede sein. Auf rechtliche Bedenken stößt schließlich auch nicht der Ansatz von Mehrwertsteuer im streitigen Kostenbescheid. Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 13. Juni 2007 dargelegt hat, gehört zu den von der Ärztlichen Stelle abwälzbaren Kosten für die von ihr vorgenommenen Prüfungen auch die Mehrwertsteuer, die sie selbst auf die von ihr eingenommenen Gebühren zu entrichten hat. Dass die Beklagte aufgrund der Leistungserbringung, die mit der Aufgabenwahrnehmung in ihrer Eigenschaft als Ärztliche Stelle verbunden ist, der Umsatzsteuerpflicht unterliegt, ergibt sich aus der von ihren Bevollmächtigten vorgelegten Auskunft des Finanzamts München für Körperschaften vom 19. Juli 2002. Ob die fragliche Steuerbelastung an den Gebührenschuldner weitergegeben werden kann, richtet sich nach nicht revisiblem Landesrecht. In Hessen gibt es hierfür eine ausdrückliche Rechtsgrundlage, denn nach § 1 Abs. 1 Satz 2 HVwKostG ist, soweit die Amtshandlung der Umsatzsteuer unterliegt, auch "diese zu erheben". Die Berufung des Klägers ist nach allem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils im Kostenpunkt ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO). Der Kläger ist Arzt und betreibt in seiner Praxis ein Röntgengerät Modell "Sophie MV" und zwei Bildwiedergabegeräte "Dryimager" und "LCD DVI". Im vorliegenden Verfahren wendet er sich gegen die Heranziehung zu den Kosten für die Prüfung seiner Röntgeneinrichtung durch die Ärztliche Stelle für Qualitätssicherung in der Radiologie Hessen. Laut Prüfbericht vom 29. Mai 2007 wurde bei der Prüfung festgestellt, dass die Mindestanforderungen im Prüfungsteilbereich Schwerpunkt "Dokumentation" nicht erfüllt (Qualitätsstufe 3), in den übrigen Prüfungsteilbereichen dagegen erfüllt seien (Qualitätsstufe 2). Mit Rechnung vom 30. Mai 2007 setzte die Beklagte die Kosten für die Prüfung nach Maßgabe der Kostennummern 35811, 35813, 35815 und 35817 des Kostenverzeichnisses der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Hessischen Sozialministeriums (VwKostO-SM) auf insgesamt 1.511,30 € einschließlich Mehrwertsteuer in Höhe von 19 % fest. Beigefügt war eine Erläuterung zur Berechnung der Gebühren, die - bezogen auf die einzelnen Kostennummern - den Prüfungsaufwand in Minuten, den sich daraus ergebenden "Gesamtpersonalaufwand", den "Endbetrag" sowie den "Bedeutungsanteil" mit Benennung des insoweit in Ansatz gebrachten Faktors im Verhältnis zum Gesamtpersonalaufwand auswies. Am 28. Juni 2007 erhob der Kläger gegen diese Gebührenfestsetzung beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Klage. Seine Bevollmächtigten machten in ihrer Klagebegründung vom 7. August 2008 geltend: Der Kostenbescheid sei ohne ausreichende Ermächtigungsgrundlage ergangen. Die Beklagte als Ärztliche Stelle sei nicht ordnungsgemäß beliehen worden und somit nicht befugt, Kosten für die Prüfung der Röntgeneinrichtung zu erheben. Auch die Bestimmung der Gebührenhöhe sei rechtsfehlerhaft erfolgt. Die Berechnung sei insgesamt nicht nachvollziehbar. Der ausgewiesene "Bedeutungsanteil" wie auch der Endgebührenbetrag seien willkürlich von der Beklagten festgelegt worden. Die zur Durchführung der Prüfung aufgewendete Zeit sei unangemessen hoch, was sich insbesondere mit der fehlenden Sachkunde der zu prüfenden Personen erkläre. Rechtswidrig sei ferner der Ansatz von Mehrwertsteuer in dem Gebührenbescheid. Der Kläger beantragte, den Kostenbescheid der Beklagten vom 30. Mai 2007 aufzuheben. Die Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Ihre Bevollmächtigten führten aus: Die streitige Rechnung sei sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Die Beklagte sei ordnungsgemäß beliehen worden und zur Kostenerhebung