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Beschluss

5 B 2139/09

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2010:0406.5B2139.09.0A
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Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 22. Juni 2009 - 12 L 421/09.F - wird zurückgewiesen. Die Antragsteller haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 22.084,89 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 22. Juni 2009 - 12 L 421/09.F - wird zurückgewiesen. Die Antragsteller haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 22.084,89 € festgesetzt. Mit ihrer Beschwerde verfolgen die Antragsteller ihren in erster Instanz erfolglos gebliebenen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Widersprüche gegen die Heranziehung zu einem Straßenausbaubeitrag in Höhe von 66.254,66 € aus Anlass der Erneuerung der X...straße für ihre Grundstücke Gemarkung Kronberg, Flur …, Y...straße … - …, weiter. Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet. Auch der Senat hat unter Berücksichtigung der im Beschwerdeverfahren allein zu prüfenden Beschwerdegründe der Antragsteller (§ 146 Abs. 4 Satz 6 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Heranziehungsbescheide, die es nach der im einstweiligen Rechtschutzverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO entsprechend anzuwendenden Vorschrift des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO rechtfertigen, die aufschiebende Wirkung der Widersprüche anzuordnen. Zur Begründung seiner Entscheidung führt das Verwaltungsgericht aus, es habe keinen Zweifel, dass für die Straßenbaumaßnahme an der X...straße ein beitragsfähiger Aufwand von 553.205,18 € entstanden sei, von dem ein Gemeindeanteil von 25% in Abzug zu bringen sei, da die Verkehrsanlage überwiegend dem Anliegerverkehr diene. Die Ausbaustraße vermittele den Grundstücken der Antragsteller eine vorteilhafte Inanspruchnahmemöglichkeit. Dies gelte nach dem Grundbuchgrundstücksbegriff sowohl für 28 Grundstücke des Grundbuchblatts 3690 als auch für das Grundbuchblatt 4833, da diese Grundstücke im Eigentum derselben Person stünden und einheitlich genutzt würden. Da die Grundstücke im Abrechungsgebiet unterschiedlich nutzbar seien, werde der umlagefähige Aufwand nicht nach der Grundstücksfläche, sondern nach der Veranlagungsfläche verteilt. Diese ergebe sich durch das Vervielfachen der Grundstücksfläche mit den Nutzungsfaktoren des § 6 Satz 2 StrBS. Allein für das Flurstück …/3 ergebe sich aus der Größe von 22.719 m² und einem Nutzungsfaktor von 1,25 entsprechend der im Bebauungsplan festgesetzten zwei Vollgeschosse nach Abzug der Eckgrundstücksvergünstigung eine Veranlagungsfläche von 18.932,50 m², die diejenige in den angefochtenen Bescheiden zu Grunde gelegte bei weitem überschreite. Aus der planerischen Festsetzung einer Teilfläche von 20.219 m² als Parkanlage folge keine Reduzierung des Nutzungsfaktors, da die Voraussetzungen, unter denen eine Aufteilung des Grundstücks in Teilflächen, für die ein unterschiedlicher Nutzungsfaktor in Ansatz zu bringen sei, nicht vorlägen. Für die Entscheidung sei es deshalb ohne Belang, ob und in welcher Höhe die anderen Grundstücke des Anwesens der Antragsteller an der Verteilung des umlagefähigen Aufwandes zu beteiligen seien. Die dagegen erhobenen Einwendungen des Bevollmächtigten der Antragsteller wecken beim Senat im Ergebnis keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der mit den Heranziehungsbescheiden geltend gemachten Ausbaubeiträge. Entgegen der Auffassung des Bevollmächtigten der Antragsteller dient die Verkehrsanlage nicht überwiegend dem innerörtlichen Durchgangsverkehr. Maßgeblicher Anhaltspunkt für die für die Bestimmung des Anteils der Gemeinde am beitragsfähigen Aufwand erforderliche Einstufung der Straße ist die ihr zuteil werdende Funktion nach der Verkehrsplanung der Gemeinde sowie ihre straßenrechtliche Einordnung. Anliegerverkehr ist danach derjenige Ziel- und Quellverkehr, der über die betreffende Straße zu den an ihr liegenden Grundstücken oder von ihnen weg geführt wird. Dem innerörtlichen Durchgangsverkehr dient eine Straße dann, wenn sie - neben der Aufnahme des Ziel- und Quellverkehrs ihrer eigenen Anliegergrundstücke - ihrer Funktion nach der Durchleitung von Verkehr zu anderen innerörtlichen Erschließungsanlagen und Baugebieten dient. Soweit § 11 Abs. 3 Hess. KAG - und gleichlautend § 3 Abs. 1 der Straßenbeitragssatzung der Antragsgegnerin - im Rahmen der Einordnung in die einzelnen Stufen jeweils darauf abstellen, dass die betreffende Straße "überwiegend" dem für die Einstufung maßgeblichen Verkehr dient, ist bei der erforderlichen wertenden Ausfüllung dieses Begriffs vorrangig auf die zuvor dargestellte, der Straße zuteil werdende Funktion abzustellen (Senatsurteil vom 30. Oktober 2007 - 5 UE 1211/07 -, KStZ 2008, 71 mit weiteren Nachweisen über die Senatsrechtsprechung). Unter Beachtung dieser Grundsätze hat der Senat im Rahmen der im Eilverfahren allein gebotenen summarischen Überprüfung keine Zweifel an der Einordnung der Ausbaustraße als Verkehrsanlage, die überwiegend dem Anliegerverkehr dient. Als eine zwischen A...straße und der Straße „Am B...