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Beschluss

5 A 1906/17.Z

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2018:0411.5A1906.17.Z.00
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Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 4. August 2017 - 1 K 4306/16.GI - wird abgelehnt. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 17.037,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 4. August 2017 - 1 K 4306/16.GI - wird abgelehnt. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 17.037,00 € festgesetzt. Der Antrag der Klägerin - einer GmbH und Co. KG - auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 04.08.2017 bleibt ohne Erfolg. Die von ihrem Bevollmächtigten gerügten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils, der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache, der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache und eines Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 und 5 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) ergeben sich sämtlich nicht aus seinen Ausführungen. Dabei genügt es nicht, um der Darlegungspflicht nach § 124 Abs. 4 Satz 4 VwGO zu genügen, auf Ausführungen erster Instanz - etwa in der Klageschrift - zu verweisen. Vielmehr ist eine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil erforderlich. Mit Bescheid vom 11. März 2016 erteilte das Regierungspräsidium Darmstadt der Klägerin - sie betreibt Basaltsteinbrüche, Asphaltmischanlagen und Einlagerungsstellen für Bodenaushub - die "Zulassung des Hauptbetriebsplans vom 1. August 2015 bis zum 31. Juli 2019 für das Werk X...". Mit Bescheid vom 21. November 2016 setzte das Regierungspräsidium die Kosten für diesen Bescheid auf insgesamt 20.494,40 € fest (3.407,40 € Aufwand multipliziert mit einem Bedeutungsfaktor von 6,0). Die dagegen gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 4. August 2017 als unbegründet abgewiesen. Die Ausführungen des Bevollmächtigten der Klägerin zum Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) wecken beim Senat keine derartigen Zweifel. Dafür wäre es erforderlich, um der Darlegungspflicht nach § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO zu genügen, eine tatsächliche Feststellung oder einen Rechtssatz, auf dem die verwaltungsgerichtliche Entscheidung beruht, mit schlüssigen Gegenargumenten ernsthaft in Zweifel zu ziehen. Dies ist dem Bevollmächtigten mit seinem Vorbringen nicht gelungen, das im Wesentlichen die Ausführungen erster Instanz wiederholt oder darauf verweist. Soweit der Bevollmächtigte der Klägerin erneut die formelle Rechtmäßigkeit des streitigen Kostenfestsetzungsbescheids insofern in Zweifel zieht, als er nicht den Anforderungen des Begründungsgebots des § 39 Abs. 1 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz - HVwVfG - genüge, verweist der Senat weitgehend auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts. Das Begründungsgebot nach § 39 Abs. 1 HVwVfG regelt die an die verfahrensrechtlich korrekte Begründung eines Verwaltungsakts zu stellenden Anforderungen. Diesen ist bereits genügt, wenn die Begründung die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe enthält, die die Behörde tatsächlich zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Auf ihre inhaltliche Richtigkeit kommt es insoweit nicht an. In der Begründung muss die Behörde nicht auf alle denkbaren Fragen eingehen. Vielmehr geht es um die aus ihrer Sicht tragenden Gründe (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 18. Aufl. 2017, § 39 Rn. 18 ff.). Diesen Anforderungen genügt der Kostenfestsetzungsbescheid erkennbar. Er nennt die Berechnungsgrundlagen sowie die für die Behörde maßgeblichen Kriterien zur Festlegung des Bedeutungsfaktors von 6,0, nämlich die Fördermengen für den Zeitraum der Laufzeit des Hauptbetriebsplanes sowie der die Regellaufzeit von 2 Jahren überschreitenden mit dem Genehmigungsbescheid zugelassenen Laufzeit von 4 Jahren. Zu Recht verweist das Verwaltungsgericht