befugt. Bei der Bestimmung der Bedeutung der Amtshandlung würden verschiedene Kriterien wie die Art der Röntgeneinrichtung, das Anwendungsspektrum und die Anwendungshäufigkeit, Art und Ausmaß der festgestellten Mängel, Zugänglich- und Verfügbarkeit der Unterlagen sowie weitere spezielle Faktoren berücksichtigt. Die Berechnung im Einzelnen ergebe sich aus der dem Kostenbescheid beigefügten Erläuterung und der erstellten Excel-Tabelle. Die Vorgehensweise bei der Berechnung entspreche den Vorgaben im Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 13. Juli 2007 - 5 UE 1278/06 - (NVwZ-RR 2008, 221 ). Nach Maßgabe dieses Urteils sei eine Arbeitsanweisung der Ärztlichen Stelle Hessen erstellt worden, die den grundsätzlichen Ablauf bei der Gebührenfestlegung und in diesem Zusammenhang die Ermittlung der Bedeutung mit in Euro ausgedrückter Bedeutungshöhe innerhalb des vorgegebenen Gebührenrahmens darstelle. Nach den Kriterien in dieser Arbeitsanweisung sei im Wesentlichen schon vor Ergehen der vorgenannten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs verfahren worden. Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main wies mit Urteil vom 8. September 2008 die Klage ab. In den Entscheidungsgründen heißt es: Der angefochtene Kostenbescheid genüge den formellen Anforderungen und erweise sich auch inhaltlich als rechtmäßig. Die Ermächtigungsgrundlage hierfür sei in § 17a der Röntgenverordnung in der Fassung vom 30. April 2003 (RöV) in Verbindung mit § 1 Abs. 3 des Gesetzes über die Bestimmung von Sachverständigen und Sachverständigenorganisationen im Rahmen der Qualitätssicherung bei der medizinischen Strahlenanwendung vom 27. Februar 2004 sowie in dem Beleihungsvertrag mit dem Hessischen Sozialministerium vom 30. Januar 2004, geändert durch Vertrag vom 3. November 2004, zu sehen. Die Beklagte sei auf dieser Grundlage wirksam mit der Wahrnehmung der Aufgaben einer Ärztlichen Stelle und der Befugnis zur Gebührenerhebung für ihre Prüfungstätigkeit nach den Vorschriften des Hessischen Verwaltungskostengesetzes beliehen worden. Das Fehlen einer öffentlichen Ausschreibung vor der Beleihung der Beklagten sei unschädlich, da das seinerzeit noch einschlägige Gesetz zur Bestimmung von Sachverständigen und Sachverständigenorganisationen in der Fassung vom 28. September 2000 eine vorherige Ausschreibung nicht vorgesehen habe. Aufgrund seiner Beleihungsmacht habe das Hessische Sozialministerium die Beleihung auch auf die als "TÜV Life Service GmbH TÜV SÜD Gruppe" firmierende Beklagte umstellen können, zumal insoweit nur eine Umstrukturierung im Bereich der TÜV SÜD AG vorgenommen worden sei. - Der Kostenbescheid sei auch der Höhe nach rechtmäßig. Bei den Gebühren für die von der Beklagten berechneten Tätigkeiten nach den Ziffern 35811, 35813, 35815 und 35817 des anzuwendenden Verwaltungskostenverzeichnisses zur Verwaltungskostenordnung handele es sich um Rahmengebühren. Die festgesetzten Gebühren bewegten sich innerhalb des jeweils vorgegebenen Gebührenrahmens. Die Ausfüllung dieses Rahmens bei der Gebührenfestsetzung im Einzelfall sei in Übereinstimmung mit den in § 3 Abs. 1 HVwKostG geregelten Bemessungsgrundsätzen erfolgt. Die Beklagte habe zunächst den Verwaltungsaufwand, der mit dem Einsatz des prüfenden Personals verbunden gewesen sei, zutreffend errechnet. Durch eine über den Verwaltungsaufwand hinausgehende Gebührenfestsetzung habe sie sodann die Bedeutung der Amtshandlung für den Kostenschuldner berücksichtigt. Der von ihr angesetzte "Bedeutungsbetrag" begegne keinen Bedenken. Nicht zu beanstanden sei insbesondere, dass sie sich bei der Bemessung des Bedeutungsanteils nicht nur an dem Ausmaß der festgestellten Mängel, sondern auch an sonstigen