“ liegende Wohnstraße ist nach den dem Senat vorliegenden Unterlagen nicht erkennbar, welchem Verkehr sie zur Durchleitung zu anderen innerörtlichen Erschließungsanlagen und Baugebieten dienen könnte. Allein der Umstand, dass durch die X...straße eine Stadtbuslinie geführt wird, kann angesichts der wenigen Bewegungen - nach dem Vortrag der Antragsteller fährt der Bus im halbstündigen Rhythmus - die ihr zuteil werdende Funktion nicht ändern. Im Übrigen dient auch dies gerade der Erschließung der anliegenden Grundstücke. Soweit der Bevollmächtigte der Antragsteller die vorteilhafte Inanspruchnahmemöglichkeit von Grundstücksflächen über die des Flurstückes …/66 hinaus in Zweifel zieht, weist das Verwaltungsgericht zu Recht darauf hin, dass auch für die Hinterliegergrundstücke die dauerhafte Möglichkeit zur Inanspruchnahme der Straße und damit ein beitragsrechtlich relevanter Vorteil besteht, weil die Grundstücke im Eigentum derselben Personen stehen und die Grundstücke einheitlich genutzt werden. Zur weiteren Begründung nimmt der Senat gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts Bezug, die er sich zu Eigen macht. Die Hinweise in der Beschwerdeschrift auf die großen räumlichen Distanzen, auf die Trennung der Grundstücke durch den Winkelbach und den dichten Baumbestand jenseits dieses Bachlaufs wecken beim Senat keine Zweifel an der einheitlichen Nutzung der Grundstücke. Es handelt sich - worauf das Verwaltungsgericht zu Recht hinweist - um ein Wohngrundstück mit ausgedehnten Grünflächen. Unerheblich im Hinblick auf die Verschaffung einer vorteilhaften Inanspruchnahmemöglichkeit ist auch der Vortrag des Bevollmächtigten der Antragsteller, allein das Flurstück …/66 habe einen direkten Zugang zur Ausbaustraße und um ein echtes Hinterliegergrundstück handele es sich nur bei dem Flurstück …/29. Um von der Ausbaustraße fußläufig zu den anderen Grundstücken zu gelangen, müssten mehrere Flurstücke überquert werden. Denkt man die Verkehrsanlage Y...straße - über die das Anwesen der Antragsteller derzeit angefahren wird - hinweg, so ist offenkundig, dass die Ausbaustraße die Möglichkeit der Inanspruchnahme aller einheitlich genutzten Grundstücke des Anwesens vermittelt, ohne dass sich die durch die Inanspruchnahmemöglichkeit vermittelten Sondervorteile ausnahmsweise auf Teilflächen beschränken, was der Bevollmächtigte der Antragsteller durch seinen Hinweis auf die zitierte Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg zum Ausdruck bringen will. Die tatsächliche Nutzung der Grundstücksflächen und insbesondere die Anordnung der Wohngebäude stehen einer solchen räumlichen Beschränkung der Vorteilswirkung entgegen. Schließlich begründen die Einwendungen des Bevollmächtigten der Antragsteller gegen die der Berechnung zu Grunde gelegten Nutzungsfaktoren keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Heranziehungsbescheide. Gemäß § 6 StrBS wird der umlagefähige Aufwand bei der Zulässigkeit unterschiedlicher baulicher oder sonstiger Nutzung nach der Veranlagungsfläche auf die erschlossenen Grundstücke verteilt, die sich durch Vervielfachen der Grundstücksfläche mit dem Nutzungsfaktor ergibt. Soweit das Verwaltungsgericht für das Flurstück …/3 die Gesamtfläche von 22.719 m² mit dem Nutzungsfaktor des § 8 Abs. 1 StrBS für zweigeschossige Bebaubarkeit von 1,25 zu Grunde gelegt hat, sind die Einwendungen des Bevollmächtigten der Antragsteller nicht von der Hand zu weisen. Näher liegt es, eine Aufteilung des Grundstücks in Teilflächen für zulässig zu erachten, für die unterschiedliche Nutzungsfaktoren in Betracht kommen. § 8 Abs. 4 weist bestimmten, durch Bebauungsplan festgesetzten Grundstücksnutzungen bestimmte Nutzungsfaktoren zu, wobei die Zuweisung zum Teil eine ausschließliche Festsetzung voraussetzt (vgl. etwa lit. b, c, d), während dies für die Festsetzung anderer Nutzungsarten nicht vorausgesetzt ist. Damit findet der Nutzungsfaktor auch auf Teilflächen eines Grundstücks Anwendung findet, für die der Bebauungsplan entsprechende Festsetzungen enthält. Dies kann indes im vorliegenden Fall auf sich beruhen, denn die angefochtenen Heranziehungsbescheide legen hinsichtlich der Fläche von 20.219 m² des Flurstücks …/3 nur einen reduzierten Nutzungsfaktor von 0,25 zu Grunde. Entgegen der Auffassung des Bevollmächtigten der Antragsteller ist dieser von der Antragsgegnerin zu Grunde gelegte Nutzungsfaktor jedenfalls nicht zu beanstanden, denn § 8 Abs. 4 StrBS enthält eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage für die Heranziehung dieser Teilfläche. Der vom Bevollmächtigten der Antragsteller zur Akte gereichte Bebauungsplan "X…park" enthält für die hier im Streit stehende Teilfläche des Flurstücks …/3 die Festsetzung "Private Grünfläche", die von dem Begriff des Freizeitgartens im Sinne von § 8 Abs. 4 lit. f StrBS umfasst wird. Dementsprechend hat die Antragsgegnerin diese Fläche in nicht zu beanstandender Weise mit dem Nutzungsfaktor 0,25 in ihre Berechnung einbezogen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über den Streitwert auf den §§ 52, 53 Abs. 3 Nr. 2, 47 Gerichtskostengesetz - GKG -. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 4 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).