auch auf die Möglichkeit einer Heilung nach § 45 Abs. 1 Nr. 2 HVwVfG bei fehlender oder unzureichender Begründung. Allerdings sieht der Senat für deren Notwendigkeit im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte. Soweit der Bevollmächtigte der Klägerin darauf verweist, dass das Verwaltungsgericht zusätzlich Ausführungen dazu macht, dass im Kostenbescheid das Wort "insbesondere" verwendet worden sei, obwohl dieses Wort in dem Bescheid nicht auftauche, ist dies richtig, aber letztlich unschädlich, denn diese Ausführungen beeinflussen die Richtigkeit des Ergebnisses des Urteils nicht. Auch die Einwände hinsichtlich der materiellen Rechtmäßigkeit des Kostenfestsetzungsbescheides wecken beim Senat keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung. So wendet sich der Bevollmächtigte der Klägerin gegen die Festlegung des so genannten "Bedeutungsfaktors" durch den Beklagten und rügt einen Widerspruch in den Gründen des angefochtenen Urteils. Grundlage für die Erhebung der Kosten für die Zulassung des Rahmenbetriebsplans sind die Vorschriften des Hessischen Verwaltungskostengesetzes in Verbindung mit Nr. 1121 des Kostenverzeichnisses zu der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - VwKostG-MUKLV - vom 8. Dezember 2009 (GVBl. I Seite 522, in der zuletzt geänderten Fassung vom 14. Dezember 2014, GVBl. I 2015 Seite 2). Danach ist für die Entscheidung über die Zulassung eines Betriebsplanes ohne Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens (§ 51 BBergG) eine Gebühr innerhalb eines Rahmens von 300 bis 54.000 € zu erheben. Gemäß § 6 Abs. 2 HVwKostG gilt bei Rahmengebühren für die Festsetzung der Gebühr im Einzelfall § 3 Abs. 1 und Abs. 4 HVwKostG sinngemäß. Gemäß § 3 Abs. 1 HVwKostG ist bei der Bemessung der Gebühr von dem mit der Amtshandlung verbundenen Verwaltungsaufwand aller an der Amtshandlung Beteiligten auszugehen (Satz 1). Außerdem ist die Bedeutung der Amtshandlung für den Empfänger der Amtshandlung zum Zeitpunkt ihrer Beendigung zu berücksichtigen (Satz 2). Die Gebühr darf den Verwaltungsaufwand nur dann unterschreiten (Kostenunterschreitungsverbot), wenn dies aus Gründen des öffentlichen Interesses oder der Billigkeit erforderlich ist oder wenn die Amtshandlung für den Empfänger der Amtshandlung belastend wirkt (Satz 3). Schließlich darf die Gebühr nicht in einem Missverhältnis zur Amtshandlung stehen (Satz 4). In ihrer unmittelbaren Anwendung wendet sich die Vorschrift in dieser Form an den Verordnungsgeber, der gemäß § 2 HVwKostG ermächtigt ist, die einzelnen Amtshandlungen, für die Kosten zu erheben sind, und die Höhe der Kosten zu bestimmen. Bei der Ausfüllung von Rahmengebühren gilt sie sinngemäß. Mit der Formulierung "Berücksichtigung" der Bedeutung der Amtshandlung ist die Pflicht zur Angleichung der Gebührenhöhe an einen im Vergleich zum Aufwandsbetrag höheren oder niedrigeren Betrag gemeint, der aufgrund entsprechender Bewertung auf die Bedeutung der Amtshandlung für deren Empfänger entfällt. Die Gebühr soll danach im Fall einer höheren Bedeutung bis auf den dafür angesetzten höheren Betrag angehoben und im Fall einer niedrigeren Bedeutung auf den dafür angesetzten niedrigeren Betrag abgesenkt werden. Die letztgenannte Möglichkeit besteht allerdings - wie oben ausgeführt - nur beschränkt (vgl. insgesamt dazu: Urteile des Senats vom 4. November 2009 - 5 A 2308/08 -, GemHH 2010, 113; und vom 19. Mai 2010 - 5 A 71/10 -, beide Juris). Hier ist der Beklagte bei der Kostenfestsetzung von dem für den Genehmigungsbescheid entstandenen Verwaltungsaufwand ausgegangen. Daraufhin hat er die Gebühr auf einen höheren Bedeutungsbetrag angehoben, indem er den Betrag des Verwaltungsaufwandes mit einem Bedeutungsfaktor - hier dem Faktor 6 - multipliziert hat. Dabei hat er verschiedene Kriterien für diese Bewertung der Bedeutung der Amtshandlung "Zulassung des Betriebsplans ohne Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens" in dem Kostenfestsetzungsbescheid dargelegt, und zwar die