Kriterien wie der Anzahl der Untersuchungen am Gerät, der Art des Geräts, dem Anwendungsspektrum und der Sicherheit bezüglich der Einhaltung einschlägiger Vorschriften orientiert habe. Was die Bildung der "Gesamtgebühr" angehe, so habe die Beklagte substantiiert dargelegt, dass sie sich nicht der vom Verwaltungsgerichtshof für unzulässig erklärten Methode der Zusammenrechnung von Verwaltungsaufwandsgebühr und gesondert ermittelter Bedeutungsgebühr bedient habe, sondern den Betrag des festgestellten Personalaufwands lediglich auf den Betrag der höheren Bedeutung angehoben habe. Diese Anhebung erweise sich auch im Hinblick auf das Äquivalenzprinzip als unbedenklich, denn ein Missverhältnis zwischen der bedeutungsorientiert angehobenen Gebühr und der Amtshandlung sei nicht erkennbar. - Die Beklagte habe schließlich zu Recht auch Mehrwertsteuer in Höhe von 19 % in die Berechnung der Kosten eingestellt. Unterliege die Amtshandlung selbst der Umsatzsteuer, so könne diese nach § 1 Abs. 1 Satz 2 HVwKostG auf den Gebührenschuldner abgewälzt werden. Gegen dieses Urteil, welches ihm am 18. September 2008 zugestellt worden ist, hat der Kläger am 20. Oktober 2008 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt. In der Berufungsbegründung, die innerhalb der vom Vorsitzenden antragsgemäß verlängerten Begründungsfrist bei Gericht eingegangen ist, machen seine Bevollmächtigten geltend: Der angegriffene Kostenbescheid sei rechtswidrig und verletze den Kläger in seinen Rechten. Es fehle bereits an einer wirksamen Beleihung der Beklagten mit der Wahrnehmung der Aufgaben einer Ärztlichen Stelle und der Befugnis zur Kostenerhebung. Der Beleihungsvertrag vom 30. Januar 2004 sehe als Beliehene die TÜV Industrie Service GmbH vor. Nicht diese, sondern die davon zu unterscheidende TÜV SÜD Life Service GmbH erhebe jedoch im vorliegenden Fall als Ärztliche Stelle die streitigen Kosten für eine von ihr durchgeführte Kontrolle zur Qualitätssicherung. Soweit sich die Beklagte darauf berufe, dass die Beleihung durch Änderungsvertrag mit dem Hessischen Sozialministerium vom 21. Dezember 2005 auf sie selbst übertragen worden sei, könne dem nicht gefolgt werden. Eine Firma "TÜV Industrie Service GmbH TÜV SÜD Gruppe GmbH", von der in dem Vertrag vom 21. Dezember 2005 die Rede sei, gebe es nicht. Im Übrigen hätte die Vertragsänderung zwischen den Parteien des Ausgangsvertrages vereinbart werden müssen. Das sei nicht geschehen. Vielmehr sei der Änderungsvertrag durch einen Geschäftsführer der Firma TÜV Life Service GmbH TÜV SÜD Gruppe unterzeichnet worden. In seinem Schreiben vom 25. Oktober 2006 gebe das Hessische Sozialministerium an, dass mit dem Vertrag vom 21. Dezember 2005 lediglich die Bezeichnung des beliehenen Unternehmers habe geändert werden sollen. Es könne mithin nicht die Vorstellung bestanden haben, die Beleihung auf einen anderen Rechtsträger zu übertragen. Eben dies wäre aber erforderlich gewesen, denn bei den Firmen TÜV Industrie Service GmbH und TÜV Life Service GmbH handele es sich um zwei unterschiedliche juristische Personen. Nach allem sei der Vertrag vom 21. Dezember 2005 weder formell noch inhaltlich geeignet gewesen, die Übertragung der Beleihung auf die Beklagte herbeizuführen. - Die Festsetzung von 19 % Mehrwertsteuer in dem angefochtenen Gebührenbescheid sei deshalb rechtswidrig, weil die Beklagte als beauftragte Ärztliche Stelle nicht der Umsatzsteuerpflicht unterliege. Das vorgelegte Schreiben des Finanzamts München vom 19. Juli 2002 sei insoweit nicht aussagekräftig, denn die Beleihung der TÜV Industrie Service GmbH sei unstreitig erst im Jahre 2004 erfolgt. Außerdem betreffe die in diesem Bescheid erwähnte Tätigkeit von Sachverständigen in der