Fördermengen für den Zeitraum der Laufzeit des genehmigten Hauptbetriebsplanes und die Tatsache, dass die zugelassene Laufzeit die Regellaufzeit von zwei Jahren überschreitet. Diese Kriterien sind einheitlich in den so genannten Leitlinien zur Ermittlung des Bedeutungsfaktors ("Ergebnis Bedeutungsfaktor") vom 4. August 2011 [Bl. 47 bis 49 der Gerichtsakte] niedergelegt. Danach hat sich der Beklagte bei der Gebührenbemessung gerichtet. Die Leitlinien sehen vor, dass die Fördermenge zu dem erwartenden Gewinn im Verhältnis zum Verwaltungsaufwand durch einen Faktor gewichtet wird. Dabei wird von einer durchschnittlichen Gewinnerwartung pro Tonne Förderung von 0,50 € ausgegangen, wovon 0,5 Cent pro Tonne zugelassener Förderung als Bezugsgröße für den Bedeutungsfaktor herangezogen werden. Nach der Fördermenge gestaffelt wird in einer Tabelle ausgehend von der Menge jeweils der Bedeutungsfaktor als Multiplikator des Verwaltungsaufwands festgelegt. Ab einer Fördermenge von über 1.000.000 t ist der Bedeutungsfaktor 6 festgelegt. Begrenzt wird die Gebühr durch den Gebührenrahmen. Wie das Verwaltungsgericht bereits ausgeführt hat, haben die Kriterien einen unmittelbaren Bezug zu dem Vorteil, den die Klägerin aus der Amtshandlung erlangt. Hinsichtlich der Bewertung der Bedeutung der Amtshandlung steht der Behörde eine Entscheidungsprärogative zu, die gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist. Diese erstreckt sich auch auf die Frage, in welchem Verhältnis Verwaltungsaufwand einerseits und Bedeutung der Amtshandlung andererseits in den Gebührenansatz im Einzelfall einfließen. Das Gericht hat dabei lediglich zu überprüfen, ob diese beiden Faktoren im Einzelfall in einer angemessenen Werterelation stehen, keines der beiden Bemessungsmerkmale unverhältnismäßig und pauschal zu Buche schlägt und beide Faktoren erkennbar erwogen worden sind (vgl. Urteil des Senats vom 2. Dezember 2015 - 5 A 1571/14 -, Juris). Insofern sind die Erwägungen des Beklagten zur Ausfüllung des Gebührenrahmens nicht zu beanstanden. Soweit der Bevollmächtigte der Klägerin bemängelt, dass auf diese Weise keine Differenzierung hinsichtlich der Genehmigung des Abbaus unterschiedlicher Rohstoffe mit unterschiedlicher Gewinnerwartung bestehe, ist er schon nicht substantiiert dem Vorbringen des Beklagten und der Auffassung des Verwaltungsgerichts entgegengetreten, dass insofern - zumindest in Hessen - keine derartig gravierenden Unterschiede bestehen, die Bedenken im Hinblick auf die Zugrundelegung einer einheitlichen Gewinnerwartung begründen könnten. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht auf die Zulässigkeit von Pauschalierungen und Typisierungen im Rahmen der Gebührenbemessung verwiesen. Auch den vom Bevollmächtigten der Klägerin gerügten Widerspruch im Urteil des Verwaltungsgerichts zwischen einer Feststellung, die Rohstoffvielfalt in Hessen sei gering, und der Feststellung, eine Vielzahl unterschiedlicher Bodenschätze werde gefördert, vermag der Senat nicht nachzuvollziehen. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht hinsichtlich des Vorbringens der Klägerin, in Hessen werde eine Vielzahl unterschiedlicher Bodenschätze gefördert, darauf verwiesen, dass es nicht Aufgabe der Gebührenerhebung sei, für eine Gerechtigkeit bis ins kleinste Detail zu sorgen, sondern dass bei jeder Gebührenfestsetzung typisiert und pauschaliert werden dürfe. Entgegen der Auffassung des Bevollmächtigten der Klägerin bestehen auch keine Bedenken hinsichtlich des so genannten Äquivalenzprinzips, das in § 3 Abs. 1 Satz 4 HVwKostG normiert ist. Danach darf die Gebühr nicht in einem Missverhältnis zu der Amtshandlung stehen. Dies ist angesichts der Gesamthöhe der Gebühr für die Genehmigung des Hauptbetriebsplans von 20.494,40 € und der sich aus der Genehmigung ergebenden wirtschaftlichen Nutzungsmöglichkeit für die Klägerin ausgeschlossen. Gerade der Bezug auf die Gewinnmöglichkeit aus der Genehmigung sorgt für eine Orientierung am Verhältnis zum Nutzen aus der beantragten Amtshandlung. Keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses der erstinstanzlichen Entscheidung wecken auch die Ausführungen des Bevollmächtigten der Klägerin hinsichtlich der Richtlinie 2006/123/EG vom 12. Dezember 2006 (ABl. L 376 vom 27. Dezember 2006, Seite 36), der so genannten "Dienstleistungsrichtlinie", im Zusammenhang mit § 3 Abs. 4 HVwKostG. Dort ist geregelt, dass dann, wenn ein Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaften Vorgaben für die Höhe der Verwaltungskosten enthält, diese nach Maßgabe des Rechtsakts zu bemessen sind. Zu Recht geht das Verwaltungsgericht allerdings davon aus, dass die Dienstleistungsrichtlinie auf die Gebührenerhebung für die Zulassung eines Hauptbetriebsplans keine Anwendung findet. "Dienstleistung" im Sinne dieser Richtlinie ist gemäß Art. 4 Nr. 1 jede von Art. 50 EG-Vertrag (entspricht heute Art. 57 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union) erfasste selbstständige Tätigkeit, die in der Regel gegen Entgelt erbracht wird, soweit sie nicht den Vorschriften über den freien Waren- und Kapitalverkehr und über die Freizügigkeit der Personen unterliegt, insbesondere gewerbliche, kaufmännische, handwerkliche und freiberufliche Tätigkeiten. Darunter fällt die genehmigte Tätigkeit der Klägerin - Zulassung eines Hauptbetriebsplans für den Basaltabbau - erkennbar nicht. Dies zeigt sich auch in der bereits vom Verwaltungsgericht genannten Erwägung Nr. 9, wonach die Richtlinie unter anderem keine Anwendung auf die Anforderungen nach Vorschriften bezüglich der Bodennutzung findet. Dass die Klägerin das abgebaute Material in der Folge veräußert, ist für die Genehmigung des Abbaus, auf die sich die Gebührenerhebung bezieht, nicht von Bedeutung (vgl. auch: VG Stuttgart, Urteil vom 21. März 2012 - 3 K 1509/10 -, DVBl 2012, 851 = Juris). Insofern greifen auch die Ausführungen zu einer so genannten "Inländerdiskriminierung" durch den Ausschluss der Klägerin vom Geltungsbereich der Dienstleistungsrichtlinie nicht durch, da die bergrechtlichen Abbaugenehmigungen auch für ausländische Unternehmen nicht dieser Richtlinie unterfallen. Soweit der Bevollmächtigte der Klägerin erneut einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG dadurch rügt, dass angeblich das Regierungspräsidium Gießen in vergleichbaren Fällen keine Gebühren festsetzt, fehlt es bereits an jeglicher Substantiierung in der Begründung des Zulassungsantrags. Im Übrigen verweist der Beklagte insofern zu Recht darauf, dass es einen Anspruch auf eine so genannte "Gleichbehandlung im Unrecht" nicht gibt. Eine Wahlfreiheit der Behörde, Gebühren für die Genehmigung eines Hauptbetriebsplans zu erheben, besteht nicht. Auch soweit sich der Bevollmächtigte der Klägerin gegen die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu einem Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 GG) wendet, weckt dies keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses des erstinstanzlichen Urteils. Zu Recht verweist der Bevollmächtigte darauf, dass zwischen der Betriebsplanzulassung und den für diese Amtshandlung erhobenen Kosten unterschieden werden muss. Ein durch Gemeinwohlbelange gerechtfertigter Eingriff in die Berufsausübung liegt in der gesetzlich vorgeschriebenen Zulassung des Betriebsplans. Dies stellt auch der Bevollmächtigte nicht in Abrede. Einen Eingriff in die Berufsausübung durch die Gebührenfestsetzung vermag der Senat angesichts der Höhe der festgesetzten Gebühr nicht zu erkennen. Ein solcher wäre erst zu erwägen, wenn die Höhe der Gebühr die Berufsausübung der Klägerin beeinträchtigen könnte. Aus den Ausführungen des Bevollmächtigten der Klägerin ergibt sich auch nicht der Zulassungsgrund der tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes ist es erforderlich, besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufzuführen, die über den Schwierigkeitsgrad durchschnittlicher Verwaltungsstreitverfahren hinausgehen. Dazu bezieht sich der Bevollmächtigte zum