Qualitätssicherung nicht die Tätigkeit einer Ärztlichen Stelle, sondern Tätigkeiten von Sachverständigenmitarbeitern der Firma TÜV Süddeutschland Holding AG im Bereich der Qualitätssicherung. Der Kläger beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 8. September 2008 - 4 E 1855/07 (1) - abzuändern und den angefochtenen Kostenbescheid der Ärztlichen Stelle Hessen der TÜV SÜD Life Service GmbH mit der Nr. 2630043925 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Ihre Bevollmächtigten führen in ihrer Berufungserwiderung vom 6. Oktober 2009 aus: Die Annahme des Klägers, die Beklagte sei nicht wirksam beliehen worden, sei nicht haltbar. Nach erfolgter Beleihung der TÜV Süddeutschland Bau und Betrieb GmbH mit Aufgaben der Ärztlichen Stelle nach § 17a Abs. 1 RöV in der Fassung vom 30. April 2003 durch den Vertrag vom 30. Januar 2004 unter Ersetzung eines ersten Vertrages vom 30. März 1999 sei als Folge einer Umfirmierung in "TÜV Industrie Service GmbH TÜV SÜD Gruppe" unter dem 3. November 2004 ein Änderungsvertrag geschlossen worden, der u.a. die Umstellung auf die neue Firmenbezeichnung zum Gegenstand habe. Nachdem dann die Ärztliche Stelle Hessen auf die "TÜV Life Service GmbH TÜV SÜD Gruppe" als andere Tochtergesellschaft der TÜV SÜD AG übergegangen sei, habe man durch erneuten Änderungsvertrag vom 21. Dezember 2005 die Fortsetzung der Beleihung mit der "TÜV Life Service GmbH TÜV SÜD Gruppe" als neuer Rechtsträgerin vereinbart. Die spätere Umbenennung in "TÜV SÜD Life Service GmbH" habe sodann mangels Änderung der Rechtsträgerschaft keine Vertragsanpassung erfordert. Mit Wirkung ab 1. Februar 2009 sei an die Stelle des bis dahin bestehenden Beleihungsvertrages ein "Anschlussvertrag" zwischen dem Land Hessen und der TÜV SÜD Life Service GmbH getreten, dessen Geltungsdauer am 31. Januar 2014 ende. Der Vertragsübergang von der TÜV SÜD Industrie Service GmbH auf die TÜV SÜD Life Service GmbH habe sich mit Zustimmung der früher beliehenen TÜV SÜD Industrie Service GmbH vollzogen, wie sich aus einer von sämtlichen Beteiligten unterzeichneten Bestätigung vom 27. März 2007 ergebe. Die Formulierung in Ziff. 1 des Vertrages vom 21. Dezember 2005, dass die Bezeichnung "TÜV Industrie Service GmbH TÜV SÜD Gruppe" durch die Bezeichnung "TÜV Life Service GmbH TÜV SÜD Gruppe" ersetzt werde, sei nach dem Willen der Vertragsparteien so zu verstehen, dass ein neuer Vertragsschluss zwischen dem Land Hessen und einem neuen Rechtsträger unter Ausscheiden des bisherigen Vertragspartners habe stattfinden sollen. Den auf die Berechnung von Umsatzsteuer bezogenen Einwand des Klägers habe bereits der Hessische Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 13. Juni 2007 für unberechtigt erklärt. Die Beklagte erbringe mit ihrer Tätigkeit der Qualitätssicherung als Sachverständige sonstige Leistungen, die gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 9 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) umsatzsteuerbare Leistungen darstellten. Da diese Leistungen nicht in einen Steuerbefreiungstatbestand im Sinne des § 4 UStG einzuordnen seien, unterlägen sie der Umsatzsteuerpflicht und seien damit den umsatzsteuerpflichtigen Umsätzen der TÜV Süddeutschland Holding AG als Organträgerin zuzurechnen. Die steuerrechtlichen Feststellungen bezögen sich unmittelbar auch auf die Beklagte als Tochtergesellschaft. Dementsprechend führe die Beklagte die von ihr geltend gemachte Umsatzsteuer auch tatsächlich ab. Nach § 1 Abs. 1 Satz 2 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes (HVwKostG) sei die Umsatzsteuer, der die Amtshandlung unterliege, beim Kostenschuldner zu erheben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten (2 Bände) Bezug genommen.