einen auf die Frage, nach der Auslegung und Anwendung von § 3 Abs. 4 HVwKostG in Verbindung mit der Dienstleistungsrichtlinie. Beide Fragen lassen sich jedoch aus dem Wortlaut der gesetzlichen Vorschriften und ihrer Systematik ohne besondere Schwierigkeiten beantworten, wie oben bereits ausgeführt worden ist. Auch eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist nicht dargelegt. Wird die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend gemacht, so muss, um den gesetzlichen Darlegungserfordernissen zu genügen, dargetan werden, welche konkrete und in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausreichende Rechtsfrage oder welche bestimmte und für eine Vielzahl gleich gelagerter Fälle bedeutsame Frage tatsächlicher Art im Berufungsverfahren geklärt werden soll und inwieweit diese Frage einer (weitergehenden) Klärung im Berufungsverfahren bedarf. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne der vorgenannten verfahrensrechtlichen Bestimmung hat ein Verwaltungsstreitverfahren nur dann, wenn es eine tatsächliche oder rechtliche Frage aufwirft, die für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich ist und über den Einzelfall hinaus im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung einer Klärung bedarf. Der Bevollmächtigte der Klägerin benennt als klärungsbedürftige Rechtsfrage: "Welche Anforderungen stellt die nationale Rechtsordnung, insbesondere § 3 Abs. 1 Satz 2 HVwKostG, an die Bemessung des dort geregelten so genannten "Bedeutungsfaktors" als Kostenaufschlag zum reinen Verwaltungsaufwand (§ 3 Abs. 1 Satz 1 HVwKostG) bei der Festsetzung von Verwaltungsgebühren, insbesondere: Genügt ein einziges Kriterium als Bemessungsgrundlage oder bedarf es der Festlegung mehrerer Kriterien und einer Kriterienfolge? Sind Maßstab für die Bemessung des Bedeutungsfaktors die mit der genehmigten Tätigkeit aus dem Grundlagenbescheid für die Kostenfestsetzung verbundenen Vor- und Nachteile oder sind es die durch die Ausübung dieser Tätigkeit für den Genehmigungsinhaber zu erwartenden Gewinne?" Diese Frage(n) sind zum einen nicht klärungsbedürftig, zum anderen - zumindest teilweise - auch nicht entscheidungserheblich. Die Anforderungen an die Berücksichtigung der Bedeutung der Amtshandlung für den Empfänger nach § 3 Abs. 1 Satz 2 HVwKostG sind in der Rechtsprechung des Senats bereits umfassend geklärt (siehe die oben aufgeführte Rechtsprechung mit weiteren Nachweisen). Ob ein einziges Kriterium oder mehrere Kriterien bei der Bemessung der Bedeutung für den Empfänger der Amtshandlung zu berücksichtigen sind, liegt, wie oben bereits ausgeführt worden ist, in der - sachgerecht auszuübenden - Entscheidungsprärogative der kostenfestsetzenden Behörde. Weiterhin benennt der Bevollmächtigte als klärungsbedürftige Rechtsfrage: "Ist das Äquivalenzprinzip des § 3 Abs. 1 Satz 4 HVwKostG als Gebührenkorrektiv erst dann verletzt bzw. verlangt das Vorliegen eines groben Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung, dass die Bemessungshöhe konkret dazu geeignet ist, den Betrieb des Adressaten des Kostenfestsetzungsbescheid unrentabel zu machen und ihn von weiteren Betrieb abzuhalten, also ihn faktisch zu enteignen?" Diese Frage lässt sich sowohl aus dem Gesetz als auch aus der Rechtsprechung des Senats bereits eindeutig beantworten. Maßgeblich ist, dass die Gebühr nicht in einem Missverhältnis zu der Amtshandlung stehen darf. Insofern ist die Frage auch nicht entscheidungserheblich. Auch das Verwaltungsgericht geht in den Gründen seiner Entscheidung nicht davon aus, dass ein Missverhältnis erst erreicht werden kann, wenn die Tätigkeit, die durch die Amtshandlung ermöglicht wird, unrentabel ist. Vielmehr stützt es seine Erwägungen, nachteilige Wirkungen der Gebührenhöhe seien nicht zu befürchten, zusätzlich darauf, eine abschreckende Wirkung im Hinblick auf die Rentabilität des Betriebes sei nicht zu befürchten. Die weitere Frage, ob die Nichtanwendung der Dienstleistungsrichtlinie auf reine Inlandssachverhalte einen Fall der nach Art. 3 Abs. 1 GG unzulässigen Inländerdiskriminierung darstelle, ist bereits ebenfalls nicht entscheidungserheblich. Wie sich aus den Ausführungen zum Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils ergibt, ist die Dienstleistungsrichtlinie bereits nicht anwendbar. Die daran anknüpfenden weiteren von dem Bevollmächtigten der Klägerin genannten Fragen zur Anwendbarkeit der Dienstleistungsrichtlinie begründen ebenfalls keine grundsätzliche Bedeutung. Wie bereits oben ausgeführt lassen sie sich aus dem Wortlaut der Richtlinie bereits eindeutig beantworten. Letztlich ergibt sich aus den Ausführungen des Bevollmächtigten der Klägerin auch nicht der Zulassungsgrund eines der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegenden Verfahrensmangels, der geltend gemacht wird und vorliegt und auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Dazu rügt er, das Verwaltungsgericht habe durch die im Einvernehmen mit den Beteiligten allein entscheidende Berichterstatterin keine eigene Entscheidung getroffen, sondern Gründe aus einem früheren Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen unbesehen auf die Fallkonstellation des vorliegenden Falles übertragen. So würden in den Entscheidungsgründen bei der Erwähnung des von dem Beklagten angesetzten Verwaltungsaufwands und bei der Erwähnung der Gesamtgebühr an zwei Stellen nicht die Beträge des im vorliegenden Verfahren streitigen Kostenbescheides, sondern die Beträge aus einem früheren Urteil des Verwaltungsgerichts genannt. Auch werde bei der Prüfung der Anforderungen an die Begründung des Bescheides aus § 39 Abs. 1 HVwKostG der Wortlaut des Bescheides aus dem früheren Verfahren ("insbesondere") zugrunde gelegt, obwohl diese Formulierung im streitigen Kostenbescheid nicht auftauche. Damit ist ein Verfahrensmangel, der zur Zulassung der Berufung führt, nicht dargelegt. So nennt der Bevollmächtigte der Klägerin bereits keine konkrete Verfahrensnorm, die durch das Urteil verletzt sein soll. Geht man zu Gunsten der Klägerin davon aus, dass eine Verletzung des Grundrechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) gerügt werden soll, ist auch diese nicht erkennbar. Dieses Grundrecht verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Es soll als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die von den Fachgerichten zu treffende Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, die ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 108 Rn. 19). Nach § 108 Abs. 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. Dies setzt voraus, dass die wesentlichen der Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung dienenden Tatsachenbehauptungen in den Entscheidungsgründen verarbeitet werden und die tatsächlichen Umstände und rechtlichen Erwägungen wiedergegeben werden, die das Gericht zu seiner Entscheidung bestimmt haben. Das Gericht ist allerdings nicht verpflichtet, auf jedes Vorbringen eines Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich einzugehen (Kopp/Schenke, a.a.O., Rn. 30 m.w.N.). Hier hat das Verwaltungsgericht den zu Grunde liegenden Sachverhalt im Tatbestand umfassend dargestellt und in den Entscheidungsgründen seine Erwägungen zur Entscheidungsfindung ausgeführt. Insofern ist es unschädlich, wenn ein Gericht Erwägungen, die es bereits in einem früheren Verfahren entscheidungstragend zugrunde gelegt hat, in einem späteren Verfahren erneut zugrunde legt. Schreib- oder Übertragungsfehler oder auch tatsächlich oder rechtlich fehlerhafte Ausführungen führen dabei für sich allein nicht zu der Schlussfolgerung, das Gericht habe gar nicht seine Entscheidung inhaltlich erwogen und eigenständig gefällt. Konkrete Anhaltspunkte dafür sind im vorliegenden Fall nicht zu erkennen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über den Streitwert auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 3 Satz 1 Gerichtskostengesetz - GKG -. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 GKG).